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{'item': 'LVwG-2015/S1/1847-6'}

Obsah (10)§ 14§ 15§ 94§ 41§§ 1295§ 1299§ 16§ 141§ 25§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/S1/1847-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Mit Schriftsatz vom 29.07.2015, beim Landesverwaltungsgericht

e Angebote fü r die Auftraggeberin zu den einzelnen technischen Beratungen einholen könne. Die mitbeteiligte Partei wurde vom Verband TX mitgegründet und in der Folge zur Gänze übernommen, um Dienstleistungen für Öer Gemeinden zu erbringen, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren und zum zentralen Einkauf fü r Gemeinden nach den Bestimmungen des BVergG als zentrale Beschaffungsstelle. Gesellschaftszweck der mitbeteiligten Partei ist

Punkt III. des Gesellschaftsvertrages u.a. wie folgt:Die mitbeteiligte Partei wurde vom Verband TX mitgegründet und in der Folge zur Gänze übernommen, um Dienstleistungen für Öer Gemeinden zu erbringen, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren und zum zentralen Einkauf fü r Gemeinden nach den Bestimmungen des BVergG als zentrale Beschaffungsstelle. Gesellschaftszweck der mitbeteiligten Partei ist

Punkt römisch drei. des Gesellschaftsvertrages u.a. wie folgt: {1) Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der interkommunaien Zusammenarbeit, insbesondere die Erbringung von Sach- und Dienstleistungen für öffentliche Körperschaften.

(4)Weiterer Gegenstand des Unternehmens, das als zentrale Beschaffungsstelle iSd Bundesvergabegesetzes eingerichtet ist, ist einerseits der nachhaltige Erwerb bestimmter Waren und Dienstleistungen f ü r öffentliche Auftraggeber und andererseits die nachhaltige Vergabe von Aufträgen öffentlicher Auftraggeber beziehungsweise der nachhaltige Abschluss von Rahmenvereinbarungen über Bau-, tiefer- oder Dienstleistungsaufträge für öffentliche Auftraggeber. Die mitbeteiligte Partei hat am 26.03.2015 ein Angebot gelegt und dieses in der Gemeinderatssitzung erörtert. Das Angebot umfasste - die juristische Begleitung um EUR 45.000, -und das Projektmanagement um EUR 65.000,-. Darüber hinaus hat sie darauf hingewiesen, die technische Begleitung nicht selbst erbringen zu können, aber jeweils zumindest drei Angebote für die unterschiedlichen Fachbereiche der technischen Beratung einzuholen und der Auftraggeberin weiterzugegeben. Diesbezüglich hatte die Auftraggeber in Bedenken, dass bei der von der mitbeteiligen Partei angebotenen Lösung, nur die juristische Begleitung und das Projektmanagement zu übernehmen und mit der technischen Beratung direkt Dritte zu beauftragen, zusätzliche Kosten bei der technischen Begleitung anfallen könnten. Um diese Bedenken auszuräumen, hat die mitbeteiligte Partei der Auftraggeberin zugesagt, eine Garantie dafür zu übernehmen, dass alle technischen Beratungen den Betrag von EUR 70.000,- nicht überschreiten werden. Der im Angebot vom 26.03.2015 genannte Betrag ist somit nicht als Angebot der mitbeteiligten Partei für diese Leistungen, sondern als Kostendeckel für diese von d ritte r Seite zu erbringenden und von der Auftraggeberin direkt an Dritte zu beauftragenden Leistungen zu verstehen; als Garantie dafür, dass alle über EUR 70.000,- hinausgehenden Kosten von der mitbeteiligten Partei übernommen werden. Die Auftraggeberin hat mit E-Mail vom 30.03.2015 die mitbeteiligte Partei mit - der juristischen Begleitung als vergebende Stelle um EUR *****,- und - dem Projektmanagement um EUR *****,- (ursprüngliche Angebotssumme abzüglich 3% Nachlass) beauftragt. Vergabesumme an die mitbeteiligte Partei war somit netto EUR ***** Die Fachberater hat die Auftraggeberin direkt m it Schreiben vom 18.05.2015 beauftragt und zwar - XX GmbH mit der technischen Beratung Elektro um EUR *****-,- römisch zwanzig GmbH mit der technischen Beratung Elektro um EUR *****-, -XX GmbH mit der technischen Beratung HSLum EUR *****-, - SS GmbH m it der Bauphysik um EUR*****-, - RR Architektur T m it der Beratung Bautechnik um EUR *****,- gesamt sohin um EUR 37.740,- und haben die Fachberater die Beratungsaufträge jeweils angenommen und mit Gegenfertigung retourniert. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die verfahrensgegenständlichen Aufträge am 30.
  1. und 18.05.2015 vergeben wurden, und zwar die juristische Begleitung als vergebende Stelle um EUR *****,-, das Projektmanagement um EUR *****,- und die technische Beratung um insgesamt EUR 37.740,-, wobei die beiden erstgenannten Aufträge der mitbeteiligten Partei und der letztgenannte Auftrag aufgeteilt auf vier unterschiedliche technische Bereiche direkt an drei Fachunternehmen vergeben wurde. B e w e i s : • PV Bürgermeister JJ, pA der Auftraggebern; • PV PP, pA der m itbeteiligten Partei; • ZV Mag. TT, pA der m itbeteiligten Partei; • ZV Ing. Mag. (FH) FF, pA der m itbeteiligten Partei; • Angebot der Antragstellervertreterin vom 16.03.2015; • Angebot der m itbeteiligten Partei vom 17.03.2015; • Preisspiegel der eingeholten Angebote der Fachberater; • Auftragsschreiben per E-Mail der Auftraggeberin vom 30.03.2015; • 2 Schreiben der Auftraggeberin an XX GmbH vom 18.05.2015;• 2 Schreiben der Auftraggeberin an römisch zwanzig GmbH vom 18.05.2015; • Schreiben der Auftraggeberin an SS GmbH vom 18.05.2015; • Schreiben der Auftraggeberin an RR Architektur T vom 18.05.2015; • weitere Beweise Vorbehalten. Am 31.03.2015 hat sich der Geschäftsführer der Antragstellervertreterin bei Bürgermeister JJ erkundigt, ob er beauftragt werde. Dabei hat ihm der Bürgermeister m itgeteilt, die mitbeteiligte Partei mit der „Begleitung und Abwicklung" beauftragt zu haben. Die Vergabesumme wurde dabei nicht genannt. In der Folge hat der Geschäftsführer der Antragstellervertreterin auch bei Herrn Ing. Mag (FH) FF von der m itbeteiligten nachgefragt, ob diese von der Auftraggeberin beauftragt worden sei, was dieser bestätigt hat. Die Vergabesumme wurde dabei ebenfalls nicht genannt. Auf das Schreiben der Antragstellervertreterin vom 31.03.2015 hat die Auftraggeberin am 15.04.2015 geantwortet. B e w e i s : • PV Bürgermeister JJ, pA der Auftraggebern; • ZV Ing. Mag. (FH) FF, pA der m itbeteiligten Partei; • Schreiben der Antragstellervertreterin vom 31.03.2015; • Schreiben der Auftraggeberin vom 15.04.2015; • weitere Beweise Vorbehalten.
  2. Zur Rechtzeitigkeit des Feststellungsantrages: Die mitbeteiligte Partei wurde am 27.03.2015 telefonisch und 30.03.2015 schriftlich von der Auftraggeberin m it der juristischen Begleitung als vergebende Stelle und m it der Projektsteuerung im Zuge der Umsetzung des Neubaus eines Volksschul- und Kindergartenzentrums in Z im Wtal beauftragt. Feststellungsanträge

§ 14Abs 1 Z 2 bis 4Tir

VergNPG sind

§ 15Abs 3 Tir

VergNPG binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen.Die mitbeteiligte Partei wurde am 27.03.2015 telefonisch und 30.03.2015 schriftlich von der Auftraggeberin m it der juristischen Begleitung als vergebende Stelle und m it der Projektsteuerung im Zuge der Umsetzung des Neubaus eines Volksschul- und Kindergartenzentrums in Z im Wtal beauftragt. Feststellungsanträge

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 T, i, r, römisch fünf e, r, g, N, P, G sind

Paragraph 15, Absatz 3, TirVergNPG binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Die Antragstellervertreterin hat die Antragsteller gemäß dem geschilderten Sachverhalt offensichtlich zu einem Feststellungsantrag überredet und „eingeladen", um ihre Dankbarkeit fü r die nicht erfolgte Beauftragung zu zeigen. Eine Fristverkürzung

§ 15Abs 3 Z 1 Tir

VergNPG fü r einen Feststellungsantrag binnen 30 Tagen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung kom m t gegenüber im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern zu tragen. Es bleibt dem erkennenden Vergaberechtssenat zur Beurteilung überlassen, ob im gegenständlichen Feststellungsverfahren den Antragstellern das Wissen ihrer Vertreterin vom 31.03.2015 zuzurechnen ist und folglich die Fristverkürzung auf 30 Tage ab 31.03.2015 zur Anwendung kommt.Die Antragstellervertreterin hat die Antragsteller gemäß dem geschilderten Sachverhalt offensichtlich zu einem Feststellungsantrag überredet und „eingeladen", um ihre Dankbarkeit fü r die nicht erfolgte Beauftragung zu zeigen. Eine Fristverkürzung

Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, TirVergNPG fü r einen Feststellungsantrag binnen 30 Tagen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung kom m t gegenüber im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern zu tragen. Es bleibt dem erkennenden Vergaberechtssenat zur Beurteilung überlassen, ob im gegenständlichen Feststellungsverfahren den Antragstellern das Wissen ihrer Vertreterin vom 31.03.2015 zuzurechnen ist und folglich die Fristverkürzung auf 30 Tage ab 31.03.2015 zur Anwendung kommt. B e w e i s : • Vorbringen der Antragstellerin; • wie vor. 4. Zur beantragten Feststellung:

  1. a)Feststellungsantrag hinsichtlich drei Beauftragungen an die mitbeteiligte Partei Die AA GmbH („Erstantragstellerin") und BB GmbH („Zweitantragstellerin") (gemeinsam als ARGE „Antragstellerin“) beantragt festzustellen, dass die Zuschlagserteilung bzw. Beauftragung der mitbeteiligten Partei durch die Auftraggeberin mit den Dienstleistungen „rechtliche Begleitung im Vergabeverfahren (als vergebende Stelle im Sinne des § 2 Z 42 BVergG 2006)“, „technische Begleitung im Vergabeverfahren (durch externe Fachleute)“ und „Projektsteuerung in der Bauabwicklung" jeweils betreffend den Beschaffungsvorgang bzw. das Vergabeverfahren „Neubau Volksschul- und Kindergartenzentrum Z im Wtal" in rechtswidriger
  2. a)Feststellungsantrag hinsichtlich drei Beauftragungen an die mitbeteiligte Partei Die AA GmbH („Erstantragstellerin") und BB GmbH („Zweitantragstellerin") (gemeinsam als ARGE „Antragstellerin“) beantragt festzustellen, dass die Zuschlagserteilung bzw. Beauftragung der mitbeteiligten Partei durch die Auftraggeberin mit den Dienstleistungen „rechtliche Begleitung im Vergabeverfahren (als vergebende Stelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 42, BVergG 2006)“, „technische Begleitung im Vergabeverfahren (durch externe Fachleute)“ und „Projektsteuerung in der Bauabwicklung" jeweils betreffend den Beschaffungsvorgang bzw. das Vergabeverfahren „Neubau Volksschul- und Kindergartenzentrum Z im Wtal" in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 2 Tir VergNPG erfolgt ist und daher den Vertrag der Auftraggeberin mit der mitbeteiligten Partei für absolut nichtig zu erklären.Weise ohne vorherige Bekanntmachung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Tir VergNPG erfolgt ist und daher den Vertrag der Auftraggeberin mit der mitbeteiligten Partei für absolut nichtig zu erklären. Die mitbeteiligte Partei wurde nicht m it der technischen Begleitung im Vergabeverfahren (durch externe Fachleute) beauftragt. Der Feststellungsantrag zur Vergabe der technischen Begleitung an die mitbeteiligte Partei ist som it bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen. B e w e i s : • 4 Auftragsschreiben der Auftraggeberin vom 18.05.2015 samt Gegenzeichnung; • wie vor.
  3. b)Leistungsumfang der Antragstellerin als ARGE und Aktivlegitimation Die Antragstellerin hat keine Aktivlegitimation hinsichtlich des gesamten Feststellungsauftrages und zu allen erteilten Aufträgen. Die Erst- und Zweitantragstellerin haben folgende Gewerbeberechtigungen: - AA GmbH: Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation

§ 94Z 7 Gew

O PM1 Baumanagement GmH: Baumeistergewerbe

§ 94Z 5 Gew

Ogern Paragraph 94, Ziffer 7, GewO PM1 Baumanagement GmH: Baumeistergewerbe

Paragraph 94 Z, 5 GewO Die Erstantragstellerin hat somit die Befugnis und folglich ein rechtliches Interesse am Feststellungsantrag hinsichtlich des beauftragten Projektmanagements. Die Zweitantragstellerin hat die Befugnis und folglich ein rechtliches Interesse am Feststellungsantrag hinsichtlich der technischen Begleitung. Beide Antragstellerinnen haben hingegen keine Befugnis, kein Know-how und folglich kein Interesse zur Erbringung der juristischen Begleitung. Die juristische Beratung ist zudem den zur Ausübung der rechtsberatenden Berufen zugelassenen Berufsträgern wie Rechtsanwälten und Notaren Vorbehalten. Die mitbeteiligte Partei ist allerdings in ihrer Funktion als zentrale Beschaffungsstelle ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren erforderlichen Rechtsberatungsleistungen zu erbringen. Somit fehlt der Antragstellerin iSd § 14 Abs 1 TirVergNPG das rechtliche Interesse für einen Feststellungsantrag hinsichtlich der juristischen Begleitung und kann ihr aus der bereits erteilten Beauftragung an die mitbeteiligte Partei kein Schaden entstehen.Beide Antragstellerinnen haben hingegen keine Befugnis, kein Know-how und folglich kein Interesse zur Erbringung der juristischen Begleitung. Die juristische Beratung ist zudem den zur Ausübung der rechtsberatenden Berufen zugelassenen Berufsträgern wie Rechtsanwälten und Notaren Vorbehalten. Die mitbeteiligte Partei ist allerdings in ihrer Funktion als zentrale Beschaffungsstelle ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren erforderlichen Rechtsberatungsleistungen zu erbringen. Somit fehlt der Antragstellerin iSd Paragraph 14, Absatz eins, TirVergNPG das rechtliche Interesse für einen Feststellungsantrag hinsichtlich der juristischen Begleitung und kann ihr aus der bereits erteilten Beauftragung an die mitbeteiligte Partei kein Schaden entstehen. Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Beauftragung der mitbeteiligten Partei mit der juristischen Begleitung ist som it auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen, wie im Folgenden ausgeführt wird. B e w e i s : • Gewerberegisterauszüge der beiden Antragstellerinnen; • wie vor. 5. Zur behaupteten Rechtsverletzung: Die Antragstellerin erachtet sich im Recht auf Durchführung eines fairen Vergabeverfahrens, das die unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie das Diskriminierungsverbot beachtet und entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchgeführt wird, verletzt. Im Detail führt die Antragstellerin aus, dass eine unzulässige Direktvergabe

§ 41BVerg

G vorliege, da der dafür zulässige geschätzte Auftragswert von EUR 100.000,- mit einem geschätzten Auftragsvolumen von EUR 337.390,00 bei weitem überschritten wäre. Wesentlich dabei ist, dass die Auftraggeberin gleich zu Beginn des Vergabeverfahrens u.a. die Antragstellervertreterin zur Beratung und Angebotslegung eingeladen hat und diese dabei die Möglichkeit der Direktvergabe aller Leistungen an die Antragstellervertreterin aufgezeigt und die Auftraggeberin zu diesem Handeln durch Legung ihres Angebotes eingeladen hat. Nachdem sie nicht beauftragt wurde, w irft die Antragstellervertreterin durch die offensichtlich zum Feststellungsantrag eingeladenen Antragsteller der Auftraggeberin die Unzulässigkeit dieser Vorgangsweise vor. Das ist bezeichnend für diesen Feststellungsantrag. So lange die „richtigen Personen" unzulässig beauftragt werden, soll dies nicht schädlich sein.Im Detail führt die Antragstellerin aus, dass eine unzulässige Direktvergabe

Paragraph 41, BVergG vorliege, da der dafür zulässige geschätzte Auftragswert von EUR 100.000,- mit einem geschätzten Auftragsvolumen von EUR 337.390,00 bei weitem überschritten wäre. Wesentlich dabei ist, dass die Auftraggeberin gleich zu Beginn des Vergabeverfahrens u.a. die Antragstellervertreterin zur Beratung und Angebotslegung eingeladen hat und diese dabei die Möglichkeit der Direktvergabe aller Leistungen an die Antragstellervertreterin aufgezeigt und die Auftraggeberin zu diesem Handeln durch Legung ihres Angebotes eingeladen hat. Nachdem sie nicht beauftragt wurde, w irft die Antragstellervertreterin durch die offensichtlich zum Feststellungsantrag eingeladenen Antragsteller der Auftraggeberin die Unzulässigkeit dieser Vorgangsweise vor. Das ist bezeichnend für diesen Feststellungsantrag. So lange die „richtigen Personen" unzulässig beauftragt werden, soll dies nicht schädlich sein. Für den Fall, dass der Auftraggeberin ein Schaden aus diesem Feststellungsantrag erwächst, behält sie sich jedenfalls vor, diesen gegenüber der Antragstellerin

§§ 1295

f f ABGB, insbesondere der Sachverständigenhaftung

§ 1299ABGB, geltend zu machen.

Wenn man der Diktion des Feststellungsantrages unter Berücksichtigung des Sachverhaltes folgt, hat die Antragstellerin die Auftraggeberin zu einer unzulässigen Direktvergabe an sich selbst angeleitet und m acht sie nun nach nicht erfolgter Beauftragung diese unzulässige Direktvergabe geltend. Dessen ungeachtet liegt die behauptete Rechtsverletzung aber nicht vor:Für den Fall, dass der Auftraggeberin ein Schaden aus diesem Feststellungsantrag erwächst, behält sie sich jedenfalls vor, diesen gegenüber der Antragstellerin

Paragraphen 1295, f f ABGB, insbesondere der Sachverständigenhaftung

Paragraph 1299, ABGB, geltend zu machen. Wenn man der Diktion des Feststellungsantrages unter Berücksichtigung des Sachverhaltes folgt, hat die Antragstellerin die Auftraggeberin zu einer unzulässigen Direktvergabe an sich selbst angeleitet und m acht sie nun nach nicht erfolgter Beauftragung diese unzulässige Direktvergabe geltend. Dessen ungeachtet liegt die behauptete Rechtsverletzung aber nicht vor: B e w e i s : • wie vor. 6. Zulässige Direktvergabe:

  1. a)Von der Antragstellerin angeführter geschätzter Auftragswert Die von der Antragstellerin angeführten Auftragswerte für drei Auftragspositionen von insgesamt EUR 337.390,00 sind weit überhöht und wurde aufgrund dieser hohen Preise unter anderem auch die Antragstellervertreterin nicht beauftragt. Die angeführten Auftragswerte sind Wunschvorstellungen und werden diese von vernünftigen Auftraggebern nicht bezahlt. Die Antragstellerin bezieht sich hinsichtlich der Bewertung der Projektsteuerung auf die Honorarleitlinie fü r Projektsteuerung (HO-PS) aus 2001 bzw 2004. Diese HO-PS ist allerdings, was die Antragstellervertreterin wissen muss, nicht m ehr gültig, da derartige Honorarleitlinien und Honorarordnungen in der Judikatur fü r unzulässig erklärt wurden. Folglich hat auch der Kammertag der österreichischen Ziviltechnikerkammer in seiner 87. Sitzung vom 30.10.2006 beschlossen, alle Verordnungen gemäß § 33 Abs. 1 ZTKG (darunter auch die HO-PS) betreffend die unverbindlichen Honorarleitlinien für Ziviltechnikerleistungen sowie die 180. Verordnung der BAIK, ZI. 325/04, m it Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft zu setzen (www.*****).Sitzung vom 30.10.2006 beschlossen, alle Verordnungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ZTKG (darunter auch die HO-PS) betreffend die unverbindlichen Honorarleitlinien für Ziviltechnikerleistungen sowie die 180. Verordnung der BAIK, ZI. 325/04, m it Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft zu setzen (www.*****). Insgesamt ist die von der Antragstellerin angeführte Kosten-Schätzung überhöht und unbeachtlich.
  2. b)Zulässige Direktvergabe durch die Auftraggeberin Die von der Auftraggeberin angefragten Aufträge betreffen jeweils Dienstleistungen iSd § 6 BVergG. Besteht eine Dienstleistung aus der Erbringung gleichartiger Leistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist

§ 16Abs 3 BVerg

G als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Nachdem hier vorliegend nicht ein Auftrag, sondern drei Aufträge vergeben werden sollten (und schließlich vergeben wurden), ist darauf abzustellen, ob es sich um gleichartige Leistungen handelt; nur in diesem Fall, ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.Die von der Auftraggeberin angefragten Aufträge betreffen jeweils Dienstleistungen iSd Paragraph 6, BVergG. Besteht eine Dienstleistung aus der Erbringung gleichartiger Leistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist

Paragraph 16, Absatz 3, BVergG als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Nachdem hier vorliegend nicht ein Auftrag, sondern drei Aufträge vergeben werden sollten (und schließlich vergeben wurden), ist darauf abzustellen, ob es sich um gleichartige Leistungen handelt; nur in diesem Fall, ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Die drei erteilten Aufträge haben unterschiedliche Leistungen zum Inhalt: - die juristische Begleitung: die vergaberechtliche Beratung und die Durchführung der Vergabeverfahren als vergebende Stelle, somit Rechtsberatung als nicht prioritäre Dienstleistung des Anhanges IV der Kategorie 21;Vergabeverfahren als vergebende Stelle, somit Rechtsberatung als nicht prioritäre Dienstleistung des Anhanges römisch vier der Kategorie 21; - die technische Begleitung: die technische Beratung bei der Vorgabe der Planung, Auswahl der technischen Produkte und bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses bei der Ausschreibung, somit technische Beratung als prioritäre Dienstleistung des Anhanges III der Kategorie 12;- die technische Begleitung: die technische Beratung bei der Vorgabe der Planung, Auswahl der technischen Produkte und bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses bei der Ausschreibung, somit technische Beratung als prioritäre Dienstleistung des Anhanges römisch drei der Kategorie 12; - Projektmanagement: die Projektleitung, -Steuerung und -koordinierung von der Planung bis zur Abnahme, dazu zählt u.a.: Klärung der Aufgabenstellung sowie Koordination und Überwachung des Grundlagenprogrammes, Klärung der Voraussetzungen fü r den Einsatz von Planern, Klärung der Schnittstellen und Einsatzpunkte, Vertragsbearbeitung m it Planern und Ausführenden, Aufstellung und Überwachung von Organisations-, Termin- und Zahlungsplänen, Fortschreibung der Planungsziele und Klärung von Zielkonflikten, Koordinierung und Unterstützung von Genehmigungsverfahren, Versicherungsbearbeitung, Kostenverfolgung, Kostenkontrolle, Finanzierung, Klärung der Organisationsstruktur und Informationsstruktur, Definition, Sicherstellung und Überwachung von Qualitätsvorgaben, Ausstattung, Materialien und Produkte, Überwachung und Koordinierung von Ausführungsänderungen, Dokumentation des Gesamtprojektes, Terminplanung, Terminüberwachung, Herbeiführen bzw. Treffen der erforderlichen Entscheidungen sowohl hinsichtlich Funktion, Konstruktion, Standard und Gestaltung als auch hinsichtlich Qualität, Kosten und Terminen, Durchsetzen der erforderlichen Maßnahmen und Vollzug der Verträge, Konfliktmanagement, Leiten von Projektbesprechungen, Führen aller Verhandlungen, Wahrnehmen der zentralen Projektanlaufstelle, Sorgetragen fü r das Abarbeiten des Entscheidungs- und Maßnahmenkataloges; somit Unternehmensberatung und damit verbundene Tätigkeiten als prioritäre Dienstleistung des Anhanges III der Kategorie 11.Dienstleistung des Anhanges römisch drei der Kategorie

  1. Diese unterschiedlichen Dienstleistungskategorien ergeben sich letztendlich auch aus dem Feststellungsantrag, in welchem sich die Erstantragstellerin als Unternehmensberaterin und die Zweitantragstellerin als Baumeisterin zusammengeschlossen haben, um nach eigenem Vorbringen alle Leistungen abzudecken. Somit sind die drei unterschiedlichen Dienstleistungen bei ihrer Vergabe nicht gem § 16 Abs 3 BVergG zusammenzurechnen, weil sie jeweils als gesonderter Auftrag vergeben wurden. Folglich ist für jeden der drei Aufträge der jeweilige Auftragswert bei der Wahl des Vergabe Verfahrens entscheidend. Dieser Auftragswert lag jeweils deutlich unter EUR 100.000,-. Die verfahrensgegenständlichen Aufträge wurden am 30.
  2. und 18.05.2015 vergeben, und zwarDiese unterschiedlichen Dienstleistungskategorien ergeben sich letztendlich auch aus dem Feststellungsantrag, in welchem sich die Erstantragstellerin als Unternehmensberaterin und die Zweitantragstellerin als Baumeisterin zusammengeschlossen haben, um nach eigenem Vorbringen alle Leistungen abzudecken. Somit sind die drei unterschiedlichen Dienstleistungen bei ihrer Vergabe nicht gem Paragraph 16, Absatz 3, BVergG zusammenzurechnen, weil sie jeweils als gesonderter Auftrag vergeben wurden. Folglich ist für jeden der drei Aufträge der jeweilige Auftragswert bei der Wahl des Vergabe Verfahrens entscheidend. Dieser Auftragswert lag jeweils deutlich unter EUR 100.000,-. Die verfahrensgegenständlichen Aufträge wurden am 30.
  3. und 18.05.2015 vergeben, und zwar - die juristische Begleitung als vergebende Stelle (a.) um EUR *****-, - das Projektmanagement (c.) um EUR *****-, - die technische Beratung (b.) um insgesamt EUR 37.740,-, wobei die beiden erstgenannten Aufträge der mitbeteiligten Partei und der letztgenannte Auftrag aufgeteilt auf vier unterschiedliche technische Bereiche direkt an drei Fachunternehmen vergeben wurde. Hinzu kommt, dass die erstgenannte Leistung der juristischen Begleitung eine nichtprioritäre Dienstleistung ist, für welche das BVergG

§ 141nur eingeschränkt gilt.

Die beiden weiteren Leistungen Projektmanagement und technische Beratung wurden an unterschiedliche Unternehmen vergeben (und nicht wie behauptet an die mitbeteiligte Partei), der jeweilige Auftragswert liegt jeweils deutlich unter dem für Direktvergaben zulässigen Schwellenwert. Insgesamt liegen die an die mitbeteiligte Partei erteilten Aufträge aus unterschiedlichen Bereichen nur knapp über dem Schwellenwert für Direktvergaben, wobei eine Zusammenrechnung bei der Wahl des jeweiligen Vergabeverfahrens nicht geboten ist.

§ 41Abs 2 BVerg

G ist eine Direktvergabe nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert EUR 100.000,00 nicht erreicht.

§ 25Abs 10 BVerg

G wird bei der Direktvergabe eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, form frei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.Hinzu kommt, dass die erstgenannte Leistung der juristischen Begleitung eine nichtprioritäre Dienstleistung ist, für welche das BVergG

Paragraph 141, nur eingeschränkt gilt. Die beiden weiteren Leistungen Projektmanagement und technische Beratung wurden an unterschiedliche Unternehmen vergeben (und nicht wie behauptet an die mitbeteiligte Partei), der jeweilige Auftragswert liegt jeweils deutlich unter dem für Direktvergaben zulässigen Schwellenwert. Insgesamt liegen die an die mitbeteiligte Partei erteilten Aufträge aus unterschiedlichen Bereichen nur knapp über dem Schwellenwert für Direktvergaben, wobei eine Zusammenrechnung bei der Wahl des jeweiligen Vergabeverfahrens nicht geboten ist.

Paragraph 41, Absatz 2, BVergG ist eine Direktvergabe nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert EUR 100.000,00 nicht erreicht.

Paragraph 25, Absatz 10, BVergG wird bei der Direktvergabe eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, form frei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen. Hinsichtlich der Beauftragung der juristischen Begleitung als vergebende Stelle kommen zudem die erleichternden Bestimmungen für nicht prioritäre Dienstleistungen des § 141 BVergG zur Anwendung. Demnach gelten ausschließlich die Bestimmungen des § 141, der

  1. Teil des BVergG mit Ausnahme des § 2 Z 16, die §§ 3 Abs. 1 und 6, 6, 9,10,12 Abs. 1 und 3, 13, 16, 20 Abs. 2, 3 und 5, 21, 44, 49, 51, 87a, 98, 99a und 140 Abs. 9 sowie der
  2. bis
  3. Teil des BVergG.Hinsichtlich der Beauftragung der juristischen Begleitung als vergebende Stelle kommen zudem die erleichternden Bestimmungen für nicht prioritäre Dienstleistungen des Paragraph 141, BVergG zur Anwendung. Demnach gelten ausschließlich die Bestimmungen des Paragraph 141,, der
  4. Teil des BVergG mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 16,, die Paragraphen 3, Absatz eins und 6, 6, 9,10,12 Absatz eins und 3, 13, 16, 20 Absatz 2, 3 und 5, 21, 44, 49, 51, 87 a, 98, 99 a und 140 Absatz 9, sowie der
  5. bis
  6. Teil des BVergG.

§ 141Abs 2 BVerg

G sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge von Auftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Ö ffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in den §§ 30 Abs. 2 bzw. 38 Abs. 2 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.

Paragraph 141, Absatz 2, BVergG sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge von Auftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Ö ffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in den Paragraphen 30, Absatz 2, bzw. 38 Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.

§ 141Abs 3 BVerg

G ist die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen in einem form freien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) nur bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro zulässig.

Paragraph 141, Absatz 3, BVergG ist die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen in einem form freien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) nur bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro zulässig. Bei der Beauftragung der mitbeteiligten Partei zur juristischen Begleitung als vergebende Stelle und zum Projektmanagement bei der Errichtung des Volksschul- und Kindergartenzentrums Z im Wtal durch die Auftraggeberin waren alle Voraussetzungen für eine zulässige Direktvergabe

§ 41i

Vm § 25 Abs 10 BVergG gegeben. Die Auftraggeberin hat die mitbeteiligte Partei und auch die Antragstellervertreterin zur Legung (unverbindlicher) Angebote eingeladen, in der Folge hat sie zwei Angebote der mitbeteiligten Partei (eines hinsichtlich eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages über EUR *****,- und eines hinsichtlich eines prioritären Dienstleistungsauftrages über EUR *****,- - also jeweils deutlich unter EUR 100.000,-) aufgegriffen und direkt beauftragt. Weitere Voraussetzungen für eine zulässige Direktvergabe sind nicht erforderlich.Bei der Beauftragung der mitbeteiligten Partei zur juristischen Begleitung als vergebende Stelle und zum Projektmanagement bei der Errichtung des Volksschul- und Kindergartenzentrums Z im Wtal durch die Auftraggeberin waren alle Voraussetzungen für eine zulässige Direktvergabe

Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 10, BVergG gegeben. Die Auftraggeberin hat die mitbeteiligte Partei und auch die Antragstellervertreterin zur Legung (unverbindlicher) Angebote eingeladen, in der Folge hat sie zwei Angebote der mitbeteiligten Partei (eines hinsichtlich eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages über EUR *****,- und eines hinsichtlich eines prioritären Dienstleistungsauftrages über EUR *****,- - also jeweils deutlich unter EUR 100.000,-) aufgegriffen und direkt beauftragt. Weitere Voraussetzungen für eine zulässige Direktvergabe sind nicht erforderlich. Auch bei der Beauftragung Dritter mit der Erbringung der technischen Beratung bei der Errichtung des Volksschul- und Kindergartenzentrums Z im Wtal durch die Auftraggeberin waren alle Voraussetzungen für eine zulässige Direktvergabe

§ 41i

Vm § 25 Abs 10 BVergG gegeben. Die mitbeteiligte Partei hat gegenüber der Auftraggeberin eine Garantie abgegeben, dass für alle technischen Beratungsleistungen nicht m ehr als EUR 70.000,- anfallen werden. Es erfolgte eine Beauftragung der Auftraggeberin an dritte Fachberater um insgesamt EUR 37.740,-. Die mitbeteiligte Partei hat als zentrale Beschaffungsstelle fü r die Auftraggeberin für die einzelnen Fachbereiche je mindestens drei (unverbindliche) Angebote eingeholt und hat die Auftraggeberin die jeweils billigsten Angebote aufgegriffen und beauftragt. Weitere Voraussetzungen für eine zulässige Direktvergabe sind nicht erforderlich.Auch bei der Beauftragung Dritter mit der Erbringung der technischen Beratung bei der Errichtung des Volksschul- und Kindergartenzentrums Z im Wtal durch die Auftraggeberin waren alle Voraussetzungen für eine zulässige Direktvergabe

Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 10, BVergG gegeben. Die mitbeteiligte Partei hat gegenüber der Auftraggeberin eine Garantie abgegeben, dass für alle technischen Beratungsleistungen nicht m ehr als EUR 70.000,- anfallen werden. Es erfolgte eine Beauftragung der Auftraggeberin an dritte Fachberater um insgesamt EUR 37.740,-. Die mitbeteiligte Partei hat als zentrale Beschaffungsstelle fü r die Auftraggeberin für die einzelnen Fachbereiche je mindestens drei (unverbindliche) Angebote eingeholt und hat die Auftraggeberin die jeweils billigsten Angebote aufgegriffen und beauftragt. Weitere Voraussetzungen für eine zulässige Direktvergabe sind nicht erforderlich. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass hier gegenständlich eine zulässige Direktvergabe von der Auftraggeberin an die mitbeteiligte Partei und an drei weitere Fachberater vorlieqt und eine Feststellung (

§ 14Abs 1 Z 2 Tir

VergNPG) ins Leere geht.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass hier gegenständlich eine zulässige Direktvergabe von der Auftraggeberin an die mitbeteiligte Partei und an drei weitere Fachberater vorlieqt und eine Feststellung (

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, TirVergNPG) ins Leere geht. B e w e i s : • wie vor. 7. EE GmbH als zentrale Beschaffungsstelle: Darüber hinaus ist das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend, dass die mitbeteiligte Partei keine zentrale Beschaffungsstelle und kein öffentlicher Auftraggeber sei und folglich eine Berufung auf den Ausnahmetatbestand des § 10 Z 14 und 15 BVergG nicht zulässig sei, unrichtig: Darüber hinaus ist das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend, dass die mitbeteiligte Partei keine zentrale Beschaffungsstelle und kein öffentlicher Auftraggeber sei und folglich eine Berufung auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 10, Ziffer 14 und 15 BVergG nicht zulässig sei, unrichtig: 7.1 EE GmbH als öffentlicher Auftraggeber:

§ 3Abs 1 Z 2 BVerg

G sind Einrichtungen öffentliche Auftraggeber, die

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG sind Einrichtungen öffentliche Auftraggeber, die a. zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und b. zumindest teilrechtsfähig sind und c. überwiegend von anderen öffentlichen Auftraggebern finanziert, geleitet oder kontrolliert werden. ad. a) Im Allqemeininteresse liegende Aufgaben: Der von der Antragstellerin gezeichnete Begriff von Aufgaben im Allgemeininteresse ist zu en

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