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{'item': 'LVwG-2016/39/2491-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/39/2491-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde von AA und BB, beide Adresse1, X, beide vertreten durch Rechtsanwälte1, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde X vom 04.10.2016, Zahl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde von AA und BB, beide Adresse1, römisch zehn, beide vertreten durch Rechtsanwälte1, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde römisch zehn vom 04.10.2016, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s e r w ä g u n g e n I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 11.06.2008, Zl ****, wurde den Herren AA und BB (im Folgenden: Beschwerdeführer) die weitere Benützung des im Einreichplan als „Balkon 2“ bezeichneten Bauteils im Abstandsbereich von 4,00 Metern gemäß § 37 Abs 4 lit a TBO 2001 untersagt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 11.06.2008, Zl ****, wurde den Herren AA und BB (im Folgenden: Beschwerdeführer) die weitere Benützung des im Einreichplan als „Balkon 2“ bezeichneten Bauteils im Abstandsbereich von 4,00 Metern gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Litera a, TBO 2001 untersagt. Mit Bescheid vom 07.06.2010, Zl ****, gab der Gemeindevorstandes der Gemeinde X der Berufung insoweit Folge, als der Spruch auf § 37 Abs 4 lit b TBO 2001 gestützt und im Übrigen die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 07.06.2010, Zl ****, gab der Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn der Berufung insoweit Folge, als der Spruch auf Paragraph 37, Absatz 4, Litera b, TBO 2001 gestützt und im Übrigen die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 23.12.2010, Zl ***, gab die Tiroler Landesregierung der gegen den Bescheid vom 07.06.2010 erhobenen Vorstellung Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde X zurück.Mit Bescheid vom 23.12.2010, Zl ***, gab die Tiroler Landesregierung der gegen den Bescheid vom 07.06.2010 erhobenen Vorstellung Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn zurück. Die gegen den Bescheid vom 23.12.2010 erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.03.2014, Zl ****, als unbegründet ab. In weiterer Folge entschied der Gemeinderat der Gemeinde X nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 04.10.2016, Zl. ****, gab der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 11.06.2018 insofern Folge, als in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 39 Abs 6 lit b TBO 2011 iVm § 62 Abs 2 TBO 2001 die weitere Benützung des im Einreichplan mit Balkon 2 bezeichneten Bauteils im Mindestabstandsbereich von 4,00 m untersagt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge entschied der Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 04.10.2016, Zl. ****, gab der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 11.06.2018 insofern Folge, als in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera b, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, TBO 2001 die weitere Benützung des im Einreichplan mit Balkon 2 bezeichneten Bauteils im Mindestabstandsbereich von 4,00 m untersagt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wenden die Beschwerdeführer neben Vorbringen in der Sache selbst unter näherer Begründung Unzuständigkeit des Gemeinderats zur Entscheidung ein. Zuständig wäre demgegenüber der Gemeindevorstand gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte in der Folge die Niederschrift über die Sitzung des Gemeindevorstandes vom 11.08.2016 als auch die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 26.09.2016 ein. Zur Gemeindevorstandssitzung wurde niederschriftlich wie folgt festgehalten: „Mag. CC stellt fest, dass der heutige Punkt über die Entscheidung der Berufung der Fam. AA und BB vom Gemeindevorstand gar nicht behandelt werden kann, da 3 Mitglieder des Vorstandes, nämlich Bgm. DD, Vbgm. EE und GV FF in dieser Berufungssache befangen sind. Da keine Ersatzmitglieder für den Gemeindevorstand bestellt wurden, geht die Entscheidung in dieser Berufungssache an den Gemeinderat über. Anwesend waren: Dipl. Ing. (FH) DD Dr. IIDr. römisch zwei Ing. EE FF LL Schriftführer: OO Nicht anwesend waren: …“ Die geltend gemachten Befangenheitsgründe wurden niederschriftlich im Protokoll nicht vermerkt. Auch die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 26.09.2016, in welcher dieser die Zuständigkeit für sich beanspruchte, liefert darüber keinerlei Aufschlüsse. Über entsprechende Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde Seitens der Gemeinde X mitgeteilt, dass entsprechend dem Beschluss des Gemeinderats am 23.03.2016 keine Ersatzmitglieder für die Gemeindevorstände bestellt sind und der Gemeindevorstand zum Entscheidungszeitpunkt (Beschlusszeitpunkt) aus den im Protokoll angeführten 5 Mitgliedern bestand. In der Vorstandssitzung vom 11.08.2016 hätten sich die Vorstandsmitglieder Bgm. DD, Vbgm. Ing. EE und GV FF als befangen erklärt. Bgm. DD deshalb, da er in der
  3. Instanz mit diesem Verfahren befasst gewesen wäre und sich die Berufung ja auch gegen den Bescheid „des Bürgermeisters“ richte, Vbgm Ing. EE, weil er in dieser Bausache als Planer der Fa. K für die Familie AA und BB tätig gewesen wäre, und GV FF, weil er als Bürgermeister den angefochtenen Bescheid erlassen habe.Über entsprechende Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde Seitens der Gemeinde römisch zehn mitgeteilt, dass entsprechend dem Beschluss des Gemeinderats am 23.03.2016 keine Ersatzmitglieder für die Gemeindevorstände bestellt sind und der Gemeindevorstand zum Entscheidungszeitpunkt (Beschlusszeitpunkt) aus den im Protokoll angeführten 5 Mitgliedern bestand. In der Vorstandssitzung vom 11.08.2016 hätten sich die Vorstandsmitglieder Bgm. DD, Vbgm. Ing. EE und GV FF als befangen erklärt. Bgm. DD deshalb, da er in der
  4. Instanz mit diesem Verfahren befasst gewesen wäre und sich die Berufung ja auch gegen den Bescheid „des Bürgermeisters“ richte, Vbgm Ing. EE, weil er in dieser Bausache als Planer der Fa. K für die Familie AA und BB tätig gewesen wäre, und GV FF, weil er als Bürgermeister den angefochtenen Bescheid erlassen habe. Nach neuerlicher Nachfrage bei Bgm. DD durch das erkennende Gericht wurde in ergänzender Stellungnahme mitgeteilt, dass sich Bgm. DD aufgrund seiner Funktion „Bürgermeister“ als befangen erklärt hätte, da er davon ausgegangen sei, dass die Funktion in diesem Fall schon ein Befangenheitsgrund sei, da der „Bürgermeister“ den erstinstanzlichen Bescheid erlassen habe. Auf Grund der Komplexität und des lang andauernden Verfahrens habe man sich dann auch eine Beratung eingeholt und sei diesen Empfehlungen in der Vorstandssitzung und darauf folgenden Gemeinderatssitzung gefolgt worden. Zudem seien die beiden Parteien ebenfalls bereits rechtsanwaltlich vertreten gewesen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001 idF LGBl. Nr. 26/2017:Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2017: „§ 29 Befangenheit

(1)Die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde sind, ausgenommen bei der Beratung und Beschlussfassung über Verordnungen und bei der Durchführung von Wahlen, von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:
  1. a)in den Angelegenheiten, an denen sie selbst oder einer ihrer Angehörigen im Sinn des § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, beteiligt sind,
  2. b)in den Angelegenheiten, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind,
  3. a)in den Angelegenheiten, an denen sie selbst oder einer ihrer Angehörigen im Sinn des Paragraph 36 a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, beteiligt sind,
  4. b)in den Angelegenheiten, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind,
  5. c)wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(2)Befangenheit liegt nicht vor, wenn der Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung die Interessen einer Bevölkerungs- oder Berufsgruppe berührt und das Mitglied des Kollegialorganes die Interessen lediglich als deren Angehöriger zu vertreten hat.
(3)Befangene Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
(4)Auch eine befangene Person hat auf Verlangen des Kollegialorganes an der Beratung zur Erteilung von Auskünften teilzunehmen.
(5)Die Befangenheitsgründe nach Abs. 1 gelten auch für den Bürgermeister und für die Besorgung von Angelegenheiten nach § 50 Abs. 2 und § 55 Abs. 2. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
(5)Die Befangenheitsgründe nach Absatz eins, gelten auch für den Bürgermeister und für die Besorgung von Angelegenheiten nach Paragraph 50, Absatz 2 und Paragraph 55, Absatz 2, Bei Gefahr im Verzug hat jedoch auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
(6)Durch die Abs. 1 bis 5 werden verwaltungs- und abgabenverfahrensrechtliche Vorschriften über die Befangenheit von Organen nicht berührt.
(6)Durch die Absatz eins bis 5 werden verwaltungs- und abgabenverfahrensrechtliche Vorschriften über die Befangenheit von Organen nicht berührt.
(7)Ist der Gemeindevorstand wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand beschlussunfähig, so entscheidet darüber der Gemeinderat. § 48Paragraph 48 Arbeitsweise des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse
(1)Der Gemeindevorstand und die Ausschüsse beraten und beschließen in Sitzungen.
(2)Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Arbeitsweise des Gemeinderates für die Arbeitsweise des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sinngemäß. (…)
(5)Die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich
(6)Der Gemeindevorstand und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen können der Gemeindevorstand und die Ausschüsse Beschlüsse auch im Umlaufweg herbeiführen. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Gemeindevorstandes bzw. Ausschusses mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen. (…) § 45Paragraph 45 Abstimmungsverfahren (…)
(2)Zu einem gültigen Beschluss des Gemeinderates ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (…) III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Aufgrund der aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidung der Vorstellungsbehörde lag die Zuständigkeit zur Folgeentscheidung beim Gemeindevorstand. Die Beschwerdeführer bestreiten die Zuständigkeit des in der Folge als Berufungsbehörde eingeschrittenen Gemeinderats unter anderem mit dem Vorbringen, die Befangenheitsgründe wären nicht evident und lägen solche auch nicht vor, Ersatzmitglieder wären nicht berücksichtigt worden. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Beschwerde zu entscheiden, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann (von Amts wegen) wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Beschwerde zu entscheiden, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann (von Amts wegen) wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Der Gemeindevorstand der Gemeinde X bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt bzw besteht aus insgesamt 5 Mitgliedern. Der Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt bzw besteht aus insgesamt 5 Mitgliedern. Laut Sitzungsprotokoll vom 11.08.2016 erklärten sich drei der fünf Mitglieder des Gemeindevorstandes als befangen, aus welchem Umstand der ex lege Übergang der Zuständigkeit an den Gemeinderat abgeleitet wurde. Die im § 29 TGO 2001 festgelegten Befangenheitsgründe orientieren sich weitgehend an § 7 Abs 1 AVG, sodass auch die Judikatur zu dieser Bestimmung herangezogen werden kann.Die im Paragraph 29, TGO 2001 festgelegten Befangenheitsgründe orientieren sich weitgehend an Paragraph 7, Absatz eins, AVG, sodass auch die Judikatur zu dieser Bestimmung herangezogen werden kann. Sonstige wichtige Gründe im Sinne des § 29 Abs 1 lit c TGO 2001 bzw § 7 Abs 1 Z. 3 AVG sind jene, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Maßgeblich dafür ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss.Sonstige wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Litera c, TGO 2001 bzw Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG sind jene, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Maßgeblich dafür ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss. Die geltend gemachte Befangenheit ist in diesem maßgeblichen Judikaturverständnis jedenfalls hinsichtlich des GV Vzbgm Ing. EE zu bejahen, als dieser in nunmehr zu entscheidender Bausache für die beschwerdeführenden Bauwerber als Planer der projektierenden Planverfasserin Fa. K Baumeister (Einreichplanung zum Bescheid vom 14.12.2005, Zl ***) tätig war, und es im nunmehrigen Verfahren maßgebliche Beurteilung ist, ob bzw in welchem Umfang diese Einreichunterlagen den beschwerdeführenden Bauwerben einen baurechtlichen Konsens für die vom Untersagungsauftrag betroffenen Bauteile und damit allfälligen Erfolg im baupolizeilichen Verfahren verschaffen. GV FF erließ als damals amtierender Bürgermeister der Gemeinde X den erstinstanzlichen baupolizeilichen Untersagungsauftrag vom 11.06.
  1. Der Bürgermeister, der den angefochtenen Bescheid in erster Instanz erlassen hat, ist nach § 7 Abs 1 Z. 4 AVG bei der Entscheidung über eine Berufung im Gemeindevorstand befangen und hat daher seine Vertretung zu veranlassen. Dies geschah in vorliegender Weise damit zu Recht.GV FF erließ als damals amtierender Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn den erstinstanzlichen baupolizeilichen Untersagungsauftrag vom 11.06.
  2. Der Bürgermeister, der den angefochtenen Bescheid in erster Instanz erlassen hat, ist nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG bei der Entscheidung über eine Berufung im Gemeindevorstand befangen und hat daher seine Vertretung zu veranlassen. Dies geschah in vorliegender Weise damit zu Recht. Der Sinn von Befangenheitsregelungen liegt in der Wahrnehmung der Unparteilichkeit der Amtsführung und der Schutz der betroffenen Person selbst vor einem Gewissenkonflikt. Befangen kann immer nur eine als Amtswalter handelnde Person sein, nicht aber das von ihr unabhängige (abstrakte) Organ oder die Gemeinde als Gebietskörperschaft. Somit besteht aber eine Berechtigung zur Verweigerung der Entscheidung als befangen durch den GV Bgm. Ing. DD aus dem geltend gemachten Grunde, zum heutigen Zeitpunkt die Funktion des Bürgermeisters der Gemeinde X auszuüben, nicht, liegt eben die Frage einer Befangenheit nicht an der Funktion, sondern in der Person. Gleiches gilt auch hinsichtlich des unter gleicher Intention vorgehaltenen Umstandes, bereits im ersten Verfahrensgang tätig gewesen zu sein, nämlich – wie dies telefonisch mitgeteilt wurde - als Gemeindevorstandsmitglied an der Entscheidung vom 07.06.2010 teilgenommen zu haben. Zudem wurde diese Entscheidung auch durch die Vorstellungsbehörde behoben und dem Gemeindevorstand eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.Somit besteht aber eine Berechtigung zur Verweigerung der Entscheidung als befangen durch den GV Bgm. Ing. DD aus dem geltend gemachten Grunde, zum heutigen Zeitpunkt die Funktion des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn auszuüben, nicht, liegt eben die Frage einer Befangenheit nicht an der Funktion, sondern in der Person. Gleiches gilt auch hinsichtlich des unter gleicher Intention vorgehaltenen Umstandes, bereits im ersten Verfahrensgang tätig gewesen zu sein, nämlich – wie dies telefonisch mitgeteilt wurde - als Gemeindevorstandsmitglied an der Entscheidung vom 07.06.2010 teilgenommen zu haben. Zudem wurde diese Entscheidung auch durch die Vorstellungsbehörde behoben und dem Gemeindevorstand eine neuerliche Entscheidung aufgetragen. Relative Befangenheitsgründe, welche eine Enthaltung an der Teilnahme rechtfertigen könnten, wurden hingegen vom GV Bgm DD nicht ins Treffen geführt. Allein der Umstand, dass sich eine Verwaltungssache in ihrer Lösung als komplex und bereits langdauernd erweist, vermag einen relativen Befangenheitsgrund hingegen nicht zu begründen. Ersatzmitglieder für die Gemeindevorstandsmitglieder sind nicht bestellt. Ein entsprechendes Eintreten war daher nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorgans dann einen wesentlichen Verfahrensmangel bewirken, wenn der Gemeindevorstand bei Abwesenheit des befangenen Organs nicht beschlussfähig, oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre. Beides trifft vorliegend nicht zu. Bei gesamt fünf Gemeindevorstandsmitgliedern ist für drei Mitglieder kein Befangenheitsgrund ausgewiesen. Beschlussfähigkeit wäre damit gegeben gewesen. Es konnte damit die Zuständigkeit nicht ex lege auf den Gemeinderat übergehen. Durch die dennoch erfolgte Entscheidung nahm dieser eine ihm nicht zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch. Diese Unzuständigkeit musste jedenfalls ausgegriffen werden. Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs 2 Zl 1 VwGVG). Die Akten lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es waren Rechtsfragen zu klären. Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Zl 1 VwGVG). Die Akten lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Es waren Rechtsfragen zu klären. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.39.2491.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.