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LVwG-2016/37/2350-15

Obsah (10)§ 31§ 25a§ 28§ 7Art 130§ 3§ 27§ 102§ 29Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/37/2350-15; LVwG-2016/37/2351-15 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol ha

§ 31Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. 2.

§ 31Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.09.2016, Zln ****, **** und ****, im Umfang der mit diesen Spruchpunkten erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligungen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.09.2016, Zln ****, **** und ****, im Umfang der mit diesen Spruchpunkten erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligungen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. 3. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: 1.

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.09.2016, Zln ****, **** und ****, im Umfang der mit diesen Spruchpunkten erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Beschwerde wird allerdings die Baufertigstellungsfrist in Spruchpunkt II./B) des angefochtenen Bescheides mit 30.06.2019 neu festgesetzt und die Frist in Spruchpunkt III./B) des angefochtenen Bescheides mit 16.03.2017 bis 31.12.2018 festgesetzt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.09.2016, Zln ****, **** und ****, im Umfang der mit diesen Spruchpunkten erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Beschwerde wird allerdings die Baufertigstellungsfrist in Spruchpunkt römisch zwei./B) des angefochtenen Bescheides mit 30.06.2019 neu festgesetzt und die Frist in Spruchpunkt römisch drei./B) des angefochtenen Bescheides mit 16.03.2017 bis 31.12.2018 festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Ausgangsituation: Mit Bescheid vom 09.06.2016, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W der AA die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden und befristeten Rodung einer näher definierten Teilfläche des Gst Nr ****, GB **** Y, zwecks Errichtung eines Umspannwerkes und zur dauernden Rodung einer näher definierten Teilfläche des Gst Nr ****, GB **** Y, zwecks Schaffung einer Ersatzweidefläche nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die gegen diesen Rodungsbescheid erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen CC hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 20.09.2016, Zl ****, als verspätet zurückgewiesen. II.römisch zwei. Verfahrensablauf:

  1. Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 06.07.2016 hat die AA bei der Tiroler Landesregierung um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Umspannwerkes X nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen angesucht. Mit Schriftsatz vom 06.07.2016 hat die AA bei der Tiroler Landesregierung um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Umspannwerkes römisch zehn nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen angesucht. Mit Schriftsatz vom 11.07.2016, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung, gestützt auf § 42 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), die Bezirkshauptmannschaft W mit der Durchführung des erforderlichen naturschutzrechtlichen Verfahrens beauftragt und ermächtigt, im gegenständlichen Verfahren im eigenen Namen zu entscheiden.Mit Schriftsatz vom 11.07.2016, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung, gestützt auf Paragraph 42, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), die Bezirkshauptmannschaft W mit der Durchführung des erforderlichen naturschutzrechtlichen Verfahrens beauftragt und ermächtigt, im gegenständlichen Verfahren im eigenen Namen zu entscheiden. Im Zuge des naturschutzrechtlichen Verfahrens hat am 23.08.2016 die mündliche Verhandlung stattgefunden. Mit den Schriftsätzen vom 04.07.2016 hat die AA bei der Bezirkshauptmannschaft W um die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Oberflächenwasserentsorgungsanlage für die beim geplanten Umspannwerk X anfallenden Dach- und Verkehrsflächenwässer sowie für die im Zuge der Errichtung des Umspannwerkes X erforderliche Bauwasserhaltung nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen angesucht. Mit den Schriftsätzen vom 04.07.2016 hat die AA bei der Bezirkshauptmannschaft W um die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Oberflächenwasserentsorgungsanlage für die beim geplanten Umspannwerk römisch zehn anfallenden Dach- und Verkehrsflächenwässer sowie für die im Zuge der Errichtung des Umspannwerkes römisch zehn erforderliche Bauwasserhaltung nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen angesucht. Zur geplanten Bauwasserhaltung hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) EE im Schriftsatz vom 12.09.2016, Zl ****, geäußert. Zur Ober- und Dachflächenentwässerung hat der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) EE die Stellungnahme vom 12.09.2016, Zl ****, und der wildbachtechnische Amtssachverständige DI FF die Stellungnahme vom 12.09.2016, Zl ****, erstattet. Mit Bescheid vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W ● als delegierte Naturschutzbehörde der AA die naturschutz-rechtliche Bewilligung zur Errichtung des Umspannwerkes X nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt I.), als delegierte Naturschutzbehörde der AA die naturschutz-rechtliche Bewilligung zur Errichtung des Umspannwerkes römisch zehn nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt römisch eins.), ● als zuständige Naturschutz- und Wasserrechtsbehörde der AA die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt „Oberflächenentwässerung, Umspannkraftwerk X“ nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt II.) undals zuständige Naturschutz- und Wasserrechtsbehörde der AA die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt „Oberflächenentwässerung, Umspannkraftwerk X“ nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ● als zuständige Naturschutz- und Wasserrechtsbehörde die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung zur Umsetzung des Projektes „Bauwasserhaltung Umspannwerk X“ nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt III.)als zuständige Naturschutz- und Wasserrechtsbehörde die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung zur Umsetzung des Projektes „Bauwasserhaltung Umspannwerk X“ nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Die Spruchpunkte II. und III. umschreiben das jeweils eingeräumte Wasserbenutzungsrecht (Oberflächenentwässerung und Bauwasserhaltung) und enthalten konkrete Befristungen. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. umschreiben das jeweils eingeräumte Wasserbenutzungsrecht (Oberflächenentwässerung und Bauwasserhaltung) und enthalten konkrete Befristungen. Gegen diesen Bescheid ─ Spruchpunkte I. bis III. ─ hat der Weideberechtigte CC, vertreten durch RA DD in Z, mit Schriftsatz vom 24.10.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, „den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend zu entscheiden, dass die Bewilligungen für das Kraftwerk X nicht erteilt werden“; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid ─ Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. ─ hat der Weideberechtigte CC, vertreten durch RA DD in Z, mit Schriftsatz vom 24.10.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, „den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend zu entscheiden, dass die Bewilligungen für das Kraftwerk römisch zehn nicht erteilt werden“; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Zur Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Weideberechtigten CC hat sich die AA durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 25.11.2016 geäußert. Zu den Ausführungen der Konsenswerberin hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 21.12.2016 („Gegenäußerung“) Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 06.12.2016, Zl ****, hat sich die Agrarbehörde mit den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Schreiben vom 30.11.2016, Zahlen **** und ****, aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.12.2016, Zahlen **** und ****, hat die agrarfachliche Amtssachverständige DI GG die Stellungnahme vom 25.01.2017, Zl ****, erstattet. Dazu hat sich in Wahrung des Parteiengehörs der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 03.02.2017 geäußert. Am 16.03.2017 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers, des DDI JJ als Vertreter der BB GmbH, der agrarfachlichen Amtssachverständigen DI GG und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI (FH) EE sowie des Zeugen Ing. KK und durch Einsichtnahme und Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft W und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Aufnahme weiterer Beweise hat keine der Verfahrensparteien beantragt. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Konsenswerberin:
  3. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen, gestützt auf § 102 Abs 2 lit b WRG 1959, vor, er sei als Weideberechtigter durch das Projekt dahingehend beeinträchtigt, als er gezwungen sei, die Duldung der Errichtung des Wasserkraftwerkes sowie die damit einhergehende Einleitung der Oberflächenwässer auf der Liegenschaft Gst Nr ****, GB **** Y, hinzunehmen. Er erhielte zwar eine Ersatzweidefläche, auf dieser Ersatzweidefläche seien ihm allerdings seine Weiderechte nicht dinglich eingeräumt.Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen, gestützt auf Paragraph 102, Absatz 2, Litera b, WRG 1959, vor, er sei als Weideberechtigter durch das Projekt dahingehend beeinträchtigt, als er gezwungen sei, die Duldung der Errichtung des Wasserkraftwerkes sowie die damit einhergehende Einleitung der Oberflächenwässer auf der Liegenschaft Gst Nr ****, GB **** Y, hinzunehmen. Er erhielte zwar eine Ersatzweidefläche, auf dieser Ersatzweidefläche seien ihm allerdings seine Weiderechte nicht dinglich eingeräumt. Der Beschwerdeführer bemängelt zudem die Ausführungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen in dessen Stellungnahmen vom 12.09.2016, Zl **** und **** (Stellungnahmen zur Bauwasserhaltung und Oberflächenentwässerung). Laut der Stellungnahme vom 12.09.2016, Zl ****, sei eine Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer nicht möglich. Laut der Stellungnahme vom 12.09.2016, Zl ****, entspreche die Bauwasserhaltung dem Leitfaden der Tiroler Siedlungswasserwirtschaft. Die belangte Behörde habe die beiden Stellungnahmen lediglich wiedergegeben, daraus aber keine Feststellungen abgeleitet. Mit dem von ihm aufgezeigten Widerspruch der beiden fachlichen Äußerungen hätte sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Im Kapitel B) seiner Beschwerde hebt der Rechtsmittelwerber hervor, dass nach Ansicht der belangten Behörde seine Weiderechte nicht geschmälert würden. Auch durch den ─ unzulässigen ─ Verweis auf den Rodungsbescheid vom 09.06.2016, Zl ****, sei es der belangten Behörde nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, dass eine Schmälerung seines Weiderechtes nicht eintreten werde. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer auch darauf hin, dass während der letzten Jahren die Weideflächen kontinuierlich verkleinert worden seien. In seinem ergänzenden Vorbringen vom 21.12.2016 bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei der Ersatzweidefläche um eine Wiesen-Weide handle und diese gegenüber einer Wald-Weide grundsätzlich als qualitativ höherwertiger einzustufen sei. Allerdings könne die zur Verfügung gestellte Ersatzweidefläche erst nach einer entsprechenden Entwässerung genützt werden und stelle eine „durchnässte Wiesenweide“ gegenüber einer Wald-Weide keinen Ersatz dar. Auf der Ersatzweidefläche seien bislang lediglich die Baumstämme entfernt worden, die geasteten Äste befänden sich nach wie vor auf der Ersatzweidefläche und würden eine Beweidung unmöglich machen. In seiner Äußerung vom 03.02.2017 hält der Beschwerdeführer zur agrarfachlichen Stellungnahme fest, dass für eine Beurteilung der Vegetation ein Ortsaugenschein während der Vegetationszeit erforderlich sei. Auch die tatsächliche Vernässung sei nur im Zuge eines Ortsaugenscheines möglich. Darüber hinaus ließen sich aufgrund des agrarfachlichen Gutachtens und des in diesem Gutachten auf Seite 6 abgebildeten Lichtbildes keine Rückschlüsse auf die Bodenbeschaffenheit der Ersatzweidefläche ziehen. Dazu bedürfte es ebenfalls eines Lokalaugenscheines. Der Beschwerdeführer hebt zudem hervor, dass durch die Schaffung der ─ wenn auch höherwertigen ─ Ersatzweidefläche („Wiesen-Weide“) die zu seinen Gunsten auf dieser Fläche bestehenden Holzbezugsrechte untergingen.
  4. Stellungnahme der Konsensewerberin: Die AA weist in ihrer Gegenäußerung vom 25.11.2016 darauf hin, dass im Hinblick auf die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs 8 TNSchG 2005 und des § 43 Abs 4 TNSchG 2005 dem Landesumweltanwalt und den betroffenen Gemeinden, nicht aber dem Beschwerdeführer als Weideberechtigten Parteistellung zukomme.Die AA weist in ihrer Gegenäußerung vom 25.11.2016 darauf hin, dass im Hinblick auf die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 36, Absatz 8, TNSchG 2005 und des Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG 2005 dem Landesumweltanwalt und den betroffenen Gemeinden, nicht aber dem Beschwerdeführer als Weideberechtigten Parteistellung zukomme. Die Konsenswerberin hebt zudem hervor, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerde-führers keine Oberflächenwässer auf das Gst Nr ****, GB **** Y, eingeleitet würden. Vielmehr würden die anfallenden Oberflächenwässer der befestigten Verkehrsflächen und die Dachwässer gedrosselt in den Vorfluter (Ybach) abgeleitet werden. Die AA hält fest, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers dessen Weiderechte im Gemeindegebiet Y bereits zulasten der betroffenen Grundstücke verbüchert seien. Für den Verlust von „Waldweideflächen“ auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, die für das geplante Umspannwerk in Anspruch genommen werden müssten, würden neue Ersatzweideflächen mit der Qualität „Wiesen-Weide“ im Ausmaß von 3.746 m² auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, durch Rodung des dort derzeit vorhandenen Waldbestandes geschaffen werden. Auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, würden ─ genauso wie auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, ─ die Dienstbarkeiten der Weide haften. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers würden dessen auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, bestehenden Weiderechte auch nicht gelöscht werden. Die AA hält zusammenfassend fest, dass durch die Schaffung hochwertiger Almflächen der landwirtschaftliche Ertrag im Vergleich zur wegfallenden Wald-Weide deutlich verbessert werde. Die Löschung von grundbücherlichen Rechten der Weideberechtigten sei nicht beabsichtigt und werde auch nicht angestrebt. Die für die Schaffung der Ersatzweideflächen erforderliche Rodung habe die Bezirkshauptmannschaft W bereits mit Bescheid vom 09.06.2016, Zl ****, rechtskräftig bewilligt. Die AA bringt vor, dass die Darlegungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen DI (FH) EE zur geplanten Oberflächenentwässerung und zur geplanten Bauwasserhaltung nicht widersprüchlich seien. Der Amtssachverständige habe sich ausführlich mit der Oberflächenentwässerung und der Bauwasserhaltung auseinandergesetzt. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Widerspruch läge nicht vor. Vielmehr sei den eingereichten und bewilligten Projekten „Oberflächenentwässerung“ und „Bauwasserhaltung“ kein Nachteil für Weiderechte des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die AA hebt hervor, dass der Verweis der Bezirkshauptmannschaft W auf den rechtskräftigen Rodungsbescheid vom 09.06.2016, Zl ****, nicht verfehlt sei. Vielmehr habe es der Beschwerdeführer verabsäumt, in diesem forstrechtlichen Verfahren Einwendungen betreffend die Weideverbesserungsmaßnahmen zu erheben. Die AA bestreitet abschließend, dass durch die Einleitung der Ober- und Dachflächenwässer in den Ybach eine Verschmutzung eintrete. Dementsprechend beantragt die AA, die Beschwerde gegen die naturschutzrechtlichen Bewilligungen mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen und die Beschwerde gegen die erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Sachverhalt:
  5. Allgemeine Feststellungen zu den Weide- und Holzbezugsrechten des Beschwerdeführers: Auf der Grundlage der Servituten-Regulierungsurkunde Nr ****/Srv. vom 21.03.1889 bzw des dazu erlassenen Provisoriums vom 12.02.1957, Zl ****, und dessen Berichtigungs- und Ergänzungsbescheiden vom 17.04.1958, Zl ****, und vom 23.10.1958, Zl ****, darf unter anderem auf den Gst Nrn **** und ****, beide GB **** Y, im Zeitraum vom 15.
  6. bis 15.
  7. eines jeden Jahres die Heimweide ausgeübt werden. Nach dem 15.
  8. eines Jahres darf eine Nachweide mit Pferden und Schafen stattfinden. Eine Nachweide mit Schafen findet tatsächlich nicht statt, die Nachweide mit Pferden auf genau bestimmten Flächen. Das verbücherte Weiderecht des Beschwerdeführers als Eigentümer des Gutes „U“ in EZ ****, GB **** Y, an den Gst Nrn **** und ****, GB ****, beträgt sechs Kühe und zwei Pferde in der Au, sechs Galtrinder am Heimberg und 30 Schafe. Das ihm zustehende Weiderecht auf den Gst Nrn **** und ****, beide GB **** Y, übt der Beschwerdeführer im vollen Umfang aus, allerdings verfügt er derzeit über keine Pferde und Schafe. Am Gst Nr ****, GB **** Y, besteht zugunsten des Beschwerdeführers als Eigentümer des Gutes „U“ in EZ ****, GB **** Y, das Recht ● des jährlichen Bezuges von Bau-, Nutz- und Zaunholz im Ausmaß von 9,00 fm, ● des jährlichen Bezuges von Brennholz im Ausmaß von 35,00 rm und ● des jährlichen Bezuges von Streu (und zwar Ast- und Bodenstreu) im Ausmaß von 240 rm sowie ● den Waldboden zu benützen, und zwar zum Bezug von Kalkholz, Bau- und Kalksteinen, Sand, Lehm und Schotter. Die Ausübung der Holzbezugsrechte auf der Grundlage des Servituten-Regulierungsplanes vom 14.11.2003, Zl ****, wird wie folgt gehandhabt: Im März jeden Jahres haben die Holzbezugsberechtigten ihren Bedarf anzumelden. Ausgehend von den Anmeldungen wird auf einer Fläche von insgesamt 4.000 ha den einzelnen Holzberechtigten jene Fläche zugewiesen, auf denen sie die Holzbewirtschaftung im erlaubten Umfang durchführen dürfen. In der Regel wird einem Holzbezugsberechtigten, der einen Bedarf angemeldet hat, jedes Jahr eine andere zu nutzende Fläche zugewiesen. In der eben geschilderten Weise nimmt auch der Beschwerdeführer sein am Gst Nr ****, GB **** Y, bestehendes Holzbezugsrecht wahr. Eine Löschung der am Gst Nr ****, GB **** Y, zugunsten des Beschwerdeführers und anderer Personen bestehenden Weiderechte ist nicht beabsichtigt. Ein entsprechendes Verfahren zur Löschung dieser Weiderechte nach dem Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG) ist bei der Agrarbehörde derzeit auch nicht anhängig.
  9. Beschreibung der Wald-Weide auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, und der Ersatzweidefläche auf dem Gst Nr ****, GB **** Y: Bei der für das Umspannwerk X in Anspruch genommenen Teilfläche des Gst Nr ****, GB **** Y, im Ausmaß von 893 m² handelt es sich um eine Wald-Weide mit schlechter Bonität. Die schlechte Bonität ist bedingt durch Bei der für das Umspannwerk römisch zehn in Anspruch genommenen Teilfläche des Gst Nr ****, GB **** Y, im Ausmaß von 893 m² handelt es sich um eine Wald-Weide mit schlechter Bonität. Die schlechte Bonität ist bedingt durch ● die volle Bestockung (fehlende Lichtweide und dadurch fehlender Bewuchs mit ausreichend guten Futtergräsern), ● den Unterbewuchs mit Zwergsträuchern, wie etwa der Heidelbeere, die vom Weidevieh nicht nutzbar sind und mit guten Futtergräsern in Konkurrenz stehen, sowie ● den Bewuchs mit Drahtschmiele und Sauerklee. Die Drahtschmiele ist ein schlechtes Futtergras (Futterwert 3) und wird vom Weidevieh aufgrund der steifen harten Halme gemieden. Sie kommt auf ungepflegten Weiden auf sauren Magerstandorten vor und ist ein Magerkeitszeiger. Die gesamte Fläche des Gst Nr ****, GB **** Y, beträgt 17.847 m². Als Ausgleich für den Verlust der für das Umspannwerk X benötigten Fläche von 893 m² auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, wird auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, dessen Gesamtfläche 97.485 m² beträgt, eine Ersatzweidefläche geschaffen. Die tatsächliche, zusätzlich geschaffene Ersatzweidefläche beträgt ca 2.500 m².Als Ausgleich für den Verlust der für das Umspannwerk römisch zehn benötigten Fläche von 893 m² auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, wird auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, dessen Gesamtfläche 97.485 m² beträgt, eine Ersatzweidefläche geschaffen. Die tatsächliche, zusätzlich geschaffene Ersatzweidefläche beträgt ca 2.500 m². Das als Ersatzweidefläche vorgesehene Areal auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, war vor der mittlerweile durchgeführten Rodung mit Wald bestockt. Es handelte sich um eine trockene Fläche/einen trockenen Boden. Westlich und östlich grenzen an dieses Areal Wiesenflächen, die zum Teil stark vernässt sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass Wasser dieser eben beschriebenen, angrenzenden „Bild im pdf ersichtlich“ Lichtbild von Ing. LL (Bezirksforstinspektion W); Blick von der Zufahrtsstraße zum bestehenden Kraftwerk auf den Standort des geplanten Umspannwerkes auf Gst Nr ****, GB **** Y, talauswärts; Wiesenflächen auf die Ersatzweidefläche zutritt. „Bild im pdf ersichtlich“ Lückiger Waldbestand auf der geplanten Ersatzweidefläche auf Gst Nr ****, GB **** Y Mit Bescheid vom 09.06.2016, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W der AA die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden und befristeten Rodung einer näher definierten Teilfläche des Gst Nr ****, GB **** Y, zwecks Errichtung eines Umspannwerkes und zur dauernden Rodung einer näher definierten Teilfläche des Gst Nr ****, GB **** Y, zwecks Schaffung von Ersatzweideflächen nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Auf der Grundlage dieses Bescheides hat bereits eine Rodung des als Ersatzweidefläche vorgesehenen Areals stattgefunden. Die dort noch liegenden Äste sollen nach Abschluss der Genehmigungsverfahren entfernt und die Ersatzweidefläche im Einvernehmen mit den Weideberechtigten hergestellt werden. Aufgrund der rechtskräftig erteilten Rodungs-bewilligung ist es zukünftig zulässig, allfälligen Bewuchs von der Ersatzweidefläche zu entfernen („Schwendung“). Das Freihalten der Ersatzweidefläche von Bewuchs wird Aufgabe der Weideberechtigten sein. Durch die geplante Errichtung des Umspannwerkes samt Nebenmaßnahmen auf einem Teilbereich des Gst Nr ****, GB **** Y, verlieren die Weideberechtigten rund 900 m² minderwertige Waldweidefläche mit einem durchschnittlichen geschätzten Ertrag von 22 kg Trockenmasse (TM). Diese Fläche kann eine Kuh mit einem Lebendgewicht von 650 kg 1,41 Tage mit Futter versorgen. Auf der Ersatzweidefläche (Wiesen-Weide) auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, ist von einem Ertrag von ca 490 kg TM auszugehen. Auf dieser neu geschaffenen Reinweidefläche kann eine Kuh mit einem Lebendgewicht von 650 kg rund 31 Tage weiden. Durch den Verlust der minderwertigen Wald-Weidefläche und der gleichzeitigen Schaffung einer vergleichsweise wesentlich ertragreichen Reinweidefläche kommt es zu keiner Schmälerung der Weiderechte. Sollte – aus welchen Gründen auch immer – das Umspannwerk wieder abgebaut werden, ist eine Aufforstung der Fläche von rund 900 m² möglich.
  10. Umspannwerk X: 3.
  11. Allgemeines: Das Ytal wird über eine 25

(30)kV-Leitung ausgehend vom Umspannwerk (UW) V versorgt. Der 25
(30)kV Leitungszug V-Ytal ist ca 16 km lang und ungefähr zur Hälfte als Freileitung ausgeführt. Durch umfangreiche Leistungssteigerungen ergeben sich zu Verbrauchsspitzen eine hohe Auslastung der 25
(30)kV-Leitung und damit Schwierigkeiten bei der Spannungshaltung.Das Ytal wird über eine 25
(30)kV-Leitung ausgehend vom Umspannwerk (UW) römisch fünf versorgt. Der 25
(30)kV Leitungszug V-Ytal ist ca 16 km lang und ungefähr zur Hälfte als Freileitung ausgeführt. Durch umfangreiche Leistungssteigerungen ergeben sich zu Verbrauchsspitzen eine hohe Auslastung der 25
(30)kV-Leitung und damit Schwierigkeiten bei der Spannungshaltung. Die bisher für die Notversorgung genutzte Mast-Kuppelstation (MKST) X mit Versorgung aus dem Kraftwerk (KW) X der Verbund Hydro Power GmbH (VHP) reicht aufgrund der Leistungssteigerung mit einem 3 MVA Kuppeltransformator nicht mehr aus. Aufgrund des Alters der MKST X ist diese in den kommenden Jahren zu ersetzen. Darüber hinaus sind Beschränkungen für die Notversorgung aufgrund der Erdschlusslöschung gegeben.Die bisher für die Notversorgung genutzte Mast-Kuppelstation (MKST) römisch zehn mit Versorgung aus dem Kraftwerk (KW) römisch zehn der Verbund Hydro Power GmbH (VHP) reicht aufgrund der Leistungssteigerung mit einem 3 MVA Kuppeltransformator nicht mehr aus. Aufgrund des Alters der MKST römisch zehn ist diese in den kommenden Jahren zu ersetzen. Darüber hinaus sind Beschränkungen für die Notversorgung aufgrund der Erdschlusslöschung gegeben. Als Lösung für die zu erwartenden Engpässe ist die Errichtung eines neuen 110/25
(30)kV-Umspannwerkes in X, ausgeführt mit einem 110/25
(30)kV-Umspanner und mit Redundanz über das 25
(30)kV-Netz geplant.Als Lösung für die zu erwartenden Engpässe ist die Errichtung eines neuen 110/25
(30)kV-Umspannwerkes in römisch zehn, ausgeführt mit einem 110/25
(30)kV-Umspanner und mit Redundanz über das 25
(30)kV-Netz geplant. Das Umspannwerk X soll auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, errichtet werden. Die 110 kV-Anlagenkabelverbindungen sind über die Gst Nrn ****, ****, **** und ****, alle GB **** Y, geplant. Die Verlegung der Kabel erfolgt in einer Tiefe von 1,60 m.Das Umspannwerk römisch zehn soll auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, errichtet werden. Die 110 kV-Anlagenkabelverbindungen sind über die Gst Nrn ****, ****, **** und ****, alle GB **** Y, geplant. Die Verlegung der Kabel erfolgt in einer Tiefe von 1,60 m. 3.
  1. Bauliche Maßnahmen Umspannwerksgebäude: 3.2.
  2. Schaltanlagengebäude: Das Umspannungswerksgebäude wird als zweigeschoßiges Bauwerk, bestehend aus Kellergeschoß und Erdgeschoß in Ortbeton ausgeführt und mittels Anlagenzaun vor unbefugtem Zutritt gesichert. Das Gebäude umfasst einen 110 kV─ und 30 kV-Schaltanlagenraum mit Kabelkeller, einen abgesetzten Sekundärtechnikraum für die Steuerschränke, einen Verteilerraum für die Eigenbedarfsversorgung, einen Batterieraum, einen Technikraum für die Löschanlagen sowie ein WC. Verbunden werden die einzelnen Geschoße und Räumlichkeiten durch ein zentrales Stiegenhaus und entsprechende Erschließungs- und Kontrollgänge. 3.2.
  3. Umspanner- und Löschspulenbox: Die eingehauste Umspanner- und Löschspulenbox werden unmittelbar an das Schalthaus angebaut und mit dem Gebäude statisch verbunden. Die Einbringung des Umspanners und der Löschspule in das Gebäude erfolgt vom Vorplatz aus. Die Geräte stehen über öl- und wasserdichten Fundamentgruben aus Ortbeton, die mit feuerhemmenden Rosten abgedeckt werden. Die Gruben sind für die Aufnahme der gesamten Ölmengen dimensioniert. Zudem werden die Umspanner- und Löschspulenbox mit einer Löschanlage ausgestattet. 3.2.
  4. Gebäudebelüftung: Die Zu-/Abluft des Umspanners und der Löschspule wird über entsprechende Gitterelemente im Gebäude geleitet. Die Lüftung des 110 kV- und 30 kV-Schaltanlagenraumes erfolgt durch eine Zwangsbelüftung, die über eine Zeitschaltuhr gesteuert wird und zumindest einmal wöchentlich für einen Luftaustausch sorgt.
  5. Oberflächenentwässerung: Es ist vorgesehen, die beim Umspannwerk X anfallenden Oberflächenwässer der befestigten Verkehrsflächen und die Dachwässer gedrosselt in den Vorfluter (Ybach) abzuleiten.Es ist vorgesehen, die beim Umspannwerk römisch zehn anfallenden Oberflächenwässer der befestigten Verkehrsflächen und die Dachwässer gedrosselt in den Vorfluter (Ybach) abzuleiten. Die Niederschlagswässer der Dachfläche D1, der Vorplatzflächen V1 und V2 sowie der Zugangsfläche Z1 werden über Einläufe, Fallrohre und Grundleitungen zum Retentionsbecken R1 geleitet, wo eine Zwischenspeicherung der Wässer geschieht. Von dort aus werden die anfallenden Wässer gedrosselt in den Ybach eingeleitet. Die Wässer der asphaltierten Vorplatzflächen V1 und V2 werden zur Vorreinigung zusätzlich über einen Schlammfang mit Tauchboden geführt, bevor sie in das Retentionsbecken gelangen. Es ist geplant, die Oberflächenwässer gedrosselt (0,91 l/s) über einen Kanal DN200 im Freispiegel in den Ybach einzuleiten. Der geplante Regenwasserkanal weist eine Neigung von ca 1,5 % auf. Anhand der Abflussfläche und des Bemessungsniederschlages ergibt sich eine ungedrosselte Wassermenge von 58,50 l/s. Die Regenwasserleitung berührt die Gst Nrn ****, **** und ****, alle GB **** Y. Aufgrund der Untergrundverhältnisse steht am gegenständlichen Standort des geplanten Umspannwerkes kein bzw nur bedingt sickerfähiger Boden zur Verfügung. Dementsprechend werden die Oberflächenwässer (Dachflächen- und Verkehrsflächenwässer) gedrosselt in den Ybach abgeleitet. Die vorgesehene mechanische Reinigung der Verkehrsflächenwässer mittels Absetzanlagen reicht aus, da es sich bei den Flächen V1 und V2 um sehr schwach bis kaum frequentierte Flächen handelt. Die beschriebene Entsorgung mit einer gedrosselten Einleitung der Oberflächenwässer (Dachflächen- und Verkehrsflächenwässer) im Ausmaß von 0,91 l/s entspricht aus wildbachtechnischer Sicht dem Stand der Technik. Durch die gedrosselte Einleitung in den Ybach entstehen keine nachteiligen Auswirkungen für Dritte.
  6. Bauwasserhaltung: Das geplante Umspannwerk X soll im Nahbereich des Kraftwerkes X errichtet werden. Für die Baugrube ist laut den Vorerhebungen (Schürfen) eine Bauwasserhaltung erforderlich. Die in Form von Sohldrainagen, Schachtbrunnen, Tauch-pumpen, Absetzbecken und einer Neutralisationsanlage ausgestaltete Bauwasserhaltung soll den Grundwasserstand sowie die zutretenden Hangwässer sammeln und in den Ybach ausleiten. Zudem soll ein offenes Gerinne vorübergehend gefasst, verrohrt und oberirdisch in den Ybach abgeleitet werden.Das geplante Umspannwerk römisch zehn soll im Nahbereich des Kraftwerkes römisch zehn errichtet werden. Für die Baugrube ist laut den Vorerhebungen (Schürfen) eine Bauwasserhaltung erforderlich. Die in Form von Sohldrainagen, Schachtbrunnen, Tauch-pumpen, Absetzbecken und einer Neutralisationsanlage ausgestaltete Bauwasserhaltung soll den Grundwasserstand sowie die zutretenden Hangwässer sammeln und in den Ybach ausleiten. Zudem soll ein offenes Gerinne vorübergehend gefasst, verrohrt und oberirdisch in den Ybach abgeleitet werden. Die Pumpmenge wurde mit rund 50 l/s, die des offenen Gerinnes mit 10 l/s berechnet bzw angenommen. Der Konsens für die Einleitung in den Ybach beträgt somit 60 l/s. Die Pumpenwässer werden vor der Einleitung über ein 30 m³ fassendes Absetzbecken samt Neutralisationsanlage und Messwehr geführt. Die Wässer des Gerinnes werden direkt in den Ybach eingeleitet. Die Einrichtung für die beabsichtigte Bauwasserhaltung berührt die Gst Nrn ****, **** und ****, alle GB **** Y. Die Bauwasserhaltung entspricht dem Stand der Technik.
  7. Zusammenfassung: Die Errichtung des Umspannwerkes auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, hat auf einer Teilfläche von ca 900 m² den Verlust einer Wald-Weide mit schlechter Bonität zur Folge. Die dafür vorgesehene Ersatzweidefläche auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, stellt eine weitaus ertragreichere Almweidefläche dar. Die Errichtung des Umspannwerkes führt somit zu keiner Schmälerung der dem Beschwerdeführer eingeräumten Weiderechte auf den Gst Nrn **** und ****, beide GB **** Y. Die vorgesehenen Einrichtungen zur Entsorgung der beim Umspannwerk X anfallenden Dachwässer und Verkehrsflächenwässer sind mit keinen weiteren nachteiligen Eingriffen in Weiderechte verbunden. Dies gilt ebenso für die ─ ohnedies nur für einen genau definierten Zeitraum ─ bewilligte Bauwasserhaltung.Die Errichtung des Umspannwerkes führt somit zu keiner Schmälerung der dem Beschwerdeführer eingeräumten Weiderechte auf den Gst Nrn **** und ****, beide GB **** Y. Die vorgesehenen Einrichtungen zur Entsorgung der beim Umspannwerk römisch zehn anfallenden Dachwässer und Verkehrsflächenwässer sind mit keinen weiteren nachteiligen Eingriffen in Weiderechte verbunden. Dies gilt ebenso für die ─ ohnedies nur für einen genau definierten Zeitraum ─ bewilligte Bauwasserhaltung. Die mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Bewilligungen für das Umspannwerk X sowie die Oberflächenentwässerung und Bauwasserhaltung wirken sich in keiner Weise nachteilig auf die dem Weideberechtigten am Gst Nr ****, GB **** Y, eingeräumten Holzbezugsrechte aus.Die mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Bewilligungen für das Umspannwerk römisch zehn sowie die Oberflächenentwässerung und Bauwasserhaltung wirken sich in keiner Weise nachteilig auf die dem Weideberechtigten am Gst Nr ****, GB **** Y, eingeräumten Holzbezugsrechte aus. Die für die Schaffung der Ersatzweidefläche auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, erforderliche forstrechtliche Bewilligung hat die Bezirkshauptmannschaft W mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.06.2016, Zl ****, erteilt. Die mit den Spruchpunkten I. bis III. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, ****, und ****, erteilten Bewilligungen umfassen keine das Gst Nr ****, GB **** Y, in Anspruch nehmende Maßnahmen.Die für die Schaffung der Ersatzweidefläche auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, erforderliche forstrechtliche Bewilligung hat die Bezirkshauptmannschaft W mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.06.2016, Zl ****, erteilt. Die mit den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, ****, und ****, erteilten Bewilligungen umfassen keine das Gst Nr ****, GB **** Y, in Anspruch nehmende Maßnahmen. V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Den Umfang der auf der Grundlage des WWSG dem Beschwerdeführer eingeräumten Weiderechte an den Gst Nrn **** und ****, beide GB **** Y, hat die Agrarbehörde mit Schriftsatz vom 06.12.2016, Zl ****, unter Hinweis auf die entsprechende Servituten-Regulierungsurkunde mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 den Umfang des Weiderechtes bestätigt. Die Holzbezugsrechte des Beschwerdeführers (Gut „U“ in EZ ****, GB **** Y) ergeben sich aus dem Servituten-Regulierungsplan vom 14.11.2003, Zl ****. Laut Spruchpunkt II. dieses Servituten-Regulierungsplanes lasten auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, keine der im Spruchpunkt I. des Servituten-Regulierungsplanes vom 14.11.2003, Zl **** angeführten Einforstungsrechte. Auf diesen Spruchpunkt bezieht sich auch DI MM, Österreichische Bundesforste AG, in seiner an die AA gerichteten Mitteilung vom 02.03.2017.Die Holzbezugsrechte des Beschwerdeführers (Gut „U“ in EZ ****, GB **** Y) ergeben sich aus dem Servituten-Regulierungsplan vom 14.11.2003, Zl ****. Laut Spruchpunkt römisch zwei. dieses Servituten-Regulierungsplanes lasten auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, keine der im Spruchpunkt römisch eins. des Servituten-Regulierungsplanes vom 14.11.2003, Zl **** angeführten Einforstungsrechte. Auf diesen Spruchpunkt bezieht sich auch DI MM, Österreichische Bundesforste AG, in seiner an die AA gerichteten Mitteilung vom 02.03.
  8. Zur konkreten Ausübung der Weide- und Holzbezugsrechte hat sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 16.03.2017 geäußert. Die Handhabung der aufgrund der Servituten-Regulierungsurkunde bestehenden Holzbezugsrechte hat der Zeuge Ing. KK, Revierleiter für das Forstrevier Y, ausführlich geschildert. Die AA hat im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 ausdrücklich festgehalten, eine Löschung von auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, lastenden Weiderechten nicht zu beabsichtigen. Dem entspricht auch die Mitteilung der Agrarbehörde vom 06.12.2016, Zl ****. Ausgehend von den angeführten Beweismitteln hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel
  9. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung getroffen. Zur Qualität der Wald-Weide auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, und der Ersatzweidefläche auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, hat sich die agrarfachliche Amtssachverständige DI GG ausführlich in ihrer Stellungnahme vom 25.01.2017, Zl ****, geäußert und ihr Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 ergänzt. Ihre fachlichen Darlegungen hat der als Zeuge einvernommene Revierleiter des Reviers Y, Ing. KK, anlässlich seiner Einvernahme am 16.03.2017 bestätigt. Insbesondere hat der Zeuge Ing. KK nachvollziehbar dargelegt, dass es sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Ersatzweidefläche ehemals um einen trockenen Wald gehandelt habe. Seine Darlegungen hat der Zeuge mit von ihm am 15.03.2017 angefertigten Lichtbildern belegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher die Feststellungen
  10. auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen der agrarfachlichen Amtssachverständigen DI GG und des Zeugen Ing. KK gestützt. Ergänzend dazu konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den rechtskräftigen forstrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.06.2016, Zl ****, verweisen. Bei der Beschreibung des Umspannwerkes X in Kapitel
  11. der Sachverhalts-darstellung der gegenständlichen Entscheidung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Wesentlichen auf die ─ unbestritten gebliebenen ─ Feststellungen in Kapitel
  12. der „Beschreibung des Vorhabens“ in der Einleitung vor dem Spruch des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, zurückgegriffen.Bei der Beschreibung des Umspannwerkes römisch zehn in Kapitel
  13. der Sachverhalts-darstellung der gegenständlichen Entscheidung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Wesentlichen auf die ─ unbestritten gebliebenen ─ Feststellungen in Kapitel
  14. der „Beschreibung des Vorhabens“ in der Einleitung vor dem Spruch des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, zurückgegriffen. Die AA hat mit ihren Anträgen auf Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die geplante Oberflächenwasserentsorgung sowie Bauwasserhaltung die von der „NN GmbH“ erstellten Unterlagen vom 13.05.2016, Zl ****, und vom 13.06.2016, Zl ****, vorgelegt. Zur Oberflächenwasserentsorgung haben der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) EE die Stellungnahme vom 12.09.2016, Zl ****, und der wildbachtechnische Amtssachverständige DI FF die Stellungnahme vom 12.09.2016, Zl ****, erstattet. Die Bauwasserhaltung hat der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) EE im Schriftsatz vom 12.09.2016, Zl ****, beurteilt. Seine Stellungnahmen hat der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) EE im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 näher erläutert und insbesondere darauf hingewiesen, dass fachlich die Beurteilung der Oberflächenwasserentsorgung und der Bauwasserhaltung zu unterscheiden sei und er daher auf unterschiedliche Leitfäden der Siedlungswasserwirtschaft zurückgegriffen habe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt daher die Feststellungen in Kapitel
  15. und
  16. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides auf die von der Konsenswerberin zur Oberflächenentwässerung und Bauwasserhaltung vorgelegten Unterlagen und auf die fachlichen Ausführungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen DI (FH) EE und des wildbachtechnischen Amtssachverständigen DI FF. Die fachlichen Aussagen blieben unbestritten. Die Feststellungen des Kapitels
  17. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung sind das Ergebnis einer Zusammenschau der mit den bewilligten Maßnahmen verbundenen Auswirkungen auf die zugunsten des Beschwerdeführers bestehenden Weide- und Holzbezugsrechte. Der Verlust der Wald-Weide mit schlechter Bonität im Ausmaß von 900 m² wird durch die Schaffung einer Reinweidefläche jedenfalls ausgeglichen. Selbst ohne Herstellung der Ersatzweidefläche führt die Errichtung des Umspannwerkes X lediglich zum Verlust einer Wald- und Weidefläche, deren Futterertrag für eine Kuh mit einem Lebendgewicht von 650 kg für etwas mehr als einen Tag ausreichen würde. Dass dadurch die vom Beschwerdeführer gehaltenen Tiere keine ausreichende Futtergrundlage mehr zur Verfügung hätten, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Die Feststellungen des Kapitels
  18. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung sind das Ergebnis einer Zusammenschau der mit den bewilligten Maßnahmen verbundenen Auswirkungen auf die zugunsten des Beschwerdeführers bestehenden Weide- und Holzbezugsrechte. Der Verlust der Wald-Weide mit schlechter Bonität im Ausmaß von 900 m² wird durch die Schaffung einer Reinweidefläche jedenfalls ausgeglichen. Selbst ohne Herstellung der Ersatzweidefläche führt die Errichtung des Umspannwerkes römisch zehn lediglich zum Verlust einer Wald- und Weidefläche, deren Futterertrag für eine Kuh mit einem Lebendgewicht von 650 kg für etwas mehr als einen Tag ausreichen würde. Dass dadurch die vom Beschwerdeführer gehaltenen Tiere keine ausreichende Futtergrundlage mehr zur Verfügung hätten, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Gesamteinschlag ist der jährliche Bedarf der Holzbezugsberechtigten jedenfalls gedeckt. Die mit den Spruchpunkten I. bis III. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, bewilligten Maßnahmen stellen somit keinen wie immer gearteten Eingriff in die dem Beschwerdeführer nach dem WWSG zustehenden Holzbezugsrechte dar. Im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Gesamteinschlag ist der jährliche Bedarf der Holzbezugsberechtigten jedenfalls gedeckt. Die mit den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, bewilligten Maßnahmen stellen somit keinen wie immer gearteten Eingriff in die dem Beschwerdeführer nach dem WWSG zustehenden Holzbezugsrechte dar. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel
  19. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung. VI.römisch sechs. Rechtslage:
  20. Tiroler Naturschutzgesetz 2005: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 87/2015, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt §
  21. […]Paragraph 36, […]
(8)Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu.
(8)Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zu. […]“ „Verfahren § 43. […]Paragraph 43, […]
(4)In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
(4)In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. […]“ 2. Wasserrechtsgesetz 1959: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Parteien und Beteiligte. § 102.
(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind: […] b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischerei-berechtigten (§ 15 Abs. 1 ) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischerei-berechtigten (Paragraph 15, Absatz eins, ) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; […]“ „Öffentliche Interessen § 105.
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105,
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
  1. a)eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
  2. b)eine erheblich Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiffahrt oder Floßfahrt zu besorgen ist;
  3. c)das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
  4. d)ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
  5. e)die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
  6. f)eine wesentliche Beeinträchtigung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
  7. g)die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
  8. h)durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
  9. i)sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
  10. k)zum Nachteile des Inlandes Waser ins Ausland abgeleitet werden soll;
  11. l)das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht;
  12. m)eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
  13. n)sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt. […]“ 3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ „Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse § 29. […]Paragraph 29, […]
(2a)Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündigung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien oder Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen: 1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Abs. 4 zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Absatz 4, zu verlangen; 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b)Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

(2b)Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen. […]“ „Beschlüsse § 31.

(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ VII.römisch sieben. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 62/2016, vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2016,, vier Wochen. Der Bescheid vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, wurde dem Beschwerdeführer am 28.09.2016 zugestellt. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25.10.2016 bei der Post aufgegebene Beschwerde war daher fristgerecht. 2. Zum Prüfungsumfang: Mit den Spruchpunkten I. bis III. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, hat die Bezirkshauptmannschaft WMit den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W ● als delegierte Naturschutzbehörde der AA die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Umspannwerkes X nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenstimmungen (Spruchpunkt I.),als delegierte Naturschutzbehörde der AA die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Umspannwerkes römisch zehn nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenstimmungen (Spruchpunkt römisch eins.), ● als zuständige Naturschutz- und Wasserrechtsbehörde der AA die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt „Oberflächenentwässerung, Umspannkraftwerk X“ nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt II.) und als zuständige Naturschutz- und Wasserrechtsbehörde der AA die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt „Oberflächenentwässerung, Umspannkraftwerk X“ nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ● als zuständige Naturschutz- und Wasserrechtsbehörde die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung zur Umsetzung des Projektes „Bauwasserhaltung Umspannwerk X“ nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt III.)als zuständige Naturschutz- und Wasserrechtsbehörde die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung zur Umsetzung des Projektes „Bauwasserhaltung Umspannwerk X“ nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Mit Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W der Konsenswerberin die Entrichtung von Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren aufgetragen sowie

§ 3Abs 2 Z 1 Gebührengesetz 1957 (Ge

BG 1957), BGBl Nr 267/1975 idF BGBl I Nr 163/2015, die Höhe der zu entrichtenden Stempelgebühren festgelegt.Mit Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W der Konsenswerberin die Entrichtung von Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren aufgetragen sowie

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Gebührengesetz 1957 (GeBG 1957), Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 163 aus 2015,, die Höhe der zu entrichtenden Stempelgebühren festgelegt. Adressatin dieses Spruchpunktes ist die AA als Antragstellerin und nicht der Beschwerdeführer. Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, ist somit ─ wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 im Einvernehmen mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers festgestellt ─ nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Adressatin dieses Spruchpunktes ist die AA als Antragstellerin und nicht der Beschwerdeführer. Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, ist somit ─ wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 im Einvernehmen mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers festgestellt ─ nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher

§ 27Vw

GVG unter Berücksichtigung der Beschwerde die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.09.2017, Zlen ****, **** und ****, zu prüfen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher

Paragraph 27, VwGVG unter Berücksichtigung der Beschwerde die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.09.2017, Zlen ****, **** und ****, zu prüfen.

  1. In der Sache: 3.
  2. Zu den naturschutzrechtlichen Bewilligungen: Das TNSchG 2005 kennt nur einen eingeschränkten Parteienkreis. Neben dem/der Antragsteller/in sind nur die/der Landesumweltanwältin/Landesumweltanwalt und die betroffene Gemeinde Parteien des Verfahrens. Der Beschwerdeführer als Weide- und Holzbezugsberechtigter ist nicht Partei der mit den Spruchpunkten I., II. und III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, abgeschlossenen naturschutzrechtlichen Verfahren.Der Beschwerdeführer als Weide- und Holzbezugsberechtigter ist nicht Partei der mit den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, abgeschlossenen naturschutzrechtlichen Verfahren. Dessen Beschwerde ist folglich als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  3. Zu den wasserrechtlichen Bewilligungen: Die belangte Behörde hat in den den angefochten Spruchpunkten II. und III. voraus-gehenden naturschutz- und wasserrechtlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer als Nutzungsberechtigter im Sinne des WWSG

§ 102

Abs 1 lit b WRG 1959 ist folglich mit seinem Vorbringen nicht präkludiert.Die belangte Behörde hat in den den angefochten Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. voraus-gehenden naturschutz- und wasserrechtlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer als Nutzungsberechtigter im Sinne des WWSG

Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 ist folglich mit seinem Vorbringen nicht präkludiert. Zunächst ist hervorzuheben, dass die Bezirkshauptmannschaft W mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.06.2016, Zln ****, die erforderliche forstrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Umspannwerkes X samt Nebenmaßnahmen auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, und die Herstellung der Ersatzweidefläche auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, erteilt hat. Die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, umfassen lediglich die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Umspannwerkes X (Spruchpunkt I.) sowie die wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligungen für die Entsorgung der auf den Dach- und Verkehrsflächen des Umspannwerkes X anfallenden Oberflächenwässer (Spruchpunkt II.) und für die bei der Errichtung des Umspannwerkes X notwendige Bauwasserhaltung (Spruchpunkt III.). Die bewilligten Maßnahmen haben keinen Zusammenhang mit der Ersatzweidefläche auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, und berühren dieses Grundstück auch nicht. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wirken sich daher die erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen auf die zugunsten des Beschwerdeführers ua am Gst Nr ****, GB **** Y, bestehenden Holzbezugsrechte nicht aus.Zunächst ist hervorzuheben, dass die Bezirkshauptmannschaft W mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.06.2016, Zln ****, die erforderliche forstrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Umspannwerkes römisch zehn samt Nebenmaßnahmen auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, und die Herstellung der Ersatzweidefläche auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, erteilt hat. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, umfassen lediglich die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Umspannwerkes römisch zehn (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligungen für die Entsorgung der auf den Dach- und Verkehrsflächen des Umspannwerkes römisch zehn anfallenden Oberflächenwässer (Spruchpunkt römisch zwei.) und für die bei der Errichtung des Umspannwerkes römisch zehn notwendige Bauwasserhaltung (Spruchpunkt römisch drei.). Die bewilligten Maßnahmen haben keinen Zusammenhang mit der Ersatzweidefläche auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, und berühren dieses Grundstück auch nicht. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wirken sich daher die erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen auf die zugunsten des Beschwerdeführers ua am Gst Nr ****, GB **** Y, bestehenden Holzbezugsrechte nicht aus. Die Rodung einer Teilfläche des Gst Nr ****, GB **** Y, zwecks Schaffung der Ersatzweidefläche bewirkt zudem keine wie immer geartete Schmälerung der aufgrund des Servituten-Regulierungsplanes vom 14.11.2003, Zl ****, zugunsten des Beschwerdeführers bestehenden Holzbezugsrechte, da deren Ausübung nicht auf eine genau definierte Teilfläche beschränkt ist. Die Errichtung und der Betrieb des Umspannwerkes selbst bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Die rechtskräftige forstrechtliche Bewilligung erging bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.06.2016, Zl ****. In dem mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, abgeschlossenen naturschutzrechtlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer als Weideberechtigter keine Parteistellung (vgl Kapitel 3.

  1. der Erwägungen der gegenständlichen Entscheidung).Die Errichtung und der Betrieb des Umspannwerkes selbst bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Die rechtskräftige forstrechtliche Bewilligung erging bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.06.2016, Zl ****. In dem mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, abgeschlossenen naturschutzrechtlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer als Weideberechtigter keine Parteistellung vergleiche Kapitel 3.
  2. der Erwägungen der gegenständlichen Entscheidung). Die mit den Spruchpunkten II. und III. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen für die Oberflächenentwässerung und Bauwasserhaltung führen zu keiner Schmälerung der dem Beschwerdeführer eingeräumten Weiderechte. Zudem bewirkt der Verlust einer Wald-Weidefläche mit schlechter Bonität im Ausmaß von ca 900 m² auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, keinen unzulässigen Eingriff in Weiderechte des Beschwerdeführers. Eine relevante Verringerung des Futterangebotes ist mit diesem Verlust nicht verbunden. Darüber hinaus wird auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, auf einer vordem mit Wald bestockten Fläche eine deutlich ertragreichere Wiesen-Weide hergestellt.Die mit den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen für die Oberflächenentwässerung und Bauwasserhaltung führen zu keiner Schmälerung der dem Beschwerdeführer eingeräumten Weiderechte. Zudem bewirkt der Verlust einer Wald-Weidefläche mit schlechter Bonität im Ausmaß von ca 900 m² auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, keinen unzulässigen Eingriff in Weiderechte des Beschwerdeführers. Eine relevante Verringerung des Futterangebotes ist mit diesem Verlust nicht verbunden. Darüber hinaus wird auf dem Gst Nr ****, GB **** Y, auf einer vordem mit Wald bestockten Fläche eine deutlich ertragreichere Wiesen-Weide hergestellt. VIII.römisch acht. Ergebnis: Der Beschwerdeführer hatte in den mit den Spruchpunkten I. bis III. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, abgeschlossenen naturschutzrechtlichen Verfahren nach den eindeutigen Bestimmungen des TNSchG 2005 keine Parteistellung. Die gegen die erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligungen erhobene Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl Beschluss

Spruchpunkt I./

  1. und
  2. der gegenständlichen Entscheidung).Der Beschwerdeführer hatte in den mit den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, abgeschlossenen naturschutzrechtlichen Verfahren nach den eindeutigen Bestimmungen des TNSchG 2005 keine Parteistellung. Die gegen die erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligungen erhobene Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche Beschluss

Spruchpunkt römisch eins./

  1. und
  2. der gegenständlichen Entscheidung). Die mit den Spruchpunkten II. und III. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, erteilten wasser-rechtlichen Bewilligungen betreffend die Entsorgung der auf den Dach- und Verkehrsflächen des Umspannwerkes X anfallenden Oberflächenwässer und die Bauwasserhaltung bewirken keine Schmälerung der Einforstungsrechte ─ Weiderechte an den Gst Nr **** und ****, beide GB **** Y, sowie Holzbezugsrechte am Gst Nr ****, GB **** Y, ─ des Beschwerdeführers. Die gegen die mit den zitierten Spruchpunkten erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Unter Berücksichtigung des mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren verbunden Zeitablaufes waren allerdings die in Spruchpunkt II./B des angefochtenen Bescheides festgelegte Baufertigstellungsfrist und die in Spruchpunkt III./B des angefochtenen Bescheides für die Bauwasserhaltung vorgesehene Frist neu zu bestimmen (vgl Erkenntnis

Spruchpunkt II./1. der gegenständlichen Entscheidung).Die mit den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, erteilten wasser-rechtlichen Bewilligungen betreffend die Entsorgung der auf den Dach- und Verkehrsflächen des Umspannwerkes römisch zehn anfallenden Oberflächenwässer und die Bauwasserhaltung bewirken keine Schmälerung der Einforstungsrechte ─ Weiderechte an den Gst Nr **** und ****, beide GB **** Y, sowie Holzbezugsrechte am Gst Nr ****, GB **** Y, ─ des Beschwerdeführers. Die gegen die mit den zitierten Spruchpunkten erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Unter Berücksichtigung des mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren verbunden Zeitablaufes waren allerdings die in Spruchpunkt römisch zwei./B des angefochtenen Bescheides festgelegte Baufertigstellungsfrist und die in Spruchpunkt römisch drei./B des angefochtenen Bescheides für die Bauwasserhaltung vorgesehene Frist neu zu bestimmen vergleiche Erkenntnis

Spruchpunkt römisch zwei./1. der gegenständlichen Entscheidung). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Vertreter der Landesumweltanwaltschaft haben unmittelbar nach der mündlichen Verkündung der gegenständlichen Entscheidung am 16.03.2017 ausdrücklich deren schriftliche Ausfertigung beantragt. Der Rechtsvertreter der AA hat auf eine schriftliche Ausfertigung der gegenständlichen Entscheidung sowie auf die Erhebung der Revision und/oder Beschwerde gegen die gegenständliche Entscheidung unmittelbar nach deren Verkündung am 16.03.2017 ausdrücklich verzichtet. Aufgrund der eindeutigen Anträge des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers sowie des Vertreters der Landesumweltanwaltschaft ist das Landesverwaltungsgericht Tirol

§ 29Abs 2b Vw

GVG unter Berücksichtigung des § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, und des § 82 Abs 3b letzter Satz Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl Nr 85/1953 idF BGBl I Nr 24/2017, zur schriftlichen Ausfertigung der gegenständlichen Entscheidung verpflichtet.Aufgrund der eindeutigen Anträge des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers sowie des Vertreters der Landesumweltanwaltschaft ist das Landesverwaltungsgericht Tirol

Paragraph 29, Absatz 2 b, VwGVG unter Berücksichtigung des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, und des Paragraph 82, Absatz 3 b, letzter Satz Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), Bundesgesetzblatt Nr 85 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, zur schriftlichen Ausfertigung der gegenständlichen Entscheidung verpflichtet. VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 und 9 B-VG ist die Revision gegen ein(en) Erkenntnis/Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das/der Erkenntnis/Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4 und 9 B-VG ist die Revision gegen ein(en) Erkenntnis/Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das/der Erkenntnis/Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren zunächst den Sachverhalt zu klären. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt galt es zu prüfen, ob die auf der Grundlage des WWSG zugunsten des Beschwerdeführers bestehenden Einforstungsrechte ─ Weide- und Holzbezugsrechte ─ durch die mit den Spruchpunkten I. bis III. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, erteilten Bewilligungen geschmälert werden. In diesem Zusammenhang war im Hinblick auf die naturschutzrechtlichen Bewilligungen auch die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers als Weideberechtigter zu klären.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren zunächst den Sachverhalt zu klären. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt galt es zu prüfen, ob die auf der Grundlage des WWSG zugunsten des Beschwerdeführers bestehenden Einforstungsrechte ─ Weide- und Holzbezugsrechte ─ durch die mit den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides vom 26.09.2016, Zlen ****, **** und ****, erteilten Bewilligungen geschmälert werden. In diesem Zusammenhang war im Hinblick auf die naturschutzrechtlichen Bewilligungen auch die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers als Weideberechtigter zu klären. Bei der Erörterung der Parteistellung des Beschwerdeführers in den naturschutzrechtlichen Verfahren und der Klärung der Frage allfälliger unzulässiger Eingriffe in die zugunsten des Beschwerdeführers bestehenden Einforstungsrechte durch die erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol am klaren Gesetzeswortlaut der relevanten Bestimmungen des TNSchG 2005 und WRG 1959 orientiert. Den relevanten Rechtsfragen kommt zudem eine über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung nicht zu. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen die erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligungen (vgl Spruchpunkt I./1. und 2. der gegenständlichen Entscheidung) und gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen (vgl Spruchpunkt II./1. der gegenständlichen Entscheidung) für unzulässig (Spruchpunkte I./3. und II./2. der gegenständlichen Entscheidung).Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen die erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligungen vergleiche , Spruchpunkt römisch eins./1. und 2. der gegenständlichen Entscheidung) und gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen vergleiche Spruchpunkt römisch zwei./1. der gegenständlichen Entscheidung) für unzulässig (Spruchpunkte römisch eins./3. und römisch zwei./2. der gegenständlichen Entscheidung). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2350.15

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