RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/42/0612-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde der Frau MMag. Dr. BB, vertreten durch die RAe CC, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 30.01.2017, Zl. ******/****/**-**-**/1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren und Beschwerde:römisch eins. Vorverfahren und Beschwerde: Mit Baugesuch vom 23.09.2015 ersuchte die AA GmbH mit Sitz in Z um Erteilung der Genehmigung zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses samt Garage und Errichtung einer Wohnanlage mit 14 Wohneinheiten auf Gst ***/*7, KG X.Mit Baugesuch vom 23.09.2015 ersuchte die AA GmbH mit Sitz in Z um Erteilung der Genehmigung zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses samt Garage und Errichtung einer Wohnanlage mit 14 Wohneinheiten auf Gst ***/*7, KG römisch zehn. Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren fand die mündliche Bauverhandlung am 16.03.2016 vor Ort statt. Schon vor der Verhandlung wurden von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.03.2016 diverse Einwendungen erhoben. Darüber hinaus schloss sich die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung allen weiteren in der Verhandlung protokollierten Einwendungen sonstiger Nachbarn im Verfahren an. Schließlich erging der nunmehr bekämpfte Genehmigungsbescheid des Stadtmagistrates Y vom 30.01.2017, Zl. ******/****/**-**-**/
- Gegen diesen Baubescheid erhob die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wesentliche Verfahrensmängel geltend gemacht. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass durch das beantragte Bauvorhaben das Orts- und Straßenbild beeinträchtigt werde. Auch komme es durch Teppichklopfstangen im Bereich der Zufahrt zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Bedingt durch die Höhe des geplanten Gebäudes werde den auf den Nachbargrundstücken befindlichen Gebäuden sämtliches Licht entzogen. Die Höchstbebauungsdichte als auch die Höchstzahl an oberirdischen Geschoßen laut Bebauungsplan würden vorliegend nicht eingehalten werden. Klar sei auch, dass zur Sicherung der Baugrube sogenannte „Anker“ bzw „Nagelwände“ erforderlich wären und die Beschwerdeführerin einer Inanspruchnahme ihres Grundes zu diesem Zweck nicht zustimme. Die Baubewilligung hätte erst nach Vorliegen einer Einigung mit der Beschwerdeführerin zur Fremdgrundinanspruchnahme erteilt werden dürfen. Es liege auch kein Baugrubensicherungskonzept vor. Das zum Abbruch vorgesehene Altgebäude sei mit Fassaden- und Dachplatten aus Eternit gedeckt. Beim Abbruch könnte daher Asbest freigesetzt werden. Ob ein gefahrloser Abbruch überhaupt möglich ist, sei nicht geklärt. Das bestehende Zufahrtsrecht zum Bauplatz (Servitutseinräumung) werde durch den Neubau unzulässig ausgeweitet. Die Voraussetzungen für die erforderliche Wasser- und Energieversorgung sowie die Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer sei nicht gegeben. Auch ein ausreichender Brandschutz sei nicht gegeben. Gegenständlich sei unklar, wo sich die Feuerwehrzonen befinden und ob die Rettungsgeräte der Feuerwehr überhaupt entsprechend zufahren können. Der Fahrradabstellraum rage im Eckbereich in den Mindestabstand hinein. Auch die Treppe an der Nordwestecke liege in der Mindestabstandsfläche. Die ostseitige Außentreppe der Wohnung Top 14 überrage die Baufluchtlinie. Durch die neu entstehenden 16 Kfz-Abstellplätze, nicht zuletzt auch durch die steile Ein- und Ausfahrtsrampe sei mit einer Mehrbelastung durch Fahrzeugabgase zu rechnen und sei die Beschwerdeführerin dadurch in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Die erforderlichen Bestimmungen des Lawinenschutzes seien nicht beachtet und eingehalten worden. Das zu errichtende Gebäude liege in einem Lawinenkegel. Für die geplanten Baumaßnahmen, insbesondere das Aufstellen von Kränen, sei eine luftfahrtbehördliche Ausnahmegenehmigung einzuholen. Die belangte Behörde sei ordnungsgemäß gestellten Beweisanträgen nicht nachgekommen. Beantragte Gutachten wären nicht eingeholt worden. Der an die Beschwerdeführerin ergangene Baubescheid würde unzulässigerweise keine Pläne und Projektunterlagen beinhalten. Beantragt ist die Behebung des angefochtenen Baubescheides, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abweisung des Bauansuchens. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der Stadt Y zu Zl. ******/****/**-**-**/1 ***/
- Am 05.04.2017 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der geladene hochbautechnische Amtssachverständige Ing. DD zu Beschwerdeausführungen Stellung bezog. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gemäß § 26 Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, das Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:Gemäß Paragraph 26, Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, das Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b) der Bestimmungen über den Brandschutz, c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e) der Abstandsbestimmungen des § 6,e) der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach dem raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Die übrigen Nachbarn sind gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der im § 26 Abs 3 lit a und b genannten Einwendungen geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der im Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b genannten Einwendungen geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Das Baugrundstück Gst ***/*7, KG X, liegt im Wohngebiet. Für das Baugrundstück besteht ein Bebauungsplan.Das Baugrundstück Gst ***/*7, KG römisch zehn, liegt im Wohngebiet. Für das Baugrundstück besteht ein Bebauungsplan. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst ***/*1, KG X, welches unmittelbar an der Westgrenze des Baugrundstückes angrenzt. Sie ist somit berechtigt, sämtliche Einwendungen gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst ***/*1, KG römisch zehn, welches unmittelbar an der Westgrenze des Baugrundstückes angrenzt. Sie ist somit berechtigt, sämtliche Einwendungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv–öffentliche Recht zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 ua).Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv–öffentliche Recht zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 ua). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv- öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Vor dem Hintergrund der vorgehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführerin und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, welcher nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerberin Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorgehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführerin und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerberin Folgendes: Betreffend dem Einwand des beeinträchtigten Orts- und Straßenbildes ist auszuführen, dass hier dem Nachbarn mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs 3 TBO kein Mitspracherecht zukommt [vgl VwGH 24.04.1990, 89/05/0044; Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014), § 26 RZ 13].Betreffend dem Einwand des beeinträchtigten Orts- und Straßenbildes ist auszuführen, dass hier dem Nachbarn mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz 3, TBO kein Mitspracherecht zukommt [vgl VwGH 24.04.1990, 89/05/0044; Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014), Paragraph 26, RZ 13]. Gleiches gilt auch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Belichtung oder die Belüftung des Nachbargrundstückes (vgl VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123). Wenn nun die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall einwendet, dass mit Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens den auf den Nachbargrundstücken befindlichen Gebäuden „sämtliches“ Licht entzogen wird, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Sinne der obzitierten Judikatur die Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse kein subjektiv-öffentlich rechtliches Nachbarrecht darstellt.Gleiches gilt auch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Belichtung oder die Belüftung des Nachbargrundstückes vergleiche VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123). Wenn nun die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall einwendet, dass mit Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens den auf den Nachbargrundstücken befindlichen Gebäuden „sämtliches“ Licht entzogen wird, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Sinne der obzitierten Judikatur die Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse kein subjektiv-öffentlich rechtliches Nachbarrecht darstellt. Hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes ist der Nachbar im Bauverfahren auf die Geltendmachung der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe beschränkt (VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123). Ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine darüber hinaus gehende Einhaltung einer Bestimmung des Bebauungsplanes, zB zur oberirdischen Geschossanzahl (diese kann nach § 62 Abs 1 TROG 2016 neben der Bauhöhe im Bebauungsplan normiert werden) oder zur Höchstbaudichte, besteht nicht (VwGH 02.11.2016, Zl 2013/06/0206).Hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes ist der Nachbar im Bauverfahren auf die Geltendmachung der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe beschränkt (VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123). Ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine darüber hinaus gehende Einhaltung einer Bestimmung des Bebauungsplanes, zB zur oberirdischen Geschossanzahl (diese kann nach Paragraph 62, Absatz eins, TROG 2016 neben der Bauhöhe im Bebauungsplan normiert werden) oder zur Höchstbaudichte, besteht nicht (VwGH 02.11.2016, Zl 2013/06/0206). Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie einer Fremdgrundinanspruchnahme nicht zustimme, was aber jedenfalls für die Bauerrichtung notwendig wäre (Stichwort „Anker“ bzw „Nagelwände“). Dazu ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Baubescheid nur über die Baubewilligung entschieden und keine Entscheidung betreffend einer eventuellen Fremdgrundbenützung getroffen wurde. Sollte es im Rahmen der Bauführung notwendig werden, vorübergehend Nachbargrundstücke zu benützen, wäre hier gemäß § 36 TBO vorzugehen. Etwaige Gegenargumente müssten sodann in einem derartigen Verfahren vorgebracht werden.Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie einer Fremdgrundinanspruchnahme nicht zustimme, was aber jedenfalls für die Bauerrichtung notwendig wäre (Stichwort „Anker“ bzw „Nagelwände“). Dazu ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Baubescheid nur über die Baubewilligung entschieden und keine Entscheidung betreffend einer eventuellen Fremdgrundbenützung getroffen wurde. Sollte es im Rahmen der Bauführung notwendig werden, vorübergehend Nachbargrundstücke zu benützen, wäre hier gemäß Paragraph 36, TBO vorzugehen. Etwaige Gegenargumente müssten sodann in einem derartigen Verfahren vorgebracht werden. Gegen eine offenkundig befürchtete dauerhafte Benützung des Grundes der Beschwerdeführerin bestehen zivilrechtliche Möglichkeiten der Abwehr. Soweit die Beschwerdeführerin in der aus ihrer Sicht zwingenden dauerhaften Fremdgrundbenützung eine „Nichteignung“ des Baugrundstückes erblicken sollte, ist ihr entgegenzuhalten, dass die geltenden Baubeschränkungen des § 3 Abs 1 und 2 TBO öffentlich-rechtlicher Natur sind und primär dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, welche sich in der Baulichkeit aufhalten werden, allenfalls darüber hinaus auch dem öffentlichen Interesse an einer den Naturgefahren angemessenen Bebauung, nicht jedoch dem Interesse der Nachbarn, dienen.Soweit die Beschwerdeführerin in der aus ihrer Sicht zwingenden dauerhaften Fremdgrundbenützung eine „Nichteignung“ des Baugrundstückes erblicken sollte, ist ihr entgegenzuhalten, dass die geltenden Baubeschränkungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 TBO öffentlich-rechtlicher Natur sind und primär dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, welche sich in der Baulichkeit aufhalten werden, allenfalls darüber hinaus auch dem öffentlichen Interesse an einer den Naturgefahren angemessenen Bebauung, nicht jedoch dem Interesse der Nachbarn, dienen. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf verwiesen, dass die Baugrubensicherung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß der Auflistung in § 26 Abs 3 TBO darstellt und daher vom Nachbarn im Bauverfahren gegen das Bauvorhaben nicht erfolgreich thematisiert werden kann.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf verwiesen, dass die Baugrubensicherung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß der Auflistung in Paragraph 26, Absatz 3, TBO darstellt und daher vom Nachbarn im Bauverfahren gegen das Bauvorhaben nicht erfolgreich thematisiert werden kann. Die Beschwerdeführerin will in dem mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Baubescheid mitbewilligten Abbruch des Bestandsgebäudes auf dem Baugrundstück eine Gefahr für Leib und Leben der Nachbarn erkennen, weil die Fassaden- und Dachplatten aus Eternit bestünden und unklar sei, ob ein gefahrloser Abbruch dieser Paletten überhaupt möglich ist. Dazu ist festzuhalten, dass im Abbruchanzeigeverfahren nach § 42 Abs 1 TBO dem Nachbarn keine Parteistellung zukommt und diese auch nicht dadurch begründet wird, dass der Bauwerber anstelle der Anzeige nach Abs 1 leg cit den Abbruch im Sinne des Abs 2 leg cit – wie vorliegend - als Teil des Bauansuchens für eine (neue) bauliche Anlage bei der Baubehörde einbringt [Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014), § 42 RZ 1]. Aus diesem Grund können Einwände von Nachbarn gegen den Abbruch einer baulichen Anlage in einem Bauverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden.Die Beschwerdeführerin will in dem mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Baubescheid mitbewilligten Abbruch des Bestandsgebäudes auf dem Baugrundstück eine Gefahr für Leib und Leben der Nachbarn erkennen, weil die Fassaden- und Dachplatten aus Eternit bestünden und unklar sei, ob ein gefahrloser Abbruch dieser Paletten überhaupt möglich ist. Dazu ist festzuhalten, dass im Abbruchanzeigeverfahren nach , Paragraph 42, Absatz eins, TBO dem Nachbarn keine Parteistellung zukommt und diese auch nicht dadurch begründet wird, dass der Bauwerber anstelle der Anzeige nach Absatz eins, leg cit den Abbruch im Sinne des Absatz 2, leg cit – wie vorliegend - als Teil des Bauansuchens für eine (neue) bauliche Anlage bei der Baubehörde einbringt [Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014), Paragraph 42, RZ 1]. Aus diesem Grund können Einwände von Nachbarn gegen den Abbruch einer baulichen Anlage in einem Bauverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Wenn die Beschwerdeführerin die Zufahrtsituation zum Baugrundstück thematisiert und eine ihrer Meinung nach unzulässige Ausdehnung des bestehenden Servitutes laut Dienstbarkeitsvertrag vom 10.11.1980 gegen die Annahme einer rechtlich gesicherten Zufahrt ins Treffen führt, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem Nachbarn im Bauverfahren, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger gesicherter Rechtsprechung judiziert, kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt nach § 3 Abs 1 TBO zukommt (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178 sowie VwGH 18.9.2003, 2000/06/0015). Wenn die Beschwerdeführerin die Zufahrtsituation zum Baugrundstück thematisiert und eine ihrer Meinung nach unzulässige Ausdehnung des bestehenden Servitutes laut Dienstbarkeitsvertrag vom 10.11.1980 gegen die Annahme einer rechtlich gesicherten Zufahrt ins Treffen führt, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem Nachbarn im Bauverfahren, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger gesicherter Rechtsprechung judiziert, kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt nach Paragraph 3, Absatz eins, TBO zukommt vergleiche VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178 sowie VwGH 18.9.2003, 2000/06/0015). Selbiges hat auch für das beschwerdegegenständliche Vorbringen zu gelten, wonach die Voraussetzungen für die erforderliche Wasser- und Energieversorgung sowie die Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer nicht gegeben wären. Auch diese Punkte können von Nachbarn im Bauverfahren mangels Aufzählung in § 26 Abs 3 TBO nicht erfolgreich gegen ein Bauvorhaben eingewandt werden.Selbiges hat auch für das beschwerdegegenständliche Vorbringen zu gelten, wonach die Voraussetzungen für die erforderliche Wasser- und Energieversorgung sowie die Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer nicht gegeben wären. Auch diese Punkte können von Nachbarn im Bauverfahren mangels Aufzählung in Paragraph 26, Absatz 3, TBO nicht erfolgreich gegen ein Bauvorhaben eingewandt werden. Die Beschwerdeführerin moniert weiters, dass gegenständlich unklar wäre, wo sich die Feuerwehrzonen befinden sollten und ob Feuerwehrfahrzeuge im Brandfall überhaupt entsprechend zufahren könnten. Im Zusammenhang mit diesem Beschwerdevorbringen ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach dem Nachbarn im Verfahren nach der Tiroler Bauordnung zwar ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zusteht, dies aber nicht dahin zu verstehen ist, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw der Benützung selbst ausgehen, sodass dem Nachbarn ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, nicht eingeräumt ist (vgl dazu die drei Erkenntnisse des VwGH vom 12.12.2013, Zl 2013/06/0195, vom 13.06.2012, Zl 2010/06/0273, und vom 09.09.2008, Zl 2008/06/0044). Gleiches gilt auch für die aus Sicht der Beschwerdeführerin noch unklaren Feuerwehrzonen.Im Zusammenhang mit diesem Beschwerdevorbringen ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach dem Nachbarn im Verfahren nach der Tiroler Bauordnung zwar ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zusteht, dies aber nicht dahin zu verstehen ist, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw der Benützung selbst ausgehen, sodass dem Nachbarn ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, nicht eingeräumt ist vergleiche dazu die drei Erkenntnisse des VwGH vom 12.12.2013, Zl 2013/06/0195, vom 13.06.2012, Zl 2010/06/0273, und vom 09.09.2008, Zl 2008/06/0044). Gleiches gilt auch für die aus Sicht der Beschwerdeführerin noch unklaren Feuerwehrzonen. Dem Beschwerdevorbringen zum Brandschutz, welches sich substanziell ausschließlich auf Aspekte der Feuerwehrzufahrt bzw Aufstellmöglichkeiten für Einsatzgeräte der Feuerwehr bezieht, konnte daher angesichts dieser klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Erfolg beschieden sein. Unabhängig davon sei angemerkt, dass im Zuge des erstinstanzlichen Bauverfahrens von der belangten Behörde eine brandschutztechnische Stellungnahme der Berufsfeuerwehr Y eingeholt wurde und sich deren Brandschutzvorschläge als Auflagen im Spruch des Baubescheides wiederfinden. Zudem hat der Vertreter der Berufsfeuerwehr bei der mündlichen Bauverhandlung am 16.03.2016 die Zufahrtsbreite von 3,50 m zum Bauobjekt als völlig ausreichend für Feuerwehrfahrzeuge bezeichnet. Auch der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. DD hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 05.04.2017 für das Gericht nachvollziehbar aufgezeigt, dass ausreichend Aufstellmöglichkeiten für Einsatzfahrzeuge im südöstlichen Eckbereich des Gst ***/*7 und an der öffentlichen Verkehrsfläche (Adresse, Gst ****). Gerade im südöstlichen Eckbereich des Gst ***/*7 entstünde durch die Errichtung der Zufahrt zur Tiefgarage ein ausreichend großer Raum für Einsatzfahrzeuge. In dieser mündlichen Verhandlung hat der hochbautechnische Sachverständige für das Gericht auch schlüssig und in sich widerspruchsfrei dargetan, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzungen von Abstandsbestimmungen der TBO nicht vorliegen. Die von der Beschwerdeführerin thematisierten Fahrradabstellplätze im nordwestlichen Eckbereich werden auf Grundrissebene 0 (Tiefgarage) errichtet. Aufgrund der vorherrschenden örtlichen Situation (Steilhanglage) kommt der gegenständliche Bereich als unterirdische bauliche Anlage zur Ausführung und dürfte somit in den Mindestabstandsbereich von vier Metern zum Grundstück der Beschwerdeführerin ragen. Festzuhalten ist aber, dass der nordwestliche Eckbereich an dieser angesprochenen Ebene 0 einen Abstand von 4,28 Meter zum Grundstück der Beschwerdeführerin ***/*1 aufweist und somit gar nicht in den Mindestabstandsbereich von 4 Metern zum Grundstück der Beschwerdeführerin ragt. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der hochbautechnische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 irrtümlich vom nordöstlichen (anstatt richtig nordwestlichen) Eckbereich sprach und dies auch so protokolliert wurde, aus seiner mit den Einreichplänen übereinstimmenden Grenzabstandsangabe von 4,28 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin jedoch zweifelsfrei klargestellt ist, dass er den nordöstlichen Eckbereich meinte. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Treppe an der Nordwestecke in die Mindestabstandsfläche rage, ist ihr entgegenzuhalten, dass aus dem Baubescheid zugrundeliegenden Einreichplan „Grundriss Ebene 0 (Tiefgarage)“ eindeutig hervorgeht, dass diese Treppe östlich der (bereits behandelten) im nordwestlichen Eckbereich befindlichen Fahrradabstellplätze und damit erst recht außerhalb des Mindestabstandsbereiches von 4 Metern zum Grundstück der Beschwerdeführerin situiert ist. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zur Untermauerung ihres Standpunktes ausführt, dass die belangte Behörde selbst zugestehe, dass die Fahrradabstellräume sowie die Treppe an der Nordwestecke in die Mindestabstandsflächen hineinragen, so ist das grundsätzlich zwar zutreffend (siehe Seite 17 letzter Absatz des Baubescheides), betrifft aber nicht den Grenzabstand zu ihrem Grundstück. Diese Aussage der belangten Behörde steht auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen DD in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.
- Die belangte Behörde bezieht sich mit dieser Aussage nämlich auf die Grenzabstandseinwendungen aller Nachbarn („…der Nachbarn…“). Nach Norden hin (und nicht nach Westen zum Gst ***/*1) ragen tatsächlich sowohl die Fahrradabstellräume als auch die Treppe an der Nordwestecke in die Mindestabstandsfläche hinein, kommen aber zur Gänze als unterirdische bauliche Anlagen zur Ausführung und sind damit gemäß § 6 Abs 3 lit e TBO zulässig.Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Treppe an der Nordwestecke in die Mindestabstandsfläche rage, ist ihr entgegenzuhalten, dass aus dem Baubescheid zugrundeliegenden Einreichplan „Grundriss Ebene 0 (Tiefgarage)“ eindeutig hervorgeht, dass diese Treppe östlich der (bereits behandelten) im nordwestlichen Eckbereich befindlichen Fahrradabstellplätze und damit erst recht außerhalb des Mindestabstandsbereiches von 4 Metern zum Grundstück der Beschwerdeführerin situiert ist. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zur Untermauerung ihres Standpunktes ausführt, dass die belangte Behörde selbst zugestehe, dass die Fahrradabstellräume sowie die Treppe an der Nordwestecke in die Mindestabstandsflächen hineinragen, so ist das grundsätzlich zwar zutreffend (siehe Seite 17 letzter Absatz des Baubescheides), betrifft aber nicht den Grenzabstand zu ihrem Grundstück. Diese Aussage der belangten Behörde steht auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen DD in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.
- Die belangte Behörde bezieht sich mit dieser Aussage nämlich auf die Grenzabstandseinwendungen aller Nachbarn („…der Nachbarn…“). Nach Norden hin (und nicht nach Westen zum Gst ***/*1) ragen tatsächlich sowohl die Fahrradabstellräume als auch die Treppe an der Nordwestecke in die Mindestabstandsfläche hinein, kommen aber zur Gänze als unterirdische bauliche Anlagen zur Ausführung und sind damit gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera e, TBO zulässig. Etwaige Abstandsverletzungen zu den nördlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstücken können im Übrigen nur von den Eigentümern dieser Grundstücke und nicht von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden. Für das Landesverwaltungsgericht steht daher aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben die gesetzlich vorgesehenen Abstände gegenüber dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gst ***/*1 eingehalten werden. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin monierten Immissionsbeeinträchtigung durch Abgase in Zusammenhang mit den vorgesehenen 16 Kfz-Stellplätzen ist darauf hinzuweisen, dass die von Pflichtstellplätzen typischerweise herrührenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen einer Wohngebietswidmung zulässig anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2010, 2010/06/0155 mwN).Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin monierten Immissionsbeeinträchtigung durch Abgase in Zusammenhang mit den vorgesehenen 16 Kfz-Stellplätzen ist darauf hinzuweisen, dass die von Pflichtstellplätzen typischerweise herrührenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen einer Wohngebietswidmung zulässig anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2010, 2010/06/0155 mwN). Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde und auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Gericht am 05.04.2017 (diesbezüglich ausdrücklich vom Verhandlungsleiter befragt) „als besonderen Umstand“ lediglich die steile Ein- und Ausfahrtsrampe der Tiefgarage für die erhöhte Abgasbelastung ins Treffen. Der hochbautechnische Sachverständige führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.04.2017 für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die Zufahrt zur Tiefgarage auf Ebene 0 im südöstlichen Eckbereich des Baugrundstückes ***/*7 und damit so weit vom Grundstück der Beschwerdeführerin abgerückt zur Ausführung gelangt, dass mit einer Beeinflussung der Emissionssituation für die Beschwerdeführerin nicht zu rechnen ist. Zu berücksichtigen sei auch, dass im Bereich der Tiefgaragenzufahrt unmittelbar daneben der Adresse vorbeiführt. Der hochbautechnische Sachverständige zeigte konkret auf, dass die Einfahrt zur Tiefgarage ca 39 m vom Grundstück der Beschwerdeführer entfernt ist. „Besondere Umstände“ wurden von der Beschwerdeführerin somit keine kundgetan und konnten solche „besonderen Umstände“ auch von Amts wegen nicht eruiert werden. In der gegenständlichen Wohneinheit werden 14 Wohnungen errichtet. Aus der nachfolgenden Tabelle ist ersichtlich, dass die projektierten 16 Stellplätze den Vorgaben der StellplatzhöchstzahlenVO 2015, LGBl Nr 99/2015, entsprechen und es sich daher um Pflichtstellplätze im Sinne der Judikatur des VwGH handelt:In der gegenständlichen Wohneinheit werden 14 Wohnungen errichtet. Aus der nachfolgenden Tabelle ist ersichtlich, dass die projektierten 16 Stellplätze den Vorgaben der StellplatzhöchstzahlenVO 2015, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2015,, entsprechen und es sich daher um Pflichtstellplätze im Sinne der Judikatur des VwGH handelt: Ebene Bezeichnung Fläche Stellplatz erf. lt. Verordnung E1 Top 1 61,38 m² 1,5 Top 2 61,38 m² 1,5 Top 3 68,86 m² 1,5 Top 4 60,39 m² 1,0 E2 Top 5 54,17 m² 1,0 Top 6 53,49 m² 1,0 Top 7 64,95 m² 1,5 Top 8 68,85 m² 1,5 E3 Top 9 67,03 m² 1,5 Top 10 77,45 m² 1,5 Top 11 64,79 m² 1,5 E4 Top 12 81,18 m² 1,7 Top 13 65,47 m² 1,5 Top 14 64,79 m² 1,5 Gesamtsumme der Stellplätze 19,0 Abzug gemäß § 3 Abs. 3 (15 %)Abzug gemäß Paragraph 3, Absatz 3, (15 %) 2,85 max. Vorschreibung von 16,15 16 Eine unzulässige Immissionsbelastung, ausgehend von den gegenständlichen Pflichtstellplätzen, kann somit von der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich gegen das Bauvorhaben eingewandt werden. Das Beschwerdevorbringen, wonach dem der Beschwerdeführerin zugestellten Baubescheid unzulässigerweise die dem Bescheid zu Grunde liegenden Pläne und Projektunterlagen nicht beigelegen sind, geht ins Leere, weil die Tiroler Bauordnung eine Übermittlung derselben nicht vorsieht. Diese Unterlagen sind bei der Baubehörde einsehbar. Gesamt gesehen kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der Beschwerde keine Berechtigung zukommt und war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.42.0612.5