2 AÜG war die Firma CC mit Sitz in X, Adresse 2, W) nach Österreich überlassene, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige Arbeitskraft, und zwarIn dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die BB als Beschäftigerin (Paragraph 3, Absatz 3, AÜG) eine bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus dem Ausland, nämlich aus römisch zehn (
Paragraph 3, Absatz 2, AÜG war die Firma CC mit Sitz in römisch zehn, Adresse 2, W) nach Österreich überlassene, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige Arbeitskraft, und zwar Herrn DD, geb. xx.xx.xxxx (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 18.04.2016, und jedenfalls am 10.05.2016 um 13:45 Uhr am Arbeits(einsatz)ort in V, Adresse 3 für betriebseigene Aufgaben, nämlich zur Durchführung von Eisenverlegarbeiten auf der dortigen Baustelle „T“ eingesetzt hat. Anlässlich der seinerzeitigen Kontrolle am 10.05.2016 um 13:45 Uhr ist Herr DD seitens der Kontrollorgane der Finanzpolizei bei der Durchführung von Eisenverlegearbeiten angetroffen worden, ohne, dass die BB als Beschäftigerin am 10.05.2016 um 13:45 Uhr (Zeitpunkt der damaligen Kontrolle der Abgabenbehörde) für die zuvor angeführte, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige, Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) am damaligen Arbeits(einsatz)ort in V, Adresse 3, zur Überprüfung (durch die Finanzpolizei) bereitgehalten hat.und jedenfalls am 10.05.2016 um 13:45 Uhr am Arbeits(einsatz)ort in römisch fünf, Adresse 3 für betriebseigene Aufgaben, nämlich zur Durchführung von Eisenverlegarbeiten auf der dortigen Baustelle „T“ eingesetzt hat. Anlässlich der seinerzeitigen Kontrolle am 10.05.2016 um 13:45 Uhr ist Herr DD seitens der Kontrollorgane der Finanzpolizei bei der Durchführung von Eisenverlegearbeiten angetroffen worden, ohne, dass die BB als Beschäftigerin am 10.05.2016 um 13:45 Uhr (Zeitpunkt der damaligen Kontrolle der Abgabenbehörde) für die zuvor angeführte, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige, Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) am damaligen Arbeits(einsatz)ort in römisch fünf, Adresse 3, zur Überprüfung (durch die Finanzpolizei) bereitgehalten hat. Es war für diese überlassene Arbeitskraft ein A1 Formular lautend auf den Namen „EE“ mit Geburtsdatum „xx.xx.xxxx“ vorhanden. Es stimmen sowohl der letzte Teil des Familiennamens als auch das Geburtsdatum nicht überein. Dieses Formular kann daher nicht als Nachweis zur Anmeldung zur Sozialversicherung in X anerkannt werden.Es war für diese überlassene Arbeitskraft ein A1 Formular lautend auf den Namen „EE“ mit Geburtsdatum „xx.xx.xxxx“ vorhanden. Es stimmen sowohl der letzte Teil des Familiennamens als auch das Geburtsdatum nicht überein. Dieses Formular kann daher nicht als Nachweis zur Anmeldung zur Sozialversicherung in römisch zehn anerkannt werden. A.2. In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die BB als Beschäftigerin (§ 3 Abs. 3 AÜG) drei bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus dem Ausland, nämlich aus X (
2 AÜG war die Firma CC mit Sitz in X, Adresse 2, W) nach Österreich überlassene, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige Arbeitskräfte, und zwarIn dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die BB als Beschäftigerin (Paragraph 3, Absatz 3, AÜG) drei bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus dem Ausland, nämlich aus römisch zehn (
Paragraph 3, Absatz 2, AÜG war die Firma CC mit Sitz in römisch zehn, Adresse 2, W) nach Österreich überlassene, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige Arbeitskräfte, und zwar 1) Herrn FF, geb. xx.xx.xxxx (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 25.07.2016, 2) Herrn GG, geb. xx.xx.xxxx (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 13.06.2016 und 3) Herrn JJ, geb. xx.xx.xxxx (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 29.02.2016 und alle jedenfalls am 24.08.2016 um 08:25 Uhr am Arbeits(einsatz)ort in V, Adresse 3 für betriebseigene Aufgaben, nämlich zur Durchführung von Eisenverlegarbeiten auf der dortigen Baustelle „T“ eingesetzt hat. und alle jedenfalls am 24.08.2016 um 08:25 Uhr am Arbeits(einsatz)ort in römisch fünf, Adresse 3 für betriebseigene Aufgaben, nämlich zur Durchführung von Eisenverlegarbeiten auf der dortigen Baustelle „T“ eingesetzt hat. Anlässlich der seinerzeitigen Kontrolle am 24.08.2016 um 08:25 Uhr wurden die eben genannten Arbeitskräfte seitens der Kontrollorgane der Finanzpolizei bei der Durchführung von Eisenverlegearbeiten angetroffen, A.2.
2 AÜG war die Firma CC mit Sitz in X, Adresse 2, W) nach Österreich überlassene, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige Arbeitskräfte, und zwarIn dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die BB als Beschäftigerin (Paragraph 3, Absatz 3, AÜG) drei bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus dem Ausland, nämlich aus römisch zehn (
Paragraph 3, Absatz 2, AÜG war die Firma CC mit Sitz in römisch zehn, Adresse 2, W) nach Österreich überlassene, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige Arbeitskräfte, und zwar 1) Herrn FF, geb. 09.08.1960 (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 25.07.2016, 2) Herrn GG, geb. 20.08.1966 (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 13.06.2016 und 3) Herrn JJ, geb. 18.05.1968 (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 29.02.2016 und alle jedenfalls am 24.08.2016 um 08:25 Uhr am Arbeits(einsatz)ort in V, Adresse 3 für betriebseigene Aufgaben, nämlich zur Durchführung von Eisenverlegarbeiten auf der dortigen Baustelle „T“ eingesetzt hat.und alle jedenfalls am 24.08.2016 um 08:25 Uhr am Arbeits(einsatz)ort in römisch fünf, Adresse 3 für betriebseigene Aufgaben, nämlich zur Durchführung von Eisenverlegarbeiten auf der dortigen Baustelle „T“ eingesetzt hat. Anlässlich der seinerzeitigen Kontrolle am 24.08.2016 um 08:25 Uhr wurden die eben genannten Arbeitskräfte seitens der Kontrollorgane der Finanzpolizei bei der Durchführung vor, Eisenverlegearbeiten angetroffen, ohne, dass die BB als Beschäftigerin der zuvor angeführten bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus X nach Österreich überlassenen Arbeitskräfte die Lohnunterlagen iSd § 7d AVRAG (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung) für diese Arbeitskräfte am Arbeits(einsatz)ort derselben in V, Adresse 3 in deutscher Sprache bereitgehalten hat.Anlässlich der seinerzeitigen Kontrolle am 24.08.2016 um 08:25 Uhr wurden die eben genannten Arbeitskräfte seitens der Kontrollorgane der Finanzpolizei bei der Durchführung vor, Eisenverlegearbeiten angetroffen, ohne, dass die BB als Beschäftigerin der zuvor angeführten bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus römisch zehn nach Österreich überlassenen Arbeitskräfte die Lohnunterlagen iSd Paragraph 7 d, AVRAG (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung) für diese Arbeitskräfte am Arbeits(einsatz)ort derselben in römisch fünf, Adresse 3 in deutscher Sprache bereitgehalten hat. Faktum C) Nichtübermittlunq der Lohnunterlagen Gemäß § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG sind die Orange der Abgabenbehörde berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind.Gemäß Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG sind die Orange der Abgabenbehörde berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. In Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB haben Sie es zu verantworten, dass die BB als Beschäftigerin (§ 3 Abs. 3 AÜG) drei bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus dem Ausland, nämlich aus X (
2 AÜG war die Firma CC mit Sitz in X, Adresse 2, W) nach Österreich überlassene, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige Arbeitskräfte, und zwarIn Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB haben Sie es zu verantworten, dass die BB als Beschäftigerin (Paragraph 3, Absatz 3, AÜG) drei bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus dem Ausland, nämlich aus römisch zehn (
Paragraph 3, Absatz 2, AÜG war die Firma CC mit Sitz in römisch zehn, Adresse 2, W) nach Österreich überlassene, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige Arbeitskräfte, und zwar 1) Herrn FF, geb. xx.xx.xxxx (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 25.07.2016, 2) Herrn GG, geb. xx.xx.xxxx (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 13.06.2016 und 3) Herrn JJ, geb. xx.xx.xxxx (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 29.02.2016 und alle jedenfalls am 24.08.2016 um 08:25 Uhr am Arbeits(einsatz)ort in V, Adresse 3 für betriebseigene Aufgaben, nämlich zur Durchführung von Eisenverlegarbeiten auf der dortigen Baustelle „T“ eingesetzt hat.und alle jedenfalls am 24.08.2016 um 08:25 Uhr am Arbeits(einsatz)ort in römisch fünf, Adresse 3 für betriebseigene Aufgaben, nämlich zur Durchführung von Eisenverlegarbeiten auf der dortigen Baustelle „T“ eingesetzt hat. Anlässlich der seinerzeitigen Kontrolle am 24.08.2016 um 08:25 Uhr wurden die eben genannten Arbeitskräfte seitens der Kontrollorgane der Finanzpolizei bei der Durchführung von Eisenverlegearbeiten angetroffen, ohne dass - trotz der am 24.08.2016 und 25.08.2016 durch Kontrollorgane der Finanzpolizei erfolgten Aufforderung - die Lohnunterlagen der zuvor angeführten überlassenen Arbeitskräfte im Sinne des § 7d Abs. 1 AVRAG bis zum Ablauf des 29.08.2016 abgesendet wurden. Es wurden der Finanzpolizei bis zumindest 26.09.2016 keinerlei Unterlagen übermittelt.“Anlässlich der seinerzeitigen Kontrolle am 24.08.2016 um 08:25 Uhr wurden die eben genannten Arbeitskräfte seitens der Kontrollorgane der Finanzpolizei bei der Durchführung von Eisenverlegearbeiten angetroffen, ohne dass - trotz der am 24.08.2016 und 25.08.2016 durch Kontrollorgane der Finanzpolizei erfolgten Aufforderung - die Lohnunterlagen der zuvor angeführten überlassenen Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG bis zum Ablauf des 29.08.2016 abgesendet wurden. Es wurden der Finanzpolizei bis zumindest 26.09.2016 keinerlei Unterlagen übermittelt.“ Dem Beschuldigten wurde zu Faktum A insgesamt eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 1 Z 2 iVm § 17 Abs 7 AÜG weiters iVm § 9 Abs 1 VStG zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag Ersatzarreststrafe verhängt. Dem Beschuldigten wurde zu Faktum A insgesamt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 7, AÜG weiters in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag Ersatzarreststrafe verhängt. Gegen Faktum A dieses Straferkenntnis hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzpolizei Team 61 Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde Folgendes angeführt: Am 28.09.2016 wurde durch die Finanzpolizei Team 61 unter den Geschäftszahlen **** und **** gegen Herrn AA wegen Übertretungen der Bestimmungen nach dem AÜG betreffend der Inanspruchnahme von FF geb. xx.xx.xxxx, GG geb. xx.xx.xxxx und JJ geb. xx.xx.xxxx beim Stadtmagistrat Innsbruck Anzeigen erstattet. Mit Straferkenntnis des Magistrats Innsbruck vom 21.12.2016 wurde zu obigen Geschäftszahlen eine Strafhöhe von insgesamt € 500,-- festgesetzt. Dieser Strafhöhe kann nicht zugestimmt werden, da es sich um verschiedene Kontrollen handelt und diese einzeln zu beurteilen sind. In den gegenständlichen Fällen handelt es sich aus folgenden Gründen um kein fortgesetztes Delikt: Die erste Tatbegehung erfolgte am 10.05.2016 um 13:45 Uhr, wo der portugiesische StA. DD ohne das Dokument A1 angetroffen wurde. Die zweite Tatbegehung erfolgte am 24.08.2016 um 08:25 Uhr, wo drei portugiesische Sta. (FF, GG und JJ) ohne die erforderlichen A1-Dokumente angetroffen wurden. Die Behörde hat die vorangeführten Tatbestände summiert und darüber eine Gesamtstrafe verhängt. Da aber die Kontrollzeitpunkte und auch die davon betroffenen Personen nicht ident sind, ist über jedes Delikt einzeln zu entscheiden. Eine Teilung der Gesamtstrafe ist nicht möglich, da die gesetzliche Mindeststrafe € 500,-- bis € 5.000,-- pro Delikt beträgt. Hinsichtlich Faktum A.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.