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LVwG-2016/40/2406-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/40/2406-2; LVwG-2016/40/2407-2; LVwG-2016/40/2408-2; LVwG-2016/40/2409-2; LVwG-2016/40/2410-2; LVwG-2016/40/2411-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.09.2016, Zl **** (hieramtlich LVwG-2016/40/2406), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.09.2016, Zl **** (hieramtlich LVwG-2016/40/2407), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2016, Zl **** (hieramtlich LVwG-2016/40/2408), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2016, Zl **** (hieramtlich LVwG-2016/40/2409), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2016, Zl **** (hieramtlich LVwG-2016/40/2410) und gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2016, Zl **** (hieramtlich LVwG-2016/40/2410), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu den Akten 2016/40/2101, 2016/40/2102 und 2016/40/2103 insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zum Akt 2016/40/2406 in der Höhe von € 1.000,-- auf € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, die zum Akt 2016/40/2407 verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- auf € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe und die zum Akt 2016/40/2408 verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- auf € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu den Akten 2016/40/2101, 2016/40/2102 und 2016/40/2103 insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zum Akt 2016/40/2406 in der Höhe von € 1.000,-- auf € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, die zum Akt 2016/40/2407 verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- auf € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe und die zum Akt 2016/40/2408 verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- auf € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
  3. Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag zu den Akten 2016/40/2406, 2016/40/2407 und 2016/40/2408 mit jeweils € 50,-- neu festgesetzt.
  4. Dementsprechend wird gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG der Verfahrenskostenbeitrag zu den Akten 2016/40/2406, 2016/40/2407 und 2016/40/2408 mit jeweils € 50,-- neu festgesetzt.
  5. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zum Akt 2016/40/2409 verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- unter Anwendung des § 20 VStG auf € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, die zum Akt 2016/40/2410 verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- unter Anwendung des § 20 VStG auf € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und die zum Akt 2016/40/2411 verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- unter Anwendung des § 20 VStG auf € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
  6. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zum Akt 2016/40/2409 verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- unter Anwendung des Paragraph 20, VStG auf € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, die zum Akt 2016/40/2410 verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- unter Anwendung des Paragraph 20, VStG auf € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und die zum Akt 2016/40/2411 verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- unter Anwendung des Paragraph 20, VStG auf € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
  7. Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag zu den Akten 2016/40/2409, 2016/40/2410 und 2016/40/2411 mit jeweils € 30,-- neu festgesetzt.
  8. Dementsprechend wird gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG der Verfahrenskostenbeitrag zu den Akten 2016/40/2409, 2016/40/2410 und 2016/40/2411 mit jeweils € 30,-- neu festgesetzt.
  9. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  10. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.09.2016, Zl SO-86-2016 (hieramtlich 2016/28/2101), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als Mitglied des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der B-Firma mit Sitz in W, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden.Sie haben es als Mitglied des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der B-Firma mit Sitz in W, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden. Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma B-Firma,W, an die Firma C-Firma, Z, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes Q festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. DD, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Deutschland, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter im Z, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 28.09.2015 bis 02.10.2015). Der Einsatzort für den vorher genannten Zeitraum war lt. Montagenachweise die Baustelle „Sprengtürme“ in V.Der Einsatzort für den vorher genannten Zeitraum war lt. Montagenachweise die Baustelle „Sprengtürme“ in römisch fünf. Bei der zentralen Koordination langten folgende Meldungen zu Herrn DD ein: Am 18.09.2015 die Meldung für den Zeitraum vom 21.09.2015 bis 25.09.2015 und am 08.10.2015 die Meldung für den Zeitraum vom 08.10.2015 bis 04.07.
  11. Somit liegt für die Überlassung vom 28.09.2015 bis zum 02.10.2015 keine ZKO-Meldung auf. Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach § 17 Abs. 2 und 3 AÜG nicht erstattet wurde. Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG nicht erstattet wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 17 Abs. 2 und 3 AÜG iVm. § 22 Abs. 1 Ziffer 2
  12. Fall AÜGParagraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2
  13. Fall AÜG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1.000,00 Gemäß: § 22 Abs 1 Ziffer 2 erster Fall AÜGParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 erster Fall AÜG Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.100,00“ Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.09.2016, Zl **** (hieramtlich 2016/40/2407), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als Mitglied des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der B-Firma mit Sitz in W, , verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden.Sie haben es als Mitglied des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der B-Firma mit Sitz in W, , verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden. Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma B-Firma, W, an die Firma C-Firma, V, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes Q festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist.Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma B-Firma, W, an die Firma C-Firma, römisch fünf, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes Q festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfallen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
  14. EE, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Polen, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als angelernter Bauarbeiter, Tiefbauer im V, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 10.08.2015 bis 08.01.2016, 39 Stunden pro Woche).
  15. EE, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Polen, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als angelernter Bauarbeiter, Tiefbauer im römisch fünf, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 10.08.2015 bis 08.01.2016, 39 Stunden pro Woche).
  16. FF, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Deutschland, hat am 18.05.2015 mit der Arbeit als Tiefbauer, Facharbeiter in V, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 10.08.2015 bis 21.08.2015, 39 Stunden pro Woche).
  17. FF, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Deutschland, hat am 18.05.2015 mit der Arbeit als Tiefbauer, Facharbeiter in römisch fünf, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 10.08.2015 bis 21.08.2015, 39 Stunden pro Woche).
  18. GG, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Deutschland, hat am 17.08.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in V, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 17.08.2015 bis 28.08.2015, 39 Stunde pro Woche).
  19. GG, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Deutschland, hat am 17.08.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in römisch fünf, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 17.08.2015 bis 28.08.2015, 39 Stunde pro Woche).
  20. DD, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Deutschland, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in V begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 21.09.2015 bis 25.09.2015, 39 Stunden pro Woche).
  21. DD, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Deutschland, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in römisch fünf begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 21.09.2015 bis 25.09.2015, 39 Stunden pro Woche).
  22. II, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Deutschland, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in V, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung vom 10.08.2015 bis 08.01.2016, 39 Stunden pro Woche).
  23. römisch zwei, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Deutschland, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in römisch fünf, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung vom 10.08.2015 bis 08.01.2016, 39 Stunden pro Woche).
  24. JJ, geb. am 17.07.1973, StA: Polen, hat am 04.05.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in V, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung vom 27.08.2015 bis 09.10.2015, 39 Stunden pro Woche).
  25. JJ, geb. am 17.07.1973, StA: Polen, hat am 04.05.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in römisch fünf, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung vom 27.08.2015 bis 09.10.2015, 39 Stunden pro Woche). Sämtliche oben angeführte Arbeiter waren auf der Baustelle „Piste H“ in H beschäftigt. Bei der Zentralen Koordination langten folgende Meldungen ein:
  26. Am 06.08.2015 langte die Meldung der Überlassung von EE, geb. am xx.xx.xxxx, für einen Beschäftigungszeitraum vom 10.08.2015 bis 06.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 10.08.
  27. Am 05.08.2015 langte die Meldung der Überlassung von FF, geb. am xx.xx.xxxx, für einen Beschäftigungszeitraum vom 10.08.2015 bis 06.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 10.08.
  28. Am 14.08.2015 langte die Meldung der Überlassung von GG geb. am xx.xx.xxx, für einen Beschäftigungszeitraum vom 17.08.2015 bis 13.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 17.08.
  29. Am 18.09.2015 langte die Meldung der Überlassung von DD, geb. am 29.06.1965, für einen Beschäftigungszeitraum vom 21.09.2015 bis 25.09.2015 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 21.09.
  30. Am 06.08.2015 langte die Meldung der Überlassung von I, geb. am xx.xx.xxx, für einen Beschäftigungszeitraum vom 10.08.2015 bis 06.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 10.08.2015.
  31. Am 06.08.2015 langte die Meldung der Überlassung von römisch eins, geb. am xx.xx.xxx, für einen Beschäftigungszeitraum vom 10.08.2015 bis 06.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 10.08.
  32. Am 28.08.2016 langte die Meldung der Überlassung von JJ, geb. am 17.07.1973, für einen Beschäftigungszeitraum vom 27.08.2015 bis 23.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 27.08.
  33. Sie sind der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach § 17 Abs. 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständig erstattet wurde.Sie sind der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständig erstattet wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 17 Abs. 2 und 3 AÜG iVm. § 22 Abs. 1 Ziffer 2
  34. Fall AÜGParagraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2
  35. Fall AÜG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt Geldstrafe (€): 5.000,00 Gemäß: § 22 Abs 1 Ziffer 2 erster Fall AÜGParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 erster Fall AÜG Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 5.500,00“ Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2016, Zl SO-88-2016 (hieramtlich 2016/40/2408), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als Mitglied des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der B-Firma mit Sitz in W, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden.Sie haben es als Mitglied des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der B-Firma mit Sitz in W, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden. Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma B-Firma, W, an die Firma C-Firma, V, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes Q festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskräfte nicht rechtzeitig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist.Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma B-Firma, W, an die Firma C-Firma, römisch fünf, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes Q festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskräfte nicht rechtzeitig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
  36. KK, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Polen, hat am 01.10.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in V, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 01.10.2015 bis 24.11.2015, 39 Stunden pro Woche).
  37. KK, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Polen, hat am 01.10.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in römisch fünf, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 01.10.2015 bis 24.11.2015, 39 Stunden pro Woche).
  38. LL, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Polen, hat am 01.10.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in V, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 01.10.2015 bis 24.11.2015, 39 Stunden pro Woche).
  39. LL, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Polen, hat am 01.10.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in römisch fünf, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 01.10.2015 bis 24.11.2015, 39 Stunden pro Woche). Beide Arbeiter waren auf der Baustelle „1“ in M beschäftigt. Bei der Zentralen Koordination langten folgende Meldungen ein:
  40. Am 29.09.2015 langte die Meldung der Überlassung von KK, geb. am xx.xx.xxx für einen Beschäftigungszeitraum vom 28.09.2015 bis 24.06.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitseinsatz in Österreich war vom 01.10.2015 bis 24.10.
  41. Am 29.09.2015 langte die Meldung der Überlassung von LL, geb. am xx.xx.xxxx, für einen Beschäftigungszeitraum vom 01.10.2015 bis 27.06.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitseinsatz in Österreich war vom 01.10.2015 bis 24.11.
  42. Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach § 17 Abs. 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständig erstattet wurde.Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständig erstattet wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 17 Abs. 2 und 3 AÜG iVm. § 22 Abs. 1 Ziffer 2
  43. Fall AÜGParagraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2
  44. Fall AÜG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 2.000,00 Gemäß: § 22 Abs 1 Ziffer 2 erster Fall AÜGParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 erster Fall AÜG Ersatzfreiheitsstrafe: 134 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.200,00“ Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2016, Zl **** (hieramtlich 2016/40/2409), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als Mitglied des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der B-Firma mit Sitz in W, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden.Sie haben es als Mitglied des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der B-Firma mit Sitz in W, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden. Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma B-Firma, W, an die Firma C-Firma, V, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes Q festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskräfte nicht rechtzeitig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist.Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma B-Firma, W, an die Firma C-Firma, römisch fünf, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes Q festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskräfte nicht rechtzeitig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. NN, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Deutschland, hat am 08.10.2015 mit der Arbeit als Facharbeiter, Tiefbauer im V begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 06.10.2015 bis 16.10.2015, 39 Stunden pro Woche).NN, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Deutschland, hat am 08.10.2015 mit der Arbeit als Facharbeiter, Tiefbauer im römisch fünf begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 06.10.2015 bis 16.10.2015, 39 Stunden pro Woche). Einsatzort für den vorgenannten Zeitraum war die Baustelle „2“ im O. Bei der Zentralen Koordinationsstelle langte die Überlassungsmeldung für Schänder am 08.10.2015 für den Zeitraum vom 06.10.2015 bis 02.07.2016 ein. Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach § 17 Abs. 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständig erstattet wurde.Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständig erstattet wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 17 Abs. 2 und 3 AÜG iVm. § 22 Abs. 1 Ziffer 2
  45. Fall AÜGParagraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2
  46. Fall AÜG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1.000,00 Gemäß: § 22 Abs 1 Ziffer 2 erster Fall AÜGParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 erster Fall AÜG Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.100,00“ Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2016, Zl *** (hieramtlich 2016/40/2410), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als Mitglied des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der B-Firma mit Sitz in W, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden.Sie haben es als Mitglied des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der B-Firma mit Sitz in W, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden. Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma B-Firma, W, an die Firma C-Firma, V, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes Q festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskräfte nicht rechtzeitig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist.Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma B-Firma, W, an die Firma C-Firma, römisch fünf, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes Q festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskräfte nicht rechtzeitig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. PP, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Deutschland, hat am 20.04.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in V, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 13.08.2015 bis 06.11.2015, 39 Stunden pro Woche).PP, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Deutschland, hat am 20.04.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in römisch fünf, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: vom 13.08.2015 bis 06.11.2015, 39 Stunden pro Woche). Der Einsatz für den vorher genannten Zeitraum war die Baustelle „3“. Bei der Zentralen Koordination lange die Überlassungsmeldung für Scholz am 13.08.2015 für einen Zeitraum vom 13.08.2015 bis 09.05.2016 ein. Da der Überlasser die Meldung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich bei der Zentralen Koordination zu erstatten hat, handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine verspätete Meldung. Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach § 17 Abs. 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständige erstattet wurde.Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständige erstattet wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 17 Abs. 2 und 3 AÜG iVm. § 22 Abs. 1 Ziffer 2
  47. Fall AÜGParagraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2
  48. Fall AÜG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1.000,00 Gemäß: § 22 Abs 1 Ziffer 2 erster Fall AÜGParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 erster Fall AÜG Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.100,00“ Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2016, Zl **** (hieramtlich 2016/40/2411), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als Mitglied des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der B-Firma mit Sitz in V, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden.Sie haben es als Mitglied des Verwaltungsrates und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der B-Firma mit Sitz in römisch fünf, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden. Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma B-Firma, W, an die Firma C-Firma, V, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes Q festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskräfte nicht rechtzeitig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist.Aufgrund einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma B-Firma, W, an die Firma C-Firma, römisch fünf, am 24.02.2016 um 09.30 Uhr, konnte von den einschreitenden Organen des Finanzpolizei Teams ** des Finanzamtes Q festgestellt werden, dass die genannte Firma deren Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskräfte nicht rechtzeitig der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. DD, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Deutschland, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in V, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: 08.10.2015 bis 16.10.2015, 39 Stunden pro Woche.DD, geb. am xx.xx.xxxx, StA: Deutschland, hat am 10.08.2015 mit der Arbeit als Bauhilfsarbeiter in römisch fünf, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: 08.10.2015 bis 16.10.2015, 39 Stunden pro Woche. Der Einsatzort für den vorher genannten Zeitraum war die Baustelle „4“. Bei der Zentralen Koordination langte die Überlassungsmeldung für DD am 08.10.2015 für einen Zeitraum vom 06.10.2015 bis 02.07.2016 ein. Da der Überlasser der Meldung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich bei der Zentralen Koordination zu erstatten hat, handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine verspätete Meldung. Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach § 17 Abs. 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständig erstattet wurde.Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG nicht rechtzeitig und unvollständig erstattet wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 17 Abs. 2 und 3 AÜG iVm. § 22 Abs. 1 Ziffer 2
  49. Fall AÜGParagraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2
  50. Fall AÜG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1.000,00 Gemäß: § 22 Abs 1 Ziffer 2 erster Fall AÜGParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 erster Fall AÜG Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.100,00“ Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es sich um jeweils kurzfristige Aufträge gehandelt habe und die Meldungen unverzüglich erstattet worden seien. Die Software-Lösung der TMS würde die Meldungen an die ZKO automatisch aufarbeiten, sodass die Meldepflichten eingehalten würden. Es gehe darum, wie schnell ein Arbeiter verfügbar sein müsse bzw. wie schnell man als Arbeitskräfteüberlasser einen Auftrag besetzen könne. Die 1-Wochen Frist sei im LSD-BG nicht mehr enthalten und habe nur Ausländer betroffen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde. Weiters wurde am 15.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsbeistand erschienen sind. Sachverhalt: Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei Q vom 23.03.2016, Zl **** (hieramtlich 2016/40/2406), geht zusammengefasst hervor, dass anlässlich einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma B-Firma, W, an die Firma C-Firma, Wam 24.02.2016 um 09.30 Uhr festgestellt wurde, dass der deutsche Staatsbürger DD in der Zeit vom 28.09.2015 bis 02.10.2015 an die Firma C-Firma überlassen worden ist. Der Einsatzort für den vorgenannten Zeitraum war laut Montagenachweis die Baustelle „Sprengtürme“ in V. Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei Q vom 23.03.2016, Zl **** (hieramtlich 2016/40/2406), geht zusammengefasst hervor, dass anlässlich einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma B-Firma, W, an die Firma C-Firma, Wam 24.02.2016 um 09.30 Uhr festgestellt wurde, dass der deutsche Staatsbürger DD in der Zeit vom 28.09.2015 bis 02.10.2015 an die Firma C-Firma überlassen worden ist. Der Einsatzort für den vorgenannten Zeitraum war laut Montagenachweis die Baustelle „Sprengtürme“ in römisch fünf. Bei der Zentralen Koordination langten für den Arbeitnehmer DD Meldungen für den 21.09.2015 bis 25.09.2015 und für den Zeitraum 08.10.2015 bis 04.07.2016 ein. Somit liegt für die Überlassung vom 28.09.2015 bis 02.10.2015 keine ZKO4-Meldung auf. Mitglied des Verwaltungsrates ist Herr AA, welcher im Handelsregister bei der Firma Trenkwalder Montageservice AG eingetragen ist. Dieser hat zu verantworten, dass keine Meldung an die Zentrale Koordination für den oben genannten Zeitraum erfolgte und wurde eine Strafe in der Höhe von € 1.000,-- beantragt. Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei Q vom 23.03.2016, Zl ****(hieramtlich 2016/40/2407), geht zusammengefasst hervor, dass anlässlich einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma B-Firma, W, an die Firma C-Firma, V am 24.02.2016 um 09.30 Uhr folgender Sachverhalt festgestellt worden ist:Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei Q vom 23.03.2016, Zl ****(hieramtlich 2016/40/2407), geht zusammengefasst hervor, dass anlässlich einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma B-Firma, W, an die Firma C-Firma, römisch fünf am 24.02.2016 um 09.30 Uhr folgender Sachverhalt festgestellt worden ist: Bei der Zentralen Koordination langten Meldungen ein wie folgt:
  51. Am 06.08.2016 langte die Meldung der Überlassung von EE für einen Beschäftigungszeitraum vom 10.08.2015 bis 06.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 10.08.
  52. Am 05.08.2015 langte die Meldung der Überlassung von FF für einen Beschäftigungszeitraum vom 10.08.2015 bis 06.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 10.08.
  53. Am 14.08.2015 langte die Meldung der Überlassung von GG für einen Beschäftigungszeitraum vom 17.08.2015 bis 13.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 17.08.
  54. Am 18.09.2015 langte die Meldung der Überlassung von DD für einen Beschäftigungszeitraum vom 21.09.2015 bis 25.09.2015 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 21.09.
  55. Am 06.08.2015 langte die Meldung der Überlassung von II für einen Beschäftigungszeitraum vom 10.08.2015 bis 06.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 10.08.2015.
  56. Am 06.08.2015 langte die Meldung der Überlassung von römisch zwei für einen Beschäftigungszeitraum vom 10.08.2015 bis 06.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 10.08.
  57. Am 28.08.2016 langte die Meldung der Überlassung von Bogdan Mydlowski für einen Beschäftigungszeitraum vom 27.08.2015 bis 23.05.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitsanfang in Österreich war der 27.08.
  58. Sämtliche oben angeführte Arbeiter waren auf der Baustelle „Piste H“ in H beschäftigt. Der Überlasser hat die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich bei der Zentralen Koordination zu erstatten. Wie bereits ausgeführt sind somit alle Meldungen zu spät erfolgt. Erschwerend war weiters, dass bei den Überlassungsmeldungen der Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich nicht angeführt war. Weiters war zu den Punkten
  59. bis
  60. sowie
  61. und
  62. nicht der genaue Ort der Beschäftigung angeführt. Bei der unter Punkt
  63. angeführten Person war als Ort der Beschäftigung die Firmenadresse der C-Firma angegeben, wobei laut niederschriftlicher Aussage von Herrn Ing. RR von der Firma C-Firma die Firmenanschrift nicht mit dem tatsächlichen Einsatzort übereinstimmte. Auch der in den Meldungen angegebene Zeitraum der Beschäftigung in Österreich ist nicht korrekt. Hier wurden von Herrn Ing. RR die konkreten Baustellen sowie ein ungefährer Zeitraum bekannt gegeben, für welchen die Arbeiter wahrscheinlich benötigt werden. Es wurde auch seitens der Firma B-Firma keine Berichtigungen an die ZKO übermittelt. Als Mitglied des Verwaltungsrates ist Herr AA im Handelsregister bei der Firma B-Firma eingetragen. Dieser hat zu verantworten, dass die Meldungen an die Zentrale Koordination nicht rechtzeitig und unvollständig erstattet worden sind. Aus der Anzeige der Finanzpolizei Q vom 23.03.2016, Zl 081/10184/108/6116 (hieramtlich 2016/40/2408), geht zusammengefasst hervor, dass wiederum anlässlich einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma B-Firma, W an die Firma C-Firma, V am 24.02.2016 um 09.30 Uhr folgender Sachverhalt festgestellt wurde:Aus der Anzeige der Finanzpolizei Q vom 23.03.2016, Zl 081/10184/108/6116 (hieramtlich 2016/40/2408), geht zusammengefasst hervor, dass wiederum anlässlich einer Überprüfung der Meldungen der Überlassung nach Österreich seitens der Firma B-Firma, W an die Firma C-Firma, römisch fünf am 24.02.2016 um 09.30 Uhr folgender Sachverhalt festgestellt wurde: Bei der Zentralen Koordination langten folgende Meldungen ein:
  64. Am 29.09.2015 langte die Meldung der Überlassung von KK für einen Beschäftigungszeitraum vom 28.09.2015 bis 24.06.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitseinsatz in Österreich war der 01.10.2015 bis 24.11.
  65. Am 29.09.2015 langte die Meldung der Überlassung von LL für einen Beschäftigungszeitraum vom 01.10.2015 bis 27.06.2016 ein. Der tatsächliche Arbeitseinsatz in Österreich war der 01.10.2015 bis 24.11.
  66. Beide Arbeiter waren auf der Baustelle „1“ im M beschäftigt. Der Überlasser hat die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich bei der Zentralen Koordination zu erstatten. Somit sind beide Meldungen verspätet erfolgt. Weiters waren die Meldungen nicht vollständig ausgefüllt. Als Mitglied des Verwaltungsrates ist Herr AA im Handelsregister bei der Firma B-Firma eingetragen und hat dieser die Übertretungen zu verantworten, weshalb eine Bestrafung in der Höhe von € 2.000,-- beantragt wurde. Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei Q vom 23.03.2016, Zl **** (hieramtlich 2016/40/2409), geht zusammengefasst hervor, dass der deutsche Staatsangehörige NN vom 06.10.2015 bis zum 16.10.2015 durch die Firma B-Firma an die Firma C-Firma überlassen worden ist. Der Einsatzort für den vornannten Zeitraum war die Baustelle „2“ im O. Bei der Zentralen Koordination langte die Überlassungsmeldung für NN am 08.10.2015 für einen Zeitraum vom 06.10.2015 bis 02.07.2016 ein. Da der Überlasser die Meldung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich bei der Zentralen Koordination zu erstatten hat, handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine verspätete Meldung. Darüber hinaus war diese Meldung unvollständig. Als Mitglied des Verwaltungsrates ist Herr AA im Handelsregister bei der Firma B-Firma eingetragen und hat dieser die nicht rechtzeitige und unvollständige Meldung zu verantworten und wurde eine Bestrafung in der Höhe von € 1.000,-- beantragt. Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei Q vom 23.03.2016, Zl ***(hieramtlich 2016/40/2410), geht zusammengefasst hervor, dass der deutsche Staatsangehörige PP vom 13.08.2015 bis zum 06.11.2015 durch die Firma B-Firma an die Firma C-Firma überlassen worden ist. Der Einsatzort für den vornannten Zeitraum war die Baustelle „3“. Bei der Zentralen Koordination langte die Überlassungsmeldung für PP am 13.08.2015 für einen Zeitraum vom 13.08.2015 bis 09.05.2016 ein. Da der Überlasser die Meldung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich bei der Zentralen Koordination zu erstatten hat, handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine verspätete Meldung. Darüber hinaus war diese Meldung unvollständig. Als Mitglied des Verwaltungsrates ist Herr AA im Handelsregister bei der Firma B-Firma eingetragen und hat dieser die nicht rechtzeitige und unvollständige Meldung zu verantworten, weshalb eine Strafe in der Höhe von € 1.000,-- beantragt. Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei Q vom 23.03.2016, Zl **** (hieramtlich 2016/40/2411), geht zusammengefasst hervor, dass der deutsche Staatsangehörige DD vom 08.10.2015 bis zum 16.10.2015 durch die Firma B-Firma an die Firma C-Firma überlassen worden ist. Der Einsatzort für den vornannten Zeitraum war die Baustelle „Sannabrücke in Landeck“. Bei der Zentralen Koordination langte die Überlassungsmeldung für den Arbeiter DD am 08.10.2015 für einen Zeitraum vom 06.10.2015 bis 02.07.2016 ein. Da der Überlasser die Meldung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich bei der Zentralen Koordination zu erstatten hat, handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine verspätete Meldung. Darüber hinaus war diese Meldung unvollständig. Als Mitglied des Verwaltungsrates ist Herr AA im Handelsregister bei der Firma B-Firma eingetragen. Dieser hat zu verantworten, dass die Meldung an die Zentrale Koordination nicht rechtzeitige und unvollständige erstattet worden ist, weshalb eine Strafe in der Höhe von € 1.000,-- beantragt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in den gegenständlichen Angelegenheiten erwogen wie folgt: Festgehalten wird, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.03.2017 sämtliche Beschwerden auf jeweils eine Beschwerde gegen die Strafhöhe eingeschränkt hat. Die Sprüche der jeweiligen Straferkenntnisse sind damit in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer führt aus, dass es sich großteils lediglich um verspätete Meldungen gehandelt hat und er gegenüber der Zentralen Koordination damit nichts verschweigen wollte und konnte. Gegen den Beschwerdeführer scheinen keine Verwaltungsvorstrafen auf, was seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol als gewichtiger Milderungsgrund gewertet wurde. Die einschlägige Strafbestimmung zu sämtlichen Akten lässt eine Bestrafung von einem Betrag von € 500,-- bis € 5.000,-- zu. Befragt zu den Einkommens-, Familien und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers gab der Rechtsvertreter in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bekannt, dass er hierzu keine Angaben machen kann. Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol in der gegenständlichen Angelegenheit veranlasst die Strafen zu den Akten 2016/40/2406 bis 2016/40/2411 entsprechend herabzusetzen. Gem § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Gem Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Bei der Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes war daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 20 VStG gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, unbescholten und stellt dies einen gewichtigen Milderungsgrund dar. Aus diesen Gründen sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, unter Anwendung des § 20 VStG, zu den Akten 2016/40/2406 bis 2016/40/2411 die Mindeststrafe zu unterschreiten und die Strafe entsprechend herabzusetzen. Bei der Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes war daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, unbescholten und stellt dies einen gewichtigen Milderungsgrund dar. Aus diesen Gründen sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, unter Anwendung des Paragraph 20, VStG, zu den Akten 2016/40/2406 bis 2016/40/2411 die Mindeststrafe zu unterschreiten und die Strafe entsprechend herabzusetzen. Daher wurden über dem Beschwerdeführer nunmehr die geringstmöglichen Geldstrafen verhängt und erübrigen sich somit weitere Ausführungen zur Strafbemessung. Der informierte Vertreter der Finanzpolizei hatte gegen die Herabsetzung der Strafen und weiters mit der Anwendung des § 20 VStG zu den jeweiligen Akten keinen Einwand. Der informierte Vertreter der Finanzpolizei hatte gegen die Herabsetzung der Strafen und weiters mit der Anwendung des Paragraph 20, VStG zu den jeweiligen Akten keinen Einwand. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.40.2406.2

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