Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der AA GmbH & Co KG, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.10.2016, Zl ****, betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages
Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1.
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahrensablauf bei der belangen Behörde: Mit Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, gestützt auf § 9 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), die Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers AA GmbH & Co KG für das Jahr 2014 mit 2.984 t Kohlenstoffdioxid festgelegt.Mit Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, gestützt auf Paragraph 9, Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), die Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers AA GmbH & Co KG für das Jahr 2014 mit 2.984 t Kohlenstoffdioxid festgelegt. Mit Schreiben vom 22.03.2016, Zl ****, hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Registerstelle ersucht, die Beschwerdeführerin
EZG 2011 zur Leistung der Sanktionszahlung wegen der Nichtabgabe der Emissionszertifikate für das Jahr 2014 aufzufordern. Diesem Ersuchen ist die Registerstelle mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 07.04.2016, Zl ****, nachgekommen.Mit Schreiben vom 22.03.2016, Zl ****, hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Registerstelle ersucht, die Beschwerdeführerin
Paragraph 53, EZG 2011 zur Leistung der Sanktionszahlung wegen der Nichtabgabe der Emissionszertifikate für das Jahr 2014 aufzufordern. Diesem Ersuchen ist die Registerstelle mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 07.04.2016, Zl ****, nachgekommen. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin wendete daraufhin mit Schreiben vom 18.04.2016 ein, den Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, nicht zugestellt bekommen zu haben. Daraufhin übermittelte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Schriftsatz vom 20.04.2016, Zl ****, den Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, und den Rückschein, jeweils in Kopie. Mit Schreiben vom 25.04.2016 hat die Beschwerdeführerin, gestützt auf § 69 Abs 1 Z 2 AVG, die Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens zur Festsetzung der Emissionen für das Jahr 2014 beantragt. Ihren Antrag hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründet, dass die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeldeten Emissionsdaten für das Jahr 2014 fehlerhaft gewesen wären. Am 26.04.2016 hätte die Eurocontrol Support Facility die korrigierten Daten übermittelt. Die Weiterleitung falscher Emissionsdaten an das BMLFUW sei ihr [der Beschwerdeführerin] mit der Meldung der FF und der dadurch ausgelösten Mitteilung der Eurocontrol vom 26.04.2016 bekannt geworden.Mit Schreiben vom 25.04.2016 hat die Beschwerdeführerin, gestützt auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, die Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens zur Festsetzung der Emissionen für das Jahr 2014 beantragt. Ihren Antrag hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründet, dass die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeldeten Emissionsdaten für das Jahr 2014 fehlerhaft gewesen wären. Am 26.04.2016 hätte die Eurocontrol Support Facility die korrigierten Daten übermittelt. Die Weiterleitung falscher Emissionsdaten an das BMLFUW sei ihr [der Beschwerdeführerin] mit der Meldung der FF und der dadurch ausgelösten Mitteilung der Eurocontrol vom 26.04.2016 bekannt geworden. Mit Bescheid vom 24.10.2016, Zl ****, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH & Co KG auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die AA GmbH & Co KG, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, „in der Sache selbst zu entscheiden und das mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2015, GZ ****, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
Abs 1 Z 2 AVG wiederaufzunehmen;“ hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid hat die AA GmbH & Co KG, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, „in der Sache selbst zu entscheiden und das mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2015, GZ ****, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wiederaufzunehmen;“ hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die am 25.11.2016 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangte Beschwerde hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 02.01.2017, Zl ****, dem Landesverwaltungs-gericht Tirol vorgelegt, sich in dem Vorlageschreiben mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Abs 4 EZG 2011 der „Annual Emission Report“ der Eurocontrol ETS Support Facility sei.Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bringt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, dass Grundlage für die Festsetzung der Emissionen eines Luftfahrzeug-betreibers durch die belangte Behörde
Paragraph 9, Absatz 4, EZG 2011 der „Annual Emission Report“ der Eurocontrol ETS Support Facility sei. In ihrem Fall sei der ursprüngliche „Annual Emission Report“ für das Jahr 2014 falsch, weil er die Emissionen eines nicht von ihr gehaltenen Flugzeuges (Flugzeug **-*** der FF) enthalten habe. Diese Falschmeldung sei von der Eurocontrol erst mit dem korrigierten „Annual Emission Report“ vom 26.04.2016 richtig gestellt worden. Nicht nur Beweismittel, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens bereits vorhanden gewesen wären, seien ein Wiederaufnahmegrund. Später neu entstandene Beweismittel seien ebenfalls ein Wiederaufnahmegrund, wenn sie sich auf vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen würden (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Entsprechend dem korrigierten „Annual Emission Report“ wären wegen Unterschreitens der Schwellenwerte keine Emissionsdaten für das Jahr 2014 festzulegen gewesen, dieses Beweismittel sei daher auch im Sinne des (iSd) § 69 AVG geeignet, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen.Entsprechend dem korrigierten „Annual Emission Report“ wären wegen Unterschreitens der Schwellenwerte keine Emissionsdaten für das Jahr 2014 festzulegen gewesen, dieses Beweismittel sei daher auch im Sinne des (iSd) Paragraph 69, AVG geeignet, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin hält fest, ihr sei nicht vorzuwerfen, dass das neu hervorgekommene Beweismittel nicht bereits im Zuge des mit Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens eingebracht worden sei und deshalb bei der Erlassung dieses Bescheides nicht berücksichtigt hätte werden können. Den korrigierten „Annual Emission Report“ der Eurocontrol vom 26.04.2016 habe sie [die Beschwerdeführerin] erst nach diesem Zeitpunkt als Beweis geltend machen können. Es stehe somit fest, dass sie [die Beschwerdeführerin] als Luftfahrzeugbetreiberin 2014 die Schwellenwerte nicht überschritten habe. Da der Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2015 aber rechtskräftig sei, würden ihr [der Beschwerdeführerin] empfindliche Sanktionszahlungen in Höhe von € 304.696,42
EZG 2011 drohen und dies, obwohl nachgewiesen sei, dass sie die Schwellenwerte nicht überschritten habe.Es stehe somit fest, dass sie [die Beschwerdeführerin] als Luftfahrzeugbetreiberin 2014 die Schwellenwerte nicht überschritten habe. Da der Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2015 aber rechtskräftig sei, würden ihr [der Beschwerdeführerin] empfindliche Sanktionszahlungen in Höhe von € 304.696,42
Paragraph 53, EZG 2011 drohen und dies, obwohl nachgewiesen sei, dass sie die Schwellenwerte nicht überschritten habe.
Zusammenfassend hält die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin zu jedem Zeitpunkt ab Februar 2015 in der Lage gewesen wäre, die Unrichtigkeit der ursprünglichen Eurocontrol-Daten für das Jahr 2014 nachzuweisen. Die dazu erforderlichen Beweismittel seien bereits vor der Erlassung des Festsetzungsbescheides vom 24.04.2015, Zl ****, vorgelegen. Auf Basis dieser Beweismittel wäre jederzeit eine Korrektur der Eurocontrol-Daten möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe allerdings ─ trotz zahlreicher Aufforderungen ─ zunächst nicht und dann erst mit monatelanger Verzögerung entsprechende Unterlagen vorgelegt. Es treffe somit die Beschwerdeführerin das alleinige Verschulden an der nicht rechtzeitigen Geltendmachung verfügbarer Beweismittel. Dementsprechend lägen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vor. In Kapitel IV. des Vorlageschreibens vom 02.01.2017, Zl ****, beantragt daher die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.In Kapitel römisch vier. des Vorlageschreibens vom 02.01.2017, Zl ****, beantragt daher die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. III.römisch drei. Sachverhalt:
H & Co KG für das Jahr 2014 mit 2.984 t Kohlenstoffdioxid festgelegt. Mangels Erhebung einer Beschwerde ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft
Paragraph 9, Absatz 4, EZG 2011 die Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers AA GmbH & Co KG für das Jahr 2014 mit 2.984 t Kohlenstoffdioxid festgelegt. Mangels Erhebung einer Beschwerde ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Anhang 2, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, soweit a)Litera a sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung
der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 S. 3, verfügen odersie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung
der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 Seite 3, verfügen oder b)Litera b Österreich für den Luftfahrzeugbetreiber
den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 aufweist. […]“ „Begriffsbestimmungen§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der AusdruckParagraph 3, Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck […] 10.Ziffer 10 ‚Luftfahrzeugbetreiber‘ die Person, die zu diesem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs 2 durchgeführt wird,
Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, Halter des Luftfahrzeugs ist, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, den Eigentümer des Luftfahrzeugs; ‚Luftfahrzeugbetreiber‘ die Person, die zu diesem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs 2 durchgeführt wird,
Paragraph 13, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, Halter des Luftfahrzeugs ist, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, den Eigentümer des Luftfahrzeugs; […]“ „Überwachung von Treibhausgasemissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten „Überwachung von Treibhausgasemissionen , und Tonnenkilometern aus , Luftverkehrstätigkeiten § 8.
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, der Leitlinien der Europäischen Kommission
Nr. L 8 S. 3, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder einer Verordnung der Europäischen Kommission
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, der Leitlinien der Europäischen Kommission
, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, Amtsblatt Nummer L 8 Seite 3, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder einer Verordnung der Europäischen Kommission
Abs. 1 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen.
Absatz eins, entspricht, mit Bescheid zu genehmigen. Emissionsmeldungen § 9.
genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum
Abs. 3, die Leitlinien
Nr. L 8 S. 3 oder einer Verordnung der Europäischen Kommission
Nr. L 140 S. 63 anzuwenden. Meldungen von Luftfahrzeugbetreibern können in englischer Sprache übermittelt werden. Die Meldungen sind elektronisch in einem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Die Formblätter sind auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen.Paragraph 9,
Paragraph 4, genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum
Absatz 3,, die Leitlinien
, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, Amtsblatt Nummer L 8 Seite 3 oder einer Verordnung der Europäischen Kommission
, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, Amtsblatt Nummer L 140 Seite 63 anzuwenden. Meldungen von Luftfahrzeugbetreibern können in englischer Sprache übermittelt werden. Die Meldungen sind elektronisch in einem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Die Formblätter sind auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen.
Abs. 1 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.
Absatz eins, für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.
Abs. 1, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Überprüfung der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, die der Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Er kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen von Treibhausgasen für das Kalenderjahr, für das die Meldung nicht erstattet wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid festzulegen. Die Kosten der Überprüfung sind dem Inhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid vorzuschreiben.
Absatz eins,, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Überprüfung der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, die der Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Er kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen von Treibhausgasen für das Kalenderjahr, für das die Meldung nicht erstattet wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid festzulegen. Die Kosten der Überprüfung sind dem Inhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid vorzuschreiben.
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 15, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.“ „Rechtsmittel § 49a.
genehmigten Anlage und Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit
Anhang 1, Anhang 3 oder einer Verordnung
4 ohne Genehmigung
April eines jeden Jahres ab 2012, im Fall von Anlagen, in denen eine Tätigkeit
Anhang 3 durchgeführt wird, ab 2014, eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Luftfahrzeugbetreiber, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres ab 2013 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Luftfahrzeugbetreiber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber oder Luftfahrzeugbetreiber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.Paragraph 53,
Paragraph 4, genehmigten Anlage und Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit
Anhang 1, Anhang 3 oder einer Verordnung
Paragraph 2, Absatz 4, ohne Genehmigung
Paragraphen 4, oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres ab 2012, im Fall von Anlagen, in denen eine Tätigkeit
Anhang 3 durchgeführt wird, ab 2014, eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Luftfahrzeugbetreiber, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres ab 2013 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Luftfahrzeugbetreiber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber oder Luftfahrzeugbetreiber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
Abs. 1 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.
Absatz eins, entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.
Abs. 4 zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung
Absatz 4, zu verlangen; 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen. […]“ VI.römisch sechs. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
H & Co KG langte am 25.11.2016 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft ein und war daher jedenfalls rechtzeitig.
Zur Genehmigung des angefochtenen Bescheides
Paragraph 18, Absatz 3, AVG:
Abs 3 AVG in der vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 5/2008 sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-Government-Gesetz ─ E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Paragraph 18, Absatz 3, AVG in der vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-Government-Gesetz ─ E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Die Genehmigung des Bescheides vom 24.10.2016, Zl ****, aber auch des Bescheides vom 24.04.2015, Zl ****, ist durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung sichergestellt. Dies hat die belangte Behörde durch die Übermittlung der Screenshots aus den beiden elektronischen Akten nachgewiesen. Die Formvorschrift des § 18 Abs 3 AVG ist somit erfüllt.Die Formvorschrift des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ist somit erfüllt. 3.2. Zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol: Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden (vgl Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG). Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden vergleiche Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid vom 24.10.2016, Zl ****, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages zu Recht ergangen ist und sich dabei mit der Bestimmung des § 69 AVG auseinanderzusetzen. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch wenn
GVG der vierte Teil des AVG und damit dessen § 69 in Verfahren über Beschwerden
Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landes-verwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde zu Recht den Wiederaufnahmeantrag
AVG abgewiesen hat.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid vom 24.10.2016, Zl ****, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages zu Recht ergangen ist und sich dabei mit der Bestimmung des Paragraph 69, AVG auseinanderzusetzen. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch wenn
Paragraph 17, VwGVG der vierte Teil des AVG und damit dessen Paragraph 69, in Verfahren über Beschwerden
Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landes-verwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde zu Recht den Wiederaufnahmeantrag
Paragraph 69, AVG abgewiesen hat. 3.
Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese zweiwöchige subjektive Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, das heißt an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat [Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69 Rz 59 (Stand 01.04.2009, rdb.at)].
Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese zweiwöchige subjektive Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, das heißt an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat [Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 69, Rz 59 (Stand 01.04.2009, rdb.at)]. 3.4.2. Zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Wiederaufnahmegrund: Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass es sich bei dem korrigierten „Annual Emission Report“ vom 26.04.2016 um ein neues, taugliches Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG handle. Mit dem Bericht vom 26.04.2016 sei der ursprüngliche „Annual Emission Report“ für das Jahr 2014 korrigiert worden. Damit stehe fest, dass sie [die Beschwerdeführerin] als Luftfahrzeugbetreiberin im Jahr 2014 die für Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen festgelegten Schwellenwerte nicht überschritten habe. Auf den korrigierten Bericht habe sie [die Beschwerdeführerin] erst nach Erlassung des Bescheides vom 24.04.2015, Zl ****, hinweisen und diesen Bericht in weiterer Folge als Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG geltend machen können. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass es sich bei dem korrigierten „Annual Emission Report“ vom 26.04.2016 um ein neues, taugliches Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handle. Mit dem Bericht vom 26.04.2016 sei der ursprüngliche „Annual Emission Report“ für das Jahr 2014 korrigiert worden. Damit stehe fest, dass sie [die Beschwerdeführerin] als Luftfahrzeugbetreiberin im Jahr 2014 die für Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen festgelegten Schwellenwerte nicht überschritten habe. Auf den korrigierten Bericht habe sie [die Beschwerdeführerin] erst nach Erlassung des Bescheides vom 24.04.2015, Zl ****, hinweisen und diesen Bericht in weiterer Folge als Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geltend machen können. Es ist daher zu prüfen, ob der korrigierte „Annual Emission Report“ vom 26.04.2016 als ein neu hervorgebrachtes Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG zu qualifizieren ist, das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 24.04.2015, Zl ****, bereits bestanden hat, nicht bekannt war und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte. Es ist daher zu prüfen, ob der korrigierte „Annual Emission Report“ vom 26.04.2016 als ein neu hervorgebrachtes Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu qualifizieren ist, das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 24.04.2015, Zl ****, bereits bestanden hat, nicht bekannt war und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte. Zunächst ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den korrigierten „Annual Emission Report“ vom 26.04.2016 der Wiederaufnahmeantrag innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 69 Abs 2 AVG beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft und damit bei er zuständigen Behörde eingebracht wurde. Zunächst ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den korrigierten „Annual Emission Report“ vom 26.04.2016 der Wiederaufnahmeantrag innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft und damit bei er zuständigen Behörde eingebracht wurde. Bei ihrem ursprünglichen, die Beschwerdeführerin betreffenden „Annual Emission Report“ für das Jahr 2014 hat die Eurocontrol Support Facility auch das von der FF gehaltene Luftfahrzeug des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ mitberücksichtigt. Dies ist allerdings nicht auf einen im Verantwortungsbereich der Eurocontrol Support Facility liegenden Fehler zurückzuführen, hat doch die Beschwerdeführerin selbst dieses Flugzeug der Eurocontrol Support Facility gemeldet, ohne gleichzeitig die FF als Halterin dieses Flugzeuges bekanntzugeben. Die Richtigstellung hat die Beschwerdeführerin im Wege über die FF erst aufgrund der drohenden Sanktionszahlungen im Jahr 2016 veranlasst. Seit diesem Zeitpunkt werden auch die Rechnungen der Eurocontrol Support Facility für das Luftfahrzeug des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ auf die FF zuhanden des zuständigen Sachbearbeiters der Beschwerdeführerin ausgestellt. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des mit Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens mit den Angaben aus der Emissionsdatenbank der Eurocontrol Support Facility konfrontiert. Die Beschwerdeführerin hätte bei Prüfung der Daten erkennen können, dass bei den festgelegten Emissionen auch das von der FF gehaltene Flugzeug mitberücksichtigt worden ist. In weiterer Folge wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die belangte Behörde auf diesen Umstand hinzuweisen und darzulegen, dass auch im Jahr 2014 tatsächlich ein Schwellenwert von 10.000 t CO2 nicht überschritten worden ist. Die Eurocontrol Support Facility hat ihren “Annual Emission Report” für das Jahr 2014 betreffend die Beschwerdeführerin nur deswegen geändert, weil ihr nachweisbar mitgeteilt wurde, dass die FF und nicht die Beschwerdeführerin Halterin des Luftfahrzeuges des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ war und ist. Der von der Beschwerdeführerin als Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG geltend gemachte korrigierte „Annual Emission Report“ für das Jahr 2014 ist lediglich Folge des der Beschwerdeführerin schon seit langem bekannten, der Eurocontrol Support Facility aber erst im Jahr 2016 zur Kenntnis gebrachten Umstandes, dass die FF Halterin des Luftfahrzeuges des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ war und ist.Die Eurocontrol Support Facility hat ihren “Annual Emission Report” für das Jahr 2014 betreffend die Beschwerdeführerin nur deswegen geändert, weil ihr nachweisbar mitgeteilt wurde, dass die FF und nicht die Beschwerdeführerin Halterin des Luftfahrzeuges des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ war und ist. Der von der Beschwerdeführerin als Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geltend gemachte korrigierte „Annual Emission Report“ für das Jahr 2014 ist lediglich Folge des der Beschwerdeführerin schon seit langem bekannten, der Eurocontrol Support Facility aber erst im Jahr 2016 zur Kenntnis gebrachten Umstandes, dass die FF Halterin des Luftfahrzeuges des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ war und ist. Die Mitteilung der Eurocontrol Support Facility vom 26.04.2016 ist daher kein neues Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG. Die Mitteilung der Eurocontrol Support Facility vom 26.04.2016 ist daher kein neues Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. VII.römisch sieben. Ergebnis: Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich beim korrigierten „Annual Emission Report“ der Eurocontrol Support Facility für das Jahr 2014 um kein neues und damit taugliches Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wiederaufnahmegrund liegt somit nicht vor. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.10.2016, Zl ****, war daher als unbegründet abzuweisen.Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich beim korrigierten „Annual Emission Report“ der Eurocontrol Support Facility für das Jahr 2014 um kein neues und damit taugliches Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wiederaufnahmegrund liegt somit nicht vor. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.10.2016, Zl ****, war daher als unbegründet abzuweisen. Die gegenständliche Entscheidung hat der erkennende Richter am 04.04.2017 mündlich verkündet. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung haben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die beiden Vertreter der belangten Behörde ausdrücklich die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. Aufgrund der Anträge der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde ist das Landesverwaltungsgericht Tirol
GVG unter Berücksichtigung des § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, und des § 82 Abs 3b letzter Satz Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl Nr 85/1953 idF BGBl I Nr 24/2017, zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet. Aufgrund der Anträge der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde ist das Landesverwaltungsgericht Tirol
Paragraph 29, Absatz 2 b, VwGVG unter Berücksichtigung des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, und des Paragraph 82, Absatz 3 b, letzter Satz Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), Bundesgesetzblatt Nr 85 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet. VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG vorliegen. Insbesondere hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu klären, ob ein näher bezeichnetes Dokument als neues Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG zu qualifizieren ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vorliegen. Insbesondere hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu klären, ob ein näher bezeichnetes Dokument als neues Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu qualifizieren ist. Bei der Erörterung der entscheidungsrelevanten Rechtsfrage hat sich das Landesverwaltungs-gericht Tirol am klaren Gesetzeswortlaut des § 69 Abs 1 Z 2 AVG und an der Judikatur zu dieser Gesetzesstelle orientiert. Der zu klärenden Rechtsfrage kommt auch keine über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zu. Bei der Erörterung der entscheidungsrelevanten Rechtsfrage hat sich das Landesverwaltungs-gericht Tirol am klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und an der Judikatur zu dieser Gesetzesstelle orientiert. Der zu klärenden Rechtsfrage kommt auch keine über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zu. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen und erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen und erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig vergleiche Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.37.0034.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.