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{'item': 'LVwG-2017/18/0208-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/18/0208-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 3Abs.

2 AÜG war die Firma CC mit Sitz in X, Adresse 2, W) nach Österreich überlassene, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige Arbeitskraft, und zwarIn dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die BB als Beschäftigerin (Paragraph 3, Absatz 3, AÜG) eine bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus dem Ausland, nämlich aus römisch zehn (

Paragraph 3, Absatz 2, AÜG war die Firma CC mit Sitz in römisch zehn, Adresse 2, W) nach Österreich überlassene, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige Arbeitskraft, und zwar Herrn DD, geb. xx.xx.xxxx (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 18.04.2016, und jedenfalls am 10.05.2016 um 13:45 Uhr am Arbeits(einsatz)ort in V, Adresse 3 für betriebseigene Aufgaben, nämlich zur Durchführung von Eisenverlegarbeiten auf der dortigen Baustelle „T“ eingesetzt hat. Anlässlich der seinerzeitigen Kontrolle am 10.05.2016 um 13:45 Uhr ist Herr DD seitens der Kontrollorgane der Finanzpolizei bei der Durchführung von Eisenverlegearbeiten angetroffen worden, ohne, dass die BB als Beschäftigerin am 10.05.2016 um 13:45 Uhr (Zeitpunkt der damaligen Kontrolle der Abgabenbehörde) für die zuvor angeführte, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige, Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) am damaligen Arbeits(einsatz)ort in V, Adresse 3, zur Überprüfung (durch die Finanzpolizei) bereitgehalten hat.und jedenfalls am 10.05.2016 um 13:45 Uhr am Arbeits(einsatz)ort in römisch fünf, Adresse 3 für betriebseigene Aufgaben, nämlich zur Durchführung von Eisenverlegarbeiten auf der dortigen Baustelle „T“ eingesetzt hat. Anlässlich der seinerzeitigen Kontrolle am 10.05.2016 um 13:45 Uhr ist Herr DD seitens der Kontrollorgane der Finanzpolizei bei der Durchführung von Eisenverlegearbeiten angetroffen worden, ohne, dass die BB als Beschäftigerin am 10.05.2016 um 13:45 Uhr (Zeitpunkt der damaligen Kontrolle der Abgabenbehörde) für die zuvor angeführte, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige, Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) am damaligen Arbeits(einsatz)ort in römisch fünf, Adresse 3, zur Überprüfung (durch die Finanzpolizei) bereitgehalten hat. Es war für diese überlassene Arbeitskraft ein A1 Formular lautend auf den Namen „EE“ mit Geburtsdatum „xx.xx.xxxx“ vorhanden. Es stimmen sowohl der letzte Teil des Familiennamens als auch das Geburtsdatum nicht überein. Dieses Formular kann daher nicht als Nachweis zur Anmeldung zur Sozialversicherung in X anerkannt werden.Es war für diese überlassene Arbeitskraft ein A1 Formular lautend auf den Namen „EE“ mit Geburtsdatum „xx.xx.xxxx“ vorhanden. Es stimmen sowohl der letzte Teil des Familiennamens als auch das Geburtsdatum nicht überein. Dieses Formular kann daher nicht als Nachweis zur Anmeldung zur Sozialversicherung in römisch zehn anerkannt werden. A.2. In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die BB als Beschäftigerin (§ 3 Abs. 3 AÜG) drei bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus dem Ausland, nämlich aus X (

§ 3Abs.

2 AÜG war die Firma CC mit Sitz in X, Adresse 2, W) nach Österreich überlassene, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige Arbeitskräfte, und zwarIn dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die BB als Beschäftigerin (Paragraph 3, Absatz 3, AÜG) drei bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus dem Ausland, nämlich aus römisch zehn (

Paragraph 3, Absatz 2, AÜG war die Firma CC mit Sitz in römisch zehn, Adresse 2, W) nach Österreich überlassene, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige Arbeitskräfte, und zwar 1) Herrn FF, geb. xx.xx.xxxx (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 25.07.2016, 2) Herrn GG, geb. xx.xx.xxxx (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 13.06.2016 und 3) Herrn JJ, geb. xx.xx.xxxx (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 29.02.2016 und alle jedenfalls am 24.08.2016 um 08:25 Uhr am Arbeits(einsatz)ort in V, Adresse 3 für betriebseigene Aufgaben, nämlich zur Durchführung von Eisenverlegarbeiten auf der dortigen Baustelle „T“ eingesetzt hat. und alle jedenfalls am 24.08.2016 um 08:25 Uhr am Arbeits(einsatz)ort in römisch fünf, Adresse 3 für betriebseigene Aufgaben, nämlich zur Durchführung von Eisenverlegarbeiten auf der dortigen Baustelle „T“ eingesetzt hat. Anlässlich der seinerzeitigen Kontrolle am 24.08.2016 um 08:25 Uhr wurden die eben genannten Arbeitskräfte seitens der Kontrollorgane der Finanzpolizei bei der Durchführung von Eisenverlegearbeiten angetroffen, A.2.

  1. Fehlende Sozialversicherungsdokumente A1 ohne, dass die BB als Beschäftigerin am 24.08.2016 um 08:25 Uhr (Zeitpunkt der damaligen Kontrolle der Abgabenbehörde) für die zuvor angeführten nicht in Österreich sozialversicherungspflichtigen Arbeitskräfte Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitskräfte zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) am damaligen Arbeits(einsatz)ort in V, Adresse 3, zur Überprüfung (durch die Finanzpolizei) bereitgehalten hatohne, dass die BB als Beschäftigerin am 24.08.2016 um 08:25 Uhr (Zeitpunkt der damaligen Kontrolle der Abgabenbehörde) für die zuvor angeführten nicht in Österreich sozialversicherungspflichtigen Arbeitskräfte Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitskräfte zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) am damaligen Arbeits(einsatz)ort in römisch fünf, Adresse 3, zur Überprüfung (durch die Finanzpolizei) bereitgehalten hat und A.2.
  2. Fehlende ZKO Meldungen ohne, dass die BB als Beschäftigerin der zuvor angeführten bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus X nach Österreich überlassenen Arbeitskräfte am 24.08.2016 um 08:25 Uhr anlässlich der damaligen Kontrolle durch die Finanzpolizei für diese zuvor angeführten überlassenen Arbeitskräfte am Arbeits(einsatz)ort in V, Adresse 3, Abschriften der über deren Überlassung nach Österreich gem. § 17 Abs. 2 und 3 AÜG im Wege des ZKO-4 Formulars seitens der portugiesischen Überlasserfirma an die ZKO erstatteten Meldungen am Arbeits(einsatz)ort in V, Adresse 3, zur Überprüfung (durch die Finanzpolizei) bereitgehalten hat.ohne, dass die BB als Beschäftigerin der zuvor angeführten bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus römisch zehn nach Österreich überlassenen Arbeitskräfte am 24.08.2016 um 08:25 Uhr anlässlich der damaligen Kontrolle durch die Finanzpolizei für diese zuvor angeführten überlassenen Arbeitskräfte am Arbeits(einsatz)ort in römisch fünf, Adresse 3, Abschriften der über deren Überlassung nach Österreich gem. Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG im Wege des ZKO-4 Formulars seitens der portugiesischen Überlasserfirma an die ZKO erstatteten Meldungen am Arbeits(einsatz)ort in römisch fünf, Adresse 3, zur Überprüfung (durch die Finanzpolizei) bereitgehalten hat. Hinsichtlich keiner der überlassenen Arbeitskräfte war damals eine Abschrift der zuletzt beschriebenen Dokumente am zuletzt angeführten Arbeits(einsatz)ort vorhanden Faktum B) Nichtbereithalten der Lohnunterlagen In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die BB als Beschäftigerin (§ 3 Abs. 3 AÜG) drei bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus dem Ausland, nämlich aus X (

§ 3Abs.

2 AÜG war die Firma CC mit Sitz in X, Adresse 2, W) nach Österreich überlassene, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige Arbeitskräfte, und zwarIn dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die BB als Beschäftigerin (Paragraph 3, Absatz 3, AÜG) drei bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus dem Ausland, nämlich aus römisch zehn (

Paragraph 3, Absatz 2, AÜG war die Firma CC mit Sitz in römisch zehn, Adresse 2, W) nach Österreich überlassene, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige Arbeitskräfte, und zwar 1) Herrn FF, geb. 09.08.1960 (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 25.07.2016, 2) Herrn GG, geb. 20.08.1966 (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 13.06.2016 und 3) Herrn JJ, geb. 18.05.1968 (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 29.02.2016 und alle jedenfalls am 24.08.2016 um 08:25 Uhr am Arbeits(einsatz)ort in V, Adresse 3 für betriebseigene Aufgaben, nämlich zur Durchführung von Eisenverlegarbeiten auf der dortigen Baustelle „T“ eingesetzt hat.und alle jedenfalls am 24.08.2016 um 08:25 Uhr am Arbeits(einsatz)ort in römisch fünf, Adresse 3 für betriebseigene Aufgaben, nämlich zur Durchführung von Eisenverlegarbeiten auf der dortigen Baustelle „T“ eingesetzt hat. Anlässlich der seinerzeitigen Kontrolle am 24.08.2016 um 08:25 Uhr wurden die eben genannten Arbeitskräfte seitens der Kontrollorgane der Finanzpolizei bei der Durchführung vor, Eisenverlegearbeiten angetroffen, ohne, dass die BB als Beschäftigerin der zuvor angeführten bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus X nach Österreich überlassenen Arbeitskräfte die Lohnunterlagen iSd § 7d AVRAG (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung) für diese Arbeitskräfte am Arbeits(einsatz)ort derselben in V, Adresse 3 in deutscher Sprache bereitgehalten hat.Anlässlich der seinerzeitigen Kontrolle am 24.08.2016 um 08:25 Uhr wurden die eben genannten Arbeitskräfte seitens der Kontrollorgane der Finanzpolizei bei der Durchführung vor, Eisenverlegearbeiten angetroffen, ohne, dass die BB als Beschäftigerin der zuvor angeführten bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus römisch zehn nach Österreich überlassenen Arbeitskräfte die Lohnunterlagen iSd Paragraph 7 d, AVRAG (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung) für diese Arbeitskräfte am Arbeits(einsatz)ort derselben in römisch fünf, Adresse 3 in deutscher Sprache bereitgehalten hat. Faktum C) Nichtübermittlunq der Lohnunterlagen Gemäß § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG sind die Orange der Abgabenbehörde berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind.Gemäß Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG sind die Orange der Abgabenbehörde berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. In Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB haben Sie es zu verantworten, dass die BB als Beschäftigerin (§ 3 Abs. 3 AÜG) drei bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus dem Ausland, nämlich aus X (

§ 3Abs.

2 AÜG war die Firma CC mit Sitz in X, Adresse 2, W) nach Österreich überlassene, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige Arbeitskräfte, und zwarIn Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB haben Sie es zu verantworten, dass die BB als Beschäftigerin (Paragraph 3, Absatz 3, AÜG) drei bewilligungsfrei, grenzüberschreitend aus dem Ausland, nämlich aus römisch zehn (

Paragraph 3, Absatz 2, AÜG war die Firma CC mit Sitz in römisch zehn, Adresse 2, W) nach Österreich überlassene, nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige Arbeitskräfte, und zwar 1) Herrn FF, geb. xx.xx.xxxx (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 25.07.2016, 2) Herrn GG, geb. xx.xx.xxxx (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 13.06.2016 und 3) Herrn JJ, geb. xx.xx.xxxx (portugiesischer Staatsangehöriger) seit 29.02.2016 und alle jedenfalls am 24.08.2016 um 08:25 Uhr am Arbeits(einsatz)ort in V, Adresse 3 für betriebseigene Aufgaben, nämlich zur Durchführung von Eisenverlegarbeiten auf der dortigen Baustelle „T“ eingesetzt hat.und alle jedenfalls am 24.08.2016 um 08:25 Uhr am Arbeits(einsatz)ort in römisch fünf, Adresse 3 für betriebseigene Aufgaben, nämlich zur Durchführung von Eisenverlegarbeiten auf der dortigen Baustelle „T“ eingesetzt hat. Anlässlich der seinerzeitigen Kontrolle am 24.08.2016 um 08:25 Uhr wurden die eben genannten Arbeitskräfte seitens der Kontrollorgane der Finanzpolizei bei der Durchführung von Eisenverlegearbeiten angetroffen, ohne dass - trotz der am 24.08.2016 und 25.08.2016 durch Kontrollorgane der Finanzpolizei erfolgten Aufforderung - die Lohnunterlagen der zuvor angeführten überlassenen Arbeitskräfte im Sinne des § 7d Abs. 1 AVRAG bis zum Ablauf des 29.08.2016 abgesendet wurden. Es wurden der Finanzpolizei bis zumindest 26.09.2016 keinerlei Unterlagen übermittelt.“Anlässlich der seinerzeitigen Kontrolle am 24.08.2016 um 08:25 Uhr wurden die eben genannten Arbeitskräfte seitens der Kontrollorgane der Finanzpolizei bei der Durchführung von Eisenverlegearbeiten angetroffen, ohne dass - trotz der am 24.08.2016 und 25.08.2016 durch Kontrollorgane der Finanzpolizei erfolgten Aufforderung - die Lohnunterlagen der zuvor angeführten überlassenen Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG bis zum Ablauf des 29.08.2016 abgesendet wurden. Es wurden der Finanzpolizei bis zumindest 26.09.2016 keinerlei Unterlagen übermittelt.“ Dem Beschuldigten wurde zu Faktum A insgesamt eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 1 Z 2 iVm § 17 Abs 7 AÜG weiters iVm § 9 Abs 1 VStG zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag Ersatzarreststrafe verhängt. Dem Beschuldigten wurde zu Faktum A insgesamt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 7, AÜG weiters in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag Ersatzarreststrafe verhängt. Gegen Faktum A dieses Straferkenntnis hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzpolizei Team 61 Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde Folgendes angeführt: Am 28.09.2016 wurde durch die Finanzpolizei Team 61 unter den Geschäftszahlen **** und **** gegen Herrn AA wegen Übertretungen der Bestimmungen nach dem AÜG betreffend der Inanspruchnahme von FF geb. xx.xx.xxxx, GG geb. xx.xx.xxxx und JJ geb. xx.xx.xxxx beim Stadtmagistrat Innsbruck Anzeigen erstattet. Mit Straferkenntnis des Magistrats Innsbruck vom 21.12.2016 wurde zu obigen Geschäftszahlen eine Strafhöhe von insgesamt € 500,-- festgesetzt. Dieser Strafhöhe kann nicht zugestimmt werden, da es sich um verschiedene Kontrollen handelt und diese einzeln zu beurteilen sind. In den gegenständlichen Fällen handelt es sich aus folgenden Gründen um kein fortgesetztes Delikt: Die erste Tatbegehung erfolgte am 10.05.2016 um 13:45 Uhr, wo der portugiesische StA. DD ohne das Dokument A1 angetroffen wurde. Die zweite Tatbegehung erfolgte am 24.08.2016 um 08:25 Uhr, wo drei portugiesische Sta. (FF, GG und JJ) ohne die erforderlichen A1-Dokumente angetroffen wurden. Die Behörde hat die vorangeführten Tatbestände summiert und darüber eine Gesamtstrafe verhängt. Da aber die Kontrollzeitpunkte und auch die davon betroffenen Personen nicht ident sind, ist über jedes Delikt einzeln zu entscheiden. Eine Teilung der Gesamtstrafe ist nicht möglich, da die gesetzliche Mindeststrafe € 500,-- bis € 5.000,-- pro Delikt beträgt. Hinsichtlich Faktum A.2.

  1. wird festgestellt, dass dieser Strafantrag zu Unrecht gelegt wurde. Die Fa. CC Adresse 2, X, W hat es verabsäumt die Meldung einer Überlassung nach Österreich (ZK04) zu erstatten. Ein diesbezüglicher Strafantrag erging unter GZ. **** an die Bezirkshauptmannschaft U und wurde gem. § 22g Abs. 2 AÜG an den Magistrat Innsbruck abgetreten. Da wie angeführt die Meldung nicht erstattet wurde, ist auch die Vorlage nicht möglich.Hinsichtlich Faktum A.2.
  2. wird festgestellt, dass dieser Strafantrag zu Unrecht gelegt wurde. Die Fa. CC Adresse 2, römisch zehn, W hat es verabsäumt die Meldung einer Überlassung nach Österreich (ZK04) zu erstatten. Ein diesbezüglicher Strafantrag erging unter GZ. **** an die Bezirkshauptmannschaft U und wurde gem. Paragraph 22 g, Absatz 2, AÜG an den Magistrat Innsbruck abgetreten. Da wie angeführt die Meldung nicht erstattet wurde, ist auch die Vorlage nicht möglich. Es wurde beantragt,
  3. zu Faktum A.
  4. die Mindeststrafe in Höhe von € 500,--
  5. zu Faktum A.2.
  6. die Mindeststrafe in Höhe von € 500,-- zu verhängen und
  7. zu Faktum A.2.
  8. das Verfahren einzustellen. Diese Beschwerde wurde dem Beschuldigten mit hiergerichtlichem Schreiben vom 08.02.2017 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Trotz nachweislicher Zustellung dieses Schreibens am 10.02.2017 erfolgte seitens des Beschuldigten hierauf keine Reaktion. Der Beschwerde kam vollinhaltlich Berechtigung zu: Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten zu Punkt A.
  9. sowie zu Punkt A.2.
  10. und A.2.
  11. insgesamt eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 1 Z 2 iVm § 17 Abs 7 AÜG weiters iVm § 9 Abs 1 VStG zur Last gelegt. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten zu Punkt A.
  12. sowie zu Punkt A.2.
  13. und A.2.
  14. insgesamt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 7, AÜG weiters in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Last gelegt. § 22 Abs 1 Z 2 AÜG normiert, dass mit Geldstrafe von € 500,-- bis zu € 5.000,--, im Wiederholungsfall von € 1.000,-- zu bis 10.000,-- zu bestrafen ist, wer die Meldungen gem § 17 Abs 2 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet (erster Fall) oder die erforderlichen Unterlagen gegen § 17 Abs 7 nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht (zweiter Fall).Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG normiert, dass mit Geldstrafe von € 500,-- bis zu € 5.000,--, im Wiederholungsfall von € 1.000,-- zu bis 10.000,-- zu bestrafen ist, wer die Meldungen gem Paragraph 17, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet (erster Fall) oder die erforderlichen Unterlagen gegen Paragraph 17, Absatz 7, nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht (zweiter Fall). Nach § 17 Abs 2 AÜG hat der Überlasser bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Weiters hat der Beschäftiger nach § 17 Abs 7 AÜG für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1) nach der Verordnung (EG) Nr 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl Nr L 166 vom 30.04.2004 S.1, zuletzt geändert wurde die Verordnung (EU) Nr 465/2012, ABl Nr L 149 vom 08.06.2012 S.4 sowie die Meldung gem den Abs 2 und 3 am Arbeits (Einsatz) Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen. Nach Paragraph 17, Absatz 2, AÜG hat der Überlasser bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Weiters hat der Beschäftiger nach Paragraph 17, Absatz 7, AÜG für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1) nach der Verordnung (EG) Nr 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt Nr L 166 vom 30.04.2004 S.1, zuletzt geändert wurde die Verordnung (EU) Nr 465 aus 2012,, Amtsblatt Nr L 149 vom 08.06.2012 S.4 sowie die Meldung gem den Absatz 2 und 3 am Arbeits (Einsatz) Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen. Richtigerweise führte das Finanzamt Innsbruck in ihrer Beschwerde aus, dass hinsichtlich der Punkte A.
  15. und A.2.
  16. kein fortgesetztes Delikt vorliegen kann, zumal die diesbezüglichen Kontrollen mehrere Monate auseinanderliegen und die Übertretungen nicht dieselben Arbeitskräfte betreffen. Damit war der Beschwerde insofern Folge zu geben, als hinsichtlich beider Punkte, also beider Kontrollen, gesondert jeweils eine Bestrafung zu erfolgen hatte. Berechtigt war auch die Beschwerde zu Punkt A.2.
  17. Überzeugend hat dazu das Finanzamt Innsbruck ausgeführt, dass eine Vorlage bzw das Bereithalten einer ZKO-Meldung dann nicht möglich ist, wenn eine solche gar nicht erstattet worden ist (der Vorwurf hätte darauf lauten müssen, dass eine derartige ZKO-Meldung überhaupt nicht erstattet worden ist). Aus diesem Grund war der Spruch des Straferkenntnisses zu Punkt A.2.
  18. zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.18.0208.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.