RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/45/0789-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde der Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.03.2017, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.03.2017, Zahl ****, wurde der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 01.03.2017 wegen bereits entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.03.2017, Zahl ****, wurde der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 01.03.2017 wegen bereits entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt: „Der Lebensgefährte von Frau AA, Herr BB, hat am 01.03.2017 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Mit Bescheid vom 16.03.2017 wurde Mindestsicherung in vollem gesetzlichen Ausmaß für die gesamte Familie für den Zeitraum 01.03.2017 bis vorerst 30.04.2017 gewährt. Dem Antrag auf Mindestsicherung der Frau AA vom 01.03.2017 konnte daher kein Erfolg beschieden sein, da Frau AA bereits im Bescheid ihres Lebensgefährten mitberücksichtigt wurde. Der gegenständliche Antrag von Frau AA vom 01.03.2017 war somit wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen.“ Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es aufgrund eines Missverständnisses mit dem Dolmetscher bei der Vorsprache zu einem Irrtum gekommen sei; sie sei nicht die Lebensgefährtin des Herrn AA, geb am xx.xx.xxxx; dieser sei nur der Vater ihres Sohnes. Sie möchte nicht mit dem obengenannten Herrn und seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen feströmisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest Die Beschwerdeführerin, geb am xx.xx.xxxx, ist syrische Staatsangehörige. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2017 wurde ihrem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben, ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 23 Abs 5 AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid ist seit 01.03.2017 rechtskräftig.Die Beschwerdeführerin, geb am xx.xx.xxxx, ist syrische Staatsangehörige. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2017 wurde ihrem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben, ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 23, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid ist seit 01.03.2017 rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem minderjährigen Sohn, DD, geb xx.xx.xxxx, in Österreich. In Österreich befindet sich weiters der Kindesvater, Herr BB, geb xx.xx.xxxx, sowie dessen Ehegattin CC, geb xx.xx.xxxx Alle genannten Personen verfügen über denselben Status (Asylberechtigte/Flüchtlingseigenschaft) wie die Beschwerdeführerin. Alle Personen sind in X (Flüchtlingsheim) wohnhaft (ZMR-Auszüge im Akt). Zumindest bis Februar 2017 bezogen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn Leistungen aus der Grundversorgung in der Höhe von € 405,--; Herr BB und seine Gatten Leistungen in der Höhe von € 505,-- (beide Bestätigungen des Flüchtlingsheimes ** vom 28.02.2017 im Akt).Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem minderjährigen Sohn, DD, geb xx.xx.xxxx, in Österreich. In Österreich befindet sich weiters der Kindesvater, Herr BB, geb xx.xx.xxxx, sowie dessen Ehegattin CC, geb xx.xx.xxxx Alle genannten Personen verfügen über denselben Status (Asylberechtigte/Flüchtlingseigenschaft) wie die Beschwerdeführerin. Alle Personen sind in römisch zehn (Flüchtlingsheim) wohnhaft (ZMR-Auszüge im Akt). Zumindest bis Februar 2017 bezogen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn Leistungen aus der Grundversorgung in der Höhe von € 405,--; Herr BB und seine Gatten Leistungen in der Höhe von € 505,-- (beide Bestätigungen des Flüchtlingsheimes ** vom 28.02.2017 im Akt). Am 01.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihren minderjährigen Sohn einen Antrag auf Mindestsicherung, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes. Am selben Tag stellte Herr BB für sich und seine Ehegattin einen Antrag auf Mindestsicherung, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes. Über diesen Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2017, **** in der Form entscheiden, als dass vom 01.03.2017 bis 30.04.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 565,69 gewährt wurde. In der Begründung berücksichtigte die belangte Behörde für Herrn BB und seine Ehegattin einen Richtsatz in der Höhe von € 475,01, für die Beschwerdeführerin einen Richtsatz von € 316,67 und für den Sohn der Beschwerdeführerin einen Richtsatz von € 209,
- In Abzug gebracht wurde bei der Berechnung die Grundversorgung (für alle Haushaltsangehörigen) in der Höhe von € 910,--. In der Zustellverfügung wurde die Zustellung an Herrn BB sowie an die Gemeinde X verfügt.Am selben Tag stellte Herr BB für sich und seine Ehegattin einen Antrag auf Mindestsicherung, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes. Über diesen Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2017, **** in der Form entscheiden, als dass vom 01.03.2017 bis 30.04.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 565,69 gewährt wurde. In der Begründung berücksichtigte die belangte Behörde für Herrn BB und seine Ehegattin einen Richtsatz in der Höhe von € 475,01, für die Beschwerdeführerin einen Richtsatz von € 316,67 und für den Sohn der Beschwerdeführerin einen Richtsatz von € 209,
- In Abzug gebracht wurde bei der Berechnung die Grundversorgung (für alle Haushaltsangehörigen) in der Höhe von € 910,--. In der Zustellverfügung wurde die Zustellung an Herrn BB sowie an die Gemeinde römisch zehn verfügt. Ebenfalls am 16.03.2017 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.03.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In der Zustellverfügung wurde die Zustellung an die Beschwerdeführerin sowie an die Gemeinde X verfügt.Ebenfalls am 16.03.2017 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.03.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In der Zustellverfügung wurde die Zustellung an die Beschwerdeführerin sowie an die Gemeinde römisch zehn verfügt. Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt und ist im Übrigen nicht strittig. III. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht folgt: Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung spruchgemäß auf § 68 Abs 1 AVG gestützt. Dieser lautet wie folgt: „Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung spruchgemäß auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützt. Dieser lautet wie folgt: „Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“ Aufgrund dieser von der belangten Behörde vorgenommenen Formalentscheidung ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Eine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der inhaltlichen Begründetheit des Mindestsicherungsantrages der Beschwerdeführerin kommt dem Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall somit nicht zu.Aufgrund dieser von der belangten Behörde vorgenommenen Formalentscheidung ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Eine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der inhaltlichen Begründetheit des Mindestsicherungsantrages der Beschwerdeführerin kommt dem Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall somit nicht zu. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs 1 das Vorliegen eines „der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides“, dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.4.2009, rdb.at) Rz 5 mwN). Eine Zurückweisung gemäß § 68 Abs 1 AVG ist somit nur bei Vorliegen eines formell rechtskräftigen Bescheides möglich.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß seinem Absatz eins, das Vorliegen eines „der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides“, dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, (Stand 1.4.2009, rdb.at) Rz 5 mwN). Eine Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist somit nur bei Vorliegen eines formell rechtskräftigen Bescheides möglich. Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides auf den Bescheid an Herrn BB vom 16.03.2017 verwiesen, mit dem die Beschwerdeführerin „mitberücksichtigt“ worden sei. Dieser Bescheid datiert vom selben Tag wie der nunmehr angefochtene. Er wurde Herrn BB am 20.03.2017 zugestellt; selbst die vierwöchige Beschwerdefrist ist noch offen. Voraussetzung der Anwendung des § 68 Abs 1 AVG ist wie ausgeführt das Vorliegen eines formell rechtskräftigen Bescheides; diese Voraussetzung lag im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht vor.Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides auf den Bescheid an Herrn BB vom 16.03.2017 verwiesen, mit dem die Beschwerdeführerin „mitberücksichtigt“ worden sei. Dieser Bescheid datiert vom selben Tag wie der nunmehr angefochtene. Er wurde Herrn BB am 20.03.2017 zugestellt; selbst die vierwöchige Beschwerdefrist ist noch offen. Voraussetzung der Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist wie ausgeführt das Vorliegen eines formell rechtskräftigen Bescheides; diese Voraussetzung lag im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht vor. Darüber hinaus kann ein Bescheid nur für jene Parteien in formelle Rechtskraft erwachsen, denen gegenüber er erlassen wurde (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.4.2009, rdb.at) Rz 7 mwN). Wie festgestellt wurde der Bescheid vom 16.03.2017, Zahl ****, nur gegenüber Herrn BB, nicht aber gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen.Darüber hinaus kann ein Bescheid nur für jene Parteien in formelle Rechtskraft erwachsen, denen gegenüber er erlassen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, (Stand 1.4.2009, rdb.at) Rz 7 mwN). Wie festgestellt wurde der Bescheid vom 16.03.2017, Zahl ****, nur gegenüber Herrn BB, nicht aber gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen. Da eine Zurückweisung gestützt auf § 68 Abs 1 AVG somit aus den angeführten Gründen ausscheidet, war der angefochtene Bescheid zu beheben.Da eine Zurückweisung gestützt auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG somit aus den angeführten Gründen ausscheidet, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Die Beschwerdeführerin hat am 01.03.2017 einen selbständigen Antrag für sich und ihren Sohn gestellt. Sie hat somit Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung. Ist gemäß § 30 Abs 2 lit a TMSG über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen wenn die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird. Die Beschwerdeführerin hat am 01.03.2017 einen selbständigen Antrag für sich und ihren Sohn gestellt. Sie hat somit Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung. Ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Litera a, TMSG über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen wenn die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird. Die belangte Behörde wird im weiteren Verfahren auch zu prüfen haben, ob ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes mit dem Kindesvater und dessen Gattin vorliegt. Bejahendenfalls wird sie zu prüfen haben, ob ein Anwendungsfall des § 5 Abs 3 TMSG vorliegt – dies insbesonders in Hinblick auf die darin normierte Unterhaltsberechtigung („[…] wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist“). Weiters wird sie zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin weiterhin bzw im gesamten abzusprechenden Zeitraum Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, da die Beschwerdeführerin nun anerkannte Asylberechtigte ist und damit grundsätzlich § 3 Abs 2 lit e TMSG unterliegt.Die belangte Behörde wird im weiteren Verfahren auch zu prüfen haben, ob ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes mit dem Kindesvater und dessen Gattin vorliegt. Bejahendenfalls wird sie zu prüfen haben, ob ein Anwendungsfall des Paragraph 5, Absatz 3, TMSG vorliegt – dies insbesonders in Hinblick auf die darin normierte Unterhaltsberechtigung („[…] wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist“). Weiters wird sie zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin weiterhin bzw im gesamten abzusprechenden Zeitraum Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, da die Beschwerdeführerin nun anerkannte Asylberechtigte ist und damit grundsätzlich Paragraph 3, Absatz 2, Litera e, TMSG unterliegt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.0789.1