← Österreich

LVwG-2016/28/2101 bis 2106-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/28/2101 bis 2106-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich LVwG-****), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich LVwG-****), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.07.2016, Zl ****(hieramtlich LVwG-****), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich LVwG-****), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich LVwG-****) und gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich LVwG-****), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich LVwG-****), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich LVwG-****), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.07.2016, Zl ****(hieramtlich LVwG-****), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich LVwG-****), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich LVwG-****) und gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich LVwG-****), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu den Akten ****, **** und **** insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zum Akt **** in der Höhe von € 1.000,-- auf € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, die zum Akt **** verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- auf € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe und die zum Akt **** verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- auf € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu den Akten ****, **** und **** insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zum Akt **** in der Höhe von € 1.000,-- auf € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, die zum Akt **** verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- auf € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe und die zum Akt **** verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- auf € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
  3. Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag zu den Akten ****, **** und **** mit jeweils € 50,-- neu festgesetzt.
  4. Dementsprechend wird gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG der Verfahrenskostenbeitrag zu den Akten ****, **** und **** mit jeweils € 50,-- neu festgesetzt.
  5. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zum Akt **** verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- unter Anwendung des § 20 VStG auf € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, die zum Akt **** verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- unter Anwendung des § 20 VStG auf € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und die zum Akt **** verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- unter Anwendung des § 20 VStG auf € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
  6. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zum Akt **** verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- unter Anwendung des Paragraph 20, VStG auf , € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, die zum Akt **** verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- unter Anwendung des Paragraph 20, VStG auf , € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und die zum Akt **** verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- unter Anwendung des Paragraph 20, VStG auf € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
  7. Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag zu den Akten ****, **** und **** mit jeweils € 30,-- neu festgesetzt.
  8. Dementsprechend wird gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG der Verfahrenskostenbeitrag zu den Akten ****, **** und **** mit jeweils € 30,-- neu festgesetzt.
  9. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  10. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich ****), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich ****), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als Präsident des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der CC mit Sitz in W, Adresse 2, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden.Sie haben es als Präsident des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der CC mit Sitz in W, Adresse 2, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden. Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma CC, W, Adresse 2, an die Firma DD, V, Adresse 3, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes I festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist.Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma CC, W, Adresse 2, an die Firma DD, römisch fünf, Adresse 3, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes römisch eins festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Herr EE, geb. am xx.xx.xxxx, deutscher Staatsangehöriger, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 28.09.2015 bis 02.10.2015).Herr EE, geb. am xx.xx.xxxx, deutscher Staatsangehöriger, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 28.09.2015 bis 02.10.2015). Bei der zentralen Koordination langten folgende Meldungen zu Herrn EE ein:
  11. am 18.09.2015 die Meldung für den Zeitraum vom 21.09.2015 bis 25.09.2015
  12. am 08.10.2015 die Meldung für den Zeitraum vom 08.10.2015 bis 04.07.2016 Sie sind für den obgenannten Zeitraum dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach § 17 Abs. 2 und 3 AÜG vom obgenannten Zeitpunkt nicht erstattet wurde. Somit liegt für die Überlassung vom 28.09.2015 bis zum 02.10.2015 keine ZKO-Meldung auf.Sie sind für den obgenannten Zeitraum dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG vom obgenannten Zeitpunkt nicht erstattet wurde. Somit liegt für die Überlassung vom 28.09.2015 bis zum 02.10.2015 keine ZKO-Meldung auf. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 17 Abs. 2 und 3 AÜG iVm. § 22 Abs. 1 Ziffer 2
  13. Fall AÜGParagraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2
  14. Fall AÜG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1.000,00 Gemäß: § 22 Abs 1 Ziffer 2 erster Fall AÜGParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 erster Fall AÜG Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.100,00“ Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich ****), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich ****), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als Präsident des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der CC mit Sitz in W, Adresse 2, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden.Sie haben es als Präsident des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der CC mit Sitz in W, Adresse 2, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden. Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma CC, W, Adresse 2, an die Firma DD, V, Adresse 3, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams 61 des Finanzamtes I festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist.Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma CC, W, Adresse 2, an die Firma DD, römisch fünf, Adresse 3, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams 61 des Finanzamtes römisch eins festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfallen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
  15. FF, geb. am xx.xx.xxxx, StA: T, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als angelernter Bauarbeiter, Tiefbauer im Adresse 3, V, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 10.08.2015 bis 08.01.2016, 39 Stunden pro Woche).
  16. FF, geb. am xx.xx.xxxx, StA: T, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als angelernter Bauarbeiter, Tiefbauer im Adresse 3, römisch fünf, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 10.08.2015 bis 08.01.2016, 39 Stunden pro Woche).
  17. GG, geb. am xx.xx.xxxx, StA: S, hat am 18.05.2015 mit der Arbeit als Tiefbauer, Facharbeiter im Adresse 3, V, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 10.08.2015 bis 21.08.2015, 39 Stunden pro Woche).
  18. GG, geb. am xx.xx.xxxx, StA: S, hat am 18.05.2015 mit der Arbeit als Tiefbauer, Facharbeiter im Adresse 3, römisch fünf, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 10.08.2015 bis 21.08.2015, 39 Stunden pro Woche).
  19. JJ, geb. am xx.xx.xxxx, StA: S, hat am 17.08.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter im Adresse 3, V, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 17.08.2015 bis 28.08.2015, 39 Stunde pro Woche).
  20. JJ, geb. am xx.xx.xxxx, StA: S, hat am 17.08.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter im Adresse 3, römisch fünf, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 17.08.2015 bis 28.08.2015, 39 Stunde pro Woche).
  21. EE, geb. am xx.xx.xxxx, StA: S, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter im Adresse 3, V, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 21.09.2015 bis 25.09.2015, 39 Stunden pro Woche).
  22. EE, geb. am xx.xx.xxxx, StA: S, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter im Adresse 3, römisch fünf, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 21.09.2015 bis 25.09.2015, 39 Stunden pro Woche).
  23. KK, geb. am xx.xx.xxxx, StA: S, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter im Adresse 3, V, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung vom 10.08.2015 bis 08.01.2016, 39 Stunden pro Woche).
  24. KK, geb. am xx.xx.xxxx, StA: S, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter im Adresse 3, römisch fünf, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung vom 10.08.2015 bis 08.01.2016, 39 Stunden pro Woche).
  25. LL, geb. am xx.xx.xxxx, StA: T, hat am 04.05.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in Adresse 3, V, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung vom 27.08.2015 bis 09.10.2015, 39 Stunden pro Woche).
  26. LL, geb. am xx.xx.xxxx, StA: T, hat am 04.05.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in Adresse 3, römisch fünf, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung vom 27.08.2015 bis 09.10.2015, 39 Stunden pro Woche). Sämtliche oben angeführte Arbeiter waren auf der Baustelle „Piste U“ in U beschäftigt. Bei der Zentralen Koordination langten folgende Meldungen ein:
  27. Am 06.08.2015 langte die Meldung der Überlassung von FF, geb. am xx.xx.xxxx, für einen Beschäftigungszeitraum vom 10.08.2015 bis 06.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 10.08.
  28. Am 05.08.2015 langte die Meldung der Überlassung von GG, geb. am xx.xx.xxxx, für einen Beschäftigungszeitraum vom 10.08.2015 bis 06.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 10.08.
  29. Am 14.08.2015 langte die Meldung der Überlassung von JJ geb. am xx.xx.xxxx, für einen Beschäftigungszeitraum vom 17.08.2015 bis 13.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 17.08.
  30. Am 18.09.2015 langte die Meldung der Überlassung von EE, geb. am xx.xx.xxxx, für einen Beschäftigungszeitraum vom 21.09.2015 bis 25.09.2015 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 21.09.
  31. Am 06.08.2015 langte die Meldung der Überlassung von KK, geb. am xx.xx.xxxx, für einen Beschäftigungszeitraum vom 10.08.2015 bis 06.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 10.08.
  32. Am 28.08.2016 langte die Meldung der Überlassung von LL, geb. am xx.xx.xxxx, für einen Beschäftigungszeitraum vom 27.08.2015 bis 23.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 27.08.
  33. Sie sind der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach § 17 Abs. 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständig erstattet wurde.Sie sind der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständig erstattet wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 17 Abs. 2 und 3 AÜG iVm. § 22 Abs. 1 Ziffer 2
  34. Fall AÜGParagraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2
  35. Fall AÜG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt Geldstrafe (€): 5.000,00 Gemäß: § 22 Abs 1 Ziffer 2 erster Fall AÜGParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 erster Fall AÜG Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 5.500,00“ Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.07.2016, Zl ****(hieramtlich ****), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.07.2016, Zl ****(hieramtlich ****), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als Präsident des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der CC mit Sitz in W, Adresse 2, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden.Sie haben es als Präsident des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der CC mit Sitz in W, Adresse 2, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden. Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma CC, W, Adresse 2, an die Firma DD, V, Adresse 3, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes I festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskräfte nicht rechtzeitig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist.Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma CC, W, Adresse 2, an die Firma DD, römisch fünf, Adresse 3, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes römisch eins festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskräfte nicht rechtzeitig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
  36. MM, geb. am xx.xx.xxxx, StA: T, hat am 01.10.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter im Adresse 3, V, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 01.10.2015 bis 24.11.2015, 39 Stunden pro Woche).
  37. MM, geb. am xx.xx.xxxx, StA: T, hat am 01.10.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter im Adresse 3, römisch fünf, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 01.10.2015 bis 24.11.2015, 39 Stunden pro Woche).
  38. NN, geb. am xx.xx.xxxx, StA: T, hat am 01.10.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter im Adresse 3, V, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 01.10.2015 bis 24.11.2015, 39 Stunden pro Woche).
  39. NN, geb. am xx.xx.xxxx, StA: T, hat am 01.10.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter im Adresse 3, römisch fünf, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 01.10.2015 bis 24.11.2015, 39 Stunden pro Woche). Beide Arbeiter waren auf der Baustelle „R“ im Q beschäftigt. Bei der Zentralen Koordination langten folgende Meldungen ein:
  40. Am 29.09.2015 langte die Meldung der Überlassung von MM, geb. am xx.xx.xxxx für einen Beschäftigungszeitraum vom 28.09.2015 bis 24.06.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitseinsatz in Österreich war vom 01.10.2015 bis 24.10.
  41. Am 29.09.2015 langte die Meldung der Überlassung von NN, geb. am xx.xx.xxxx, für einen Beschäftigungszeitraum vom 01.10.2015 bis 27.06.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitseinsatz in Österreich war vom 01.10.2015 bis 24.11.
  42. Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach § 17 Abs. 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständig erstattet wurde.Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständig erstattet wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 17 Abs. 2 und 3 AÜG iVm. § 22 Abs. 1 Ziffer 2
  43. Fall AÜGParagraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2
  44. Fall AÜG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 2.000,00 Gemäß: § 22 Abs 1 Ziffer 2 erster Fall AÜGParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 erster Fall AÜG Ersatzfreiheitsstrafe: 134 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.200,00“ Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich ****), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich ****), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als Präsident des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der CC mit Sitz in W, Adresse 2, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden.Sie haben es als Präsident des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der CC mit Sitz in W, Adresse 2, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden. Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma CC, W, Adresse 2, an die Firma DD, V, Adresse 3, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes I festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskräfte nicht rechtzeitig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist.Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma CC, W, Adresse 2, an die Firma DD, römisch fünf, Adresse 3, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes römisch eins festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskräfte nicht rechtzeitig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. PP, geb. am xx.xx.xxxx, StA: S, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als Facharbeiter, Tiefbauer im Adresse
  45. V begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 06.10.2015 bis 16.10.2015, 39 Stunden pro Woche).PP, geb. am xx.xx.xxxx, StA: S, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als Facharbeiter, Tiefbauer im Adresse
  46. römisch fünf begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 06.10.2015 bis 16.10.2015, 39 Stunden pro Woche). Einsatzort für den vorgenannten Zeitraum war die Baustelle „O“ im P. Bei der Zentralen Koordinationsstelle langte die Überlassungsmeldung für PP am 08.10.2015 für den Zeitraum vom 06.10.2015 bis 02.07.2016 ein. Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach § 17 Abs. 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständig erstattet wurde.Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständig erstattet wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 17 Abs. 2 und 3 AÜG iVm. § 22 Abs. 1 Ziffer 2
  47. Fall AÜGParagraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2
  48. Fall AÜG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1.000,00 Gemäß: § 22 Abs 1 Ziffer 2 erster Fall AÜGParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 erster Fall AÜG Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.100,00“ Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich ****), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich ****), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als Präsident des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der CC mit Sitz in W, Adresse 2, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden.Sie haben es als Präsident des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der CC mit Sitz in W, Adresse 2, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden. Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma CC, W, Adresse 2, an die Firma DD, V, Adresse 3, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes I festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskräfte nicht rechtzeitig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist.Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma CC, W, Adresse 2, an die Firma DD, römisch fünf, Adresse 3, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes römisch eins festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskräfte nicht rechtzeitig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. OO, geb. xx.xx.xxxx StA: S, hat am 20.04.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in Adresse 3, V, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 13.08.2015 bis 06.11.2015, 39 Stunden pro Woche).OO, geb. xx.xx.xxxx StA: S, hat am 20.04.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in Adresse 3, römisch fünf, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 13.08.2015 bis 06.11.2015, 39 Stunden pro Woche). Bei der Zentralen Koordination lange die Überlassungsmeldung für OO am 13.08.2015 für einen Zeitraum vom 13.08.2015 bis 09.05.2016 ein. Da der Überlasser die Meldung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich bei der Zentralen Koordination zu erstatten hat, handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine verspätete Meldung. Der Einsatz für den vorher genannten Zeitraum war die Baustelle „N“. Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach § 17 Abs. 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständige erstattet wurde.Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständige erstattet wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 17 Abs. 2 und 3 AÜG iVm. § 22 Abs. 1 Ziffer 2
  49. Fall AÜGParagraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2
  50. Fall AÜG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1.000,00 Gemäß: § 22 Abs 1 Ziffer 2 erster Fall AÜGParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 erster Fall AÜG Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.100,00“ Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich ****), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.07.2016, Zl **** (hieramtlich ****), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als Präsident des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der CC mit Sitz in W, Adresse 2, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden.Sie haben es als Präsident des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der CC mit Sitz in W, Adresse 2, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden. Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma CC, W, Adresse 2, an die Firma DD, V, Adresse 3, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes I festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskräfte nicht rechtzeitig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist.Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma CC, W, Adresse 2, an die Firma DD, römisch fünf, Adresse 3, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes römisch eins festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskräfte nicht rechtzeitig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. EE, geb. am xx.xx.xxxx, StA: S, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in Adresse 3, V, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: 08.10.2015 bis 16.10.2015, 39 Stunden pro Woche.EE, geb. am xx.xx.xxxx, StA: S, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in Adresse 3, römisch fünf, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: 08.10.2015 bis 16.10.2015, 39 Stunden pro Woche. Einsatzort für den vorher genannten Zeitraum war die Baustelle „Jbrücke in K“. Bei der Zentralen Koordination langte die Überlassungsmeldung für EE am 08.10.2015 für einen Zeitraum vom 06.10.2015 bis 02.07.2016 ein. Da der Überlasser der Meldung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich bei der Zentralen Koordination zu erstatten hat, handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine verspätete Meldung. Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach § 17 Abs. 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständig erstattet wurde.Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständig erstattet wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 17 Abs. 2 und 3 AÜG iVm. § 22 Abs. 1 Ziffer 2
  51. Fall AÜGParagraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2
  52. Fall AÜG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1.000,00 Gemäß: § 22 Abs 1 Ziffer 2 erster Fall AÜGParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 erster Fall AÜG Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.100,00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in diesen gleichlautenden Beschwerden jeweils aus wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebe ich gegen die angeführten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebe ich gegen die angeführten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führe dazu aus wie folgt: 1 Belangte Bescheide 1.1 Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen sämtliche oben genannte Bescheide, die alle dasselbe Datum aufweisen und angebliche Verstöße gegen das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz im Zeitraum Sommer/Herbst
  53. Behandeln. Soweit im Folgenden nicht ausdrücklich anderes erwähnt wird, geltend die nachfolgenden Ausführungen und Anträge für sämtliche oben genannte Bescheide. 2 Rechtzeitigkeit 2.1 Die gegenständlichen sechs Bescheide wurden mir mit Schreiben der Regierung der M vom 30.08.2016, AZ: ****, im Rahmen des Amts- und Rechtshilfeverkehrs zugesandt. 2.2 Im Hinblick auf o.g. Datum (und den erforderlichen Postlauf) erfolgte die Zustellung daher nachweislich nach dem 30.08.
  54. Die vorliegende Beschwerde ist somit rechtzeitig. Beweis: Schreiben der Regierung der M vom 30.08.2016 (Beilage ./1) 3 Sachverhalt 3.1 CC mit Sitz in W war bereits vor meiner Zeit bei CC historisch bestehendes Unternehmen der CC Gruppe. CC ist im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung tätig. In der Branche der CC ist aufgrund des vorherrschenden Marktes insbesondere auch die Fähigkeit, einer sehr kurzfristigen Zurverfügungstellung von Arbeitskräften überlebenswichtig. Diese kurzfristigen Überlassungen werden zum Teil auch für längere Zeiträume (zB 3 Monate) angefordert. Langfristig planbare Positionen werden in vielen Fällen nicht im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung besetzt. Beweis: PV; Firmenbuch; weitere Beweise Vorbehalten 3.2 In meiner Funktion als Vorstandsmitglied der CC in L („INT“), die als Holdinggesellschaft administrative und strategische Aufgaben für die CC Gruppe wahrnimmt, habe ich auch bei nationalen und internationalen Tochtergesellschaften der INT gewisse Positionen inne. Dazu zählt meine Position als Präsident des Verwaltungsrates in der CC. Beweis: Firmenbuch, PV 3.3 Berufsbedingt bin ich viel unterwegs und aus zeitlichen Gründen beschränkt sich meine Tätigkeit für die CC auf das rechtlich erforderliche Ausmaß. Das operative Geschäft wird von Herrn QQ, Verwaltungsratsmitglied, geführt. Regelmäßige administrative Aufgaben, wie etwa das Einreichen von gesetzlichen Meldungen, werden von den zuständigen Mitarbeitern vor Ort vorgenommen. Die Überprüfung vor Ort findet durch Herrn QQ statt. Beweis: PV, Zeuge QQ, p.a. CC 3.4 Es ist mir aus diesen Gründen nicht möglich, Meldungen nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) persönlich vorzunehmen oder Detailüberprüfungen vorzunehmen. Auch technische oder menschliche Fehler lassen sich nicht gänzlich vermeiden. 3.5 Dass Meldungen aber reibungslos und rechtskonform erfolgen, ist nicht nur mir, sondern auch der CC als Gesellschaft wichtig. Im Rahmen meiner Funktion habe ich deshalb sichergestellt und stelle ich sicher, dass die für Meldungen erforderlichen Systeme vorhanden sind und von den geeigneten Mitarbeitern rechtskonform verwendet werden. Zur Vermeidung von Fehlern haben wir bei CC darüber hinaus eigene Robots für eine halbautomatisierte Befüllung der erforderlichen Online-Formulare eingerichtet. Auf diese Weise lässt sich sicherstellen, dass mit der Erfassung von Aufträgen in unserem System, zeitgleich die erforderlichen Formulare befüllt werden und Meldungen nach dem AÜG erfolgen. Beweis: PV, Zeuge QQ, weitere Zeugen und Lokalaugenschein Vorbehalten 3.6 Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde mir im Rechtshilfeweg erstmals am
  55. Juni 2016 eine Aufforderung zur Stellungnahme zugesandt. Zu diesem Zeitpunkt musste in Folge des kurzfristigen Rücktritts eines dritten Vorstandsmitglieds (Herr RR) am
  56. Juni 2016, die Tätigkeit des Vorstands durch bisher drei nunmehr von 2 Vorstandsmitgliedern übernommen werden. Aufgrund dieses für mich unvorhergesehenen Umstandes war mir aus zeitlichen Gründen eine direkte Kontaktaufnahme mit der Behörde nicht möglich. Beweis: Rücktrittsschreiben samt Firmenbuchantrag - Herr RR (Beilage ./2) 3.7 Ich vertraute aber darauf, dass im gegenständlichen Verfahren zunächst eine objektive Sachverhaltsklärung stattfinden würde und deshalb zunächst die Frage des rechtmäßigen Handelns der CC geklärt werden würde (als Voraussetzung für eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortbarkeit von Organen). Deshalb ging ich davon aus, dass eine solche allgemeine Sachverhaltsklärung durch die belangte Behörde über die vor Ort zuständige Person, Herrn QQ, erfolgen würde und die Angelegenheit sich auf diese Weise klären würde. Ein entsprechendes Beweisverfahren durch die belangte Behörde fand zeitgleich mit Herrn QQ statt. Beweis: Akt der BH X zu GZ ****, ****, ****, ****, **** und ****; Zeuge QQ.Beweis: Akt der BH römisch zehn zu GZ ****, ****, ****, ****, **** und ****; Zeuge QQ. 4 Beschwerdegründe 4.1 Aus den unten dargelegten Gründen werden die Bescheide ihrem gesamten Umfang nach angefochten. Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften 4.2 Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt ist unrichtig und in wesentlichen Aspekten unvollständig, weil die Behörde ihrer Pflicht nach §39 Abs 1 AVG, sämtliche zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise von Amts wegen aufzunehmen, nicht nachgekommen ist. In den Bescheiden fehlen wesentliche Feststellungen zum Sachverhalt und zur objektiven und subjektiven Tatseite, oder es finden sich darin lediglich unzureichende Pauschalbegründungen, die eine inhaltliche Stellungnahme erschweren bzw. unmöglich machen.4.2 Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt ist unrichtig und in wesentlichen Aspekten unvollständig, weil die Behörde ihrer Pflicht nach §39 Absatz eins, AVG, sämtliche zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise von Amts wegen aufzunehmen, nicht nachgekommen ist. In den Bescheiden fehlen wesentliche Feststellungen zum Sachverhalt und zur objektiven und subjektiven Tatseite, oder es finden sich darin lediglich unzureichende Pauschalbegründungen, die eine inhaltliche Stellungnahme erschweren bzw. unmöglich machen. 4.3 Im gegenständlichen Verfahren ist die Missachtung der Pflicht einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung von besonderer Bedeutung: Es handelt sich nicht nur um ein behördlich eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren; es handelt sich darüber hinaus um einen Sonderfall im Strafrecht - der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung einer Person (eines Organs) für das Handeln bzw. Unterlassen einer anderen Person (der Gesellschaft). Die Tathandlung wird in diesem Sonderfall eben nicht unmittelbar durch das Organ, sondern durch die Gesellschaft gesetzt. Die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und ein darauf basierendes Straferkenntnis sind deshalb unter besonderer Beachtung des §39 Abs 1 AVG und des Art. 6 der EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) zu beurteilen. 4.3 Im gegenständlichen Verfahren ist die Missachtung der Pflicht einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung von besonderer Bedeutung: Es handelt sich nicht nur um ein behördlich eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren; es handelt sich darüber hinaus um einen Sonderfall im Strafrecht - der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung einer Person (eines Organs) für das Handeln bzw. Unterlassen einer anderen Person (der Gesellschaft). Die Tathandlung wird in diesem Sonderfall eben nicht unmittelbar durch das Organ, sondern durch die Gesellschaft gesetzt. Die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und ein darauf basierendes Straferkenntnis sind deshalb unter besonderer Beachtung des §39 Absatz eins, AVG und des Artikel 6, der EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) zu beurteilen. 4.4 Ich durfte deshalb darauf vertrauen, dass die Behörde amtswegig Beweise auch zu meinen Gunsten aufnimmt und ihr vorliegende Beweise aus Parallelverfahren, die ebenfalls diese Gesellschaft betreffen, jedenfalls berücksichtigt, bzw. entsprechende Beweise durch QQ, als ein der Behörde bekannter, operativer Geschäftsführer, aufnimmt. Die Tatsache, dass der Behörde von mir keine Stellungnahme zuging, wurde von der Behörde als Begründung dazu verwendet, selbst weder weitere Beweise aufgenommen zu haben, noch den wesentlichen Sachverhalt festgestellt zu haben. Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt beschränkt sich beinahe auf die Feststellung, dass ich meine Gelegenheit zur Stellungnahme nicht genutzt hatte. 4.5 Die Behörde stützt sich ansonsten lediglich auf eine Überprüfung durch die Finanzpolizei. Soweit aus den Bescheiden erkennbar, liegt seitens der Finanzpolizei aber lediglich die lapidare Feststellung der Zeiträume der erfolgten Meldungen und der erfolgten Überlassungen vor. Die Überprüfung durch die Finanzpolizei fand laut Bescheiden aber erst im Februar 2016 und somit Monate nach der angeblichen Handlung - Sommer bzw. Herbst 2015- statt. Ob eine Überprüfung weiterer - wesentlicher - Umstände stattfand, ist nicht ersichtlich und nach dem Bescheidinhalt zu verneinen. 4.6 Die Behörde hätte für die Bescheiderlassung jedenfalls auch konkrete Feststellungen zu den Besonderheiten der Arbeitskräfteüberlassung durch CC treffen und entsprechende Beweise aufnehmen müssen. Diese Umstände sind zum Beispiel wesentlich für die Feststellung der Rechtzeitigkeit von Meldungen. Wie der Behörde aus den o.g. Parallelverfahren bekannt sein müsste (siehe auch 3.1 oben) ist es in der Branche der CC üblich, äußerst kurzfristig Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass CC in vielen Fällen gar nicht in der Lage ist, 1 Woche vor der Überlassung eine Meldung zu erstatten, weil CC zu diesem Zeitpunkt selbst noch nichts vom bevorstehenden Auftrag weiß. 4.7 Diese Kurzfristigkeit ist aber auch für die Feststellung der Zumutbarkeit, einer etwaig zulässigen Fehlerrate und für eine entsprechende Aufnahme weiterer Beweise notwendigerweise zu berücksichtigen. 4.8 Weitere erforderliche Feststellungen hätten die Frage behandeln müssen, worin meine Pflichtverletzung als Organ bestand. Dies betrifft die objektive Tatseite und ist zu trennen von der subjektiven Tatseite des Verschuldens. Auch zur Frage des Verschuldens fehlen Feststellungen. Die Behörde hält dazu lediglich fest, dass ich meine Unschuld zu beweisen habe; dies bereits ist im Hinblick auf das Fehlen von Feststellungen zur objektiven Tatseite unrichtig. Die Behörde hätte sehr wohl berücksichtigen müssen, wovon Sie im Rahmen eines ordnungsgemäß durchgeführten Beweisverfahrens Kenntnis erlangt hätte. Inhaltliche Rechts Widrigkeit 4.9 Abgesehen von den oben genannten Punkten ist zur Rechtswidrigkeit Folgendes festzuhalten: 4.10 Entgegen der Auffassung der Behörde, erlaubt §17 AÜG in den vorliegenden Umständen (bei kurzfristigen beauftragten Tätigkeiten) auch kurzfristigere Meldungen, also unter 1 Woche. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeszweck und dem Gesetzeswortlaut, der explizit festhält, dass „bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen [...] die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme und der allgemeinen bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt“ (§17 Abs 2 AÜG). (Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang zudem auf geplante Gesetzesänderungen, die einer Klarstellung dienen sollen.)4.10 Entgegen der Auffassung der Behörde, erlaubt §17 AÜG in den vorliegenden Umständen (bei kurzfristigen beauftragten Tätigkeiten) auch kurzfristigere Meldungen, also unter 1 Woche. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeszweck und dem Gesetzeswortlaut, der explizit festhält, dass „bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen [...] die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme und der allgemeinen bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt“ (§17 Absatz 2, AÜG). (Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang zudem auf geplante Gesetzesänderungen, die einer Klarstellung dienen sollen.) 4.11 Auch der Inhalt der Meldung (genaue Einsatzdauer und Einsatzort) kann - und muss nach dem AÜG - nicht in jedem Fall zwingend vollständig sein, wenn diese Informationen wie in den vorliegenden Fällen zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht bekannt sein können. §17 Abs 2 AÜG sieht sogar explizit den Fall vor, dass es zu Änderungen der gemeldeten Daten kommt - und erlaubt diese. Wenn das Gesetz aber Änderungen erlaubt, dann muss es auch Unvollständigkeiten erlauben, da man ansonsten im Falle noch nicht bekannter Informationen dazu gezwungen wäre, das Formular mit unrichtigen Daten zu befüllen um diese später ändern zu können.4.11 Auch der Inhalt der Meldung (genaue Einsatzdauer und Einsatzort) kann - und muss nach dem AÜG - nicht in jedem Fall zwingend vollständig sein, wenn diese Informationen wie in den vorliegenden Fällen zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht bekannt sein können. §17 Absatz 2, AÜG sieht sogar explizit den Fall vor, dass es zu Änderungen der gemeldeten Daten kommt - und erlaubt diese. Wenn das Gesetz aber Änderungen erlaubt, dann muss es auch Unvollständigkeiten erlauben, da man ansonsten im Falle noch nicht bekannter Informationen dazu gezwungen wäre, das Formular mit unrichtigen Daten zu befüllen um diese später ändern zu können. 4.12 Das AÜG stellt mit seinen Strafbestimmungen eine Sondernorm gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsstrafgesetz (VStG) dar. Beide Gesetze sind jedenfalls im Sinne der EMRK zu interpretieren, die ein faires Verfahren zwingend festlegen; dies insbesondere auch im Hinblick auf den verhältnismäßig hohen Strafrahmen im AÜG, wodurch im Effekt beim AÜG eine Nähe zum gerichtlichen Strafrecht besteht. Deshalb sind auch die Bestimmungen des VStG, die darauf abzielen, die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Verschuldens auf den Beschuldigten umzuwälzen (§5 Abs 1 VStG) einschränkend nur auf jene Fälle anzuwenden, bei denen der Tatbestand vom Beschuldigten selbst verwirklicht wird. Die Behörde unterliegt daher in ihren Bescheiden der irrigen Auffassung, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Verschuldens bei mir gelegen wäre.4.12 Das AÜG stellt mit seinen Strafbestimmungen eine Sondernorm gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsstrafgesetz (VStG) dar. Beide Gesetze sind jedenfalls im Sinne der EMRK zu interpretieren, die ein faires Verfahren zwingend festlegen; dies insbesondere auch im Hinblick auf den verhältnismäßig hohen Strafrahmen im AÜG, wodurch im Effekt beim AÜG eine Nähe zum gerichtlichen Strafrecht besteht. Deshalb sind auch die Bestimmungen des VStG, die darauf abzielen, die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Verschuldens auf den Beschuldigten umzuwälzen (§5 Absatz eins, VStG) einschränkend nur auf jene Fälle anzuwenden, bei denen der Tatbestand vom Beschuldigten selbst verwirklicht wird. Die Behörde unterliegt daher in ihren Bescheiden der irrigen Auffassung, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Verschuldens bei mir gelegen wäre. 4.13 Festzuhalten ist, dass selbst wenn ein mir zurechenbares rechtswidriges Verhalten vorläge für das mich eine subjektive Schuld träfe, auch die Strafbemessung der Behörde unrichtig und überhöht wäre und im Zweifelsfall aufgrund der besonderen Umstände das Strafverfahren auch unter Erteilung einer Ermahnung eingestellt hätte werden sollen.
  57. Anträge Ich stelle daher an das Verwaltungsgericht die Anträge
  58. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann
  59. gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann
  60. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen;
  61. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen; in eventu: das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen;das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventu: die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.“ Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei I vom 21.03.2016, Zl **** (hieramtlich ****), geht zusammengefasst hervor, dass anlässlich einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma CC, W, an die Firma DD, Adresse 3, V am 24.02.2016 um 09.30 Uhr festgestellt wurde, dass der deutsche Staatsbürger EE in der Zeit vom 28.09.2015 bis 02.10.2015 an die Firma DD überlassen worden ist. Der Einsatzort für den vorgenannten Zeitraum war laut Montagenachweis die Baustelle „G“ in H. Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei römisch eins vom 21.03.2016, Zl **** (hieramtlich ****), geht zusammengefasst hervor, dass anlässlich einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma CC, W, an die Firma DD, Adresse 3, römisch fünf am 24.02.2016 um 09.30 Uhr festgestellt wurde, dass der deutsche Staatsbürger EE in der Zeit vom 28.09.2015 bis 02.10.2015 an die Firma DD überlassen worden ist. Der Einsatzort für den vorgenannten Zeitraum war laut Montagenachweis die Baustelle „G“ in H. Bei der Zentralen Koordination langten für den Arbeitnehmer EE Meldungen für den 21.09.2015 bis 25.09.2015 und für den Zeitraum 08.10.2015 bis 04.07.2016 ein. Somit liegt für die Überlassung vom 28.09.2015 bis 02.10.2015 keine ZKO4-Meldung auf. Präsident des Verwaltungsrates ist Herr AA, welcher im Handelsregister bei der Firma CC eingetragen ist. Dieser hat zu verantworten, dass keine Meldung an die Zentrale Koordination für den oben genannten Zeitraum erfolgte und wurde eine Strafe in der Höhe von € 1.000,-- beantragt. Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei I vom 21.03.2016, Zl **** (hieramtlich ****), geht zusammengefasst hervor, dass anlässlich einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma CC, W, an die Firma DD, Adresse 3, V am 24.02.2016 um 09.30 Uhr folgender Sachverhalt festgestellt worden ist:Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei römisch eins vom 21.03.2016, Zl **** (hieramtlich ****), geht zusammengefasst hervor, dass anlässlich einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma CC, W, an die Firma DD, Adresse 3, römisch fünf am 24.02.2016 um 09.30 Uhr folgender Sachverhalt festgestellt worden ist: Bei der Zentralen Koordination langten Meldungen ein wie folgt:
  62. Am 06.08.2016 langte die Meldung der Überlassung von FF für einen Beschäftigungszeitraum vom 10.08.2015 bis 06.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 10.08.
  63. Am 05.08.2015 langte die Meldung der Überlassung von GG für einen Beschäftigungszeitraum vom 10.08.2015 bis 06.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 10.08.
  64. Am 14.08.2015 langte die Meldung der Überlassung von JJ für einen Beschäftigungszeitraum vom 17.08.2015 bis 13.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 17.08.
  65. Am 18.09.2015 langte die Meldung der Überlassung von EE für einen Beschäftigungszeitraum vom 21.09.2015 bis 25.09.2015 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 21.09.
  66. Am 06.08.2015 langte die Meldung der Überlassung von KK für einen Beschäftigungszeitraum vom 10.08.2015 bis 06.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 10.08.
  67. Am 28.08.2016 langte die Meldung der Überlassung von LL für einen Beschäftigungszeitraum vom 27.08.2015 bis 23.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 27.08.
  68. Sämtliche oben angeführte Arbeiter waren auf der Baustelle „Piste U“ in U beschäftigt. Der Überlasser hat die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich bei der Zentralen Koordination zu erstatten. Wie bereits ausgeführt sind somit alle Meldungen zu spät erfolgt. Erschwerend war weiters, dass bei den Überlassungsmeldungen der Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich nicht angeführt war. Weiters war zu den Punkten
  69. bis
  70. sowie
  71. und
  72. nicht der genaue Ort der Beschäftigung angeführt. Bei der unter Punkt
  73. angeführten Person war als Ort der Beschäftigung die Firmenadresse der DD angegeben, wobei laut niederschriftlicher Aussage von Herrn Ing. RR von der Firma DD die Firmenanschrift nicht mit dem tatsächlichen Einsatzort übereinstimmte. Auch der in den Meldungen angegebene Zeitraum der Beschäftigung in Österreich ist nicht korrekt. Hier wurden von Herrn Ing. RR die konkreten Baustellen sowie ein ungefährer Zeitraum bekannt gegeben, für welchen die Arbeiter wahrscheinlich benötigt werden. Es wurde auch seitens der Firma CC keine Berichtigungen an die ZKO übermittelt. Als Präsident des Verwaltungsrates ist Herr AA im Handelsregister bei der Firma CC eingetragen. Dieser hat zu verantworten, dass die Meldungen an die Zentrale Koordination nicht rechtzeitig und unvollständig erstattet worden sind. Aus der Anzeige der Finanzpolizei I vom 21.03.2016, Zl **** (hieramtlich ****), geht zusammengefasst hervor, dass wiederum anlässlich einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma CC, W an die Firma DD, V am 24.02.2016 um 09.30 Uhr folgender Sachverhalt festgestellt wurde:Aus der Anzeige der Finanzpolizei römisch eins vom 21.03.2016, Zl **** (hieramtlich ****), geht zusammengefasst hervor, dass wiederum anlässlich einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma CC, W an die Firma DD, römisch fünf am 24.02.2016 um 09.30 Uhr folgender Sachverhalt festgestellt wurde: Bei der Zentralen Koordination langten folgende Meldungen ein:
  74. Am 29.09.2015 langte die Meldung der Überlassung von MM für einen Beschäftigungszeitraum vom 28.09.2015 bis 24.06.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitseinsatz in Österreich war der 01.10.2015 bis 24.11.
  75. Am 29.09.2015 langte die Meldung der Überlassung von NN für einen Beschäftigungszeitraum vom 01.10.2015 bis 27.06.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitseinsatz in Österreich war der 01.10.2015 bis 24.11.
  76. Beide Arbeiter waren auf der Baustelle „R“ im Q beschäftigt. Der Überlasser hat die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich bei der Zentralen Koordination zu erstatten. Somit sind beide Meldungen verspätet erfolgt. Weiters waren die Meldungen nicht vollständig ausgefüllt. Als Präsident des Verwaltungsrates ist Herr AA im Handelsregister bei der Firma CC eingetragen und hat dieser die Übertretungen zu verantworten, weshalb eine Bestrafung in der Höhe von € 2.000,-- beantragt wurde. Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei I vom 21.03.2016, Zl **** (hieramtlich ****), geht zusammengefasst hervor, dass der deutsche Staatsangehörige PP vom 06.10.2015 bis zum 16.10.2015 durch die Firma CC an die Firma DD überlassen worden ist. Der Einsatzort für den vornannten Zeitraum war die Baustelle „O“ im P. Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei römisch eins vom 21.03.2016, Zl **** (hieramtlich ****), geht zusammengefasst hervor, dass der deutsche Staatsangehörige PP vom 06.10.2015 bis zum 16.10.2015 durch die Firma CC an die Firma DD überlassen worden ist. Der Einsatzort für den vornannten Zeitraum war die Baustelle „O“ im P. Bei der Zentralen Koordination langte die Überlassungsmeldung für PP am 08.10.2015 für einen Zeitraum vom 06.10.2015 bis 02.07.2016 ein. Da der Überlasser die Meldung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich bei der Zentralen Koordination zu erstatten hat, handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine verspätete Meldung. Darüber hinaus war diese Meldung unvollständig. Als Präsident des Verwaltungsrates ist Herr AA im Handelsregister bei der Firma CC eingetragen und hat dieser die nicht rechtzeitige und unvollständige Meldung zu verantworten und wurde eine Bestrafung in der Höhe von € 1.000,-- beantragt. Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei I vom 21.03.2016, Zl **** (hieramtlich ****), geht zusammengefasst hervor, dass der deutsche Staatsangehörige OO vom 13.08.2015 bis zum 06.11.2015 durch die Firma CC an die Firma DD überlassen worden ist. Der Einsatzort für den vornannten Zeitraum war die Baustelle „N“. Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei römisch eins vom 21.03.2016, Zl **** (hieramtlich ****), geht zusammengefasst hervor, dass der deutsche Staatsangehörige OO vom 13.08.2015 bis zum 06.11.2015 durch die Firma CC an die Firma DD überlassen worden ist. Der Einsatzort für den vornannten Zeitraum war die Baustelle „N“. Bei der Zentralen Koordination langte die Überlassungsmeldung für OO am 13.08.2015 für einen Zeitraum vom 13.08.2015 bis 09.05.2016 ein. Da der Überlasser die Meldung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich bei der Zentralen Koordination zu erstatten hat, handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine verspätete Meldung. Darüber hinaus war diese Meldung unvollständig. Als Präsident des Verwaltungsrates ist Herr AA im Handelsregister bei der Firma CC eingetragen und hat dieser die nicht rechtzeitige und unvollständige Meldung zu verantworten, weshalb eine Strafe in der Höhe von € 1.000,-- beantragt. Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei I vom 21.03.2016, Zl **** (hieramtlich ****), geht zusammengefasst hervor, dass der deutsche Staatsangehörige EE vom 08.10.2015 bis zum 16.10.2015 durch die Firma CC an die Firma DD überlassen worden ist. Der Einsatzort für den vornannten Zeitraum war die Baustelle „Jbrücke in K“. Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei römisch eins vom 21.03.2016, Zl **** (hieramtlich ****), geht zusammengefasst hervor, dass der deutsche Staatsangehörige EE vom 08.10.2015 bis zum 16.10.2015 durch die Firma CC an die Firma DD überlassen worden ist. Der Einsatzort für den vornannten Zeitraum war die Baustelle „Jbrücke in K“. Bei der Zentralen Koordination langte die Überlassungsmeldung für den Arbeiter EE am 08.10.2015 für einen Zeitraum vom 06.10.2015 bis 02.07.2016 ein. Da der Überlasser die Meldung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich bei der Zentralen Koordination zu erstatten hat, handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine verspätete Meldung. Darüber hinaus war diese Meldung unvollständig. Als Präsident des Verwaltungsrates ist Herr AA im Handelsregister bei der Firma CC eingetragen. Dieser hat zu verantworten, dass die Meldung an die Zentrale Koordination nicht rechtzeitige und unvollständige erstattet worden ist, weshalb eine Strafe in der Höhe von € 1.000,-- beantragt wurde. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in alle verwaltungsbehördlichen Akten und die dagegen erhobenen Beschwerden, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.03.2017, bei welcher Herr Mag. QQ einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer erschien, trotz ausgewiesener Ladung, nicht zur Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in den gegenständlichen Angelegenheiten erwogen wie folgt: Festgehalten wird, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.03.2017 sämtliche Beschwerden auf jeweils eine Beschwerde gegen die Strafhöhe eingeschränkt hat. Die Sprüche der jeweiligen Straferkenntnisse sind damit in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer führt aus, dass es sich großteils lediglich um verspätete Meldungen gehandelt hat und er gegenüber der Zentralen Koordination damit nichts verschweigen wollte und konnte. Gegen den Beschwerdeführer scheinen keine Verwaltungsvorstrafen auf, was seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol als gewichtiger Milderungsgrund gewertet wurde. Die einschlägige Strafbestimmung zu sämtlichen Akten lässt eine Bestrafung von einem Betrag von € 500,-- bis € 5.000,-- zu. Befragt zu den Einkommens-, Familien und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers gab der Rechtsvertreter in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bekannt, dass er hierzu keine Angaben machen kann. Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol in der gegenständlichen Angelegenheit veranlasst die Strafen zu den Akten **** bis **** entsprechend herabzusetzen. Gem § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Gem Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Bei der Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes war daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 20 VStG gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, unbescholten und stellt dies einen gewichtigen Milderungsgrund dar. Aus diesen Gründen sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, unter Anwendung des § 20 VStG, zu den Akten **** bis **** die Mindeststrafe zu unterschreiten und die Strafe entsprechend herabzusetzen. Bei der Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes war daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, unbescholten und stellt dies einen gewichtigen Milderungsgrund dar. Aus diesen Gründen sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, unter Anwendung des Paragraph 20, VStG, zu den Akten **** bis **** die Mindeststrafe zu unterschreiten und die Strafe entsprechend herabzusetzen. Daher wurden über dem Beschwerdeführer nunmehr die geringstmöglichen Geldstrafen verhängt und erübrigen sich somit weitere Ausführungen zur Strafbemessung. Der informierte Vertreter der Finanzpolizei hatte gegen die Herabsetzung der Strafen und weiters mit der Anwendung des § 20 VStG zu den jeweiligen Akten keinen Einwand. Der informierte Vertreter der Finanzpolizei hatte gegen die Herabsetzung der Strafen und weiters mit der Anwendung des Paragraph 20, VStG zu den jeweiligen Akten keinen Einwand. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.28.2101.bis.2106.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.