RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/46/1983-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2016, Zahl **-***-****-***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Strafbarkeitsverjährung eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf: römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2016, Zahl **-***-****-***, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 04.04.2014 um ca. 14:00 Uhr und am 13.08.2013 von 08:00 Uhr bis 10:30 Uhr Tatort: **** Z, Adresse 1 Tiere: Jungkatze, ca. 3 Monate, männlich, schwarz Jungkatze, ca. 3 Monate, männlich, grau/weiß Jungkatze, ca. 3 Monate, männlich, grau Jungkatze, ca. 2 bis 3 Jahre, weiblich, weiß mit getigertem Schwanz Jungkatze, ca. 3 Monate, männlich, braun/schwarz Jungkatze, ca. 3 Monate, männlich, schwarz Jungkatze, ca. 3 Monate, männlich, rot/weiß Jungkatze, ca. 3 Monate, weiblich, rot/weiß Jungkatze, ca. 5 Monate, männlich, schwarz/weiß Der Bezirkshauptmannschaft Y wurde mitgeteilt, dass eine tierschutzwidrige Katzenhaltung vorliegt, da übermäßig viele Katzen in verwahrlosten Zustand von Ihnen gehalten werden. Am 04.04.2013 wurde eine angemeldete Kontrolle durchgeführt und vereinbart, dass alle katzen über den tierschutzverein eingefangen und unentgeltlich am 18.04.2013 kastriert werden. Am 18.04.2013 wurde Frau BB vom Tierschutzverein von Ihnen vom Grundstück verwiesen. Aufgrund einer neuerlichen Anzeige wurden am 13.08.2013 die oben angeführten Katzen, welche durch vernachlässigte Haltung und Pflege in einem sehr schlechten Allgemeinzustand waren, abgenommen und einer dringenden tierärztlichen Behandlung zugeführt. Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Ziffer 1 und 13 TSchG iVm § 12 Abs. 1 iVm § 17 TSchG iVm Punkt 2.6 und 10 der Anlage 1 der
- Tierhaltungsverordnung iVm § 38 Abs. 1 TSchG iVm § 38 Abs. 3 TSchG“Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 1 und 13 TSchG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, TSchG in Verbindung mit Punkt 2.6 und 10 der Anlage 1 der
- Tierhaltungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, TSchG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG“ Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 38 Abs 1 und 3 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) verhängt. Des weiteren wurde der Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 75,00 vorgeschrieben.Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins und 3 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) verhängt. Des weiteren wurde der Beschuldigten gemäß Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 75,00 vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und erstattete ein ausführliches Vorbringen, unter anderem werden Verletzung des Parteiengehörs, Verjährung und vorliegenden Widersprüchen in den Anschuldigungen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerde kommt aus mehreren Gründen Berechtigung zu. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 24/2017, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lauten wie folgt: § 38Paragraph 38 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 44Paragraph 44 …
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 120/2016, lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016,, lautet wie folgt: § 31Paragraph 31
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2)Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
(2)Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
- die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. … § 44 aParagraph 44, a Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- die als erwiesen angenommene Tat;
- die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
- im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im gegenständlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2016 wurden als Tatzeit der „04.04.2014 um ca. 14:00 Uhr““ und der „13.08.2013 von 08:00 Uhr bis 10:30 Uhr““ angeführt. In Bezug auf den Tatzeitpunkt „13.08.2013“ ist bereits am Tag nach der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses (die Abfertigung erfolgte am 12.08.2016) Strafbarkeitsverjährung iSd § 31 Abs 2 VStG eingetreten. Das strafbare Verhalten der Beschuldigten endete mit der Abnahme der Katzen durch die Behörde, somit am 13.08.2013 und begann an diesem Tag die Frist für die Verjährung zu laufen. Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt „04.04.2014“ ist festzuhalten, dass aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass am 4.04.2013 eine angemeldete Kontrolle des Amtstierarztes der belangten Behörde stattfand. Die Abnahme der Tiere erfolgte schließlich im Rahmen einer weiteren Kontrolle am 13.08.
- Die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde erging im Jänner 2014, somit vor dem angeführten Tatzeitpunkt im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis. Eine Prüfung ob die falsche Jahreszahl als Tatzeitpunkt dem Konkretisierungsgebot entgegensteht konnte jedoch entfallen, da feststeht, dass der Tatzeitpunkt der 4.04.2013 war und somit auch hinsichtlich diesen Zeitpunktes Strafbarkeitsverjährung iSd § 31 Abs 2 VStG eingetreten ist. Bereits vor Beschwerdeerhebung der Beschuldigten war somit bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Ein Zeitraum in der allenfalls eine Fristhemmung vorlag, konnte nicht festgestellt werden.Im gegenständlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2016 wurden als Tatzeit der „04.04.2014 um ca. 14:00 Uhr““ und der „13.08.2013 von 08:00 Uhr bis 10:30 Uhr““ angeführt. In Bezug auf den Tatzeitpunkt „13.08.2013“ ist bereits am Tag nach der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses (die Abfertigung erfolgte am 12.08.2016) Strafbarkeitsverjährung iSd Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingetreten. Das strafbare Verhalten der Beschuldigten endete mit der Abnahme der Katzen durch die Behörde, somit am 13.08.2013 und begann an diesem Tag die Frist für die Verjährung zu laufen. Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt „04.04.2014“ ist festzuhalten, dass aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass am 4.04.2013 eine angemeldete Kontrolle des Amtstierarztes der belangten Behörde stattfand. Die Abnahme der Tiere erfolgte schließlich im Rahmen einer weiteren Kontrolle am 13.08.
- Die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde erging im Jänner 2014, somit vor dem angeführten Tatzeitpunkt im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis. Eine Prüfung ob die falsche Jahreszahl als Tatzeitpunkt dem Konkretisierungsgebot entgegensteht konnte jedoch entfallen, da feststeht, dass der Tatzeitpunkt der 4.04.2013 war und somit auch hinsichtlich diesen Zeitpunktes Strafbarkeitsverjährung iSd Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingetreten ist. Bereits vor Beschwerdeerhebung der Beschuldigten war somit bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Ein Zeitraum in der allenfalls eine Fristhemmung vorlag, konnte nicht festgestellt werden. Das angefochtene Straferkenntnis war schon aus diesen Gründen zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, sodass ein Eingehen auf das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mehr erforderlich war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.46.1983.1