GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch der angefochtenen Ermahnung mit der Maßgabe bestätigt, dass esGemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch der angefochtenen Ermahnung mit der Maßgabe bestätigt, dass es 1.
G), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.“.„Es wird
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.“. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist Obmann der Agrargemeinschaft Z, die eine solche auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Der Beschwerdeführer ist Obmann der Agrargemeinschaft Z, die eine solche auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ ** GB **** Z. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören unter anderen die Gst-Nr *** und *** sowie die Überlandgrundstücke *** und ***, beide GB **** X. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ ** GB **** Z. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören unter anderen die Gst-Nr *** und *** sowie die Überlandgrundstücke *** und ***, beide GB **** römisch zehn. Hinsichtlich dieser vier Grundstücke stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 22.03.2011, Zl ****, bestätigt mit Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.03.2012, Zl ****, fest, dass sie kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Mit Beschluss vom 20.06.2012, Zl ****, wies der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 20.03.2014, Zl ****, ab. Hinsichtlich dieser vier Grundstücke stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 22.03.2011, Zl ****, bestätigt mit Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.03.2012, Zl ****, fest, dass sie kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Mit Beschluss vom 20.06.2012, Zl ****, wies der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 20.03.2014, Zl ****, ab. Infolge des Bescheides der belangten Behörde vom 15.03.2016, Zl ****, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.08.2016, Zl ****, steht rechtskräftig fest, dass diese vier Grundstücke zu den Substanzerlösen im Sinne des § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 zählen. Dieses Feststellungsverfahren war über Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z vom 16.02.2015 eingeleitet worden. Über die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof bis dato nicht entschieden.Infolge des Bescheides der belangten Behörde vom 15.03.2016, Zl ****, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.08.2016, Zl ****, steht rechtskräftig fest, dass diese vier Grundstücke zu den Substanzerlösen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, Litera a, TFLG 1996 zählen. Dieses Feststellungsverfahren war über Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z vom 16.02.2015 eingeleitet worden. Über die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof bis dato nicht entschieden. In der angefochtenen Ermahnung wurde dem Beschwerdeführer wörtlich folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie sind als Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 – der Agrargemeinschaft Z – Ihrer Verpflichtung
F LGBl Nr 70/2014, alle rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und -ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Gemeinde Z innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes (am 01.07.2014, LGBl Nr 70/2014), sohin bis zum 30.07.2014, zu übergeben, dahingehend nicht nachgekommen, indem Sie sämtliche Unterlagen iSd § 86e Abs 4 TFLG 1996 betreffend die Gst-Nr *** und *** sowie die Überlandgrundstücke *** und *** der KG **** X, allesamt vorgetragen in EZ ** KG **** Z, bis zum 30.07.2014 nicht übergeben haben“. „Sie sind als Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 – der Agrargemeinschaft Z – Ihrer Verpflichtung
Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, alle rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und -ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Gemeinde Z innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes (am 01.07.2014, Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,), sohin bis zum 30.07.2014, zu übergeben, dahingehend nicht nachgekommen, indem Sie sämtliche Unterlagen iSd Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 betreffend die Gst-Nr *** und *** sowie die Überlandgrundstücke *** und *** der KG **** römisch zehn, allesamt vorgetragen in EZ ** KG **** Z, bis zum 30.07.2014 nicht übergeben haben“. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 85 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1994 in der Fassung LGBl Nr 70/2014, verstoßen. Die belangte Behörde sah von der Verhängung einer Strafe ab und erteilte dem Beschwerdeführer eine Ermahnung
G. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, verstoßen. Die belangte Behörde sah von der Verhängung einer Strafe ab und erteilte dem Beschwerdeführer eine Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde zum Schluss gekommen wäre, dass ihn kein Verschulden treffe, wenn sie die von ihm angebotenen Beweise aufgenommen hätte. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Behebung der Ermahnung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das Übergabeprotokoll vom 28.07.2014, das Verhandlungsprotokoll des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.08.2016 zu **** (vgl OZ 3), das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.08.2016 zu **** (vgl OZ 3), den Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2016, Zl **** (vgl OZ 4), den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 22.03.2011, Zl **** (vgl OZ 4), das Grundbuch, die E-Mail des Substanzverwalters CC vom 02.03.2017 samt Übergabeprotokoll vom 11.01.2017 (vgl OZ 8), das Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.03.2012, Zl **** (vgl OZ 9), den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20.06.2012, Zl **** (vgl OZ 9), den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2014, Zl **** (vgl OZ 9), einen ZMR-Auszug und einen Verwaltungsstrafregisterauszug (vgl OZ 10) und die E-Mail des Substanzverwalters CC vom 23.03.2017 (vgl OZ 11) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.03.2017 als Partei (vgl OZ 12, S 3-4), des ehemaligen Substanzverwalters DD (vgl OZ 12, S 5 und 6), des Bürgermeisters der Gemeinde Z und Substanzverwalters CC (vgl OZ 12, S 6-8), des EE (vgl OZ 12, S 9) und des FF (vgl OZ 12, S 10) als Zeugen und Einsichtnahme in den in der Verhandlung vorgelegten Ordner
Übergabeprotokoll vom 11.01.2017. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das Übergabeprotokoll vom 28.07.2014, das Verhandlungsprotokoll des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.08.2016 zu **** vergleiche OZ 3), das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.08.2016 zu **** vergleiche OZ 3), den Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2016, Zl **** vergleiche OZ 4), den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 22.03.2011, Zl **** vergleiche OZ 4), das Grundbuch, die E-Mail des Substanzverwalters CC vom 02.03.2017 samt Übergabeprotokoll vom 11.01.2017 vergleiche OZ 8), das Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.03.2012, Zl **** vergleiche OZ 9), den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20.06.2012, Zl **** vergleiche OZ 9), den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2014, Zl **** vergleiche OZ 9), einen ZMR-Auszug und einen Verwaltungsstrafregisterauszug vergleiche OZ 10) und die E-Mail des Substanzverwalters CC vom 23.03.2017 vergleiche OZ 11) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.03.2017 als Partei vergleiche OZ 12, S 3-4), des ehemaligen Substanzverwalters DD vergleiche OZ 12, S 5 und 6), des Bürgermeisters der Gemeinde Z und Substanzverwalters CC vergleiche OZ 12, S 6-8), des EE vergleiche OZ 12, S 9) und des FF vergleiche OZ 12, S 10) als Zeugen und Einsichtnahme in den in der Verhandlung vorgelegten Ordner
Übergabeprotokoll vom 11.01.
Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,00 Euro zu bestrafen, wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 als Obmann seinen Pflichten nach § 86e Abs 4 nicht nachkommt.
Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,00 Euro zu bestrafen, wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, als Obmann seinen Pflichten nach Paragraph 86 e, Absatz 4, nicht nachkommt. Nach § 86e Abs 4 TFLG 1996 hat der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 alle Nach Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 hat der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, alle
den Ausführungen im angefochtenen Bescheid vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass das Verschulden des Beschwerdeführers gering war und erteilte aus diesem Grund eine Ermahnung
G. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde dem Beschwerdeführer im Fall der Z 4, nämlich wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
den Ausführungen im angefochtenen Bescheid vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass das Verschulden des Beschwerdeführers gering war und erteilte aus diesem Grund eine Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde dem Beschwerdeführer im Fall der Ziffer 4,, nämlich wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die belangte Behörde hat nicht geprüft, ob die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sind, sondern allein darauf abgestellt, ob das Verschulden gering ist. Nichtsdestotrotz ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol infolge des Verbots der reformatio in peius nunmehr verwehrt, anstelle einer Ermahnung eine Bestrafung auszusprechen und ist nur zu prüfen, ob das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 VStG einzustellen gewesen wäre bzw ist oder die belangte Behörde zu Recht eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG erteilt hat. Die belangte Behörde hat nicht geprüft, ob die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sind, sondern allein darauf abgestellt, ob das Verschulden gering ist. Nichtsdestotrotz ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol infolge des Verbots der reformatio in peius nunmehr verwehrt, anstelle einer Ermahnung eine Bestrafung auszusprechen und ist nur zu prüfen, ob das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen gewesen wäre bzw ist oder die belangte Behörde zu Recht eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG erteilt hat. Insofern ist vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG auszugehen und zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung zu erteilen ist, weil dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Insofern ist vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG auszugehen und zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung zu erteilen ist, weil dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch zukünftig noch Unterlagen und Dokumente im Sinne des § 86e Abs 4 TFLG 1996 zugehen werden. Nach § 86e Abs 4 letzter Satz TFLG 1996 hat der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Dokumente und Unterlagen, die ihm nach dem 30.07.2014 zugehen, unverzüglich dem Substanzverwalter zu übergeben. Aus diesem Grund ist die Erteilung der Ermahnung nach Auffassung der erkennenden Richterin geboten um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch zukünftig noch Unterlagen und Dokumente im Sinne des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 zugehen werden. Nach Paragraph 86 e, Absatz 4, letzter Satz TFLG 1996 hat der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Dokumente und Unterlagen, die ihm nach dem 30.07.2014 zugehen, unverzüglich dem Substanzverwalter zu übergeben. Aus diesem Grund ist die Erteilung der Ermahnung nach Auffassung der erkennenden Richterin geboten um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Hinsichtlich der Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl zB VwGH 17.04.2015, Ra 2015/02/0044). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Hinsichtlich der Erteilung einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche zB VwGH 17.04.2015, Ra 2015/02/0044). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.0439.12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.