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{'item': 'LVwG-2015/32/2451-23'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/32/2451-23 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl aufgrund der Beschwerden von Bf 1, Bf 2, Bf 3, Bf 4, Bf 5, Bf 6, Bf 7, Bf 8, Bf 9, Bf 10, Bf 11, Bf 12 und Bf 13, alle vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.8.2015, Zahl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Änderungsantrags der angefochtene Bescheid, ausgenommen der Kostenspruch betreffend die Kommissionsgebühren und Barauslagen, ersatzlos behoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Änderungsantrags der angefochtene Bescheid, ausgenommen der Kostenspruch betreffend die Kommissionsgebühren und Barauslagen, ersatzlos behoben.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensablauf und Sachverhalt: Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 15.06.2015 hat AA die gewerbebehördliche Genehmigung für diverse Änderungen (Erhöhung der Verabreichungsplätze, mechanische Zu- und Abluft, Verlängerung Öffnungszeiten) der gastgewerblichen Betriebsanlage im Anwesen Adresse1 in Z beantragt. Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde mit dem gewerbebehördlichen Bescheid vom 25.8.2015, Zahl ***, die Beschaffenheit der gastgewerblichen Betriebsanlage in der Betriebsart „Buffet“ im Anwesen Adresse1 in Z im Sinn des §§ 359b Abs 1 und 8 iVm § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind (Verordnung Betriebsanlagen - vereinfachtes Verfahren), nach der beantragten Änderung festgestellt.Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde mit dem gewerbebehördlichen Bescheid vom 25.8.2015, Zahl ***, die Beschaffenheit der gastgewerblichen Betriebsanlage in der Betriebsart „Buffet“ im Anwesen Adresse1 in Z im Sinn des Paragraphen 359 b, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind (Verordnung Betriebsanlagen - vereinfachtes Verfahren), nach der beantragten Änderung festgestellt. Gegen diesen Bescheid haben die rechtfreundlich vertretenen Bf 1, Bf 2, Bf 3, Bf 4, Bf 5, Bf 6, Bf 7, Bf 8, Bf 9, Bf 10, Bf 11, Bf 12 und Bf 13, rechtzeitig und zumindest zum Teil zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Antragstellerin den verfahrenseinleitenden Antrag mit der Eingabe vom 06.04.2017 zurückgezogen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Es handelt sich bei einem Verfahren betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung um ein Projektsverfahren (vgl VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100). Bei einem Projektsverfahren ist es der Behörde verwehrt ist, mehr oder etwas anderes zu genehmigen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (VwGH 28.10.1997, 95/04/0247).Es handelt sich bei einem Verfahren betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung um ein Projektsverfahren vergleiche VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100). Bei einem Projektsverfahren ist es der Behörde verwehrt ist, mehr oder etwas anderes zu genehmigen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (VwGH 28.10.1997, 95/04/0247). Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag aufgrund der Zurückziehung des Änderungsantrages vom 10.01.2017 weggefallen ist, war der angefochtene Bescheid sowie die damit verbundenen Verwaltungsabgaben gemäß § 28 VwGVG ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 42 zu § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag aufgrund der Zurückziehung des Änderungsantrages vom 10.01.2017 weggefallen ist, war der angefochtene Bescheid sowie die damit verbundenen Verwaltungsabgaben gemäß Paragraph 28, VwGVG ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 42 zu Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Nachdem die Barauslagen im Zusammenhang mit dem verfahrenseinleitenden Antrag der Antragstellerin stehen, ist der Kostenspruch in diesem Zusammenhang aufrechtzuerhalten (vgl § 76 Abs 1 AVG). Gleiches gilt für die Kommissionsgebühren, die im Zusammenhang mit der behördlichen mündlichen Verhandlung der entstanden sind (vgl § 77 Abs 1 AVG).Nachdem die Barauslagen im Zusammenhang mit dem verfahrenseinleitenden Antrag der Antragstellerin stehen, ist der Kostenspruch in diesem Zusammenhang aufrechtzuerhalten vergleiche Paragraph 76, Absatz eins, AVG). Gleiches gilt für die Kommissionsgebühren, die im Zusammenhang mit der behördlichen mündlichen Verhandlung der entstanden sind vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, AVG). Abschließend ist wie folgt festzuhalten: Die hier in Rede stehende Betriebsanlage galt mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.08.2011,***, als genehmigt. Erst zuletzt haben sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass diese Betriebsanlage nie in Betrieb gegangen ist. Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu laufen (vgl EB 1973). Im Falle genehmigungspflichtiger Änderungen (§ 81) an einer bereits genehmigten BA, mit deren Betrieb aber noch nicht begonnen worden ist, läuft die Frist, innerhalb der mit dem gesamten Betrieb einschließlich dieser Änderung begonnen werden muss, nicht vom Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung für die Änderung, sondern weiterhin vom Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung der Betriebsanlage in ihrer ursprünglichen Form (DE 1973). Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu laufen vergleiche EB 1973). Im Falle genehmigungspflichtiger Änderungen (Paragraph 81,) an einer bereits genehmigten BA, mit deren Betrieb aber noch nicht begonnen worden ist, läuft die Frist, innerhalb der mit dem gesamten Betrieb einschließlich dieser Änderung begonnen werden muss, nicht vom Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung für die Änderung, sondern weiterhin vom Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung der Betriebsanlage in ihrer ursprünglichen Form (DE 1973). (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zu GewO3

(2011), Rz 3 zu § 80).vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zu GewO3
(2011), Rz 3 zu Paragraph 80,). Insofern ist davon auszugehen, dass eine Betriebsanlagengenehmigung basierend auf dem Bescheid vom 25.08.2011 nicht mehr besteht und der gegenständliche Antrag auf Änderung dieser Betriebsanlage während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig geworden ist, zumal die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebend ist. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist jeweils unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist jeweils unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.32.2451.23

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