RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/42/0176-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA1,Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 12.11.2015, Zahl **** zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 06.06.2013 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter anderem folgenden (verfahrensgegenständlichen) Antrag mit nachstehendem Inhalt ein: „Antrag auf Feststellung gem § 29 TBO„Antrag auf Feststellung gem Paragraph 29, TBO und […] Der Antragssteller stellt durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter RA1 Y, Anträge
- auf Feststellung, dass für das 1999 bestehende Wohnhaus in Y-X, Adresse1 auf dem Grundstück Gst *1, KG 81103 X, das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung vermutet wird.auf Feststellung, dass für das 1999 bestehende Wohnhaus in Y-X, Adresse1 auf dem Grundstück Gst *1, KG 81103 römisch zehn, das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung vermutet wird. […]“ Den Antrag begründend führt AA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass auf dem gegenständlichen Grundstück schon seit ca 1930 ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude mit angeschlossenen Wohnräumlichkeiten bestehe, welches von den seinerzeitigen Eigentümern – Familie B – sowohl zum Wohnen als auch zum Wirtschaften genutzt worden wäre. Laut Erinnerungen des Vaters des nunmehrigen Antragsstellers – AA Senior – seien die angrenzenden Hänge südseitig von ihm und seiner Familie bewirtschaftet und die Gebäude auf Grundstück Nr *1 noch während des
- Weltkriegs zum Wohnen genutzt worden. Der Vater des Antragsstellers, AA Senior, habe das betreffende Grundstück mit Kaufvertrag vom 08.09.1993 erworben und mit Kaufvertrag vom 13.07.1999 an seinen Sohn AA – dem nunmehrigen Antragssteller – unverändert weitergegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Schafstall mit angeschlossenen Wohnräumlichkeiten aus selbstgefertigten Ziegeln und Bachsteinen den Bestand gebildet. Die diesbezüglichen Bauakten der Gemeinde X seien vermutlich während der Zeit des Nationalsozialismus und noch vor der Eingemeindung der Gemeinde X in die Stadtgemeinde Y verloren gegangen bzw vernichtet worden und würden daher aus vom Antragssteller nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr zur Verfügung stehen. Für den aufrechten Bestand einer Baubewilligung spreche auch, dass die Stadtgemeinde Y für das gegenständliche Gebäude seit 1964 Kanalgebühren einhebe und wäre es daher mehr als verwunderlich, wenn Kanalgebühren für ein nicht bestehendes oder nicht genehmigtes Objekt eingehoben worden wären. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung sei für das derzeit bestehende Objekt Adresse1 auf Gst Nr *1 KG 81103 X zu vermuten. Das Bauansuchen des Antragsstellers im Jahr 1999 betreffend die nachträgliche Bewilligung für den Abbruch des Altbestands und den Neubau eines Wohnhauses sei rechtskräftig bewilligt wurden. In weiterer Folge habe der Stadtsenat der Stadtgemeinde Y im Jahr 2007 nachträglich die erteilte Bewilligung aufgrund einer Rückwidmung des gegenständlichen Grundstücks von „Bauland“ zu „Freiland“ wieder aufgehoben. Es sei somit davon auszugehen, dass sowohl für den Altbestand in Form von kombiniertem Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Vergangenheit bereits ein rechtskräftiger Baubescheid vorgelegen hat bzw zu vermuten ist wie auch für das derzeit bestehende Objekt Adresse1.Den Antrag begründend führt AA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass auf dem gegenständlichen Grundstück schon seit ca 1930 ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude mit angeschlossenen Wohnräumlichkeiten bestehe, welches von den seinerzeitigen Eigentümern – Familie B – sowohl zum Wohnen als auch zum Wirtschaften genutzt worden wäre. Laut Erinnerungen des Vaters des nunmehrigen Antragsstellers – AA Senior – seien die angrenzenden Hänge südseitig von ihm und seiner Familie bewirtschaftet und die Gebäude auf Grundstück Nr *1 noch während des
- Weltkriegs zum Wohnen genutzt worden. Der Vater des Antragsstellers, AA Senior, habe das betreffende Grundstück mit Kaufvertrag vom 08.09.1993 erworben und mit Kaufvertrag vom 13.07.1999 an seinen Sohn AA – dem nunmehrigen Antragssteller – unverändert weitergegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Schafstall mit angeschlossenen Wohnräumlichkeiten aus selbstgefertigten Ziegeln und Bachsteinen den Bestand gebildet. Die diesbezüglichen Bauakten der Gemeinde römisch zehn seien vermutlich während der Zeit des Nationalsozialismus und noch vor der Eingemeindung der Gemeinde römisch zehn in die Stadtgemeinde Y verloren gegangen bzw vernichtet worden und würden daher aus vom Antragssteller nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr zur Verfügung stehen. Für den aufrechten Bestand einer Baubewilligung spreche auch, dass die Stadtgemeinde Y für das gegenständliche Gebäude seit 1964 Kanalgebühren einhebe und wäre es daher mehr als verwunderlich, wenn Kanalgebühren für ein nicht bestehendes oder nicht genehmigtes Objekt eingehoben worden wären. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung sei für das derzeit bestehende Objekt Adresse1 auf Gst Nr *1 KG 81103 römisch zehn zu vermuten. Das Bauansuchen des Antragsstellers im Jahr 1999 betreffend die nachträgliche Bewilligung für den Abbruch des Altbestands und den Neubau eines Wohnhauses sei rechtskräftig bewilligt wurden. In weiterer Folge habe der Stadtsenat der Stadtgemeinde Y im Jahr 2007 nachträglich die erteilte Bewilligung aufgrund einer Rückwidmung des gegenständlichen Grundstücks von „Bauland“ zu „Freiland“ wieder aufgehoben. Es sei somit davon auszugehen, dass sowohl für den Altbestand in Form von kombiniertem Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Vergangenheit bereits ein rechtskräftiger Baubescheid vorgelegen hat bzw zu vermuten ist wie auch für das derzeit bestehende Objekt Adresse
- Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 20.09.2013, Zahl *** wurde gemäß § 29 TBO festgestellt, dass ein baurechtlicher Konsens bzw das Vorliegen einer Baubewilligung hinsichtlich des Gebäudes im Anwesen Adresse1 (Gst Nr *1 KG X) nicht zu vermuten ist und wurde der Feststellungsantrag abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde aufgrund des erfolgten Abbruches und des Neubaus an Hand des Baubestandes keine Rückschlüsse auf das Alter des ursprünglichen Gebäudes ziehen könne. Weiters sei auf den historischen Luftbildern aus dem Jahre 1940 auf dem gegenständlichen Grundstück kein Gebäude ersichtlich, sodass es keinen Bauakt geben könne, der im Zuge der Eingemeindung des Stadtteils X in die Stadtgemeinde Y verloren gegangen sein könnte. Darüber hinaus sei aus den aktenmäßig vorhandenen Unterlagen (Schreiben des Stadtbauamtes and den Bauausschuss) zu entnehmen, dass die Behörde bereits im Jahre 1957 und im Jahre 1965 davon ausgegangen ist, dass es sich beim Hauptgebäude im Anwesen Adresse1 um einen widerrechtlich errichteten Baukörper, also um einen Schwarzbau, handelt und keine Baubewilligung vorliegt – dies, obwohl zum damaligen Zeitpunkt nach dem Gesetz vom 30.03.1896 eine baubehördliche Bewilligungspflicht nach der Bauordnung für die Landeshauptstadt Y bestanden habe. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 20.09.2013, Zahl *** wurde gemäß Paragraph 29, TBO festgestellt, dass ein baurechtlicher Konsens bzw das Vorliegen einer Baubewilligung hinsichtlich des Gebäudes im Anwesen Adresse1 (Gst Nr *1 KG römisch zehn) nicht zu vermuten ist und wurde der Feststellungsantrag abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde aufgrund des erfolgten Abbruches und des Neubaus an Hand des Baubestandes keine Rückschlüsse auf das Alter des ursprünglichen Gebäudes ziehen könne. Weiters sei auf den historischen Luftbildern aus dem Jahre 1940 auf dem gegenständlichen Grundstück kein Gebäude ersichtlich, sodass es keinen Bauakt geben könne, der im Zuge der Eingemeindung des Stadtteils römisch zehn in die Stadtgemeinde Y verloren gegangen sein könnte. Darüber hinaus sei aus den aktenmäßig vorhandenen Unterlagen (Schreiben des Stadtbauamtes and den Bauausschuss) zu entnehmen, dass die Behörde bereits im Jahre 1957 und im Jahre 1965 davon ausgegangen ist, dass es sich beim Hauptgebäude im Anwesen Adresse1 um einen widerrechtlich errichteten Baukörper, also um einen Schwarzbau, handelt und keine Baubewilligung vorliegt – dies, obwohl zum damaligen Zeitpunkt nach dem Gesetz vom 30.03.1896 eine baubehördliche Bewilligungspflicht nach der Bauordnung für die Landeshauptstadt Y bestanden habe. Der dagegen fristegerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Y vom 08.05.2014, Zahl **** Folge gegeben und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass keine Ermittlungen über das tatsächliche Alter des verfahrensgegenständlichen Gebäudes getätigt worden wären. In Anbetracht der Tatsache, dass dem verfahrensgegenständlichen Gebäude der Abbruch drohe, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Anberaumung eines Lokalaugenscheins unvermeidlich. Da der Eingriff in das Eigentum des Berufungswerbers durch einen allfälligen Abbruchauftrag jedenfalls ein sehr gravierender sei, habe die Baubehörde I. Instanz ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen sowie die angebotenen Zeugen einzuvernehmen.Der dagegen fristegerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Y vom 08.05.2014, Zahl **** Folge gegeben und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass keine Ermittlungen über das tatsächliche Alter des verfahrensgegenständlichen Gebäudes getätigt worden wären. In Anbetracht der Tatsache, dass dem verfahrensgegenständlichen Gebäude der Abbruch drohe, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Anberaumung eines Lokalaugenscheins unvermeidlich. Da der Eingriff in das Eigentum des Berufungswerbers durch einen allfälligen Abbruchauftrag jedenfalls ein sehr gravierender sei, habe die Baubehörde römisch eins. Instanz ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen sowie die angebotenen Zeugen einzuvernehmen. Daraufhin eröffnete die erstinstanzliche Baubehörde erneut das Ermittlungsverfahren und fand am 15.09.2015 einen Lokalaugenschein in Anwesenheit des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei, Ing. CC, des Antragsstellers und seines Rechtsvertreters statt und wurden auch die angebotenen Zeugen DD, EE, FF und AA Senior einvernommen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 12.11.2015, Zahl **** wurde (erneut) gemäß § 29 TBO festgestellt, dass ein baurechtlicher Konsens bzw das Vorliegen einer Baubewilligung hinsichtlich des Gebäudes im Anwesen Adresse1 (Gst Nr *1 KG X) nicht zu vermuten ist und wurde der Feststellungsantrag abgewiesen. Die belangte Behörde führte hierzu begründend aus, dass aufgrund sämtlicher Zeugenaussagen wie auch der Aussage des Antragsstellers eindeutig und unbestritten feststehe, dass das ursprüngliche Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein neues Gebäude errichtet worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach judiziert habe, gehe ein allenfalls bestandener Konsens mit dem Abbruch eines Gebäudes unter. Die Feststellung über das Vorliegen eines zu vermutenden Konsenses könne sohin immer nur über ein bestehendes Gebäude getroffen werden. Selbst wenn für das Altgebäude ein Konsens zu vermuten gewesen wäre, sei dieser mit dem Abbruch untergegangen. Durch die Wiederrichtung im Jahre 2000 sei in jedem Fall ein bewilligungspflichtiger Tatbestand verwirklicht worden, auch wenn die Wiedererrichtung an derselben Stelle erfolgt sei. Der Neubau sei vor ca 15 Jahren erfolgt und sei dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls ein zu kurzer Zeitraum, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, dass die Baulichkeit trotz Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung bewilligt worden wäre. Im Gegenteil sei im gegenständlichen Fall der einstige Baubescheid vom Stadtsenat ausdrücklich aufgehoben worden. Die Ermittlung des genauen Errichtungszeitpunktes des ursprünglichen Gebäudes sei nicht erforderlich, da ein allenfalls bestandener Konsens mittlerweile jedenfalls untergegangen wäre. Hinsichtlich des einzuholenden Sachverständigengutachtens sei auszuführen, dass – wie der Amtssachverständige der Bau- und Feuerpolizei auch beim Lokalaugenschein angegeben habe – aufgrund des Abbruches keine Aussagen mehr über das Alter des ursprünglichen Gebäudes getroffen werden können. Die Erstellung eines diesbezüglichen technischen Gutachtens sei sohin schier unmöglich. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 12.11.2015, Zahl **** wurde (erneut) gemäß Paragraph 29, TBO festgestellt, dass ein baurechtlicher Konsens bzw das Vorliegen einer Baubewilligung hinsichtlich des Gebäudes im Anwesen Adresse1 (Gst Nr *1 KG römisch zehn) nicht zu vermuten ist und wurde der Feststellungsantrag abgewiesen. Die belangte Behörde führte hierzu begründend aus, dass aufgrund sämtlicher Zeugenaussagen wie auch der Aussage des Antragsstellers eindeutig und unbestritten feststehe, dass das ursprüngliche Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein neues Gebäude errichtet worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach judiziert habe, gehe ein allenfalls bestandener Konsens mit dem Abbruch eines Gebäudes unter. Die Feststellung über das Vorliegen eines zu vermutenden Konsenses könne sohin immer nur über ein bestehendes Gebäude getroffen werden. Selbst wenn für das Altgebäude ein Konsens zu vermuten gewesen wäre, sei dieser mit dem Abbruch untergegangen. Durch die Wiederrichtung im Jahre 2000 sei in jedem Fall ein bewilligungspflichtiger Tatbestand verwirklicht worden, auch wenn die Wiedererrichtung an derselben Stelle erfolgt sei. Der Neubau sei vor ca 15 Jahren erfolgt und sei dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls ein zu kurzer Zeitraum, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, dass die Baulichkeit trotz Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung bewilligt worden wäre. Im Gegenteil sei im gegenständlichen Fall der einstige Baubescheid vom Stadtsenat ausdrücklich aufgehoben worden. Die Ermittlung des genauen Errichtungszeitpunktes des ursprünglichen Gebäudes sei nicht erforderlich, da ein allenfalls bestandener Konsens mittlerweile jedenfalls untergegangen wäre. Hinsichtlich des einzuholenden Sachverständigengutachtens sei auszuführen, dass – wie der Amtssachverständige der Bau- und Feuerpolizei auch beim Lokalaugenschein angegeben habe – aufgrund des Abbruches keine Aussagen mehr über das Alter des ursprünglichen Gebäudes getroffen werden können. Die Erstellung eines diesbezüglichen technischen Gutachtens sei sohin schier unmöglich. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wie folgt: Die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht könne nicht geteilt werden, zumal die Erstbehörde insofern einem Interpretationsfehler unterliege, als der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Leitsatz auf den gegenständlichen widmungsrechtlichen Sachverhalt nicht angewandt werden könne. Im verfahrensgegenständlichen Fall gehe es nämlich nicht um technische Fragen, sondern ausschließlich um eine widmungsrechtliche, aus dem Tiroler Raumordnungsrecht stammende Frage, und zwar um die Frage, ob zu einem früheren, genauer nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt eine Baulandwidmung für den gegenständlichen Bauplatz bestanden habe, aufgrund welcher ein baurechtlicher Konsens beruhte. So logisch der Untergang des spezifisch baurechtlichen Konsenses im aufgezeigten Sinn mit dem Abbruch des Gebäudes einhergehe, so wenig logisch sei das Wegfallen einer bestehenden Widmung als Bauland nur durch den Abbruch des baufälligen Altgebäudes bei gleichzeitiger Errichtung eines neuen Gebäudes argumentierbar. Die Behörde hätte daher zur Auffassung gelangen müssen, dass der widmungsrechtliche Konsens über ein bestehendes Altgebäude nicht durch Abbruch und Neuaufführung des Gebäudes verloren gehe. Für diesen Fall hätte die Erstbehörde weiter prüfen und feststellen müssen, ob für das damalige, mittlerweile abgebrochene Gebäude ein rechtlicher Konsens zu vermuten gewesen wäre, der in widmungsrechtlicher Sicht für das nun gegenständliche Gebäude fortbestehen würde. Die Erstbehörde habe sich diesbezüglich nur mit den alten, unscharfen und insgesamt wenig aussagekräftigen Luftbildaufnahmen beschieden und sich mit den Aussagen der einvernommenen Zeugen sowie des Beschwerdeführers als Partei überhaupt nicht auseinander gesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Beantragt ist, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids, dies eventualiter unter Abstandnahme vom formellen Abweisungsgrund und nach Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. II. Beweisaufnahme römisch zwei. Beweisaufnahme Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt des Stadtmagistrats Y zu Zahl **** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG- 2016/42/
- III. Sachverhalt römisch drei. Sachverhalt Nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hat mit Kaufvertrag vom 13.07.1999 von seinem Vater AA Senior das Grundstück Gst Nr *1, KG X, erworben. Der Beschwerdeführer hat mit Kaufvertrag vom 13.07.1999 von seinem Vater AA Senior das Grundstück Gst Nr *1, KG römisch zehn, erworben. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – also im Jahre 1999 – stand auf diesem Grundstück ein Gebäude. In weiterer Folge wurde dieses Bestandsobjekt jedoch abgerissen und auf demselben Grundstück vom Beschwerdeführer ein Neubau in Form eines Wohnhauses errichtet. IV. Beweiswürdigungrömisch vier. Beweiswürdigung Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich unstrittig und zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt des Stadtmagistrates Y zu Zahl **** V. Rechtslagerömisch fünf. Rechtslage Die im verfahrensgegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 26/2017 lautet wie folgt: Die im verfahrensgegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, lautet wie folgt: „§ 29Feststellungsverfahren
(1)Absatz eins,Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.
(2)Absatz 2,Dem Antrag nach Abs. 1 erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach § 24 Abs. 2, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.Dem Antrag nach Absatz eins, erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2,, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Abs. 2 erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Absatz 2, erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.
(4)Absatz 4,Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten.“ VI. Erwägungen: römisch sechs. Erwägungen: Der im Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 10.05.2013 unter Punkt
- gestellte verfahrensauslösende Antrag des Beschwerdeführers zielt unzweideutig auf die behördliche Feststellung, dass für das bestehende Wohnhaus in Y-X, Adresse1 auf dem Grundstück Gst *1, KG 81103 X, das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ab.Der im Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 10.05.2013 unter Punkt
- gestellte verfahrensauslösende Antrag des Beschwerdeführers zielt unzweideutig auf die behördliche Feststellung, dass für das bestehende Wohnhaus in Y-X, Adresse1 auf dem Grundstück Gst *1, KG 81103 römisch zehn, das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ab. Der Antrag nimmt ausdrücklich auf § 29 TBO Bezug.Der Antrag nimmt ausdrücklich auf Paragraph 29, TBO Bezug. Nach dem Wortlaut des § 29 Abs 1 TBO ist das Vorliegen der Baubewilligung in einem Feststellungverfahren nach § 29 TBO dann zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Nach dem Wortlaut des Paragraph 29, Absatz eins, TBO ist das Vorliegen der Baubewilligung in einem Feststellungverfahren nach Paragraph 29, TBO dann zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Normzweck des § 29 TBO ist es, Zweifel über den Bestand einer Baubewilligung einer rechtlichen Klärung zuzuführen. Kommt die Behörde in einem Verfahren nach § 29 TBO zum Ergebnis, dass das Vorliegen einer Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dies dem Fehlen einer Baubewilligung gleichzuhalten nach Abs 4 leg cit und hat die Behörde in weiterer Folge ein Verfahren nach § 39 TBO („Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes“) einzuleiten (Weber/Rath-Kathrein, TBO, Tiroler Bauordnung
(2014)§ 29 Rz 2). Normzweck des Paragraph 29, TBO ist es, Zweifel über den Bestand einer Baubewilligung einer rechtlichen Klärung zuzuführen. Kommt die Behörde in einem Verfahren nach Paragraph 29, TBO zum Ergebnis, dass das Vorliegen einer Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dies dem Fehlen einer Baubewilligung gleichzuhalten nach Absatz 4, leg cit und hat die Behörde in weiterer Folge ein Verfahren nach Paragraph 39, TBO („Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes“) einzuleiten (Weber/Rath-Kathrein, TBO, Tiroler Bauordnung
(2014)Paragraph 29, Rz 2). § 29 TBO bezieht sich auf bewilligungspflichtige bauliche Anlagen älteren und jüngeren Datums, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie bewilligt wurden, weil die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann. Betroffen ist in erster Linie der sogenannte „Altbestand“, das sind bauliche Anlagen, deren Errichtung so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Der Wortlaut des § 29 TBO schließt nicht aus, dass die Bestimmung auch auf neuere bauliche Anlagen Anwendung findet.Paragraph 29, TBO bezieht sich auf bewilligungspflichtige bauliche Anlagen älteren und jüngeren Datums, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie bewilligt wurden, weil die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann. Betroffen ist in erster Linie der sogenannte „Altbestand“, das sind bauliche Anlagen, deren Errichtung so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Der Wortlaut des Paragraph 29, TBO schließt nicht aus, dass die Bestimmung auch auf neuere bauliche Anlagen Anwendung findet. Die der Behörde eingeräumte Zuständigkeit, das vermutete Vorliegen einer Baubewilligung festzustellen, ist restriktiv handzuhaben. § 29 TBO darf insbesondere nicht als Amnestiemöglichkeit für bereits zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungspflichtige, aber konsenslos errichtete bauliche Anlagen ausgelegt werden. Das Vorliegen einer Baubewilligung kann überhaupt nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 24.04.2007, 2006/05/0031 ;Weber/Rath-Kathrein, TBO, Tiroler Bauordnung
(2014)§ 29 Rz 1ff) Die der Behörde eingeräumte Zuständigkeit, das vermutete Vorliegen einer Baubewilligung festzustellen, ist restriktiv handzuhaben. Paragraph 29, TBO darf insbesondere nicht als Amnestiemöglichkeit für bereits zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungspflichtige, aber konsenslos errichtete bauliche Anlagen ausgelegt werden. Das Vorliegen einer Baubewilligung kann überhaupt nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 24.04.2007, 2006/05/0031 ;Weber/Rath-Kathrein, TBO, Tiroler Bauordnung
(2014)Paragraph 29, Rz 1ff) Wie bereits auf Sachverhaltsebene festgestellt, wurde das Bestandsobjekt im Anwesen Adresse1 auf dem Gst *1 KG X, welches zum Zeitpunkt des käuflichen Erwerbs durch den Beschwerdeführer im Jahre 1999 bestanden hat, vom Beschwerdeführer abgerissen.Wie bereits auf Sachverhaltsebene festgestellt, wurde das Bestandsobjekt im Anwesen Adresse1 auf dem Gst *1 KG römisch zehn, welches zum Zeitpunkt des käuflichen Erwerbs durch den Beschwerdeführer im Jahre 1999 bestanden hat, vom Beschwerdeführer abgerissen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „geht der Konsens unter, wenn das Gebäude abgetragen wird“ (VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0089; VwGH vom 23.02.2010, 2009/05/0250 und VwGH vom 31.07.2007, 2006/05/0073). Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur und in Zusammenschau der auf Sachverhaltsebene getroffenen Feststellungen, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der allenfalls bestandene Baukonsens mit der völligen Abtragung des früheren (Alt)Gebäudes auf Gst Nr *1 KG X untergegangen ist (VwGH vom 24.04.2007, 2006/05/0031; VwGH vom 29.03.2001, 99/06/0140), sodass – wie die belangte Behörde richtig erwogen hat – die weitere Ermittlung des genauen Errichtungszeitpunktes des ursprünglichen Gebäudes dahingestellt bleibt.Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur und in Zusammenschau der auf Sachverhaltsebene getroffenen Feststellungen, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der allenfalls bestandene Baukonsens mit der völligen Abtragung des früheren (Alt)Gebäudes auf Gst Nr *1 KG römisch zehn untergegangen ist (VwGH vom 24.04.2007, 2006/05/0031; VwGH vom 29.03.2001, 99/06/0140), sodass – wie die belangte Behörde richtig erwogen hat – die weitere Ermittlung des genauen Errichtungszeitpunktes des ursprünglichen Gebäudes dahingestellt bleibt. Wenn der Beschwerdeführer in den Beschwerdeausführungen auf Seite 3 (Punkt
- c)vermeint, dass die belangte Behörde festzustellen gehabt hätte, dass für das damalige, mittlerweile abgebrochene Gebäude, ein rechtlicher Konsens zu vermuten ist, der in widmungsrechtlicher Sicht für das neu errichtete Gebäude fortbestünde, geht diese Rechtsansicht am klaren Wortlaut des § 29 TBO vorbei. § 29 Abs 1 TBO 2011 zielt auf die Feststellung einer vermuteten Baubewilligung ab und lässt vom Gesetzestext her nicht ansatzweise Spielraum für die Rechtsauslegung des Beschwerdeführers. In einem behördlichen Abspruch nach§ 29 TBO kann in einer der Rechtskraft fähigen Weise nur festgestellt werden, ob das Vorliegen einer Baubewilligung für eine (existierende) bauliche Anlage aufgrund des „...Alters (….)“ zu vermuten ist oder nicht.Wenn der Beschwerdeführer in den Beschwerdeausführungen auf Seite 3 (Punkt
- c)vermeint, dass die belangte Behörde festzustellen gehabt hätte, dass für das damalige, mittlerweile abgebrochene Gebäude, ein rechtlicher Konsens zu vermuten ist, der in widmungsrechtlicher Sicht für das neu errichtete Gebäude fortbestünde, geht diese Rechtsansicht am klaren Wortlaut des Paragraph 29, TBO vorbei. Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 zielt auf die Feststellung einer vermuteten Baubewilligung ab und lässt vom Gesetzestext her nicht ansatzweise Spielraum für die Rechtsauslegung des Beschwerdeführers. In einem behördlichen Abspruch nach, Paragraph 29, TBO kann in einer der Rechtskraft fähigen Weise nur festgestellt werden, ob das Vorliegen einer Baubewilligung für eine (existierende) bauliche Anlage aufgrund des „...Alters (….)“ zu vermuten ist oder nicht. Weder sind nach § 29 TBO raumordnungsrechtliche Gegebenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise festzustellen, noch bieten die sonstigen Bestimmungen in der TBO und im TROG 2016 Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung einer vermuteten Baubewilligung für eine bauliche Anlage nur bei Vorliegen bestimmter raumordnungsrechtlicher Vorgaben angebracht ist und deshalb (auch) dazu Feststellungen im Spruch eines Bescheides nach§ 29 TBO zu treffen sind.Weder sind nach Paragraph 29, TBO raumordnungsrechtliche Gegebenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise festzustellen, noch bieten die sonstigen Bestimmungen in der TBO und im TROG 2016 Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung einer vermuteten Baubewilligung für eine bauliche Anlage nur bei Vorliegen bestimmter raumordnungsrechtlicher Vorgaben angebracht ist und deshalb (auch) dazu Feststellungen im Spruch eines Bescheides nach, Paragraph 29, TBO zu treffen sind. Die vom Beschwerdeführer argumentierte rechtliche Splittung einer Baubewilligung in einen behördlichen Abspruch über technische Fragen der TBO, TBV, Baufluchtlinien, etc und in einen Abspruch über den Bestand einer Widmung ist den vorangeführten Gesetzen auch bei einer Zusammenschau der Bestimmungen nicht zu entnehmen und wurde vom Gesetzgeber auch nicht in § 29 TBO - etwa in Form einer lex specialis - aufgenommen.Die vom Beschwerdeführer argumentierte rechtliche Splittung einer Baubewilligung in einen behördlichen Abspruch über technische Fragen der TBO, TBV, Baufluchtlinien, etc und in einen Abspruch über den Bestand einer Widmung ist den vorangeführten Gesetzen auch bei einer Zusammenschau der Bestimmungen nicht zu entnehmen und wurde vom Gesetzgeber auch nicht in Paragraph 29, TBO - etwa in Form einer lex specialis - aufgenommen. Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass mit dem Abbruch einer baulichen Anlage lediglich der Konsens über die Erfüllung baurechtlicher Vorgaben untergeht, ein „Rest“-konsens über das Vorliegen etwaiger widmungsrechtlicher Erfordernisse für zukünftige Bauvorhaben jedoch fortbesteht, kann seitens des Landesverwaltungsgerichtes aus den vorgenannten Gründen daher nicht beigetreten werden. Nachdem der Neubau unstrittig vor ca 16 Jahren erfolgte und dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls ein zu kurzer Zeitraum ist, um vermuten zu können, dass die Baulichkeit trotz Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung bewilligt worden wäre und darüber hinaus im gegenständlichen Fall der einstige Baubescheid vom Stadtsenat ausdrücklich aufgehoben wurde, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben war. Für diese rechtliche Würdigung des Sachverhaltes bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen zu den in der Beschwerde als relevant bezeichneten offenen Sach – und Rechtsfragen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann im angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: römisch sieben. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren und die vorliegenden Aktenunterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/158, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr c 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren und die vorliegenden Aktenunterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/158, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr c 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichtes hat sich das erkennende Gericht auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.42.0176.1