RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/40/1503-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 23.06.2016, „Vornahme widerrechtlicher Bauführungen gegenüber der erteilten Baubewilligung vom
- Juli 2015 – Baueinstellung“, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Spruch nunmehr zu lauten hat wie folgt:
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Spruch nunmehr zu lauten hat wie folgt: Gemäß § 35 Abs 3 TBO 2011 wird Herrn AA jede weitere Ausführung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens betreffend die am mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom
- Juli 2015 bewilligten Neubau eines Chalets auf Gst *** KG Z vorgenommenen Abänderungen, insbesondere zur Vergrößerung und Veränderung der Grundmaße von bewilligten 6,11 x 10,13/12,06 bzw einer Gesamtnutzfläche von 53 m² auf nunmehr 9,10 x 12,75 bzw Erweiterung der Gesamtnutzfläche auf 85 m² sowie Vorarbeiten zur Errichtung einer Flachdecke (Schalung, Bewährung, Aussparungen für Installationsarbeiten) untersagt. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 wird Herrn AA jede weitere Ausführung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens betreffend die am mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom
- Juli 2015 bewilligten Neubau eines Chalets auf Gst *** KG Z vorgenommenen Abänderungen, insbesondere zur Vergrößerung und Veränderung der Grundmaße von bewilligten 6,11 x 10,13/12,06 bzw einer Gesamtnutzfläche von 53 m² auf nunmehr 9,10 x 12,75 bzw Erweiterung der Gesamtnutzfläche auf 85 m² sowie Vorarbeiten zur Errichtung einer Flachdecke (Schalung, Bewährung, Aussparungen für Installationsarbeiten) untersagt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom
- Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Chalets auf Gst *** KG Z erteilt. Anlässlich einer Überprüfung der Baustelle am 18.09.2015 wurde seitens des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde festgestellt, dass das gegenständliche Chalet abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde. Es war klar ersichtlich, dass es um eine Vergrößerung um 3 m gegangen ist und das Bauvorhaben auch in der Länge vergrößert wurde. Ein wesentlicher Unterschied der Bauausführung gegenüber der Baubewilligung war auch, dass gemäß der Baubewilligung ein Giebeldach genehmigt war. Zum Zeitpunkt der Überprüfung am 18.09.2015 war mit Schalarbeiten für die Vorbereitung der Errichtung einer Flachdecke begonnen worden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Fassade, sprich Fenster anders eingeteilt wurden als ursprünglich beantragt und genehmigt. Genehmigt war eine Nutzfläche von 53 m² und das Haus wies zum Zeitpunkt der Überprüfung am 18.09.2015 eine Nutzfläche von 85 m² auf. Das genehmigte Gebäude wurde in nordöstlicher Richtung über dem Adresse 1 erweitert. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.06.2016 „Vornahme widerrechtlicher Bauführungen gegenüber der erteilten Baubewilligung vom
- Juli 2015 – Baueinstellung“ wurde die weitere Ausführung der gemäß Befundaufnahme widerrechtlich ausgeführten Teile des Bauvorhabens insbesondere zur Vergrößerung und Veränderung des Bauvorhabens gegenüber dem mit Bescheid vom
- Juli 2015 bewilligten Bauvorhaben untersagt und wurde dem Bauherrn innerhalb der angemessenen Frist von acht Wochen der Auftrag erteilt, die Mängel dadurch zu beheben, dass die konsenswidrig außerhalb der bewilligten Umfassungen errichteten Gebäudeteile (Bodendecke und Wände), nämlich die an der Ostseite des Gebäudes auskragende Basisdecke (Boden) im Ausmaß von 11,65 x 2,97 m und in südlicher Richtung gegenüber der Baubewilligung vorgenommene Erweiterung der Bodendecke im Ausmaß von 0,60 x 2,80 m samt den auf diesen Deckenerweiterungen aufgesetzten Umfassungswänden (gehendes Mauerwerk) und die errichtete massive Flachdecke über das gesamte Gebäude im Ausmaß von 105 m² entfernt werden. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid komme gem § 35 Abs 1 TBO 2011 keine aufschiebende Wirkung zu. Begründend wurde dazu festgehalten, dass das rechtskräftig bewilligte Gebäude eine Tiefe von 6,11 m und eine Gesamtbreite von 12,06 m im hang- bzw gebäuderückseitigen Bereich, aufgrund der geplanten Einschnürung, eine Breite von 10,13 m und eine Abdeckung des Gebäudes mittels eines 22° geneigten Giebeldaches vorsehe. Nunmehr sei außerhalb der bewilligten Umfassungen, nämlich an der Ostseite des Gebäudes eine auskragende Decke (Boden) mit einer zusätzlichen Tiefe von 2,97 m und einer Breite von 11,65 m und in südlicher Richtung eine Bodendeckenerweiterung im Sinne einer Verbreitung des Bauvorhabens im Ausmaß von 0,60 m und einer Tiefe von 2,80 m erstellt und auf diesen Deckenerweiterungen geschosshohe Ziegelwände aus 20 cm starken porosierten Mauerwerkssteinen aufgeführt und sei an Stelle des beantragten und bewilligten Giebeldaches aus einem Holzabbund (Pfetten-/Sparrenkonstruktion) eine massive Flachdecke über das gesamte Gebäude im Ausmaß von 105 m² errichtet worden. Das bewilligte Bauvorhaben weise eine Nutzfläche von 53 m² auf und würden die konsenslos vorgenommenen Erweiterungen eine Vergrößerung der Wohnnutzfläche um 32 m², sohin insgesamt auf 85 m² vorsehen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.06.2016 „Vornahme widerrechtlicher Bauführungen gegenüber der erteilten Baubewilligung vom
- Juli 2015 – Baueinstellung“ wurde die weitere Ausführung der gemäß Befundaufnahme widerrechtlich ausgeführten Teile des Bauvorhabens insbesondere zur Vergrößerung und Veränderung des Bauvorhabens gegenüber dem mit Bescheid vom
- Juli 2015 bewilligten Bauvorhaben untersagt und wurde dem Bauherrn innerhalb der angemessenen Frist von acht Wochen der Auftrag erteilt, die Mängel dadurch zu beheben, dass die konsenswidrig außerhalb der bewilligten Umfassungen errichteten Gebäudeteile (Bodendecke und Wände), nämlich die an der Ostseite des Gebäudes auskragende Basisdecke (Boden) im Ausmaß von 11,65 x 2,97 m und in südlicher Richtung gegenüber der Baubewilligung vorgenommene Erweiterung der Bodendecke im Ausmaß von 0,60 x 2,80 m samt den auf diesen Deckenerweiterungen aufgesetzten Umfassungswänden (gehendes Mauerwerk) und die errichtete massive Flachdecke über das gesamte Gebäude im Ausmaß von 105 m² entfernt werden. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid komme gem Paragraph 35, Absatz eins, TBO 2011 keine aufschiebende Wirkung zu. Begründend wurde dazu festgehalten, dass das rechtskräftig bewilligte Gebäude eine Tiefe von 6,11 m und eine Gesamtbreite von 12,06 m im hang- bzw gebäuderückseitigen Bereich, aufgrund der geplanten Einschnürung, eine Breite von 10,13 m und eine Abdeckung des Gebäudes mittels eines 22° geneigten Giebeldaches vorsehe. Nunmehr sei außerhalb der bewilligten Umfassungen, nämlich an der Ostseite des Gebäudes eine auskragende Decke (Boden) mit einer zusätzlichen Tiefe von 2,97 m und einer Breite von 11,65 m und in südlicher Richtung eine Bodendeckenerweiterung im Sinne einer Verbreitung des Bauvorhabens im Ausmaß von 0,60 m und einer Tiefe von 2,80 m erstellt und auf diesen Deckenerweiterungen geschosshohe Ziegelwände aus 20 cm starken porosierten Mauerwerkssteinen aufgeführt und sei an Stelle des beantragten und bewilligten Giebeldaches aus einem Holzabbund (Pfetten-/Sparrenkonstruktion) eine massive Flachdecke über das gesamte Gebäude im Ausmaß von 105 m² errichtet worden. Das bewilligte Bauvorhaben weise eine Nutzfläche von 53 m² auf und würden die konsenslos vorgenommenen Erweiterungen eine Vergrößerung der Wohnnutzfläche um 32 m², sohin insgesamt auf 85 m² vorsehen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass eine Vermischung von Sachverständigen und Behörde vorliege. Es liege kein Sachverständigengutachten zu den Abweichungen zur Baubewilligung vor. Der Auftrag zur Beseitigung sei nur bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unvertretbarkeit zulässig und es sei keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt worden. Ein Mängelbehebungsauftrag sei nach § 35 TBO unzulässig. Die belangte Behörde sei unzuständig, da gegen den Bescheid vom 14.09.2015 Beschwerde erhoben worden sei und darüber noch nicht entschieden worden sei. Zur Frage der Bewilligungsfähigkeit seien keine Feststellungen getroffen worden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass eine Vermischung von Sachverständigen und Behörde vorliege. Es liege kein Sachverständigengutachten zu den Abweichungen zur Baubewilligung vor. Der Auftrag zur Beseitigung sei nur bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unvertretbarkeit zulässig und es sei keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt worden. Ein Mängelbehebungsauftrag sei nach Paragraph 35, TBO unzulässig. Die belangte Behörde sei unzuständig, da gegen den Bescheid vom 14.09.2015 Beschwerde erhoben worden sei und darüber noch nicht entschieden worden sei. Zur Frage der Bewilligungsfähigkeit seien keine Feststellungen getroffen worden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Bauakten der belangten Behörde. Am 08.03.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge DI Moschen persönlich einvernommen wurden und der hochbautechnische Amtssachverständige des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine Stellungnahme abgab. Danach steht der vorhin festgestellte Sachverhalt als erwiesen fest. Unstrittig ist, dass mit Baubescheid vom 13.07.2015 der belangten Behörde die Baubewilligung für die Errichtung eines Chalets mit den Ausmaßen 6,11 x 10,13/12,06 m mit Giebeldach mit einer Nutzfläche von 53 m² rechtskräftig bewilligt wurde. Bei einer baupolizeilichen Überprüfung am 18.09.2015 wurden Abweichungen von der rechtskräftig erteilten Baubewilligung dahingehend vom hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde festgestellt, als dass die Grundmaße auf 9,10 x 12,75 m erweitert wurden und Vorbereitungen für die Betonierung eines Flachdaches durch entsprechende Schalungsarbeiten durchgeführt wurden. Dass abweichend von der Baubewilligung gebaut wurde musste letztlich vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt werden zumal ihm auch bewusst ist, dass der einzig gültige Bescheid die Baubewilligung (gemeint vom 13.07.2015) ist. Die Abweichungen von der ursprünglich erteilten Baubewilligung konnten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens letztlich auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichts Tirol bestätigt werden. Schließlich werden die Abweichungen von der ursprünglich erteilten Baubewilligung auch dadurch belegt, als der Beschwerdeführer nachträglich um die entsprechenden Abänderungen angesucht hat und die entsprechenden Bewilligungsverfahren mittlerweile auch beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig sind. Insofern konnten die getroffenen Feststellungen unbedenklicherweise auf den Akteninhalt sowie die Aussage des Zeugen DI Moschen und den Angaben des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichts Tirol gestützt werden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 lautet: § 35Paragraph 35 „Mängelbehebung, Baueinstellung …
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
- a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
- b)bei 1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder 2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Festzuhalten ist, dass bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.08.2016, Zl LVwG-****, einer Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben wurde und der baupolizeiliche Auftrag, gestützt auf § 39 Abs 1 TBO 2011 ersatzlos behoben wurde, da der baupolizeiliche Auftrag zu Unrecht auf § 39 Abs 1 TBO 2011 gestützt wurde. Festzuhalten ist, dass bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.08.2016, Zl LVwG-****, einer Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben wurde und der baupolizeiliche Auftrag, gestützt auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ersatzlos behoben wurde, da der baupolizeiliche Auftrag zu Unrecht auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 gestützt wurde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Baueinstellung richtigerweise auf § 35 TBO 2011 gestützt. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde durch den Beschwerdeführer ein bereits rechtskräftig bewilligtes Bauvorhaben hinsichtlich seiner Grundmaße erweitert und durch die geplante Ausführung einer Stahlbetondecke (die Vorbereitungsabreiten in Bezug auf die Errichtung einer Deckenschalung lassen keinen anderen Schluss
- zu)abweichend von der Baubewilligung ausgeführt. Bei den im Rede stehenden Baumaßnahmen handelt es sich einerseits um einen Zubau, indem ein bereits rechtskräftig genehmigtes Gebäude durch die Vergrößerung der Wohnnutzfläche erweitert wird und andererseits durch die geplante Errichtung einer Stahlbetondecke um einen Umbau, welcher sich ebenfalls als bewilligungspflichtig im Sinne des § 21 Abs 1 lit a bzw b TBO 2011 darstellt. Aufgrund der eindeutigen Rechtsfolge in § 35 Abs 3 erster Satz TBO 2011 war daher dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Diesbezüglich erweist sich die eingebrachte Beschwerde als unbegründet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Baueinstellung richtigerweise auf Paragraph 35, TBO 2011 gestützt. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde durch den Beschwerdeführer ein bereits rechtskräftig bewilligtes Bauvorhaben hinsichtlich seiner Grundmaße erweitert und durch die geplante Ausführung einer Stahlbetondecke (die Vorbereitungsabreiten in Bezug auf die Errichtung einer Deckenschalung lassen keinen anderen Schluss
- zu)abweichend von der Baubewilligung ausgeführt. Bei den im Rede stehenden Baumaßnahmen handelt es sich einerseits um einen Zubau, indem ein bereits rechtskräftig genehmigtes Gebäude durch die Vergrößerung der Wohnnutzfläche erweitert wird und andererseits durch die geplante Errichtung einer Stahlbetondecke um einen Umbau, welcher sich ebenfalls als bewilligungspflichtig im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, bzw b TBO 2011 darstellt. Aufgrund der eindeutigen Rechtsfolge in Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz TBO 2011 war daher dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Diesbezüglich erweist sich die eingebrachte Beschwerde als unbegründet. Hinsichtlich des Beseitigungsauftrages erweist sich die Beschwerde jedoch als begründet. Die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes ist erst dann aufzutragen, wenn innerhalb eines Monates nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht wird. Durch die unzulässige Vermischung der Untersagung der weiteren Bauausführung im Sinne des § 35 Abs 3 erster Satz TBO 2011 und dem Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes im Sinne des § 35 Abs 3 zweiter Satz TBO 2011 ohne die Monatsfrist abzuwarten erweist sich der Spruch der angefochtenen Entscheidung zumindest zum Teil als rechtswidrig und war dementsprechend eine Korrektur vorzunehmen. Hinsichtlich des Beseitigungsauftrages erweist sich die Beschwerde jedoch als begründet. Die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes ist erst dann aufzutragen, wenn innerhalb eines Monates nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht wird. Durch die unzulässige Vermischung der Untersagung der weiteren Bauausführung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz TBO 2011 und dem Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz TBO 2011 ohne die Monatsfrist abzuwarten erweist sich der Spruch der angefochtenen Entscheidung zumindest zum Teil als rechtswidrig und war dementsprechend eine Korrektur vorzunehmen. Zu den einzeln geltend gemachten Rechtswidrigkeiten ist festzuhalten, dass eine unzulässige Vermischung von Sachverständigentätigkeit und Behörde zwar erkennbar ist, da im vorgelegten Verfahrensakt bezüglich der baupolizeilichen Überprüfung vom 18.09.2015 zum Beispiel kein Aktenvermerk des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde aufgefunden werden konnte. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid werden ausschließlich auf die Angaben des hochbautechnischen Sachverständigen gestützt, wobei jedoch nicht erkennbar ist, welcher Sachbearbeiter den angefochtenen Bescheid konzipiert hat. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine unzulässige Vermischung von Sachverständigentätigkeit und Behörde vorliegen würde, so ist dieser Mangel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt worden, indem der hochbautechnische Sachverständige der belangten Behörde als Zeuge unter Wahrheitspflicht die von ihm gemachten Angaben bestätigt hat. Darüber hinaus konnte der hochbautechnische Amtssachverständige des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Angaben des Zeugen DI Moschen vollinhaltlich bestätigen. Insofern konnte auch das bemängelte fehlende Sachverständigengutachten zu den Abweichungen zur Baubewilligung und der damit verbundene Verfahrensmangel im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens saniert werden. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt insofern nicht vor, da Gegenstand des hier vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2016 betreffend die Vornahme widerrechtlicher Bauführungen gegenüber der erteilten Baubewilligung vom 13. Juli 2015 und die damit verbundene Baueinstellung gem § 35 TBO 2011 ist, während der Bescheid vom 14.09.2015 – wie bereits vorhin festgestellt – auf Grundlage des § 39 TBO 2011 ergangen ist und somit ein völlig anderes Verfahren darstellt. Im Übrigen wurde der genannte Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z ohnehin mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.08.2016, Zl LVwG-****, ersatzlos behoben, sodass dieser nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt insofern nicht vor, da Gegenstand des hier vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2016 betreffend die Vornahme widerrechtlicher Bauführungen gegenüber der erteilten Baubewilligung vom 13. Juli 2015 und die damit verbundene Baueinstellung gem Paragraph 35, TBO 2011 ist, während der Bescheid vom 14.09.2015 – wie bereits vorhin festgestellt – auf Grundlage des Paragraph 39, TBO 2011 ergangen ist und somit ein völlig anderes Verfahren darstellt. Im Übrigen wurde der genannte Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z ohnehin mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.08.2016, Zl LVwG-****, ersatzlos behoben, sodass dieser nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass der Auftrag zur Beseitigung nur bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unvertretbarkeit zu ergehen gehabt hätte, eine Mängelbehebung unzulässig sei und keine Feststellungen zur Bewilligungsfähigkeit getroffen worden seien, so genügt es darauf zu verweisen, dass diesbezüglich der Spruch der angefochtenen Entscheidung ohnehin mit dem vorliegenden Erkenntnis korrigiert wurde und dieses Vorbringen der Beschwerde teilweise zum Erfolg geführt hat. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.40.1503.8