RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/32/0211-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde von AA und BB, vertreten durch RA Dr. CC, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.12.2016, Zahl **/****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt ersetzt wird:Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt ersetzt wird: „Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.04.2013, Zahl **/****, wurde die Baubewilligung für Errichtung eines Stallgebäudes samt Nebenräumen auf der Gp **/*, KG Z, erteilt. AA und BB wird als Benützer des errichteten Stallgebäudes samt Nebenräumen die weitere Benützung dieser baulichen Anlage gemäß § 39 Abs 6 lit e Tiroler Bauordnung 2011 untersagt.AA und BB wird als Benützer des errichteten Stallgebäudes samt Nebenräumen die weitere Benützung dieser baulichen Anlage gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera e, Tiroler Bauordnung 2011 untersagt. Die Erfüllungsfrist wird mit längstens 3 Monaten festgelegt.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit schriftlicher Eingabe vom 25.02.2013 haben Frau AA und Herr BB bei der Gemeinde Z die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus in Form eines Stallgebäudes samt Nebenräumen auf dem Grundstück Gp **/* KG Z beantragt. Dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.04.2013 zu Zahl **/**** gemäß § 27 Abs 1, 6, und 7 der Tiroler Bauordnung 2011 LGBl Nr 57/2011 in der damals geltenden Fassung unter Vorschreibung von Auflagen baubehördlich bewilligt. Dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.04.2013 zu Zahl **/**** gemäß Paragraph 27, Absatz eins, 6,, und 7 der Tiroler Bauordnung 2011 Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der damals geltenden Fassung unter Vorschreibung von Auflagen baubehördlich bewilligt. Nachdem das Bauvorhaben fertiggestellt und benützt wurde, forderte der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Schreiben vom 06.06.2016 sowie mit Schreiben vom 10.08.2016 Herrn BB auf, eine Bauvollendungsanzeige einzubringen und um eine Benützungsbewilligung anzusuchen sowie ausständige Unterlagen einzureichen. Mit Schreiben vom 29.08.2016 kündigte die Baubehörde dem Herrn BB die Durchführung einer baupolizeilichen Kontrolle beim bewilligten Objekt auf Gp. **/* KG Z an, welche am 12.09.2016 stattfand. In weiterer Folge untersagte die Baubehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.12.2016, Zahl **/****, Frau AA und dem Herrn BB die weitere Benützung des Viehstalls auf Gst Nr **/* KG Z und trug ihnen weiters auf, das Gebäude von sämtlichen Fahrnissen, die eine Nutzung als Viehstall ermöglichen, binnen 2 Monaten ab Zustellung des Bescheides zu räumen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich beim entscheidungsgegenständlichen Bestandsobjekt um ein Stallgebäude handle, welches zur Haltung von Rindern dem landwirtschaftlichen Betrieb „DD“ zuzuordnen sei. Das Stallgebäude stelle somit ein betrieblich genutztes Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung dar, für deren Errichtung und Betrieb keine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich sei. Aus diesem Grund bedürfe die Benützung dieses Gebäudes einer Bewilligung im Sinne des § 38 Abs 1 TBO
- Im Rahmen der baupolizeilichen Begehung am 12.09.2016 sei unter Beziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen festgestellt worden, dass das Gebäude ohne die hiezu erforderliche Benützungsbewilligung bereits benützt werde, sodass die weitere Benützung des Gebäudes gemäß § 39 Abs 6 lit e TBO 2011 zu untersagen sei. Aufgrund der aktuellen Jahreszeit, dem logistischen Aufwand und des Tierschutzes erscheine der belangten Behörde eine Räumungsfrist von 2 Monaten angemessen. Mit Schreiben vom 29.08.2016 kündigte die Baubehörde dem Herrn BB die Durchführung einer baupolizeilichen Kontrolle beim bewilligten Objekt auf Gp. **/* KG Z an, welche am 12.09.2016 stattfand. In weiterer Folge untersagte die Baubehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.12.2016, Zahl **/****, Frau AA und dem Herrn BB die weitere Benützung des Viehstalls auf Gst Nr **/* KG Z und trug ihnen weiters auf, das Gebäude von sämtlichen Fahrnissen, die eine Nutzung als Viehstall ermöglichen, binnen 2 Monaten ab Zustellung des Bescheides zu räumen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich beim entscheidungsgegenständlichen Bestandsobjekt um ein Stallgebäude handle, welches zur Haltung von Rindern dem landwirtschaftlichen Betrieb „DD“ zuzuordnen sei. Das Stallgebäude stelle somit ein betrieblich genutztes Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung dar, für deren Errichtung und Betrieb keine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich sei. Aus diesem Grund bedürfe die Benützung dieses Gebäudes einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, TBO
- Im Rahmen der baupolizeilichen Begehung am 12.09.2016 sei unter Beziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen festgestellt worden, dass das Gebäude ohne die hiezu erforderliche Benützungsbewilligung bereits benützt werde, sodass die weitere Benützung des Gebäudes gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera e, TBO 2011 zu untersagen sei. Aufgrund der aktuellen Jahreszeit, dem logistischen Aufwand und des Tierschutzes erscheine der belangten Behörde eine Räumungsfrist von 2 Monaten angemessen. Dagegen haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wie folgt: Das Stallgebäude sei in Kenntnis der Behörde seit dem Jahre 2014 in Benutzung. Den Beschwerdeführern sei es nicht bewusst gewesen, dass das errichtete Stallgebäude einer Benützungsbewilligung bedürfe. Die belangte Behörde sei bei Erlassung ihres baubehördlichen Bescheides am 30.04.2013 ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen. Dieser Bescheid habe zahlreiche Auflagen mit Fehlverweisen im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen enthalten. Hinsichtlich der von den Bauwerbern vor Benutzung des Gebäudes einzuholenden Benützungsbewilligung sei im baubehördlichen Bescheid nicht festgehalten, was angesichts der Tatsache, dass seit der TBO 1998 das Erfordernis einer Benutzungsbewilligung nicht mehr die Regel sondern eine Ausnahme darstelle, geboten gewesen wäre. Weiters sei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass § 38 TBO 2011 beim Erfordernis zur Einholung einer Benutzungsbewilligung öffentliche Gebäude, Wohnanlagen und betrieblich genutzte Gebäude ohne Betriebsanlagengenehmigung nenne. Dass das gegenständliche landwirtschaftliche Gebäude unter der Kategorie „betrieblich genutzte Gebäude ohne Betriebsanlagengenehmigung“ zu subsumieren sei, sei für rechtsunkundige Bauwerber nicht eindeutig erkennbar. Die Beschwerdeführer hätten all die von der Baupolizei aufgeforderten Nachweise und Ansuchen übermittelt. Ebenso sei hinsichtlich einer geringfügigen Änderung in der Ausführung des Bauvorhabens im Verhältnis zum genehmigten Einreichplan ein Bauansuchen datiert mit 10.10.2016 eingereicht worden. Überdies hätten die Bauwerber am 17.10.2016 eine Bauvollendungsanzeige eingebracht sowie um Erteilung einer Benutzungsbewilligung angesucht. Zwischen dem 17.10.2016 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei eine Frist von 8 Wochen verstrichen, innerhalb derer die zumindest hinsichtlich aller anderen Teile des Stallgebäudes eine Teilbenutzungsbewilligung unter Genehmigung der angezeigten geringfügigen Grundrissänderungen im Gebäudeinneren sowie der Änderungen der Fensteröffnungen ergehen hätte können und müssen. Die Beschwerdeführer brachten des Weiteren vor, dass der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei, zumal die Anordnung der Räumung des Gebäudes binnen einer Frist von 2 Monaten auf keiner gesetzlichen Ermächtigung beruhe wie auch unbestimmt sei. Der Wortlaut des § 39 TBO 2011 ermögliche der Behörde lediglich, dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen aufzutragen. Die von der Behörde verwendete Wortfolge hingegen sei sowohl unbestimmt als auch keine erforderliche Maßnahme zur Durchsetzung des Benutzungsverbotes. Überdies seien die Einrichtungen zur Nutzung als Viehstall großteils mit dem Gebäude fix verbunden und würden keine Fahrnisse im Sinne des § 285a ABGB bilden. Schließlich sei auch die von der Behörde festgelegte Frist im Ausmaß von 2 Monaten zu kurz bemessen. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführer einen milchproduzierenden Betrieb führen würden, in dem täglich frische Milchprodukte in großer Menge am Hof produzieren würden und im Betrieb über gesamt 140 Stück Vieh vorhanden sei. Die Beschaffung eines geeigneten Ausweichstalls für einen derartig großen Viehbestand sei binnen der von der belangten Behörde angesetzten Frist nicht möglich, jedoch erforderlich, zumal ansonsten den Beschwerdeführern erhebliche wirtschaftliche Nachteile bis zum Verlust des bestehenden Großauftrags drohen würden. Die belangte Behörde hätte jedenfalls eine Frist von 6 Monaten ansetzen müssen. Das Stallgebäude sei in Kenntnis der Behörde seit dem Jahre 2014 in Benutzung. Den Beschwerdeführern sei es nicht bewusst gewesen, dass das errichtete Stallgebäude einer Benützungsbewilligung bedürfe. Die belangte Behörde sei bei Erlassung ihres baubehördlichen Bescheides am 30.04.2013 ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen. Dieser Bescheid habe zahlreiche Auflagen mit Fehlverweisen im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen enthalten. Hinsichtlich der von den Bauwerbern vor Benutzung des Gebäudes einzuholenden Benützungsbewilligung sei im baubehördlichen Bescheid nicht festgehalten, was angesichts der Tatsache, dass seit der TBO 1998 das Erfordernis einer Benutzungsbewilligung nicht mehr die Regel sondern eine Ausnahme darstelle, geboten gewesen wäre. Weiters sei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass Paragraph 38, TBO 2011 beim Erfordernis zur Einholung einer Benutzungsbewilligung öffentliche Gebäude, Wohnanlagen und betrieblich genutzte Gebäude ohne Betriebsanlagengenehmigung nenne. Dass das gegenständliche landwirtschaftliche Gebäude unter der Kategorie „betrieblich genutzte Gebäude ohne Betriebsanlagengenehmigung“ zu subsumieren sei, sei für rechtsunkundige Bauwerber nicht eindeutig erkennbar. Die Beschwerdeführer hätten all die von der Baupolizei aufgeforderten Nachweise und Ansuchen übermittelt. Ebenso sei hinsichtlich einer geringfügigen Änderung in der Ausführung des Bauvorhabens im Verhältnis zum genehmigten Einreichplan ein Bauansuchen datiert mit 10.10.2016 eingereicht worden. Überdies hätten die Bauwerber am 17.10.2016 eine Bauvollendungsanzeige eingebracht sowie um Erteilung einer Benutzungsbewilligung angesucht. Zwischen dem 17.10.2016 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei eine Frist von 8 Wochen verstrichen, innerhalb derer die zumindest hinsichtlich aller anderen Teile des Stallgebäudes eine Teilbenutzungsbewilligung unter Genehmigung der angezeigten geringfügigen Grundrissänderungen im Gebäudeinneren sowie der Änderungen der Fensteröffnungen ergehen hätte können und müssen. Die Beschwerdeführer brachten des Weiteren vor, dass der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei, zumal die Anordnung der Räumung des Gebäudes binnen einer Frist von 2 Monaten auf keiner gesetzlichen Ermächtigung beruhe wie auch unbestimmt sei. Der Wortlaut des Paragraph 39, TBO 2011 ermögliche der Behörde lediglich, dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen aufzutragen. Die von der Behörde verwendete Wortfolge hingegen sei sowohl unbestimmt als auch keine erforderliche Maßnahme zur Durchsetzung des Benutzungsverbotes. Überdies seien die Einrichtungen zur Nutzung als Viehstall großteils mit dem Gebäude fix verbunden und würden keine Fahrnisse im Sinne des Paragraph 285 a, ABGB bilden. Schließlich sei auch die von der Behörde festgelegte Frist im Ausmaß von 2 Monaten zu kurz bemessen. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführer einen milchproduzierenden Betrieb führen würden, in dem täglich frische Milchprodukte in großer Menge am Hof produzieren würden und im Betrieb über gesamt 140 Stück Vieh vorhanden sei. Die Beschaffung eines geeigneten Ausweichstalls für einen derartig großen Viehbestand sei binnen der von der belangten Behörde angesetzten Frist nicht möglich, jedoch erforderlich, zumal ansonsten den Beschwerdeführern erhebliche wirtschaftliche Nachteile bis zum Verlust des bestehenden Großauftrags drohen würden. Die belangte Behörde hätte jedenfalls eine Frist von 6 Monaten ansetzen müssen. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiters wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wegen inhaltlicher und/oder formeller Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben und in der Sache selbst entscheiden; in eventu den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wegen inhaltlicher und/oder formeller Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung am die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsrecht Tirol durchgeführt, zu der die beiden Beschwerdeführer, deren Rechtsvertreterin, Vertreter der belangten Behörde sowie der agrarfachliche Amtssachverständigen erschienen sind. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. In der Folge haben die beiden rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG fristgerecht beantragt.In der Folge haben die beiden rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG fristgerecht beantragt. Gleichzeitig wurde bekannt gegeben, dass die Rechtsvertretung nicht weiter besteht. II. Beweisaufnahmerömisch zwei. Beweisaufnahme Beweis wurde aufgenommen durch - Einsichtnahme in den behördlichen Akt der Gemeinde Z zu Zahl **/**** sowie den Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl LVwG-2017/32/0211; - Einholung eines agrarfachlichen Sachverständigengutachtens durch DI EE datiert vom 22.02.2017; - Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.03.2017, anlässlich derer in Anwesenheit der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer AA und BB sowie des DI EE die mündliche Gutachtenserörterung des agrarfachlichen Sachverständigengutachtens erfolgte. III. Sachverhaltrömisch drei. Sachverhalt Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest: Unstrittig ist, dass den Beschwerdeführern AA und BB mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.04.2013, Zahl **/****, der Neubau eines Milchviehstallgebäudes bestehend aus 72 Milchkuh-Liegeboxen, 20 Liegeboxen für Jungvieh ab 12 Monate, 18 Liegeboxen für Jungvieh zwischen 6-12 Monaten sowie Kälberboxen, wie auch samt Melkstand, Verkaufsraum mit anschließendem Kühlraum und Technikräumen zur bestehenden Hofstelle „DD“ genehmigt worden ist (behördlicher Akt der Gemeinde Z, Zahl **/****). Grundbücherlicher Eigentümer der Gp **/*, EZ ****, KG ***** Z, ist FF. Benützt wird das Stallgebäude durch die Beschwerdeführer (unstrittig). Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.06.2016 und vom 10.08.2016 aufgefordert wurden, bei der Gemeinde Z eine Bauvollendungsanzeige hinsichtlich dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben einzubringen und gelichzeitig schriftlich um eine Benützungsbewilligung anzusuchen (behördlicher Akt zu Zahl **/****). Mit Eingabe vom 17.10.2016 reichten die rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführer bei der Gemeinde Z eine schriftliche Bauvollendungsanzeige des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z von 30.04.2013 zu Zahl **/**** bewilligten Bauvorhabens auf der Gp **/* KG Z ein und suchten um die Erteilung einer Benützungsbewilligung an. Eine Benützungsbewilligung wurde seitens der zuständigen Behörde bis dato nicht erteilt. (unstrittig/ behördlicher Akt zu Zahl **/****). Unstrittig ist, dass der Viehstall am DD von den Beschwerdeführern ohne Benützungsbewilligung benützt wird. Am Viehstall „DD“ werden 106 Milchkühe, 20 männliche Rinder und 83 weibliche Jungrinder, sohin gesamt 209 Rinder gehalten (Stand 21.02.2017). Auf diesem Betrieb werden rund 900.000 kg Milch pro Jahr, wovon 350.000 kg über Direktvermarktung von pasteurisierter Trinkmilch und Joghurt abgesetzt sowie rund 450.000 kg Milch an eine Molkerei geliefert werden, produziert. Am Betrieb werden Rinder der Rasse Holstein gehalten. Es handelt sich hierbei um eine Hochleistungsmilchvieh-Rasse, deren durchschnittliche Milchleistung bei rund 9.000 kg Milch liegt und welche sich für Betriebe mit entsprechendem Management und Leistungspotential bietet. Der Viehstall kann innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten geräumt werden. In diesem Zeitintervall können die Beschwerdeführer ihre Tiere ohne hohen zeitlichen Druck annähernd zu einem tatsächlichen Wert verkaufen. Für die Errichtung eines (genehmigungsfähigen) Stallgebäudes, nämlich für die erforderlichen Vorarbeiten (Planung, Sonderflächenwidmung) und Ausführung der Baumaßnahmen sind mindestens 2 Jahre zu kalkulieren. IV. Beweiswürdigungrömisch vier. Beweiswürdigung Den entscheidungswesentlichen Kernpunkt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildete die Frage, innerhalb welcher Frist die Räumung des verfahrensgegenständlichen Stallgebäudes von Tieren durch deren anderweitige Unterbringung durchgeführt werden kann. Zur Klärung dieser wesentlichen Frage wurde seitens des erkennenden Gerichtes der agrarfachliche Amtssachverständige DI EE mit der Gutachtenserstattung beauftragt. Zu dieser Thematik hat der erfahrene Amtssachverständige im Rahmen seines Gutachtens einen Befund aufgenommen, in dem er das verfahrensgegenständliche Bestandsobjekt persönlich am 21.02.2017 in Augenschein nahm, die Beschwerdeführer befragte, Lichtbilder anfertigte, intensive Recherchen im Hinblick auf die anderweitige Unterbringung der Vieh durch Kontaktaufnahme bei den Leitern der Bezirkslandwirtschaftskammern anstellte und anhand dieser Informationsflüsse, mit welcher er sich akribisch auseinandersetzte, seine gutachterlichen Schlüsse zog. Im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung am 08.03.2017 konnte der Amtssachverständige seine profunden fachlichen Kenntnisse in Zusammenhang mit seiner analytischen Denkweise unter Beweis stellen, in dem er all die an ihn gestellten Fragen zu seinen gutachterlichen Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei beantwortete, sodass keine (etwaigen) Verständnisprobleme und ergänzende Fragen im Raum standen und somit das erkennende Gericht überzeugen konnte. Aus diesem Grund konnte die gutachterliche Prognose des Amtssachverständigen den auf Sachverhaltsebene getroffenen Feststellungen, insbesondere den Feststellungen hinsichtlich der (entscheidungsrelevanten) Räumungsfrist von 3 Monaten und der Frist für die Errichtung eines neuen Stallgebäudes bedenkenlos zugrunde gelegt werden. Wenn die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die allfällige Einräumung einer Frist zur Stellungnahme im Zusammenhang mit dem vorliegenden agrarfachlichen Gutachten beantragt haben, so ist auszuführen, dass der Amtssachverständige in der mündlichen das Gutachten ausführlich erörtert hat und den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern ausreichend Zeit eingeräumt wurde, den Gutachter zu befragen. Im Zusammenhang mit der Gutachterbefragung durch die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer wurde die mündliche Verhandlung unterbrochen, sodass die beiden Beschwerdeführer sowie ihre Rechtsvertreterin ausreichend Gelegenheit hatten, sich zu besprechen; weitere Fragen an den agrarfachlichen Sachverständigen ergingen danach nicht. V. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch fünf. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Die im verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 94/2016 lauten wie folgt:Die im verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, lauten wie folgt: „§ 2Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. [..] § 38Paragraph 38Benützungsbewilligung
(1)Absatz eins,Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen dürfen in den Fällen des § 21 Abs. 1 lit. a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde.Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen dürfen in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde.
(2)Absatz 2,Der Eigentümer des Gebäudes hat gleichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Die Benützungsbewilligung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes beantragt werden (Teilbenützungsbewilligung). […] § 39Paragraph 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Absatz eins,Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. [..]
(6)Absatz 6,Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, [..] e)Litera e wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt, […] Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.“ VI. Rechtliche Erwägungen römisch sechs. Rechtliche Erwägungen 1) Zum Tatbestand des § 39 Abs 6 lit e TBO 2011: 1) Zum Tatbestand des Paragraph 39, Absatz 6, Litera e, TBO 2011: Gemäß § 39 Abs 6 lit e TBO 2011 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er ein Gebäude im Sinne des § 38 Abs 1 TBO 2011 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt. Nach dem Wortlaut des § 38 Abs 1 TBO 2011 zufolge, dürfen Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen in den Fällen des § 21 Abs 1 lit a und lit b TBO 2011 erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. § 38 Abs 2 TBO 2011 normiert, dass der Eigentümer in derartigen Fällen gelichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung bei der Behörde schriftlich um die Erteilung einer Benutzungsbewilligung anzusuchen hat. Gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera e, TBO 2011 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er ein Gebäude im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, TBO 2011 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt. Nach dem Wortlaut des Paragraph 38, Absatz eins, TBO 2011 zufolge, dürfen Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a und Litera b, TBO 2011 erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Paragraph 38, Absatz 2, TBO 2011 normiert, dass der Eigentümer in derartigen Fällen gelichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung bei der Behörde schriftlich um die Erteilung einer Benutzungsbewilligung anzusuchen hat. Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 2 TBO 2011 sind Gebäude, überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 sind Gebäude, überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Ob das verfahrensgegenständliche Bauobjekt – Viehstall – unter den Wortlaut des § 38 Abs 1 TBO 2011 und sohin in weiterer Folge auch unter dem Tatbestand des § 39 Abs 6 lit e TBO 2011 zu subsumieren ist, bedarf es zunächst einer Analyse des § 38 Abs 1 TBO 2011 :Ob das verfahrensgegenständliche Bauobjekt – Viehstall – unter den Wortlaut des Paragraph 38, Absatz eins, TBO 2011 und sohin in weiterer Folge auch unter dem Tatbestand des Paragraph 39, Absatz 6, Litera e, TBO 2011 zu subsumieren ist, bedarf es zunächst einer Analyse des Paragraph 38, Absatz eins, TBO 2011 : Den Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Bauordnung aus dem Jahre 1996 sowie aus dem Jahre 2001 ist zu dieser Thematik folgendes zu entnehmen: „[Es soll] eine Benützungsbewilligung nur mehr für bestimmte taxativ aufgezählte Gebäude notwendig sein. Klargestellt wird weiters, daß eine Benützungsbewilligung nur im Fall des Neu-, Zu- oder Umbaus oder der sonstigen Änderung eines Gebäudes, nicht jedoch im Falle der bloßen Änderung seines Verwendungszweckes erforderlich ist. Einer Benützungsbewilligung bedürfen im wesentlichen Gebäude, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Größe, Zweckbestimmung oder allgemeinen Zugänglichkeit oder des zumindest weithin offenen Benutzerkreises erhöhte Anforderungen an die Benutzersicherheit zu stellen sind, denen nicht bereits durch anderweitige Rechtsvorschriften hinreichend entsprochen ist. […] Hinsichtlich der weiterhin der Benützungsbewilligungspflicht unterliegenden Gebäude ist das Vorliegen der vorhin genannten Voraussetzungen [Verkehrserschließung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung müssen sichergestellt sein, die erforderlichen Stellplätze müssen vorhanden sein] im Verfahren zu Erteilung der Benützungsbewilligung zu prüfen.[..] Die bisherige Aufzählung der benutzungsbewilligungspflichtigen Arten von Gebäuden [gemeint § 36 Abs 1 TBO 1998, der als bewilligungspflichtig anführte: „Wohnanlagen, allgemein zugängliche Gebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, Schulgebäude, Schülerheime, Kindergarten – und Hortgebäude, Krankenhäuser, Alten – und Pflegeheime, Büro- und Geschäftsgebäude sowie sonstige betrieblich genutzte Gebäude, sofern für sie weder eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung noch eine Arbeitsstättenbewilligung im Sinne der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften erforderlich ist“] führte vielfach zu Auslegungsproblemen und Unsicherheiten in der praktischen Anwendung, weshalb diese Bestimmung neu gefasst werden soll. Dabei wird der Grundsatz beibehalten, dass im Bereich der Wohnbauten nur Wohnanlagen und im betrieblichen Bereich nur Gebäude, für die keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist, benützungsbewilligungspflichtig sein sollen“.Anforderungen an die Benutzersicherheit zu stellen sind, denen nicht bereits durch anderweitige Rechtsvorschriften hinreichend entsprochen ist. […] Hinsichtlich der weiterhin der Benützungsbewilligungspflicht unterliegenden Gebäude ist das Vorliegen der vorhin genannten Voraussetzungen [Verkehrserschließung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung müssen sichergestellt sein, die erforderlichen Stellplätze müssen vorhanden sein] im Verfahren zu Erteilung der Benützungsbewilligung zu prüfen.[..] Die bisherige Aufzählung der benutzungsbewilligungspflichtigen Arten von Gebäuden [gemeint Paragraph 36, Absatz eins, TBO 1998, der als bewilligungspflichtig anführte: „Wohnanlagen, allgemein zugängliche Gebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, Schulgebäude, Schülerheime, Kindergarten – und Hortgebäude, Krankenhäuser, Alten – und Pflegeheime, Büro- und Geschäftsgebäude sowie sonstige betrieblich genutzte Gebäude, sofern für sie weder eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung noch eine Arbeitsstättenbewilligung im Sinne der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften erforderlich ist“] führte vielfach zu Auslegungsproblemen und Unsicherheiten in der praktischen Anwendung, weshalb diese Bestimmung neu gefasst werden soll. Dabei wird der Grundsatz beibehalten, dass im Bereich der Wohnbauten nur Wohnanlagen und im betrieblichen Bereich nur Gebäude, für die keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist, benützungsbewilligungspflichtig sein sollen“. In Zusammenschau der zu § 38 Abs 1 TBO 2011 näher ausgeführten Erläuternden Bemerkungen mit den auf Sachverhaltsebene getroffenen Feststellungen im Hinblick auf den Viehstall, ist beim entscheidungsgegenständlichen Bestandsobjekt zweifellos von einem „betrieblich genutzten Gebäude, für die eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist“ im Sinne des § 38 Abs 1 TBO 2011 iVm § 2 Abs 2 TBO 2011 auszugehen. Da, wie bereits auf Sachverhaltsebene festgestellt, für dessen Benützung baubehördlich keine Benützungsbewilligung erteilt wurde und dieses sohin von den Beschwerdeführern ohne Benützungsbewilligung benützt wurde, ist der Tatbestand des § 39 Abs 6 lit e TBO 2011 erfüllt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde in derartigen Fallkonstellationen beim Erlassen des Benützungsverbotes ein Benützungsverbot auch dann auszusprechen, wenn die bauliche Anlage vollständig der erteilten Baubewilligung entspricht, jedoch keine Benützungsbewilligung vorliegt. Dass die Beschwerdeführer bereits um Erteilung einer Benützungsbewilligung angesucht haben und die belangte Behörde statt Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheid annähernd 3 Monate Zeit hätte dieses Ansuchen zu behandeln, hindert die Erlassung eines Benützungsverbotes nicht (VwGH vom 27.08.2013, 2013/06/0132). In Zusammenschau der zu Paragraph 38, Absatz eins, TBO 2011 näher ausgeführten Erläuternden Bemerkungen mit den auf Sachverhaltsebene getroffenen Feststellungen im Hinblick auf den Viehstall, ist beim entscheidungsgegenständlichen Bestandsobjekt zweifellos von einem „betrieblich genutzten Gebäude, für die eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist“ im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 auszugehen. Da, wie bereits auf Sachverhaltsebene festgestellt, für dessen Benützung baubehördlich keine Benützungsbewilligung erteilt wurde und dieses sohin von den Beschwerdeführern ohne Benützungsbewilligung benützt wurde, ist der Tatbestand des Paragraph 39, Absatz 6, Litera e, TBO 2011 erfüllt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde in derartigen Fallkonstellationen beim Erlassen des Benützungsverbotes ein Benützungsverbot auch dann auszusprechen, wenn die bauliche Anlage vollständig der erteilten Baubewilligung entspricht, jedoch keine Benützungsbewilligung vorliegt. Dass die Beschwerdeführer bereits um Erteilung einer Benützungsbewilligung angesucht haben und die belangte Behörde statt Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheid annähernd 3 Monate Zeit hätte dieses Ansuchen zu behandeln, hindert die Erlassung eines Benützungsverbotes nicht (VwGH vom 27.08.2013, 2013/06/0132). 2) Zu § 39 Abs 6 letzter Absatz TBO 2011:2) Zu Paragraph 39, Absatz 6, letzter Absatz TBO 2011: Die Beschwerdeführer bringen vor, dass § 39 TBO 2011 der Behörde lediglich die Möglichkeit einräume, dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbots, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Dieser Ausführung ist entgegenzutreten, zumal nach den verba legalia des § 39 Abs 6 letzter Absatz TBO 2011 die dort angeführten Maßnahmen nicht dem Benützer der baulichen Anlage sondern dem Eigentümer aufzutragen sind. Die im gegenständlichen Fall verpflichteten Adressaten des angeordneten Benützungsverbots (Frau AA und Herr BB) sind nicht die Eigentümer des Bauplatzes und sohin auch nicht die Eigentümer der baulichen Anlage, weshalb die Maßnahmen des § 39 Abs 6 letzter Absatz TBO 2011 Ihnen gegenüber nicht zur Anwendung gelangen kann. Die Frage, inwieweit noch immer Sicherungsmaßnahmen bei den Absturzsicherungen und Geländern teilweise fehlen und daher Maßnahmen im Sinne des § 39 Abs 6 letzter Absatz TBO 2011 erforderlich sind, wird die Baubehörde unverzüglich festzustellen haben. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass Paragraph 39, TBO 2011 der Behörde lediglich die Möglichkeit einräume, dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbots, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Dieser Ausführung ist entgegenzutreten, zumal nach den verba legalia des Paragraph 39, Absatz 6, letzter Absatz TBO 2011 die dort angeführten Maßnahmen nicht dem Benützer der baulichen Anlage sondern dem Eigentümer aufzutragen sind. Die im gegenständlichen Fall verpflichteten Adressaten des angeordneten Benützungsverbots (Frau AA und Herr BB) sind nicht die Eigentümer des Bauplatzes und sohin auch nicht die Eigentümer der baulichen Anlage, weshalb die Maßnahmen des Paragraph 39, Absatz 6, letzter Absatz TBO 2011 Ihnen gegenüber nicht zur Anwendung gelangen kann. Die Frage, inwieweit noch immer Sicherungsmaßnahmen bei den Absturzsicherungen und Geländern teilweise fehlen und daher Maßnahmen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 6, letzter Absatz TBO 2011 erforderlich sind, wird die Baubehörde unverzüglich festzustellen haben. 3) Zur Festlegung der Erfüllungsfrist: Die Beschwerdeführer rügen, dass die behördlich angesetzte Frist von 2 Monaten zur Organisation eines Ausweichstalles für einen großen Viehbestand zu kurz sowie den Beschwerdeführern hierdurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile bis zum Verlust des bestehenden Großauftrages drohen würden. Dazu seitens des erkennenden Gerichts folgendes anzuführen: Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in seiner Entscheidung vom 27.08.2013, 2013706/0132, dass eine „Frist dann angemessen ist, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können“. Zur Klärung dieser Frage, nämlich innerhalb welchen Zeitraums die Tiere unter größtmöglichen Anstrengungen der Verpflichteten anderweitig untergebracht werden können, wurde seitens des erkennenden Gerichts einer ausführliche agrarfachliche Stellungnahme eingeholt. Wie bereits auf Sachverhaltsebene festgestellt, ist es den Beschwerdeführern möglich, die Tiere innerhalb von 3 Monaten, dies ohne hohen zeitlichen Druck annähernd zu ihrem tatsächlichen Wert zu verkaufen. Basierend auf dieser gutachterlichen Prognose war daher die Leistungsfrist mit 3 Monaten anzusetzen. Im Übrigen hat das der agrarfachliche Amtssachverständige unter Bezugnahme auf sein Gutachten auch dargelegt, dass eine anderweitige Unterbringung - allenfalls mit anschließendem Verkauf der Rinder - ab Anfang Juni 2017, sohin noch innerhalb der festgelegten Erfüllungsfrist von 3 Monaten möglich sei. Auch aus diesem Blickwinkel ist die Erfüllungsfrist angemessen. Den Beschwerdeführern wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2016 die weitere Benützung des hier in Rede stehenden Stallgebäudes untersagt. In Ansehung der verwaltungsgerichtlich festgesetzten Erfüllungsfrist stehen dem Verpflichteten sohin nunmehr mehrere Monate zur Verfügung, einen Ersatzstall zu suchen (oder die Tiere anderweitig zu verwerten). Eine Unangemessenheit der Erfüllungsfrist kann daher nicht erkannt werden (vgl VwGH 27.08.2013, 2013/32/0132; vgl VwGH 23.8.2012, 2011/05/0069).Die Beschwerdeführer rügen, dass die behördlich angesetzte Frist von 2 Monaten zur Organisation eines Ausweichstalles für einen großen Viehbestand zu kurz sowie den Beschwerdeführern hierdurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile bis zum Verlust des bestehenden Großauftrages drohen würden. Dazu seitens des erkennenden Gerichts folgendes anzuführen: Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in seiner Entscheidung vom 27.08.2013, 2013706/0132, dass eine „Frist dann angemessen ist, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können“. Zur Klärung dieser Frage, nämlich innerhalb welchen Zeitraums die Tiere unter größtmöglichen Anstrengungen der Verpflichteten anderweitig untergebracht werden können, wurde seitens des erkennenden Gerichts einer ausführliche agrarfachliche Stellungnahme eingeholt. Wie bereits auf Sachverhaltsebene festgestellt, ist es den Beschwerdeführern möglich, die Tiere innerhalb von 3 Monaten, dies ohne hohen zeitlichen Druck annähernd zu ihrem tatsächlichen Wert zu verkaufen. Basierend auf dieser gutachterlichen Prognose war daher die Leistungsfrist mit 3 Monaten anzusetzen. Im Übrigen hat das der agrarfachliche Amtssachverständige unter Bezugnahme auf sein Gutachten auch dargelegt, dass eine anderweitige Unterbringung - allenfalls mit anschließendem Verkauf der Rinder - ab Anfang Juni 2017, sohin noch innerhalb der festgelegten Erfüllungsfrist von 3 Monaten möglich sei. Auch aus diesem Blickwinkel ist die Erfüllungsfrist angemessen. Den Beschwerdeführern wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2016 die weitere Benützung des hier in Rede stehenden Stallgebäudes untersagt. In Ansehung der verwaltungsgerichtlich festgesetzten Erfüllungsfrist stehen dem Verpflichteten sohin nunmehr mehrere Monate zur Verfügung, einen Ersatzstall zu suchen (oder die Tiere anderweitig zu verwerten). Eine Unangemessenheit der Erfüllungsfrist kann daher nicht erkannt werden vergleiche VwGH 27.08.2013, 2013/32/0132; vergleiche VwGH 23.8.2012, 2011/05/0069). VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.32.0211.5