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{'item': 'LVwG-2016/14/0414-12'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/14/0414-12 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die Rechtsanwälte NN, Y, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2016, Zl ****, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 14.12.2016, 27.02.2017 und 27.03.2017, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 R, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Es wird Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH mit Sitz in Z, Adresse 2 - wie vom Arbeitsinspektor CC bei der Unfallerhebung am 16.07.2015 auf der Baustelle, „GG, Sbahn bei km 118,230, der AHK 11 Eisenbahnstahlbrücke“, in der Gemeinde X, T, Bezirk W festgestellt und sodann mit Anzeige vom 02.11.2015 der Bezirkshauptmannschaft Y bekannt gegeben wurde – folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:„Es wird Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH mit Sitz in Z, Adresse 2 - wie vom Arbeitsinspektor CC bei der Unfallerhebung am 16.07.2015 auf der Baustelle, „GG, Sbahn bei km 118,230, der AHK 11 Eisenbahnstahlbrücke“, in der Gemeinde römisch zehn, T, Bezirk W festgestellt und sodann mit Anzeige vom 02.11.2015 der Bezirkshauptmannschaft Y bekannt gegeben wurde – folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: Die errichtete Luftbrücke bei der Eisenbahnbrücke Querung N war nicht sicher am Tragwerk befestigt. Der gegenständliche Gitterrost wurde durch den Arbeitnehmer DD, geb. am xx.xx.xxxx in V (Firma BB GmbH), nicht ordnungsgemäß an der Unterkonstruktion befestigt.Der gegenständliche Gitterrost wurde durch den Arbeitnehmer DD, geb. am xx.xx.xxxx in römisch fünf (Firma BB GmbH), nicht ordnungsgemäß an der Unterkonstruktion befestigt. Der Arbeitnehmer EE, geb. am xx.xx.xxxx in U (Firma FF GmbH) trat auf den unbefestigten Gitterrost und stützte 4 m tief auf den darunter befindlichen Schotterboden und wurde dabei verletzt. Dadurch wurde § 81 Abs. 1 BauV übertreten, wonach Luftbrücken und Lufttreppen sicher befestigt sein müssen. Laufbrücken müssen ferner den Anforderungen an Gerüstlagen entsprechen.Dadurch wurde Paragraph 81, Absatz eins, BauV übertreten, wonach Luftbrücken und Lufttreppen sicher befestigt sein müssen. Laufbrücken müssen ferner den Anforderungen an Gerüstlagen entsprechen. Sie haben hierdurch eine Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1 BauV iVm § 130 Abs. 5 Z 1 AschG begangen.Sie haben hierdurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, BauV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, AschG begangen. Daher wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz in der Höhe von EUR 150,-- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz in der Höhe von EUR 150,-- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Sohin insgesamt EUR 1.650,--“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.01.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „Der Betroffene, Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 3 in Z, hat mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Rechtsanwälte NN beauftragt und bevollmächtigt. Unter Berufung auf diese Vollmacht erheben die genannten Rechtsanwälte für Herrn AA, im Folgenden auch Beschwerdeführer genannt, das Rechtsmittel der BESCHWERDE AN DAS LANDESVERWALTUNGSGERICHT TIROL gegen das Straferkenntnis der BH Y, **** vom 13.01.
  5. Das Erkenntnis datiert vom 13.01.2016, die am 28.01.2016 eingebrachte Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung . Es wird ausgeführt wie folgt: Mit dem zitierten Straferkenntnis vom 13.1.2016 wurde dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Fa. BB GmbH folgende gewerberechtliche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Die errichtete Luftbrücke bei der Eisenbahnbrücke Querung N war nicht sicher am Tragwerk befestigt." Festgestellt wurde weiters: „Der gegenständliche Gitterrost wurde durch den Arbeitnehmer DD geb. a, xx.xx.xxxx in V (Fa. BB GmbH) nicht ordnungsgemäß an der Unterkonstruktion befestigt. Der Arbeitnehmer EE, geb. am xx.xx.xxxx in U (Fa. FF GmbH) trat auf den unbefestigten Gitterrost und stützte (sic!) 4 m tief auf den darunter befindlichen Schotterboden und wurde dabei verletzt."Festgestellt wurde weiters: „Der gegenständliche Gitterrost wurde durch den Arbeitnehmer DD geb. a, xx.xx.xxxx in römisch fünf (Fa. BB GmbH) nicht ordnungsgemäß an der Unterkonstruktion befestigt. Der Arbeitnehmer EE, geb. am xx.xx.xxxx in U (Fa. FF GmbH) trat auf den unbefestigten Gitterrost und stützte (sic!) 4 m tief auf den darunter befindlichen Schotterboden und wurde dabei verletzt." Dadurch sei § 81 Abs 1 BauV übertreten worden, wonach Luftbrücken und Lufttreppen sicher befestigt sein müssen. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der BB GmbH habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs 1 BauV in Verbindung mit § 130 Abs 5 Z 1 ASchG begangen. Das Straferkenntnis ist mangelhaft und rechtswidrig aus mehrerlei Gründen:Dadurch sei Paragraph 81, Absatz eins, BauV übertreten worden, wonach Luftbrücken und Lufttreppen sicher befestigt sein müssen. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der BB GmbH habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, BauV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG begangen. Das Straferkenntnis ist mangelhaft und rechtswidrig aus mehrerlei Gründen:
  6. Zur Mangelhaftigkeit: Das Straferkenntnis läßt jede Angabe über Datum und Uhrzeit des inkriminierten Vorfalles vermissen. Im Straferkenntnis ist lediglich das Datum der Unfallerhebung des Arbeitsinspektors erwähnt. Damit ist jedoch für den Betroffenen überhaupt nicht nachvollziehbar, was ihm überhaupt zur Last gelegt wird. So ist von der Angabe von Zeit und Ort eines Geschehens auf einer Baustelle etwa abhängig, welche Baustellenbelegung es gab, also welche Dienstnehmer überhaupt auf der Baustelle waren, welche Arbeiten angeordnet waren oder auf dem Plan standen, ob es besondere Vorkommnisse gab usw. usf. Auch wäre man dann in der Lage, allenfalls mit den Bautagebüchern und den Aufzeichnungen der eigenen Mitarbeiter abzugleichen. So, wie es im angefochtenen Straferkenntnis dargestellt wurde, ist also dies nicht möglich, weshalb die Nichtigkeit des Straferkenntnisses auszusprechen sein wird.
  7. Zur Rechtswidrigkeit: 2.
  8. Die Rechtsvorschrift des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes hat zum Ziel, innerhalb eines Betriebes bzw. einer Baustelle die Arbeitnehmerlnnen des jeweiligen Betriebes zu schützen. Gegenständlich ist wohl die Fa. BB GmbH Auftragnehmer des Bauherrn GG AG, Geschäftsbereich „PNA" (FN ****w), Adresse 4, R. Die genaue Lage der Baustelle ist in Q, Adresse 5, sonstige Beschreibung Sbahn O-W,
  9. Ausbaustufe, KM 111,192 bis KM 124,286, Baulos **.** und Baulos **.**. Planungskoordinator dieser Baustelle ist die Fa. JJ GmbH, Adresse 5, P, die dort zuständige Ansprechperson ist Herr LL. Baustellenkoordinator auf der Baustelle ist die Fa. KK GmbH, R, Adresse 6, dortige Ansprechperson ist Herr DI MM. 2.2 Das vorliegende Straferkenntnis richtet sich gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer bauausführenden Firma des Bauherrn GG AG. Damit trifft das Straferkenntnis jedoch jedenfalls den Falschen. Zum Einen wäre allenfalls der Baustellenkoordinator verantwortlich für die Einhaltung von Arbeitnehmerlnnenschutzbestimmungen, andererseits – und wenn man der Argumentation der belangten Behörde folgt - wonach der handelsrechtliche Geschäftsführer eines am Bau eines Bauherren beschäftigten Unternehmens für die Einhaltung der gewerberechtlichen Arbeitnehmerlnnenschutzbestimmungen haftet, ist dennoch vorzubringen, dass Schutzzweck des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes der ist, den eigenen Dienstnehmer bzw. die eigene Dienstnehmerin vor Gefahren im Betrieb des Dienstgebers zu schützen. Der Verunfallte, EE, ist nicht Dienstnehmer der Fa. BB. Das ASchG ist nicht anzuwenden! 2.3 Im vorliegenden Fall hat darüberhinaus die Behörde, ohne auf die Zeugenaussage des DD Rücksicht zu nehmen (Zeugeneinvernahme vom 28.7.2015) unrichtige Feststellungen getroffen, sofern (siehe Beschwerdepunkt Mangelhaftigkeit des Verfahrens) der Vorfall vom 16.07.2015 gemeint war: Die Feststellung, dass der Arbeitnehmer DD (sic!) den Gitterrost nicht ordnungsgemäß befestigt hätte, ist schlichtweg falsch! Einen Arbeitnehmer namens DD gibt es nicht, zumindest nicht in den Reihen der Fa. BB GmbH. Unberücksichtigt blieb wie bereits ausgeführt der Umstand, dass die Person, die zu Sturz kam, nicht Dienstnehmer der Fa. BB GmbH, sondern eines anderen Unternehmens ist und vor allem, dass der Dienstnehmer DD ausdrücklich zu Protokoll gab, dass er um ca. 15 Uhr 30 mit dem Befestigen der Gitter auf der westlichen Seite der Eisenbahnbrücke beschäftigt war. Er hatte gerade ca. 20 Gitter unbefestigt in die Winkel der Stahlträger gelegt und wollte Schrauben zur Befestigung holen gehen, weshalb er aus diesem Grunde seinen Arbeitsplatz verlassen mußte. Zudem war auch ein Gitter in der Gitterreihe nicht verlegt, wodurch für jeden ein Loch in der Größe von einem Gitter zu erkennen war. Der Dienstnehmer der BB GmbH, Herr DD, hat ausdrücklich den später zu Sturz gekommenen EE gewarnt, nicht in seinem Arbeitsbereich (der späteren Unfallstelle) gehen zu können, wohl aber weiter vorne (ZV DD vom 28.7.2015). Es ist im Zuge der Verlegung von Laufgittern grundsätzlich zunächst einmal erforderlich, dass die Laufgitter (zunächst noch ungesichert) aufgelegt werden. Wie der Zeuge DD ausgesagt hat, war er gerade dabei, die Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen bzw. diese vorzubereiten, indem er die dafür erforderlichen Schrauben holte. Dass just in diesem Moment das spätere Opfer entgegen der Warnung des DD die Unfallstelle betrat und durch das Loch zu Boden stürzte, kann nicht dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer bauausführenden Firma angelastet werden., noch dazu dann nicht, nachdem der bauausführende Handwerker DD den abgestürzten Herrn EE vor dieser gefährlichen Absturzstelle gewarnt hatte. Dass Herr EE diese Warnungen in den Wind schlug, hat er selbst zu verantworten, keinesfalls ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der Fa. BB GmbH zur Verantwortung zu ziehen. Es wird daher der Antrag gestellt, kostenpflichtig das Straferkenntnis der BH Y vom 13.1.2016, ****, für nichtig zu erklären, in eventu ersatzlos aufzuheben, das gewerberechtliche Strafverfahren einzustellen hilfsweise die verhängte Geldstrafe erheblich zu mäßigen, zumal dem Beschwerdeführer kein Verschulden am inkriminierten Vorfall (wohl vom 16.7.2015) anzulasten ist.“ Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 14.12.2016 sowie am 27.02.2017 und 27.03.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Zahl ****, in die mit Schriftsatz vom Beschwerdeführer vom 15.09.2016 vorgelegten Unterlagen (Beschuldigtenvernehmung DD, Beschuldigtenvernehmung PP, Berichterstattung der Polizeiinspektion X vom 16.07.2015 samt Lichtbilder), in die vom Zeugen DD gefertigte Skizze (Beilage B) sowie durch Einvernahme der Zeugen EE, OO, RR, PP, TT sowie DD aufgenommen wurde. Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 14.12.2016 sowie am 27.02.2017 und 27.03.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Zahl ****, in die mit Schriftsatz vom Beschwerdeführer vom 15.09.2016 vorgelegten Unterlagen (Beschuldigtenvernehmung DD, Beschuldigtenvernehmung PP, Berichterstattung der Polizeiinspektion römisch zehn vom 16.07.2015 samt Lichtbilder), in die vom Zeugen DD gefertigte Skizze (Beilage B) sowie durch Einvernahme der Zeugen EE, OO, RR, PP, TT sowie DD aufgenommen wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Am 16.07.2015 gegen 15.30 Uhr ereignete sich auf der Baustelle „GG, Sbahn bei km 118,230, der AHK 11 Eisenbahnstahlbrücke“ in der Gemeinde X, T, Bezirk W, errichtet Laufbrücke bei der Eisenbahnbrücke Querung N ein Arbeitsunfall, bei dem der Arbeitnehmer EE, ein Arbeiter der Firma FF sehr erheblich verletzt wurde. Am 16.07.2015 gegen 15.30 Uhr ereignete sich auf der Baustelle „GG, Sbahn bei km 118,230, der AHK 11 Eisenbahnstahlbrücke“ in der Gemeinde römisch zehn, T, Bezirk W, errichtet Laufbrücke bei der Eisenbahnbrücke Querung N ein Arbeitsunfall, bei dem der Arbeitnehmer EE, ein Arbeiter der Firma FF sehr erheblich verletzt wurde. Die Firma BB GmbH war mit der Errichtung der Laufbrücke beauftragt. Es waren zwei Arbeitnehmer der Firma BB GmbH damit beschäftigt und zwar DD sowie Herr PP. Vorarbeiter bei der Baustelle war Herr TT. Vom Arbeitsinspektor CC, Arbeitsinspektorates Kärnten, wurde nach dem Unfall Unfallstelle besichtigt und beanstandet, dass die errichtete Laufbrücke nicht sicher am Tragwerk befestigt war. Laut Anzeige des Arbeitsinspektorates wurde damit § 81 Abs 1 Bauverordnung übertreten, wonach Laufbrücken und Lauftreppen sicher befestigt sein müssen. Laufbrücken müssen den Anforderungen an Gerüstlagen entsprechen. Vom Arbeitsinspektor wurde festgestellt, dass ein unbefestigter Gitterrost auf den ca 4 m unter der Brücke befindlichen Schotterboden gefallen ist. Vom Arbeitsinspektor wurde über die Unfallstelle eine Lichtbildbeilage angefertigt. Vom Arbeitsinspektor CC, Arbeitsinspektorates Kärnten, wurde nach dem Unfall Unfallstelle besichtigt und beanstandet, dass die errichtete Laufbrücke nicht sicher am Tragwerk befestigt war. Laut Anzeige des Arbeitsinspektorates wurde damit Paragraph 81, Absatz eins, Bauverordnung übertreten, wonach Laufbrücken und Lauftreppen sicher befestigt sein müssen. Laufbrücken müssen den Anforderungen an Gerüstlagen entsprechen. Vom Arbeitsinspektor wurde festgestellt, dass ein unbefestigter Gitterrost auf den ca 4 m unter der Brücke befindlichen Schotterboden gefallen ist. Vom Arbeitsinspektor wurde über die Unfallstelle eine Lichtbildbeilage angefertigt. Auf Bild 1 sieht man auf dem Schotterboden einen Gitterrost, bei Bild 2 die Absturzstelle, wobei sich zwischen den dort sichtbaren Gitterrosten sich eine größere „Kluft“ befindet. Bei Bild 4 sieht man ebenfalls eine Lücke. Anlässlich seiner Einvernahme gab EE an, dass er durch den Sturz bewusstlos geworden ist und erst im Krankenhaus aufgewacht ist. Er wisse, dass er gefallen sei und sich mit dem Kopf am Gitter angestoßen habe. Durch den Sturz habe er eine Kopfverletzung erlitten sowie eine Verletzung an der Hüfte und an den Rippen. Er sei sieben Monate im Krankenstand gewesen. Er sei im Krankenhaus befragt worden. Er glaube auch, dass ein Inspektor dort gewesen sei, wisse es aber nicht mehr genau. Er erinnere sich an keine Lücke. Wo er gearbeitet habe, habe es keine Lücke gegeben. Ihm sei nicht gesagt worden, dass er dort nicht arbeiten könne. Der Unfall wurde weder von Herrn OO noch von RR, PP oder DD direkt beobachtet. Der bei Teil 2 arbeitende DD hat zuvor kurzfristig die Arbeitsstelle verlassen um Befestigungsmaterial zu holen und eine kurze Trinkpause zu machen. Aufgabe der Firma FF war es, an der Brücke Kontrollen und Verschalungsarbeiten durchzuführen. Aufgabe der Firma BB war es, die Gitter für die Laufbrücke zu montieren. Die Arbeiten sollten unabhängig voneinander durchgeführt werden. Die Brücke war in drei Teile eingeteilt, wobei die Laufstege von der Firma BB bei Teil 1 und bei Teil 3 schon gelegt gewesen sind. Bevor es zum Unfall gekommen ist, waren die Arbeiter der Firma BB dabei tätig, die Gitter für die Revisionsbrücke für den Teil 2 zu legen. Teil 2 ist der Teil, der über den Fluss führt. Die Teile 1 und 3 wurden deshalb früher gemacht, damit die Leute der Firma FF GmbH den Revisionssteg ohne Geländer für ihre Schalungsarbeiten fallweise mitbenützten können. Zum Unfallszeitpunkt waren bei Teil 2 fast alle Gitter aufgelegt und befestigt. Ausgehend von der Verantwortung und der Skizze des DD sowie der Lichtbildbeilage befand sich bei Teil 2 zu Teil 1 und zu Teil 3 eine Lücke. Direkt hinter dem Pfeiler (siehe Lichtbild 1 und 2) gab es ein befestigtes Gitter. Danach klaffte eine größere Lücke und lässt sich aus dem Lichtbild 1 entnehmen, dass ein Gitter sich am Boden befindet. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol kann nicht festgestellt werden, dass dieses unbefestigte Gitter der Ausgangspunkt und die Ursache für den von EE erlittenen Unfall ist. Es ist naheliegend, dass von EE nicht beachtet wurde, dass zwischen der Arbeitsstelle des DD beim Teil 2 der Brücke als Absperrung eine Lücke klaffte. Er deshalb stürzte und dabei mit dem noch nicht befestigten Gitter hinunterstürzte. Bei Bild 4 lässt sich nämlich ebenfalls eine Lücke erkennen, was darauf hindeutet, dass man – wie von den Arbeitern der Firma BB geschildert – bei Beginn der Arbeiten vereinbarte, dass von der Firma BB zuerst die Gitter bei Teil 1, dann bei Teil 3 und zum Schluss erst bei Teil 2 gelegt und fixiert werden. Von DD und PP wurde angegeben, dass man den Arbeitern der Firma FF gesagt habe, die Gitter bei Teil 2 nicht zu benützen. Von Seiten der Arbeiter der Firma FF wird bestritten, dass ein solcher Warnhinweis erfolgt ist. Fest steht jedoch, dass eine Lücke erkennbar war. Ebenfalls steht fest, dass die Vorgangsweise zuvor besprochen worden ist, zuerst Teil 1 und 3 zu montieren und erst dann Teil
  10. Ebenfalls steht fest, dass die Arbeiten von der Firma BB nicht beendet waren, sodass die Arbeiter der FF nicht darauf vertrauen konnten, dass bei „Teil 2“ der Revisionsbrücke alles in Ordnung ist. Insbesondere ging man offenbar davon aus, dass man die Revisionsbrücke bei Teil 2 nicht benötig wird, da sich dieser Teil über dem Fluss befindet und man auch von oben arbeiten muss. Fest steht auch, dass ein gerichtliches Strafverfahren gegen DD nicht eingeleitet wurde, was darauf hindeutet, dass man entweder von einem „Unglücksfall oder einem selbstverschuldeten Arbeitsunfall“ ausging, das ein funktionierendes Kontrollsystem nicht hätte vermeiden können. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol kann in Folge der Sach- und Rechtslage ein Schuldvorwurf gegen den Beschwerdeführer und mangelnde Aufmerksamkeit bei der Kontrollpflicht im Gegenstandsfall nicht erhoben werden, sodass der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden war. Aus vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.14.0414.12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.