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LVwG-2016/36/2440-4

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 37§ 64§ 26§ 1§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/36/2440-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.10.2016, Zahl VK-*****-2016, nach der Wortfolge „entzogen wurde.“ statt „Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Bescheid vom 08.02.2016, GZ.: ***-*-***-2016-FSE“ wie folgt zu lauten hat: „Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.01.2016, Zahl ***-*-***-2016-FSE“. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 146,-- zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 146,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben auch die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.10.2016, Zl VK-*****-2016, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 03.03.2016 um 17.20 Uhr Tatort: Gemeinde Z, auf der B ***, bei km 89.700 in Richtung Wgasse Fahrzeug(e): PKW **-***** Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Bescheid vom 08.02.2016, GZ.: ***-*-***-2016-FSE Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG“Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde

§ 37Abs 1 FSG i

Vm§ 37 Abs 4 Z 1 FSG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,00 verhängt, und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe von 337 Stunden festgelegt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde

Paragraph 37, Absatz eins, FSG iVm§ 37 Absatz 4, Ziffer eins, FSG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,00 verhängt, und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe von 337 Stunden festgelegt. Weiters wurden in der bekämpften Entscheidung

§ 64VSt

G Verfahrenskosten für das Verfahren der Strafbehörde in der Höhe von Euro 73,00, vorgeschrieben.Weiters wurden in der bekämpften Entscheidung

Paragraph 64, VStG Verfahrenskosten für das Verfahren der Strafbehörde in der Höhe von Euro 73,00, vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, fristgerecht die Beschwerde vom 04.11.2016 erhoben und darin im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der angefochtene Bescheid sei in mehrfacher Hinsicht sowohl mit Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet. Die belangte Behörde habe im Ermittlungsverfahren wesentliche Verfahrensvorschriften missachtet, insbesondere seien Beweisanträge des Beschwerdeführers begründungslos übergangen worden und sei diese daher in der Folge zu einer verfehlten Sachverhaltsdarstellung gelangt. Mit Stellungnahme vom 14.09.2016 habe der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass er im inkriminierten Zeitraum kein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt habe, die Einvernahme des CC als Zeugen sowie die Einholung eines meteorologischen Sachbefundes zur Abklärung, welche Witterungsverhältnisse zum inkriminierten Zeitpunkt vorherrschten, beantragt. Die belangte Behörde habe die beantragten Beweismittel begründungslos übergangen und folglich gegen die Bestimmung des § 37 AVG iVm § 25 Abs 2 VStG verstoßen. Der angebotene Zeuge hätte unter Beweis stellen können, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern seine Mutter das Fahrzeug zum inkriminierten Zeitpunkt gelenkt habe. Die Einholung eines meteorologischen Sachbefundes hätte unter Beweis stellen können, dass die Sichtverhältnisse diffus gewesen seien und es den ermittelnden Beamten (aus der Entfernung) gar nicht möglich gewesen sei, den Fahrer zweifelsfrei zu identifizieren. Zum Beweis dafür, dass es aufgrund der Örtlichkeiten und der diffusen Lichtverhältnisse gar nicht möglich gewesen sei, den Lenker (aus der Entfernung) zweifelsfrei zu identifizieren, wurde ferner die Durchführung eines Ortsaugescheins im Sinne einer Rekonstruktion der Geschehnisse beantragt. Der angefochtene Bescheid sei in mehrfacher Hinsicht sowohl mit Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet. Die belangte Behörde habe im Ermittlungsverfahren wesentliche Verfahrensvorschriften missachtet, insbesondere seien Beweisanträge des Beschwerdeführers begründungslos übergangen worden und sei diese daher in der Folge zu einer verfehlten Sachverhaltsdarstellung gelangt. Mit Stellungnahme vom 14.09.2016 habe der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass er im inkriminierten Zeitraum kein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt habe, die Einvernahme des CC als Zeugen sowie die Einholung eines meteorologischen Sachbefundes zur Abklärung, welche Witterungsverhältnisse zum inkriminierten Zeitpunkt vorherrschten, beantragt. Die belangte Behörde habe die beantragten Beweismittel begründungslos übergangen und folglich gegen die Bestimmung des Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, VStG verstoßen. Der angebotene Zeuge hätte unter Beweis stellen können, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern seine Mutter das Fahrzeug zum inkriminierten Zeitpunkt gelenkt habe. Die Einholung eines meteorologischen Sachbefundes hätte unter Beweis stellen können, dass die Sichtverhältnisse diffus gewesen seien und es den ermittelnden Beamten (aus der Entfernung) gar nicht möglich gewesen sei, den Fahrer zweifelsfrei zu identifizieren. Zum Beweis dafür, dass es aufgrund der Örtlichkeiten und der diffusen Lichtverhältnisse gar nicht möglich gewesen sei, den Lenker (aus der Entfernung) zweifelsfrei zu identifizieren, wurde ferner die Durchführung eines Ortsaugescheins im Sinne einer Rekonstruktion der Geschehnisse beantragt. Weiters wurde vorgebracht, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft sei, da die belangte Behörde es nämlich verabsäumt habe, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahren, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich im Sinne des § 60 AVG darzutun. Die belangte Behörde führe in ihrer Begründung lediglich aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt aufgrund des Anzeigeinhaltes sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen feststehe, ohne jedoch die vorliegenden Beweisergebnisse zu nennen oder die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen darzutun. Die belangte Behörde stelle vielmehr auf reine Scheinbegründungen ab, wenn sie ausführt, dass im gegenständlichen Fall kein Grund bestanden habe, an den Angaben des Anzeigers zu zweifeln, da einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugebilligt werden müsse, derartige Übertretungen richtig feststellen zu können. Zumal der angefochtene Bescheid sohin nicht gesetzmäßig im Sinne des § 60 AVG begründet worden sei, sei dieser auch nicht überprüfbar, was zwangsläufig zu einer Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheids führe. Zum Beweis wurde angeführt: BV, ZV DD und ZV CC, jeweils samt Ladungsadresse, Einholung eines meteorologischen Sachbefundes, Ortsaugeschein, und weitere Beweise in Vorbehalt.Weiters wurde vorgebracht, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft sei, da die belangte Behörde es nämlich verabsäumt habe, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahren, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich im Sinne des Paragraph 60, AVG darzutun. Die belangte Behörde führe in ihrer Begründung lediglich aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt aufgrund des Anzeigeinhaltes sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen feststehe, ohne jedoch die vorliegenden Beweisergebnisse zu nennen oder die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen darzutun. Die belangte Behörde stelle vielmehr auf reine Scheinbegründungen ab, wenn sie ausführt, dass im gegenständlichen Fall kein Grund bestanden habe, an den Angaben des Anzeigers zu zweifeln, da einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugebilligt werden müsse, derartige Übertretungen richtig feststellen zu können. Zumal der angefochtene Bescheid sohin nicht gesetzmäßig im Sinne des Paragraph 60, AVG begründet worden sei, sei dieser auch nicht überprüfbar, was zwangsläufig zu einer Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheids führe. Zum Beweis wurde angeführt: BV, ZV DD und ZV CC, jeweils samt Ladungsadresse, Einholung eines meteorologischen Sachbefundes, Ortsaugeschein, und weitere Beweise in Vorbehalt. Hinsichtlich der geltende gemachten Unrichtigkeit bzw Unvollständigkeit des Sachverhalt wurde weiters im Wesentlichen ausgeführt, dass die aufgezeigten Verfahrensmängel, insbesondere das begründungslose Übergehen der genannten Beweisanträge, in weiterer Folge dazu geführt habe, dass die belangte Behörde der angefochtenen Entscheidung einen unrichtigen bzw unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer im inkriminierten Zeitpunkt nämlich kein KFZ ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt. Richtig sei vielmehr, dass die Mutter des Beschwerdeführers, Frau DD, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** zum inkriminierten Zeitpunkt gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich auf dem Beifahrersitz gesessen und sei den ermittelten Beamten der PI Z offensichtlich eine Verwechslung unterlaufen. Wie aus der Tatbeschreibung der Anzeige vom 09.03.2016 hervorgehe, sei das KFZ nämlich nicht einmal angehalten worden, sondern sei dieses von den Beamten lediglich aus der Entfernung wahrgenommen worden, was auch die Verwechslung zwischen Lenker und Beifahrer erkläre. Frau DD, welche am 30.06.2016 als Zeugin einvernommen worden sei, habe schlüssig und nachvollziehbar bestätigen können, dass sie und nicht der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe. Im Zusammenhang mit der offensichtlichen Verwechslung zwischen Lenker und Beifahrer habe die Zeugin ferner nachvollziehbar geschildert, dass zum inkriminierten Zeitpunkt das Wetter schlecht und es schon etwas dämmrig gewesen sei. Zumal die ermittelnden Beamten der PI Z das Fahrzeug nicht angehalten, sondern nur aus der Entfernung wahrgenommen hätten, und die Sichtverhältnisse zum inkriminierten Zeitpunkt diffus gewesen seien, sei eine Verwechslung zwischen Lenker und Beifahrer auch lebensnah und nachvollziehbar. Offensichtlich hätten sich die ermittelnden Beamten auch am Fahrzeug, von welchem sie wussten, dass es dem Beschwerdeführer gehöre, orientiert und vermutet, dass das Fahrzeug auch vom Beschwerdeführer selbst gelenkt worden sei. Diese Annahme entspreche jedoch nicht den Tatsachen, sondern habe die Mutter des Beschwerdeführers das Fahrzeug gelenkt. Der Beschwerdeführer hat folglich kein strafbares Verhalten gesetzt. Aufgrund der aufgezeigten Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere aufgrund der unrichtigen Darstellung des Sachverhalts, verkenne die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 1 Abs 3 FSG vorzuwerfen sei. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer zum inkriminierten Zeitpunkt kein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt und habe der Beschwerdeführer daher auch keine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG begangen.Aufgrund der aufgezeigten Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere aufgrund der unrichtigen Darstellung des Sachverhalts, verkenne die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer kein Verstoß gegen die Bestimmung des , Paragraph eins, Absatz 3, FSG vorzuwerfen sei. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer zum inkriminierten Zeitpunkt kein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt und habe der Beschwerdeführer daher auch keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz 3, FSG begangen. Es wurde daher abschließend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufgenommen werden sowie die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses bzw in eventu die Behebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids bzw weiters in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die verhängte Geldstrafe deutlich herabgesetzt wird, beantragt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde am 21.12.2016 eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, die am 20.01.2017 fortgesetzt wurde. Dabei wurden ua der Beschwerdeführer, sowie als Zeugen dessen Mutter DD, die beiden beteiligen Polizeibeamten GI EE und Insp FF und CC einvernommen. Weiters wurde der Akt des Bezirksgerichtes X zum Verfahren zu Zahl ****/***eingeholt. Weiters wurde der Akt des Bezirksgerichtes römisch zehn zum Verfahren zu Zahl ****/***eingeholt. II.römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.01.2016, Zl ***-*-***-2016-FSE, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung für alle Klassen für den Zeitraum von zwei Wochen ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Die nachweisliche Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 20.01.2016. Da gegen diese Entscheidung keine Beschwerde erhoben wurde, ist dieser Bescheid nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist dann mit 18.02.2016 in Rechtskraft erwachsen. Die mit diesem Bescheid angeordnete Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen ab dem Tag der Rechtskraft begann daher am 18.02.2016 und endete am 03.03.2016 mit Ablauf dieses Tages. Mit einem nachfolgenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2016, Zl ***-*-***-2016-FSE, wurde dem Beschwerdeführer wegen eines weiteren Geschwindigkeitsdeliktes iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG die Lenkberechtigung ein weiteres Mal entzogen und wegen einer qualifizierten Wiederholung

§ 26

Abs 3 zweiter Satz FSG eine sechsmonatige Entziehungsdauer verfügt, welche – wie im Spruch der Entscheidung bestimmt - mit 04.02.2016 begann. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde von der Behörde nicht aberkannt. Mit einem nachfolgenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2016, Zl ***-*-***-2016-FSE, wurde dem Beschwerdeführer wegen eines weiteren Geschwindigkeitsdeliktes iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG die Lenkberechtigung ein weiteres Mal entzogen und wegen einer qualifizierten Wiederholung

Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz FSG eine sechsmonatige Entziehungsdauer verfügt, welche – wie im Spruch der Entscheidung bestimmt - mit 04.02.2016 begann. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde von der Behörde nicht aberkannt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 17.02.2016 durch Hinterlegung. Da auch dieser Bescheid unbekämpft blieb, ist dieser nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist dann erst am 17.03.2016 in Rechtskraft erwachsen. Am 03.03.2016 um 17.20 Uhr lenkte der Beschwerdeführer einen PKW der Marke ***** mit dem Kennzeichen **-*****, in Z auf der B ***, bei km 89,700 und bog dabei nach links in die Wgasse ab. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Strafakt und den Entziehungsakt der Bezirkshauptmannschaft Y sowie der am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten mündlichen Verhandlung, bei der ua der Beschwerdeführer sowie als Zeugen dessen Mutter DD, die beiden beteiligen Polizeibeamten GI EE und Insp FF und CC einvernommen wurden, zweifelsfrei fest. Sowohl von den beiden Polizeibeamten als auch vom Beschwerdeführer wurde im Ergebnis übereinstimmend ausgesagt, dass sowohl er als auch sein Fahrzeug den Polizeibeamten aufgrund früherer Vorfälle bereits seit Längerem bekannt ist. Die beiden beteiligten Polizeibeamten des gegenständlichen Vorfalls haben bei ihren unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugenaussagen einen glaubwürdigen und verlässlichen Eindruck gemacht. Es war daher den Polizeibeamten auch Glauben zu schenken, wenn sie übereinstimmend ausgesagt haben, dass sie am 03.03.2016 am Parkplatz vor dem Gebetshaus in Z Verkehrskontrollen durchgeführt haben und dabei im Auto gesessen sind, das in Richtung Norden zur Ustraße– B *** abgestellt war. Wie sich aus dem als Beilage A 3 zum Akt genommenen Orthofoto eindeutig und klar ergibt, handelt es sich bei diesem Abschnitt der B *** um einen auch nach Osten hin längeren geraden Streckenabschnitt. Da die beiden Beamten zu diesem Zeitpunkt Verkehrskontrollen durchgeführt haben, kann auch angenommen werden, dass sie diesem Streckenabschnitt besondere Aufmerksamkeit zukommen haben lassen. Zudem handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen PKW des Beschwerdeführers, einem weißen ***** Sportversion, wohl um kein im Straßenverkehr der Gemeinde Z sehr häufig anzutreffendes Modell. Daraus ergibt sich sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts zusammengefasst, dass die beiden Beamten dem nicht häufig vorkommenden PKW des Beschwerdeführers und aufgrund des geraden Streckenabschnittes länger ihre Aufmerksamkeit zukommen lassen konnten. Hinsichtlich der Erkennbarkeit eines Lenkers ergibt dies wesentliche bessere Voraussetzungen als zB bei einem unübersichtlichen Streckenabschnitt und mit nur kurzer Sichtbegegnung sowie bei einer nicht voll auf den Fahrzeugverkehr konzentrierter Wahrnehmung und einem häufig vorkommenden Fahrzeugmodell. Übereinstimmend wurde auch vom Beschwerdeführer, seiner Mutter und den beiden Polizeibeamten ausgesagt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug von Osten kommend (Ustraße– B ***) dann beim Gebetshaus in die Wgasse eingebogen ist. Dazu musste das verfahrensgegenständliche Fahrzeug den Gegenverkehrsbereich von Westen nach Osten fahrend queren. Es ist daher zudem anzunehmen, dass zur Einleitung und Durchführung des Abbiegevorgags die Geschwindigkeit des PKWs jedenfalls bereits in etwa auf der Höhe jener Stelle reduziert wurde, wo sich der Standort der beiden Polizeibeamten befunden hat. Eine verringerte Geschwindigkeit samt – wie im gegenständlichen Fall gegeben – zudem von den Beamten einsehbaren Abbiegebereich erhöht die Erkennbarkeit der Personen in einem Fahrzeug ebenfalls. Zudem ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass vom gegenständlichen Standort der beiden Polizeibeamten aus, die Sichtweite zum Fahrzeug – wie ausgesagt - lediglich eine Fahrbahn- und Gehsteigbreite betrug und ergibt sich dies auch aus dem als Beilage A 3 zum Akt genommenen Orthofoto. Aufgrund der vorliegenden Orthofotos, die den gegenständlichen langen Straßenabschnitt der Ustraße- B *** und den übersichtlichen Abbiegebereich von der Ustraße- B *** in die Wgasse deutlich zeigen sowie der glaubwürdigen Aussagen der beiden Polizeibeamten war die Durchführung eines Ortsaugenscheins nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht erforderlich und daher diesem Beweisantrag keine Folge zu geben. Aufgrund der konzentrierten Wahrnehmung der beiden geschulten Polizeibeamten in Bezug auf den herankommenden und ihnen seit Langem bekannten gegenständlichen PKW, der zT geringen Sichtentfernung und der reduzierten Geschwindigkeit aufgrund des folgenden Abbiegevorgangs, war nach Ansicht des erkennenden Gerichts das Erkennen des Lenkers jedenfalls ohne weiteres möglich. Hinsichtlich der getönten Fenster des gegenständlichen PKWs sagte der Beschwerdeführer selbst aus, dass diese beim ***** Sportversion typenmäßig Standard sind und sich auch noch so im Original am Auto befinden. Da es sich sohin dabei nicht um eine spezielle Sonderanfertigung handelt, war – insbesondere im Hinblick auf die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, vor allem auch § 11 KFG - eine Besichtigung des konkreten PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** nicht zwingend erforderlich und daher auch diesem Beweisantrag keine Folge zu geben.Da es sich sohin dabei nicht um eine spezielle Sonderanfertigung handelt, war – insbesondere im Hinblick auf die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, vor allem auch Paragraph 11, KFG - eine Besichtigung des konkreten PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** nicht zwingend erforderlich und daher auch diesem Beweisantrag keine Folge zu geben. Hinsichtlich der Witterungsverhältnisse zur Tatzeit ist auszuführen, dass lediglich von der Mutter des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, dass die Sicht schlecht und es dämmrig gewesen sei. Der Beschwerdeführer kann sich daran nicht mehr erinnern und die beiden beteiligten Polizeibeamten haben glaubhaft ausgesagt, dass die Sicht gut war und sie sich ganz sicher sind, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit der Lenker des gegenständlichen PKWs gewesen ist und sie sonst keine Anzeige gemacht hätten. Zudem sagten sie aus, dass sie den Beschwerdeführer und dessen Mutter schon unterscheiden können und den ihnen bekannten Beschwerdeführer definitiv erkannt haben. Auch für das erkennende Gericht, das sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Mutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen hat, sind diese zwei Personen deutlich zu unterscheiden. Dazu ist im Übrigen auch auf die im Strafakt einliegenden Fotos des Beschwerdeführers und seiner Mutter zu verweisen. Aus vorstehenden Gründen war daher die Einholung eines meterologischen Gutachtens nicht geboten und daher diesem Beweisantrag keine Folge zu geben. Weiters ist auszuführen, dass im Gegensatz zu den Aussagen der beiden beteiligten Polizeibeamten, die einen sorgfältigen und glaubwürdigen Eindruck gemacht haben, demgegenüber die Mutter des Beschwerdeführers bei ihrer Aussage einen sehr unsicheren Eindruck gemacht hat, dies insbesondere bei konkreten Nachfragen hinsichtlich der Schlüssigkeit ihrer Aussagen. Der angebotene Zeuge CC konnte zur Frage, wer den verfahrensgegenständlichen PKW gelenkt hat, keine Abgaben machen. Im Übrigen kann nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer, wenn er den PKW nicht gelenkt haben sollte, den beiden Polizeibeamten – auch wenn die Amtshandlung nur sehr kurz und wohl auch emotional war – nicht mitgeteilt hat, dass seine Mutter das Fahrzeug gelenkt hat, zumal sich diese ja nur in geringer Entfernung bei einem Einkauf befunden hat und ohnehin nach diesem Einkauf nach ca 15 – 20 Minuten gleich wieder zum abgestellten Fahrzeug in die Vgasse zurückgekehrt ist, in der ja auch das Zusammentreffen der Polizei mit dem Beschwerdeführer war. Aufgrund der Vielzahl an Strafvormerkungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer klar sein musste welcher Bedeutung zB einer Aussage der Mutter unmittelbar vor Ort, allenfalls zB zudem durch eine von ihr erfolgte Vorweisung der Schlüssel des Fahrzeuges hätte zukommen können. Dies vor allem aufgrund des Umstandes, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Mutter ausgesagt haben, dass man einer Aussage des Beschwerdeführers, dass nicht er sondern seine Mutter gelenkt habe, ihrer beiden Ansicht nach nicht geglaubt hätte. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass den beiden geschulten Polizeibeamten aufgrund ihrer glaubwürdigen Aussagen und der vorstehend angeführten Kriterien in Bezug auf das Erkennen des Lenkers Glauben zu schenken war, dass sie den ihnen bereits bekannten Beschwerdeführer als Lenker eindeutig erkannt haben. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes X vom 15.12.2016, Zl ****/***-**zu verweisen.Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes römisch zehn vom 15.12.2016, Zl ****/***-**zu verweisen. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer am 03.03.2016 um 17.20 Uhr den PKW der Marke ***** mit dem Kennzeichen **-*****, in Z auf der B ***, bei km 89,700 in Richtung Wgasse lenkte.Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer am 03.03.2016 um 17.20 Uhr den PKW der Marke ***** mit dem Kennzeichen **-*****, in Z auf der , B ***, bei km 89,700 in Richtung Wgasse lenkte. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Führerscheingesetz – FSG, BGBl I Nr 120/1997 in der geltenden Fassung:Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der geltenden Fassung: § 1 Paragraph eins (…)

(3)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.(…)
(3)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt.(…) § 37Paragraph 37
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. (…)“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Hinsichtlich des wesentlichen Beschwerdevorbringens, nämlich dass zur angelasteten Tatzeit am 03.03.2016 um 17.20 Uhr nicht der Beschwerdeführer, sondern seine Mutter den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen PKW **-***** gelenkt habe, und daher eine Verwechslung vorliege, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen und steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest, dass der Beschwerdeführer am 03.03.2016 um 17.20 Uhr den PKW der Marke ***** mit dem Kennzeichen **-*****, in Z auf der B ***, bei km 89,700 in Richtung Wgasse lenkte.

§ 1

Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der jeweiligen Klasse.

Paragraph eins, Absatz 3, FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der jeweiligen Klasse. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.01.2016, Zl ***-*-***-2016-FSE, der am 20.01.2016 nachweislich zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für den Zeitraum von zwei Wochen ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen sind, beginnen an dem Tag, auf den das fristauslösende Ereignis fällt, zB die Zustellung des Bescheides (vgl VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; uva). Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen sind, beginnen an dem Tag, auf den das fristauslösende Ereignis fällt, zB die Zustellung des Bescheides vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; uva). Solche Fristen enden gem § 32 Abs 2 AVG mit Ablauf (Mitternacht) des letzten Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht an dem die Frist begonnen hat (vgl VwGH 28.05.1991, 91/04/0097; VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; VwGH 21.12.1990, 89/17/0236; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 32, Stand 1.1.2014, rdb.at).Solche Fristen enden gem Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf (Mitternacht) des letzten Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht an dem die Frist begonnen hat vergleiche VwGH 28.05.1991, 91/04/0097; VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; VwGH 21.12.1990, 89/17/0236; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32,, Stand 1.1.2014, rdb.at). Daraus ergibt sich sohin, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.01.2016, Zl ***-*-***-2016-FSE, am 18.02.2016 in Rechtskraft erwachsen ist und die mit diesem Bescheid angeordnete Entziehung der Lenkberechtigung für alle Klassen am 03.03.2016 mit Ablauf dieses Tages (24.00 Uhr) endete. Zur Tatzeit (03.03.2016 um 17.20 Uhr) war daher jedenfalls noch die Lenkberechtigung für alle Klassen entzogen und hat der Beschwerdeführer daher die ihm angelastete Übertretung nach § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG in objektiver Hinsicht verwirklicht.Zur Tatzeit (03.03.2016 um 17.20 Uhr) war daher jedenfalls noch die Lenkberechtigung für alle Klassen entzogen und hat der Beschwerdeführer daher die ihm angelastete Übertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG in objektiver Hinsicht verwirklicht. Da der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2016, Zl ***-*-***-2016-FSE, erst am 17.03.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, und zur Tatzeit der Entzug der Lenkberechtigung für alle Klassen aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.01.2016, Zl ***-*-***-2016-FSE, noch aufrecht war, hatte diesbezüglich eine entsprechende Berichtigung des Spruchs der bekämpften Entscheidung zu erfolgen. Da es sich dabei – wie auch beim Kennzeichen und der Marke des unberechtigt gelenkten Fahrzeuges - um kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach§ 37 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG handelt, war diese Berichtigung auch außerhalb der Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 1 VStG möglich.Da der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2016, Zl ***-*-***-2016-FSE, erst am 17.03.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, und zur Tatzeit der Entzug der Lenkberechtigung für alle Klassen aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.01.2016, Zl ***-*-***-2016-FSE, noch aufrecht war, hatte diesbezüglich eine entsprechende Berichtigung des Spruchs der bekämpften Entscheidung zu erfolgen. Da es sich dabei – wie auch beim Kennzeichen und der Marke des unberechtigt gelenkten Fahrzeuges - um kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach, Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG handelt, war diese Berichtigung auch außerhalb der Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG möglich. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht gelungen.

§ 5Abs 1 St

GB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Paragraph 5, Absatz eins, StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Absichtlich

§ 5Abs 2 St

GB handelt ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.Absichtlich

Paragraph 5, Absatz 2, StGB handelt ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Wissentlich iSd § 5 Abs 2 StGB handelt, wer den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (vgl VwGH 13.11.1985, 85/01/0149; VwGH 17.02.1988, 87/01/0202; ua). Wissentlich iSd Paragraph 5, Absatz 2, StGB handelt, wer den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält vergleiche VwGH 13.11.1985, 85/01/0149; VwGH 17.02.1988, 87/01/0202; ua). Die Wissentlichkeit unterscheidet sich von der Absicht dadurch, dass bei der Wissentlichkeit der Täter zwar nicht den tatbildmäßigen Erfolg bezweckt, jedoch weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist (vgl VwGH 23.04.1996, 94/11/0006).Die Wissentlichkeit unterscheidet sich von der Absicht dadurch, dass bei der Wissentlichkeit der Täter zwar nicht den tatbildmäßigen Erfolg bezweckt, jedoch weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist vergleiche VwGH 23.04.1996, 94/11/0006). Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (vgl VwGH 20.6.1990, 89/01/0068; Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 zu § 5 VStG). Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet vergleiche VwGH 20.6.1990, 89/01/0068; Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 zu Paragraph 5, VStG). Aus den eigenen Aussagen und Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich eindeutig, dass er auch selbst davon ausging, dass er zum Tatzeitpunkt jedenfalls keinen PKW lenken durfte und war daher hinsichtlich der Verschuldensform nicht wie von der Strafbehörde angenommen Fahrlässigkeit anzunehmen, sondern ist gegenständlich Vorsatz gegeben. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. VI.römisch sechs. Strafbemessung:

§ 37

Abs 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

Paragraph 37, Absatz eins, FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Nach § 37 Abs 4 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen.Nach Paragraph 37, Absatz 4, FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46)

§ 19Abs 2 VSt

G die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46)

Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist grundsätzlich nicht unerheblich. Als Verschuldensform kommt im gegenständlichen Fall – wie vorstehend ausgeführt – Vorsatz in Betracht. Aufgrund der zahlreichen Strafvormerkungen des Beschwerdeführers war der Milderungsgrund der Unbescholtenheit gegenständlich nicht gegeben. Andere Milderungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen vergleiche VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen vergleiche VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Erschwerungsgründe sind gegenständlich nicht hervorgekommen. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung am 21.12.2016 ein monatliches Einkommen von Euro 780,- sowie als Vermögen den PKW mit dem Kennzeichen **-***** an sowie dass er keine Schulden hat. Es war daher bei der Strafbemessung von unterdurchschnitten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich daher gegen die durch die Strafbehörde verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurden lediglich vier Euro mehr als die in § 37 Abs 4 FSG normierte Mindeststrafe von 726 Euro verhängt. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich daher gegen die durch die Strafbehörde verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurden lediglich vier Euro mehr als die in Paragraph 37, Absatz 4, FSG normierte Mindeststrafe von 726 Euro verhängt. Diese Geldstrafe lässt sich jedenfalls auch mit unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Zulassungsbesitzern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Auch in diesem Zusammenhang kann auf Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichts X vom 15.12.2016, Zl ****/***-**, verweisen werden. Auch in diesem Zusammenhang kann auf Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichts römisch zehn vom 15.12.2016, Zl ****/***-**, verweisen werden. Die gegenständlich erfolgte Bestrafung war daher jedenfalls tat- und schuldangemessen. Der Ausspruch über den vom der Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe – sohin gegenständlich Euro 146,- zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom der Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe – sohin gegenständlich Euro 146,- zu leisten ist. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführt höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführt höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.36.2440.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.