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LVwG-2017/37/0034-6

Obsah (16)§ 69§ 28§ 25a§ 53§ 9§ 13Art. 14§ 4§ 6§ 2§ 7Art 130§ 18§ 17§ 29Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/37/0034-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 69Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der AA GmbH & Co KG, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.10.2016, Zl ****, betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages

Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1.

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahrensablauf bei der belangen Behörde: Mit Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, gestützt auf § 9 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), die Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers AA GmbH & Co KG für das Jahr 2014 mit 2.984 t Kohlenstoffdioxid festgelegt.Mit Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, gestützt auf Paragraph 9, Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), die Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers AA GmbH & Co KG für das Jahr 2014 mit 2.984 t Kohlenstoffdioxid festgelegt. Mit Schreiben vom 22.03.2016, Zl ****, hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Registerstelle ersucht, die Beschwerdeführerin

§ 53

EZG 2011 zur Leistung der Sanktionszahlung wegen der Nichtabgabe der Emissionszertifikate für das Jahr 2014 aufzufordern. Diesem Ersuchen ist die Registerstelle mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 07.04.2016, Zl ****, nachgekommen.Mit Schreiben vom 22.03.2016, Zl ****, hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Registerstelle ersucht, die Beschwerdeführerin

Paragraph 53, EZG 2011 zur Leistung der Sanktionszahlung wegen der Nichtabgabe der Emissionszertifikate für das Jahr 2014 aufzufordern. Diesem Ersuchen ist die Registerstelle mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 07.04.2016, Zl ****, nachgekommen. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin wendete daraufhin mit Schreiben vom 18.04.2016 ein, den Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, nicht zugestellt bekommen zu haben. Daraufhin übermittelte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Schriftsatz vom 20.04.2016, Zl ****, den Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, und den Rückschein, jeweils in Kopie. Mit Schreiben vom 25.04.2016 hat die Beschwerdeführerin, gestützt auf § 69 Abs 1 Z 2 AVG, die Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens zur Festsetzung der Emissionen für das Jahr 2014 beantragt. Ihren Antrag hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründet, dass die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeldeten Emissionsdaten für das Jahr 2014 fehlerhaft gewesen wären. Am 26.04.2016 hätte die Eurocontrol Support Facility die korrigierten Daten übermittelt. Die Weiterleitung falscher Emissionsdaten an das BMLFUW sei ihr [der Beschwerdeführerin] mit der Meldung der FF und der dadurch ausgelösten Mitteilung der Eurocontrol vom 26.04.2016 bekannt geworden.Mit Schreiben vom 25.04.2016 hat die Beschwerdeführerin, gestützt auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, die Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens zur Festsetzung der Emissionen für das Jahr 2014 beantragt. Ihren Antrag hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründet, dass die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeldeten Emissionsdaten für das Jahr 2014 fehlerhaft gewesen wären. Am 26.04.2016 hätte die Eurocontrol Support Facility die korrigierten Daten übermittelt. Die Weiterleitung falscher Emissionsdaten an das BMLFUW sei ihr [der Beschwerdeführerin] mit der Meldung der FF und der dadurch ausgelösten Mitteilung der Eurocontrol vom 26.04.2016 bekannt geworden. Mit Bescheid vom 24.10.2016, Zl ****, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH & Co KG auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die AA GmbH & Co KG, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, „in der Sache selbst zu entscheiden und das mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2015, GZ ****, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

§ 69

Abs 1 Z 2 AVG wiederaufzunehmen;“ hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid hat die AA GmbH & Co KG, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, „in der Sache selbst zu entscheiden und das mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2015, GZ ****, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wiederaufzunehmen;“ hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die am 25.11.2016 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangte Beschwerde hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 02.01.2017, Zl ****, dem Landesverwaltungs-gericht Tirol vorgelegt, sich in dem Vorlageschreiben mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

  1. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.02.2017, Zl LVwG-2017/37/0034-3, hat sich die belangte Behörde im Schriftsatz vom 23.02.2017, Zl ****, zur Genehmigung der Bescheide vom 24.04.2015, Zl ****, und vom 24.10.2016, Zl ****, geäußert und unter anderem die Screenshots aus den beiden elektronischen Akten zum Nachweis dafür, dass die Genehmigung und elektronische Unterschrift von CC stammen würden, vorgelegt. Am 04.04.2017 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch Einvernahme der DD als Vertreterin der belangten Partei und des Zeugen EE sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Die Aufnahme weiterer Beweise hat keiner der Verfahrensparteien beantragt. II. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der belangten Behörde:römisch zwei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der belangten Behörde:
  2. Beschwerdevorbringen: Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bringt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, dass Grundlage für die Festsetzung der Emissionen eines Luftfahrzeug-betreibers durch die belangte Behörde

§ 9

Abs 4 EZG 2011 der „Annual Emission Report“ der Eurocontrol ETS Support Facility sei.Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bringt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, dass Grundlage für die Festsetzung der Emissionen eines Luftfahrzeug-betreibers durch die belangte Behörde

Paragraph 9, Absatz 4, EZG 2011 der „Annual Emission Report“ der Eurocontrol ETS Support Facility sei. In ihrem Fall sei der ursprüngliche „Annual Emission Report“ für das Jahr 2014 falsch, weil er die Emissionen eines nicht von ihr gehaltenen Flugzeuges (Flugzeug **-*** der FF) enthalten habe. Diese Falschmeldung sei von der Eurocontrol erst mit dem korrigierten „Annual Emission Report“ vom 26.04.2016 richtig gestellt worden. Nicht nur Beweismittel, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens bereits vorhanden gewesen wären, seien ein Wiederaufnahmegrund. Später neu entstandene Beweismittel seien ebenfalls ein Wiederaufnahmegrund, wenn sie sich auf vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen würden (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Entsprechend dem korrigierten „Annual Emission Report“ wären wegen Unterschreitens der Schwellenwerte keine Emissionsdaten für das Jahr 2014 festzulegen gewesen, dieses Beweismittel sei daher auch im Sinne des (iSd) § 69 AVG geeignet, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen.Entsprechend dem korrigierten „Annual Emission Report“ wären wegen Unterschreitens der Schwellenwerte keine Emissionsdaten für das Jahr 2014 festzulegen gewesen, dieses Beweismittel sei daher auch im Sinne des (iSd) Paragraph 69, AVG geeignet, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin hält fest, ihr sei nicht vorzuwerfen, dass das neu hervorgekommene Beweismittel nicht bereits im Zuge des mit Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens eingebracht worden sei und deshalb bei der Erlassung dieses Bescheides nicht berücksichtigt hätte werden können. Den korrigierten „Annual Emission Report“ der Eurocontrol vom 26.04.2016 habe sie [die Beschwerdeführerin] erst nach diesem Zeitpunkt als Beweis geltend machen können. Es stehe somit fest, dass sie [die Beschwerdeführerin] als Luftfahrzeugbetreiberin 2014 die Schwellenwerte nicht überschritten habe. Da der Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2015 aber rechtskräftig sei, würden ihr [der Beschwerdeführerin] empfindliche Sanktionszahlungen in Höhe von € 304.696,42

§ 53

EZG 2011 drohen und dies, obwohl nachgewiesen sei, dass sie die Schwellenwerte nicht überschritten habe.Es stehe somit fest, dass sie [die Beschwerdeführerin] als Luftfahrzeugbetreiberin 2014 die Schwellenwerte nicht überschritten habe. Da der Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2015 aber rechtskräftig sei, würden ihr [der Beschwerdeführerin] empfindliche Sanktionszahlungen in Höhe von € 304.696,42

Paragraph 53, EZG 2011 drohen und dies, obwohl nachgewiesen sei, dass sie die Schwellenwerte nicht überschritten habe.

  1. Stellungnahme der belangten Behörde: In Kapitel I. des Vorlageschreiben vom 02.01.2017, Zl ****, erläutert die belangte Behörde die Zielsetzung der Richtlinie 2003/87/EG und des EZG 2011, mit der Österreich die EU-ETS-Richtlinie umgesetzt hat. Insbesondere hebt die belangte Behörde jene Verpflichtungen hervor, die sich für einen Lufterzeugbetreiber bei Überschreitung des Schwellenwertes von 10.000 t Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen ergeben. In Kapitel römisch eins. des Vorlageschreiben vom 02.01.2017, Zl ****, erläutert die belangte Behörde die Zielsetzung der Richtlinie 2003/87/EG und des EZG 2011, mit der Österreich die EU-ETS-Richtlinie umgesetzt hat. Insbesondere hebt die belangte Behörde jene Verpflichtungen hervor, die sich für einen Lufterzeugbetreiber bei Überschreitung des Schwellenwertes von 10.000 t Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen ergeben. In Kapitel II. des Vorlageschreibens vom 02.01.2017, Zl ****, erläutert die belangte Behörde detailliert die Gründe, die zur Erlassung des Bescheides vom 24.04.2015, Zl **** geführt hätten. Davon ausgehend schildert die belangte Behörde die weiteren Verfahrenshandlungen, beginnend mit der an die Registrierstelle der Umweltbundesamt GmbH ergangenen Aufforderung vom 22.03.2016, Zl ****, zur Einhebung einer Sanktionszahlung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides. In Kapitel römisch zwei. des Vorlageschreibens vom 02.01.2017, Zl ****, erläutert die belangte Behörde detailliert die Gründe, die zur Erlassung des Bescheides vom 24.04.2015, Zl **** geführt hätten. Davon ausgehend schildert die belangte Behörde die weiteren Verfahrenshandlungen, beginnend mit der an die Registrierstelle der Umweltbundesamt GmbH ergangenen Aufforderung vom 22.03.2016, Zl ****, zur Einhebung einer Sanktionszahlung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides. In Kapitel III. des Vorlageschreibens vom 02.01.2017, Zl ****, setzt sich die belangte Behörde mit der gegen den Bescheid vom 24.10.2016, Zl ****, erhobenen Beschwerde vom 23.11.2016 auseinander. Die belangte Behörde hebt hervor, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen auf einen einzigen Punkt beziehe. Die Beschwerdeführerin würde behaupten, allein die korrigierte Emissionsmeldung der Eurocontrol Support Facility vom 26.04.2016 könne beweisen, dass die ursprünglichen Emissionsdaten falsch gewesen seien. Dieses Beweismittel sei aber erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 24.04.2015, Zl ****, entstanden.In Kapitel römisch drei. des Vorlageschreibens vom 02.01.2017, Zl ****, setzt sich die belangte Behörde mit der gegen den Bescheid vom 24.10.2016, Zl ****, erhobenen Beschwerde vom 23.11.2016 auseinander. Die belangte Behörde hebt hervor, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen auf einen einzigen Punkt beziehe. Die Beschwerdeführerin würde behaupten, allein die korrigierte Emissionsmeldung der Eurocontrol Support Facility vom 26.04.2016 könne beweisen, dass die ursprünglichen Emissionsdaten falsch gewesen seien. Dieses Beweismittel sei aber erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 24.04.2015, Zl ****, entstanden. Die Argumentation sei allerdings nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin alle Gelegenheiten zur Richtigstellung der Emissionsdaten für das Jahr 2014 nutzlos verstreichen hätte lassen. Die korrigierte Meldung der Eurocontrol Support Facility vom 26.04.2016 sei auf ein entsprechendes Ersuchen der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Eine derartige Abänderung wäre tatsächlich aber zu jedem Zeitpunkt ab Februar 2015 möglich gewesen. Die von der Beschwerdeführerin sowie der FF bei der Eurocontrol vorgelegten Unterlagen hätten auch schon vor Erlassung des Festsetzungsbescheides vom 24.04.2015, Zl ****, bestanden und wären geeignet gewesen, in diesem Verwaltungsverfahren einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Die korrigierte Meldung der Eurocontrol vom 26.04.2016 sei auch nicht als „einziges“ oder „einzig taugliches“ Beweismittel anzusehen, um die Unrichtigkeit der ursprünglichen Emissionsdaten der Eurocontrol Support Facility für das Jahr 2014 nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin hätte ab dem Frühjahr 2015 zumindest drei Beweismittel vorlegen können, dass die FF Halterin des Flugzeuges mit der Kennung „**-***“ sei und damit nicht in die sie betreffende Emissionsmeldung für Luftverkehrstätigkeiten einzurechnen gewesen wäre. Es handle sich dabei um die Registrierungsbescheinigung vom 02.03.2000, die Mitteilung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin an die FF vom 18.02.2009 sowie die Rechnungen der Beschwerdeführerin an die FF im Jahr
  2. Die aufgezeigten Versäumnisse habe die Beschwerdeführerin durch ihre Untätigkeit selbst verschuldet. Zusammenfassend hält die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin zu jedem Zeitpunkt ab Februar 2015 in der Lage gewesen wäre, die Unrichtigkeit der ursprünglichen Eurocontrol-Daten für das Jahr 2014 nachzuweisen. Die dazu erforderlichen Beweismittel seien bereits vor der Erlassung des Festsetzungsbescheides vom 24.04.2015, Zl ****, vorgelegen. Auf Basis dieser Beweismittel wäre jederzeit eine Korrektur der Eurocontrol-Daten möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe allerdings ─ trotz zahlreicher Aufforderungen ─ zunächst nicht und dann erst mit monatelanger Verzögerung entsprechende Unterlagen vorgelegt. Es treffe somit die Beschwerdeführerin das alleinige Verschulden an der nicht rechtzeitigen Geltendmachung verfügbarer Beweismittel. Dementsprechend lägen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme

§ 69Abs 1 Z 2 AVG nicht vor.

Zusammenfassend hält die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin zu jedem Zeitpunkt ab Februar 2015 in der Lage gewesen wäre, die Unrichtigkeit der ursprünglichen Eurocontrol-Daten für das Jahr 2014 nachzuweisen. Die dazu erforderlichen Beweismittel seien bereits vor der Erlassung des Festsetzungsbescheides vom 24.04.2015, Zl ****, vorgelegen. Auf Basis dieser Beweismittel wäre jederzeit eine Korrektur der Eurocontrol-Daten möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe allerdings ─ trotz zahlreicher Aufforderungen ─ zunächst nicht und dann erst mit monatelanger Verzögerung entsprechende Unterlagen vorgelegt. Es treffe somit die Beschwerdeführerin das alleinige Verschulden an der nicht rechtzeitigen Geltendmachung verfügbarer Beweismittel. Dementsprechend lägen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vor. In Kapitel IV. des Vorlageschreibens vom 02.01.2017, Zl ****, beantragt daher die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.In Kapitel römisch vier. des Vorlageschreibens vom 02.01.2017, Zl ****, beantragt daher die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. III.römisch drei. Sachverhalt:

  1. Feststellungen zum Luftfahrzeug mit der Kennung „**-***“: Halterin des Luftfahrzeuges des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ ist die FF. Die AA GmbH & Co KG führt für das ebengenannte Luftfahrzeug auf der Grundlage mündlicher Aufträge seit dem Jahr 2006 die Flugplanung und die damit verbundenen Aufgaben für die FF durch. Luftfahrzeugbetreiber, die Flüge in Europa durchführen, haben ihre Luftfahrzeuge bei der Eurocontrol Support Facility registrieren zu lassen. Die Überflüge der in Europa anfallenden Gebühren verrechnet die Eurocontrol Support Facility, bezogen auf jedes Flugzeug, dem jeweiligen Luftfahrzeugbetreiber. Bereits vor dem Jahr 2008 hat die AA GmbH & Co KG das Luftfahrzeug des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ bei der Eurocontrol Support Facility angemeldet, ohne allerdings in ausreichender Weise auf den Umstand aufmerksam zu machen, dass Halterin dieses Luftfahrzeuges die FF ist. Die Gebühren für Überflüge durch das Luftfahrzeug des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ hat die Eurocontrol Support Facility der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt. Die AA GmbH & Co KG hat diese Kosten wieder auf die FF überwälzt. Die Beschwerdeführerin hat der FF mit Datum vom 14.01.2014 im Zusammenhang mit Überflügen durch das Luftfahrzeug des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ Euro 5.395,50 und Euro 170,20 in Rechnung gestellt. Weitere Vorschreibungen erfolgten am 01.03.2014, am 14.
  2. 2014 sowie am 01.06.
  3. Feststellungen betreffend die der Beschwerdeführerin zugerechneten Emissionsdaten für das Jahr 2014: Luftfahrzeugbetreiber, die Flüge in Europa durchführen, haben ihre Luftfahrzeuge bei der Eurocontrol Support Facility registrieren zu lassen. Zudem führt die Eurocontrol Support Facility Aufzeichnungen über alle in Europa durchgeführten Flüge. Auf der Grundlage der registrierten Flüge errechnet die Eurocontrol Support Facility die dadurch entstandenen Emissionen. Die auf diese Weise gewonnenen Emissionsdaten sind über die von der Eurocontrol Support Facility geführte Emissionsdatenbank abrufbar. Entsprechend den Angaben in der von der Eurocontrol Support Facility geführten Emissionsdatenbank hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 den für die Anwendung des EZG 2011 relevanten Schwellenwert von 10.000 t Kohlenstoffdioxid–Gesamtemission [vgl Anhang 2 lit j) EZG 2011] überschritten.Luftfahrzeugbetreiber, die Flüge in Europa durchführen, haben ihre Luftfahrzeuge bei der Eurocontrol Support Facility registrieren zu lassen. Zudem führt die Eurocontrol Support Facility Aufzeichnungen über alle in Europa durchgeführten Flüge. Auf der Grundlage der registrierten Flüge errechnet die Eurocontrol Support Facility die dadurch entstandenen Emissionen. Die auf diese Weise gewonnenen Emissionsdaten sind über die von der Eurocontrol Support Facility geführte Emissionsdatenbank abrufbar. Entsprechend den Angaben in der von der Eurocontrol Support Facility geführten Emissionsdatenbank hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 den für die Anwendung des EZG 2011 relevanten Schwellenwert von 10.000 t Kohlenstoffdioxid–Gesamtemission [vgl Anhang 2 Litera j,) EZG 2011] überschritten. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft informierte im Jänner 2015 die Umweltbundesamt GmbH darüber, dass die Beschwerdeführerin den Verpflichtungen im Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten unterliege und daher beim zuständigen nationalen Registerverwalter ein Luftfahrzeugbetreiberkonto zu beantragen habe. Die Umweltbundesamt GmbH richtete mit Schreiben vom 04.02.2015, Zl ****, eine entsprechende Aufforderung an die AA GmbH & Co KG. Dieser, aber auch weiteren Aufforderungen der Umweltbundesamt GmbH, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Schriftsatz vom 21.04.2015, Zl ****, die Beschwerdeführerin nochmals umfangreich über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung von Bestimmungen des EZG 2011 ─ einschließlich der Sanktionen ─ und die weiteren rechtlichen Schritte informiert. Mit Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft

§ 9Abs 4 EZG 2011 die Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers AA Gmb

H & Co KG für das Jahr 2014 mit 2.984 t Kohlenstoffdioxid festgelegt. Mangels Erhebung einer Beschwerde ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft

Paragraph 9, Absatz 4, EZG 2011 die Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers AA GmbH & Co KG für das Jahr 2014 mit 2.984 t Kohlenstoffdioxid festgelegt. Mangels Erhebung einer Beschwerde ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

  1. Feststellungen zum Wiederaufnahmeantrag: Mit Schriftsatz vom 22.03.2016, Zl ****, hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die bei der Umweltbundesamt GmbH angesiedelte Registrierstelle ersucht, den Luftfahrzeugbetreiber AA GmbH & Co KG zur Leistung einer Sanktion in Höhe von Euro 304.696,00 aufzufordern. Diesem Ersuchen ist die Registrierstelle mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 07.04.2016, Zl ****, nachgekommen. Die AA GmbH & Co KG erkannte nunmehr, dass bei den ihr zugerechneten Emissionsdaten für das Jahr 2014 auch das Luftfahrzeug des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ mitberücksichtigt worden war. Die Beschwerdeführerin hat daher die FF als Halterin des Luftfahrzeuges des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ ersucht, diesen Umstand der Eurocontrol Support Facility bekanntzugeben. Diesem Ersuchen ist die FF nachgekommen und hat mit Schriftsatz vom 19.04.2016 (EU ETS Fleet List Declaration) eine entsprechende Meldung an die Eurocontrol Support Facility erstattet. Die Eurocontrol Support Facility hat aufgrund dieser Mitteilung mit Schriftsatz vom 26.04.2014 einen korrigierten „Annual Emission Report“ für das Jahr 2014 verfasst. Mit Schriftsatz vom 25.04.2016 hat die Beschwerdeführerin, gestützt auf § 69 Abs 1 Z 2 AVG, die Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens zur Festsetzung der Emissionen für das Jahr 2014 beantragt.Mit Schriftsatz vom 25.04.2016 hat die Beschwerdeführerin, gestützt auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, die Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens zur Festsetzung der Emissionen für das Jahr 2014 beantragt. Im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens hat die Beschwerdeführerin folgende Dokumente und Informationen vorgelegt: ● EU ETS Fleet-list Declaration vom 19.04.2016 ● Draft Annual Emissions Reports for 2014 vom 26.04.2016 der Eurocontrol für die Beschwerdeführerin, aus dem hervorgeht, dass der „Full Scope“ 9.846 t CO2 beträgt, der „Reporting Scope (AER)“ 2.317 CO
  2. ● Betriebskostenabrechnungen der Beschwerdeführerin an die FF für **-*** für die Monate 01/2014 bis 12/2015Betriebskostenabrechnungen der Beschwerdeführerin an die FF für **-*** für die Monate 01 aus 2014, bis 12/2015 ● Schreiben des GG, Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, an JJ vom 18.02.2009 über die Erhöhung des Operating Fund und des monatlichen Aircraft Management Fee ● Schreiben (undatiert) von KK (Flight Departement Manager von F), mit dem bestätigt wird, dass die FF der Operator des Flugzeugs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ ist und die Beschwerdeführerin aufgrund eines mündlichen Vertrages als Dienstleister fungiert. ● Certificate of Incumbency vom 20.06.2015 der LL, in dem MM und JJ als Bevollmächtigte für die FF genannt werden; das Certificate weist einen Stempel des Landesgerichts Ö auf. ● Schreiben vom 25.08.2016, in dem JJ als Vertreter der FF bestätigt, dass F der Operator des Flugzeuges der Dassault Falcon 2000 mit der Registrierung **-*** ist und die Beschwerdeführerin aufgrund eines mündlichen Vertrages als Dienstleister fungiert. ● Certificate of Insurance der NN vom 25.09.2013 über die Versicherung des Flugzeuges Dassault Falcon 2000 mit der Registrierung **-***, aus dem hervorgeht, dass FF und/oder OO als Operator und die Beschwerdeführerin als „additional“ versichert sind. ● Certificate of Registration der Civil Aviation Authority of the Cayman Islands vom 02.03.2000, zuletzt geändert am 11.11.2008 für das Flugzeug **-***, aus dem die OO (Jersey) als Eigentümer des Flugzeuges hervorgeht.
  3. Zusammenfassende Feststellungen: Die FF ist Halterin des Luftfahrzeuges des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“. Seit dem Jahr 2006 wird die AA GmbH & Co KG ununterbrochen als Dienstleister mündlich beauftragt, die Flugplanung und die damit verbundenen Aufgaben für die FF durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat das Luftfahrzeug des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ der Eurocontrol Support Facility gemeldet. Die für dieses Flugzeug anfallenden Gebühren und Kosten hat die Eurocontrol Support Facility der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt und diese hat die entsprechenden Kosten an die FF weiterverrechnet. Die Eurocontrol Support Facility hat bei der Ermittlung der der Beschwerdeführerin zuzuordnenden Emissionsdaten auch das von der FF gehaltene Luftfahrzeug des Typs „Dassault Falcon Aviation 2000“ mit der Kennung „**-***“ berücksichtigt. Im Jahr 2014 ergab sich dabei eine Überschreitung des Schwellenwertes von 10.000 t CO
  4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, die Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers AA GmbH & Co KG für das Jahr 2014 mit 2.984 t Kohlenstoffdioxid festgesetzt. Nach der Aufforderung zur Zahlung einer Sanktionszahlung von Euro 304.696,00 hat die Beschwerdeführerin eine Richtigstellung des Halters des Luftfahrzeugs Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Registrierung „**-***“ bei der Eurocontrol Support Facility bewirkt. Mit Schriftsatz vom 26.04.2014 hat die Eurocontrol Support Facility den Jahresbericht über die Emissionsdaten 2014 betreffend die Beschwerdeführerin korrigiert. Aufgrund dieser Berichtigung stellt die Eurocontrol Support Facility nunmehr die Rechnungen für das Luftfahrzeug des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Registrierung „**-***“ auf die FF zuhanden des zuständigen Sachbearbeiters der Beschwerdeführerin aus. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die ─ unbestrittenen ─ Feststellungen der Kapitel
  5. bis
  6. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die Aussagen des Zeugen EE, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente, Rechnungen etc sowie die Angaben der Behörde im Vorlageschreiben vom 02.01.2017, Zl ****, ergänzt um die Aussagen von DD anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.04.
  7. In Kapitel
  8. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses fasst das Landesverwaltungsgericht Tirol nochmals die für die beantragte Wiederaufnahme entscheidungsrelevanten Feststellungen zusammen. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
  9. Emissionszertifikategesetz 2011: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG 2011), BGBl I Nr 118/2011 idF BGBl I Nr 107/2015, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2015,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Geltungsbereich§ 2.

(1)Dieses Bundesgesetz giltParagraph 2,
(1)Dieses Bundesgesetz gilt […] 2.Ziffer 2 für Luftverkehrstätigkeiten

Anhang 2, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, soweit a)Litera a sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung

der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 S. 3, verfügen odersie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung

der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 Seite 3, verfügen oder b)Litera b Österreich für den Luftfahrzeugbetreiber

den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 aufweist. […]“ „Begriffsbestimmungen§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der AusdruckParagraph 3, Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck […] 10.Ziffer 10 ‚Luftfahrzeugbetreiber‘ die Person, die zu diesem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs 2 durchgeführt wird,

§ 13des Luftfahrtgesetzes, BGBl.

Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, Halter des Luftfahrzeugs ist, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, den Eigentümer des Luftfahrzeugs; ‚Luftfahrzeugbetreiber‘ die Person, die zu diesem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs 2 durchgeführt wird,

Paragraph 13, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, Halter des Luftfahrzeugs ist, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, den Eigentümer des Luftfahrzeugs; […]“ „Überwachung von Treibhausgasemissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten „Überwachung von Treibhausgasemissionen , und Tonnenkilometern aus , Luftverkehrstätigkeiten § 8.

(1)Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat die Emissionen von Treibhausgasen, die ab 1. Jänner 2010 aus den von ihm betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden,

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, der Leitlinien der Europäischen Kommission

Art. 14der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl.

Nr. L 8 S. 3, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder einer Verordnung der Europäischen Kommission

Art. 14der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.Paragraph 8,

(1)Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat die Emissionen von Treibhausgasen, die ab 1. Jänner 2010 aus den von ihm betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden,

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, der Leitlinien der Europäischen Kommission

Artikel 14

, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, Amtsblatt Nummer L 8 Seite 3, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder einer Verordnung der Europäischen Kommission

Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, Amtsblatt Nummer L 140 Seite 63 sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.

(2)Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und für die Zwecke eines Antrags nach §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 hinsichtlich der Tonnenkilometerangaben enthalten sind. Luftfahrzeugbetreiber, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem
  1. August 2009 aufnehmen, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Überwachungskonzept bis zum
  2. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu prüfen und, wenn es den Anforderungen

Abs. 1 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen.

(2)Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und für die Zwecke eines Antrags nach Paragraphen 30, Absatz eins, oder 31 Absatz eins, hinsichtlich der Tonnenkilometerangaben enthalten sind. Luftfahrzeugbetreiber, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem
  1. August 2009 aufnehmen, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Überwachungskonzept bis zum
  2. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu prüfen und, wenn es den Anforderungen

Absatz eins, entspricht, mit Bescheid zu genehmigen. Emissionsmeldungen § 9.

(1)Jeder Inhaber einer

§ 4

genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum

  1. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für die von ihm durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für jedes Kalenderjahr bis zum
  2. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die in Anhang 4 und 5 festgelegten Grundsätze, die Vorschriften der Verordnung

Abs. 3, die Leitlinien

Art. 14der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl.

Nr. L 8 S. 3 oder einer Verordnung der Europäischen Kommission

Art. 14der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl.

Nr. L 140 S. 63 anzuwenden. Meldungen von Luftfahrzeugbetreibern können in englischer Sprache übermittelt werden. Die Meldungen sind elektronisch in einem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Die Formblätter sind auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen.Paragraph 9,

(1)Jeder Inhaber einer

Paragraph 4, genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum

  1. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für die von ihm durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für jedes Kalenderjahr bis zum
  2. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die in Anhang 4 und 5 festgelegten Grundsätze, die Vorschriften der Verordnung

Absatz 3,, die Leitlinien

Artikel 14

, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, Amtsblatt Nummer L 8 Seite 3 oder einer Verordnung der Europäischen Kommission

Artikel 14

, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, Amtsblatt Nummer L 140 Seite 63 anzuwenden. Meldungen von Luftfahrzeugbetreibern können in englischer Sprache übermittelt werden. Die Meldungen sind elektronisch in einem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Die Formblätter sind auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen.

(2)Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage stillgelegt (§ 27) oder eine Tätigkeit nach Anhang 2 eingestellt, so hat die Emissionsmeldung

Abs. 1 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.

(2)Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage stillgelegt (Paragraph 27,) oder eine Tätigkeit nach Anhang 2 eingestellt, so hat die Emissionsmeldung

Absatz eins, für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.

(3)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Meldung auf Grund der in Anhang 4 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der

Art. 14der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3 beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.

(3)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Meldung auf Grund der in Anhang 4 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der

Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, Amtsblatt Nummer L 8 Seite 3 beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.

(4)Erstattet ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber keine Meldung

Abs. 1, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Überprüfung der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, die der Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Er kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen von Treibhausgasen für das Kalenderjahr, für das die Meldung nicht erstattet wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid festzulegen. Die Kosten der Überprüfung sind dem Inhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid vorzuschreiben.

(4)Erstattet ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber keine Meldung

Absatz eins,, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Überprüfung der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, die der Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Er kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen von Treibhausgasen für das Kalenderjahr, für das die Meldung nicht erstattet wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid festzulegen. Die Kosten der Überprüfung sind dem Inhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid vorzuschreiben.

(5)Die Emissionsmeldungen sind dem Umweltbundesamt vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung

§ 6Abs. 2 Z 15 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.“

(5)Die Emissionsmeldungen sind dem Umweltbundesamt vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 15, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.“ „Rechtsmittel § 49a.

(1)Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Verwaltungsgericht.Paragraph 49 a,
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Verwaltungsgericht.
(2)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3)Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind schriftliche Ausfertigungen sämtlicher Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungs-gerichts nach diesem Bundesgesetz unverzüglich zuzustellen.“ „Sanktionen § 53.
(1)Inhaber einer

§ 4

genehmigten Anlage und Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit

Anhang 1, Anhang 3 oder einer Verordnung

§ 2Abs.

4 ohne Genehmigung

§§ 4oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30.

April eines jeden Jahres ab 2012, im Fall von Anlagen, in denen eine Tätigkeit

Anhang 3 durchgeführt wird, ab 2014, eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Luftfahrzeugbetreiber, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres ab 2013 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Luftfahrzeugbetreiber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber oder Luftfahrzeugbetreiber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.Paragraph 53,

(1)Inhaber einer

Paragraph 4, genehmigten Anlage und Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit

Anhang 1, Anhang 3 oder einer Verordnung

Paragraph 2, Absatz 4, ohne Genehmigung

Paragraphen 4, oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres ab 2012, im Fall von Anlagen, in denen eine Tätigkeit

Anhang 3 durchgeführt wird, ab 2014, eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Luftfahrzeugbetreiber, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres ab 2013 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Luftfahrzeugbetreiber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber oder Luftfahrzeugbetreiber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(2)Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktions-zahlung

Abs. 1 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

(2)Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktions-zahlung

Absatz eins, entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

(3)Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich dazu der Registerstelle (§ 43 Abs. 1) bedient.
(3)Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich dazu der Registerstelle (Paragraph 43, Absatz eins,) bedient. […] Vorübergehende Ausnahmen § 53a. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Grundlage von unionsrechtlichen Vorgaben mittels Verordnung zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen der §§ 52 und 53 für Luftfahrzeugbetreiber in Hinblick auf bestimmte Luftverkehrstätigkeiten vorsehen.“Paragraph 53 a, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Grundlage von unionsrechtlichen Vorgaben mittels Verordnung zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen der Paragraphen 52 und 53 für Luftfahrzeugbetreiber in Hinblick auf bestimmte Luftverkehrstätigkeiten vorsehen.“ „Anhang 2 zu § 2 Abs. 1 Z 2zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenKategorien von Luftverkehrstätigkeiten, , die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenTätigkeiten Treibhausgase Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der AEUV Anwendung findet. Nicht unter diese Tätigkeit fallen: […] j)Litera j Flüge, die von einem gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, soweit entweder die Anzahl dieser Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen geringer ist als 243 oder die jährlichen Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen dieser Flüge weniger als 10 000 Tonnen betragen. Flüge, die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden; […] Kohlenstoffdioxid 2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: […] 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder , […]
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragssteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragssteller glaubhaft zu machen. […]
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die einen Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“ 3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ „Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse § 29. […]Paragraph 29, […]
(2a)Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündigung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien oder Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen: 1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Abs. 4 zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Absatz 4, zu verlangen; 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b)Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

(2b)Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen. […]“ VI.römisch sechs. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die gegenständliche Beschwerde der AA Gmb

H & Co KG langte am 25.11.2016 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft ein und war daher jedenfalls rechtzeitig.

  1. Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 BVG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, iVm § 49a Abs 1 EZG 2011 ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.10.2016, Zl ****, zuständig.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 49 a, Absatz eins, EZG 2011 ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.10.2016, Zl ****, zuständig.
  2. In der Sache: 3.
  3. Zur Genehmigung des angefochtenen Bescheides

§ 18Abs 3 AVG:3.1.

Zur Genehmigung des angefochtenen Bescheides

Paragraph 18, Absatz 3, AVG:

§ 18

Abs 3 AVG in der vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 5/2008 sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-Government-Gesetz ─ E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Paragraph 18, Absatz 3, AVG in der vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-Government-Gesetz ─ E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Die Genehmigung des Bescheides vom 24.10.2016, Zl ****, aber auch des Bescheides vom 24.04.2015, Zl ****, ist durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung sichergestellt. Dies hat die belangte Behörde durch die Übermittlung der Screenshots aus den beiden elektronischen Akten nachgewiesen. Die Formvorschrift des § 18 Abs 3 AVG ist somit erfüllt.Die Formvorschrift des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ist somit erfüllt. 3.2. Zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol: Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden (vgl Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG). Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden vergleiche Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid vom 24.10.2016, Zl ****, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens

§ 69Abs 1 Z 2 AVG abgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages zu Recht ergangen ist und sich dabei mit der Bestimmung des § 69 AVG auseinanderzusetzen. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch wenn

§ 17Vw

GVG der vierte Teil des AVG und damit dessen § 69 in Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG nicht anzuwenden ist.

Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landes-verwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde zu Recht den Wiederaufnahmeantrag

§ 69

AVG abgewiesen hat.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid vom 24.10.2016, Zl ****, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages zu Recht ergangen ist und sich dabei mit der Bestimmung des Paragraph 69, AVG auseinanderzusetzen. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch wenn

Paragraph 17, VwGVG der vierte Teil des AVG und damit dessen Paragraph 69, in Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG nicht anzuwenden ist.

Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landes-verwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde zu Recht den Wiederaufnahmeantrag

Paragraph 69, AVG abgewiesen hat. 3.

  1. Zur Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die angefochtene Entscheidung: Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages vom 25.04.2016 ist das mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.04.2015, Zl ****, rechtskräftig abgeschlossene emissionsrechtliche Verfahren. Dementsprechend war der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 24.04.2016 zuständig (vgl auch VwGH 14.11.2006, Zl 2005/05/0260).Dementsprechend war der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 24.04.2016 zuständig vergleiche auch VwGH 14.11.2006, Zl 2005/05/0260). 3.
  2. Zur beantragten Wiederaufnahme: 3.4.
  3. Zum Tatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG:3.4.
  4. Zum Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG: Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind [Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69 Rz 28 (Stand 01.04.2009, rdb.at)]. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind [Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 69, Rz 28 (Stand 01.04.2009, rdb.at)]. Mit Beweismitteln iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Beweismittel stellen nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher ─ ohne Verschulden der Partei ─ nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen des § 69 Abs 1 Z 2 AVG nicht [Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69 Rz 34 (Stand 01.04.2009, rdb.at)]. Später neu entstandene Beweismittel sind allerdings dann ein Wiederaufnahme-grund, wenn sie sich auf vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Mit Beweismitteln iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Beweismittel stellen nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher ─ ohne Verschulden der Partei ─ nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht [Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 69, Rz 34 (Stand 01.04.2009, rdb.at)]. Später neu entstandene Beweismittel sind allerdings dann ein Wiederaufnahme-grund, wenn sie sich auf vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmen Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise „ohne Verschulden der Partei“ unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren ─ allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz ─ nicht geltend gemacht bzw von der Behörde nicht berücksichtigt werden konnte. Unter Verschulden iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsgerichts-hofes Verschulden iSd § 1294 ABGB zu verstehen. Es kommt nicht auf den Grad des Verschuldens an und es ist auch ohne Belang, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft. Richtmaß für die Beurteilung des Verschuldens ist der Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann.Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmen Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise „ohne Verschulden der Partei“ unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren ─ allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz ─ nicht geltend gemacht bzw von der Behörde nicht berücksichtigt werden konnte. Unter Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsgerichts-hofes Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB zu verstehen. Es kommt nicht auf den Grad des Verschuldens an und es ist auch ohne Belang, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft. Richtmaß für die Beurteilung des Verschuldens ist der Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt [Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69 Rz 36 bis 38 (Stand 01.04.2009, rdb.at)]. Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt [Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 69, Rz 36 bis 38 (Stand 01.04.2009, rdb.at)].

§ 69

Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese zweiwöchige subjektive Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, das heißt an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat [Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69 Rz 59 (Stand 01.04.2009, rdb.at)].

Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese zweiwöchige subjektive Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, das heißt an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat [Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 69, Rz 59 (Stand 01.04.2009, rdb.at)]. 3.4.2. Zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Wiederaufnahmegrund: Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass es sich bei dem korrigierten „Annual Emission Report“ vom 26.04.2016 um ein neues, taugliches Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG handle. Mit dem Bericht vom 26.04.2016 sei der ursprüngliche „Annual Emission Report“ für das Jahr 2014 korrigiert worden. Damit stehe fest, dass sie [die Beschwerdeführerin] als Luftfahrzeugbetreiberin im Jahr 2014 die für Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen festgelegten Schwellenwerte nicht überschritten habe. Auf den korrigierten Bericht habe sie [die Beschwerdeführerin] erst nach Erlassung des Bescheides vom 24.04.2015, Zl ****, hinweisen und diesen Bericht in weiterer Folge als Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG geltend machen können. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass es sich bei dem korrigierten „Annual Emission Report“ vom 26.04.2016 um ein neues, taugliches Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handle. Mit dem Bericht vom 26.04.2016 sei der ursprüngliche „Annual Emission Report“ für das Jahr 2014 korrigiert worden. Damit stehe fest, dass sie [die Beschwerdeführerin] als Luftfahrzeugbetreiberin im Jahr 2014 die für Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen festgelegten Schwellenwerte nicht überschritten habe. Auf den korrigierten Bericht habe sie [die Beschwerdeführerin] erst nach Erlassung des Bescheides vom 24.04.2015, Zl ****, hinweisen und diesen Bericht in weiterer Folge als Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geltend machen können. Es ist daher zu prüfen, ob der korrigierte „Annual Emission Report“ vom 26.04.2016 als ein neu hervorgebrachtes Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG zu qualifizieren ist, das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 24.04.2015, Zl ****, bereits bestanden hat, nicht bekannt war und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte. Es ist daher zu prüfen, ob der korrigierte „Annual Emission Report“ vom 26.04.2016 als ein neu hervorgebrachtes Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu qualifizieren ist, das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 24.04.2015, Zl ****, bereits bestanden hat, nicht bekannt war und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte. Zunächst ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den korrigierten „Annual Emission Report“ vom 26.04.2016 der Wiederaufnahmeantrag innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 69 Abs 2 AVG beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft und damit bei er zuständigen Behörde eingebracht wurde. Zunächst ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den korrigierten „Annual Emission Report“ vom 26.04.2016 der Wiederaufnahmeantrag innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft und damit bei er zuständigen Behörde eingebracht wurde. Bei ihrem ursprünglichen, die Beschwerdeführerin betreffenden „Annual Emission Report“ für das Jahr 2014 hat die Eurocontrol Support Facility auch das von der FF gehaltene Luftfahrzeug des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ mitberücksichtigt. Dies ist allerdings nicht auf einen im Verantwortungsbereich der Eurocontrol Support Facility liegenden Fehler zurückzuführen, hat doch die Beschwerdeführerin selbst dieses Flugzeug der Eurocontrol Support Facility gemeldet, ohne gleichzeitig die FF als Halterin dieses Flugzeuges bekanntzugeben. Die Richtigstellung hat die Beschwerdeführerin im Wege über die FF erst aufgrund der drohenden Sanktionszahlungen im Jahr 2016 veranlasst. Seit diesem Zeitpunkt werden auch die Rechnungen der Eurocontrol Support Facility für das Luftfahrzeug des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ auf die FF zuhanden des zuständigen Sachbearbeiters der Beschwerdeführerin ausgestellt. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des mit Bescheid vom 24.04.2015, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens mit den Angaben aus der Emissionsdatenbank der Eurocontrol Support Facility konfrontiert. Die Beschwerdeführerin hätte bei Prüfung der Daten erkennen können, dass bei den festgelegten Emissionen auch das von der FF gehaltene Flugzeug mitberücksichtigt worden ist. In weiterer Folge wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die belangte Behörde auf diesen Umstand hinzuweisen und darzulegen, dass auch im Jahr 2014 tatsächlich ein Schwellenwert von 10.000 t CO2 nicht überschritten worden ist. Die Eurocontrol Support Facility hat ihren “Annual Emission Report” für das Jahr 2014 betreffend die Beschwerdeführerin nur deswegen geändert, weil ihr nachweisbar mitgeteilt wurde, dass die FF und nicht die Beschwerdeführerin Halterin des Luftfahrzeuges des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ war und ist. Der von der Beschwerdeführerin als Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG geltend gemachte korrigierte „Annual Emission Report“ für das Jahr 2014 ist lediglich Folge des der Beschwerdeführerin schon seit langem bekannten, der Eurocontrol Support Facility aber erst im Jahr 2016 zur Kenntnis gebrachten Umstandes, dass die FF Halterin des Luftfahrzeuges des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ war und ist.Die Eurocontrol Support Facility hat ihren “Annual Emission Report” für das Jahr 2014 betreffend die Beschwerdeführerin nur deswegen geändert, weil ihr nachweisbar mitgeteilt wurde, dass die FF und nicht die Beschwerdeführerin Halterin des Luftfahrzeuges des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ war und ist. Der von der Beschwerdeführerin als Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geltend gemachte korrigierte „Annual Emission Report“ für das Jahr 2014 ist lediglich Folge des der Beschwerdeführerin schon seit langem bekannten, der Eurocontrol Support Facility aber erst im Jahr 2016 zur Kenntnis gebrachten Umstandes, dass die FF Halterin des Luftfahrzeuges des Typs „Dassault Aviation Falcon 2000“ mit der Kennung „**-***“ war und ist. Die Mitteilung der Eurocontrol Support Facility vom 26.04.2016 ist daher kein neues Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG. Die Mitteilung der Eurocontrol Support Facility vom 26.04.2016 ist daher kein neues Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. VII.römisch sieben. Ergebnis: Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich beim korrigierten „Annual Emission Report“ der Eurocontrol Support Facility für das Jahr 2014 um kein neues und damit taugliches Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wiederaufnahmegrund liegt somit nicht vor. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.10.2016, Zl ****, war daher als unbegründet abzuweisen.Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich beim korrigierten „Annual Emission Report“ der Eurocontrol Support Facility für das Jahr 2014 um kein neues und damit taugliches Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wiederaufnahmegrund liegt somit nicht vor. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.10.2016, Zl ****, war daher als unbegründet abzuweisen. Die gegenständliche Entscheidung hat der erkennende Richter am 04.04.2017 mündlich verkündet. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung haben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die beiden Vertreter der belangten Behörde ausdrücklich die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. Aufgrund der Anträge der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde ist das Landesverwaltungsgericht Tirol

§ 29Abs 2b Vw

GVG unter Berücksichtigung des § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, und des § 82 Abs 3b letzter Satz Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl Nr 85/1953 idF BGBl I Nr 24/2017, zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet. Aufgrund der Anträge der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde ist das Landesverwaltungsgericht Tirol

Paragraph 29, Absatz 2 b, VwGVG unter Berücksichtigung des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, und des Paragraph 82, Absatz 3 b, letzter Satz Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), Bundesgesetzblatt Nr 85 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet. VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG vorliegen. Insbesondere hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu klären, ob ein näher bezeichnetes Dokument als neues Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG zu qualifizieren ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vorliegen. Insbesondere hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu klären, ob ein näher bezeichnetes Dokument als neues Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu qualifizieren ist. Bei der Erörterung der entscheidungsrelevanten Rechtsfrage hat sich das Landesverwaltungs-gericht Tirol am klaren Gesetzeswortlaut des § 69 Abs 1 Z 2 AVG und an der Judikatur zu dieser Gesetzesstelle orientiert. Der zu klärenden Rechtsfrage kommt auch keine über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zu. Bei der Erörterung der entscheidungsrelevanten Rechtsfrage hat sich das Landesverwaltungs-gericht Tirol am klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und an der Judikatur zu dieser Gesetzesstelle orientiert. Der zu klärenden Rechtsfrage kommt auch keine über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zu. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen und erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen und erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig vergleiche Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.37.0034.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.