GVG wird der angefochtene Bescheid behoben und ist dem Beschwerdeführer seinem Antrag vom 19.12.2016 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU mit einer Gültigkeit vom 24.02.2017 bis zum 24.02.2022 zu erteilen. 1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und ist dem Beschwerdeführer seinem Antrag vom 19.12.2016 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU mit einer Gültigkeit vom 24.02.2017 bis zum 24.02.2022 zu erteilen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat am 19.12.2016 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt–EU“ im Rahmen eines Verlängerungs- und Zweckänderungsantrages eingebracht. Nach Prüfung des Antrages, der Antragsunterlagen und der rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels wurde der Antrag von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2017, Zl FW-*****, abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass der Gesetzgeber als Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ einen mindestens fünfjährigen, durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fordere. Dem Beschwerdeführer sei erstmalig am 21.02.2012 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt worden. Die Voraussetzungen der fünfjährigen ununterbrochenen Niederlassungsberechtigung wären somit erst am 22.02.2017 erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen war. In der Begründung des Bescheides wurde der Beschwerdeführer noch darauf hingewiesen, dass ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von drei Jahren erteilt werden würde, sofern der Reisepass/Fremdenpass die entsprechende Gültigkeit aufweise. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer am 23.02.2017 eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus mit einer Gültigkeit vom 24.02.2017 bis 26.11.2017 ausgestellt. Gegen den abweisenden Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und Folgendes ausgeführt: „I. Beschwerden: in umseitiger Rechtssache erheben die Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.01,2017, FW-*****, FW-****6, FW-****9 und FW-****0, zugestellt am 18.01.2017. Die Beschwerdeführer fechten die angefochtenen Bescheide in ihrem gesamten Umfang an und machen als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Die Beschwerdeführer werden durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU verletzt.
Abs 1 NAG sind Verlängerungsanträge sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen.
AVG hat die Behörde ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, längstens jedoch binnen sechs Monaten.
Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen.
Paragraph 73, AVG hat die Behörde ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, längstens jedoch binnen sechs Monaten. Die den Beschwerdeführern zuletzt erteilten Aufenthaltstitel „rot weiss rot Karte plus" sind bis zum 21.02.2017 gültig. Am 19.12.2016 haben die Antragsteller jeweils „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt -EU" als Verlängerungsantrag/ Zweckänderungsantrag gestellt. Die Entscheidungsfrist der belangten Behörde endete somit am 19.05.2017. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 16.01.2017 wurden die Anträge auf Zweckänderung in einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU abgewiesen. Diese Bescheide sind rechtswidrig. Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 24 NAG und des § 73 AVG ergibt sich ein zeitlicher Rahmen für die Stellung von Verlängerungsanträgen, nämlich von 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, und der Entscheidung über dieselben, nämlich „ohne unnötigen Aufschub", längsten binnen 6 Monaten.Diese Bescheide sind rechtswidrig. Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des Paragraph 24, NAG und des Paragraph 73, AVG ergibt sich ein zeitlicher Rahmen für die Stellung von Verlängerungsanträgen, nämlich von 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, und der Entscheidung über dieselben, nämlich „ohne unnötigen Aufschub", längsten binnen 6 Monaten. Der Behörde wird dadurch aber keine gesetzlich gedeckte Willkürhoheit eingeräumt. Vielmehr ergibt sich aus dem Prinzip des Willkürverbotes und Rechtsstaatlichkeitsprinzips, dass die Behörde die Entscheidung so zu treffen hat, dass dem Antrag möglichst stattgegeben werden kann. Aus dem Gebot der Entscheidung „ohne unnötigen Aufschub" ist aber auch das Gebot abzuleiten, dass für den Fall, dass ein Aufschub der Entscheidung zu einem für den Antragsteller positiven Ergebnis führen würde, die Entscheidung aufzuschieben ist, sofern die absolute Entscheidungsfrist von 6 Monaten nicht überschritten wird. Hätte die belangte Behörde mit ihren Entscheidungen bis zum 22.02.2017 zugewartet, wodurch die noch innerhalb der Entscheidungsfrist von 6 Monaten gelegen wäre, hätte sie den Zweckänderungsanträgen stattgeben müssen. Dadurch, dass die belangte Behörde den Bescheid bereits am 16.1.2017 erlassen hat, hat sie gegen § 73 AVG verstoßen.Hätte die belangte Behörde mit ihren Entscheidungen bis zum 22.02.2017 zugewartet, wodurch die noch innerhalb der Entscheidungsfrist von 6 Monaten gelegen wäre, hätte sie den Zweckänderungsanträgen stattgeben müssen. Dadurch, dass die belangte Behörde den Bescheid bereits am 16.1.2017 erlassen hat, hat sie gegen Paragraph 73, AVG verstoßen. Gestützt auf obiges Vorbringen werden daher gestellt nachfolgende Beschwerdeanträge: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde Folge geben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen auf Erteilung der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU stattgegeben wird; in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und die Rechtssachen zur Ergänzung der Verfahren und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen. II. Anträge auf Erlassung von Berufungsvorentscheidungen:römisch zwei. Anträge auf Erlassung von Berufungsvorentscheidungen:
AVG kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen.
Paragraph 64 a, AVG kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Da mit 22,02.2017 die Voraussetzungen für die Stattgebung der Anträge auf Zweckänderung in Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU vorliegen, hat die belangte Behörde die Möglichkeit der Erlassung von Berufungsvorentscheidungen. Die Beschwerdeführer stellen daher die Anträge auf Erlassung von Berufungsvorentscheidungen. Z, am 15.02.2017 für Familie A“ Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Die belangte Behörde hat im Behördenverfahren bereits geprüft und im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt sind und dass der Beschwerdeführer ab dem 22.02.2017 auch in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt war. Im Beschwerdeverfahren wurde als weitere (abschließende) Erteilungsvoraussetzung noch geprüft, ob die Beschwerdeführerin das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt hat (§ 45 Abs 1 Z 2 NAG). Im Beschwerdeverfahren wurde die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung durch die Vorlage eines Zertifikates vom 04.08.2016 über die bestandene Sprachprüfung in der Sprache Deutsch auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Mit diesem Sprachnachweis wurde die in § 45 Abs 1 Z 2 NAG geforderte Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nachgewiesen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Die belangte Behörde hat im Behördenverfahren bereits geprüft und im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt sind und dass der Beschwerdeführer ab dem 22.02.2017 auch in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt war. Im Beschwerdeverfahren wurde als weitere (abschließende) Erteilungsvoraussetzung noch geprüft, ob die Beschwerdeführerin das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt hat (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, NAG). Im Beschwerdeverfahren wurde die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung durch die Vorlage eines Zertifikates vom 04.08.2016 über die bestandene Sprachprüfung in der Sprache Deutsch auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Mit diesem Sprachnachweis wurde die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, NAG geforderte Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nachgewiesen. Im gegenständlichen Verfahren lagen zum Zeitpunkt der Antragsstellung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 16.01.2017 noch nicht alle Erteilungsvoraussetzungen nach § 45 Abs 1 NAG für die Ausstellung des begehrten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor. Es fehlte laut den korrekten Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde die Erteilungsvoraussetzung der ununterbrochenen berechtigten Niederlassung in den letzten fünf Jahren. Diese Erteilungsvoraussetzung liegt nunmehr seit 22.02.2017 jedenfalls vor. Die nach § 45 Abs 1 NAG noch zusätzlich geforderten Erteilungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Erteilungshindernisse wurden weder von der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren festgestellt. Im gegenständlichen Verfahren lagen zum Zeitpunkt der Antragsstellung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 16.01.2017 noch nicht alle Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG für die Ausstellung des begehrten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor. Es fehlte laut den korrekten Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde die Erteilungsvoraussetzung der ununterbrochenen berechtigten Niederlassung in den letzten fünf Jahren. Diese Erteilungsvoraussetzung liegt nunmehr seit 22.02.2017 jedenfalls vor. Die nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG noch zusätzlich geforderten Erteilungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Erteilungshindernisse wurden weder von der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren festgestellt. Da das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage nicht zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen behördlichen Bescheides, sondern zum Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Entscheidung heranzuziehen hat, war der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und der am 19.12.2016 persönlich beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu erteilen. Zur Befristung ist auszuführen, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist und dementsprechend auf Dauer gilt. Lediglich das entsprechende Dokument (die „Aufenthaltstitelkarte“) ist gem § 20 Abs 3 zweiter Satz NAG für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen. Die Gültigkeitsbestimmung des § 20 Abs 3 NAG ist eine Spezialbestimmung zur allgemeinen Gültigkeitsbestimmung von befristeten Aufenthaltstiteln nach § 20 Abs 1 NAG („sofern nichts anderes bestimmt ist, …“). Anders als in § 20 Abs 1 NAG ist bei der Ausstellung eines Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt-EU“ auf das Erfordernis der entsprechenden Gültigkeitsdauer eines Reisedokumentes nicht abzustimmen und war daher spruchgemäß eine fünfjährige Gültigkeit beginnend unmittelbar nach Ablauf des zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen und bis 23.02.2017 gültigen Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus zu erteilen. Da das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage nicht zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen behördlichen Bescheides, sondern zum Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Entscheidung heranzuziehen hat, war der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und der am 19.12.2016 persönlich beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu erteilen. Zur Befristung ist auszuführen, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist und dementsprechend auf Dauer gilt. Lediglich das entsprechende Dokument (die „Aufenthaltstitelkarte“) ist gem Paragraph 20, Absatz 3, zweiter Satz NAG für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen. Die Gültigkeitsbestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, NAG ist eine Spezialbestimmung zur allgemeinen Gültigkeitsbestimmung von befristeten Aufenthaltstiteln nach Paragraph 20, Absatz eins, NAG („sofern nichts anderes bestimmt ist, …“). Anders als in Paragraph 20, Absatz eins, NAG ist bei der Ausstellung eines Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt-EU“ auf das Erfordernis der entsprechenden Gültigkeitsdauer eines Reisedokumentes nicht abzustimmen und war daher spruchgemäß eine fünfjährige Gültigkeit beginnend unmittelbar nach Ablauf des zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen und bis 23.02.2017 gültigen Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus zu erteilen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und der begehrte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu erteilen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.30.0513.6
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