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LVwG-2016/17/2027-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/17/2027-1; LVwG-2016/17/2029-1; LVwG-2016/17/2031-1; LVwG-2016/30/2028-1; LVwG-2016/30/2030-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner ( zu LVwG- 2016/17/2027-1, LVwG- 2016/17/2029-1, LVwG- 2016/17/2031-1) sowie durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser ( zu LVwG-2016/30/2028-1, LVwG-2016/30/2030-1) über die Beschwerden der/des

  1. a)AA, geb. am xx.xx.xxxx in X, Türkei,AA, geb. am xx.xx.xxxx in römisch zehn, Türkei,
  2. b)BB, geb. am xx.xx.xxxx in Y, Österreich,
  3. c)CC, geb. am xx.xx.xxxx, in X, Türkei,sowie der CC, geb. am xx.xx.xxxx, in römisch zehn, Türkei,sowie der mj. DD, als Tochter, geb. am xx.xx.xxxx in Y, Österreich,
  4. d)EE, geb. am xx.xx.xxxx in Y, Österreich,
  5. e)FF, geb. am xx.xx.xxxx in X, Türkei, FF, geb. am xx.xx.xxxx in römisch zehn, Türkei, alle wohnhaft in Z, vertreten durch die Rechtsanwälte1 gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 18.08.2016, Zahl
  6. a)****
  7. b)****
  8. c)****
  9. d)****
  10. e)**** zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 18.08.2016, Zl ****, stellte die Tiroler Landesregierung als die gemäß § 39 Abs 2 StbG 1985 zuständige Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin AA die durch Erstreckung nach § 17 Abs 1 Z 1 StbG 1985 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates Zl 2003/5232 am 17.01.2003 verloren hat. Mit Bescheid vom 18.08.2016, Zl ****, stellte die Tiroler Landesregierung als die gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StbG 1985 zuständige Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin AA die durch Erstreckung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates Zl 2003/5232 am 17.01.2003 verloren hat. Mit Bescheid vom 18.08.2016, Zl Ia-14.112/32, stellte die Tiroler Landesregierung als die gemäß § 39 Abs 2 StbG 1985 zuständige Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin BB die durch Erstreckung gemäß § 17 StbG 1985 mit Wirkung vom 03.07.2001 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft durch die Eltern gemäß § 27 Abs 2 StbG 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates, Zl **** am 17.01.2003 verloren hat. Mit Bescheid vom 18.08.2016, Zl Ia-14.112/32, stellte die Tiroler Landesregierung als die gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StbG 1985 zuständige Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin BB die durch Erstreckung gemäß Paragraph 17, StbG 1985 mit Wirkung vom 03.07.2001 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft durch die Eltern gemäß Paragraph 27, Absatz 2, StbG 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates, Zl **** am 17.01.2003 verloren hat. Mit Bescheid vom 18.08.2016, Zl****, stellte die Tiroler Landesregierung als die gemäß § 39 Abs 2 StbG 1985 zuständige Behörde fest, dass der Beschwerdeführer CC die durch Verleihung nach § 10 Abs 1 StbG 1985 mit Wirkung vom 03.07.2001 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates, Zl *** am 17.01.2003 verloren hat, sowie dass, das minderjährige und ledige Kind DD von CC und FF die durch Erstreckung gemäß § 17 StGB 1985 mit Wirkung vom 03.07.2001 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft durch die Eltern gemäß § 27 Abs 2 StbG 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates, Zl 2003/5232 am 17.01.2003 verloren hat.Mit Bescheid vom 18.08.2016, Zl****, stellte die Tiroler Landesregierung als die gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StbG 1985 zuständige Behörde fest, dass der Beschwerdeführer CC die durch Verleihung nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 mit Wirkung vom 03.07.2001 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates, Zl *** am 17.01.2003 verloren hat, sowie dass, das minderjährige und ledige Kind DD von CC und FF die durch Erstreckung gemäß Paragraph 17, StGB 1985 mit Wirkung vom 03.07.2001 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft durch die Eltern gemäß Paragraph 27, Absatz 2, StbG 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates, Zl 2003/5232 am 17.01.2003 verloren hat. Mit Bescheid vom 18.08.2016, Zl ****, stellte die Tiroler Landesregierung als die gemäß § 39 Abs 2 StbG 1985 zuständige Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin EE die durch Erstreckung nach § 17 Abs 1 Z 1 StbG 1985 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft durch die Eltern gemäß § 27 Abs 2 StbG 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates Zl 2003/5232 am 17.01.2003 verloren hat, sowie, dass das minderjährige und ledige Kind GG, geb. am 21.04.2016 von EE die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben jat und daher auch nicht besitzt. Mit Bescheid vom 18.08.2016, Zl ****, stellte die Tiroler Landesregierung als die gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StbG 1985 zuständige Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin EE die durch Erstreckung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft durch die Eltern gemäß Paragraph 27, Absatz 2, StbG 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates Zl 2003/5232 am 17.01.2003 verloren hat, sowie, dass das minderjährige und ledige Kind GG, geb. am 21.04.2016 von EE die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben jat und daher auch nicht besitzt. Mit Bescheid vom 18.08.2016, Zl ****, stellte die Tiroler Landesregierung als die gemäß § 39 Abs 2 StbG 1985 zuständige Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin FF die durch Erstreckung gemäß § 17 StbG 1985 mit Wirkung vom 03.07.2001 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates, Zl 2003/5232 am 17.01.2003 verloren hat. Mit Bescheid vom 18.08.2016, Zl ****, stellte die Tiroler Landesregierung als die gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StbG 1985 zuständige Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin FF die durch Erstreckung gemäß Paragraph 17, StbG 1985 mit Wirkung vom 03.07.2001 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates, Zl 2003/5232 am 17.01.2003 verloren hat. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer, CC seinerzeit, nämlich am 12.11.1998 um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für sich und in Erstreckung des Antrages für seine Ehefrau FF und für die gemeinsamen Kinder JJ, AA (geb.**), EE, BB und das Enkelkind II angesucht habe. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer, CC seinerzeit, nämlich am 12.11.1998 um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für sich und in Erstreckung des Antrages für seine Ehefrau FF und für die gemeinsamen Kinder JJ, AA (geb.**), EE, BB und das Enkelkind römisch zwei angesucht habe. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer, CC, die Beschwerdeführerinnen AA (geb.**) und BB sowie die weiteren Antragsteller die Voraussetzungen für die Verleihung und für die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllen würden und sei ihnen daher mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.11.1999, Zl ****, die Verleihung und die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zunächst für den Fall zugesichert worden, dass sie binnen zwei Jahren aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates ausscheiden. Mit 15.12.1999 sei eine Bestätigung des Generalkonsulates der Türkei über die Abgabe des Ansuchens um Entlassung aus dem türkischen Staatsverband vorgelegt worden. Mit dem Schreiben des türkischen Innenministeriums, Generaldirektion für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten vom 27.10.2000 sei bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer sowie die minderjährigen Kinder in Übereinstimmung mit dem Türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403, Art 20 gemäß dem Ministerratsbeschluss vom 21.06.2000, Zl **** die Genehmigung erhalten hätten, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft aufzunehmen. Nach Erhalt der Bestätigung über den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft würde eine Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband ausgehändigt.Mit 15.12.1999 sei eine Bestätigung des Generalkonsulates der Türkei über die Abgabe des Ansuchens um Entlassung aus dem türkischen Staatsverband vorgelegt worden. Mit dem Schreiben des türkischen Innenministeriums, Generaldirektion für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten vom 27.10.2000 sei bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer sowie die minderjährigen Kinder in Übereinstimmung mit dem Türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403, Artikel 20, gemäß dem Ministerratsbeschluss vom 21.06.2000, Zl **** die Genehmigung erhalten hätten, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft aufzunehmen. Nach Erhalt der Bestätigung über den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft würde eine Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband ausgehändigt. Zudem sei mit Schreiben vom 02.11.2000 von dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin, FF, ein Ansuchen auf Erstreckung des ursprünglichen Antrages auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die am 29.07.1999 geborene Tochter DD eingebracht worden. Mit Schreiben vom 13.11.2000 sei der Erstreckungsantrag für die Tochter JJ und das Enkelkind II zurückgezogen worden. Mit Schreiben vom 13.11.2000 sei der Erstreckungsantrag für die Tochter JJ und das Enkelkind römisch zwei zurückgezogen worden. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.05.2001, Zl ****, rechtswirksam am 03.07.2001, sei dem Beschwerdeführer, CC, nach § 10 StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und diese gemäß § 16 StbG 1985 auf die Ehefrau, FF und gemäß § 17 StbG auf die Beschwerdeführerinnen AA (geb. **) und BB sowie die weiteren Kinder erstreckt worden. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.05.2001, Zl ****, rechtswirksam am 03.07.2001, sei dem Beschwerdeführer, CC, nach Paragraph 10, StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und diese gemäß Paragraph 16, StbG 1985 auf die Ehefrau, FF und gemäß Paragraph 17, StbG auf die Beschwerdeführerinnen AA (geb. **) und BB sowie die weiteren Kinder erstreckt worden. Am 26.09.2002 seien die Bestätigungen der Generaldirektion für Standesamt- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten im türkischen Innenministerium über die endgültige Entlassung aus dem türkischen Staatsverband beigebracht worden, welche mit dem Ausstellungsdatum am 09.04.2002 rechtswirksam geworden seien. Mit diesem Datum hätten der Beschwerdeführer sowie die oa Personen die türkische Staatsbürgerschaft verloren. Anlässlich eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ für CC (Ehegatte der Beschwerdeführerin AA (geb. **)) sei ein Auszug aus dem Familienregister bei der Österreichischen Botschaft in Ankara vorgelegt worden, aus welchem hervorgehe, dass die Beschwerdeführer mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 17.01.2003, Zl *** die türkische Staatsbürgerschaft wiedererlangt hätten. Mit Stellungnahme vom 19.04.2016 der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer nicht erinnern könnten, jemals einen Antrag auf Aufnahme in den türkischen Staatsverband gestellt zu haben. Sollte der Beschwerdeführer, CC, eine Willenserklärung „für seine Familie“ abgegeben haben, so wäre diese jedenfalls nur für sich selbst gültig. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Übermittlung des Beschlusses sowie jener Unterschriften oder sonstiger Willenserklärungen der Beschwerdeführer, aufgrund welcher der Beschluss des türkischen Ministerrates zustande gekommen sein soll gestellt. Mit Schreiben vom 28.04.2016, Zl *** wurde dem Rechtsvertreter durch die belangte Behörde der Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister übermittelt, aus welchem die Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft für jede einzelne Person hervorgeht und wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens abzugeben. In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass von den betroffenen Personen keine Willenserklärung gemäß § 27 Abs 1 StbG abgegeben worden sei. Zudem seien drei der betroffenen Personen (auch die Beschwerdeführerin AA (geb. **)) bereits volljährig gewesen, sodass zumindest drei eigenständige Willenserklärungen vorliegen müssten. In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass von den betroffenen Personen keine Willenserklärung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG abgegeben worden sei. Zudem seien drei der betroffenen Personen (auch die Beschwerdeführerin AA (geb. **)) bereits volljährig gewesen, sodass zumindest drei eigenständige Willenserklärungen vorliegen müssten. Aufgrund des Auszuges aus dem türkischen Standesregister- bzw Personenstandsregister stehe fest, dass nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft von den Beschwerdeführern die türkische Staatsbürgerschaft durch Verleihung mit Wirksamkeit am 17.01.2003 wiedererlangt worden sei. Die Behörde nehme es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführer eine positive Willenserklärung zum (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft abgegeben hätten und ihnen diese erneut verliehen worden sei. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft hätten die Beschwerdeführer weder beantragt noch sei ihnen eine solche genehmigt worden. Da es sich beim türkischen Staatbürgerschafsrecht um fremdes Recht handle, auf welches der Grundsatz „iura novit curia“ keine Anwendung finde, sei dieses in einem amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen. Die erkennende Behörde habe bereits vor dem gegenständlichen Verfahren die für die Lösung des nunmehrigen Falles wesentlichen Bestimmungen des (mittlerweile novellierten) türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.02.1964 über die österreichische Botschaft in Ankara erhalten und habe diese im angefochtenen Bescheid angeführt. Zwar liege gegenständlich kein urkundlicher Nachweis vor, dass die Beschwerdeführer eine positive Willenserklärung abgegeben hätten, noch ein dementsprechendes Zugeständnis. Die Aussage der Beschwerdeführer, sie hätten keine auf den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gerichtete Willenserklärung abgegeben, werde als Schutzbehauptung gewertet. Daher billige die belangte Behörde dieser Aussage keine solche Beweiskraft zu, dass sie eine dementsprechende Feststellung treffen hätte können. Im Ergebnis sei die Behörde zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdeführer aufgrund einer positiven Willenserklärung die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben hätten, zumal auch das türkische Staatsbürgerschaftsrecht einen entsprechenden Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft voraussetze. Von einem Fehler des türkischen Ministerrates oder der türkischen Behörden bzw von einer eigenmächtigen Verleihung der Staatsbürgerschaft derselben an die Beschwerdeführer gehe die Behörde gegenständlich nicht aus. Auch ein Fehler des türkischen Personenstandsregisters werde ausgeschlossen. Letztlich hätten die Beschwerdeführer keinerlei Nachweise für ihre Behauptungen vorgelegt. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft freiwillig wieder angenommen und damit die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren hätten Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wird in diesen Beschwerden vorgebracht, dass der Beschwerdeführer, CC, im Zuge eines Urlaubsaufenthaltes in der Türkei einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweispapieres für sich und seine Familie gestellt habe, um sich in der Türkei freier bewegen zu können. Dass mit dieser Antragstellung auch gleich die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft zusammenhängen würde, sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen. Er habe diese Antragstellung im Alleingang bewerkstelligt und die restlichen Familienmitglieder nicht miteinbezogen. Diese Antragstellung erfülle nicht den Charakter einer Willenserklärung im Sinne des StbG. Er habe weder den Willen gehabt die türkische Staatsbürgerschaft wieder zu erlangen, noch habe er niemals eine Handlung setzen wollen, die zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft führen könnte. Die Beschwerdeführerin, BB, führte darüber hinaus aus, dass der Antrag auf Ausstellung der Ausweispapiere von ihrem Vater, CC, gestellt worden sei und dies ohne Vollmacht bzw ihre Kenntnis erfolgt sei. Dies wurde auch von der zum gegenständlichen Zeitpunkt volljährigen Beschwerdeführerin, AA (geb. **), vorgebracht. Schließlich wurden die Anträge gestellt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen. 2. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, CC, wurde am xx.xx.xxxx in X, Türkei, geboren, seine Ehegattin FF am xx.xx.xxxx in X, Türkei. Seine minderjährige Tochter, DD wurde am xx.xx.xxxx in Y, Österreich geboren.Der Beschwerdeführer, CC, wurde am xx.xx.xxxx in römisch zehn, Türkei, geboren, seine Ehegattin FF am xx.xx.xxxx in römisch zehn, Türkei. Seine minderjährige Tochter, DD wurde am xx.xx.xxxx in Y, Österreich geboren. Die Beschwerdeführerin, AA (geb. **), wurde am xx.xx.xxxx in X, Türkei, geboren, die Beschwerdeführerin, BBş, wurde am xx.xx.xxxx in Y, Österreich, geboren ebenso EE, geb. am xx.xx.xxxx in Y, Österreich.Die Beschwerdeführerin, AA (geb. **), wurde am xx.xx.xxxx in römisch zehn, Türkei, geboren, die Beschwerdeführerin, BBş, wurde am xx.xx.xxxx in Y, Österreich, geboren ebenso EE, geb. am xx.xx.xxxx in Y, Österreich. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.05.2001, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer, CC, seiner Ehegattin FF, und den Kindern AA, EE, BB und DD die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 StbG verliehen.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.05.2001, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer, CC, seiner Ehegattin FF, und den Kindern AA, EE, BB und DD die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG verliehen. Aus der Bestätigung des türkischen Innenministeriums, Generaldirektion für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Zl *** vom 27.10.2000 geht hervor, dass die Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403, Artikel 20 und laut Ministerratsbeschluss vom 21.06.2000, Zl **, die Genehmigung erhalten haben, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden. Aus der Bestätigung vom 26.09.2002 geht hervor, dass die Beschwerdeführer gemäß Artikel 23 bzw Art 32 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes die türkische Staatsbürgerschaft ab Ausstellungsdatum, dem 09.04.2002, verloren haben.Aus der Bestätigung des türkischen Innenministeriums, Generaldirektion für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Zl *** vom 27.10.2000 geht hervor, dass die Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403, Artikel 20 und laut Ministerratsbeschluss vom 21.06.2000, Zl **, die Genehmigung erhalten haben, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden. Aus der Bestätigung vom 26.09.2002 geht hervor, dass die Beschwerdeführer gemäß Artikel 23 bzw Artikel 32, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes die türkische Staatsbürgerschaft ab Ausstellungsdatum, dem 09.04.2002, verloren haben. Aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer laut Beschluss des Ministerrates vom 17.01.2003, Zl ***, wieder in die türkische Staatsbürgerschaft aufgenommen wurden und zur gleichen Zeit österreichische Staatsbürger geworden sind. Anlässlich der Stellungnahmen sowie der Beschwerde gaben die Beschwerdeführer zwar an, sich nie um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht zu haben, jedoch wurde eingeräumt, dass der Beschwerdeführer, CC, einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweispapieres für sich und seine Familie gestellt habe. Die Beschwerdeführer haben nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsbürgerschaft am 17.01.2003 wieder erworben. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Ein Fehler bzw ein Irrtum seitens der türkischen Behörden, des türkischen Personenstandsregisters oder des türkischen Ministerrates wird im gegenständlichen Fall ausgeschlossen. 3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, dem Vorbringen der Beschwerdeführer, den im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen Urkunden und Bescheinigungen, insbesondere aus dem türkischen Personenstandsregisterauszug, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. 4. Rechtslage: Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl Nr 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl Nr 104/2014:Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985, zuletzt geändert durch BGBl Nr 104/2014: Verlust der Staatsbürgerschaft § 26Paragraph 26 Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch 1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraphen 27 und 29); … Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit§ 27Paragraph 27

(1)Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2)Ein nicht eigenberechtigter Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)Ein nicht eigenberechtigter Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Absatz eins,) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,, Artikel römisch vierzehn, Ziffer eins,) … Gemäß Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom
  1. Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“ gemäß Art 8 (ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind). Gemäß Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom
  2. Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“ gemäß Artikel 8, (ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind). I. Erwägungen:römisch eins. Erwägungen: Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer zwar zunächst aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden waren, um die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen, diese wurde ihnen in der Folge dann 2001 verliehen. 2003 wurde den Beschwerdeführern die türkische Staatsbürgerschaft neuerlich verliehen. Wie bereits oben ausgeführt, ist es nicht glaubwürdig, dass dies ohne entsprechenden Antrag der Beschwerdeführer geschehen ist. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall der entsprechende Antrag der Verleihungswerber vorgelegen ist. Es wird auch als ausgeschlossen angesehen, dass der Ministerrat Anträge auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft irrtümlich als gestellt annimmt und darüber in der Folge positiv entscheidet. Es ist auch nicht erkennbar, welches Motiv türkische Behörden haben sollten, ehemaligen Staatsbürgern heimlich oder gegen ihren Willen eine Einbürgerung zu ermöglichen. Eine Fehlerhaftigkeit des türkischen Personenstandsregisters wurde nicht behauptet, eine Eintragung der Wiederverleihung der Staatsbürgerschaft gegen den Willen der Beschwerdeführer schon. Hier fehlt jedoch jeglicher Nachweis und es gibt keine Unterlagen und es ist amtsbekannt, dass die Anfragen an die türkischen Behörden von diesen unter Hinweis auf Datenschutzgründen prinzipiell negativ erledigt werden, weshalb die Beschwerdeführer entsprechende Dokumente vorlegen hätten müssen, die ihre Verantwortung bestätigt hätten. Insgesamt sind daher die Angaben der Beschwerdeführer als Schutzbehauptungen zu werten. Die Bestimmung des § 27 Abs 1 StbG setzt voraus, dass die Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgeben und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (siehe dazu VwGH vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045). Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass die Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgeben und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (siehe dazu VwGH vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag, Erklärung, ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (siehe Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045, sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II 1990, Seite 296) sowie Erkenntnis 2010/01/0061 vom 15.03.2012.Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag, Erklärung, ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (siehe Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045, sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei 1990, Seite 296) sowie Erkenntnis 2010/01/0061 vom 15.03.
  3. Die Verantwortung der Beschwerdeführer, dass CCs lediglich einen Antrag auf Erwerb von Ausweispapieren gestellt habe, damit er und seine Familie sich in der Türkei freier bewegen könnten, entbehrt nicht einer gewissen Ironie, hätte er sich doch mit seinem österreichischen Pass zur damaligen Zeit ohne weiteres vollkommen frei in der Türkei bewegen können. Diese Verantwortung ist daher unglaubwürdig. Es darf weiters darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer nichts konkret Glaubwürdiges vorgebracht haben, weshalb man ihrer Verantwortung, dass sie den Antrag auf Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht gestellt hätten nicht folgen kann. Gemäß § 27 Abs 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. In § 27 Abs 2 StbG ist festgehalten, dass ein nicht eigenberechtigter Staatsbürger die Staatsbürgerschaft nur dann verliert, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird.In Paragraph 27, Absatz 2, StbG ist festgehalten, dass ein nicht eigenberechtigter Staatsbürger die Staatsbürgerschaft nur dann verliert, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Absatz eins,) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die belangte Behörde hat sich daher zutreffend mit dem nach § 27 Abs 1 StbG erforderlichen Tatbestandsmerkmal der positiven Willenserklärung auseinandergesetzt und ging insofern davon aus, dass die Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft auf Antrag erworben hätten, da nach Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes für den (Wieder-) Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben ist und die Beschwerdeführer dazu lediglich angegeben hatten, nie einen Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft eingebracht zu haben, sondern einen Antrag auf Ausstellung von Ausweispapieren für die Familie. Die belangte Behörde hat sich daher zutreffend mit dem nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG erforderlichen Tatbestandsmerkmal der positiven Willenserklärung auseinandergesetzt und ging insofern davon aus, dass die Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft auf Antrag erworben hätten, da nach Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes für den (Wieder-) Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben ist und die Beschwerdeführer dazu lediglich angegeben hatten, nie einen Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft eingebracht zu haben, sondern einen Antrag auf Ausstellung von Ausweispapieren für die Familie. Die Feststellung der belangten Behörde, dass für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei, wurde in den Beschwerden auch nicht konkret bestritten. Daran anschließend beurteilte die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren derart, dass sie damit Gegenteiliges – nämlich, dass ihre Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit ihrem Wissen und Willen aufgrund ihres Antrages vorgenommen wurde - nicht glaubwürdig dargelegt hätten (vgl ua VwGH vom 19.04.2012, Zl 2010/01/0021, vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045, vom 19.10.2011, Zl 2009/01/0018, und vom 15.03.2010, Zl 2008/01/0590). Die Feststellung der belangten Behörde, dass für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei, wurde in den Beschwerden auch nicht konkret bestritten. Daran anschließend beurteilte die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren derart, dass sie damit Gegenteiliges – nämlich, dass ihre Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit ihrem Wissen und Willen aufgrund ihres Antrages vorgenommen wurde - nicht glaubwürdig dargelegt hätten vergleiche , ua VwGH vom 19.04.2012, Zl 2010/01/0021, vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045, vom 19.10.2011, Zl 2009/01/0018, und vom 15.03.2010, Zl 2008/01/0590). Mit dem Beschwerdevorbringen, welches lediglich unsubstantiierte Angaben enthält, wird eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht aufgezeigt. Die Beweiswürdigung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde begegnet insbesondere auch insofern keinen Bedenken, als es für die genannte Behörde offenkundig unmöglich war, von Amts wegen personenbezogene Daten von den türkischen Behörden zu erhalten und auch der Fremde seiner Mitwirkungspflicht - durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft - nicht entsprochen hat (vgl VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022, und vom 19.10.2011, Zl. 2009/01/0018).Die Beweiswürdigung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde begegnet insbesondere auch insofern keinen Bedenken, als es für die genannte Behörde offenkundig unmöglich war, von Amts wegen personenbezogene Daten von den türkischen Behörden zu erhalten und auch der Fremde seiner Mitwirkungspflicht - durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft - nicht entsprochen hat vergleiche VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022, und vom 19.10.2011, Zl. 2009/01/0018). In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 27 Abs 1 StbG und des Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ist es daher nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder-)Erwerbs der Staatsbürgerschaft geltenden und von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen, türkischen Rechtslage, wonach die Einbürgerung eines Antrages des Einzubürgernden bedarf, sowie der ebenfalls nicht bestrittenen Tatsache, dass den Beschwerdeführern die türkische Staatsbürgerschaft (wieder-) verliehen wurde, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag der Beschwerdeführer zugrunde gelegen ist.In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 27, Absatz eins, StbG und des Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ist es daher nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder-)Erwerbs der Staatsbürgerschaft geltenden und von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen, türkischen Rechtslage, wonach die Einbürgerung eines Antrages des Einzubürgernden bedarf, sowie der ebenfalls nicht bestrittenen Tatsache, dass den Beschwerdeführern die türkische Staatsbürgerschaft (wieder-) verliehen wurde, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag der Beschwerdeführer zugrunde gelegen ist. Da im Hinblick auf die oben erwähnten unmissverständlichen Gesetzesbestimmungen in jedem Fall von einer Antragstellung seitens der Beschwerdeführer auszugehen ist, kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem – wie von dem Beschwerdeführer CCş eingestanden – einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweispapieres tatsächlich um einen Antrag auf die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft gehandelt hat. Festgehalten wird zudem, dass die Beschwerdeführer weder die Beibehaltung noch die Wiederverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt haben; dies wurde nicht einmal behauptet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner Dr. Rudolf Rieser (Richterin) ( Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.17.2027.1

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