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{'item': 'LVwG-2017/41/0057-2'}

Obsah (4)§§ 27§ 25a§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/0057-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§§ 27und 28 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraphen 27 und 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 24.11.2016, Zl ****, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde I. Instanz gem § 19 GewO 1994 festgestellt, dass durch Herrn AA aufgrund der beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden und somit die individuelle Befähigung nicht vorliegt (Spruchpunkt I.) und gem § 340 Abs 1 und 3 GewO 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des durch Herrn AA angemeldeten Gewerbes aufgrund der beigebrachten Beweismittel der für die Ausübung des „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“ erforderlichen Kenntnisse im Standort X, Adresse 2 nicht vorliegen, weshalb die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gem § 340 Abs 3 GewO 1994 untersagt wurde (Spruchpunkt II.). Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurde zusammengefasst von der belangten Behörde in ihrer Bescheidbegründung beim Beschwerdeführer nicht von einer Qualifikation ausgegangen, wie sie in der Befähigungsnachweisverordnung, wenn auch in einer anderen Art, gefordert wird. Mit Bescheid vom 24.11.2016, Zl ****, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz gem Paragraph 19, GewO 1994 festgestellt, dass durch Herrn AA aufgrund der beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden und somit die individuelle Befähigung nicht vorliegt (Spruchpunkt römisch eins.) und gem Paragraph 340, Absatz eins und 3 GewO 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des durch Herrn AA angemeldeten Gewerbes aufgrund der beigebrachten Beweismittel der für die Ausübung des „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“ erforderlichen Kenntnisse im Standort römisch zehn, Adresse 2 nicht vorliegen, weshalb die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gem Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 untersagt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurde zusammengefasst von der belangten Behörde in ihrer Bescheidbegründung beim Beschwerdeführer nicht von einer Qualifikation ausgegangen, wie sie in der Befähigungsnachweisverordnung, wenn auch in einer anderen Art, gefordert wird. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 29.12.2016 verwies der Beschwerdeführer auf die von ihm vorgelegten Dienstzeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung im Gastgewerbe. Auch wenn seine Ex-Frau (BB) zum damaligen Zeitpunkt das Gewerbe für das Cafe W (2 ½ Jahre) in X und die Pizzeria V (1 ½ Jahre) in U gehabt habe, sei er in beiden Lokalen leitender Geschäftsführer gewesen. Dass er als Arbeiter angestellt worden sei, rühre einzig und allein aus der Tatsache heraus, dass dies ein ehelicher gemeinsamer Betrieb gewesen sei, aus Gründen der steuerlichen Vorteile habe ihn seine Ex-Frau damals als Arbeiter angestellt. Seine Ex-Frau habe sich seinerzeit mit der Erziehung und Aufsicht der damals 4-jährigen Tochter beschäftigt, er habe durchschnittlich ca 70 Stunden in der Woche in den Lokalen seiner Ex-Frau gearbeitet. Mit Zustimmung des Gemeinderates der Marktgemeinde X habe er nunmehr das Lokal T mit dem Standort Adresse 2, X, gepachtet und sei der Gemeinderatsbeschluss einstimmig ausgefallen, weil mit ihm als Wirt im Cafe W bereits sehr positive Erfahrungen gemacht worden seien. Auch wenn er nicht offiziell Wirt des Betriebes gewesen sei, sei dies im Alltagsverständnis der Bevölkerung anders wahrgenommen worden. Auch in der Pizzeria in U seien Personalentscheidungen, Einkäufe, Dienstplanerstellung, Abrechnung, … seine Aufgabengebiete gewesen und auch dort habe er bei der Bevölkerung als Wirt gegolten. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 29.12.2016 verwies der Beschwerdeführer auf die von ihm vorgelegten Dienstzeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung im Gastgewerbe. Auch wenn seine Ex-Frau (BB) zum damaligen Zeitpunkt das Gewerbe für das Cafe W (2 ½ Jahre) in römisch zehn und die Pizzeria römisch fünf (1 ½ Jahre) in U gehabt habe, sei er in beiden Lokalen leitender Geschäftsführer gewesen. Dass er als Arbeiter angestellt worden sei, rühre einzig und allein aus der Tatsache heraus, dass dies ein ehelicher gemeinsamer Betrieb gewesen sei, aus Gründen der steuerlichen Vorteile habe ihn seine Ex-Frau damals als Arbeiter angestellt. Seine Ex-Frau habe sich seinerzeit mit der Erziehung und Aufsicht der damals 4-jährigen Tochter beschäftigt, er habe durchschnittlich ca 70 Stunden in der Woche in den Lokalen seiner Ex-Frau gearbeitet. Mit Zustimmung des Gemeinderates der Marktgemeinde römisch zehn habe er nunmehr das Lokal T mit dem Standort Adresse 2, römisch zehn, gepachtet und sei der Gemeinderatsbeschluss einstimmig ausgefallen, weil mit ihm als Wirt im Cafe W bereits sehr positive Erfahrungen gemacht worden seien. Auch wenn er nicht offiziell Wirt des Betriebes gewesen sei, sei dies im Alltagsverständnis der Bevölkerung anders wahrgenommen worden. Auch in der Pizzeria in U seien Personalentscheidungen, Einkäufe, Dienstplanerstellung, Abrechnung, … seine Aufgabengebiete gewesen und auch dort habe er bei der Bevölkerung als Wirt gegolten. Vom 16.11.2015 bis 05.02.2016 und nach dem Umbau und der Neuübernahme vom 16.03.2016 bis 23.12.2016 sei er als Barchef in der Sbar in Z tätig gewesen, auch dort seien die Bestellungen sowie Organisation von Aushilfen sein Aufgabengebiet gewesen, er verweise auf das diesbezügliche Dienstzeugnis seines Arbeitgebers. Deshalb sei er überzeugt, die nötigen Fachkenntnisse für das Gastgewerbe in der Betriebsart Bar und die dafür nötigen Erfahrungen und Fähigkeiten mitzubringen. Durch den angefochtenen Bescheid erachte er sich in seinem subjektiven Recht auf Anerkennung seiner individuellen Befähigung sowie Anerkennung seiner Dienstzeugnisse verletzt. Dass seine Glaubhaftigkeit angezweifelt werde, entsetze ihn als unbescholtener, gläubiger Bürger sehr und könnten seine leitenden Tätigkeiten von einer breiten Masse der Gäste bestätigt werden. Deshalb stelle er den Antrag an das Verwaltungsgericht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sodann in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.03.2017, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Von AA wurde am 23.11.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Gewerbebehörde, mit sofortiger Wirkung das Gastgewerbe gem § 94 Z 26 GewO in der Betriebsart Bar (Imbisse) mit dem Standort X, Adresse 3 (richtig: X, Adresse 2) angemeldet und darauf hingewiesen, dass er den Befähigungsnachweis erbracht hätte. Der Gewerbeanmeldung beigeschlossen waren zwei Dienstzeugnisse von Frau BB, seiner geschiedenen Frau, vom Juni 2016 und vom 14.11.2016, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit vom Jahr 2012 bis Juni 2015 bzw vom 21.09.2011 bis 20.07.2015 in ihren zwei Betrieben (Cafe W in R und Pizzeria V in U) leitend und eigenverantwortlich für Service und Rechnungswesen bzw als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei unter anderem für den gesamten Einkauf, für das ganze Personal und für sämtliche Arbeiten wie Abrechnung, Erstellung des Dienstplanes usw verantwortlich gewesen, habe die ihm übertragenen Arbeiten immer zur vollsten Zufriedenheit verrichtet und habe sich insbesondere durch Gewissenhaftigkeit sowie durch seine effiziente Arbeitsweise ausgezeichnet. Er sei auch bereit gewesen, zusätzliche Tätigkeiten zu übernehmen, wenn es die Situation erfordert habe. Von AA wurde am 23.11.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Gewerbebehörde, mit sofortiger Wirkung das Gastgewerbe gem Paragraph 94, Ziffer 26, GewO in der Betriebsart Bar (Imbisse) mit dem Standort römisch zehn, Adresse 3 (richtig: römisch zehn, Adresse 2) angemeldet und darauf hingewiesen, dass er den Befähigungsnachweis erbracht hätte. Der Gewerbeanmeldung beigeschlossen waren zwei Dienstzeugnisse von Frau BB, seiner geschiedenen Frau, vom Juni 2016 und vom 14.11.2016, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit vom Jahr 2012 bis Juni 2015 bzw vom 21.09.2011 bis 20.07.2015 in ihren zwei Betrieben (Cafe W in R und Pizzeria römisch fünf in U) leitend und eigenverantwortlich für Service und Rechnungswesen bzw als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei unter anderem für den gesamten Einkauf, für das ganze Personal und für sämtliche Arbeiten wie Abrechnung, Erstellung des Dienstplanes usw verantwortlich gewesen, habe die ihm übertragenen Arbeiten immer zur vollsten Zufriedenheit verrichtet und habe sich insbesondere durch Gewissenhaftigkeit sowie durch seine effiziente Arbeitsweise ausgezeichnet. Er sei auch bereit gewesen, zusätzliche Tätigkeiten zu übernehmen, wenn es die Situation erfordert habe. Frau BB hat vom September 2011 bis Ende Mai 2014 in X das Lokal W mit etwa 50 Sitzplätzen betrieben. Dieses Lokal wurde von der Gewerbeinhaberin unter Mithilfe des Beschwerdeführers geführt, wobei dieser vom 01.10.2011 bis zum 30.09.2013 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und vom 01.10.2013 bis zum 08.11.2013 und vom 18.11.2013 bis zum 03.05.2014 als Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet war. Anfang des Monats Juni 2014 wurde von BB die Pizzeria „V“ in U eröffnet. Diese Pizzeria wurde von der Gewerbeinhaberin BB unter Mithilfe des Beschwerdeführers als beim Sozialversicherungsträger angemeldeter Arbeiter (01.06.2014 bis 04.08.2015) geführt. Die Pizzeria „V“ verfügte über 80 Plätze im Innenraum und auf der Terrasse über 60 Sitzplätze. In der Pizzeria waren neben BB und dem Beschwerdeführer noch eine Kellnerin, eine Küchenhilfe und ein Abwäscher voll beschäftigt, der Beschwerdeführer war damals für das komplette Service zuständig, Personalentscheidungen wurden mehr oder weniger von ihm getroffen. Nach Auflösung der Beziehung mit seiner nunmehr geschiedenen Frau BB im Juli 2015 beendete der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in der Pizzeria „V“ in U und begann im November 2015 mit einer Beschäftigung als Barmann in der Sbar in Z, wo er bis zum 23.12.2016 beschäftigt war. Hinsichtlich dieser Tätigkeit war der Beschwerdeführer ebenfalls als Arbeiter (vom 16.11.2015 bis zum 10.02.2016 und nach einer Renovierung des Lokals vom 15.03.2016 bis zum 23.12.2016) beschäftigt. In der Sbar arbeiteten zwei Angestellte und ein paar Aushilfen, für Personalentscheidungen war der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Chef DD verantwortlich. Frau BB hat vom September 2011 bis Ende Mai 2014 in römisch zehn das Lokal W mit etwa 50 Sitzplätzen betrieben. Dieses Lokal wurde von der Gewerbeinhaberin unter Mithilfe des Beschwerdeführers geführt, wobei dieser vom 01.10.2011 bis zum 30.09.2013 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und vom 01.10.2013 bis zum 08.11.2013 und vom 18.11.2013 bis zum 03.05.2014 als Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet war. Anfang des Monats Juni 2014 wurde von BB die Pizzeria „V“ in U eröffnet. Diese Pizzeria wurde von der Gewerbeinhaberin BB unter Mithilfe des Beschwerdeführers als beim Sozialversicherungsträger angemeldeter Arbeiter (01.06.2014 bis 04.08.2015) geführt. Die Pizzeria „V“ verfügte über 80 Plätze im Innenraum und auf der Terrasse über 60 Sitzplätze. In der Pizzeria waren neben BB und dem Beschwerdeführer noch eine Kellnerin, eine Küchenhilfe und ein Abwäscher voll beschäftigt, der Beschwerdeführer war damals für das komplette Service zuständig, Personalentscheidungen wurden mehr oder weniger von ihm getroffen. Nach Auflösung der Beziehung mit seiner nunmehr geschiedenen Frau BB im Juli 2015 beendete der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in der Pizzeria „V“ in U und begann im November 2015 mit einer Beschäftigung als Barmann in der Sbar in Z, wo er bis zum 23.12.2016 beschäftigt war. Hinsichtlich dieser Tätigkeit war der Beschwerdeführer ebenfalls als Arbeiter (vom 16.11.2015 bis zum 10.02.2016 und nach einer Renovierung des Lokals vom 15.03.2016 bis zum 23.12.2016) beschäftigt. In der Sbar arbeiteten zwei Angestellte und ein paar Aushilfen, für Personalentscheidungen war der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Chef DD verantwortlich. Der Beschwerdeführer hat nach der Volks- und Hauptschule die Berufsschule für Elektriker besucht und verfügt über einen Lehrabschluss als Elektriker. Über eine kaufmännische Ausbildung verfügt der Beschwerdeführer nicht, hinsichtlich seiner Beschäftigung im Gastgewerbe handelte es sich beim Beschwerdeführer laut eigenen Angaben um einen kompletten Quereinsteiger. Diese Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Akt der belangten Behörde und aus jenem des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl ****, insbesondere aufgrund der Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.03.2017 mit Einvernahme des Beschwerdeführers. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist gem § 16 Abs 1 GewO 1994 der Nachweis der Befähigung. Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist gem Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994 der Nachweis der Befähigung. Gem Abs 2 dieser Bestimmung ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.Gem Absatz 2, dieser Bestimmung ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Gem § 18 Abs 1 GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe – hierzu zählt gem § 94 Z 26 leg cit auch das Gastgewerbe – durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Gem Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe – hierzu zählt gem Paragraph 94, Ziffer 26, leg cit auch das Gastgewerbe – durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Aufgrund des § 18 Abs 1 der GewO 1994 wurde die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung), BGBl II Nr 51/2003, erlassen. Aufgrund des Paragraph 18, Absatz eins, der GewO 1994 wurde die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 51 aus 2003,, erlassen. Nach dessen § 1 ist durch die im folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Nach dessen Paragraph eins, ist durch die im folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Fachakademie für Tourismus oder 2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges oder 3. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder 4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe oder deren Sonderformen und Schulversuche, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder 5. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem gastgewerblichen Lehrberuf (Koch, Restaurantfachmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Systemgastronomiefachmann) oder in einem kaufmännischen Lehrberuf, sofern die kaufmännische Berufsausbildung im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes absolviert wurde, oder 6. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder einer nicht durch Z 4 erfassten berufsbildenden höheren Schule, in der schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder6. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder einer nicht durch Ziffer 4, erfassten berufsbildenden höheren Schule, in der schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder 7. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines nicht durch eine andere Ziffer erfassten mindestens zweijährigen Speziallehrganges oder Lehrganges, in dem schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen des Ausbildungsganges ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder 8. Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gastgewerbe oder8. Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) im Gastgewerbe oder 9. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gastgewerbe oder9. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) im Gastgewerbe oder 10. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens zweieinhalbjährige Tätigkeit in leitender Stellung im Gastgewerbe oder 11. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung. Einen Hinweis auf die zum Antritt des Gastgewerbes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten findet sich in der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gastgewerbe (Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung) vom 31.08.2004: § 3 Abs. 1 Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung 2004 sieht in einem Modul 1 eine schriftliche Prüfung vor, die sich auf die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen Kenntnisse in Unternehmensführung, insbesondere Kostenrechnung, Kalkulation und Controlling sowie Marketing, Management, Organisation und Kommunikation zu erstrecken hat.Paragraph 3, Absatz eins, Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung 2004 sieht in einem Modul 1 eine schriftliche Prüfung vor, die sich auf die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen Kenntnisse in Unternehmensführung, insbesondere Kostenrechnung, Kalkulation und Controlling sowie Marketing, Management, Organisation und Kommunikation zu erstrecken hat.

§ 5

Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung 2004 hat das Modul 2 der Befähigungsprüfung aus einer mündlichen Prüfung zu bestehen und aus den Gegenständen Berufs- und Fachkunde, Recht und Technik und Hygiene zu bestehen, wobei sich die Gegenstände an den für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen Kenntnisse zu orientieren haben.

Paragraph 5, Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung 2004 hat das Modul 2 der Befähigungsprüfung aus einer mündlichen Prüfung zu bestehen und aus den Gegenständen Berufs- und Fachkunde, Recht und Technik und Hygiene zu bestehen, wobei sich die Gegenstände an den für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen Kenntnisse zu orientieren haben. Der Gegenstand Fachkunde hat dabei

§ 5Abs.

2 Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung 2004 folgende Fragestellungen abzudecken:Der Gegenstand Fachkunde hat dabei

Paragraph 5, Absatz 2, Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung 2004 folgende Fragestellungen abzudecken:

  1. Lebensmittelkunde (einschließlich Grundzüge der Ernährungslehre)
  2. Küchenkunde
  3. Getränkekunde
  4. Servierkunde Im Prüfungsgegenstand „Recht“ sind

§ 5Abs.

3 Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung 2004 Fragen aus folgenden Gebieten zu stellen:Im Prüfungsgegenstand „Recht“ sind

Paragraph 5, Absatz 3, Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung 2004 Fragen aus folgenden Gebieten zu stellen:

  1. Gewerberecht
  2. Unternehmerische Rechtskunde einschließlich der Vorschriften über die Preisauszeichnung im Gastgewerbe und der Jugendschutzvorschriften
  3. Arbeits- und Sozialrecht
  4. Steuer- und Abgabenrecht
  5. Melderecht
  6. Wirtschaftskammerorganisation

§ 5Abs.

4 Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung 2004 umfasst der Prüfungsteil „Technik und Hygiene“ folgende Fragestellungen:

Paragraph 5, Absatz 4, Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung 2004 umfasst der Prüfungsteil „Technik und Hygiene“ folgende Fragestellungen:

  1. Lebensmittelhygiene (inklusive HACCP)
  2. Unfallverhütung
  3. Einschlägige Umweltschutzvorschriften (inklusive Abfallbewirtschaftung)
  4. Logiskunde. Kann der nach § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Gewerbebehörde

§ 19Satz 1 in Verbindung mit § 333 Gew

O 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

§ 19Satz 2 Gew

O 1994 hat die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Gewerbebehörde

Paragraph 19, Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 333, GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

Paragraph 19, Satz 2 GewO 1994 hat die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Im Rahmen eines auf Feststellung der individuellen Befähigung gerichteten Verfahrens hat die Beurteilung, ob durch sonstige Nachweise die für die Ausübung des entsprechenden Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Die individuelle Befähigung kann aufgrund sonstiger Nachweise nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl zB das VwGH-Erkenntnis vom 06.04.2005, Zahl 2004/04/0047). Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden (vgl zB die VwGH-Erkenntnisse vom 09.10.2002, Zahl 2001/04/0108, und vom 24.08.1995, Zahl 95/04/0017).Im Rahmen eines auf Feststellung der individuellen Befähigung gerichteten Verfahrens hat die Beurteilung, ob durch sonstige Nachweise die für die Ausübung des entsprechenden Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Die individuelle Befähigung kann aufgrund sonstiger Nachweise nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften vergleiche zB das VwGH-Erkenntnis vom 06.04.2005, Zahl 2004/04/0047). Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden vergleiche zB die VwGH-Erkenntnisse vom 09.10.2002, Zahl 2001/04/0108, und vom 24.08.1995, Zahl 95/04/0017). Im Sinne der Judikatur des VwGH bildet daher die Gastgewerbe-Verordnung BGBl II Nr 51/2003 in Zusammenhang mit den relevanten Bestimmungen der Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung 2004 den Maßstab im vorliegenden Verfahren. Dabei ist jedoch entsprechend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Ausübung des Gastgewerbes, eingeschränkt auf die Betriebsart Bar beabsichtigt. Im Sinne der Judikatur des VwGH bildet daher die Gastgewerbe-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 51 aus 2003, in Zusammenhang mit den relevanten Bestimmungen der Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung 2004 den Maßstab im vorliegenden Verfahren. Dabei ist jedoch entsprechend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Ausübung des Gastgewerbes, eingeschränkt auf die Betriebsart Bar beabsichtigt. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckmäßig ist (§ 46 AVG 1991). Diese Bestimmung spricht den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus (siehe zB das VwGH-Erkenntnis vom 11.06.1951, Slg 2142 A). Im Sinne dieses Grundsatzes gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, das heißt die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist (siehe das VwGH-Erkenntnis vom 14.05.1985, Zahl 84/04/0112).Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckmäßig ist (Paragraph 46, AVG 1991). Diese Bestimmung spricht den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus (siehe zB das VwGH-Erkenntnis vom 11.06.1951, Slg 2142 A). Im Sinne dieses Grundsatzes gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, das heißt die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist (siehe das VwGH-Erkenntnis vom 14.05.1985, Zahl 84/04/0112). Aus den oben zitierten Bestimmungen der Gastgewerbe-Verordnung, BGBl II Nr 51/2003 und der Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung vom 31.08.2004 geht hervor, dass zur Ausübung des Gastgewerbes umfassende Kenntnisse beispielsweise in den Bereichen Lebensmittelkunde, Küchenkunde, Getränkekunde, Servierkunde, Unfallverhütung, Lebensmittelhygiene sowie Logiskunde gefordert werden. Darüber hinaus sind fundierte rechtliche Kenntnisse auf den Gebieten Gewerberecht, Preiseauszeichnung, Arbeits- und Sozialrecht, Steuer- und Abgabenrecht, Melderecht und Kenntnisse der Wirtschaftskammerorganisation sowie der einschlägigen Umweltschutzvorschriften und jugendschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Aus den oben zitierten Bestimmungen der Gastgewerbe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 51 aus 2003, und der Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung vom 31.08.2004 geht hervor, dass zur Ausübung des Gastgewerbes umfassende Kenntnisse beispielsweise in den Bereichen Lebensmittelkunde, Küchenkunde, Getränkekunde, Servierkunde, Unfallverhütung, Lebensmittelhygiene sowie Logiskunde gefordert werden. Darüber hinaus sind fundierte rechtliche Kenntnisse auf den Gebieten Gewerberecht, Preiseauszeichnung, Arbeits- und Sozialrecht, Steuer- und Abgabenrecht, Melderecht und Kenntnisse der Wirtschaftskammerorganisation sowie der einschlägigen Umweltschutzvorschriften und jugendschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen – Dienstzeugnisse von BB vom Juni 21015 und vom 14.11.2016 sowie Dienstzeugnis DD vom 20.12.2016 – werden die geforderten rechtlichen Kenntnisse sowie die notwendigen fachlichen Kenntnisse nur begrenzt nachgewiesen. Insbesondere ist aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass Herr AA über die notwendigen für das Gastgewerbe spezifischen Kenntnisse in Unternehmensführung, insbesondere Kostenrechnung, Kalkulation und Controlling sowie Marketing, Management, Organisation und Kommunikation verfügt. Gem § 5 Abs 1 Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung haben sich die Gegenstände der mündlichen Prüfung an den für die selbstständige Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen Kenntnissen zu orientieren. Durch die vom Beschwerdeführer nachgewiesene Tätigkeit im Cafe W in X, in der Pizzeria „V“ in U und in der „Sbar“ in Z können zwar bis zu einem gewissen Grad unternehmerische Kenntnisse angenommen werden, allerdings ist diese Tätigkeit und der Abschluss der Berufsschule für Elektriker sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben über eine kaufmännische Ausbildung nicht verfügt und aufgrund seiner Heirat mit BB im Jahr 2006 als kompletter Quereinsteiger in das Gastgewerbe eingestiegen ist, nicht ausreichend, um bei diesem die speziell zur Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen unternehmerischen und fachlichen Kenntnisse annehmen zu können. Gemessen an der als Maßstab heranzuziehenden Zugangsverordnung erlangen die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen praktischen Tätigkeiten in den genannten Betrieben nicht das Niveau, das für die Ausübung des angemeldeten Gastgewerbes erforderlich ist bzw durch das die fachliche Beherrschung des gesamten in Betracht kommenden Tätigkeitsbereiches belegt werden könnte. Durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen – Dienstzeugnisse von BB vom Juni 21015 und vom 14.11.2016 sowie Dienstzeugnis DD vom 20.12.2016 – werden die geforderten rechtlichen Kenntnisse sowie die notwendigen fachlichen Kenntnisse nur begrenzt nachgewiesen. Insbesondere ist aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass Herr AA über die notwendigen für das Gastgewerbe spezifischen Kenntnisse in Unternehmensführung, insbesondere Kostenrechnung, Kalkulation und Controlling sowie Marketing, Management, Organisation und Kommunikation verfügt. Gem Paragraph 5, Absatz eins, Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung haben sich die Gegenstände der mündlichen Prüfung an den für die selbstständige Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen Kenntnissen zu orientieren. Durch die vom Beschwerdeführer nachgewiesene Tätigkeit im Cafe W in römisch zehn, in der Pizzeria „V“ in U und in der „Sbar“ in Z können zwar bis zu einem gewissen Grad unternehmerische Kenntnisse angenommen werden, allerdings ist diese Tätigkeit und der Abschluss der Berufsschule für Elektriker sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben über eine kaufmännische Ausbildung nicht verfügt und aufgrund seiner Heirat mit BB im Jahr 2006 als kompletter Quereinsteiger in das Gastgewerbe eingestiegen ist, nicht ausreichend, um bei diesem die speziell zur Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen unternehmerischen und fachlichen Kenntnisse annehmen zu können. Gemessen an der als Maßstab heranzuziehenden Zugangsverordnung erlangen die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen praktischen Tätigkeiten in den genannten Betrieben nicht das Niveau, das für die Ausübung des angemeldeten Gastgewerbes erforderlich ist bzw durch das die fachliche Beherrschung des gesamten in Betracht kommenden Tätigkeitsbereiches belegt werden könnte. In diesem Zusammenhang erscheint auch nicht unwesentlich, dass beim Cafe W, in welchem neben der Gewerbeinhaberin BB lediglich der Beschwerdeführer beschäftigt und dort zusätzliches Personal nicht eingestellt war und dieser zudem von Oktober 2011 bis Ende September 2013 lediglich als geringfügig beschäftigter Arbeiter und anschließend als Arbeiter angestellt war, nicht von einer Tätigkeit in „leitender Stellung“ die Rede sein kann, ist doch unter Tätigkeit in leitender Stellung nach der Bestimmung des § 18 Abs 3 GewO 1994 eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Dies ist bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Betriebsstruktur des Lokals „W“ und der vom Beschwerdeführer im Sinne der vorgelegten Dienstzeugnisse bestätigten Tätigkeit im Lokal W nicht der Fall. Der Beschwerdeführer vermag sohin nicht die in der Gastgewerbe-Verordnung geforderte ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung im Gastgewerbe nachzuweisen. Diese Einschätzung der fehlenden Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des § 18 Abs 3 GewO 1994 findet auch Anwendung auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Pizzeria „V“ und in der „Sbar“ in Z, wobei der Wechsel von der Pizzeria V in U in die Sbar in Z darüber hinaus eine zeitliche Unterbrechung (vom 04.08.2015 bis zum 16.11.2015) erfahren hat. Aus den genannten Gründen erweist sich auch die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.03.2017 beantragte Einvernahme der Zeugen EE und DD zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer eine geschäftsführende Tätigkeit ausgeübt und dadurch die Kenntnis, einen Gewerbebetrieb zu führen, erworben hat, als nicht geboten. In diesem Zusammenhang erscheint auch nicht unwesentlich, dass beim Cafe W, in welchem neben der Gewerbeinhaberin BB lediglich der Beschwerdeführer beschäftigt und dort zusätzliches Personal nicht eingestellt war und dieser zudem von Oktober 2011 bis Ende September 2013 lediglich als geringfügig beschäftigter Arbeiter und anschließend als Arbeiter angestellt war, nicht von einer Tätigkeit in „leitender Stellung“ die Rede sein kann, ist doch unter Tätigkeit in leitender Stellung nach der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Dies ist bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Betriebsstruktur des Lokals „W“ und der vom Beschwerdeführer im Sinne der vorgelegten Dienstzeugnisse bestätigten Tätigkeit im Lokal W nicht der Fall. Der Beschwerdeführer vermag sohin nicht die in der Gastgewerbe-Verordnung geforderte ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung im Gastgewerbe nachzuweisen. Diese Einschätzung der fehlenden Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 findet auch Anwendung auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Pizzeria „V“ und in der „Sbar“ in Z, wobei der Wechsel von der Pizzeria römisch fünf in U in die Sbar in Z darüber hinaus eine zeitliche Unterbrechung (vom 04.08.2015 bis zum 16.11.2015) erfahren hat. Aus den genannten Gründen erweist sich auch die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.03.2017 beantragte Einvernahme der Zeugen EE und DD zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer eine geschäftsführende Tätigkeit ausgeübt und dadurch die Kenntnis, einen Gewerbebetrieb zu führen, erworben hat, als nicht geboten. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes stellt die individuelle Befähigung insofern keine „einfachere“, sondern nur eine andere Möglichkeit dar, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Gesetzgeberischer Zweck der Bestimmung ist der, den beruflichen Zugang auf verschiedenste Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll. Dieser Gedanke findet seinen Ausdruck darin, als mit dem Instrument der individuellen Befähigung eben keine „einfachere, sondern nur eine andere Möglichkeit“ geschaffen wird, eine Gewerbeberechtigung zu erhalten. Wie aber die Verordnung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, ist an den Zugang der Gastgewerbebetreibenden an ein vielschichtiges Anforderungsprofil geknüpft, dies vor allem im Hinblick auf die Funktion einer leitenden Stelle. Vor diesem Hintergrund können dem Beschwerdeführer bei einer Gegenüberstellung der in der Gastgewerbe-Verordnung und der Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung 2004 normierten Voraussetzungen und den vorgelegten Beweismitteln nicht solche Erfahrungen und Kenntnisse zugesprochen werden, die für die Feststellung der individuellen Befähigung im konkreten Fall als ausreichend anzusehen wären. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, schlüssig nachzuweisen, die Fähigkeiten erworben zu haben, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Aufgrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise nicht gewährleistet ist, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen zu erbringen, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden, besitzt, weshalb die belangte Behörde berechtigterweise feststellte, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“ nicht vorliegen und somit beim Beschwerdeführer nicht von einer Qualifikation ausgegangen werden kann, wie sie in der Befähigungsnachweisverordnung, wenn auch in einer anderen Art, gefordert wird. Insgesamt kommt somit das Landesverwaltungsgericht Tirol bei umfassender Gesamtbetrachtung sowie unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch die beigebrachten Beweismittel die für das reglementierte Gastgewerbe gem § 94 Z 26 GewO 1994, eingeschränkt auf die Betriebsart Bar, erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau - wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt - und somit die individuelle Befähigung, nicht nachzuweisen vermochte und somit bei ihm die für die Ausübung des „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“ erforderlichen Kenntnisse im Standort X, Adresse 2, nicht vorliegen. Zumal nach § 16 GewO 1994 für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes unter anderem das Vorliegen der Befähigung Voraussetzung ist, erfolgte die Untersagung das Gastgewerbes durch den Beschwerdeführer zu Recht. Insgesamt kommt somit das Landesverwaltungsgericht Tirol bei umfassender Gesamtbetrachtung sowie unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch die beigebrachten Beweismittel die für das reglementierte Gastgewerbe gem Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994, eingeschränkt auf die Betriebsart Bar, erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau - wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt - und somit die individuelle Befähigung, nicht nachzuweisen vermochte und somit bei ihm die für die Ausübung des „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“ erforderlichen Kenntnisse im Standort römisch zehn, Adresse 2, nicht vorliegen. Zumal nach Paragraph 16, GewO 1994 für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes unter anderem das Vorliegen der Befähigung Voraussetzung ist, erfolgte die Untersagung das Gastgewerbes durch den Beschwerdeführer zu Recht. Im Ergebnis war sohin die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden und spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.0057.2

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