RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/44/0391-3 TextIM NAMEN DER REBUPLIK Aufgrund des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.01.2016, Zahl ****, erkennt das Landesverwaltungsgericht Tirol durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde der AA, X, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.12.2015, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Aufgrund des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.01.2016, Zahl ****, erkennt das Landesverwaltungsgericht Tirol durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde der AA, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.12.2015, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht 1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die WortfolgeGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „bis zum 20.05.2016 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Entsprechende Entsorgungsnachweise von dazu befugten Firmen sind der Behörde vorzulegen.“ wie folgt zu lauten hat: „bis zum 20.05.2017 zu entfernen. Hinweis: Gemäß § 15 Abs 5a AWG 2002 ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dassGemäß Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dass
- a)die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und
- b)die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.12.2015, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 aufgetragen, sämtliche vor dem Haus „Z“ und vor dem Holzschuppen abgelagerte, als Sperrmüll zu qualifizierende Gegenstände bzw Abfälle laut beiliegenden Fotos bis zum 20.05.2016 zu entfernen, ordnungsgemäß zu entsorgen und den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der Behörde vorzulegen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.12.2015, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 aufgetragen, sämtliche vor dem Haus „Z“ und vor dem Holzschuppen abgelagerte, als Sperrmüll zu qualifizierende Gegenstände bzw Abfälle laut beiliegenden Fotos bis zum 20.05.2016 zu entfernen, ordnungsgemäß zu entsorgen und den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der Behörde vorzulegen. Mit Schreiben vom 28.12.2015 hat AA, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die ersatzlose Behebung der Entscheidung beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgebracht, dass sie zwar Eigentümerin der Gste Nr *1, *2 und *3 alle KG X, sei, dass aber aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, ob die betroffenen Gegenstände auch auf diesen Grundstücken gelagert seien. Es sei auch nicht hinreichend konkretisiert, welche einzelnen Gegenstände vom Beseitigungsauftrag umfasst seien. Schließlich fehle eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche dieser Gegenstände als Sperrmüll zu qualifizieren seien.Mit Schreiben vom 28.12.2015 hat AA, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die ersatzlose Behebung der Entscheidung beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgebracht, dass sie zwar Eigentümerin der Gste Nr *1, *2 und *3 alle KG römisch zehn, sei, dass aber aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, ob die betroffenen Gegenstände auch auf diesen Grundstücken gelagert seien. Es sei auch nicht hinreichend konkretisiert, welche einzelnen Gegenstände vom Beseitigungsauftrag umfasst seien. Schließlich fehle eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche dieser Gegenstände als Sperrmüll zu qualifizieren seien. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2016 hat die belangte Behörde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Behandlungsauftrag dahingehend konkretisiert wurde, dass die Abfälle auf den Gste Nr .*1, *4 (nordöstlicher Teil), *5 und *5 (nordöstlicher Teil), alle KG x, gemäß der im Spruch der Beschwerdevorentscheidung abgebildeten Fotos bis zum 20.05.2016 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen sind. Entsprechende Entsorgungsnachweise von dazu befugten Firmen sind der Behörde vorzulegen. Mit Schreiben vom 11.02.2016 hat AA, vertreten durch RA1 den Antrag gestellt, dass ihre Beschwerde vom 28.12.2015 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass sich die Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung nicht mit den einzelnen Gegenständen und deren Lage sowie mit den Eigentumsverhältnissen der betroffenen Grundstücke befasst habe. Auf den Fotos in der Beschwerdevorentscheidung seien auch Gegenstände und Grundstücke abgebildet, die nicht der Beschwerdeführerin gehören würden. Zudem würden die Fotos nicht den aktuellen Stand wiedergeben. Am 29.03.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Weiters wurde BB als Behördenvertreterin sowie die von der Behörde beantragten Zeugen CC, DD und EE einvernommen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Im Spruch der Beschwerdevorentscheidung sind acht Fotos vom 16.09.2015 abgebildet, auf denen diverse bewegliche Gegenstände zu erkennen sind, die von der Beschwerdeführerin vor dem Haus „Z“, X, auf den Gste Nr *1,*4,*5 und *6, alle KG X, gelagert wurden.Im Spruch der Beschwerdevorentscheidung sind acht Fotos vom 16.09.2015 abgebildet, auf denen diverse bewegliche Gegenstände zu erkennen sind, die von der Beschwerdeführerin vor dem Haus „Z“, römisch zehn, auf den Gste Nr *1,*4,*5 und *6, alle KG römisch zehn, gelagert wurden. Zum einen Teil stammen diese Gegenstände aus einer Wohnung in **, die von der Beschwerdeführerin vermietet wird. Der Mieter dieser Wohnung wollte sich der Gegenstände entledigen. Zumal der Recyclinghof in Völs nicht geöffnet hatte, hat die Beschwerdeführerin die Gegenstände vor ihrem Haus in Z zwischengelagert, um sie zu einem späteren Zeitpunkt im Recyclinghof zu entsorgen. Zum anderen Teil stammen diese Gegenstände aus dem Haus auf dem Gst Nr *1, KG X, welches die Beschwerdeführerin zuvor im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben hat. Zumal es in diesem Haus „fürchterlich“ ausgesehen hat, hat sie das Haus entrümpelt und die dabei angefallenen Gegenstände vor dem Haus zwischengelagert. Diese Gegenstände wollte sie entsorgen bzw – soweit wie möglich – wiederverwenden. Zwischenzeitlich hat die Beschwerdeführerin die Gegenstände im Recyclinghof entsorgt bzw in einer Tenne und in einem Nebengebäude des „Z“ zwischengelagert.Zum anderen Teil stammen diese Gegenstände aus dem Haus auf dem Gst Nr *1, KG römisch zehn, welches die Beschwerdeführerin zuvor im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben hat. Zumal es in diesem Haus „fürchterlich“ ausgesehen hat, hat sie das Haus entrümpelt und die dabei angefallenen Gegenstände vor dem Haus zwischengelagert. Diese Gegenstände wollte sie entsorgen bzw – soweit wie möglich – wiederverwenden. Zwischenzeitlich hat die Beschwerdeführerin die Gegenstände im Recyclinghof entsorgt bzw in einer Tenne und in einem Nebengebäude des „Z“ zwischengelagert. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und deckt sich mit den Aussagen der einvernommenen Zeugen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise wie folgt: „Ziele und Grundsätze § 1.Paragraph eins, (…)
(3)Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
- die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
- die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
- Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. (…) Begriffsbestimmungen § 2.Paragraph 2,
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. (…)
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
- eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
- sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. (…)
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. „Altstoffe“
- a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
- b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. (…) Abfallende § 5Paragraph 5
(1)Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
(1)Soweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, oder eine Verordnung gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. (…) Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15.Paragraph 15, (…)
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. (…)
(5a)Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass
- a)die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und
- b)die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird. (…) Behandlungsauftrag § 73.Paragraph 73,
(1)Wenn
- Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
- die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. (…)“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht (VwGH 23.04.2015, 2013/07/0043). Ob eine Entledigungsabsicht gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 und somit Abfall im subjektiven Sinn vorliegt, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 16.03.2016, 2016/05/0012).Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht (VwGH 23.04.2015, 2013/07/0043). Ob eine Entledigungsabsicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 und somit Abfall im subjektiven Sinn vorliegt, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 16.03.2016, 2016/05/0012). Es kommt bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an. Eine Sache ist nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH 31.03.2016, 2013/07/0284). Was jene verfahrensgegenständlichen Sachen betrifft, die die Beschwerdeführerin vom Mieter ihrer Wohnung in ** übernommen hat, bestehen somit an der subjektiven Abfalleigenschaft keine Zweifel. Die Beschwerdeführerin hat nämlich in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht selbst angegeben, dass sich der Mieter dieser Sachen entledigen wollte und, dass sie diese Sachen nur zwischengelagert hat, um sie anschließend im Recyclinghof zu entsorgen. Hinsichtlich jener Gegenstände, die die Beschwerdeführerin im Rahmen der Entrümpelung des von ihr erworbenen Hauses im Freien gelagert hat, bestehen ebenfalls keine Zweifel am Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht nämlich das Hauptmotiv einer Entrümpelung nach einem Hauskauf darin, das neu erworbene Haus zu sanieren bzw zu beziehen und daher die unbrauchbaren oder wertlosen Gegenstände des Vorbesitzers loszuwerden. Insofern bestand eine Entledigungsabsicht (vgl VwGH 25.06.2014, 2013/07/0232). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beurteilung, ob eine Entledigungsabsicht vorliegt, nicht nach dem tatsächlichen Willen des Besitzers oder auf Grundlage seiner Aussage hinsichtlich seiner Absichten zu treffen ist, sondern vielmehr an Hand sämtliche Umstände zu prüfen ist. Der Abfallbesitzer kann den Anwendungsbereich des Abfallrechts nicht dadurch einschränken, dass er dem Begriff der Entledigungsabsicht nach seinen eigenen Erfordernissen definiert (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, K11 zu § 2 AWG 2002). Zumal die Beschwerdeführerin die bei der Entrümpelung angefallenen Sachen nach eigener Angabe mittlerweile im Recyclinghof entsorgt bzw in einer Tenne und in einem Nebengebäude des „Z“ zwischengelagert hat, ist die Entledigungsabsicht offensichtlich. Die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 sind somit erfüllt.Hinsichtlich jener Gegenstände, die die Beschwerdeführerin im Rahmen der Entrümpelung des von ihr erworbenen Hauses im Freien gelagert hat, bestehen ebenfalls keine Zweifel am Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht nämlich das Hauptmotiv einer Entrümpelung nach einem Hauskauf darin, das neu erworbene Haus zu sanieren bzw zu beziehen und daher die unbrauchbaren oder wertlosen Gegenstände des Vorbesitzers loszuwerden. Insofern bestand eine Entledigungsabsicht vergleiche VwGH 25.06.2014, 2013/07/0232). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beurteilung, ob eine Entledigungsabsicht vorliegt, nicht nach dem tatsächlichen Willen des Besitzers oder auf Grundlage seiner Aussage hinsichtlich seiner Absichten zu treffen ist, sondern vielmehr an Hand sämtliche Umstände zu prüfen ist. Der Abfallbesitzer kann den Anwendungsbereich des Abfallrechts nicht dadurch einschränken, dass er dem Begriff der Entledigungsabsicht nach seinen eigenen Erfordernissen definiert (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, K11 zu Paragraph 2, AWG 2002). Zumal die Beschwerdeführerin die bei der Entrümpelung angefallenen Sachen nach eigener Angabe mittlerweile im Recyclinghof entsorgt bzw in einer Tenne und in einem Nebengebäude des „Z“ zwischengelagert hat, ist die Entledigungsabsicht offensichtlich. Die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 sind somit erfüllt. Das Vorliegen von Abfall im subjektiven Sinn gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf die objektive Abfalleigenschaft des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 an sich erübrigt. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass gegenständlich auch klare Hinweise für das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn vorliegen. Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige Restaurierungsabsicht der Beschwerdeführerin nicht entscheidungsrelevant ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung unstrittig keine neuen Sachen im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 AWG 2002 darstellt und, dass sie unstrittig in keiner bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 stehen.Das Vorliegen von Abfall im subjektiven Sinn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf die objektive Abfalleigenschaft des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 an sich erübrigt. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass gegenständlich auch klare Hinweise für das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn vorliegen. Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige Restaurierungsabsicht der Beschwerdeführerin nicht entscheidungsrelevant ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung unstrittig keine neuen Sachen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 darstellt und, dass sie unstrittig in keiner bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 stehen. Sofern die Beschwerdeführer einwendet, dass sie zum Teil eine Wiederverwendung der Sachen – insbesondere von Kästen und Teppichen – beabsichtige, ist zu entgegnen, dass zwar die Abfalleigenschaft einer Sache, selbst wenn sie defekt ist, dann zu verneinen ist, wenn sie noch in Gebrauch steht, dass aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 AWG
- Die ungeschützte Lagerung von Innenraum-Einrichtungsgegenständen unter freiem Himmel für eine allfällige zukünftige Restaurierung kann jedoch nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt werden. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt (vgl VwGH 25.07.2013, 2013/07/0032).Sofern die Beschwerdeführer einwendet, dass sie zum Teil eine Wiederverwendung der Sachen – insbesondere von Kästen und Teppichen – beabsichtige, ist zu entgegnen, dass zwar die Abfalleigenschaft einer Sache, selbst wenn sie defekt ist, dann zu verneinen ist, wenn sie noch in Gebrauch steht, dass aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG
- Die ungeschützte Lagerung von Innenraum-Einrichtungsgegenständen unter freiem Himmel für eine allfällige zukünftige Restaurierung kann jedoch nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt werden. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0032). Zudem ergibt sich aus den in der Beschwerdevorentscheidung abgedruckten Fotos auch die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs 3 AWG
- Die ungeordnete Lagerung von Resten einer Haushaltsauflösung unmittelbar neben einer Straße ist nämlich jedenfalls dazu geeignet, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbild zu führen. Zumal gegenständlich aber ohnehin die subjektive Abfalleigenschaft feststeht, kann aus verfahrensökonomischen Gründen von einer diesbezüglichen gutachterlichen Erörterung Abstand genommen werden. Es ist jedoch zu betonen, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Beeinträchtigung, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 ausreicht (vgl VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).Zudem ergibt sich aus den in der Beschwerdevorentscheidung abgedruckten Fotos auch die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des Paragraph eins, Absatz 3, AWG
- Die ungeordnete Lagerung von Resten einer Haushaltsauflösung unmittelbar neben einer Straße ist nämlich jedenfalls dazu geeignet, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbild zu führen. Zumal gegenständlich aber ohnehin die subjektive Abfalleigenschaft feststeht, kann aus verfahrensökonomischen Gründen von einer diesbezüglichen gutachterlichen Erörterung Abstand genommen werden. Es ist jedoch zu betonen, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Beeinträchtigung, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreicht vergleiche VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Zu prüfen ist weiters, ob hinsichtlich der vorliegenden Gegenstände allenfalls ein Abfallende gemäß § 5 Abs 1 AWG 2002 in Frage kommt. Nach dieser Bestimmung gelten Altstoffe, soweit keine Verordnung anderes bestimmt, nur so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Nach § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 sind Altstoffe Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden (lit a), oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden (lit b), um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Unter einer "unmittelbaren Verwendung" im Sinn des § 5 Abs 1 AWG 2002 ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen. Das heißt, dass das Abfallende erst durch die zulässige Verwendung von Teilen – etwa durch den Einbau in eine zu reparierende Sache – eintreten könnte. Schon allein aus diesem Grund kann also bei den vorliegenden Gegenständen kein Abfallende eingetreten sein. Abgesehen davon stellen die Sachen auch keine Altstoffe iSd § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 dar, da solche nur dann vorliegen können, wenn bei ihrer Sammlung oder Behandlung nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wird. Wie noch zu zeigen ist, werden die Sachen aber entgegen der Bestimmung des § 15 Abs 3 AWG 2002 behandelt, sodass von Altstoffen oder gar einer Beendigung der Abfalleigenschaft keine Rede sein kann (vgl VwGH 20.05.2010, 2008/07/0122).Zu prüfen ist weiters, ob hinsichtlich der vorliegenden Gegenstände allenfalls ein Abfallende gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 in Frage kommt. Nach dieser Bestimmung gelten Altstoffe, soweit keine Verordnung anderes bestimmt, nur so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 sind Altstoffe Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden (Litera a,), oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden (Litera b,), um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Unter einer "unmittelbaren Verwendung" im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen. Das heißt, dass das Abfallende erst durch die zulässige Verwendung von Teilen – etwa durch den Einbau in eine zu reparierende Sache – eintreten könnte. Schon allein aus diesem Grund kann also bei den vorliegenden Gegenständen kein Abfallende eingetreten sein. Abgesehen davon stellen die Sachen auch keine Altstoffe iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 dar, da solche nur dann vorliegen können, wenn bei ihrer Sammlung oder Behandlung nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wird. Wie noch zu zeigen ist, werden die Sachen aber entgegen der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 behandelt, sodass von Altstoffen oder gar einer Beendigung der Abfalleigenschaft keine Rede sein kann vergleiche VwGH 20.05.2010, 2008/07/0122). In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfällen ordnet § 15 Abs 3 AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Im vorliegenden Fall liegt weder eine genehmigte Anlage vor, noch handelt es sich bei der gegenständlichen Teilfläche um einen geeigneten Ort. Ein Ort ist jedenfalls dann geeignet im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können und nicht gegen andere bundes-, landes- oder unionsrechtliche Vorschriften verstoßen wird [vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 672 BlgNR
- GP 14; Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)§ 15 Rz 18]. Als für die Sammlung oder Behandlung geeignete Orte gelten beispielsweise Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 984 BlgNR
- GP 92) oder Müllsammelinseln (vgl Erläuternden Bemerkungen zur RV 2293 BlgNr
- GP 6). Ein Ort, bei dem es zu einer Verletzung von § 1 Abs 3 AWG 2002 kommen kann, ist als ungeeignet im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 anzusehen (vgl VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131). Dass die gegenständliche Fläche ein für die Sammlung oder Behandlung von Siedlungsabfällen vorgesehener geeigneter Ort ist, kann somit ausgeschlossen werden. Weder handelt es sich um eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002, noch wurden die Siedlungsabfälle in dafür vorgesehenen Abfallbehältern, Müllsammelinseln, Recyclinghöfen etc gelagert. Zur Sicherstellung einer geordneten Entsorgung von Siedlungsabfällen ist jedoch die Zwischenlagerung in einer derartigen geeigneten Anlage erforderlich. Die Lagerung von Siedlungsabfällen auf unbefestigten Flächen außerhalb von Gebäuden ist jedenfalls geeignet, die Schutzgüter des § 1 Abs 3 AWG 2002 zu beeinträchtigen. Es ist folglich von einer dem § 15 Abs 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung von Abfall auszugehen.In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfällen ordnet Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Im vorliegenden Fall liegt weder eine genehmigte Anlage vor, noch handelt es sich bei der gegenständlichen Teilfläche um einen geeigneten Ort. Ein Ort ist jedenfalls dann geeignet im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 beeinträchtigt werden können und nicht gegen andere bundes-, landes- oder unionsrechtliche Vorschriften verstoßen wird [vgl die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 672 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 14; Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)Paragraph 15, Rz 18]. Als für die Sammlung oder Behandlung geeignete Orte gelten beispielsweise Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 984 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 92) oder Müllsammelinseln vergleiche Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 2293 BlgNr
- Gesetzgebungsperiode 6). Ein Ort, bei dem es zu einer Verletzung von Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 kommen kann, ist als ungeeignet im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 anzusehen vergleiche VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131). Dass die gegenständliche Fläche ein für die Sammlung oder Behandlung von Siedlungsabfällen vorgesehener geeigneter Ort ist, kann somit ausgeschlossen werden. Weder handelt es sich um eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002, noch wurden die Siedlungsabfälle in dafür vorgesehenen Abfallbehältern, Müllsammelinseln, Recyclinghöfen etc gelagert. Zur Sicherstellung einer geordneten Entsorgung von Siedlungsabfällen ist jedoch die Zwischenlagerung in einer derartigen geeigneten Anlage erforderlich. Die Lagerung von Siedlungsabfällen auf unbefestigten Flächen außerhalb von Gebäuden ist jedenfalls geeignet, die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 zu beeinträchtigen. Es ist folglich von einer dem Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung von Abfall auszugehen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs 1 AWG 2002 sind somit erfüllt. Sofern die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sich die Behörde nicht mit den Eigentumsverhältnissen an den betroffenen Grundstücke auseinandergesetzt habe, ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 73 AWG 2002 als Verursacherin und nicht gemäß § 74 AWG 2002 als subsidiär haftende Liegenschaftseigentümerin herangezogen wurde; insofern ist die Eigentümerschafft an den betroffenen Grundstücken von keine Relevanz. Die Beschwerdeführerin hat auch kritisiert, dass die Behörde eine Qualifizierung und lagemäßige Bestimmung der einzelnen Gegenstände unterlassen habe. Im Hinblick auf die auf der Hand liegenden Schwierigkeiten im Ermittlungsverfahren, sich bei einer größeren Ansammlung von Siedlungsabfällen mit jedem einzelnen Gegenstand auseinanderzusetzen, ist jedoch eine generelle Beurteilung der gelagerten Gegenstände vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung ausreichend. Zudem hat die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung die betroffenen Abfälle durch Fotos und Angabe der betroffenen Grundstücke – auch für eine allfällige Ersatzvornahme – ausreichend konkretisiert. Sofern sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt sieht, dass die in der Beschwerdevorentscheidung abgebildeten Fotos augenscheinlich nicht den Zustand im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung am 27.01.2016 – also im Winter – wiedergeben, ist klarzustellen, dass für die Zulässigkeit des Behandlungsauftrages die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides relevant ist; diesbezüglich wurde nicht behauptet, dass die Abfälle im Zeitraum zwischen der Aufnahme der Fotografien am 16.09.2015 und der Bescheiderlassung am 01.12.2015 entfernt wurden.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 sind somit erfüllt. Sofern die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sich die Behörde nicht mit den Eigentumsverhältnissen an den betroffenen Grundstücke auseinandergesetzt habe, ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 73, AWG 2002 als Verursacherin und nicht gemäß Paragraph 74, AWG 2002 als subsidiär haftende Liegenschaftseigentümerin herangezogen wurde; insofern ist die Eigentümerschafft an den betroffenen Grundstücken von keine Relevanz. Die Beschwerdeführerin hat auch kritisiert, dass die Behörde eine Qualifizierung und lagemäßige Bestimmung der einzelnen Gegenstände unterlassen habe. Im Hinblick auf die auf der Hand liegenden Schwierigkeiten im Ermittlungsverfahren, sich bei einer größeren Ansammlung von Siedlungsabfällen mit jedem einzelnen Gegenstand auseinanderzusetzen, ist jedoch eine generelle Beurteilung der gelagerten Gegenstände vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung ausreichend. Zudem hat die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung die betroffenen Abfälle durch Fotos und Angabe der betroffenen Grundstücke – auch für eine allfällige Ersatzvornahme – ausreichend konkretisiert. Sofern sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt sieht, dass die in der Beschwerdevorentscheidung abgebildeten Fotos augenscheinlich nicht den Zustand im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung am 27.01.2016 – also im Winter – wiedergeben, ist klarzustellen, dass für die Zulässigkeit des Behandlungsauftrages die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides relevant ist; diesbezüglich wurde nicht behauptet, dass die Abfälle im Zeitraum zwischen der Aufnahme der Fotografien am 16.09.2015 und der Bescheiderlassung am 01.12.2015 entfernt wurden. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 01.12.2015 somit nur in dem Umfang als begründet, als eine nähere Konkretisierung der Abfälle erforderlich war. Diesbezüglich wurde der Beschwerde vom 28.12.2015 jedoch bereits mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2016 ausreichend Folge gegeben, sodass das Landesverwaltungsgericht diese Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen hat. Aufgrund des Zeitablaufes ist allerdings die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen iSd § 59 Abs 2 AVG neu festzusetzen.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 01.12.2015 somit nur in dem Umfang als begründet, als eine nähere Konkretisierung der Abfälle erforderlich war. Diesbezüglich wurde der Beschwerde vom 28.12.2015 jedoch bereits mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2016 ausreichend Folge gegeben, sodass das Landesverwaltungsgericht diese Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen hat. Aufgrund des Zeitablaufes ist allerdings die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen iSd Paragraph 59, Absatz 2, AVG neu festzusetzen. Soweit der Beschwerdeführerin explizit die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle aufgetragen wurde, ist ihr zudem auch die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Verwertung offenzulassen. Sie wird daher lediglich auf § 15 Abs 5a AWG 2002 hingewiesen (vgl LVwG Tirol 15.12.2015, LVwG-2015/34/2543-16 und LVwG-2015/34/2544-16). Demnach ist sie verantwortlich, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle beauftragt wird.Soweit der Beschwerdeführerin explizit die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle aufgetragen wurde, ist ihr zudem auch die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Verwertung offenzulassen. Sie wird daher lediglich auf Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 hingewiesen vergleiche LVwG Tirol 15.12.2015, LVwG-2015/34/2543-16 und LVwG-2015/34/2544-16). Demnach ist sie verantwortlich, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle beauftragt wird. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.44.0391.3