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{'item': 'LVwG-2016/41/2784-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/41/2784-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 1TNsch

G 2005 im Naturschutzgebiet Z, LGBl Nr **/***1 beeinträchtigen (vor allem Beeinträchtigungen der Schutzgüter, Lebensgemeinschaften heimischer Tiere und Pflanzen und des Naturhaushaltes), wurde dem Beschwerdeführer weiters aufgetragen, das Vorliegen jener langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs 2 lit C Z 2 TNschG 2005 idF), die die

§ 1Abs 1 TNsch

G überwiegen, glaubhaft zu machen und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen. Hingewiesen wurde darauf, dass dann, wenn der Mangel innerhalb der gesetzten Frist behoben wird, das Ansuchen als ursprünglich richtig eingebracht zu behandeln sei. Werde dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw nicht rechtzeitig entsprochen, führe dies zur Zurückweisung des Antrages.Das Landesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 24.01.2017, LVwG-2016/41/2784-1, im Sinne der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, den Antrag binnen einer Frist von 2 Wochen vom Tag der Zustellung dieses Auftrages zu verbessern und zwar dahingehend, dass die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben sind (Lageplan mit detaillierter Darstellung sämtlicher im Ansuchen vom 13.06.2016 beantragter Maßnahmen – Detailpläne und Beschreibung hinsichtlich der geplanten Steinschlichtung, der Freilegung des Kalkofen im SO-Bereich und der Abgrenzung – Einfriedung entlang des Gemeindeweges Gst *2 samt Detaillänge der Einfriedung; Detailpläne der beantragten Schupfe/des Stadels samt genauer Situierung im Lageplan). Verlangt wurde, die Planunterlagen dem erkennenden Gericht jeweils in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Zumal die vom Beschwerdeführer beantragten Maßnahmen – zumindest teilweise – die

Paragraph eins, TNschG 2005 im Naturschutzgebiet Z, LGBl Nr **/***1 beeinträchtigen (vor allem Beeinträchtigungen der Schutzgüter, Lebensgemeinschaften heimischer Tiere und Pflanzen und des Naturhaushaltes), wurde dem Beschwerdeführer weiters aufgetragen, das Vorliegen jener langfristigen öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz 2, lit C Ziffer 2, TNschG 2005 idF), die die

Paragraph eins, Absatz eins, TNschG überwiegen, glaubhaft zu machen und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen. Hingewiesen wurde darauf, dass dann, wenn der Mangel innerhalb der gesetzten Frist behoben wird, das Ansuchen als ursprünglich richtig eingebracht zu behandeln sei. Werde dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw nicht rechtzeitig entsprochen, führe dies zur Zurückweisung des Antrages. Um schriftliche Mitteilung wurde ersucht, ob die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides weiterhin aufrecht erhalten wird, zumal der Errichtung des Maschendrahtzaunes auch nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden, die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Um schriftliche Mitteilung wurde ersucht, ob die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides weiterhin aufrecht erhalten wird, zumal der Errichtung des Maschendrahtzaunes auch nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden, die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 31.01.2017 nachweislich zugestellt. Diesem Verbesserungsauftrag ist der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die relevante Bestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lautet wie folgt: „§ 43 Verfahren

(1)Ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ist schriftlich einzubringen.
(2)Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um Pläne in Natura 2000-Gebieten oder um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
  1. a)die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und
  2. b)aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der

§ 1Abs.

1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen; bei Vorhaben, die Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen können, sind im Antrag die Alternativen, einschließlich der so genannten „Null-Variante“ darzustellen, Ausgleichsmaßnahmen vorzuschlagen und die Zustimmung der Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten anzuschließen.aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der

Paragraph eins, Absatz eins, vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen; bei Vorhaben, die Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen können, sind im Antrag die Alternativen, einschließlich der so genannten „Null-Variante“ darzustellen, Ausgleichsmaßnahmen vorzuschlagen und die Zustimmung der Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten anzuschließen.

(3)Beeinträchtigt ein Vorhaben die

§ 1Abs.

1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 1 lit. b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 2 Z 2), bei Natura 2000-Gebieten der Interessen nach § 14 Abs. 5, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

(3)Beeinträchtigt ein Vorhaben die

Paragraph eins, Absatz eins,, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz eins, Litera b,) oder langfristigen öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2,), bei Natura 2000-Gebieten der Interessen nach Paragraph 14, Absatz 5,, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. (…)“ Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet wie folgt: „§ 13. (…)

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (…)“ III.römisch drei. Erwägungen: Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Antragsteller die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines 28 m langen und ca 2,2 m hohen Maschendrahtzaunes samt 4 m breitem Einfahrtstor auf dem Gst *1 KG X entlang des dort verlaufenden Gemeindeweges (Gst *2 KG X auch nach Maßgabe des dem Ansuchen vom 13.06.2016 beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Lageplanes erteilt. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer rügt, dass die Behörde die Länge dieser Einfriedung ohne Begründung auf 28 Meter eingeschränkt hat, wurde in Entsprechung seines Vorbringens vom erkennenden Gericht diese Längenangabe gestrichen und die Errichtung des Maschendrahtzaunes in der Weise genehmigt, wie dieser in einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Lageplan mit roter Markierung „Einfriedung – Zaun“ dargestellt ist. Die Ausführung des in seiner Ausgestaltung nicht bestrittenen und bereits errichteten Maschendrahtzaunes von 2,2 Metern ist darüber hinaus aus den im Akt der belangten Behörde zu Zl ****erliegenden Fotos ersichtlich. Mit der erfolgten Spruchkorrektur wird nunmehr dem Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der beantragten Einfriedung entlang des Gemeindeweges Gst *2 KG X vollinhaltlich entsprochen, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen war. Dass es durch dieses Vorhaben zu keinen Beeinträchtigungen der Schutzinteressen des § 1 Abs 1 TNschG 2005 und auch zu keinem erheblichen, unwiderbringlichen Verlust der Schutzgüter des Naturschutzgebietes „Z“ kommt, wurde von der dem Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Naturkunde festgestellt und ist die Naturschutzbehörde zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die Errichtung dieser Einfriedung dem Zweck, ein widerrechtliches Parken auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vermeiden zu wollen, am besten entspricht. Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Antragsteller die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines 28 m langen und ca 2,2 m hohen Maschendrahtzaunes samt 4 m breitem Einfahrtstor auf dem Gst *1 KG römisch zehn entlang des dort verlaufenden Gemeindeweges (Gst *2 KG römisch zehn auch nach Maßgabe des dem Ansuchen vom 13.06.2016 beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Lageplanes erteilt. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer rügt, dass die Behörde die Länge dieser Einfriedung ohne Begründung auf 28 Meter eingeschränkt hat, wurde in Entsprechung seines Vorbringens vom erkennenden Gericht diese Längenangabe gestrichen und die Errichtung des Maschendrahtzaunes in der Weise genehmigt, wie dieser in einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Lageplan mit roter Markierung „Einfriedung – Zaun“ dargestellt ist. Die Ausführung des in seiner Ausgestaltung nicht bestrittenen und bereits errichteten Maschendrahtzaunes von 2,2 Metern ist darüber hinaus aus den im Akt der belangten Behörde zu Zl ****erliegenden Fotos ersichtlich. Mit der erfolgten Spruchkorrektur wird nunmehr dem Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der beantragten Einfriedung entlang des Gemeindeweges Gst *2 KG römisch zehn vollinhaltlich entsprochen, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen war. Dass es durch dieses Vorhaben zu keinen Beeinträchtigungen der Schutzinteressen des Paragraph eins, Absatz eins, TNschG 2005 und auch zu keinem erheblichen, unwiderbringlichen Verlust der Schutzgüter des Naturschutzgebietes „Z“ kommt, wurde von der dem Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Naturkunde festgestellt und ist die Naturschutzbehörde zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die Errichtung dieser Einfriedung dem Zweck, ein widerrechtliches Parken auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vermeiden zu wollen, am besten entspricht. Die unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bestimmten Verfahrenskosten gemäß der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2007 in der geltenden Fassung in der Höhe von Euro 220,00 (TP 68) beziehen sich nicht nur auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben nach § 7 Abs 1 und 2 TNSchG 2005, sondern auch auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für eine Ausnahme von den in Verordnungen nach § 21 Abs 1 (Naturschutzgebiete) festgesetzten Verboten – hier: Naturschutzgebiet Z -, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1Abs 1 nicht beeinträchtigt.

Dem erkennenden Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum diese Bestimmung verfassungswidrig sein sollte. Die unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides bestimmten Verfahrenskosten gemäß der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2007 in der geltenden Fassung in der Höhe von Euro 220,00 (TP 68) beziehen sich nicht nur auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 TNSchG 2005, sondern auch auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für eine Ausnahme von den in Verordnungen nach Paragraph 21, Absatz eins, (Naturschutzgebiete) festgesetzten Verboten – hier: Naturschutzgebiet Z -, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt. Dem erkennenden Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum diese Bestimmung verfassungswidrig sein sollte. Zum bekämpften Spruchpunkt III. ist festzuhalten, dass gemäß § 43 Abs 2 TNschG ein naturschutzrechtlicher Antrag die Art, die Lage und den Umfang des Vorhabens anzugeben hat. Weiters sind die für die Beurteilung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen notwendig. Nach § 43 Abs 3 leg cit sind darüber hinaus, wenn ein Vorhaben die

§ 1

Abs 1 in einem Naturschutzgebiet beeinträchtigt, vom Antragsteller die langfristigen öffentlichen Interessen, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.Zum bekämpften Spruchpunkt römisch drei. ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 43, Absatz 2, TNschG ein naturschutzrechtlicher Antrag die Art, die Lage und den Umfang des Vorhabens anzugeben hat. Weiters sind die für die Beurteilung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen notwendig. Nach Paragraph 43, Absatz 3, leg cit sind darüber hinaus, wenn ein Vorhaben die

Paragraph eins, Absatz eins, in einem Naturschutzgebiet beeinträchtigt, vom Antragsteller die langfristigen öffentlichen Interessen, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Der angefochtene naturschutzrechtliche Bescheid wurde aufgrund des Antrages vom 13.06.2016 erlassen. Diesem Antrag, gestützt auf einen Lageplan und verschiedene Farbfotos hinsichtlich geländeverändernder Maßnahmen sowie der Ersichtlichmachung einer Holzschupfe und eines Holzverschlages, ist nur oberflächlich entnehmen, um welche Vorhaben angesucht wird. Eine nähere Vorhabensbeschreibung lässt sich diesem Antrag bzw dem darin gestellten Begehren nicht entnehmen, sondern lediglich, welchen Zweck die beantragten Maßnahmen erfüllen sollen. Aufgrund der Versagung der Bewilligung verschiedener Maßnahmen im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde in der eingebrachten Beschwerde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde dem Antragsteller einen Antrag hinsichtlich einer Geländeaufschüttung im Ausmaß von ca 264 m² unterstellt habe, der in keiner Weise gestellt worden sei, ebenso sei bei der Versagung der Errichtung eines Feldstadels seitens der Behörde ebenso ein Antrag unterstellt worden, der so nicht gestellt worden sei.Aufgrund der Versagung der Bewilligung verschiedener Maßnahmen im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde in der eingebrachten Beschwerde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde dem Antragsteller einen Antrag hinsichtlich einer Geländeaufschüttung im Ausmaß von ca 264 m² unterstellt habe, der in keiner Weise gestellt worden sei, ebenso sei bei der Versagung der Errichtung eines Feldstadels seitens der Behörde ebenso ein Antrag unterstellt worden, der so nicht gestellt worden sei. Für die Argumentation des Beschwerdeführers, dass von ihm konkret ein Antrag hinsichtlich einer Geländeaufschüttung im Ausmaß von ca 264 m² nicht gestellt wurde, sprechen die unterschiedlichen, in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen (Lageplan als Beilage zum Ansuchen vom 13.06.2016 und TIRIS-Luftfoto vom 03.08.2016 – widerrechtliche Rodungsfläche auf Gst *1 KG X) dargestellten Flächen, die miteinander nicht in Einklang zu bringen sind. Dem aktenkundigen Protokoll der belangten Behörde über die örtliche Begutachtung der illegalen Rodungsfläche im Nahbereich des neu errichteten wake area Bereiches auf Gst Nr *1 KG X, Eigentümer AA, vom 17.062016 ist zu entnehmen, dass für die Ermittlung der ohne forstrechtliche Bewilligung gerodeten Waldflächen zur Schüttungsfläche von ca 263,80 m² noch die Flächen für die neu hergestellten und daher aktuell vorhandenen Böschungen rings um die Waldinsel und die Böschung entlang des südlichen Randes der Schüttungsfläche hinzugerechnet werden müssen. Schließlich lässt sich dem Ansuchen auch nicht die Art der Ausgestaltung der geplanten Schupfe/Stadels und der beantragten Steinschlichtung entnehmen. Für die Argumentation des Beschwerdeführers, dass von ihm konkret ein Antrag hinsichtlich einer Geländeaufschüttung im Ausmaß von ca 264 m² nicht gestellt wurde, sprechen die unterschiedlichen, in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen (Lageplan als Beilage zum Ansuchen vom 13.06.2016 und TIRIS-Luftfoto vom 03.08.2016 – widerrechtliche Rodungsfläche auf Gst *1 KG römisch zehn) dargestellten Flächen, die miteinander nicht in Einklang zu bringen sind. Dem aktenkundigen Protokoll der belangten Behörde über die örtliche Begutachtung der illegalen Rodungsfläche im Nahbereich des neu errichteten wake area Bereiches auf Gst Nr *1 KG römisch zehn, Eigentümer AA, vom 17.062016 ist zu entnehmen, dass für die Ermittlung der ohne forstrechtliche Bewilligung gerodeten Waldflächen zur Schüttungsfläche von ca 263,80 m² noch die Flächen für die neu hergestellten und daher aktuell vorhandenen Böschungen rings um die Waldinsel und die Böschung entlang des südlichen Randes der Schüttungsfläche hinzugerechnet werden müssen. Schließlich lässt sich dem Ansuchen auch nicht die Art der Ausgestaltung der geplanten Schupfe/Stadels und der beantragten Steinschlichtung entnehmen. Es müsste aber selbst dann, wenn allen am Verfahren beteiligten Personen der Inhalt der zu bewilligenden Maßnahmen bekannt und das Vorhaben im Gutachten ausreichend umschrieben wäre, schon alleine aus Gründen der Nachprüfbarkeit und der Rechtssicherheit anhand von Projektunterlagen nachvollzogen werden können, was Gegenstand der Bewilligung ist. Solche Angaben können in der Regel nur Plänen und nicht allgemeinen verbalen Beschreibungen entnommen werden (VwGH 23.03.2006, 2005/07/0022). Die gemäß § 43 Abs 2 TNSchG 2005 geforderte Beschreibung der Art, der Lage und des Umfangs des Vorhabens sowie die für die Beurteilung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit erforderlichen Unterlagen wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen und dergleichen fehlen also. Im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer übermittelte naturkundefachliche Gutachten vom 29.07.2016, aus welchem sich zusammenfassend ergibt, dass es durch das antragsgegenständliche Vorhaben im Naturschutzgebiet Z jedenfalls zu Beeinträchtigungen der Schutzinteressen im Sinne des § 1 Abs 1 TNSchG 2005 kommt, wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.08.2016 aufgefordert, langfristige öffentliche Interessen, welche die Interessen des Naturschutzes zu überwiegen vermögen, innerhalb einer ihm gesetzten Frist glaubhaft zu machen und wurde er mit weiterem Schreiben vom 07.09.2016 auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG 1991 hingewiesen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde nicht nachgekommen. Die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 geforderte Beschreibung der Art, der Lage und des Umfangs des Vorhabens sowie die für die Beurteilung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit erforderlichen Unterlagen wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen und dergleichen fehlen also. Im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer übermittelte naturkundefachliche Gutachten vom 29.07.2016, aus welchem sich zusammenfassend ergibt, dass es durch das antragsgegenständliche Vorhaben im Naturschutzgebiet Z jedenfalls zu Beeinträchtigungen der Schutzinteressen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 kommt, wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.08.2016 aufgefordert, langfristige öffentliche Interessen, welche die Interessen des Naturschutzes zu überwiegen vermögen, innerhalb einer ihm gesetzten Frist glaubhaft zu machen und wurde er mit weiterem Schreiben vom 07.09.2016 auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 hingewiesen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde nicht nachgekommen. Aufgrund der geschilderten Umstände ist als Zwischenergebnis somit festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht über einen derart mangelhaften Antrag nicht in der Sache entscheiden darf. Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zu deren sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Auch das Landesverwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren auf Grund seiner Sachentscheidungsbefugnis berechtigt bzw verpflichtet, die Behebung von Mängeln, deren Vorliegen von der Behörde übersehen wurde, aufzugreifen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zu deren sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Auch das Landesverwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren auf Grund seiner Sachentscheidungsbefugnis berechtigt bzw verpflichtet, die Behebung von Mängeln, deren Vorliegen von der Behörde übersehen wurde, aufzugreifen. Nach § 13 Abs 3 AVG darf aber nur vorgegangen werden, wenn das Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH 17.01.1997, 96/07/0184) an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen abweicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 mwN). Dies ist gegenständlich zweifellos der Fall, zumal § 43 Abs 2 TNSchG 2005 dezidiert eine grundsätzliche (technische) Beschreibung inklusive einer planlichen Darstellung des Vorhabens sowie § 43 Abs 3 TNschG 2005 nach § 1 Abs 1 TNschG 2005 und im Naturschutzgebiet Z die Glaubhaftmachung jener langfristigen öffentlichen Interessen, die die

§ 1Abs 1 TNsch

G überwiegen, und die Vorlage diesbezüglicher Unterlagen fordert.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG darf aber nur vorgegangen werden, wenn das Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH 17.01.1997, 96/07/0184) an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen abweicht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27 mwN). Dies ist gegenständlich zweifellos der Fall, zumal Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 dezidiert eine grundsätzliche (technische) Beschreibung inklusive einer planlichen Darstellung des Vorhabens sowie Paragraph 43, Absatz 3, TNschG 2005 nach Paragraph eins, Absatz eins, TNschG 2005 und im Naturschutzgebiet Z die Glaubhaftmachung jener langfristigen öffentlichen Interessen, die die

Paragraph eins, Absatz eins, TNschG überwiegen, und die Vorlage diesbezüglicher Unterlagen fordert. Die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs 3 AVG ist weiters nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich aufgetragen wurde (VwSlg 15793 A/2002). Dabei ist eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Die Angemessenheit der Frist ist danach zu beurteilen, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist. Dies gilt aber nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (VwSlg 17427 A/2008). Auch diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor: Dem Antragsteller wurde nachweislich eine zweiwöchige Frist zur Vorlage der detailliert beschriebenen ausständigen Unterlagen erteilt. Dass diese geforderten Unterlagen erforderlich sind, ergibt sich zweifelsfrei aus § 43 Abs 2 TNSchG

  1. Die zweiwöchige Frist ist somit in Übereinstimmung mit der zitierten Judikatur angemessen.Die Zurückweisung eines Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist weiters nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich aufgetragen wurde (VwSlg 15793 A/2002). Dabei ist eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Die Angemessenheit der Frist ist danach zu beurteilen, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist. Dies gilt aber nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (VwSlg 17427 A/2008). Auch diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor: Dem Antragsteller wurde nachweislich eine zweiwöchige Frist zur Vorlage der detailliert beschriebenen ausständigen Unterlagen erteilt. Dass diese geforderten Unterlagen erforderlich sind, ergibt sich zweifelsfrei aus Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG
  2. Die zweiwöchige Frist ist somit in Übereinstimmung mit der zitierten Judikatur angemessen. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag hinsichtlich der im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgesprochenen Maßnahmen die erforderliche Vorhabensbeschreibung samt erforderlicher planlicher Darstellung und die Glaubhaftmachung jener langfristigen öffentlichen Interessen, die die

§ 1Abs 1 TNSch

G 2005 überwiegen, fehlt.Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag hinsichtlich der im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abgesprochenen Maßnahmen die erforderliche Vorhabensbeschreibung samt erforderlicher planlicher Darstellung und die Glaubhaftmachung jener langfristigen öffentlichen Interessen, die die

Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 überwiegen, fehlt. Dem Antragsteller wurde vom erkennenden Gericht ein förmlicher Verbesserungsauftrag mit einer detaillierten Beschreibung der fehlenden bzw nachzureichenden Unterlagen unter Aufklärung über die Rechtsfolgen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1991 erteilt. Die gesetzte zweiwöchige Frist war ausreichend, um vorhandene Unterlagen vorzulegen. Dennoch wurden die erforderlichen Unterlagen, auch die Glaubhaftmachung der für das Projekt sprechenden langfristigen öffentlichen Interessen, auch mehr als zwei Monate nach Erteilung des Verbesserungsauftrages nicht vorgelegt. Es wurde auch kein Fristerstreckungsantrag gestellt. Somit war der verfahrenseinleitende Antrag vom 13.06.2016 hinsichtlich der im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgesprochenen Maßnahmen gem § 13 Abs 3 AVG 1991 als unzulässig zurückzuweisen. Dem Antragsteller wurde vom erkennenden Gericht ein förmlicher Verbesserungsauftrag mit einer detaillierten Beschreibung der fehlenden bzw nachzureichenden Unterlagen unter Aufklärung über die Rechtsfolgen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 erteilt. Die gesetzte zweiwöchige Frist war ausreichend, um vorhandene Unterlagen vorzulegen. Dennoch wurden die erforderlichen Unterlagen, auch die Glaubhaftmachung der für das Projekt sprechenden langfristigen öffentlichen Interessen, auch mehr als zwei Monate nach Erteilung des Verbesserungsauftrages nicht vorgelegt. Es wurde auch kein Fristerstreckungsantrag gestellt. Somit war der verfahrenseinleitende Antrag vom 13.06.2016 hinsichtlich der im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abgesprochenen Maßnahmen gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 als unzulässig zurückzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die gegenständliche Zurückweisung nur formal über den Antrag vom 13.06.2016, nicht jedoch inhaltlich über das verfahrensgegenständliche Vorhaben entschieden wurde. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag steht daher keine entschiedene Sache (res iudicata) entgegen. Abschließend wird festgehalten, dass gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte, da der verfahrenseinleitende Antrag zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzuweisen war und mit der modifizierten Bestätigung des Spruchpunktes II. dem Begehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben wurde.Abschließend wird festgehalten, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte, da der verfahrenseinleitende Antrag zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückzuweisen war und mit der modifizierten Bestätigung des Spruchpunktes römisch zwei. dem Begehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben wurde. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig ist.Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.2784.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.