GVG wird die Beschwerde des Arbeitsinspektorates Y gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2015, Zahl ***, als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde des Arbeitsinspektorates Y gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2015, Zahl ***, als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG wird der Vorlageantrag des Arbeitsinspektorates Y vom 09.08.2016 betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2016, Zahl ****, mit der Maßgabe, dass die Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau AA zu Punkt 2., 3., 4. und 5. im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2015, Zahl ****,
G eingestellt werden, als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird der Vorlageantrag des Arbeitsinspektorates Y vom 09.08.2016 betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2016, Zahl ****, mit der Maßgabe, dass die Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau AA zu Punkt 2., 3., 4. und 5. im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2015, Zahl ****,
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt werden, als unbegründet abgewiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2015, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Es wird Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der Firma B-GmbH mit Sitz W zur Last gelegt, dass - wie anlässlich einer Überprüfung durch das Organ der Arbeitsinspektion Y, Dr. CC, am 20.10.2015 am Betriebsgelände der Firma D, festgestellt werden konnte, dass von den Mitarbeitern EE und FF der Firma B-GmBH, folgende Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften begangen wurden:
G iVm § 109 Abs. 2 ASchG wird gegen Sie eine Geldstrafe zu PunktGemäß Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 2, ASchG wird gegen Sie eine Geldstrafe zu Punkt
2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 220,-- zu bezahlen.Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 220,-- zu bezahlen. Sohin beträgt die Gesamtsumme EUR 2.420,--.“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt die Beschuldigte durch ihre ausgewiesenen Vertreter RA1 gegen das Straferkenntnis der BH Y vom 18.11.2015, zugestellt am 27.11.2015 sohin innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol:
der Stellungnahme der Beschwerdeführerin hätte FF als aufsichtsführende Person auch den schriftlichen Freigabeschein (CRES 180) - Befahrerlaubnis - vor Beginn des Arbeitsvorganges und Einstieg in das Behältnis
Arbeitsanweisungen der B-GmbH A TAN 001 sowie Verfahrensanweisung V RES 040 auszufüllen gehabt, was er jedoch entgegen der entsprechenden Anweisungen des Arbeitgebers unterlassen hat.Die Beschwerdeführerin hat auch ausdrücklich vorgebracht, dass seitens der B-GmbH in der Person des Teilprozessverantwortlichen GG eine fachkundige Person intern bestellt wurde, welche das Befahren von Wannen und Schächten anordnet und auch die aufsichtsführenden Personen auf den Baustellen benennt, wobei seitens der B-GmbH alle Fahrer, die die Ausbildung bei der Firma H zum Befahren der Behälter erfolgreich absolviert haben, als aufsichtsführende Personen benannt werden. Demzufolge war auch FF, wie im folgenden Beschwerdepunkt noch ausführlich ausgeführt werden wird, nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung bei der Firma H im Befahren von Behältern (Ausbildung vom 04.09. und 05.09.2015) als aufsichtsführende Person und Fahrer beim gegenständlichen Arbeitsvorgang bestellt.
der Stellungnahme der Beschwerdeführerin hätte FF als aufsichtsführende Person auch den schriftlichen Freigabeschein (CRES 180) - Befahrerlaubnis - vor Beginn des Arbeitsvorganges und Einstieg in das Behältnis
Arbeitsanweisungen der B-GmbH A TAN 001 sowie Verfahrensanweisung römisch fünf RES 040 auszufüllen gehabt, was er jedoch entgegen der entsprechenden Anweisungen des Arbeitgebers unterlassen hat. Ebenso wurde seitens der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Arbeitsvorgänge in der Arbeitsanweisung A TAN 001 und Verfahrensanleitung V RES 040 seitens der B-GmbH als Arbeitgeber klar beschrieben sind und darin unter anderem auch eindeutig festgelegt wird, dass bei Benzin oder sonstigen Zweifeln der Teilprozessverantwortliche TAN GG zu verständigen ist, was jedoch entgegen der Anweisungen durch die aufsichtsführende Person FF unterlassen wurde. Ebenso wurde seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass in der Verfahrensanweisung V RES 040 klar geregelt wird, dass entsprechende Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Absaugen der Luft in Behältern oder Zuführen von Frischluft mittels Gebläse zu ergreifen und darin an die Arbeitnehmer auch die klare Anweisung erteilt wird, bei Feststellen von Benzin oder anderen Gerüchen sofort mit dem Vorgesetzten Rücksprache zu halten.Ebenso wurde seitens der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Arbeitsvorgänge in der Arbeitsanweisung A TAN 001 und Verfahrensanleitung römisch fünf RES 040 seitens der B-GmbH als Arbeitgeber klar beschrieben sind und darin unter anderem auch eindeutig festgelegt wird, dass bei Benzin oder sonstigen Zweifeln der Teilprozessverantwortliche TAN GG zu verständigen ist, was jedoch entgegen der Anweisungen durch die aufsichtsführende Person FF unterlassen wurde. Ebenso wurde seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass in der Verfahrensanweisung römisch fünf RES 040 klar geregelt wird, dass entsprechende Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Absaugen der Luft in Behältern oder Zuführen von Frischluft mittels Gebläse zu ergreifen und darin an die Arbeitnehmer auch die klare Anweisung erteilt wird, bei Feststellen von Benzin oder anderen Gerüchen sofort mit dem Vorgesetzten Rücksprache zu halten. Die Beschwerdeführerin hat zudem in ihrer Stellungnahme auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Tatvorwurf unrichtig sei, wonach die B-GmbH nicht über die erforderlichen Bergeeinrichtungen verfügen würde und diese auch nicht beigestellt hätte. Die Erstbehörde hat sich jedoch mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass sich die Erstbehörde in ihrer Begründung lediglich darauf beschränkt, von einem Eingeständnis der Beschwerdeführerin auszugehen. Hätte sich die Erstbehörde mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und die entsprechenden Beweismittel eingeholt, so hätte sich jedenfalls herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin in keinster Weise gegen die Bestimmungen des § 59 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung verstoßen hat. Dies insbesondere deshalb, da die B-GmbH als Arbeitgeber aufgrund des von ihr installierten Arbeitssicherheitsmanagementsystem nach OH SAS 18001 alles unternommen hat, um derartige Arbeitsanfälle zu verhindern. Die Arbeitnehmer werden nicht nur durch schriftliche Arbeits- und Verfahrensanweisungen sondern auch durch laufende Schulungen auf die geltenden Bestimmungen sowie die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen hingewiesen und regelmäßig über deren Einhaltung kontrolliert.Die Beschwerdeführerin hat zudem in ihrer Stellungnahme auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Tatvorwurf unrichtig sei, wonach die B-GmbH nicht über die erforderlichen Bergeeinrichtungen verfügen würde und diese auch nicht beigestellt hätte. Die Erstbehörde hat sich jedoch mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass sich die Erstbehörde in ihrer Begründung lediglich darauf beschränkt, von einem Eingeständnis der Beschwerdeführerin auszugehen. Hätte sich die Erstbehörde mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und die entsprechenden Beweismittel eingeholt, so hätte sich jedenfalls herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin in keinster Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 59, Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung verstoßen hat. Dies insbesondere deshalb, da die B-GmbH als Arbeitgeber aufgrund des von ihr installierten Arbeitssicherheitsmanagementsystem nach OH SAS 18001 alles unternommen hat, um derartige Arbeitsanfälle zu verhindern. Die Arbeitnehmer werden nicht nur durch schriftliche Arbeits- und Verfahrensanweisungen sondern auch durch laufende Schulungen auf die geltenden Bestimmungen sowie die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen hingewiesen und regelmäßig über deren Einhaltung kontrolliert. Nachdem sich die Erstbehörde in keinster Weise mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, ist das Verfahren mit einer Nichtigkeit behaftet. Die Erstbehörde hat es aber auch unterlassen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprechende Beweismittel aufzunehmen. So wurde seitens der Erstbehörde nicht einmal eine Parteieneinvernahme vorgenommen. Nachdem jedoch die Einvernahme der Beschwerdeführerin für die Entscheidung wesentlich gewesen wäre, ist das Verfahren aus diesem Grund mit einer Nichtigkeit behaftet.
Verfahrensanweisung V RES 040 hinsichtlich des Befahrens von Wannen, Schächten und Tanks, die FF zur Kenntnis gebracht und die von FF auch unterfertigt wurde, hätte er als aufsichtsführende Person, insbesondere aufgrund seiner Ausbildung, die Befahrerlaubnis auszustellen gehabt. In der Arbeitsanweisung wird klar und deutlich ausgeführt, dass ein entsprechender Befahrerlaubnisschein zu erstellen ist. Die Firma B-GmbH & Co KG führt in ihrem Managementsystem einen schriftlichen Freigabeschein (CRES180), welchen die aufsichtsführende Person (Fahrer) vor jedem Einstieg auszufüllen hat. Es handelt sich diesbezüglich um die Befahrerlaubnis, die auch
Arbeitsverfahrensanweisung V RES 040 zu erstellen ist. Seitens der Firma B-GmbH & Co KG werden den Mitarbeitern entsprechende Formulare als Befahrerlaubnisschein zur Verfügung gestellt, die seitens der aufsichtsführenden Person lediglich auszufüllen sind. Dass im gegenständlichen Fall keinerlei schriftliche Befahrerlaubnis von FF ausgestellt wurde, ist als klarer Verstoß gegen die Arbeitsanweisungen der Firma B-GmbH & Co KG zu werten, sodass der Beschwerdeführerin daraus sicherlich keine Nachlässigkeit angelastet werden kann. Ebenso sind die im Rahmen des Befahrens von Tanks vorzunehmenden Schutzmaßnahmen in der Arbeitsanweisung V RES 040 klar geregelt.Aufgrund des Umstandes, dass die mit der aufsichtsführenden Person FF durchgeführte Ausbildung gerade einmal etwas mehr als einen Monat vor dem gegenständlichen Arbeitsunfall stattfand, ist nach Ansicht der Firma B-GmbH & Co KG unerklärlich, warum die für das Befahren von Behältnissen geltenden Vorschriften von dem Mitarbeiter FF nicht eingehalten wurden. Dies insbesondere wenn man berücksichtigt, dass zusätzlich zu dieser Ausbildung seitens der Firma B-GmbH & Co KG, wie bereits ausgeführt, für die Durchführung einer Tankreinigung sowie das Befahren von Tanks entsprechende Arbeits- und Verfahrensanweisungen an die Mitarbeiter schriftlich erteilt wurden und diesen Arbeitsanweisungen nicht gefolgt wurde. Dies war auch der Grund dafür, warum der Mitarbeiter FF aufgrund des gegenständlichen Unfalles von der Firma B-GmbH & Co KG verwarnt wurde.
Verfahrensanweisung römisch fünf RES 040 hinsichtlich des Befahrens von Wannen, Schächten und Tanks, die FF zur Kenntnis gebracht und die von FF auch unterfertigt wurde, hätte er als aufsichtsführende Person, insbesondere aufgrund seiner Ausbildung, die Befahrerlaubnis auszustellen gehabt. In der Arbeitsanweisung wird klar und deutlich ausgeführt, dass ein entsprechender Befahrerlaubnisschein zu erstellen ist. Die Firma B-GmbH & Co KG führt in ihrem Managementsystem einen schriftlichen Freigabeschein (CRES180), welchen die aufsichtsführende Person (Fahrer) vor jedem Einstieg auszufüllen hat. Es handelt sich diesbezüglich um die Befahrerlaubnis, die auch
Arbeitsverfahrensanweisung römisch fünf RES 040 zu erstellen ist. Seitens der Firma B-GmbH & Co KG werden den Mitarbeitern entsprechende Formulare als Befahrerlaubnisschein zur Verfügung gestellt, die seitens der aufsichtsführenden Person lediglich auszufüllen sind. Dass im gegenständlichen Fall keinerlei schriftliche Befahrerlaubnis von FF ausgestellt wurde, ist als klarer Verstoß gegen die Arbeitsanweisungen der Firma B-GmbH & Co KG zu werten, sodass der Beschwerdeführerin daraus sicherlich keine Nachlässigkeit angelastet werden kann. Ebenso sind die im Rahmen des Befahrens von Tanks vorzunehmenden Schutzmaßnahmen in der Arbeitsanweisung römisch fünf RES 040 klar geregelt. Seitens der Firma B-GmbH & Co KG ist intern eine fachkundige Person bestellt, die das Befahren von Wannen und Schächten anordnet (Teilprozess Verantwortlicher (GG)). Weiters werden von dieser fachkundigen Person die aufsichtsführenden Personen auf den Baustellen benannt. Bei der Firma B-GmbH & Co KG sind diese aufsichtsführenden Personen alle Fahrer, die die Ausbildung bei der Firma H, wie auch FF, erfolgreich absolviert haben. Außerdem wird in der Verfahrensanweisung V RES 040 genau festgelegt, was und während eines Einstiegs in Wannen, Tanks und Schächten einzuhalten ist. Diese Verfahrensanweisung wurde auch FF als betreffenden Fahrer und aufsichtsführender Person zur Kenntnis gebracht und die diesbezügliche Verfahrensanweisung von FF auch unterfertigt.Seitens der Firma B-GmbH & Co KG ist intern eine fachkundige Person bestellt, die das Befahren von Wannen und Schächten anordnet (Teilprozess Verantwortlicher (GG)). Weiters werden von dieser fachkundigen Person die aufsichtsführenden Personen auf den Baustellen benannt. Bei der Firma B-GmbH & Co KG sind diese aufsichtsführenden Personen alle Fahrer, die die Ausbildung bei der Firma H, wie auch FF, erfolgreich absolviert haben. Außerdem wird in der Verfahrensanweisung römisch fünf RES 040 genau festgelegt, was und während eines Einstiegs in Wannen, Tanks und Schächten einzuhalten ist. Diese Verfahrensanweisung wurde auch FF als betreffenden Fahrer und aufsichtsführender Person zur Kenntnis gebracht und die diesbezügliche Verfahrensanweisung von FF auch unterfertigt. Des Weiteren wird in der Arbeitsanweisung A TAN 001 klar beschrieben, dass bei Benzin oder sonstigen Zweifeln der Teilprozessveranwortliche GG zu verständigen ist. Auch dieser Arbeitsanweisung ist die aufsichtsführende Person FF nicht nachgekommen, da der Teilprozessverantwortliche GG vor Befahren des gegenständlichen Tanks nicht verständigt wurde und sohin ein klarer Verstoß gegen die vorliegenden Arbeitsanweisungen vorliegt. Die Firma B-GmbH & Co KG hat zudem entsprechende Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Absaugen der Luft in Behältern oder das Zuführen von Frischluft mittels Gebläse in der Verfahrensanweisung VRES040 klar geregelt. In dieser Verfahrensanweisung ist auch geregelt, dass bei Feststellen von Benzin oder anderen Gerüchen sofort mit dem jeweiligen Vorgesetzten Rücksprache gehalten werden muss. Auch an diesen klaren und deutlichen Verfahrensanweisungen hat sich die aufsichtsführende Person FF beim gegenständlichen Arbeitsvorgang nicht gehalten. Zudem hätte die aufsichtsführende Person FF aufgrund der Ausbildung bei der Firma H, die gerade einmal 4-5 Wochen zurücklag über die entsprechenden Kenntnisse hinsichtlich entsprechender Schutzmaßnahmen verfügen müssen. Dass der Mitarbeiter FF trotz ausreichender Ausbildung und klarer Verfahrensanweisungen nicht die entsprechenden Schutzmaßnahmen bei Befahren des Tanks vorgenommen und auch entgegen der Anweisung bei Feststellen des Benzingeruches nicht mit dem Vorgesetzten Rücksprache gehalten hat, kann der Beschwerdeführerin zweifellos nicht angelastet werden. Die Firma B-GmbH & Co KG verfügt jedenfalls über die erforderlichen Bergeeinrichtungen wie zum Beispiel Dreibein und die dazugehörigen Bergemittel, Seilwinden und Gurte, welche für ein sicheres Einsteigen notwendig sind. Diese Einrichtungen liegen im Betrieb bereit und müssen vom betreffenden Fahrer als aufsichtsführende Person am Fahrzeug mitgeführt werden. Warum Artur Schatz als aufsichtsführende Person und Fahrer diese erforderlichen Bergeeinrichtungen nicht mitgeführt hat, entzieht sich jedenfalls der Kenntnis der Beschwerdeführerin. Ebenso stellt die Firma B-GmbH & Co KG ihren Arbeitnehmern für die Tätigkeit des Befahrens von Behältern auch die entsprechende Atemschutzgeräte etc. zur Verfügung, sodass es auch unerklärlich ist, warum diese Arbeitsschutzmaßnahmen nicht vom Mitarbeiter FF ergriffen wurden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er am 04.09.2015 und 05.09.2015 speziell für das Befahren von Behältern im Umfang von 15 Stunden ausgebildet wurde und die diesbezügliche Ausbildung laut Zertifikat des Kursleiters bestanden hat. Des Weiteren erlaubt sich die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Verunfallte bei der Bergung durch die Feuerwehr nicht so gesichert wurde, wie dies dem Stand der Technik entspricht. Der Fahrer FF hat dies der Feuerwehr mitgeteilt, wurde aber diesbezüglich offensichtlich nicht gehört. Es ist daher bei der Bergung des Verunfallten zu einem weiteren Unfall gekommen. Der Verunfallte rutschte der Feuerwehr aus und fiel in den Tank hinunter, wodurch er einen Oberschenkelhalsbruch erlitt. Es ist daher davon auszugehen, dass der gegenständliche Arbeitsunfall nur eine leichte Verletzung und keine schweren Verletzungen nach sich zog, sondern die angelastete schwere Verletzung offensichtlich daraus resultiert, dass die Feuerwehr bei der Bergung die notwendige Sorgfalt vermissen ließ, weshalb der Verunfallte wiederum in den Tank fiel und schwer verletzt wurde. Die Beschwerdeführerin legt daher nachstehende Urkunden einfach vor: - Zertifikat Lehrgang „Einsteigen in enge Räume und Behälter“ in Theorie und Praxis für Bestellung zum Aufsichtsführer FF vom 05.09.2015 - Verfahrensanweisung der Firma B-GmbH & Co KG V RES 040- Verfahrensanweisung der Firma B-GmbH & Co KG römisch fünf RES 040 - Arbeitsanweisung A TAN 001 Tankreinigung bei Erdtank Die Beschwerdeführerin beantragt zum Beweis dafür, dass ihr ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 59 Abs. 4, 5, 8 und 10 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung nicht anzulasten istDie Beschwerdeführerin beantragt zum Beweis dafür, dass ihr ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 4, 5, 8 und 10 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung nicht anzulasten ist - die Einvernahme der Beschwerdeführerin, - die Einvernahme des Zeugen II, per Adresse der Firma B-GmbH, - die Einvernahme des Zeugen römisch zwei, per Adresse der Firma B-GmbH, 3. wegen Ausspruchs über die Strafe Selbst wenn man einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 59 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung annehmen würde, wäre aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführerin, des Fehlens von Erschwerungsgründen sowie der Geringfügigkeit des Verschuldens eine Ermahnung im Sinne des §21 VStG geboten und auszusprechen gewesen.Selbst wenn man einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 59, Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung annehmen würde, wäre aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführerin, des Fehlens von Erschwerungsgründen sowie der Geringfügigkeit des Verschuldens eine Ermahnung im Sinne des §21 VStG geboten und auszusprechen gewesen. Ungeachtet dessen erweist sich die verhängte Geldstrafe entgegen der Ansicht der Erstbehörde als unangemessen, Milderungsgründe sind stärker zu berücksichtigen. Im Sinne einer außerordentlichen Strafmilderung wäre daher aufgrund der überwiegen der Milderungsgründe eine Strafe in der Höhe der Hälfte der Mindeststrafe zu verhängen gewesen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des dargestellten Arbeitnehmerschutzsystems der Fa. B-GmbH sowie des Umstandes, dass eine strenge Strafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht geboten erscheint. Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer nachstehende Beschwerdeanträge: Die Beschwerdebehörde wolle in Stattgebung dieser Beschwerde: 1. Das angefochtene Straferkanntnis ersatzlos beheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen. in eventu 2. Von einer Bestrafung der Beschwerdeführerin absehen und eine Anmahnung aussprechen. in eventu 3. Der Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe Schuld und Tat angemessen herabsetzten.“ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2016, Zl ****, wurde das Straferkenntnis (fälschlicherweise mit Strafverfügung bezeichnet) der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.01.2015, zu ****,
G aufgehoben. In der Begründung des gegenständlichen Bescheides führte die Verwaltungsbehörde aus wie folgt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2016, Zl ****, wurde das Straferkenntnis (fälschlicherweise mit Strafverfügung bezeichnet) der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.01.2015, zu ****,
Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG aufgehoben. In der Begründung des gegenständlichen Bescheides führte die Verwaltungsbehörde aus wie folgt: „Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe verhängt, weil sie Verwaltungsübertretungen nach den ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften begangen habe. Die im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Verwaltungsübertretung im Sinne des ausgeführten Sachverhalts wurde vom Beschuldigten nicht begangen.“ Mit Vorlageantrag des Arbeitsinspektorates Y vom 09.08.2016, Zl **** wurde beantragt wie folgt: „Das Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk hat
IG) mit Schreiben vom 27.10.2015, GZ. ****, bei der Bezirkshauptmannschaft Y gegen die B-GmbH Strafanzeige wegen der Übertretung von fünf Arbeitnehmerschutzvorschriften erstattet und
IG die Verhängung von fünf Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 4.150€ beantragt. Die beantragten Strafhöhen waren damit begründet, dass die Verwaltungsübertretungen einen schweren Arbeitsunfall nach sich gezogen hatten und damit die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes (Leben und Gesundheit von Menschen) besonders hoch war.„Das Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk hat
Paragraph 9, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) mit Schreiben vom 27.10.2015, GZ. ****, bei der Bezirkshauptmannschaft Y gegen die B-GmbH Strafanzeige wegen der Übertretung von fünf Arbeitnehmerschutzvorschriften erstattet und
Paragraph 9, Absatz 4, ArbIG die Verhängung von fünf Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 4.150€ beantragt. Die beantragten Strafhöhen waren damit begründet, dass die Verwaltungsübertretungen einen schweren Arbeitsunfall nach sich gezogen hatten und damit die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes (Leben und Gesundheit von Menschen) besonders hoch war.
IG ist in Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften das zuständige Arbeitsinspektorat Partei. Gelangt die Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren zu der Ansicht, dass das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, so hat sie vor Erlassung des Bescheides oder einer Strafverfügung dem ArbeitsinspektoratGemäß Paragraph 11, ArbIG ist in Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften das zuständige Arbeitsinspektorat Partei. Gelangt die Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren zu der Ansicht, dass das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, so hat sie vor Erlassung des Bescheides oder einer Strafverfügung dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Als Organpartei hat das Arbeitsinspektorat weiters auch das Recht auf Bescheidzustellung und das Recht der Beschwerde gegen Bescheid bzw. des Einspruchs gegen Strafverfügungen. Die Bezirkshauptmannschaft Y als Verwaltungsstrafbehörde hat das Arbeitsinspektorat Y jedoch als Partei übergangen und im Verwaltungsstrafverfahren nicht in der nach § 11 ArbIG gebotenen Form beteiligt. Weder wurde dem Arbeitsinspektorat vor Erlassung des Straferkenntnisses vom 18.11.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, noch wurde ihm das Straferkenntnis zugestellt.Die Bezirkshauptmannschaft Y als Verwaltungsstrafbehörde hat das Arbeitsinspektorat Y jedoch als Partei übergangen und im Verwaltungsstrafverfahren nicht in der nach Paragraph 11, ArbIG gebotenen Form beteiligt. Weder wurde dem Arbeitsinspektorat vor Erlassung des Straferkenntnisses vom 18.11.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, noch wurde ihm das Straferkenntnis zugestellt. Erst aufgrund einer Nachfrage des Arbeitsinspektorats bei der Bezirkshauptmannschaft Y, was aus der o.a. Strafanzeige geworden sei, wurde dem Arbeitsinspektorat nunmehr mit E-Mail vom 02.08.2016 ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2016, GZ. ***, übermittelt, bei dem es sich um eine Beschwerdevorentscheidung handelt.“ Mit Beschwerde des Arbeitsinspektorates Y vom 10.08.2016, Zl ****, wurde beantragt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren! das Arbeitsinspektorat Y erhebt
3 des das Arbeitsinspektorat Y erhebt
Paragraph 11, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 BGBl. Nr. 27 (ArblG) Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 Bundesgesetzblatt Nr. 27 (ArblG) Beschwerde
1 Z 1 B-VGBeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Angefochtener Bescheid: Bescheid vom 18.11.2015, GZ SG-407-2015 „Straferkenntnis“ Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG): Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG): Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Strafausspruchs bekämpft, weil die belangte Behörde bei der Strafzumessung von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des § 19 VStG Gebrauch gemacht hat. Weiters wurde eine zur Anzeige gebrachte Übertretung überhaupt nicht behandelt. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Strafausspruchs bekämpft, weil die belangte Behörde bei der Strafzumessung von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Paragraph 19, VStG Gebrauch gemacht hat. Weiters wurde eine zur Anzeige gebrachte Übertretung überhaupt nicht behandelt. Begehre: Begehrt wird die Abänderung des Strafausspruchs des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Strafhöhe auf die beantragten 4150 € hinaufgesetzt wird. Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Laut Eingangsdatum des beiliegenden E-Mails wurde das Straferkenntnis dem Arbeitsinspektorat – als übergangener Partei – aufgrund einer Urgenz erst am 9.8.2016 zugesandt. Die Antragsfrist endet daher am 6.9.2016. Begründung: Das Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk hat
G) mit Schreiben vom 27.10.2015, GZ. ****, bei der Bezirkshauptmannschaft Y gegen die B-GmbH Strafanzeige wegen der Übertretung von fünf Arbeitnehmerschutzvorschriften erstattet und
G die Verhängung von fünf Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 4.150 € beantragt. Die beantragten Strafhöhen waren damit begründet, dass die Verwaltungsübertretungen einen schweren Arbeitsunfall nach sich gezogen hatten und damit die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes (Leben und Gesundheit von Menschen) besonders hoch war. Das Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk hat
Paragraph 9, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArblG) mit Schreiben vom 27.10.2015, GZ. ****, bei der Bezirkshauptmannschaft Y gegen die B-GmbH Strafanzeige wegen der Übertretung von fünf Arbeitnehmerschutzvorschriften erstattet und
Paragraph 9, Absatz 4, ArblG die Verhängung von fünf Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 4.150 € beantragt. Die beantragten Strafhöhen waren damit begründet, dass die Verwaltungsübertretungen einen schweren Arbeitsunfall nach sich gezogen hatten und damit die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes (Leben und Gesundheit von Menschen) besonders hoch war.
G ist in Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften das zuständige Arbeitsinspektorat Partei. Gelangt die Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren zu der Ansicht, dass das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, so hat sie vor Erlassung des Bescheides oder einer Strafverfügung dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Paragraph 11, ArblG ist in Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften das zuständige Arbeitsinspektorat Partei. Gelangt die Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren zu der Ansicht, dass das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, so hat sie vor Erlassung des Bescheides oder einer Strafverfügung dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Als Organpartei hat das Arbeitsinspektorat weiters auch das Recht auf Bescheidzustellung und das Recht der Beschwerde gegen Bescheid bzw des Einspruchs gegen Strafverfügungen. Die Bezirkshauptmannschaft Y als Verwaltungsstrafbehörde hat das Arbeitsinspektorat Y jedoch als Partei übergangen und im Verwaltungsstrafverfahren nicht in der nach § 11 ArblG gebotenen Form beteiligt. Weder wurde den Arbeitsinspektorat vor Erlassung der Strafverfügung vom 18.11.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, noch wurde ihm die Strafverfügung zugestellt. Die Bezirkshauptmannschaft Y als Verwaltungsstrafbehörde hat das Arbeitsinspektorat Y jedoch als Partei übergangen und im Verwaltungsstrafverfahren nicht in der nach Paragraph 11, ArblG gebotenen Form beteiligt. Weder wurde den Arbeitsinspektorat vor Erlassung der Strafverfügung vom 18.11.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, noch wurde ihm die Strafverfügung zugestellt. Erst aufgrund einer Nachfrage des Arbeitsinspektorats bei der Bezirkshauptmannschaft Y, was aus der o.a. Strafanzeige geworden sei, wurde dem Arbeitsinspektorat nunmehr mit E Mail vom 02.08.2016 ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2016, GZ ****, übermittelt, bei dem es sich um eine Beschwerdevorentscheidung handelt. Mit E Mail vom 9.8.2016 wurde nunmehr das Straferkenntnis (eigentlich Strafverfügung) übermittelt in dem eine deutliche Reduktion der beantragen Strafhöhe als auch eine, zur Anzeige gebrachte Übertretung gänzlich gestrichen wurde, zugesandt. Die Erlassung des Straferkenntnisses/Verfügung ist rechtswidrig, weil die Behörde § 11 des Arbeitsinspektionsgesetzes missachtet und das Arbeitsinspektorat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren als Partei übergangen hat: Die Erlassung des Straferkenntnisses/Verfügung ist rechtswidrig, weil die Behörde Paragraph 11, des Arbeitsinspektionsgesetzes missachtet und das Arbeitsinspektorat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren als Partei übergangen hat: 1. Dem Arbeitsinspektorat wurde entgegen § 11 Abs. 2 ArblG vor Erlassung des Straferkenntnisses vom 18.11.2015 keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, obwohl die Behörde eine niedrigere Strafe verhängt hat, als vom Arbeitsinspektorat beantragt worden war. Dem Arbeitsinspektorat wurde entgegen Paragraph 11, Absatz 2, ArblG vor Erlassung des Straferkenntnisses vom 18.11.2015 keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, obwohl die Behörde eine niedrigere Strafe verhängt hat, als vom Arbeitsinspektorat beantragt worden war. 2. Dem Arbeitsinspektorat wurde entgegen § 11 Abs. 1 ArlbG das Straferkenntnis vom 18.11.2015 nicht zugestellt, und ihm damit die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung
G genommen.Dem Arbeitsinspektorat wurde entgegen Paragraph 11, Absatz eins, ArlbG das Straferkenntnis vom 18.11.2015 nicht zugestellt, und ihm damit die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung
Paragraph 11, Absatz 3, ArblG genommen.
IG gemeldet. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vor. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind daher
G die zur Vertretung nach Außen berufenen Organe der B-GmBH. Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 23, ArbIG gemeldet. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vor. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind daher
Paragraph 9, Absatz eins, VStG die zur Vertretung nach Außen berufenen Organe der B-GmBH. Es wurde daher seitens Arbeitsinspektorates beantragt, zu den Punkten
G iVm § 109 Abs. 2 ASchG wird gegen Sie eine Geldstrafe zu PunktGemäß Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 2, ASchG wird gegen Sie eine Geldstrafe zu Punkt
2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 220,-- zu bezahlen.Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 220,-- zu bezahlen. Sohin beträgt die Gesamtsumme EUR 2.420,--.“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2016, Zl ****, wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2015 zu ***
G aufgehoben. In der Begründung führt die Bezirkshauptmannschaft Y zusammengefasst aus, dass „die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Verwaltungsübertretungen im Sinne des ausgeführten Sachverhalts von der Beschuldigten nicht begangen worden sind und verweist diesbezüglich auf § 45 VStG.“Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2016, Zl ****, wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2015 zu ***
Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG aufgehoben. In der Begründung führt die Bezirkshauptmannschaft Y zusammengefasst aus, dass „die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Verwaltungsübertretungen im Sinne des ausgeführten Sachverhalts von der Beschuldigten nicht begangen worden sind und verweist diesbezüglich auf Paragraph 45, VStG.“ Das Arbeitsinspektorat stellte sodann mit Schriftsatz vom 09.08.2016 zu Zl **** den Vorlageantrag und begehrte darin die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung sowie die Abweisung der Beschwerde der Beschuldigten. Mit Schriftsatz vom 10.08.2016 zu Zahl **** erhob das Arbeitsinspektorat Y Beschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG und begehrte darin die Abänderung des Strafausspruchs der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y und beantragte eine Strafhöhe von insgesamt Euro 4.150,00.Das Arbeitsinspektorat stellte sodann mit Schriftsatz vom 09.08.2016 zu Zl **** den Vorlageantrag und begehrte darin die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung sowie die Abweisung der Beschwerde der Beschuldigten. Mit Schriftsatz vom 10.08.2016 zu Zahl **** erhob das Arbeitsinspektorat Y Beschwerde
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und begehrte darin die Abänderung des Strafausspruchs der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y und beantragte eine Strafhöhe von insgesamt Euro 4.150,
PO eingestellt, zumal kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft Y vom 25.04.2016 (Benachrichtigung des Verteidigers von der Einstellung des Verfahrens) wurde das gegen die Firma B-GmbH & Co KG wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 3, Vbrömisch fünf g in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 4, 2. Fall StGB geführte Ermittlungsverfahren
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, zumal kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Aus dem Zusatz dieser Benachrichtigung geht aus der Begründung hervor, dass „die erforderlichen Gerätschaften im Betrieb vorhanden waren, der Zweitbeschuldigte als Aufsichtsführender eingeschult war. Vom Verband wurden alle wesentlichen technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen getroffen und derartige gebotene und zumutbare Sorgfalt zur Verhinderung solcher Unfälle eingehalten.“ Wie bereits ausgeführt, gab die Bezirkshauptmannschaft Y dagegen das Straferkenntnis vom 18.11.2015 erhobenen Beschwerde Folge, hob das Straferkenntnis auf und verfügte die Einstellung des Verfahrens
G. Wie bereits ausgeführt, gab die Bezirkshauptmannschaft Y dagegen das Straferkenntnis vom 18.11.2015 erhobenen Beschwerde Folge, hob das Straferkenntnis auf und verfügte die Einstellung des Verfahrens
Paragraph 45, VStG. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Arbeitsinspektorates Y. Mit Blick auf das in Artikel 4 des
PO Sperrwirkung im Sinne des ne bis in idem-Prinzip entfaltet hat und daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist. Mit Blick auf das in Artikel 4 des
Paragraph 109, StPO Sperrwirkung im Sinne des ne bis in idem-Prinzip entfaltet hat und daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist. Zur Frage der gleichen strafbaren Handlung Artikel 4 Abs 1 7.ZPEMRK besagt, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf.Zur Frage der gleichen strafbaren Handlung Artikel 4 Absatz eins, 7.ZPEMRK besagt, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf. Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens in seinem Urteil vom 07.10.1998, ***, betreffend einen Fall, in dem ebenfalls die Außerachtlassung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen zu einem Arbeitsunfall geführt hatte, bei dem Arbeitnehmer schwer verletzt worden waren, nach Prüfung von Regelungs- und Schutzzweck sowie der wesentlichen Elemente der Straftatbestände des § 130 ASchG einerseits sowie der §§ 80 und 88 StGB andererseits bereits festgehalten, dass die Bestrafung nach § 80 bzw § 88 StGB die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 130 Abs 5 ASchG ausschließt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich diesem Ergebnis des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen.Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens in seinem Urteil vom 07.10.1998, ***, betreffend einen Fall, in dem ebenfalls die Außerachtlassung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen zu einem Arbeitsunfall geführt hatte, bei dem Arbeitnehmer schwer verletzt worden waren, nach Prüfung von Regelungs- und Schutzzweck sowie der wesentlichen Elemente der Straftatbestände des Paragraph 130, ASchG einerseits sowie der Paragraphen 80 und 88 StGB andererseits bereits festgehalten, dass die Bestrafung nach Paragraph 80, bzw Paragraph 88, StGB die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach Paragraph 130, Absatz 5, ASchG ausschließt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich diesem Ergebnis des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen. Nach Artikel 4 Abs 1
PO die 3-Monats-Frist bereits abgelaufen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach §§ 190 ff StPO eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopoles nach Artikel 90 Abs 2 B-VG getroffene Entscheidung. Sie ist somit zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren, dennoch ist sie eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integrierenden Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung (§ 1 Abs 2 StPO). Eine
PO erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens, dessen formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft
PO nicht mehr möglich ist, entfaltet Sperrwirkung im Sinn des Prinzips „ne bis in idem“, was zur Folge hat, dass eine neue bzw weitere Verfolgung derselben Beschuldigten wegen derselben Tat nicht mehr zulässig ist. Das Beweisverfahren hat weiters ergeben, dass seitens der Staatsanwaltschaft Y sämtliche Verständigungen in diesem Verfahren erfolgt sind und diesbezüglich keine Anträge eingetroffen sind. Jedenfalls ist eine formlose Fortführung des gegenständlichen Verfahrens nicht mehr möglich, da
Paragraph 194, StPO die 3-Monats-Frist bereits abgelaufen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraphen 190, ff StPO eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopoles nach Artikel 90 Absatz 2, B-VG getroffene Entscheidung. Sie ist somit zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren, dennoch ist sie eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integrierenden Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung (Paragraph eins, Absatz 2, StPO). Eine
Paragraph 190, StPO erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens, dessen formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft
Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins, StPO nicht mehr möglich ist, entfaltet Sperrwirkung im Sinn des Prinzips „ne bis in idem“, was zur Folge hat, dass eine neue bzw weitere Verfolgung derselben Beschuldigten wegen derselben Tat nicht mehr zulässig ist. Gegenständlich wurde gegen die Firma B-GmbH & Co KG im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ermittelt. Gegenständlich wurde gegen Frau AA als nach außen berufene Verantwortliche
G ermittelt. Da das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Y gegen die Firma B-GmbH mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft vom 25.04.2016 eingestellt wurde, wirkt dies auch auf die Entscheidungsträger der Firma B-GmbH und damit auf die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin durch.Gegenständlich wurde gegen die Firma B-GmbH & Co KG im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ermittelt. Gegenständlich wurde gegen Frau AA als nach außen berufene Verantwortliche
Paragraph 9, VStG ermittelt. Da das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Y gegen die Firma B-GmbH mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft vom 25.04.2016 eingestellt wurde, wirkt dies auch auf die Entscheidungsträger der Firma B-GmbH und damit auf die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin durch. Zusammengefasst ist daher im Fall einer Einstellung zunächst zu prüfen, ob sie (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist, somit keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung ist zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben. Gegenständlich war nach der Einstellung keine formlose Fortführung des Ermittlungsverfahren mehr möglich, weil der Beschwerdeführerin als Entscheidungsträger der Beschuldigten im Sinne des § 193 Abs 2 StPO nach der Aktenlage keine Anordnung der Fortführung des Verfahrens nach § 193 Abs 2 erfolgt ist sowie auch die Frist für einen Fortführungsantrag des Opfers bereits abgelaufen war und auch in dieser Hinsicht keine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Gegenständlich war nach der Einstellung keine formlose Fortführung des Ermittlungsverfahren mehr möglich, weil der Beschwerdeführerin als Entscheidungsträger der Beschuldigten im Sinne des Paragraph 193, Absatz 2, StPO nach der Aktenlage keine Anordnung der Fortführung des Verfahrens nach Paragraph 193, Absatz 2, erfolgt ist sowie auch die Frist für einen Fortführungsantrag des Opfers bereits abgelaufen war und auch in dieser Hinsicht keine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Zudem wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Staatsanwaltschaft Y was ua auch aus ON 1 hervorgeht, dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren geprüft und nach Auseinandersetzung mit den Sorgfaltspflichten der Beschwerdeführerin als Entscheidungsträgerin der Arbeitgeberin dessen Verschulden mit ausführlicher Begründung verneint. Damit hat auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden und somit ist eine inhaltliche Entscheidung erfolgt, welche die Qualität eines Freispruchs im Sinne des Artikel 4 7. ZPEMRK erreicht. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft Y hat demnach Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren entwickelt, eine weitere Verfolgung des Verwaltungsstrafverfahrens war daher unzulässig. Dies hat die Bezirkshauptmannschaft Y zutreffend erkannt und daher das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.28.1741.18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.