Obsah (5)
§ 6§ 26§ 38§ 37§ 3RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/32/2878-14 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
. dazu die Historie auf Seite 10 des Bescheides).Tatsächlich befindet sich auf dem Baugrundstück eine ehemals als Schafstall gewidmete Blockhütte (eine Art Almhütte), die seit Jahrzehnten unbewohnt und auch nicht als „Einfamilienwohnhaus" benutzbar ist. Das ergibt sich schon alleine aus der Tatsache, dass die Hütte durch keine Kanalisation erschlossen wurde. Ein Kanal muss erst entlang der Straße an unserem Haus vorbei errichtet werden. Es fehlen auch andere für Einfamilienhäuser in Y obligatorische infrastrukturelle Einrichtungen (z.B. Autoabstellplatz, vergleiche dazu die Historie auf Seite 10 des Bescheides). „Ein Neubau mit zwei unterirdischen Geschossen und zwei überirdischen Geschossen." Das erste unterirdische Geschoss (Garage, Abstellraum) befindet sich auf Straßenniveau. Es tritt talseitig und auf der uns zugewandten Seite (hier allmählich in den Hang verlaufend) oberirdisch in Erscheinung. Das zweite unterirdische Geschoss ist zur Talseite und darüber hinaus oberirdisch, mit großen Fenstern versehen, mit Eingang und Terrasse ausgestattet und Blick auf ***. Zur Hangseite hin ist das Stockwerk zugeschüttet. Die hier praktizierte Terminologie ist ungewöhnlich und neu. Auch bei Nachbargebäuden sind die Erdgeschosse zur Hangseite zugeschüttet, gelten aber nicht als unterirdisch. Auf diesen Erdgeschossen befindet sich meist ein Kniestock oder ein zweites Geschoss. Sie würden nach der im vorliegenden Bescheid vorgenommenen Kategorisierung alleine aus einem Erdgeschoss oder einem Kniestock bestehen. Bei der mündlichen Bauverhandlung sprach der Planer selbst noch von einem unterirdischen und drei oberirdischen Geschossen. Daraus wurden jetzt zwei unterirdische und zwei oberirdische. Zwei oberirdische Geschosse sind die übliche Vorgabe nicht nur für Einfamilienhäuser für „W", sondern, soweit ich weiß, für den gesamten Ortsteil Z (ausgenommen Reihenhaussiedlung). Diese ungewöhnliche Betrachtungsweise setzt sich bei den Begründungen der Ablehnung der Einwände fort (Seite 18). Als maximale Wandhöhe an der uns zugewandten vorderen Gebäudeecke wird dort 5,21 m angegeben, tatsächlich beträgt sie aber knapp 8 m. Die Mauern des sich darunter befindlichen Geschosses über der Garage (zweites angeblich „unterirdisches" Geschoss) sind mit Natursteindekor versehen und werden, obwohl an der Erdoberfläche, nicht mitgezählt. (Würde man in Y Wände mit Natursteindekor generell nicht zählen, bestünden manche Häuser nur aus dem Dach). Rechnet man die sich darunter auf Straßenebene befindliche Garage noch dazu, hat man auf diese Weise die Höhe des gesamten Bauwerkes halbiert. Die Behörde führt aus, mit unseren „laienhaften Äußerungen" könne dem von der Gemeinde beauftragten Gutachten nicht entgegnet werden. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf einschlägige Veröffentlichungen zur Rechtslinguistik (z.B.: Gerd Antos (Hg): „Verständlichkeit als Bürgerrecht" u.a.). Wenn das Gutachten des von der Gemeinde beauftragten Sachverständigen auf der im vorliegenden Bescheid ausgeführten Baubeschreibung basiert geht es von einer realitätsverfremdenden Terminologie aus, wenn es damit operiert, verwendet es eine solche. In der Linguistik, und da kennen wir uns aus, spricht man in Fällen wie diesen von einer „Inkongruenz von Sprache, Sachverhalt und Tatsache". C) Einwendungen in Zusammenhang mit der Verletzung des allgemeinen rechtlichen Vertrauensgrundsatzes (bona fides) Nach Meinung der Behörden ist der Vertrauensgrundsatz durch die Bestellung eines raumordnungsfachlichen Sachverständigen gewahrt (Seite 16, Abs. 2).Nach Meinung der Behörden ist der Vertrauensgrundsatz durch die Bestellung eines raumordnungsfachlichen Sachverständigen gewahrt (Seite 16, Absatz 2,). Ausführung: Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar. Die Verletzung dieses Vertrauensgrundsatzes besteht, wie im Einwand ausgeführt, in der ungerechtfertigten Anwendung von zweierlei Recht für die Grundstücke Adresse1 und Adresse1a. Das Prinzip von Treu und Glaube wurde hier jedenfalls gebrochen. (
. Abschnitt A), 1)). D) Einwendungen in Zusammenhang mit der Geltendmachung subjektiver öffentlicher Rechte Der Einwand, das geplante Gebäude würde nicht nur das Ortsbild, sondern auch die Liegenschaft der Nachbarn beeinträchtigen und weitere, werden als unzulässig zurückgewiesen. Begründung: Die Einwände stützten sich nicht auf das subjektive öffentliche Recht. Ausführung: Eine Würdigung unserer in den Abschnitten A), B) und C) vorgebrachten Ausführungen erübrigt diesen Einwand und andere im Bereich des subjektiven öffentlichen Rechtes. Im Hinblick auf untergeordnete Bauelemente ist festzuhalten, dass der Balkon über der Terrasse des zweiten „unterirdischen" Geschosses in seiner Dimension talseitig jedenfalls nicht als untergeordnet zu bewerten ist. Dieser Balkon reicht dort über die ganze Fassade und darüber hinaus und setzt sich durchlaufend auf der uns zugewandten Seite als Bestandteil ein und desselben Bauelementes fort. E) Anmerkungen Die Gemeinde weist die Forderung der Nachbarn nach einer geologischen Untersuchung zurück und übernimmt laut Bescheid explizit keine Haftung bei Schäden, welche aufgrund der Bodenbeschaffenheit an Nachbargrundstücken entstehen. Dazu ist anzumerken, dass die Siedlung „W" von der Gemeinde selbst erschlossen und die Grundparzellen unter, nach mehr als 30 Jahren immer noch gültigen, Auflagen als „Siedlergrundstücke" an einheimische Kaufwerber veräußert wurden. Das impliziert bei neu genehmigten Bauvorhaben innerhalb der Siedlung auch weiterhin eine Mitverantwortung in diesem Bereich. Unsere Bedenken beim Brandschutz beziehen sich auf die Zufahrt. ANTRAG Das Landesverwaltungsgericht möge aufgrund der im Abschnitt SACHVERHALT der Beschwerde dargestellten inhaltlichen und formalen Unrechtmäßigkeiten und Unrichtigkeiten über eine Aufhebung oder Änderung des vorliegenden Bescheides entscheiden.“ Es wurde eine mündliche Verhandlung am 15.03.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der Herr DD, auch in Vertretung von Frau CC, die Rechtsvertreterin der Antragsteller, zwei Vertreter der belangten Behörde, der hochbautechnische Amtssachverständige, der raumordnungsfachliche Amtssachverständige, beide vom Amt der Tiroler Landesregierung, sowie der brandschutztechnische Sachverständige von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung teilgenommen haben. Die beiden Amtssachverständigen haben im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens ein Gutachten erstellt, welches den Parteien im Vorfeld zu der mündlichen Verhandlung bereits zugegangen ist. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Die Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben in der Folge die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG fristgerecht beantragt.Die Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben in der Folge die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG fristgerecht beantragt. Im Anschluss an die Verhandlung erging auf Anfrage die E-Mail der belangten Behörde vom 03.04.2017, mit der die Kundmachung der
- Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Y übermittelt wurde, und auch Ausführungen zum Inhalt des örtlichen Raumordnungskonzeptes erstattet wurden. II. Sachverhaltsfeststellungen Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen Beweiswürdigung: Vorausgeschickt wird, dass sich die nachstehend genannten Grundstücke allesamt in der KG Y Land befinden, weshalb ein diesbezüglicher Hinweis in der Folge unterbleibt. Das Grundstück *2 steht im Eigentum der beiden Beschwerdeführer und grenzt unmittelbar an den Bauplatz (Gp *1) an. Die Voraussetzungen nach § 26 Abs 2 lit b TBO 2011 treffen zu.Das Grundstück *2 steht im Eigentum der beiden Beschwerdeführer und grenzt unmittelbar an den Bauplatz (Gp *1) an. Die Voraussetzungen nach Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 treffen zu. Diese Feststellungen lassen sich aufgrund des in den Einreichunterlagen enthaltenen Lageplanes DI FF nach § 24 TBO 2011 vom 29.08.2016 und dem diesem Lageplan angeschlossenen Eigentümerverzeichnis treffen.Diese Feststellungen lassen sich aufgrund des in den Einreichunterlagen enthaltenen Lageplanes DI FF nach Paragraph 24, TBO 2011 vom 29.08.2016 und dem diesem Lageplan angeschlossenen Eigentümerverzeichnis treffen. Das hier in Rede stehende Bauansuchen wurde im Juli 2014 eingebracht. Mit der Eingabe 19.08.2015, eingegangen bei der belangten Behörde am 23.08.2015, erfolgt eine Projektänderung. Die Projektänderung im August 2015 erfolgte unter Verwendung des Vordruckes Bauansuchen inkl Baubeschreibung, doch ergibt sich schlüssig aus dem behördlichen Akt, dass lediglich eine Projektänderung im Hinblick auf das raumordnungsfachliche Gutachten vom 15.06.2016 beabsichtigt war. Alleine aus dem Umstand, wonach bei der Einreichung das Formblatt verwendet wurde, ist nicht von einer erneuten Antragstellung auszugehen sondern liegt vielmehr eine Projektänderung vor. Das örtliche Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde Y legt für den Bauplatz keine Bebauungsplanpflicht nach § 31 Abs 5 TROG fest und enthält keine Festlegungen nach § 31 Abs 6 TROG.Das örtliche Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde Y legt für den Bauplatz keine Bebauungsplanpflicht nach Paragraph 31, Absatz 5, TROG fest und enthält keine Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 6, TROG. Diese Feststellungen können anhand des örtlichen Raumordnungskonzeptes getroffen werden und wird dieser Sachverhalt von der belangten Behörde in der E-Mail vom 03.04.2017 ausdrücklich bestätigt. Die
- Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Y trat mit 31.07.2015 in Kraft. Diese Feststellung kann aufgrund der mit dem Kundmachungsvermerk versehenen entsprechenden Urkunde getroffen werden. Der hier in Rede stehende Bauplatz weist die Flächenwidmung Wohngebiet auf. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Der Bauplatz ist bebaut. Diese Feststellungen lassen sich ua anhand des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 21.09.2016 in Zusammenschau mit dem Gutachten vom 06.08.2015 treffen. Der Teilbebauungsplan „W“ umfasst den Bauplatz nicht. Bereits im behördlichen Verfahren wurde im Hinblick auf § 55 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 ein raumordnungsfachliches Gutachten in Auftrag gegeben. Diese Bestimmung ist insofern relevant, als dass die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Y zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtwirksam vorlag und ein Bebauungsplan nicht besteht.Bereits im behördlichen Verfahren wurde im Hinblick auf Paragraph 55, TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, ein raumordnungsfachliches Gutachten in Auftrag gegeben. Diese Bestimmung ist insofern relevant, als dass die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Y zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtwirksam vorlag und ein Bebauungsplan nicht besteht. Verwaltungsgerichtlich wurde veranlasst, dass das raumordnungsfachliche Gutachten des im behördlichen Verfahren auftretenden Sachverständigen vom 21.12.2014, welches im Hinblick auf das geänderte Bauansuchen samt geänderten Planunterlagen mit dem Gutachten vom 15.06.2016 ergänzt wurde, aus fachlicher Sicht auf Plausibilität hin zu überprüfen. Der raumordnungsrechtliche Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung führte in seinem Gutachten aus, dass der im behördlichen Verfahren wirkende Gutachter grundsätzlich die richtigen Gebäude im Hinblick auf die Prüfung einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung herangezogen hat. Der Amtssachverständige schildert im Gutachten zutreffend, dass der Sachverständige im Behördenverfahren das mit seiner Höhe am massivsten in Erscheinung tretende Gebäude, nämlich das Gebäude der Beschwerdeführer auf dem Grundstück *2 als Bezugsobjekt verwendet hat. Er führte aus, dass die Typologie dieses Gebäudes und des Einreichprojektes augenscheinlich vergleichbar sind. Der Amtssachverständige erläuterte weiters, dass den Korrekturempfehlungen des behördlichen Sachverständigen im Zuge des überarbeiteten Projektes entsprochen wurde, sodass die Höhe der Dachflächen des Einreichprojektes sowie des Nachbargebäudes ähnlich hoch sind. Im Ergebnis kam er zum Schluss, dass die Ausführungen des behördlichen Sachverständigen im Hinblick auf die gegebene geordnete bauliche Gesamtentwicklung in Ansehung des hier in Rede stehenden Bauvorhabens, sohin bei einer konkreten Betrachtung, plausibel sind. Weiters errechnete der Amtssachverständige anhand der Grenzen einer möglichen Bebauung, die durch Bestimmungen nach Tiroler Bauordnung 2011 über zu die wahrenden Abstände von Grundstücksgrenzen vorgegeben sind, eine größtmögliche Bebauung. Er bezog in der Folge diesen Rauminhalt auf die Fläche des Bauplatzes und errechnete so eine Baumassendichte von 1,
- Nachdem das örtliche Raumordnungskonzept den Willen des Verordnungsgebers im Zusammenhang mit den grundsätzlichen Vorgaben der Verbauung widerspiegelt, in diesem Raumordnungskonzept jedoch die nicht mehr anzuwendende Geschoßflächendichte ausgewiesen ist, errechnete der Amtssachverständige in der Folge die von ihm unter maximaler Ausnutzung des Bauplatzes errechnete Baumassendichte von 1,7 in eine Geschoßflächendichte um, wobei er anführte, dass eine derartige Umrechnung lediglich eine Schätzung darstellen kann, zumal in diesem Zusammenhang auch die Geschoßhöhe von Bedeutung ist. Im Ergebnis kam er in Erweiterung des verwaltungsgerichtlichen Prüfungsauftrages zum Ergebnis, dass auch eine abstrakte Beurteilung des hier in Rede stehenden Bauplatzes aus raumordnungsfachlicher Sicht zu keiner Bebauungsplanpflicht führen würde. In der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung stellte Amtssachverständige ausdrücklich klar, dass das Bezugsprojekt gerade das Nachbargebäude darstellt. Er führte aus, dass bei der gutachterlichen Betrachtungsweise die oberirdisch in Erscheinung treten Geschoße bedeutsam sind, wobei in diesem Zusammenhang der Begriff oberirdisch sich nicht mit den Begriffsbestimmungen nach dem TROG 2016 decken, sondern auf die talseitig in Erscheinung tretende Ansicht abstellt. Im Hinblick auf die Erschließung führte der Amtssachverständige zutreffend aus, dass für den gegenständlichen Bauplatz eine infrastrukturelle Anbindung insofern gegeben ist, wonach dieser an die öffentliche Verkehrsfläche samt den dort vorhandenen Infrastruktureinrichtungen angrenzt. Insofern sei eine Versorgung gegeben, wobei dem vorliegenden behördlichen Akt bereits ein Anschluss- und Versorgungsvertrag mit den Stadtwerken Y einliegt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens, wonach die Abstände nach der Tiroler Bauordnung 2011 (
§ 6
) nicht eingehalten werden, wurden diese vom hochbautechnischen Amtssachverständigen beim Amt der Tiroler Landesregierung nochmals überprüft. In seinem Gutachten kommt der Amtssachverständige dabei zum Ergebnis, dass im Hinblick auf die Erreichung der Mindestabstände die kritische Wandhöhe gegenüber dem Grundstück *2 der Beschwerdeführer an der nordöstlichen Gebäudeecke (aufgrund des Nordost nach Südost ansteigenden Geländes) gelegen ist. Der Amtssachverständige errechnete anhand der vorliegenden Planunterlagen, dass sich ein erforderlicher Abstand von 3,13 m (5,21m x 0,6) ergibt. Er folgerte zutreffend, dass daher für diesen Bereich der Mindestabstand von 4 m zum Tragen kommt. Der tatsächliche Abstand beträgt 4,06 m gegenüber dem Grundstück *2 der Beschwerdeführer. In der mündlichen Verhandlung erläuterte er dabei im Einklang mit der Tiroler Bauordnung 2011, dass bei seiner Berechnung der Abstände nicht das Gelände an der Grundstücksgrenze sondern das Gelände vor der Bauführung entscheidet ist, wo sich die zu betrachtende bauliche Anlage befindet. Die Höhe von 5,21 m ergibt sich somit als Höhe gemessen zwischen dem Durchdringungspunkt der Außenwand im kritischen nordöstlichen Eckbereich und dem darunter liegenden Gelände vor der Bauführung.Aufgrund des Beschwerdevorbringens, wonach die Abstände nach der Tiroler Bauordnung 2011 vergleiche Paragraph 6,) nicht eingehalten werden, wurden diese vom hochbautechnischen Amtssachverständigen beim Amt der Tiroler Landesregierung nochmals überprüft. In seinem Gutachten kommt der Amtssachverständige dabei zum Ergebnis, dass im Hinblick auf die Erreichung der Mindestabstände die kritische Wandhöhe gegenüber dem Grundstück *2 der Beschwerdeführer an der nordöstlichen Gebäudeecke (aufgrund des Nordost nach Südost ansteigenden Geländes) gelegen ist. Der Amtssachverständige errechnete anhand der vorliegenden Planunterlagen, dass sich ein erforderlicher Abstand von 3,13 m (5,21m x 0,6) ergibt. Er folgerte zutreffend, dass daher für diesen Bereich der Mindestabstand von 4 m zum Tragen kommt. Der tatsächliche Abstand beträgt 4,06 m gegenüber dem Grundstück *2 der Beschwerdeführer. In der mündlichen Verhandlung erläuterte er dabei im Einklang mit der Tiroler Bauordnung 2011, dass bei seiner Berechnung der Abstände nicht das Gelände an der Grundstücksgrenze sondern das Gelände vor der Bauführung entscheidet ist, wo sich die zu betrachtende bauliche Anlage befindet. Die Höhe von 5,21 m ergibt sich somit als Höhe gemessen zwischen dem Durchdringungspunkt der Außenwand im kritischen nordöstlichen Eckbereich und dem darunter liegenden Gelände vor der Bauführung. Des Weiteren betrachtete der hochbautechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung den Balkon, der dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewendet ist, wobei er die Fläche des Balkons im Verhältnis zur Fassade des Gebäudes ausgewiesen hat. Er errechnete dabei einen Wert von 10,97 %. Er führte weiters aus, dass dieser Balkon 1,42 m in die Mindestabstandsfläche ragt. Zudem stellte der hochbautechnische Amtssachverständigen vom Amt der Tiroler Landesregierung in seinem Gutachten fest, dass der oberirdisch in Erscheinung tretende Teil der Garage an der Grundstücksgrenze zu dem im Eigentum der beiden Beschwerdeführer stehenden Grundstück eine mittlere Wandhöhe von 1,35 m aufweist und keine Fangmündungen vorhanden sind. Der nordöstliche Bereich des Flachdaches der Garage ist nicht begehbar ausgeführt und mit einem Geländer abgeschrankt, sodass der begehbare Teil des Flachdaches um weniger als 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegt. Des Weiteren führte er aus, dass die Errichtung einer offenen Terrasse an der dem Grundstück *2 zugekehrten Seite des Wohnhauses beabsichtigt ist. Der brandschutztechnische Sachverständige führte anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass er bei Einsicht in den Lageplan eine öffentliche Straße (Gp *3) erkennen kann. Aus seiner Sicht sei daher eine ausreichende Zugänglichkeit für die Feuerwehr Sinne der OIB Richtlinie 2 gegeben. Hinsichtlich der aufgenommenen Sachverständigenbeweise im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass die Ausführungen der (Amts)sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar sind. Sie sind nicht widersprüchlich und folgen den Denkgesetzen (
VwGH 20.11.1990, 90/18/0169). Hinsichtlich der aufgenommenen Sachverständigenbeweise im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass die Ausführungen der (Amts)sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar sind. Sie sind nicht widersprüchlich und folgen den Denkgesetzen vergleiche VwGH 20.11.1990, 90/18/0169). Das Verwaltungsgericht schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, welches nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte, vermochte die Ausführungen der (Amt)sachverständigen nicht erschüttern (
VwGH 20.9.1990, 90/07/0113).Das Vorbringen der Beschwerdeführer, welches nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte, vermochte die Ausführungen der (Amt)sachverständigen nicht erschüttern vergleiche VwGH 20.9.1990, 90/07/0113). III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Raumordnungsgesetz 2016: „§ 37 Bauland
(2)Die Grundflächen im Bauland sind als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen. (…) … § 38Paragraph 38 Wohngebiet …
(1)Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
- a)Wohngebäude,
- b)Gebäude, die der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. c zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,Gebäude, die der Unterbringung von nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
- c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen, … § 116Paragraph 116 … 3) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs. 5 und § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.3) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Paragraph 55, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. Paragraph 54, Absatz 5, zweiter Satz ist anzuwenden. … TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006: TROG 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006: „§ 55 Ausnahmen, Befreiung
(1)Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs. 1 besteht nicht
(1)Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach Paragraph 54, Absatz eins, besteht nicht
- a)für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und
- b)für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw. weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist. … Tiroler Bauordnung 2011 idF LGBl 94/2016 (TBO 2011 idgF):Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt 94 aus 2016, (TBO 2011 idgF): „§ 62 Übergangsbestimmungen
(1)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sind nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen, wenn das betreffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig ist. Andernfalls ist das Verfahren einzustellen. Die Parteien sind davon zu verständigen. …“ Tiroler Bauordnung 2011 idF LGBl 103/2015 (TBO 2011):Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt 103 aus 2015, (TBO 2011): „§ 2 …
(12)Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen außer im Fall von Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen sowie nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine einheitliche Widmung aufweisen.
(12)Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen außer im Fall von Sonderflächen nach Paragraph 43, für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen sowie nach den Paragraphen 47, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine einheitliche Widmung aufweisen. …
(16)Untergeordnete Bauteile sind Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer sowie an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen. § 6Paragraph 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen
(1)Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
- a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
- a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
- b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
- b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
- c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
- c)auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
- d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
- d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(2)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
(2)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
- a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
- b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist.
(3)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
- a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;
- b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, sowie offene Schwimmbecken;
- c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
- d)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
- e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
- f)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
(4)Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 2 und 3 lit. c sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 3 lit. e sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt.
(4)Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Absatz 2 und 3 Litera c, sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Absatz 3, Litera e, sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Paragraph 59, Absatz 3, vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt.
(5)Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Absatz 2, Litera a und Absatz 3, verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(7)An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.
(8)Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze errichtet werden (gekuppelte Bauweise),
- a)wenn ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
- b)wenn dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist. Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung, so ist die Errichtung von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig.
(9)Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 oder 6 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau oder eine sonstige Änderung dieses Gebäudes, eine Änderung seines Verwendungszweckes oder sein Wiederaufbau im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung auch dann zulässig, wenn
(9)Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Absatz eins bis 4 oder 6 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau oder eine sonstige Änderung dieses Gebäudes, eine Änderung seines Verwendungszweckes oder sein Wiederaufbau im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung auch dann zulässig, wenn
- a)von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird,
- b)den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird und
- c)bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind. An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung und die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen.
(10)Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt. § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Wie festgestellt, grenzt das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück *2 direkt an den Bauplatz an und treffen für die Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen nach § 26 Abs 2 lit b TBO 2011 zu.Wie festgestellt, grenzt das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück *2 direkt an den Bauplatz an und treffen für die Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen nach Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 zu. Deshalb kommt Ihnen ein Mitspracherecht im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, soweit sie rechtzeitig Einwendungen erhoben haben.Deshalb kommt Ihnen ein Mitspracherecht im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, soweit sie rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (
VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Wenngleich § 26 TBO 2011 idgF keinen Bezug auf Übergangsfälle iSd 116 Abs 3 TROG 2016 aufweist, so geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass den Nachbarn in derartigen Übergangsfällen auch jene Parteirechte zukommen, wie sie die Tiroler Bauordnung in Bezug auf § 55 Abs 1 TROG in der Fassung LGBl Nr 27/2006 (WV) vorgesehen hatte.Wenngleich Paragraph 26, TBO 2011 idgF keinen Bezug auf Übergangsfälle iSd 116 Absatz 3, TROG 2016 aufweist, so geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass den Nachbarn in derartigen Übergangsfällen auch jene Parteirechte zukommen, wie sie die Tiroler Bauordnung in Bezug auf Paragraph 55, Absatz eins, TROG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, (WV) vorgesehen hatte. Die korrespondierende Bestimmung in § 25 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl Nr 94/2001 (Wiederverlautbarung) idF LGBl Nr 60/2005 lautet wie folgt:Die korrespondierende Bestimmung in Paragraph 25, der Tiroler Bauordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2001, (Wiederverlautbarung) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2005, lautet wie folgt: „
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: …
- e)im Fall, dass ein allgemeiner Bebauungsplan und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan mit den Festlegungen des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nicht bestehen, das Fehlen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder § 113 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001."
- e)im Fall, dass ein allgemeiner Bebauungsplan und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan mit den Festlegungen des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nicht bestehen, das Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, oder Paragraph 113, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001." Nachdem die Übergangsbestimmung nach § 116 Abs 3 TROG 2016 ausdrücklich die Anwendung des § 55 Abs 1 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 anordnet, kommt den Nachbarn, nachdem gegenständlich ein Bebauungsplan nicht besteht und das Bauverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig war, im Hinblick auf das Fehlen der Voraussetzungen nach § 55 Abs 1 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 grundsätzlich Parteistellung zu.Nachdem die Übergangsbestimmung nach Paragraph 116, Absatz 3, TROG 2016 ausdrücklich die Anwendung des Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, anordnet, kommt den Nachbarn, nachdem gegenständlich ein Bebauungsplan nicht besteht und das Bauverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig war, im Hinblick auf das Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, grundsätzlich Parteistellung zu. Der Bauplatz ist unzweifelhaft bebaut, weshalb § 55 Abs 1 lit b TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 anzuwenden ist.Der Bauplatz ist unzweifelhaft bebaut, weshalb Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, anzuwenden ist. Aufbauend auf das verwaltungsgerichtlich eingeholte Gutachten des raumordnungsrechtlichen Amtssachverständigen vom 02.02.2017 - der Amtssachverständige prüft dabei das im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten und ergänzende Gutachten des von der Behörde beigezogenen Sachverständigen auf Plausibilität und führt zudem im Hinblick auf eine allfällige abstrakte Bebaubarkeit des Bauplatzes aus - und seinen Ergänzungen bei der mündlichen Verhandlung am 15.03.2017 kann festgestellt werden, dass die Erschließung des Bauplatzes im Sinn des § 55 Abs 1 letzter Absatz TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 besteht und die Erlassung eines Bebauungsplanes zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung nicht erforderlich ist. Die Typologie des Einreichprojektes ist mit dem Nachbargebäude vergleichbar und sind die beiden Gebäude im Ergebnis ähnlich hoch. Die konkrete Betrachtungsweise des hier in Rede stehenden Projektes ist notwendig (
VwGH 23.1.1997, 95/06/0047, 2011/06/0142), da eine Beurteilung des jeweiligen Bauplatzes ohne konkretes Projekt im Baubewilligungsverfahren zu Ergebnissen führen könnte, wonach ein Bebauungsplan notwendig wäre. Nachdem kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Bebauungsplanes besteht, würde diese Vorgehensweise zu einem unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht des jeweiligen Bauwerbers führen. Eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung führt deshalb dazu, dass anhand der jeweiligen Baueinreichung zu prüfen ist, ob den Erfordernissen im Sinne des § 55 Abs 1 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 (hier lit b) entsprochen wird. Gegenständlich hat das Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen vom Amt der Tiroler Landesregierung jedoch ohnehin zudem ergeben, dass auch eine abstrakte Betrachtungsweise zu keiner Bebauungsplanplanpflicht führen würde.Aufbauend auf das verwaltungsgerichtlich eingeholte Gutachten des raumordnungsrechtlichen Amtssachverständigen vom 02.02.2017 - der Amtssachverständige prüft dabei das im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten und ergänzende Gutachten des von der Behörde beigezogenen Sachverständigen auf Plausibilität und führt zudem im Hinblick auf eine allfällige abstrakte Bebaubarkeit des Bauplatzes aus - und seinen Ergänzungen bei der mündlichen Verhandlung am 15.03.2017 kann festgestellt werden, dass die Erschließung des Bauplatzes im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, letzter Absatz TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, besteht und die Erlassung eines Bebauungsplanes zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung nicht erforderlich ist. Die Typologie des Einreichprojektes ist mit dem Nachbargebäude vergleichbar und sind die beiden Gebäude im Ergebnis ähnlich hoch. Die konkrete Betrachtungsweise des hier in Rede stehenden Projektes ist notwendig vergleiche VwGH 23.1.1997, 95/06/0047, 2011/06/0142), da eine Beurteilung des jeweiligen Bauplatzes ohne konkretes Projekt im Baubewilligungsverfahren zu Ergebnissen führen könnte, wonach ein Bebauungsplan notwendig wäre. Nachdem kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Bebauungsplanes besteht, würde diese Vorgehensweise zu einem unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht des jeweiligen Bauwerbers führen. Eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung führt deshalb dazu, dass anhand der jeweiligen Baueinreichung zu prüfen ist, ob den Erfordernissen im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, (hier Litera b,) entsprochen wird. Gegenständlich hat das Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen vom Amt der Tiroler Landesregierung jedoch ohnehin zudem ergeben, dass auch eine abstrakte Betrachtungsweise zu keiner Bebauungsplanplanpflicht führen würde. Wenn die Beschwerdeführer Vorbringen, dass der Bauplatz nicht erschlossen sei, so ist Ihnen wie folgt entgegenzuhalten: Die § 55 Abs 1 lit b TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 stellt hinsichtlich der Erfordernisse der verkehrsmäßigen Erschließung des Bauplatzes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung auf den Bauplatz, sohin auf das zu bebauende Grundstück ab (
dazu die Begriffsbestimmung nach § 2 Abs 12 TBO 2011). Der Bauplatz grenzt an die öffentliche Verkehrsfläche an und liegt ein Vertrag mit den Stadtwerken Y betreffend die Wasserver- und Abwasserentsorgung vor. Die Erschließung des Bauplatzes ist somit gegeben.Die Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, stellt hinsichtlich der Erfordernisse der verkehrsmäßigen Erschließung des Bauplatzes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung auf den Bauplatz, sohin auf das zu bebauende Grundstück ab vergleiche dazu die Begriffsbestimmung nach Paragraph 2, Absatz 12, TBO 2011). Der Bauplatz grenzt an die öffentliche Verkehrsfläche an und liegt ein Vertrag mit den Stadtwerken Y betreffend die Wasserver- und Abwasserentsorgung vor. Die Erschließung des Bauplatzes ist somit gegeben. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ein Bebauungsplan erforderlich ist, ist sohin unbegründet. Wie auf Sachverhaltsebene bereits dargelegt, besteht eine Bebauungsplanpflicht nach dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht, weshalb auch in diesem Zusammenhang das Fehlen des Bebauungsplanes nicht begründet vorgebacht werden kann (
§ 26
Abs 3 lit f TBO 2011).Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ein Bebauungsplan erforderlich ist, ist sohin unbegründet. Wie auf Sachverhaltsebene bereits dargelegt, besteht eine Bebauungsplanpflicht nach dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht, weshalb auch in diesem Zusammenhang das Fehlen des Bebauungsplanes nicht begründet vorgebacht werden kann vergleiche Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011). Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept im Sinne des § 31 Abs 6 TROG für den Bauplatz existieren nicht, weshalb auch diesbezüglich nicht begründet vorgebracht werden kann.Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept im Sinne des Paragraph 31, Absatz 6, TROG für den Bauplatz existieren nicht, weshalb auch diesbezüglich nicht begründet vorgebracht werden kann. Abschließend wird wie folgt festgehalten: Selbst wenn man unzutreffend davon ausgehen würde, dass mit der Eingabe vom 19.08.2016, eingegangen bei der Baubehörde am 23.08.2016, eine neues Bauansuchen eingebracht worden wäre und daher die Übergangsbestimmung nach § 116 Abs 3 TROG 2016 nicht zum Tragen käme, so würde sich im gegenständlichen Fall keine andere Beurteilung ergeben, da die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Bebauungsplanpflicht nach § 55 Abs 1 lit b TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 mit den Voraussetzungen nach § 55 Abs 4 TROG 2016 übereinstimmen.Abschließend wird wie folgt festgehalten: Selbst wenn man unzutreffend davon ausgehen würde, dass mit der Eingabe vom 19.08.2016, eingegangen bei der Baubehörde am 23.08.2016, eine neues Bauansuchen eingebracht worden wäre und daher die Übergangsbestimmung nach Paragraph 116, Absatz 3, TROG 2016 nicht zum Tragen käme, so würde sich im gegenständlichen Fall keine andere Beurteilung ergeben, da die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Bebauungsplanpflicht nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, mit den Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz 4, TROG 2016 übereinstimmen. Wie erwähnt, weist der Bauplatz die Widmung Wohngebiet (
§ 38
TROG 2016), weshalb die Bestimmungen des § 6 Abs 1 lit b TBO 2011 hinsichtlich des Baulandes (
§ 37
Abs 2 TGOG 2016) anzuwenden sind.Wie erwähnt, weist der Bauplatz die Widmung Wohngebiet vergleiche Paragraph 38, TROG 2016), weshalb die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 hinsichtlich des Baulandes vergleiche Paragraph 37, Absatz 2, TGOG 2016) anzuwenden sind. Der hochbautechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung hat im kritischen nordöstlichen Eckbereich einen nach § 6 Abs 1 lit b TBO 2011 - unter Heranziehung des 0,6 fachen der Höhe - erforderlichen Abstand von 3,13 m errechnet. Deshalb kommt der Mindestabstand von 4 m zum Tragen, welcher mit 4,06 m gegenständlich überschritten wird. Deshalb ist rechtlich festzustellen, dass das hier in Rede stehende Gebäude dem § 6 Abs 1 lit b TBO 2011 entspricht.Der hochbautechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung hat im kritischen nordöstlichen Eckbereich einen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 - unter Heranziehung des 0,6 fachen der Höhe - erforderlichen Abstand von 3,13 m errechnet. Deshalb kommt der Mindestabstand von 4 m zum Tragen, welcher mit 4,06 m gegenständlich überschritten wird. Deshalb ist rechtlich festzustellen, dass das hier in Rede stehende Gebäude dem Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 entspricht. Balkone gelten nach der Legaldefinition in § 2 Abs 16 TBO 2011 als untergeordnete Bauteile. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch Balkone nicht per se zulässige Bauteile im Sinne des § 6 Abs 2 lit a TBO 2011, sondern muss sich ihre Unterordnung auch aufgrund ihres Verhältnisses zur Fassade, die dem jeweiligen Nachbar zugewandt ist, ergeben. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat – wie oben festgestellt - errechnet, dass der Anteil der Ansichtsfläche des Balkons, der den Beschwerdeführern zugewandt ist, ca 11 % der Gesamtfassade ausmacht. Deshalb ist rechtlich festzustellen, dass dieser Balkon im Hinblick auf die hier einschreitenden Beschwerdeführer als untergeordnet im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist. Nachdem dieser Balkon laut den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen 1,42 m in die Abstandsfläche hineinragt, ist dieser zulässig, da nach dieser Bestimmung bis zu 1,50m möglich sind.Balkone gelten nach der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 als untergeordnete Bauteile. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch Balkone nicht per se zulässige Bauteile im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TBO 2011, sondern muss sich ihre Unterordnung auch aufgrund ihres Verhältnisses zur Fassade, die dem jeweiligen Nachbar zugewandt ist, ergeben. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat – wie oben festgestellt - errechnet, dass der Anteil der Ansichtsfläche des Balkons, der den Beschwerdeführern zugewandt ist, ca 11 % der Gesamtfassade ausmacht. Deshalb ist rechtlich festzustellen, dass dieser Balkon im Hinblick auf die hier einschreitenden Beschwerdeführer als untergeordnet im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist. Nachdem dieser Balkon laut den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen 1,42 m in die Abstandsfläche hineinragt, ist dieser zulässig, da nach dieser Bestimmung bis zu 1,50m möglich sind. Auch aus diesem Blickwinkel ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach der Abstandsbestimmungen nicht eingehalten sind, unbegründet. Garagen sind oberirdische bauliche Anlagen im Sinn des im Sinne des § 6 Abs 3 lit a TBO
- Nachdem die mittlere Wandhöhe der Garage an der Grundstücksgrenze zu dem im Eigentum der beiden Beschwerdeführer stehenden Grundstück 1,35 m beträgt, ist diese Garage zulässig im Sinne der vorgenannten Bestimmung.Garagen sind oberirdische bauliche Anlagen im Sinn des im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO
- Nachdem die mittlere Wandhöhe der Garage an der Grundstücksgrenze zu dem im Eigentum der beiden Beschwerdeführer stehenden Grundstück 1,35 m beträgt, ist diese Garage zulässig im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Nachdem der begehbare Teil des Garagendaches weniger als 1,50 m über das anschließende Gelände ragt, ist die Errichtung dieses Bauteils in den Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 zulässig. Nachdem der begehbare Teil des Garagendaches weniger als 1,50 m über das anschließende Gelände ragt, ist die Errichtung dieses Bauteils in den Mindestabstandsflächen nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zulässig. Wenn der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung ausführt, dass der Geländeverlauf an der Grundstücksgrenze im Einreichplan nicht richtig dargestellt ist, ist auf die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen bei dieser Verhandlung zu verweisen. Der Amtssachverständige führt aus, dass er bei der Abstandsberechnung das Gelände vor der Bauführung an der Hausfassade herangezogen hat. Er hat dabei den in den Einreichunterlagen enthaltenen Lageplan gemäß § 24 TBO 2011 des Geometers DI FF herangezogen. Daraus hat der hochbautechnische Amtssachverständige - wie in der mündlichen Verhandlung erläutert - die Höhenangaben für seine Berechnung entnommen.Wenn der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung ausführt, dass der Geländeverlauf an der Grundstücksgrenze im Einreichplan nicht richtig dargestellt ist, ist auf die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen bei dieser Verhandlung zu verweisen. Der Amtssachverständige führt aus, dass er bei der Abstandsberechnung das Gelände vor der Bauführung an der Hausfassade herangezogen hat. Er hat dabei den in den Einreichunterlagen enthaltenen Lageplan gemäß Paragraph 24, TBO 2011 des Geometers DI FF herangezogen. Daraus hat der hochbautechnische Amtssachverständige - wie in der mündlichen Verhandlung erläutert - die Höhenangaben für seine Berechnung entnommen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die nach der TBO 2011 erforderlichen Abstände zu den in ihrem Eigentum stehenden Nachbargrundstück unterschritten werden, unbegründet ist. Zum vagen Vorbringen, wonach nicht nachgewiesen ist, dass den Erfordernissen des Flächenwidmungsplanes entsprochen wird, ist auszuführen, dass damit auf die Einholung eines Erkundungsbeweises abgezielt wird, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist. Davon abgesehen ist wie folgt festzuhalten: Gegenständlich ist die Errichtung von 3 Abstellplätzen in einer Tiefgarage beantragt, wobei diese nahezu unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche gelegen sind. Im angefochtenen Baubescheid wird festgelegt, dass für das gegenständliche Bauvorhaben die Schaffung von 2 Pflichtabstellplätzen nach der Garagen- und Stellplatzverordnung 2015 der Stadtgemeinde Y erforderlich ist. In diesem Zusammenhang kann auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden, wonach mit der Schaffung von einem über die erforderliche Anzahl an Pflichtabstellplätzen hinausgehenden Stellplatz in der hier gegenständlichen Tiefgarage keine Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführer zu erwarten sind, die den Charakter als Wohngebiet wesentlich beinträchtigen. Diese Sichtweise bestätigt sich in Ansehung des § 38 Abs 1 lit b und c TROG 2016, da bei den dort insbesondere unter lit c leg cit genannten Nutzungen - auch diese sind im Wohngebiet grundsätzlich zulässig - naturgemäß (man denke dabei zB an Arztpraxen) mit mehr Zu- und Abfahrten zu Stellplätzen gerechnet werden muss, als dies bei der hier beantragten Wohnnutzung der Fall ist. Die Nachbarn hätten aber auch in diesen Fällen die erforderlichen Pflichtabstellplätze mit den gegenüber der hier beantragten Wohnnutzung häufigeren Zu- und Abfahrten zu den Stellplätzen zu dulden, sodass der zusätzliche Stellplatz mit den verbundenen Zu- und Abfahrten im Rahmen der Wohnnutzung jedenfalls nicht geeignet sein kann, die Wohnqualität auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer wesentlich zu beeinträchtigen. Das Bauvorhaben steht daher im Einklang mit der bestehenden Wohngebietswidmung.Davon abgesehen ist wie folgt festzuhalten: Gegenständlich ist die Errichtung von 3 Abstellplätzen in einer Tiefgarage beantragt, wobei diese nahezu unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche gelegen sind. Im angefochtenen Baubescheid wird festgelegt, dass für das gegenständliche Bauvorhaben die Schaffung von 2 Pflichtabstellplätzen nach der Garagen- und Stellplatzverordnung 2015 der Stadtgemeinde Y erforderlich ist. In diesem Zusammenhang kann auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden, wonach mit der Schaffung von einem über die erforderliche Anzahl an Pflichtabstellplätzen hinausgehenden Stellplatz in der hier gegenständlichen Tiefgarage keine Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführer zu erwarten sind, die den Charakter als Wohngebiet wesentlich beinträchtigen. Diese Sichtweise bestätigt sich in Ansehung des Paragraph 38, Absatz eins, Litera b und c TROG 2016, da bei den dort insbesondere unter Litera c, leg cit genannten Nutzungen - auch diese sind im Wohngebiet grundsätzlich zulässig - naturgemäß (man denke dabei zB an Arztpraxen) mit mehr Zu- und Abfahrten zu Stellplätzen gerechnet werden muss, als dies bei der hier beantragten Wohnnutzung der Fall ist. Die Nachbarn hätten aber auch in diesen Fällen die erforderlichen Pflichtabstellplätze mit den gegenüber der hier beantragten Wohnnutzung häufigeren Zu- und Abfahrten zu den Stellplätzen zu dulden, sodass der zusätzliche Stellplatz mit den verbundenen Zu- und Abfahrten im Rahmen der Wohnnutzung jedenfalls nicht geeignet sein kann, die Wohnqualität auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer wesentlich zu beeinträchtigen. Das Bauvorhaben steht daher im Einklang mit der bestehenden Wohngebietswidmung. Wie bereits eingangs erwähnt, sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der beiden Beschwerdeführer für den hier in Rede stehenden Fall in § 26 Abs 3 TBO 2011 idF LGBl Nr 103/2015 - in der gegenständlichen Entscheidung als TBO 2011 bezeichnet - taxativ aufgezählt, weshalb darüberhinausgehende Vorbringen nicht zulässig vorgebracht werden können (
(
Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), Rz 13 z § 26):Wie bereits eingangs erwähnt, sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der beiden Beschwerdeführer für den hier in Rede stehenden Fall in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015, - in der gegenständlichen Entscheidung als TBO 2011 bezeichnet - taxativ aufgezählt, weshalb darüberhinausgehende Vorbringen nicht zulässig vorgebracht werden können vergleiche vergleiche Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), Rz 13 z Paragraph 26,): In der Beschwerde wird vorgebracht, dass sich das Vorbringen bezüglich des Brandschutzes auf die Zufahrt bezieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird den Nachbarn ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, durch § 26 TBO 2011 nicht eingeräumt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird den Nachbarn ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, durch Paragraph 26, TBO 2011 nicht eingeräumt. (
Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 86 zu § 26 und die dort zitierte Judikatur).vergleiche Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 86 zu Paragraph 26 und die dort zitierte Judikatur). Insofern ist dieses Vorbringen nicht zulässig. Trotzdem wurde, da brandschutztechnische Aspekte in einem Baubewilligungsverfahren gerade auch für die Nachbarn von zentraler Bedeutung sind, ein brandschutztechnischer Sachverständiger von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogen. Der brandschutztechnische Sachverständige konnte in Ansehung des Projektes darlegen, dass eine ausreichende Zufahrt für die Feuerwehr im Sinne der OIB Richtlinie 2 gegeben ist. Nachbarn kommt auch kein Mitspracherecht zu, sofern ein Freizeitwohnsitz errichtet werden soll. Dies ist die gegenständlich jedoch ohnehin nicht beantragt, was sich aus der eingereichten Baubeschreibung ergibt. Im Übrigen hat auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Begründung eines Freizeitwohnsitzes unzulässig wäre. Auch die Bauplatzeignung (
§ 3
TBO 2011) ist nicht von den Nachbarrechten umfasst.Auch die Bauplatzeignung vergleiche Paragraph 3, TBO 2011) ist nicht von den Nachbarrechten umfasst. Insbesondere sind auch Vorbringen betreffend die Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes nicht von den Nachbarrechten umfasst. Soweit Schäden am Nachbargebäude im Zuge der Bauführung befürchtet werden und daher eine Beweissicherung an diesem Gebäude begehrt wird, ist auszuführen, dass dies im Zusammenhang mit der Bauausführung steht, sohin nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Die Beschwerdeführer sind daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Gleiches gilt für die vorgebrachte Wertminderung. Auch die Vorbringen der Beeinträchtigung der Liegenschaft der hier einschreitenden Nachbarn und eine Einschränkung betreffend die Errichtung eines Zubaus auf deren Grundstück kann über die nach § 26 Abs 3 TBO 2011 taxativ aufgezählten Mitspracherechte hinausgehend nicht zulässig vorgebracht werden.Auch die Vorbringen der Beeinträchtigung der Liegenschaft der hier einschreitenden Nachbarn und eine Einschränkung betreffend die Errichtung eines Zubaus auf deren Grundstück kann über die nach Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 taxativ aufgezählten Mitspracherechte hinausgehend nicht zulässig vorgebracht werden. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine Verletzung der vorgebrachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 für die Beschwerdeführer nicht gegeben ist.Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine Verletzung der vorgebrachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 für die Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Das übrige Vorbringen der Beschwerdeführer war unzulässig bzw auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.32.2878.14