e Angebote fü r die Auftraggeberin zu den einzelnen technischen Beratungen einholen könne. Die mitbeteiligte Partei wurde vom Verband TX mitgegründet und in der Folge zur Gänze übernommen, um Dienstleistungen für Öer Gemeinden zu erbringen, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren und zum zentralen Einkauf fü r Gemeinden nach den Bestimmungen des BVergG als zentrale Beschaffungsstelle. Gesellschaftszweck der mitbeteiligten Partei ist
Punkt III. des Gesellschaftsvertrages u.a. wie folgt:Die mitbeteiligte Partei wurde vom Verband TX mitgegründet und in der Folge zur Gänze übernommen, um Dienstleistungen für Öer Gemeinden zu erbringen, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren und zum zentralen Einkauf fü r Gemeinden nach den Bestimmungen des BVergG als zentrale Beschaffungsstelle. Gesellschaftszweck der mitbeteiligten Partei ist
Punkt römisch drei. des Gesellschaftsvertrages u.a. wie folgt: {1) Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der interkommunaien Zusammenarbeit, insbesondere die Erbringung von Sach- und Dienstleistungen für öffentliche Körperschaften.
VergNPG sind
VergNPG binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen.Die mitbeteiligte Partei wurde am 27.03.2015 telefonisch und 30.03.2015 schriftlich von der Auftraggeberin m it der juristischen Begleitung als vergebende Stelle und m it der Projektsteuerung im Zuge der Umsetzung des Neubaus eines Volksschul- und Kindergartenzentrums in Z im Wtal beauftragt. Feststellungsanträge
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 T, i, r, römisch fünf e, r, g, N, P, G sind
Paragraph 15, Absatz 3, TirVergNPG binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Die Antragstellervertreterin hat die Antragsteller gemäß dem geschilderten Sachverhalt offensichtlich zu einem Feststellungsantrag überredet und „eingeladen", um ihre Dankbarkeit fü r die nicht erfolgte Beauftragung zu zeigen. Eine Fristverkürzung
VergNPG fü r einen Feststellungsantrag binnen 30 Tagen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung kom m t gegenüber im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern zu tragen. Es bleibt dem erkennenden Vergaberechtssenat zur Beurteilung überlassen, ob im gegenständlichen Feststellungsverfahren den Antragstellern das Wissen ihrer Vertreterin vom 31.03.2015 zuzurechnen ist und folglich die Fristverkürzung auf 30 Tage ab 31.03.2015 zur Anwendung kommt.Die Antragstellervertreterin hat die Antragsteller gemäß dem geschilderten Sachverhalt offensichtlich zu einem Feststellungsantrag überredet und „eingeladen", um ihre Dankbarkeit fü r die nicht erfolgte Beauftragung zu zeigen. Eine Fristverkürzung
Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, TirVergNPG fü r einen Feststellungsantrag binnen 30 Tagen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung kom m t gegenüber im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern zu tragen. Es bleibt dem erkennenden Vergaberechtssenat zur Beurteilung überlassen, ob im gegenständlichen Feststellungsverfahren den Antragstellern das Wissen ihrer Vertreterin vom 31.03.2015 zuzurechnen ist und folglich die Fristverkürzung auf 30 Tage ab 31.03.2015 zur Anwendung kommt. B e w e i s : • Vorbringen der Antragstellerin; • wie vor. 4. Zur beantragten Feststellung:
O PM1 Baumanagement GmH: Baumeistergewerbe
Ogern Paragraph 94, Ziffer 7, GewO PM1 Baumanagement GmH: Baumeistergewerbe
Paragraph 94 Z, 5 GewO Die Erstantragstellerin hat somit die Befugnis und folglich ein rechtliches Interesse am Feststellungsantrag hinsichtlich des beauftragten Projektmanagements. Die Zweitantragstellerin hat die Befugnis und folglich ein rechtliches Interesse am Feststellungsantrag hinsichtlich der technischen Begleitung. Beide Antragstellerinnen haben hingegen keine Befugnis, kein Know-how und folglich kein Interesse zur Erbringung der juristischen Begleitung. Die juristische Beratung ist zudem den zur Ausübung der rechtsberatenden Berufen zugelassenen Berufsträgern wie Rechtsanwälten und Notaren Vorbehalten. Die mitbeteiligte Partei ist allerdings in ihrer Funktion als zentrale Beschaffungsstelle ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren erforderlichen Rechtsberatungsleistungen zu erbringen. Somit fehlt der Antragstellerin iSd § 14 Abs 1 TirVergNPG das rechtliche Interesse für einen Feststellungsantrag hinsichtlich der juristischen Begleitung und kann ihr aus der bereits erteilten Beauftragung an die mitbeteiligte Partei kein Schaden entstehen.Beide Antragstellerinnen haben hingegen keine Befugnis, kein Know-how und folglich kein Interesse zur Erbringung der juristischen Begleitung. Die juristische Beratung ist zudem den zur Ausübung der rechtsberatenden Berufen zugelassenen Berufsträgern wie Rechtsanwälten und Notaren Vorbehalten. Die mitbeteiligte Partei ist allerdings in ihrer Funktion als zentrale Beschaffungsstelle ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren erforderlichen Rechtsberatungsleistungen zu erbringen. Somit fehlt der Antragstellerin iSd Paragraph 14, Absatz eins, TirVergNPG das rechtliche Interesse für einen Feststellungsantrag hinsichtlich der juristischen Begleitung und kann ihr aus der bereits erteilten Beauftragung an die mitbeteiligte Partei kein Schaden entstehen. Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Beauftragung der mitbeteiligten Partei mit der juristischen Begleitung ist som it auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen, wie im Folgenden ausgeführt wird. B e w e i s : • Gewerberegisterauszüge der beiden Antragstellerinnen; • wie vor. 5. Zur behaupteten Rechtsverletzung: Die Antragstellerin erachtet sich im Recht auf Durchführung eines fairen Vergabeverfahrens, das die unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie das Diskriminierungsverbot beachtet und entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchgeführt wird, verletzt. Im Detail führt die Antragstellerin aus, dass eine unzulässige Direktvergabe
G vorliege, da der dafür zulässige geschätzte Auftragswert von EUR 100.000,- mit einem geschätzten Auftragsvolumen von EUR 337.390,00 bei weitem überschritten wäre. Wesentlich dabei ist, dass die Auftraggeberin gleich zu Beginn des Vergabeverfahrens u.a. die Antragstellervertreterin zur Beratung und Angebotslegung eingeladen hat und diese dabei die Möglichkeit der Direktvergabe aller Leistungen an die Antragstellervertreterin aufgezeigt und die Auftraggeberin zu diesem Handeln durch Legung ihres Angebotes eingeladen hat. Nachdem sie nicht beauftragt wurde, w irft die Antragstellervertreterin durch die offensichtlich zum Feststellungsantrag eingeladenen Antragsteller der Auftraggeberin die Unzulässigkeit dieser Vorgangsweise vor. Das ist bezeichnend für diesen Feststellungsantrag. So lange die „richtigen Personen" unzulässig beauftragt werden, soll dies nicht schädlich sein.Im Detail führt die Antragstellerin aus, dass eine unzulässige Direktvergabe
Paragraph 41, BVergG vorliege, da der dafür zulässige geschätzte Auftragswert von EUR 100.000,- mit einem geschätzten Auftragsvolumen von EUR 337.390,00 bei weitem überschritten wäre. Wesentlich dabei ist, dass die Auftraggeberin gleich zu Beginn des Vergabeverfahrens u.a. die Antragstellervertreterin zur Beratung und Angebotslegung eingeladen hat und diese dabei die Möglichkeit der Direktvergabe aller Leistungen an die Antragstellervertreterin aufgezeigt und die Auftraggeberin zu diesem Handeln durch Legung ihres Angebotes eingeladen hat. Nachdem sie nicht beauftragt wurde, w irft die Antragstellervertreterin durch die offensichtlich zum Feststellungsantrag eingeladenen Antragsteller der Auftraggeberin die Unzulässigkeit dieser Vorgangsweise vor. Das ist bezeichnend für diesen Feststellungsantrag. So lange die „richtigen Personen" unzulässig beauftragt werden, soll dies nicht schädlich sein. Für den Fall, dass der Auftraggeberin ein Schaden aus diesem Feststellungsantrag erwächst, behält sie sich jedenfalls vor, diesen gegenüber der Antragstellerin
f f ABGB, insbesondere der Sachverständigenhaftung
Wenn man der Diktion des Feststellungsantrages unter Berücksichtigung des Sachverhaltes folgt, hat die Antragstellerin die Auftraggeberin zu einer unzulässigen Direktvergabe an sich selbst angeleitet und m acht sie nun nach nicht erfolgter Beauftragung diese unzulässige Direktvergabe geltend. Dessen ungeachtet liegt die behauptete Rechtsverletzung aber nicht vor:Für den Fall, dass der Auftraggeberin ein Schaden aus diesem Feststellungsantrag erwächst, behält sie sich jedenfalls vor, diesen gegenüber der Antragstellerin
Paragraphen 1295, f f ABGB, insbesondere der Sachverständigenhaftung
Paragraph 1299, ABGB, geltend zu machen. Wenn man der Diktion des Feststellungsantrages unter Berücksichtigung des Sachverhaltes folgt, hat die Antragstellerin die Auftraggeberin zu einer unzulässigen Direktvergabe an sich selbst angeleitet und m acht sie nun nach nicht erfolgter Beauftragung diese unzulässige Direktvergabe geltend. Dessen ungeachtet liegt die behauptete Rechtsverletzung aber nicht vor: B e w e i s : • wie vor. 6. Zulässige Direktvergabe:
G als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Nachdem hier vorliegend nicht ein Auftrag, sondern drei Aufträge vergeben werden sollten (und schließlich vergeben wurden), ist darauf abzustellen, ob es sich um gleichartige Leistungen handelt; nur in diesem Fall, ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.Die von der Auftraggeberin angefragten Aufträge betreffen jeweils Dienstleistungen iSd Paragraph 6, BVergG. Besteht eine Dienstleistung aus der Erbringung gleichartiger Leistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist
Paragraph 16, Absatz 3, BVergG als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Nachdem hier vorliegend nicht ein Auftrag, sondern drei Aufträge vergeben werden sollten (und schließlich vergeben wurden), ist darauf abzustellen, ob es sich um gleichartige Leistungen handelt; nur in diesem Fall, ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Die drei erteilten Aufträge haben unterschiedliche Leistungen zum Inhalt: - die juristische Begleitung: die vergaberechtliche Beratung und die Durchführung der Vergabeverfahren als vergebende Stelle, somit Rechtsberatung als nicht prioritäre Dienstleistung des Anhanges IV der Kategorie 21;Vergabeverfahren als vergebende Stelle, somit Rechtsberatung als nicht prioritäre Dienstleistung des Anhanges römisch vier der Kategorie 21; - die technische Begleitung: die technische Beratung bei der Vorgabe der Planung, Auswahl der technischen Produkte und bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses bei der Ausschreibung, somit technische Beratung als prioritäre Dienstleistung des Anhanges III der Kategorie 12;- die technische Begleitung: die technische Beratung bei der Vorgabe der Planung, Auswahl der technischen Produkte und bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses bei der Ausschreibung, somit technische Beratung als prioritäre Dienstleistung des Anhanges römisch drei der Kategorie 12; - Projektmanagement: die Projektleitung, -Steuerung und -koordinierung von der Planung bis zur Abnahme, dazu zählt u.a.: Klärung der Aufgabenstellung sowie Koordination und Überwachung des Grundlagenprogrammes, Klärung der Voraussetzungen fü r den Einsatz von Planern, Klärung der Schnittstellen und Einsatzpunkte, Vertragsbearbeitung m it Planern und Ausführenden, Aufstellung und Überwachung von Organisations-, Termin- und Zahlungsplänen, Fortschreibung der Planungsziele und Klärung von Zielkonflikten, Koordinierung und Unterstützung von Genehmigungsverfahren, Versicherungsbearbeitung, Kostenverfolgung, Kostenkontrolle, Finanzierung, Klärung der Organisationsstruktur und Informationsstruktur, Definition, Sicherstellung und Überwachung von Qualitätsvorgaben, Ausstattung, Materialien und Produkte, Überwachung und Koordinierung von Ausführungsänderungen, Dokumentation des Gesamtprojektes, Terminplanung, Terminüberwachung, Herbeiführen bzw. Treffen der erforderlichen Entscheidungen sowohl hinsichtlich Funktion, Konstruktion, Standard und Gestaltung als auch hinsichtlich Qualität, Kosten und Terminen, Durchsetzen der erforderlichen Maßnahmen und Vollzug der Verträge, Konfliktmanagement, Leiten von Projektbesprechungen, Führen aller Verhandlungen, Wahrnehmen der zentralen Projektanlaufstelle, Sorgetragen fü r das Abarbeiten des Entscheidungs- und Maßnahmenkataloges; somit Unternehmensberatung und damit verbundene Tätigkeiten als prioritäre Dienstleistung des Anhanges III der Kategorie 11.Dienstleistung des Anhanges römisch drei der Kategorie
Die beiden weiteren Leistungen Projektmanagement und technische Beratung wurden an unterschiedliche Unternehmen vergeben (und nicht wie behauptet an die mitbeteiligte Partei), der jeweilige Auftragswert liegt jeweils deutlich unter dem für Direktvergaben zulässigen Schwellenwert. Insgesamt liegen die an die mitbeteiligte Partei erteilten Aufträge aus unterschiedlichen Bereichen nur knapp über dem Schwellenwert für Direktvergaben, wobei eine Zusammenrechnung bei der Wahl des jeweiligen Vergabeverfahrens nicht geboten ist.
G ist eine Direktvergabe nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert EUR 100.000,00 nicht erreicht.
G wird bei der Direktvergabe eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, form frei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.Hinzu kommt, dass die erstgenannte Leistung der juristischen Begleitung eine nichtprioritäre Dienstleistung ist, für welche das BVergG
Paragraph 141, nur eingeschränkt gilt. Die beiden weiteren Leistungen Projektmanagement und technische Beratung wurden an unterschiedliche Unternehmen vergeben (und nicht wie behauptet an die mitbeteiligte Partei), der jeweilige Auftragswert liegt jeweils deutlich unter dem für Direktvergaben zulässigen Schwellenwert. Insgesamt liegen die an die mitbeteiligte Partei erteilten Aufträge aus unterschiedlichen Bereichen nur knapp über dem Schwellenwert für Direktvergaben, wobei eine Zusammenrechnung bei der Wahl des jeweiligen Vergabeverfahrens nicht geboten ist.
Paragraph 41, Absatz 2, BVergG ist eine Direktvergabe nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert EUR 100.000,00 nicht erreicht.
Paragraph 25, Absatz 10, BVergG wird bei der Direktvergabe eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, form frei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen. Hinsichtlich der Beauftragung der juristischen Begleitung als vergebende Stelle kommen zudem die erleichternden Bestimmungen für nicht prioritäre Dienstleistungen des § 141 BVergG zur Anwendung. Demnach gelten ausschließlich die Bestimmungen des § 141, der
G sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge von Auftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Ö ffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in den §§ 30 Abs. 2 bzw. 38 Abs. 2 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.
Paragraph 141, Absatz 2, BVergG sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge von Auftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Ö ffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in den Paragraphen 30, Absatz 2, bzw. 38 Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.
G ist die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen in einem form freien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) nur bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro zulässig.
Paragraph 141, Absatz 3, BVergG ist die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen in einem form freien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) nur bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro zulässig. Bei der Beauftragung der mitbeteiligten Partei zur juristischen Begleitung als vergebende Stelle und zum Projektmanagement bei der Errichtung des Volksschul- und Kindergartenzentrums Z im Wtal durch die Auftraggeberin waren alle Voraussetzungen für eine zulässige Direktvergabe
Vm § 25 Abs 10 BVergG gegeben. Die Auftraggeberin hat die mitbeteiligte Partei und auch die Antragstellervertreterin zur Legung (unverbindlicher) Angebote eingeladen, in der Folge hat sie zwei Angebote der mitbeteiligten Partei (eines hinsichtlich eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages über EUR *****,- und eines hinsichtlich eines prioritären Dienstleistungsauftrages über EUR *****,- - also jeweils deutlich unter EUR 100.000,-) aufgegriffen und direkt beauftragt. Weitere Voraussetzungen für eine zulässige Direktvergabe sind nicht erforderlich.Bei der Beauftragung der mitbeteiligten Partei zur juristischen Begleitung als vergebende Stelle und zum Projektmanagement bei der Errichtung des Volksschul- und Kindergartenzentrums Z im Wtal durch die Auftraggeberin waren alle Voraussetzungen für eine zulässige Direktvergabe
Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 10, BVergG gegeben. Die Auftraggeberin hat die mitbeteiligte Partei und auch die Antragstellervertreterin zur Legung (unverbindlicher) Angebote eingeladen, in der Folge hat sie zwei Angebote der mitbeteiligten Partei (eines hinsichtlich eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages über EUR *****,- und eines hinsichtlich eines prioritären Dienstleistungsauftrages über EUR *****,- - also jeweils deutlich unter EUR 100.000,-) aufgegriffen und direkt beauftragt. Weitere Voraussetzungen für eine zulässige Direktvergabe sind nicht erforderlich. Auch bei der Beauftragung Dritter mit der Erbringung der technischen Beratung bei der Errichtung des Volksschul- und Kindergartenzentrums Z im Wtal durch die Auftraggeberin waren alle Voraussetzungen für eine zulässige Direktvergabe
Vm § 25 Abs 10 BVergG gegeben. Die mitbeteiligte Partei hat gegenüber der Auftraggeberin eine Garantie abgegeben, dass für alle technischen Beratungsleistungen nicht m ehr als EUR 70.000,- anfallen werden. Es erfolgte eine Beauftragung der Auftraggeberin an dritte Fachberater um insgesamt EUR 37.740,-. Die mitbeteiligte Partei hat als zentrale Beschaffungsstelle fü r die Auftraggeberin für die einzelnen Fachbereiche je mindestens drei (unverbindliche) Angebote eingeholt und hat die Auftraggeberin die jeweils billigsten Angebote aufgegriffen und beauftragt. Weitere Voraussetzungen für eine zulässige Direktvergabe sind nicht erforderlich.Auch bei der Beauftragung Dritter mit der Erbringung der technischen Beratung bei der Errichtung des Volksschul- und Kindergartenzentrums Z im Wtal durch die Auftraggeberin waren alle Voraussetzungen für eine zulässige Direktvergabe
Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 10, BVergG gegeben. Die mitbeteiligte Partei hat gegenüber der Auftraggeberin eine Garantie abgegeben, dass für alle technischen Beratungsleistungen nicht m ehr als EUR 70.000,- anfallen werden. Es erfolgte eine Beauftragung der Auftraggeberin an dritte Fachberater um insgesamt EUR 37.740,-. Die mitbeteiligte Partei hat als zentrale Beschaffungsstelle fü r die Auftraggeberin für die einzelnen Fachbereiche je mindestens drei (unverbindliche) Angebote eingeholt und hat die Auftraggeberin die jeweils billigsten Angebote aufgegriffen und beauftragt. Weitere Voraussetzungen für eine zulässige Direktvergabe sind nicht erforderlich. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass hier gegenständlich eine zulässige Direktvergabe von der Auftraggeberin an die mitbeteiligte Partei und an drei weitere Fachberater vorlieqt und eine Feststellung (
VergNPG) ins Leere geht.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass hier gegenständlich eine zulässige Direktvergabe von der Auftraggeberin an die mitbeteiligte Partei und an drei weitere Fachberater vorlieqt und eine Feststellung (
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, TirVergNPG) ins Leere geht. B e w e i s : • wie vor. 7. EE GmbH als zentrale Beschaffungsstelle: Darüber hinaus ist das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend, dass die mitbeteiligte Partei keine zentrale Beschaffungsstelle und kein öffentlicher Auftraggeber sei und folglich eine Berufung auf den Ausnahmetatbestand des § 10 Z 14 und 15 BVergG nicht zulässig sei, unrichtig: Darüber hinaus ist das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend, dass die mitbeteiligte Partei keine zentrale Beschaffungsstelle und kein öffentlicher Auftraggeber sei und folglich eine Berufung auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 10, Ziffer 14 und 15 BVergG nicht zulässig sei, unrichtig: 7.1 EE GmbH als öffentlicher Auftraggeber:
G sind Einrichtungen öffentliche Auftraggeber, die
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG sind Einrichtungen öffentliche Auftraggeber, die a. zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und b. zumindest teilrechtsfähig sind und c. überwiegend von anderen öffentlichen Auftraggebern finanziert, geleitet oder kontrolliert werden. ad. a) Im Allqemeininteresse liegende Aufgaben: Der von der Antragstellerin gezeichnete Begriff von Aufgaben im Allgemeininteresse ist zu en
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.