RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/31/0204-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, X, vertreten durch Rechtsanwälte1, gegen den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde X vom 15.12.2016, ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwälte1, gegen den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn vom 15.12.2016, ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Im Rahmen eines Lokalaugenscheines am 8.9.2016 wurde vom Bausachverständigen der Gemeinde X festgestellt, dass auf Gst */16 gegenüber Gst */18, beide KG Z, eine Einfriedung aus Betonsteinen errichtet wurde, wobei es sich bei Gst */18 um einen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesenen Bereich handelt und als solche als Zufahrt zu den Gste */2 und */7, jeweils KG Z, dient.Im Rahmen eines Lokalaugenscheines am 8.9.2016 wurde vom Bausachverständigen der Gemeinde römisch zehn festgestellt, dass auf Gst */16 gegenüber Gst */18, beide KG Z, eine Einfriedung aus Betonsteinen errichtet wurde, wobei es sich bei Gst */18 um einen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesenen Bereich handelt und als solche als Zufahrt zu den Gste */2 und */7, jeweils KG Z, dient. Mit Erledigung vom 16.9.2016, ****, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der baulichen Anlage (Einfriedung) aufgetragen, die Anlage zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7.12.2016, LVwG-2016/26/2527-3, wurde die dagegen von AA erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass dem in Beschwerde gezogenen behördlichen Schriftstück keine Bescheidqualität zukommt, zumal dieses weder handschriftlich noch elektronisch vom Bürgermeister gefertigt wurde sondern vielmehr die elektronisch aufgebrachte Amtssignatur auf den Namen des Amtsleiters lautet. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.12.2016, **** – die Fertigungsklausel wurde darin auf „Für den Bürgermeister“ geändert – wurde AA als Eigentümer der auf Gst */16 im Bereich zu Gst */18 errichteten Einfriedungen in einer Höhe von bis zu ca 0,40 m die Beseitigung dieser baulichen Anlage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.12.2016, **** – die Fertigungsklausel wurde darin auf „Für den Bürgermeister“ geändert – wurde AA als Eigentümer der auf Gst */16 im Bereich zu Gst */18 errichteten Einfriedungen in einer Höhe von bis zu ca 0,40 m die Beseitigung dieser baulichen Anlage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch RA1, gegen den Bescheid der Gemeinde X vom 15.12.2016, GZ ****, binnen offener Frist „In umseits näher bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch RA1, gegen den Bescheid der Gemeinde römisch zehn vom 15.12.2016, GZ ****, binnen offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht. Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und dessen vollinhaltliche Behebung beantragt. Im Hinblick darauf, dass tatsächlich entgegen der Rechtsansicht der Gemeinde X bauliche Anlagen nicht vorliegen.Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und dessen vollinhaltliche Behebung beantragt. Im Hinblick darauf, dass tatsächlich entgegen der Rechtsansicht der Gemeinde römisch zehn bauliche Anlagen nicht vorliegen. Die Gemeinde X geht davon aus, dass bauliche Anlagen, wie die Errichtungen und Änderungen von Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,0m dann einer Baubewilligung und einer Bauanzeige bedürfen, wenn sie im Bereich von Verkehrsflächen gelegen sind. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend.Die Gemeinde römisch zehn geht davon aus, dass bauliche Anlagen, wie die Errichtungen und Änderungen von Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,0m dann einer Baubewilligung und einer Bauanzeige bedürfen, wenn sie im Bereich von Verkehrsflächen gelegen sind. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend. Gemäß Urteil des BG W vom 21.03.2014 zu **** wurde AA verpflichtet es zu unterlassen, Oberflächenwässer des Grundstückes */33 KG Z entlang der Wegparzelle */18 KG Z in Veränderung des natürlichen Abflussverlaufes, dieser verläuft vom Grundstück */33 quer über den bundesstraßenseitigen in der Wegparzelle */18 auf Parzelle */16 je KG Z, abzuleiten. Obwohl AA und auch BB diesen Vorgaben des BG W nachkamen, brachte CC insgesamt drei Unterlassungsexekutionen beim BG W ein, die sämtliche durch Herrn AA mit Oppositionsklage bekämpft wurden. AA hatte nämlich neben der Wegparzelle */18 einen kleinen Graben gezogen, über welchen die aus Grundstück */33 anfallenden Oberflächenwässer ordnungsgemäß abgeleitet würden. Hinsichtlich dieses Sachverhaltes wird auf die gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes W im Oppositionsverfahren zu **** verwiesen. Aufgrund der großen Wassermengen, die im gegenständlichen Bereich anfallen, kam es immer wieder dazu, dass Erdreich ausgeschwemmt wurde und daher die Gefahr neuerlicher Exekutionen durch CC bestand. Der ursprüngliche Zustand, der von AA hergestellt worden war, war äußerst wartungspflichtig. Aus diesem Grunde wurde entlang der Liegenschaften des AA und des BB mit einem Abstand von 15 cm zur Liegenschaftstrasse der Agrargemeinschaft ein Metallgitter eingebaut, hinter welches Betonsteine eingebracht wurde, um das Ausschwemmen von Erdreich zu verhindern und wurde in weiterer Folge das Erdreich aufgeschüttet, jeweils mit einer Neigung zu den Grundstücken der Betroffenen AA und BB, um endgültig das Einfließen von Wasser auf die Liegenschaft der Agrargemeinschaft udn dei des CC zu verhindern und um dem Urteil endgültig gerecht zu werden. Die Aufschüttungsmaßnahmen waren erforderlich, um neuerliche exekutive Maßnahmen, die CC jeweils anstrengt - dies ergibt sich aus drei bereits geführten Exekutionen - hintanzuhalten. Diesbezüglich wird auf das angeschlossene Urteil **** des BG W verwiesen. Die Fotos, die den Weg als solches darstellen und die Situation mit den Wasserlachen, die nunmehr auf der Wegparzelle selbst Zurückbleiben und die Lichtbilder, die die jeweilige Situation der Aufschüttungsmaßnahmen im Bereich der Wege AA und BB darstellen und wurden die Lichtbilder auf der Rückseite hinsichtlich der jeweils betroffenen jeweils markiert. Ebenso wird eine Skizze dargestellt, die die Geländeneigung darstellt. Vor Durchführung dieser Maßnahmen hat der Beschwerdeführ bei einem Architekten und bei einem Baumeister nachgefragt, ob derartige Maßnahmen baukonsenspflichtig sind und wurde ihnen mitgeteilt, dass es hinsichtlich dieser Geländeaufschüttungen nicht einmal einer Bauanzeige bedürfe. Diese Meinung teilte auch ein weiterer Architekt, der nach den ergangenen Bescheiden durch die Beschwerdeführer befragt wurde. Gemäß VWGH 18.12.1980 26687799 ist eine Aufschüttung, die dazu dient, dass Baugrundstück selbst in eine bestimmte Form zu bringen, nicht als bauliche Anlage zu werten. Nachdem die gegenständliche Aufschüttung ausschließlich dazu dient, die von CC geforderten Wasserzuflüsse hintanzuhalten, handelt es sich exakt um eine solche Aufschüttung, die dazu dient, die Hangneigung von der Straße weg, herzustellen womit Zuflüsse auf die Straße vermieden werden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich weder um eine Stützmauer, noch um eine Einfriedung, sohin auch nicht um eine bauliche Anlage. Beispielsweise stellen auch Blumentröge mit gartengestalterischer Funktion keine baulichen Anlagen dar. Für die gegenständliche Herstellung der Geländeaufschüttung bedarf es keinerlei bautechnischer Kenntnisse und konnten die Arbeiten vom Beschwerdeführer persönlich durchgeführt werden, welcher keine bautechnischen Kenntnisse aufweist. Es wird sohin gestellt, der ANTRAG das Landesverwaltungsgericht wolle der vorliegenden Beschwerde Folge geben, die angefochtenen Bescheide voll inhaltlich beheben und in der Sache selbst dahingehend entscheiden, dass vom Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch und den entsprechenden Auftrag Abstand genommen wird.“ Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde hinsichtlich der hochbautechnischen Qualifikation der zu beseitigenden Baulichkeiten ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. DD in Auftrag gegeben, wobei im diesbezüglichen Gutachten vom 21.2.2017, ****, ausgeführt wurde, dass der gegenständlichen baulichen Maßnahme weder die Funktion einer Einfriedung noch die einer gartengestalterischen Maßnahme zukommt. Die bauliche Maßnahme „schützt die dahinter liegende Aufschüttung einerseits vor dem Ausschwemmen durch Niederschlagswässer und andererseits vor einem allfälligem Bruch der Böschung.“ Somit nehme diese bauliche Maßnahme jedenfalls eine stützende Funktion ein. Aus den Lichtbildern sei ersichtlich, dass „für die Herstellung der baulichen Maßnahme – ähnlich zu bewehrter Erde – Bewehrungsstahl mit dem Untergrund verbunden wurde, um die eingesetzten Betonsteine standsicher zu befestigen. Daraus ergibt sich aus hochbautechnischer Sicht, dass es sich hierbei um eine bauliche Anlage handelt.“ Da die bauliche Anlage die Aufgabe habe, dass dahinterliegende, aufgeschüttete Gelände zu stützen, sei diese als Stützmauer zu bewerten. „Aufgrund der geringen Höhe der Stützmauer ist nicht davon auszugehen, dass allgemeine bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt werden, insbesondere da der aufzunehmende seitliche Erddruck bei einer Aufschüttung von 40 cm als unwesentlich eingeschätzt wird.“ Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 23.2.2017 in Wahrung des Parteiengehörs zur allfälligen schriftlichen Stellungnahme bis zum 6.3.2017 übermittelt. Mit Stellungnahme vom 6.3.2017 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf angeschlossene Lichtbilder aus, dass die Bewehrungsstahlteile – entgegen der Annahme des Sachverständigen – nicht mit dem Untergrund verbunden, sondern lediglich auf der ebenen Erdboden aufgelegt und mit Betonsteinen beschwert seien. Mit ergänzender Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 7.3.2017 wurde ausgeführt, dass dieser Umstand nichts an der hochbautechnischen Beurteilung ändere, zumal eine „Auflast von ca. 40 cm Erdreich“ auf dem Winkel aufliege und dadurch ein ausreichendes Gegengewicht entstehe, „um die Last der Betonsteine, welche Richtung Verkehrsfläche drückt, aufnehmen zu können.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde X.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde römisch zehn. Vor dem Hintergrund, dass lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.Vor dem Hintergrund, dass lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das mit Stützfunktion versehene Bauvorhaben als eine der Tiroler Bauordnung unterliegende bauliche Anlage zu qualifizieren ist. Als bauliche Anlagen sind gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 94/2016 (TBO 2011), mit dem Erdboden verbundene Anlagen anzusehen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.Als bauliche Anlagen sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, (TBO 2011), mit dem Erdboden verbundene Anlagen anzusehen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Angesicht der Ausgestaltung des gegenständlichen Bauvorhabens, wonach Bewehrungsstahlteile auf dem Boden aufgelegt und mit Betonsteinen beschwert wurden, um den aus dem Gewicht von 40 cm Erdreich resultierenden Gegendruck in Richtung Verkehrsfläche aufzunehmen, handelt es sich zweifelsfrei um eine bauliche Anlage im Sinn § 2 Abs 1 TBO 2011.Angesicht der Ausgestaltung des gegenständlichen Bauvorhabens, wonach Bewehrungsstahlteile auf dem Boden aufgelegt und mit Betonsteinen beschwert wurden, um den aus dem Gewicht von 40 cm Erdreich resultierenden Gegendruck in Richtung Verkehrsfläche aufzunehmen, handelt es sich zweifelsfrei um eine bauliche Anlage im Sinn Paragraph 2, Absatz eins, TBO
- Den diesbezüglichen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in der Stellungnahme vom 21.2.2017 ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und wurde in der Stellungnahme vom 6.3.2017 lediglich vorgebracht, dass sich der Bewehrungsstahl auf Feldniveau befindet und nicht eingegraben sei. Diesem Vorbringen ist zudem zu entgegnen, dass für sonstige bauliche Anlagen Fundamente nicht begriffsnotwendig sind (vgl etwa VwGH 17.1.1979, 3329/78). Angesichts der Dimensionierung der gegenständlichen Baulichkeit kann kein Zweifel daran bestehen, dass die bauliche Maßnahme bei werkgerechter Herstellung sturm- und kippsicher im Boden verankert sein muss und somit die für eine bauliche Anlage geforderte Verbindung mit dem Boden als Qualifikationsmerkmal erfüllt ist (vgl etwa VwGH 30.5.1996, 95/06/009).Diesem Vorbringen ist zudem zu entgegnen, dass für sonstige bauliche Anlagen Fundamente nicht begriffsnotwendig sind vergleiche etwa VwGH 17.1.1979, 3329/78). Angesichts der Dimensionierung der gegenständlichen Baulichkeit kann kein Zweifel daran bestehen, dass die bauliche Maßnahme bei werkgerechter Herstellung sturm- und kippsicher im Boden verankert sein muss und somit die für eine bauliche Anlage geforderte Verbindung mit dem Boden als Qualifikationsmerkmal erfüllt ist vergleiche etwa VwGH 30.5.1996, 95/06/009). Hinsichtlich der baurechtlichen Qualifikation bezüglich der Anzeige– bzw Bewilligungspflicht hat der hochbautechnische Amtssachverständige schlüssig ausgeführt, dass durch die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden, zumal der aufzunehmende seitliche Erddruck bei einer Aufschüttung von 40 cm als unwesentlich eingeschätzt wird. Dementsprechend ist von der Anzeigepflicht der gegenständlichen baulichen Anlage gemäß § 21 Abs 2 lit b TBO 2011 auszugehen, zumal die Stützmauer zwar unter 1 m Höhe misst, allerdings gegenüber einer Verkehrsfläche errichtet wurde.Dementsprechend ist von der Anzeigepflicht der gegenständlichen baulichen Anlage gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 auszugehen, zumal die Stützmauer zwar unter 1 m Höhe misst, allerdings gegenüber einer Verkehrsfläche errichtet wurde. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinn des § 21 Abs 2 lit b TBO 2011 handelt und wurde dementsprechend vom Bürgermeister der Gemeinde X zu Recht die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage sowie die Herstellung des ursprünglichen Zustandes verfügt. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 handelt und wurde dementsprechend vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn zu Recht die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage sowie die Herstellung des ursprünglichen Zustandes verfügt. Sollte der Beschwerdeführer eine nachträgliche Bauanzeige einbringen, so wird auf die Rechtsfolgen des § 39 Abs 3 TBO 2011 verwiesen, wonach das Verfahren nach Abs 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Bauanzeige ausgesetzt werden kann.Sollte der Beschwerdeführer eine nachträgliche Bauanzeige einbringen, so wird auf die Rechtsfolgen des Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 verwiesen, wonach das Verfahren nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Bauanzeige ausgesetzt werden kann. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.0204.4