RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/25/0463-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am xx.xx.xxxx, , vertreten durch die Rechtsanwälte1, vom 14.02.2017 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.01.2017, ****, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag von Frau AA auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand betreffend die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2016 als unbegründet ab. Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Strafverfügung am 09.11.2016 zugestellt wurde und diese nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 24.11.2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Das Email vom 10.11.2016 mit der Einspruchserklärung sei bei der belangten Behörde aufgrund eines Schreibfehlers in der E-Mail-Adresse nicht eingelangt. Bereits in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken trägt. Die Behörde sei erstmals seitens der Beschuldigten mittels E-Mail vom 14.01.2017 verständigt worden, was im Hinblick auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist als verspätet zu betrachten sei. Im gegenständlichen Fall sei der Wiedereinsetzungsgrund mangelnd vorgebracht und von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Frau AA durch ihre Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass bei der Übermittlung des Einspruchs im Wege eines E-Mail ein ebenso geringfügiger wie folgenschwerer Fehler dadurch unterlaufen sei, dass zwischen den Buchstaben g und v versehentlich ein Punkt gesetzt wurde, sodass das Mail bei der belangten Behörde nicht einlangte. Im Hinblick auf das Alter der Beschuldigten und ihres Mannes, der das E-Mail in ihrem Auftrag übermitteln sollte, sei ein derartig geringfügiger Fehler als ein nur minderer Grad des Versehens zu bezeichnen, der selbst bei guter Sehkraft kaum wahrgenommen werden könne. Die belangte Behörde setze sich mit all diesen Gründen nicht auseinander und führe ohne nähere Begründung an, dass der Wiedereinsetzungsgrund mangelnd vorgebracht worden wäre. Es sei somit ein unvorhersehbares wie unabwendbares Ereignis vorgelegen, das die Beschwerdeführerin hinderte, die Einspruchsfrist rechtzeitig wahrzunehmen, wobei dieses Verschulden auf einem bestenfalls äußerst minderen Grad des Versehens beruhe. Es werde deshalb die Bewilligung der Wiedereinsetzung in der vorigen Stand beantragt und der Auftrag an die Erstbehörde, das ordentliche Verfahren wieder aufzunehmen, in eventu Bescheidbehebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Verfahrensführung und Verfahrensergänzung an die belangte Behörde. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2017 durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin und die Verlesung der Akten der Bezirkshaupt-mannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Dabei gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: „Wenn ich zur Einspruchserhebung am 10.11.2016 befragt werde, so führe ich aus, dass mir die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2016 am 09.11.2016 persönlich zugestellt wurde. Dies ergibt sich auch aus dem Rückschein. Ich gab diese Strafverfügung meinem Gatten mit der Bitte, für mich dagegen Einspruch zu erheben. Dies wurde von meinem Mann durchgeführt, wie sich aus dem im Akt erliegenden Einspruch vom 10.11.2016, 12.00 Uhr, ergibt. Es hat sich dabei so begeben, dass nicht ich etwa den Text am Computer meines Gatten selbst geschrieben hätte oder ihm auch nur den Text angesagt hätte. Ich habe ihn gebeten, in meinem Namen den Einspruch zu erheben. Ob mein Mann mir vor dem Absenden den Text noch vorgelesen hat, kann ich heute nicht mehr sagen. Denkbar wäre es schon. Für mich war die Sache damit erledigt. Ich habe daraufhin keine weiteren Veranlassungen mehr getroffen. Ich habe meinen Mann auch nicht mehr dazu befragt, weil er solche Sachen immer verlässlich erledigt. Er erledigt auch für meinen Sohn die Buchhaltung und ist deswegen für mich zuverlässig und hat kein Anlass bestanden, noch weitere Kontrollen durchzuführen. Im E-Mail-Account meines Gatten auf seinem Computer habe ich nicht nachgesehen, weil ich mich mit diesen Sachen zu wenig auskenne.“ Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung auch auf den Umstand hingewiesen, dass am 09.11.2016, dem Tag der Zustellung der Strafverfügung vom 07.11.2016 über den Faxanschluss des Gatten der Beschwerdeführerin die gegenständliche Strafverfügung neben anderen Urkunden an die belangte Behörde gesandt wurde und diese Vorgangsweise als Einspruchserhebung zu werten sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Es steht fest, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2016, ****, an Frau AA ihr persönlich am 09.11.2016 zugestellt wurde. Frau AA beauftragte daraufhin ihren Ehemann, dagegen das Rechtsmittel des Einspruchs zu erheben. Dazu verfasste BB. am 10.11.2016 ein E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Y, in welchem im Namen seiner Frau die Einspruchserklärung gegen die Strafverfügung erhoben wird. Dieses E-Mail wurde um 12.00 Uhr abgesendet. Aufgrund eines Fehlers bei der Eingabe der E-Mail-Adresse der Empfängerin (Punkt zwischen den Buchstaben g und v) ist dieses E-Mail bei der belangten Behörde nicht eingelangt. Bereits am 09.11.2016, also dem Tag der Zustellung der Strafverfügung an Frau AA, wurde diese über das Faxgerät von BB an die Erstbehörde erfolgreich zurückgesandt; in diesem Telefax wurden weiters übermittelt das Schreiben der Staatsanwaltschaft Y vom 22.07.2016, ****, das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung von AA vor der PI Z am 06.04.2016 sowie die Zahlungsanweisung über Euro 100,00 an das Landesgericht Y. Dieser unbestrittene Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. § 49 VStG lautet wie folgt:Paragraph 49, VStG lautet wie folgt: „
(1)Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3)Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“ Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Er kann persönlich, per Boten, per Post, per Telefax oder in anderer elektronischer Form, wie zB E-Mail, eingebracht werden. Wir der Einspruch mündlich erhoben, ist darüber gemäß § 14 AVG eine Niederschrift aufzunehmen.Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Er kann persönlich, per Boten, per Post, per Telefax oder in anderer elektronischer Form, wie zB E-Mail, eingebracht werden. Wir der Einspruch mündlich erhoben, ist darüber gemäß Paragraph 14, AVG eine Niederschrift aufzunehmen. § 49 VStG enthält keine näheren Angaben zum Inhalt eines Einspruchs. Wesentlich ist, dass der Einspruch die Strafverfügung, gegen die er sich richtet, erkennen lässt sowie, dass der Einspruchswerber die Bestrafung ablehnt. Der Einspruch muss jedoch keinen ausdrücklichen Antrag enthalten; ebenso wenig ist der Einspruchswerber verpflichtet, die Einstellung des Verfahrens zu beantragen, die Bezeichnung der Eingabe als „Einspruch“ ist ebenso entbehrlich. Dem Einspruch muss zu entnehmen sein, ob sich dieser nur gegen das Ausmaß bzw die Art der Strafe, gegen die Kostenentscheidung oder gegen den Schuldspruch richtet, zumal hiedurch unterschiedliche Rechtswirkungen bedingt werden. Entscheidend für die Beurteilung des Anfechtungsumfangs ist nicht die ausdrückliche Bezeichnung des Einspruchs, sondern eine objektive Betrachtungsweise des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit (zB VwGH 15.05.1991, 91/02/0002). Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (VwGH 22.04.1999, 99/07/0010). Der Einspruch bedarf keiner Begründung; die Beifügung einer solchen liegt im Belieben des Einspruchswerbers ( VwGH 03.10.1977, 1436/76). Weist der Einspruch eine Begründung auf, gilt er gemäß § 49 Abs 2 als Rechtfertigung iSd § 40.Paragraph 49, VStG enthält keine näheren Angaben zum Inhalt eines Einspruchs. Wesentlich ist, dass der Einspruch die Strafverfügung, gegen die er sich richtet, erkennen lässt sowie, dass der Einspruchswerber die Bestrafung ablehnt. Der Einspruch muss jedoch keinen ausdrücklichen Antrag enthalten; ebenso wenig ist der Einspruchswerber verpflichtet, die Einstellung des Verfahrens zu beantragen, die Bezeichnung der Eingabe als „Einspruch“ ist ebenso entbehrlich. Dem Einspruch muss zu entnehmen sein, ob sich dieser nur gegen das Ausmaß bzw die Art der Strafe, gegen die Kostenentscheidung oder gegen den Schuldspruch richtet, zumal hiedurch unterschiedliche Rechtswirkungen bedingt werden. Entscheidend für die Beurteilung des Anfechtungsumfangs ist nicht die ausdrückliche Bezeichnung des Einspruchs, sondern eine objektive Betrachtungsweise des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit (zB VwGH 15.05.1991, 91/02/0002). Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (VwGH 22.04.1999, 99/07/0010). Der Einspruch bedarf keiner Begründung; die Beifügung einer solchen liegt im Belieben des Einspruchswerbers ( VwGH 03.10.1977, 1436/76). Weist der Einspruch eine Begründung auf, gilt er gemäß Paragraph 49, Absatz 2, als Rechtfertigung iSd Paragraph 40, Wird ein rechtzeitiger und zulässiger Einspruch gegen eine Strafverfügung erhoben, tritt diese, sofern sich der Einspruch nicht auf die Art oder das Ausmaß der Strafe oder die Kostenentscheidung beschränkt, außer Kraft. Folglich hat die Behörde erster Instanz das ordentliche Verfahren einzuleiten. Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass die Beschuldigte in zweierlei schriftlicher Form gegen die Strafverfügung vom 07.11.2016 aufgetreten ist. Einerseits durch das E-Mail, welches aufgrund der falschen Adresseingabe nicht bei der Erstbehörde eingelangt ist, und andererseits durch das Telefax bereits am Tag der Zustellung der Strafverfügung. Aus der oben beschriebenen Judikatur ist zu ersehen, dass die formellen Voraussetzungen für eine Einspruchserhebung nicht sonderlich streng sind und auf die Absicht des Einschreiters abzustellen ist. Frau AA hat die ihr zugestellte Strafverfügung an die Erstbehörde zurückgesandt und dieser die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an sie beigeschlossen, in der sie verständigt wird vom Rücktritt von der Verfolgung und der Bestimmung einer Probezeit und Zahlung eines Kostenbeitrags, der diesbezüglich erfolgten Zahlungsanweisung, sowie ihrer Angaben vor der PI Z. Damit hat sie für einen objektiven Betrachter und in einer zweifelsfreien Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie die Bestrafung in der Strafverfügung vom 07.11.2016 ablehnt. Damit ist ein fristgerechter und damit gültiger Einspruch vorgelegen und dadurch die Strafverfügung ex lege außer Kraft getreten, weshalb die Erstbehörde das ordentliche Verfahren einzuleiten haben wird. Im Gegensatz zur elektronischen Form ist der Einspruch per Telefax fristgerecht und erfolgreich an die belangte Behörde übermittelt worden, weshalb seitens der Beschwerdeführerin keine Frist iSd § 71 AVG versäumt wurde, durch die diese einen Rechtsnachteil erleidet. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Im Gegensatz zur elektronischen Form ist der Einspruch per Telefax fristgerecht und erfolgreich an die belangte Behörde übermittelt worden, weshalb seitens der Beschwerdeführerin keine Frist iSd Paragraph 71, AVG versäumt wurde, durch die diese einen Rechtsnachteil erleidet. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.0463.2