RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/31/0797-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.2.2017, **-**-*****/*/**, zu Recht erkannt:
- Gemäß §§ 27 und 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass AA gemäß §§ 5, 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idF LGBl Nr 4/2017, für den Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.1.2017 Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 633,35 gewährt wird. Die Leistung wird bar ausbezahlt.Gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass AA gemäß Paragraphen 5, 9, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2017,, für den Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.1.2017 Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 633,35 gewährt wird. Die Leistung wird bar ausbezahlt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer AA wurde erstmals mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.8.2015 zu **-**-*****/*/* Mindestsicherung in Form von monatlichen Unterstützungen für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß §§ 5, 9 TMSG sowie für Miete gemäß § 6 TMSG gewährt. Er ist seit 1.3.2016 in regelmäßigem Bezug von Mindestsicherungsleistungen im Sinn des TMSG.Dem Beschwerdeführer AA wurde erstmals mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.8.2015 zu **-**-*****/*/* Mindestsicherung in Form von monatlichen Unterstützungen für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraphen 5, 9, TMSG sowie für Miete gemäß Paragraph 6, TMSG gewährt. Er ist seit 1.3.2016 in regelmäßigem Bezug von Mindestsicherungsleistungen im Sinn des TMSG. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2016, **-**-*****/*/*2, wurde der Beschwerdeführer dahingehend belehrt, dass es für die Weitergewährung der Mindestsicherung über den 31.12.2016 hinaus erforderlich sei, neuerlich einen Antrag zu stellen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.2.2017, Zahl **-**-*****/*/**, wurde – bezugnehmend auf den Antrag vom 30.1.2017 Mindestsicherung zuerkannt, eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes des AA gemäß §§ 5, 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF, für den Monat Jänner 2017 abgelehnt.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.2.2017, Zahl **-**-*****/*/**, wurde – bezugnehmend auf den Antrag vom 30.1.2017 Mindestsicherung zuerkannt, eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes des AA gemäß Paragraphen 5, 9, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011, idgF, für den Monat Jänner 2017 abgelehnt. Mit gleichem Bescheid wurde AA, „um einen Härtefall zu vermeiden“, gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.1.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 180,-- gewährt.Mit gleichem Bescheid wurde AA, „um einen Härtefall zu vermeiden“, gemäß Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.1.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 180,-- gewährt. Begründend führte die Behörde diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass AA erst am 30.1.2017 einen Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung eingebracht habe, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt wieder Mindestsicherung gewährt werden könne. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA zusammengefasst vor, dass er bereits am 23.12.2016 in der Bezirkshauptmannschaft Y gewesen sei, um bei BB den Antrag auf Mindestsicherung für den Monat Jänner 2017 zu stellen. Obwohl keine anderen Personen darauf gewartet hätten, vorgelassen zu werden, habe Herr BB den ganzen Tag keine Zeit für ihn gehabt und habe ihm mitgeteilt, in einer Woche wieder zu kommen. Der Antrag sei aus unerfindlichen Gründen nicht angenommen worden. Eine Woche später sei er allerdings erkrankt und durch eine schwere depressive Episode massiv in seinem Handeln beeinträchtigt gewesen. Er habe Herrn BB im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 30.1.2017 und in E-Mails im Februar 2017 darauf hingewiesen, dass er bereits am 23.12.2016 einen Antrag stellen wollen habe. Dies sei seitens der Behörde auch nicht bestritten worden. Es sei nicht möglich gewesen, Anfang Jänner 2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Y anzurufen oder ein E-Mail zu schreiben, da er sein Mobiltelefon verloren habe und sein Computer nicht funktioniert habe. Außerdem sei es ihm aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen, einen Antrag auf Mindestsicherung zu stellen. Er sei durch eine nachgewiesene schwere depressive Episode (Antriebsstörung) behindert und daher außerstande gewesen, Termine und dergleichen wahrzunehmen. Am 31.1.2017 habe er seinen Hausarzt besucht, der ihm zur Stabilisierung seiner Verfassung das Psychopharmakum XY verschrieben habe. In weiterer Folge habe sich sein Gesundheitszustand verbessert. Im arbeitsmedizinischen Gutachten von Herrn Dr. CC und im amtsärztlichen Gutachten von Frau Dr. DD seien Depressionen nicht erwähnt, weil er diese bei beiden Gutachten nicht geltend gemacht habe. Die Dokumentation einer psychischen Erkrankung sei für jedermann äußerst unangenehm und niemand wolle, dass dies aktenkundig werde. Da er um sein finanzielles Überleben kämpfen müsse, bleibe ihm nun keine andere Wahl. Er habe sich im Jänner 2017 unzureichend ernährt, dies bei einem Gesamtbudget von weniger als € 300,-- und mit Hilfe von geliehenem Geld. Der Betrag von € 633,-- für den Lebensunterhalt sei allerdings nicht nur für Lebensmittel, sondern auch für Kleidung und „Sonstiges“ gedacht, sodass zumindest ein Teilbetrag für Kleidung und Sonstiges nachzuzahlen wäre. Über telefonische Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol teilte der hierfür zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Y, BB, mit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kurz vor Weihnachten 2016 zu ihm gekommen sei. Es sei an diesem Tag sehr stressig gewesen, weshalb AA gebeten worden sei, in einer Woche wieder zu kommen. Es sei ihm aber durchaus die Möglichkeit offen gestanden, einen schriftlichen Antrag abzugeben, was er jedoch nicht getan habe. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl **-***** sowie durch telefonische Erkundigung bei der Bezirkshauptmannschaft Y. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 (TMSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), maßgeblich: „Ziele, Grundsätze § 1
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Paragraph eins,
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Begriffsbestimmungen § 2
(1)In einer Notlage befindet sich, werParagraph 2,
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
- a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes § 5
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).Paragraph 5,
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt für
- a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,
- b)Volljährige, die nicht unter lit a fallen 56,25 v. H.,
- b)Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v. H.,
- c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, … Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes § 6
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen.Paragraph 6,
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. …“ Zuständigkeit§ 27
(1)Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs. 3 erster Satz) oder der Gemeinden fällt (Abs. 4), die Entscheidung über:Paragraph 27,
(1)Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Absatz 3, erster Satz) oder der Gemeinden fällt (Absatz 4,), die Entscheidung über:a)Litera a die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen, b)Litera b die Gewährung von sonstigen Leistungen, c)Litera c den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte, d)Litera d die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen und e)Litera e die Ersatzansprüche Dritter. Anträge§ 29
(1)Anträge auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung sind beim nach § 27 zuständigen Organ einzubringen.Paragraph 29,
(1)Anträge auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung sind beim nach Paragraph 27, zuständigen Organ einzubringen.
(2)Anträge können auch bei der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, oder mangels eines solchen bei der Gemeinde, in der sich der Hilfesuchende aufhält, sowie bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Wirkungsbereich sich der Hilfesuchende aufhält, eingebracht werden. Diese Stellen haben bei ihnen einlangende Anträge ohne unnötigen Aufschub an das nach § 27 zuständige Organ weiterzuleiten; in diesem Fall gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(2)Anträge können auch bei der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, oder mangels eines solchen bei der Gemeinde, in der sich der Hilfesuchende aufhält, sowie bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Wirkungsbereich sich der Hilfesuchende aufhält, eingebracht werden. Diese Stellen haben bei ihnen einlangende Anträge ohne unnötigen Aufschub an das nach Paragraph 27, zuständige Organ weiterzuleiten; in diesem Fall gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(3)Werden Anträge unmittelbar beim nach § 27 zuständigen Organ eingebracht, so ist der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz bzw. seinen Aufenthalt hat, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme längstens binnen einer Woche zu geben.
(3)Werden Anträge unmittelbar beim nach Paragraph 27, zuständigen Organ eingebracht, so ist der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz bzw. seinen Aufenthalt hat, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme längstens binnen einer Woche zu geben.
(4)Jeder Hilfesuchende kann in seinem Namen Mindestsicherung beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 1 Abs 3 TMSG sind Mindestsicherungsleistungen auf Antrag zu gewähren. Daraus geht hervor, dass Mindestsicherung frühestens ab Antragstellung gewährt werden kann. Zur Antragstellung bedarf es nicht der Einhaltung einer bestimmten Form.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, TMSG sind Mindestsicherungsleistungen auf Antrag zu gewähren. Daraus geht hervor, dass Mindestsicherung frühestens ab Antragstellung gewährt werden kann. Zur Antragstellung bedarf es nicht der Einhaltung einer bestimmten Form. Im gegenständlichen Fall wurde der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers für die Weitergewährung von Mindestsicherung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Y am 30.1.2017 gestellt, weshalb die monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht rückwirkend für Jänner 2017 gewährt wurde. Zu berücksichtigen ist aber doch insbesondere, dass der Beschwerdeführer völlig glaubwürdig darlegen konnte, dass er bereits am 23.12.2016 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen rechtzeitigen Verlängerungsantrag stellen wollte, in weiterer Folge aber vom Sachbearbeiter gebeten wurde, eine Woche später wieder zu kommen. Dies wurde auch seitens des Sachbearbeiters der belangten Behörde auf ausdrückliche Frage bestätigt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit 1.3.2016 in ununterbrochenem aufrechtem Bezug von Mindestsicherungsleistungen steht und seine Verlängerungsanträge bislang stets rechtzeitig stellte, darüber hinaus auch den an ihn gerichteten Aufträgen der belangten Behörde bislang in geradezu vorbildlicher Weise nachkam, soll es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er aufgrund einer nachgewiesenen psychischen Erkrankung im Jänner 2017 an der Antragstellung auf Weitergewährung der Mindestsicherung gehindert wurde, dies obwohl er diese Antragstellung nachweislich bereits im Dezember 2016 vornehmen wollte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.0797.2