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{'item': 'LVwG-2017/23/0066-8'}

Obsah (7)§ 28§ 25Art 133Art 132§ 65§ 18§ 119

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/23/0066-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 28Abs 4 Vw

GVG iVm der Verwaltungsgerichtsaufwandsersatzverordnung hat der Beschwerdeführer der obsiegenden Behörde deren Kostenaufwand, bestehend aus Vorlageaufwand, Aufwand für die Gegenschrift, sowie für den Verhandlungsaufwand in der Gesamthöhe von € 887,20 binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtsaufwandsersatzverordnung hat der Beschwerdeführer der obsiegenden Behörde deren Kostenaufwand, bestehend aus Vorlageaufwand, Aufwand für die Gegenschrift, sowie für den Verhandlungsaufwand in der Gesamthöhe von € 887,20 binnen 14 Tagen zu ersetzen. 3.

§ 25Abs 4 Vw

GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Paragraph 25, Absatz 4, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, und außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1014 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 05.01.2017 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde

Art 132

Abs 2 B-VG gegen zwei der Bezirkshauptmannschaft X zurechenbare Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Begründend wurde ausgeführt:Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 05.01.2017 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG gegen zwei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurechenbare Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Begründend wurde ausgeführt: „Beschwerde Am 26.11.2016 wurde die PI Y von einem Anrainer telefonisch verständigt, dass er einen PKW (dessen Lenker der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz Bf) war) sowie ein verdächtiges Geschehen vor dem Lokal Z in Y, Anton Auer Straße, beobachtet habe, welches er als die Übergabe von „Gift“ interpretierte. Daraufhin führte die Polizei eine Kontrolle durch. Der Bf, der mit seinem Pkw zunächst vor dem Lokal gestanden war, fuhr in Richtung Kreisverkehr-. Dort wurde der PKW von der Polizei angehalten und die Insassen des Pkws einer Kontrolle unterzogen. Der Bf wurde durchsucht und musste seine Schuhe ausziehen. Die Polizei fand beim Bf nichts Verdächtiges. Sie verlangte trotzdem, dass der Bf mit seinem Pkw zur Polizeiinspektion fahre. Dort wurde eine weitere Durchsuchung unter Beiziehung eines Hundes durchgeführt. Der Beifahrer gab der Polizei ca. 20 Gramm Marihuana freiwillig heraus, der Hund konnte 10 weitere Gramm Marihuana in einer leeren Flasche finden. Beim Bf wurde nichts gefunden. Er erklärte, dass er mit dem beim Beifahrer gefundenen Cannabis nichts zu hat. Trotzdem wurde er von einem Beamten mit in die Polizeiinspektion genommen. Der Polizist führte nochmals eine Personendurchsuchung durch. Er sagte, wenn ich in deiner Jacke etwas Spitzes finde an der ich mich verletze, dann wichse ich dir eine, dass du auf dem Boden liegst. In der Kleidung des Bf wurde neuerlich nichts gefunden. Der Polizist ordnete anschließend an, dass sich der Bf nackt ausziehe. Er musste völlig nackt die Hände hochhalten und sich einmal im Kreise drehen. Anschließend verlangte der Polizist, dass der Bf eine ED-Behandlung über sich ergehen lasse, nämlich Anfertigung von Fotos und von Fingerabdrücken. Weiters verlangte er vom Bf, dass ihm dieser sein Handy übergebe. Der Polizist hat dann das Handy durchstöbert und unter anderem auch Intimfotos des Bf und seiner Freundin angesehen. Der Polizist äußerte sich dahingehend „wenn ich will, dass du hockst, dann hockst du auch“, damit gab er dem Bf zu verstehen er, der Polizist, müsse nicht viel tun um den Bf ins Gefängnis zu bringen. Durch die Vorgehensweise des Polizisten ist der Bf in mehreren Rechten verletzt worden. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Bf die Besichtigung des nackten Körpers des Bf ohne hinreichenden Tatverdacht und ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung, die auf einer richterlichen Bewilligung beruht, als (grundrechts-)rechtswidrig. Durch die vom Polizisten durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung wurde der Bf in seinem Recht nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer verfahrensfreien ED-Behandlung unterzogen zu werden (§ 77 Abs 2 SPG) verletzt, was ebenfalls in Beschwerde gezogen wird Durch die Vorgehensweise des Polizisten ist der Bf in mehreren Rechten verletzt worden. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Bf die Besichtigung des nackten Körpers des Bf ohne hinreichenden Tatverdacht und ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung, die auf einer richterlichen Bewilligung beruht, als (grundrechts-)rechtswidrig. Durch die vom Polizisten durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung wurde der Bf in seinem Recht nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer verfahrensfreien ED-Behandlung unterzogen zu werden (Paragraph 77, Absatz 2, SPG) verletzt, was ebenfalls in Beschwerde gezogen wird Beweis: PV, Auszug aus der erkennungsdienstlichen Evidenz. Der Bf beantragt Daher die Feststellung, dass er in seinen Rechten

  1. durch dies Besichtigung des nackten Körpers durch den erhebenden Polizisten der PI Y in der Nacht vom 26.11.2016 auf den 27.112016 sowie
  2. durch die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung, nämlich Duldung des fotografiert Werden und Abgabe der Fingerabdrücke, in seinen Rechten verletzt wurde. Der Bf beantragt den Zuspruch von Kostenersatz. Aa“ Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde die Bezirkshauptmannschaft X als belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 12.01.2017 zur Aktenvorlage und zur Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert.Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 12.01.2017 zur Aktenvorlage und zur Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde nach und sie erstattete folgende Gegenschrift: “ „AA; Maßnahmenbeschwerde, Gegenschrift„AA; Maßnahmenbeschwerde, Gegenschrift, Geschäftszahl X, ****römisch zehn, **** 31.03.2017 Beschwerdeführer: AA Adresse1 X römisch zehn belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Xbelangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Adresse2 X römisch zehn wegen: Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Zif. 2 B-VGwegen: Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Zif. 2 B-VG In Entsprechung der Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 12.01.2017, Zahl LVwG-2017/23/0066-2 erstattet die belangte Behörde folgende Gegenschrift Zuvor wurde der Akt B6/26898/2016 (Inhalte bis 30.01.2017) bei der zuständigen Staatsanwaltschaft X zwecks Übermittlung an das Landesverwaltungsgericht angefordert.Zuvor wurde der Akt B6/26898/2016 (Inhalte bis 30.01.2017) bei der zuständigen Staatsanwaltschaft römisch zehn zwecks Übermittlung an das Landesverwaltungsgericht angefordert. I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Bezüglich des Sachverhaltes wird auf den übermittelten Akt, GZ **** samt Beilagen verwiesen. An Beschwerdegründe bzw. Beschwerdeanträge wurden folgende Punkte vorgebracht: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten
  3. Durch die Besichtigung des nackten Körpers durch den erhebenden Polizisten der PI Y in der Nacht vom 26.11.2016 auf 27.11.2016 sowie
  4. durch die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung, nämlich Duldung des fotografiert Werdens und Abgabe der Fingerabdrücke, in seinen Rechten verletzt wurde. II. Die in der Beschwerde vorgetragenen Beschwerdegründe bzw. -anträge treffen aus folgenden Gründen nicht zu:römisch zwei. Die in der Beschwerde vorgetragenen Beschwerdegründe bzw. -anträge treffen aus folgenden Gründen nicht zu: Vorweg wird festgehalten, dass inhaltlich nur auf die vorgebrachten Beschwerdegründe bzw. -anträge eingegangen wird. Faktum ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten im Verdacht steht, eine gerichtliche Straftat nach dem SMG begangen zu haben (§ 27/3 SMG). Faktum ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten im Verdacht steht, eine gerichtliche Straftat nach dem SMG begangen zu haben (Paragraph 27 /, 3, SMG). Zu 1) Für eine Personendurchsuchung im Zusammenhang mit Straftaten sind die Bestimmungen der StPO einschlägig (auszugsweise). § 119 leg. cit lautet:Paragraph 119, leg. cit lautet:

(1)Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2) ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.
(1)Durchsuchung von Orten und Gegenständen (Paragraph 117, Ziffer 2,) ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.
(2)Durchsuchung einer Person (§ 117 Z 3) ist zulässig, wenn diese
(2)Durchsuchung einer Person (Paragraph 117, Ziffer 3,) ist zulässig, wenn diese
  1. festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde,
  2. einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe,
  3. durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, deren Feststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist. Nach Seiler, Strafprozessrecht11, 2010, RZ 467ff dürfen geringfügigen Eingriffe in die Privatsphäre, zB die Durchsuchung der Oberkleidung einer Person, von der Kriminalpolizei (§ 18 StPO) von sich aus durchgeführt werden. Durchsuchungen die die Intimsphäre des Betroffenen verletzten, dürfen hingegen nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft, welche einer gerichtlichen Bewilligung bedarf, erfolgen (§ 120 StPO). Ausgenommen sind Fälle, bei denen Gefahr in Verzug gegeben ist oder ein Tatverdächtiger auf frischer Tat festgenommen wird. Gefahr in Verzug ist anhand bestimmter Tatsachen festzuhalten.Nach Seiler, Strafprozessrecht11, 2010, RZ 467ff dürfen geringfügigen Eingriffe in die Privatsphäre, zB die Durchsuchung der Oberkleidung einer Person, von der Kriminalpolizei (Paragraph 18, StPO) von sich aus durchgeführt werden. Durchsuchungen die die Intimsphäre des Betroffenen verletzten, dürfen hingegen nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft, welche einer gerichtlichen Bewilligung bedarf, erfolgen (Paragraph 120, StPO). Ausgenommen sind Fälle, bei denen Gefahr in Verzug gegeben ist oder ein Tatverdächtiger auf frischer Tat festgenommen wird. Gefahr in Verzug ist anhand bestimmter Tatsachen festzuhalten. Nach Fabrizy, StPO Kurzkommentar11, 2011, unterscheidet Abs. 2 drei Fälle der zulässigen Durchsuchung einer Person: Z1 erlaubt die Personendurchsuchung im Zuge einer Festnahme oder einer Betretung auf frischer Tat. Damit wird jene Situation umfasst, in der kriminalpolizeiliche Organe auch aus sicherheitspolizeilichen Gründen (nämlich zur Abwehr von Selbst- bzw. Fremdgefährdung) hiezu ermächtigt sind (s § 40 Abs. 1 SPG). Z2 ermöglicht die Personsdurchsuchung im Falle des Verdachtes einer Straftat, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen (….) anzunehmen ist, dass die betroffene Person der Sicherstellung (s §§ 109 Z1, 110) unterliegende Gegenstände bei sich oder Spuren an sich habe, die für die Ermittlungen wesentlich sind. Durchsuchungen nach § 117 Z3 lit a (der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat) kann die Kriminalpolizei aus eigener Macht vornehmen. Nach Fabrizy, StPO Kurzkommentar11, 2011, unterscheidet Absatz 2, drei Fälle der zulässigen Durchsuchung einer Person: Z1 erlaubt die Personendurchsuchung im Zuge einer Festnahme oder einer Betretung auf frischer Tat. Damit wird jene Situation umfasst, in der kriminalpolizeiliche Organe auch aus sicherheitspolizeilichen Gründen (nämlich zur Abwehr von Selbst- bzw. Fremdgefährdung) hiezu ermächtigt sind (s Paragraph 40, Absatz eins, SPG). Z2 ermöglicht die Personsdurchsuchung im Falle des Verdachtes einer Straftat, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen (….) anzunehmen ist, dass die betroffene Person der Sicherstellung (s Paragraphen 109, Z1, 110) unterliegende Gegenstände bei sich oder Spuren an sich habe, die für die Ermittlungen wesentlich sind. Durchsuchungen nach Paragraph 117, Z3 Litera a, (der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat) kann die Kriminalpolizei aus eigener Macht vornehmen. Darüber hinaus stellt Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz16, 2016 klar, dass § 40 Abs. 2 SPG zur Durchsuchung von Menschen ermächtigt, von denen anzunehmen ist, sie stünden mit einem gefährlichen Angriff im Zusammenhang und sie selbst seien Träger eines gefahrenträchtigen Gegenstandes (u.a. Suchtmittel). Der Wortlaut des Gesetzes verlangt überdies keinen bestimmten zeitlichen Zusammenhang mit dem gefährlichen Angriff und ist auch noch nach einem gefährlichen Angriff zulässig. Die Suche nach Beweisgegenständen nach einem gefährlichen Angriff kann nicht auf § 40 Abs. 2 SPG, wohl aber auf § 119 Abs. 2 StPO gestützt werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen nur die Kleidung durchsuchen und den Körper (äußerlich) besichtigen, wobei die Durchsuchung eines Festgenommenen auch ein völliges Entkleiden verlangt werden kann.Darüber hinaus stellt Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz16, 2016 klar, dass Paragraph 40, Absatz 2, SPG zur Durchsuchung von Menschen ermächtigt, von denen anzunehmen ist, sie stünden mit einem gefährlichen Angriff im Zusammenhang und sie selbst seien Träger eines gefahrenträchtigen Gegenstandes (u.a. Suchtmittel). Der Wortlaut des Gesetzes verlangt überdies keinen bestimmten zeitlichen Zusammenhang mit dem gefährlichen Angriff und ist auch noch nach einem gefährlichen Angriff zulässig. Die Suche nach Beweisgegenständen nach einem gefährlichen Angriff kann nicht auf Paragraph 40, Absatz 2, SPG, wohl aber auf Paragraph 119, Absatz 2, StPO gestützt werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen nur die Kleidung durchsuchen und den Körper (äußerlich) besichtigen, wobei die Durchsuchung eines Festgenommenen auch ein völliges Entkleiden verlangt werden kann. Im gegenständlichen Fall war auf Grund bestimmter Tatsachen (Eintragung im kriminalpolizeilichen Aktenindex, süßlicher Geruch, usw) anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich hat. Weiters muss klar angeführt werden, dass laut GI BB der Beschwerdeführer nicht aufgefordert wurde, sich nackt auszuziehen. Vielmehr stand der Beschwerdeführer plötzlich nackt vor den Beamten. Die Aufforderung der Beamten bezog sich lediglich auf die Oberbekleidung – Jacke und Hose. Zu 2) Die Bestimmungen über die erkennungsdienstliche Behandlung sind im SPG geregelt (auszugweise): § 64.
(1)Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten.Paragraph 64,
(1)Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten.
(2)Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen zum Zweck der Wiedererkennung, wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben.
(3)Erkennungsdienstliche Behandlung ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, an dem der Betroffene mitzuwirken hat.
(4)Erkennungsdienstliche Daten sind personenbezogene Daten, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt worden sind.
(5)Personsfeststellung ist eine abgesicherte und plausible Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten zu Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Namen der Eltern eines Menschen.
(6)Soweit die Zulässigkeit einer Maßnahme nach diesem Hauptstück vom Verdacht abhängt, der Betroffene habe eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen, bleibt diese Voraussetzung auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung (§ 16 Abs. 2) bestehen.
(6)Soweit die Zulässigkeit einer Maßnahme nach diesem Hauptstück vom Verdacht abhängt, der Betroffene habe eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen, bleibt diese Voraussetzung auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 16, Absatz 2,) bestehen. § 65.
(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.Paragraph 65,
(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. § 77.
(1)Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.Paragraph 77,
(1)Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.
(2)Kommt der Betroffene der Aufforderung

Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung

§ 65Abs.

4 bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.

(2)Kommt der Betroffene der Aufforderung

Absatz eins, nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung

Paragraph 65, Absatz 4, bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.

(3)Wurde wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (§ 39 AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.
(3)Wurde wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (Paragraph 39, AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (Paragraph 19, AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.
(4)Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung

§ 65Abs. 4 fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden.

(4)Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung

Paragraph 65, Absatz 4, fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden. Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz16, 2016 führen im Zusammenhang mit Tatverdächtigen aus, dass diese freiwillig mitwirken können, ansonsten können diese – wenn sie aus dem für den Tatverdacht maßgeblichen Grund angehalten werden oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend sind – unmittelbar nach § 77 Abs. 2 zweiter Satz SPG erkennungsdienstlich behandelt werden.Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz16, 2016 führen im Zusammenhang mit Tatverdächtigen aus, dass diese freiwillig mitwirken können, ansonsten können diese – wenn sie aus dem für den Tatverdacht maßgeblichen Grund angehalten werden oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend sind – unmittelbar nach Paragraph 77, Absatz 2, zweiter Satz SPG erkennungsdienstlich behandelt werden. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zur sofortigen Vernehmung auf der PI Y anwesend, so dass § 77 Abs. 2 SPG einschlägig war. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zur sofortigen Vernehmung auf der PI Y anwesend, so dass Paragraph 77, Absatz 2, SPG einschlägig war. Aus diesen Gründen bzw. Tatsachen liegt kein rechtswidriges Vorgehen der Beamten vor. III. Anträge:römisch drei. Anträge: Aus den angeführten Gründen stellt die belangte Behörde daher die Anträge, das Verwaltungsgericht möge 1) Die Beschwerde als in der Sache unbegründet abweisen, in eventu: 2) Die Beschwerde als unzulässig zurückweisen. Die belangte Behörde stellt weiters den Antrag zu erkennen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, die erwachsenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß (§ 35 VwGVG – Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.“zu erkennen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, die erwachsenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß (Paragraph 35, VwGVG – Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.“ Am 06.03.2017 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer vorbrachte wie folgt: Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern. Ich war damals mit meinem Freund EE in Y unterwegs. Wir haben dann auch seine Freundin FF am Bahnhof abgeholt. Wir wollten dann in den Club Z fahren. Am Weg dorthin bzw vor dem Z haben EE und FF im Auto einen Joint geraucht. Es ist dann die Polizei gekommen und ich bin weggefahren. Die Polizei ist uns nachgefahren und hat uns dann an der Ortsausfahrt von Y in Richtung Osten (Liebherr Allee) angehalten. Zuerst haben die Beamten nichts gesagt und nur eine Kontrolle durchgeführt. Ich bin dann aus dem Auto ausgestiegen und musste auch meine Jacke und meine Schuhe ausziehen, die durchsucht wurden. Der eine Polizist der bei mir geblieben ist hat dann zu mir gesagt, er würde das Gift suchen. Er hat dann auch mit der Taschenlampe ins Auto geleuchtet, ob er etwas sieht. Der andere Beamte ist währenddessen bei meinem Beifahrer EE geblieben. Nach dieser Kontrolle hat mich der Beamte gefragt, ob es ein Problem sei, wenn er einen Suchtmittelhund rufen würde. Ich sagte ihm, dass dies kein Problem sei. Wir sind dann mit dem Polizisten zur PI Y gefahren. Nachdem wir bei der PI eingetroffen sind, mussten wir noch ca 10 Minuten auf die Hundeführer warten. Während dieser Zeit hat mein Beifahrer EE dem Polizisten Suchtmittel gegeben und gesagt, dass er das mithabe. Als die Hundeführer dann gekommen sind und mit dem Hund das Auto durchsucht haben, haben sie noch weitere Suchtmittel gefunden, die mein Beifahrer im Auto zurückgelassen hatte. Nachdem das Auto durchsucht war, bin ich zuerst mit dem Hundeführer allein in ein Büro gegangen und dieser sagte nochmals, ich müsse Jacke und meine Schuhe hergeben und er hat diese durchsucht. Im Anschluss daran musste ich mich dann komplett entkleiden und der Polizist hat alle meine Kleidungsstücke durchsucht. Ich persönlich wurde nicht mehr vom Polizisten berührt. Im Zuge der Visitierung wurde vom Beamten auch gefragt, ob ich „etwas hinten drinnen habe“, ich habe dies verneint und habe mich dann umgedreht. Vorgebäugt oder gebückt habe ich mich dabei nicht. Danach durfte ich mich wieder anziehen. Der Hundeführer ist dann wieder gegangen und ich habe auf meine Vernehmung gewartet. Ich habe während der gesamten Amtshandlung immer mit demselben Polizisten, dem älteren der beiden zu tun. Der jüngere hat lediglich einmal auf der Straße zu mir gesagt, dass ich die Schuhe ausziehen solle. Nachdem ich einvernommen worden war, das war um 03.25 Uhr zu Ende, hat mir der vernehmende Beamte noch gesagt, dass ich jetzt noch Lichtbild und Fingerabdrücke machen müsse. Für mich war klar, dass ich dableiben musste. Ich habe aber zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass ich nicht mehr wolle oder gehen möchte, ich wollte kooperativ sein. Zu Beginn meiner Einvernahme wurde ich über meine Rechte belehrt und wurde auch gefragt, ob ich einen Rechtsbeistand wolle oder eine Vertrauensperson. Als ich gefragt habe, ob ich meine Freundin GG beiziehen dürfte, wurde dies verneint. Wenn ich gefragt werde, ob ich damals als wir auf dem Parkplatz vor dem Z gestanden sind, Personen zum Auto gekommen sind, so gebe ich an, da sind keine gekommen. Zu Beginn meiner Vernehmung wurde ich belehrt, dass es um das Gift ginge. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wurden von mir Lichtbilder angefertigt und meine Fingerabdrücke genommen. Ob meine Größe auch vermessen wurde, weiß ich nicht mehr, wurde nicht gemacht. Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde gebe ich an: Jener Hundeführer der mich damals auf der PI Y durchsucht hat, hat zu mir auch gesagt, dass ich meine Unterhose ausziehen müsse. Auf Nachfrage meines Rechtsvertreters gebe ich an: Als ich damals zur Kontrolle angehalten wurde, war es dunkel. Hinter mir ist jedoch das Polizeiauto gestanden und hat mein Fahrzeug mit seinen Scheinwerfern beleuchtet. Wenn ich gefragt werde, ob im Zuge der Besichtigung meines nackten Körpers der Polizist zu mir sagte, ich solle mich umdrehen, weiß ich nicht, ich hab das damals einfach gemacht. Ich habe es deshalb gemacht, weil ich ihm beweisen wollte, dass ich nichts dabei habe. Wenn mir die Anhaben des nicht durchsuchenden Polizisten vorgehalten werden, denen zur Folge er zu mir gesagt habe, ich solle mich sofort wieder anziehen, da er auch nicht gesagt habe, ich soll mich gänzlich ausziehen, so gebe ich an, dass das nicht stimmt. Er hat dann auch nachdem ich mich umgedreht habe zu mir gesagt, ich könne mich jetzt wieder anziehen. Das Handy wurde mir auch von jenem Beamten abgenommen, der mich dann vernommen hat. Im Zuge meiner Vernehmung musste ich auch einen Urintest machen. Dieser Test war dann positiv. Wenn ich gewusst hätte, dass ich den Urintest nicht machen müsste, hätte ich ihn auch nicht gemacht. Für mich war klar, dass er positiv ausfällt, da ich kurz davor im Ausland Urlaub gemacht habe. Weiters wurde GI BB als Zeuge einvernommen. Dieser gab an wie folgt: „Ich kann mich an jene Amtshandlung noch erinnern. Wir sind damals von den Kollegen von der PI Y um Unterstützung angefordert worden. Ich habe dann mit meinem Hund das Fahrzeug des Beschwerdeführers durchsucht und in diesem Fahrzeug auch Suchtmittel gefunden. Das heißt die Durchsuchung erfolgte nicht mit meinem Hund, sondern mit dem Hund meines Streifenkollegen. Wir haben damals in der Beifahrertüre in einer Ablage eine Saftflasche gefunden, in der sich das Cannabis befand. Der Hund hat es angezeigt. Wem die Suchtmittel gehören und wer es dorthin gegeben hat, dazu kann ich nichts angeben. Die erhebenden Beamten waren die Kollegen von der PI Y. Ich bin dann mit dem Beschwerdeführer in die Dienststelle gegangen und habe in einem Büro die Personendurchsuchung gem § 40 SPG durchgeführt. Ich bin dann mit dem Beschwerdeführer in die Dienststelle gegangen und habe in einem Büro die Personendurchsuchung gem Paragraph 40, SPG durchgeführt. Ich habe ihn damals aufgefordert mir seine Jacke und seine Hose zu geben. Während ich die Jacke durchsuchte habe ich mich kurz umgedreht und habe gesehen, dass der Beschwerdeführer komplett nackt war. Ich habe dann zu ihm gesagt, er soll sich wieder anziehen. Wenn mir die Angaben den Beschwerdeführers vorgehalten werden, demzufolge ich zum einen ich zu ihm gesagt habe, er müsse sich gänzlich entkleiden und zum Weiteren, dass ich ihn gefragt habe ob er etwas „hinten drinnen stecken“ habe, so gebe ich an, dass das nicht der Wahrheit entspricht. Wenn ich gefragt werde, wie lange die Personendurchsuchung gedauert hat, so gebe ich an 2-3 Minuten. Aus meiner Sicht war die Amtshandlung damals normal und ich hatte mit dem Beschwerdeführer ein normales Gesprächsklima. Zum Beschwerdeführer habe ich damals keine Rechtsgrundlage in meiner Amtshandlung eingegeben, ich habe nur gesagt, dass ich seine Jacke und seine Hose möchte. Wenn ich gefragt werde, ob ich damals meinen Hund auf der Dienststelle mithatte, so gebe ich an, dass ich zum einen über einen Leichenhund verfüge und zum zweiten, dass wir das grundsätzlich nicht machen. Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde gebe ich an: Wir sind damals von den Kollegen von der PI Y als Unterstützung angefordert worden und diese sagten zu uns, dass es darum ginge, dass aus einem Auto heraus mit Suchtgift gehandelt worden sei. Ob dieses Gespräch damals per Funk oder per Telefon stattfand, kann ich heute nicht mehr angeben. Ich weiß noch, dass wir damals zur PI Y gekommen sind. Wie das Auto zur PI Y kam, dazu kann ich keine Angaben machen. Weiters möchte ich noch angeben, dass ich in der Beschwerde, die mir zur Stellungnahme übermittelt wurde, gelesen habe, dass ich den Beschwerdeführer aufgefordert habe, mir zu sagen, ob sich spitze Gegenstände in der Tasche befinden und dass ich ihm sonst „eine wichsen“ werde. Hierzu möchte ich angeben, es stimmt, dass ich ihn aufgefordert habe, mir zu sagen, ob sich spitze Gegenstände in seiner Jacke befinden, da bei Amtshandlungen im Suchmittelmilieu immer wieder Spritzen auftauchen. Ich hab ihm auch gesagt, dass ich das nicht mag. Allerdings weise ich die Aussage, dass ich ihm angedroht habe in diesem Fall eine zu wichsen, entschieden zurück. Vorstehende Ausführungen sind meine Antwort auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde mit welchen Worten ich den Beschwerdeführer zur Personendurchsuchung aufgefordert habe. Weiters gebe ich auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde an, dass bei dieser Aufforderung das Wort Unterhose nicht gefallen ist. Wenn ich gefragt werde, warum ich damals mitgegangen bin auf die PI Y, um den Beschwerdeführer zu durchsuchen, so gebe ich an, dass die PI Y zu wenig Personal hatte, um drei Personen gleichzeitig zu durchsuchen. Es hat dann ein Kollege der PI Y nach der Personendurchsuchung gesagt, dass er die weitere Amtshandlung übernehme und ich und mein Kolleg sind dann wieder gefahren und wir haben dann nichts mehr mitbekommen. Zudem wurde ein weiterer Polizeibeamter, BI CC, als Zeuge einvernommen, der Folgendes angab: Ich kann mich an diese Amtshandlung noch erinnern. Wir sind damals über die Leitstelle darüber informiert worden, dass vor einem Lokal in Y aus einem Auto heraus mit Suchtgift gehandelt habe. Ich und mein Kollege sind dann dorthin gefahren und während mein Kollege mit dem Dienstfahrzeug einparken wollte ist der Beschwerdeführer losgefahren. Wir sind ihm dann nachgefahren und haben dann auch das Blaulicht eingeschaltet und konnten ihn schließlich auf der „Liebherr Allee“ anhalten. Wer damals die Amtshandlung nach der Anhaltung begonnen hat weiß ich heute nicht mehr mit Sicherheit, ich glaube, ich bin zum Beifahrer vorgegangen und mein Kollege zum Fahrer. Ich weiß aber, dass ich dann die Amtshandlung irgendwann übernommen hab. Ich habe den Führerschein des Beschwerdeführers übernommen und eine Personenanfrage gemacht. Ich habe dann den Beschwerdeführer darüber informiert, um was es geht. Ich weiß nicht, ob ich ihm damals schon sagte, dass es einen Anruf gegeben habe, ich sagte ihm aber jedenfalls, dass es um Suchtgifthandel vor dem Z gehen würde. Nachdem die Kontrolle vor Ort meiner Meinung nach nicht ausreichend war, haben wir ihn aufgefordert zur PI Y zu fahren. Er hat dies nicht verweigert. Als wir auf der PI eingetroffen sind, mussten wir einige Minuten auf die Hundeführer warten. Nachdem diese eingetroffen sind, habe ich sie eingewiesen. Während meines Gespräches mit den Hundeführern hat einer der drei Insassen des Fahrzeuges Suchtmittel an meinen Kollegen übergeben. Ich glaube es waren ein paar Gramm. Wir haben sie dann noch einmal gefragt, ob wir im Auto noch was finden würden und nachdem dies verneint wurde, haben die Hundeführer das Auto durchsucht und weitere Suchtmittel gefunden. Die ersten Suchtmittel, die freiwillig übergeben wurden, sind vom Beifahrer übergeben worden. Da hat sich keiner dazu bekannt. Nach der Durchsuchung des Autos sind wir in die Dienststelle gegangen. Wir waren damals zwei Beamte der PI Y und haben noch eine zweite Streife mit einer weiblichen Beamtin zur Unterstützung angefordert. Inzwischen haben die Hundeführer mitgeholfen und eben auf den Beschwerdeführer auch aufgepasst. In der Zwischenzeit habe ich die sichergestellten Suchtmittel verwogen und fotografiert. Für mich war damals klar, dass alle drei im Fahrzeug befindliche Personen zu durchsuchen waren. Keiner hat zugegeben, dass ihm die Suchtmittel gehören und für uns war der Sachverhalt so, dass aus dem Fahrzeug heraus mit Suchtmittel gehandelt wurde. Aus diesem Grund habe ich auch extra eine weibliche Beamtin angefordert, um die dritte Fahrzeuginsassin zu durchsuchen. Für mich war damals der Verdacht so, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig Suchtmittel verkauft. Erstens haben wir im Auto eine große Menge von fast 30 Gramm gefunden und zum zweiten war es Baggy-mäßig zum Weiterverkauf verpackt. Zu Beginn der Vernehmung habe ich den Beschuldigten belehrt und habe ihn über seine Rechte aufgeklärt. Er hat damals auch keinen Beistand verlangt. Wenn mir vorgehalten wird, dass er damals seine Freundin als Beistand angegeben hat, so gebe ich an, dass dem nicht so war. Der Name der Freundin des Beschwerdeführers ist mir bei der Vernehmung nicht genannt worden. Wenn er damals diesen Namen gesagt hätte und sie grundsätzlich mit dem Sachverhalt nichts zu tun hat, dann kann er sie dabei haben. Nach der Einvernahme habe ich mit ihm die erkennungsdienstliche Behandlung gemacht. Ich habe ihm gesagt, dass dies so vorgesehen sei. Die erkennungsdienstliche Behandlung war gleich im Nebenraum. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung habe ich die Fingerabdrücke abgenommen und habe Lichtbilder angefertigt. Weitere erkennungsdienstliche Behandlungen erfolgten nicht. Danach war die Sache erledigt. Als ich zu Beginn der Amtshandlung bei der Anhaltung auf der Liebherr Allee eine EKIS Anfrage mache, bekam ich als Rückantwort auch eine Vormerkung nach dem Suchtmittelgesetz. Weiters gebe ich auf Vorhalt des Vertreters der belangten Behörde an, dass ich damals die Niederschrift mit dem Beschwerdeführer gemacht habe. Ich kann heute nicht mehr genau sagen, ob ich dem Beschwerdeführer bereits vorher gesagt habe, dass wir eine erkennungsdienstliche Verhandlung machen oder ob ich ihn zuerst einvernommen habe. Aber jedenfalls habe ich ihm den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung vor deren Durchführung nochmals erörtert. Ich habe mitgeteilt, dass es aufgrund des Suchtmittelverdachtes erfolgt sei. Auch auf neuerliche Nachfrage gebe ich an, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Vertrauensperson oder einen Verteidiger zur seiner Vernehmung beiziehen wollte. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine erkennungsdienstliche Behandlung ablehnte. Wenn er dies gemacht hätte, dann hätte ich ihn darüber belehrt, dass nach dem SPG die Anwendung von Zwangsmitteln möglich sei. Wenn ich weiters gefragt werde, ob wir diese Zwangsmittel dann auch angewendet haben, gebe ich an, dass wir das im Regelfall nicht tun, weil es nichts bringt. Die erste Personendurchsuchung im Zuge der Anhaltung war eine sehr oberflächliche und es haben sowohl der Fahrer, als auch der Beifahrer ihre Taschen freiwillig ausgeräumt. Wenn ich gefragt werde, ob ich am Anhalte-Ort den Beschwerdeführer aufgefordert habe, seine Schuhe auszuziehen, so gebe ich an, daran kann ich mich nicht erinnern. Wenn ich gefragt werde, ob ich mir das Telefon des Beschwerdeführers angesehen habe, so gebe ich an, es waren damals mehrere Telefone da und die ich angesehen habe. Wem die allerdings gehörten kann ich heute nicht mehr angeben. Sodann wurde Insp DD als Zeuge einvernommen, der angab wie folgt: Ich kann mich an jene Amtshandlung noch erinnern. Wir sind damals über die Leitstelle informiert worden, dass aus einem Fahrzeug vor dem Lokal Z Suchtgift gehandelt wurde. Wir waren damals beim McDonalds Kreisverkehr in Y und waren unter einer Minute dort. Wir haben das Auto dann auch sofort gesehen. Im Fahrzeug waren drei Personen. Als ich rückwärts einparken wollte, wollte mein Kollege gerade aussteigen, da ist das Auto angefahren. Wir sind dem Fahrzeuge dann nachgefahren und haben auch das Blaulicht eingeschaltet. Wir haben es dann später nachgemessen, nach 750 Metern Fahrtstrecke haben wir das Fahrzeug angehalten. Nachdem wir das Fahrzeug angehalten haben, bin ich vor zum Fahrer gegangen und habe ihn gefragt, warum er losgefahren sei. Er sagte dann irgendetwas von einem kaputten Bremslicht und er wolle nicht angezeigt werden. Ich habe den Fahrzeuglenker dann über den Einsatzgrund informiert und dass es um Suchtmittel gehen würde. Wir haben dann beide aufgefordert, allfällige Suchtmittel herauszugeben, daraufhin haben beide ihre Taschen ausgelehrt. Ich habe sie damals aufgefordert, alles was sie in ihren Taschen haben heraus zu tun. Die hinten sitzende Beifahrerin hat mir dann auch ihre offene Handtasche gezeigt. Der Fahrer hat dann auch den Kofferraum geöffnet. Zum Schluss der Amtshandlung habe ich mir dann glaub ich auch seine Schuhe angesehen, ob er dort Suchtmittel versteckt hatte. Das war aber schon als wir die Kollegen von der Hundeführung verständigt hatten. Als wir auf der Dienststelle eingetroffen sind, hat uns dann der Beifahrer Suchtmittel übergeben. Der Beifahrer sagte damals auch zu uns, dass er etwas dabei habe. Wir sind dann noch beim Auto gestanden und ich kann mich noch erinnern, dass das Fahrzeug nicht auf den Beschwerdeführer zugelassen, sondern auf seinen Vater. Ich habe den Beschwerdeführer dann auch noch gefragt, ob er der Durchsuchung des Fahrzeuges zustimmen würde und er hat dies bejaht. Das heißt das haben die Hundeführer gemacht. Ich bin mit dem Beifahrer in die Dienststelle hineingegangen um eine Absprache zwischen den Verdächtigen zu verhindern. Mit dem Beschwerdeführer hatte ich danach nichts mehr zu tun. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an, dass damals vor der Durchsuchung des Fahrzeuges der Beifahrer mir einen Handschuh mit Suchtmittel übergeben hat. Die Suchtmittel die mir der Beifahrer übergeben hat, waren in einem „Zipsack“ Am 24.03.2017 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt und die Polizeibeamtin, RI II, als Zeugin einvernommen. Diese erstattete nachstehende Angaben: Am 24.03.2017 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt und die Polizeibeamtin, RI römisch zwei, als Zeugin einvernommen. Diese erstattete nachstehende Angaben: Ich kann mich an die Amtshandlung noch erinnern. Ich kann mich an die Amtshandlung noch erinnern, wir waren damals von Y als Unterstützung gerufen und auch eine weibliche Person zum durchsuchen war. Als wir auf der Dienststelle eintrafen wurde ich von den Kollegen sofort zur betroffenen Person, FF gebracht. Mir wurde gesagt, dass es um Suchtgiftmittel ging und dass es sich um eine Betretung auf frischer Tat handeln würde. Ich habe dann die Betroffene aufgeklärt um was es geht, weiß aber nicht, ob sie das verstanden hat. Die betroffene Person war damals nüchtern und orientiert. Ich glaube sie hatte mehr Angst vor ihrem Vater als vor mir. Die anderen betroffenen Personen habe ich nicht gesehen, die waren in anderen Kanzleien. Ich kann heute nicht mehr angeben, ob wir nachher auf der Dienststelle noch einen Kaffee getrunken haben oder ob wir gleich wieder gefahren sind. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an: Eine Personendurchsuchung mache ich so, dass ich zuerst die betroffene Frau die Tasche abnehmen lasse und diese durchsuche. Insbesondere Zigarettenschachteln sind immer wieder interessant. Danach untersuche ich zuerst die Oberkleidung und dann lasse ich die betreffende Person auch die Hose ausziehen. Es ist eigentlich so, dass sie immer, entweder oben oder unten bekleidet ist. Die Unterwäsche behalten die betroffenen Personen an. Weiters gebe ich auf Nachfrage an, dass der Vater der von mir durchsuchten FF nicht auf der Dienststelle anwesend war. Ich habe mich allerdings mit ihr unterhalten und sie hat gefragt, wie es weiter ginge und ich habe es ihr erklärt. Bei dieser Gelegenheit hat sie dann gesagt, dass sie Angst habe, dass ihr Vater Zuhause etwas davon erfahren würde. Weiters wurde Frau GG, welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Verhandlung stellig machte, als Zeugin einvernommen. Diese gab an wie folgt: Ich war damals mit einer Freundin in Y etwas trinken. Es war damals so, dass mein Freund eigentlich in diesem Club auflegen hätte sollen aber das hat sich dann erledigt. Ich bin dann mit meiner Freundin sitzen geblieben und habe noch etwas getrunken. Mein Freund hat mir dann ein Whats-App geschickt, dass er bei der Polizei in Y ist. Ich bin dann mit meiner Freundin noch zur Polizei gefahren und wir haben dort auch geläutet und es sind dann zwei Polizisten herausgekommen, die zu uns gesagt haben, es würde länger dauern und wir könnten heimfahren. Wir sind dann noch einige Zeit geblieben und ich habe dann meine Freundin nach Hause gebracht und bin dann selber heimgefahren. Dort habe ich dann das Whats-App geschrieben (02.19 Uhr). Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde gebe ich an: Es war so, dass ich und meine Freundin damals zur Polizeiinspektion gefahren sind. Wir sind dann im Auto vor der PI Y sitzen geblieben. Nach ca. 1 ½ Stunden kamen dann zwei Polizisten heraus, das heißt es war eine Polizistin und ein Polizist und haben gesehen, dass bei meinem Auto die Tür einen Spalt offen war und sind zu uns hergekommen und haben gefragt, was wir hier machen. Ich habe dann gesagt, dass wir auf meinen Freund warten, der dort drinnen sei. Daraufhin sagten die Polizisten zu uns, dass das noch länger dauern würde und dass wir heimfahren könnten und er nachkommen würde. Daraufhin sind wir dann gefahren. Das heißt bei der Polizei geläutet haben wir nicht. II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Am 26.11.2016 kurz nach 23:00 Uhr wurden die Polizeibeamten Insp DD und BI CC von der Polizeiinspektion Y zur Disco „Z“, in die Anton-Auer- Straße in Y, beordert, da aufgrund eines Anrufes eines Anrainers ein Drogenverkauf durch Insassen eines **** vermutet wurde. Nachdem die Streife am Einsatzort einlangte, ergriff das verdächtige Fahrzeug die Flucht und fuhr im Ortsgebiet mit überhöhter Geschwindigkeit in Richtung Osten. Nach ca 750 Metern konnte das Fahrzeug von der Polizeistreife auf der Yer Allee angehalten und einer Kontrolle unterzogen werden. Dabei wurde der Beschwerdeführer sowie die weiteren Insassen, EE sowie FF, mit dem Verdacht durch die Beamten konfrontiert. Ihnen wurde von den Beamten mitgeteilt, dass sie alle verbotenen Gegenstände sowie illegale Substanzen heraus geben sollten. Es wurde durch die Polizeibeamten ein süßlicher Geruch wahrgenommen, welcher aufgrund eines durch die drei Insassen konsumierten Joints sowie anschließenden Sprühens mit einem Parfüm, entstanden ist. Allerdings wurde von den drei Insassen übereinstimmend angegeben, keine Suchtmittel bei sich zu haben. Vor Ort wurde auch eine EKIS-Personenabfrage durchgeführt, welche bei dem Beschwerdeführer einen Eintrag bezüglich Suchtmittelgesetz aufwies. Nachdem die Amtshandlung auf die PI Y verlegt wurde, wurde aufgrund der aufgezählten Umstände von den Beamten eine Diensthundestreife sowie eine weibliche Beamtin zur Durchsuchung der FF kontaktiert. Auf dem Parkplatz der PI Y wurden die Insassen von den Beamten erneut aufgefordert sämtliche illegale Substanzen herauszugeben. Nachdem die Diensthundestreife bereits eingetroffen war übergab EE den Beamten ein „Baggy“ mit einem Inhalt von 27,5 Gramm Cannabiskraut. Nach einer weiteren Aufforderung zur Herausgabe sämtlicher Suchtmittel, durchsuchte der Suchtmittelhund mit Einverständnis des Beschwerdeführers dessen Fahrzeug (zugelassen auf den Vater des Beschwerdeführers), wobei ein weiteres „Baggy“ mit Inhalt von 10 Gramm Cannabiskraut, sowie ein angerauchter Joint aufgefunden wurden. In einem Dienstzimmer der PI Y wurde sodann vom Hundeführer GI BB eine Personendurchsuchung des Beschwerdeführers durchgeführt. Dabei forderte der Polizeibeamte den Beschwerdeführer auf, er möge Jacke und Hose ausziehen sowie ihm mitteilen, ob sich in der Jacke spitze Gegenstände wie Spritzen befinden, da er sich nicht an irgendetwas verletzen wolle. Während GI BB die Jacke des Beschwerdeführers untersuchte, hatte sich der Beschwerdeführer bereits völlig entkleidet. Als dies der Polizeibeamte bemerkte, teilte er dem Beschwerdeführer mit, dass dies nicht nötig sei und er sich alsbaldig wieder bekleiden solle. Nachdem die Personendurchsuchung beendet war teilte der BI CC dem GI BB mit, dass er die weitere Amtshandlung übernehme. Anschließend belehrte der Beamte BI CC den Beschwerdeführer über dessen Rechte und er wurde als Beschuldigter einvernommen, da der Verdacht auf ein Vergehen nach § 27 Abs 3 SMG vorlag. Ebenfalls wurde ein Drogentest (Urintest) durchgeführt, welcher ein positives Ergebnis aufwies. Der vernehmende Beamte besichtigte auch das Telefon des Beschwerdeführers. Die ausgedruckte Beschuldigtenvernehmung wurde vom Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen und auf jeder Seite unterschrieben.Nachdem die Personendurchsuchung beendet war teilte der BI CC dem GI BB mit, dass er die weitere Amtshandlung übernehme. Anschließend belehrte der Beamte BI CC den Beschwerdeführer über dessen Rechte und er wurde als Beschuldigter einvernommen, da der Verdacht auf ein Vergehen nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG vorlag. Ebenfalls wurde ein Drogentest (Urintest) durchgeführt, welcher ein positives Ergebnis aufwies. Der vernehmende Beamte besichtigte auch das Telefon des Beschwerdeführers. Die ausgedruckte Beschuldigtenvernehmung wurde vom Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen und auf jeder Seite unterschrieben. Inwieweit der Beschwerdeführer dem vernehmenden Beamten mitteilte, dass er seine Freundin zur Vernehmung hinzuziehen wollte, kann nicht festgestellt werden. Jedoch kann festgehalten werden, dass es zu keiner Untersagung der Beiziehung der Freundin des Beschwerdeführers, durch den vernehmenden Beamten kam. Diese wartete vor der PI Y, versuchte allerdings nicht in die Polizeiinspektion zu gelangen und fuhr anschließend wieder nach Hause. Der Beschwerdeführer wurde zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom Beamten BI CC aufgefordert und über die Gründe der Durchführung aufgeklärt. Daraufhin wurde die erkennungsdienstliche Behandlung in einem Nebenraum durchgeführt. Dabei wurden Fingerabdrücke abgenommen und Lichtbilder angefertigt. Dagegen sprach sich der Beschwerdeführer nicht aus. Nachdem die Amtshandlung beendet war, verließ der Beschwerdeführer die PI Y wieder. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers, der Gegenschrift der Bezirkshauptmannschaft, den Amtsvermerken des GI BB, Insp DD sowie des BI CC bzw deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2017, sowie die Einvernahme der Zeuginnen RI II und GG in der fortgesetzten Verhandlung vom 24.03.2017. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers, der Gegenschrift der Bezirkshauptmannschaft, den Amtsvermerken des GI BB, Insp DD sowie des BI CC bzw deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2017, sowie die Einvernahme der Zeuginnen RI römisch zwei und GG in der fortgesetzten Verhandlung vom 24.03.2017. Im Besonderen ergeben sich die Vorgänge bis zur Amtshandlung in der PI Y aus den Ausführungen der amtshandelnden Beamten. Sie konnten den Verlauf in ihren Amtsvermerken sowie Zeugenaussagen nachvollziehbar und stimmig schildern. Auch ist der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der Personendurchsuchung im Wesentlichen mit den Ausführungen des Beschwerdeführers vereinbar. Weiters geht das Landesverwaltungsgericht Tirol vom begründeten Verdacht aus, dass der Beschwerdeführer zusammen mit den weiteren Insassen einen Joint konsumierte, da einerseits sein Drogentest positiv ausfiel und andererseits FF vor der Polizei angab, dass alle drei den Joint konsumiert haben. Zur Personendurchsuchung ist auszuführen, dass der Zeuge GI BB einen glaubhaften Eindruck machte bzw seine Aussagen glaubwürdig erschienen. Bei seiner Vernehmung machte er einen gefassten Eindruck und es ergab sich kein Grund anzunehmen, dass er Unwahrheiten von sich gab. Er konnte nachvollziehbar schildern, dass er den Beschwerdeführer aufforderte Hose bzw Jacke auszuziehen. Der Beamte legte auch in deutlicher Weise klar, dass das Wort Unterhose nicht gefallen ist und er die Worte „er würde dem Beschwerdeführer eine wichsen“, niemals von sich gegeben hat. In diesem Kontext erschien der Beschwerdeführer weit weniger glaubwürdig als der Beamte, da für diesen auch kein Grund vorlag zu lügen und im Gegenzug dazu der Beschwerdeführer bereits während der Amtshandlung nicht die Wahrheit sagte, in dem er behauptete, im Fahrzeug würden sich keine Suchtmittel befinden, obwohl davon auszugehen ist, dass er davon Kenntnis hatte. Auch wenn es für die vorgebrachten Beschwerdepunkte nicht von großem Belange ist, ist festzuhalten, dass sich weder aus den Aussagen des Polizisten BI CC und der Zeugin GG noch aus dem vorgelegten Chatverlauf deutlich ergibt, dass der Beschwerdeführer seine Freundin zur Vernehmung hinzuziehen wollte. Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Name der Freundin des Beschwerdeführers in der Vernehmung gefallen ist, doch hat der BI CC dem Beschwerdeführer die Beiziehung seiner Freundin nicht versagt. Daher wurde im Hinblick darauf, vom Landesverwaltungsgericht eine Negativfeststellung getroffen. Des Weiteren ergibt sich aus dem Vernehmungsprotokoll, dass der Beschwerdeführer keine ausdrückliche Hinzuziehung einer Kontaktperson wünschte. Dass es zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Anwendung einer Befehls- oder Zwangsgewalt des Beamten kam, ergibt sich klar aus dem Verfahren und ist auch relativ unstrittig. Dass der vernehmende Beamte BI CC dabei auch ein Mobiltelefon besichtigte ergibt sich auch aus seinen eigenen Aussagen. Das Vorbringen, der Beamte habe dabei Intimbilder des Beschwerdeführers angesehen sowie seine angebliche Aussage: „wenn ich will, dass du hockst, hockst du“, konnte der Beschwerdeführer in keiner Weise untermauern und dieses erscheint auch durch den Eindruck, den der Beamte vor Gericht hinterlassen hat, als äußerst unglaubwürdig. Rechtliche Grundlagen: Die rechtlich relevanten Gesetzesbestimmungen lauten: §117 StPO (…) 3.„Durchsuchung einer Person“ a. die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat, b. die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person, § 119 StPOParagraph 119, StPO (…)

(2)Durchsuchung einer Person (§ 117 Z 3) ist zulässig, wenn diese
(2)Durchsuchung einer Person (Paragraph 117, Ziffer 3,) ist zulässig, wenn diese 1.festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde, 2.einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe, 3. durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, deren Feststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist. § 64 SPGParagraph 64, SPG
(1)Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten.
(2)Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen zum Zweck der Wiedererkennung, wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben.
(3)Erkennungsdienstliche Behandlung ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, an dem der Betroffene mitzuwirken hat.
(4)Erkennungsdienstliche Daten sind personenbezogene Daten, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt worden sind.
(5)Personsfeststellung ist eine abgesicherte und plausible Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten zu Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Namen der Eltern eines Menschen.
(6)Soweit die Zulässigkeit einer Maßnahme nach diesem Hauptstück vom Verdacht abhängt, der Betroffene habe eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen, bleibt diese Voraussetzung auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung (§ 16 Abs. 2) bestehen.
(6)Soweit die Zulässigkeit einer Maßnahme nach diesem Hauptstück vom Verdacht abhängt, der Betroffene habe eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen, bleibt diese Voraussetzung auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 16, Absatz 2,) bestehen. § 65 SPGParagraph 65, SPG
(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. (…) § 77 SPGParagraph 77, SPG (…)
(2)Kommt der Betroffene der Aufforderung

Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung

§ 65Abs.

4 bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.

(2)Kommt der Betroffene der Aufforderung

Absatz eins, nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung

Paragraph 65, Absatz 4, bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: 1. Zum Faktum: Personendurchsuchung: Vorerst ist festzuhalten, dass sowohl im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) als auch in der Strafprozessordnung (StPO), Personendurchsuchungen vorgesehen bzw determiniert sind. Dabei regeln die Bestimmungen des §§ 117 ff StPO die Durchsuchungen im Handlungsbereich der Kriminalpolizei und § 40 SPG die Personendurchsuchung im Rahmen der Sicherheitspolizei.Vorerst ist festzuhalten, dass sowohl im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) als auch in der Strafprozessordnung (StPO), Personendurchsuchungen vorgesehen bzw determiniert sind. Dabei regeln die Bestimmungen des Paragraphen 117, ff StPO die Durchsuchungen im Handlungsbereich der Kriminalpolizei und Paragraph 40, SPG die Personendurchsuchung im Rahmen der Sicherheitspolizei. Kriminalpolizei iSd § 18 Abs 1 StPO ist die Wahrnehmung von Aufgaben durch Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege aus dem Bereich des Kompetenztatbestandes „Strafrechtswesen“ nach Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG. Hierbei handelt es sich (funktionell) um jene Tätigkeiten die in der Mitwirkung der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe an der Vollziehung der StPO im Rahmen der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten besteht (Birklbauer/Keplinger, Strafprozessordnung8 § 18 Anm 2). Der kriminalpolizeiliche Exekutivdienst iSd § 18 Abs 3 StPO unterscheidet sich von seiner verfassungsrechtlichen Grundlage her vom sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst insofern deutlich, zumal letzterer auf dem Kompetenztatbestand „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ des Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG fußt (Vogl, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, § 18 StPO RN 3).Kriminalpolizei iSd Paragraph 18, Absatz eins, StPO ist die Wahrnehmung von Aufgaben durch Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege aus dem Bereich des Kompetenztatbestandes „Strafrechtswesen“ nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG. Hierbei handelt es sich (funktionell) um jene Tätigkeiten die in der Mitwirkung der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe an der Vollziehung der StPO im Rahmen der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten besteht (Birklbauer/Keplinger, Strafprozessordnung8 Paragraph 18, Anmerkung 2). Der kriminalpolizeiliche Exekutivdienst iSd Paragraph 18, Absatz 3, StPO unterscheidet sich von seiner verfassungsrechtlichen Grundlage her vom sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst insofern deutlich, zumal letzterer auf dem Kompetenztatbestand „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG fußt (Vogl, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, Paragraph 18, StPO RN 3). § 18 Abs 2 StPO folgend, obliegt die Kriminalpolizei den Sicherheitsbehörden und die Organe der Sicherheitsbehörden (§ 5 Abs 2 SPG) versehen

§ 18Abs 3 St

PO den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst.Paragraph 18, Absatz 2, StPO folgend, obliegt die Kriminalpolizei den Sicherheitsbehörden und die Organe der Sicherheitsbehörden (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) versehen

Paragraph 18, Absatz 3, StPO den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst.

§ 18Abs 1 St

PO besteht die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Durch die Zuordnung kriminalpolizeilicher Aufgabenerfüllung zum Strafrechtswesen wird sie von sicherheitspolizeilicher und sonstiger verwaltungspolizeilicher Tätigkeit abgegrenzt. Die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten durch Sicherheitsbehörden und ihre Organe ist somit dem Strafrechtswesen zuzuordnen. Sobald sich im Zuge einer Sachverhaltsaufnahme hinreichende Verdachtsgründe einer Straftat ergeben („Anfangsverdacht“), sind die Sicherheitsbehörden und ihre Organe für die Strafjustiz tätig und haben die StPO anzuwenden (siehe Fabrizy, StPO und wichtige Nebengesetze11, § 18 StPO).

Paragraph 18, Absatz eins, StPO besteht die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Durch die Zuordnung kriminalpolizeilicher Aufgabenerfüllung zum Strafrechtswesen wird sie von sicherheitspolizeilicher und sonstiger verwaltungspolizeilicher Tätigkeit abgegrenzt. Die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten durch Sicherheitsbehörden und ihre Organe ist somit dem Strafrechtswesen zuzuordnen. Sobald sich im Zuge einer Sachverhaltsaufnahme hinreichende Verdachtsgründe einer Straftat ergeben („Anfangsverdacht“), sind die Sicherheitsbehörden und ihre Organe für die Strafjustiz tätig und haben die StPO anzuwenden (siehe Fabrizy, StPO und wichtige Nebengesetze11, Paragraph 18, StPO). Die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass beim Vollzug der StPO durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vermeintliche Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Amtshandlung erfolgte, sind keine vor den Verwaltungsgerichten selbständig bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grundlage der StPO geführten Amtshandlung ist auch die dabei gewahrte Vorgangsweise dem Gericht zuzurechnen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. September 1998, Zlen. 97/01/1084, 1085 und 1087, vom
  2. Juli 1999, Zl 96/01/0061, 0062, vom
  3. Februar 2000, Zl 96/01/0233, vom
  4. Mai 1995, Zl 94/01/0763; ebenso VfGH vom
  5. September 1991, B 1108/90, und vom
  6. September 1988, B 608/87, ua). Nach der Rechtsprechung (VwGH v 21.1.2015, Ro 2014/04/0063, und v 12.9.2013, 2013/04/005, 0049 bis 0053) ist somit nicht jede Maßnahme für sich genommen beschwerdefähig. Für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gesetzlichen Kompetenzen im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der StPO keine Deckung mehr finden. Die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine kriminalpolizeiliche Amtshandlung erfolgte, sind dagegen keine vor den Landesverwaltungsgerichten selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen (vgl. entsprechend zu staatsanwaltlichen Anordnungen das E vom
  7. Oktober 2013, 2013/01/0036, mwN).Die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass beim Vollzug der StPO durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vermeintliche Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Amtshandlung erfolgte, sind keine vor den Verwaltungsgerichten selbständig bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grundlage der StPO geführten Amtshandlung ist auch die dabei gewahrte Vorgangsweise dem Gericht zuzurechnen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  8. September 1998, Zlen. 97/01/1084, 1085 und 1087, vom
  9. Juli 1999, Zl 96/01/0061, 0062, vom
  10. Februar 2000, Zl 96/01/0233, vom
  11. Mai 1995, Zl 94/01/0763; ebenso VfGH vom
  12. September 1991, B 1108/90, und vom
  13. September 1988, B 608/87, ua). Nach der Rechtsprechung (VwGH v 21.1.2015, Ro 2014/04/0063, und v 12.9.2013, 2013/04/005, 0049 bis 0053) ist somit nicht jede Maßnahme für sich genommen beschwerdefähig. Für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gesetzlichen Kompetenzen im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der StPO keine Deckung mehr finden. Die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine kriminalpolizeiliche Amtshandlung erfolgte, sind dagegen keine vor den Landesverwaltungsgerichten selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen vergleiche entsprechend zu staatsanwaltlichen Anordnungen das E vom
  14. Oktober 2013, 2013/01/0036, mwN). Laut festgestelltem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass es sich ab der Anhaltung des Fahrzeuges um Amtshandlungen der Kriminalpolizei handelte. Nach § 18 Abs 2 StPO unterliegt der Kriminalpolizei die Strafrechtspflege und somit auch Delikte die unter das Suchtmittelgesetz fallen. Es lag ein dringender Tatverdacht auf eine gerichtlich strafbare Handlung vor und die einschreitenden Sicherheitsorgane wurden in Ausübung der in der StPO normierten kriminalpolizeilichen Aufgaben und Befugnisse tätig. Laut festgestelltem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass es sich ab der Anhaltung des Fahrzeuges um Amtshandlungen der Kriminalpolizei handelte. Nach Paragraph 18, Absatz 2, StPO unterliegt der Kriminalpolizei die Strafrechtspflege und somit auch Delikte die unter das Suchtmittelgesetz fallen. Es lag ein dringender Tatverdacht auf eine gerichtlich strafbare Handlung vor und die einschreitenden Sicherheitsorgane wurden in Ausübung der in der StPO normierten kriminalpolizeilichen Aufgaben und Befugnisse tätig.

§ 119Abs 2 St

PO darf eine Person, die einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe, durchsucht werden. Es wird dabei nach § 117 Z 3 StPO zwischen der Durchsuchung der Bekleidung einer Person sowie der Gegenstände die sie bei sich hat und der Besichtigung des nackten Körpers einer Person unterschieden.

Paragraph 119, Absatz 2, StPO darf eine Person, die einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe, durchsucht werden. Es wird dabei nach Paragraph 117, Ziffer 3, StPO zwischen der Durchsuchung der Bekleidung einer Person sowie der Gegenstände die sie bei sich hat und der Besichtigung des nackten Körpers einer Person unterschieden. Zwar stellt die Durchsuchung einer Person einen Eingriff in die Privatsphäre nach Art 8 EMRK dar, geringfügige Eingriffe wie die Durchsuchung der Kleidung dürfen von der Kriminalpolizei allerdings durchgeführt werden (vgl Seiler, Strafprozessrecht11

(2010), RZ 467ff).Zwar stellt die Durchsuchung einer Person einen Eingriff in die Privatsphäre nach Artikel 8, EMRK dar, geringfügige Eingriffe wie die Durchsuchung der Kleidung dürfen von der Kriminalpolizei allerdings durchgeführt werden vergleiche Seiler, Strafprozessrecht11
(2010), RZ 467ff). Da der Beschwerdeführer einer Straftat verdächtigt war und aufgrund mehrerer Umstände, wie das Verschweigen von im Fahrzeug befindlichen Suchtgift, hatte eine Durchsuchung der Bekleidung des Beschwerdeführers durchaus eine Berechtigung, da von den Beamten angenommen werden konnte, dass der Beschwerdeführer noch weitere Gegenstände (Suchtgift, Suchtgiftutensilien) bei sich tragen könnte. Es wird vom erkennenden Gericht, wie in den Feststellungen ausgeführt, von einer reinen Durchsuchung der Bekleidung nach § 117 Z3 lit a StPO ausgegangen. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Besichtigung des nackten Körpers, hat laut festgestelltem Sachverhalt nicht stattgefunden, da er wie ausgeführt vom Polizisten nur dazu aufgefordert wurde Jacke sowie Oberteil auszuziehen. Der Beschwerdeführer entledigte sich allerdings ohne Aufforderung seiner gesamten Kleidung und wurde vom Beamten sofort nach dem Bemerken aufgefordert sich wieder anzuziehen.Es wird vom erkennenden Gericht, wie in den Feststellungen ausgeführt, von einer reinen Durchsuchung der Bekleidung nach Paragraph 117, Z3 Litera a, StPO ausgegangen. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Besichtigung des nackten Körpers, hat laut festgestelltem Sachverhalt nicht stattgefunden, da er wie ausgeführt vom Polizisten nur dazu aufgefordert wurde Jacke sowie Oberteil auszuziehen. Der Beschwerdeführer entledigte sich allerdings ohne Aufforderung seiner gesamten Kleidung und wurde vom Beamten sofort nach dem Bemerken aufgefordert sich wieder anzuziehen. Zu diesem Faktum war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Faktum: Erkennungsdienstliche Behandlung: Als zweiten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, dass er durch die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung in seinem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer verfahrensfreien erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen zu werden, verletzt wurde.

§ 65

Abs 1 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen der im Verdacht steht eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln.

Paragraph 65, Absatz eins, SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen der im Verdacht steht eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Hiezu ist zwischenzeitlich festzuhalten, dass wie im Sachverhalt festgestellt, der Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 27 Abs 3 SMG für die amtshandelnden Beamten vorlag.Hiezu ist zwischenzeitlich festzuhalten, dass wie im Sachverhalt festgestellt, der Verdacht einer strafbaren Handlung nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG für die amtshandelnden Beamten vorlag. Als weitere Voraussetzung einer erkennungsdienstlichen Behandlung muss

§ 65

SPG diese aufgrund der Art oder der Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe als erforderlich erscheinen. In § 16 Abs 2 SPG wird der gefährliche Angriff definiert. Einen solchen stellt auch das Vergehen nach § 27 Abs 3 SMG dar, dessen Begehung der Beschwerdeführer verdächtigt wurde (§ 16 ABs 2 Z 4 SPG).Als weitere Voraussetzung einer erkennungsdienstlichen Behandlung muss

Paragraph 65, SPG diese aufgrund der Art oder der Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe als erforderlich erscheinen. In Paragraph 16, Absatz 2, SPG wird der gefährliche Angriff definiert. Einen solchen stellt auch das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG dar, dessen Begehung der Beschwerdeführer verdächtigt wurde (Paragraph 16, ABs 2 Ziffer 4, SPG). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, indem er das Suchtgift zunächst verschwieg, sowie der Tatsache dass er bereits im EKIS wegen eines Suchtgiftdeliktes registriert war, konnte der Polizeibeamte durchaus darauf schließen, dass es zu weiteren Vergehen nach dem SMG und somit zu weiteren gefährlichen Angriffen nach § 65 Abs 1 iVm § 16 Abs 2 Z4 SPG kommen kann. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, indem er das Suchtgift zunächst verschwieg, sowie der Tatsache dass er bereits im EKIS wegen eines Suchtgiftdeliktes registriert war, konnte der Polizeibeamte durchaus darauf schließen, dass es zu weiteren Vergehen nach dem SMG und somit zu weiteren gefährlichen Angriffen nach Paragraph 65, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Z4 SPG kommen kann. Nach § 77 Abs 2 SPG kann eine bescheidmäßige Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung entfallen, wenn der Betroffene aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.Nach Paragraph 77, Absatz 2, SPG kann eine bescheidmäßige Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung entfallen, wenn der Betroffene aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist. Nach der vorwiegend zu Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (vor der Novelle BGBl I Nr 51/2012) in Verbindung mit § 67a Abs1 Z 2 AVG (vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) ergangenen und nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Nach der vorwiegend zu Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) in Verbindung mit Paragraph 67 a, Abs1 Ziffer 2, AVG (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) ergangenen und nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mit weiteren Nachweisen, VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mit weiteren Nachweisen, VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333). Stellt sich beispielsweise eine Aufforderung unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als „Einladung“ dar, die der Adressat nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen dass er deshalb „unverzüglich (unmittelbar) – das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde“ (vgl VwSlg 10.870 A/1982, 14.262A/1997, VfSlg 11.568/1987), um den gewünschten Zustand herzustellen, so entbehrt die entsprechende, „den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Enuntiation“ des zwingend erforderlichen individuell-normativen Inhalts (vgl dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Kommentar, 3. Teilband, Wien 2007, S 1013f, weiters VfSlg 12.791/1991, VwGH 28.10. 2003, 2001/11/0162 uva).Stellt sich beispielsweise eine Aufforderung unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als „Einladung“ dar, die der Adressat nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen dass er deshalb „unverzüglich (unmittelbar) – das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde“ vergleiche VwSlg 10.870 A/1982, 14.262A/1997, VfSlg 11.568 aus 1987,), um den gewünschten Zustand herzustellen, so entbehrt die entsprechende, „den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Enuntiation“ des zwingend erforderlichen individuell-normativen Inhalts vergleiche dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Kommentar, 3. Teilband, Wien 2007, S 1013f, weiters VfSlg 12.791 aus 1991,, VwGH 28.10. 2003, 2001/11/0162 uva). Da der Beschwerdeführer bereits zur Vernehmung auf der PI Y war, konnte er unmittelbar erkennungsdienstlich behandelt werden. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung des in vernehmenden Polizeibeamten aus freiem Willen nach und die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte auch unter seiner Mitwirkung. Weder in der Vernehmung des Beschwerdeführers noch des als Zeugen vernommenen BI CC finden sich Anhaltpunkte dafür, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführer unter Androhung oder gar Anwendung verwaltungspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt stattgefunden hätte. Insgesamt konnte in der erkennungsdienlichen Behandlung des Beschwerdeführers keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Durchsuchung des Mobiltelefons ist abschließend auszuführen, dass auch diese durch § 119 Abs 1 StPO gedeckt ist. Die kurze Besichtigung des Mobiltelefons durch den Polizeibeamten war daher in jedem Fall zulässig, zumal das Vorbringen in der Beschwerde, der Beamte hätte Intimbilder des Beschwerdeführers angesehen, auch nicht weiter untermauert wurde und nach den Aussagen des Beamten als völlig aus der Luft gegriffen erscheint.Zur Durchsuchung des Mobiltelefons ist abschließend auszuführen, dass auch diese durch Paragraph 119, Absatz eins, StPO gedeckt ist. Die kurze Besichtigung des Mobiltelefons durch den Polizeibeamten war daher in jedem Fall zulässig, zumal das Vorbringen in der Beschwerde, der Beamte hätte Intimbilder des Beschwerdeführers angesehen, auch nicht weiter untermauert wurde und nach den Aussagen des Beamten als völlig aus der Luft gegriffen erscheint. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 3 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 3, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.23.0066.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.