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{'item': 'LVwG-2017/41/0698-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/0698-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2017, Zl **-***-2017, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aufgrund der Anzeige der API X vom 03.01.2017 wurde Herrn AA mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.01.2017, Zl **-***-2017, Folgendes zur Last gelegt:Aufgrund der Anzeige der API römisch zehn vom 03.01.2017 wurde Herrn AA mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.01.2017, Zl **-***-2017, Folgendes zur Last gelegt: „Tatzeit: 01.01.2017, 20.48 Uhr Tatort: Gemeinde W, A** bei km 19,991 in Fahrtrichtung Y (Osten) Fahrzeug: PKW, *-***** Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß § 3 Abs. 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der A-** V Autobahn und der A-** U Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 48 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145 aus 2014,, im Sanierungsgebiet auf der A-** römisch fünf Autobahn und der A-** U Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 48 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“ Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit der zitierten Verordnung verletzt und wurde über ihn gemäß § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 280,--, Ersatzfreiheitsstrafe 43 Stunden, verhängt.Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit der zitierten Verordnung verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 280,--, Ersatzfreiheitsstrafe 43 Stunden, verhängt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde Herr AA darauf hingewiesen, dass er das Recht hat, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben und dass der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Bezirkshauptmannschaft Y einzubringen ist. Auf die Möglichkeiten im Sinne der Bestimmung des § 49 VStG wurde in der Strafverfügung hingewiesen.In der Rechtsmittelbelehrung wurde Herr AA darauf hingewiesen, dass er das Recht hat, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben und dass der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Bezirkshauptmannschaft Y einzubringen ist. Auf die Möglichkeiten im Sinne der Bestimmung des Paragraph 49, VStG wurde in der Strafverfügung hingewiesen. Diese Strafverfügung wurde dem Beschuldigten am 11.01.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist vom 12.01.2017 bis zum 30.01.2017 festgelegt wurde. Die Strafverfügung wurde vom Beschuldigten am 25.01.2017 übernommen. Mit EMail vom 30.01.2017 wurde von AA Einspruch gegen die zitierte Strafverfügung eingebracht und um Akteneinsicht ersucht, die Zusendung der Akten wurde angefordert. Mit Bescheid vom 08.02.2017, Zl **-***-2017, wurde der von AA eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 05.01.2017 als verspätet eingebracht zurückgewiesen und wurde diese Zurückweisung im Wesentlichen damit begründet, dass die Strafverfügung am 12.01.2017 durch Hinterlegung zugestellt und verspätet, nämlich mit Schreiben (E-Mail) vom 30.01.2017 beeinsprucht worden sei. Auf die Einspruchsfrist binnen zwei Wochen nach Zustellung sei der Beschuldigte in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung hingewiesen worden. Der Einspruch wäre somit spätestens am 26.01.2017 einzubringen gewesen, weshalb sich dieser als verspätet erweise. Gegen diesen Bescheid wurde von AA mit EMail vom 20.02.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und um Herabsetzung der Strafe ersucht, weil er als Student weder ein Einkommen noch ein sonstiges Vermögen besitze und es ihm mit seiner derzeitigen Finanzsituation unmöglich sei, diese Summe zu bezahlen. Auf die Frage des verspätet eingebrachten Einspruches wurde vom Beschwerdeführer nicht eingegangen, vom Beschwerdeführer wurde dieser Umstand nicht in Abrede gestellt. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im Gegenstandsfall wurde die angefochtene Entscheidung durch Hinterlegung zugestellt, sodass für die vorliegende Rechtssache die Bestimmung des § 17 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013, maßgeblich ist. Diese lautet wie folgt:Im Gegenstandsfall wurde die angefochtene Entscheidung durch Hinterlegung zugestellt, sodass für die vorliegende Rechtssache die Bestimmung des Paragraph 17, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, maßgeblich ist. Diese lautet wie folgt: „Hinterlegung § 17 Paragraph 17,

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Vorliegend wurde die angefochtene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle Z, Adresse 2, zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 12.01.2017 festgelegt wurde. Die Strafverfügung vom 05.01.2017 hat eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthalten. In dieser wurde ausgeführt, dass der Einspruch gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Bezirkshauptmannschaft Y einzubringen ist. Da im gegenständlichen Fall der 12.01.2017 (Donnerstag) der erste Tag war, an dem das hinterlegte Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wurde, begann der Lauf der Rechtsmittelfrist auch mit diesem Datum (12.01.2017) zu laufen und wäre der letztmögliche Tag zur Einbringung eines Rechtmittels somit Donnerstag, der 26.01.2017, gewesen. Der Einspruch wurde allerdings erst am 30.01.2017 eingebracht. Vom Beschwerdeführer wurden in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid keine Gründe geltend gemacht, dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten und somit wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen hätte können. Er hat sich zur Frage der Verspätung seines Rechtsmittels in der Beschwerde überhaupt nicht geäußert. Die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 Zustellgesetz normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vlg VwGH vom 25.04.2012, Zl 2012/10/0060).Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vlg VwGH vom 25.04.2012, Zl 2012/10/0060). Beginnt die Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tag nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hievon, so konnte der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hiebei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht an (Hinweis: E 25.06.1986, 85/11/0245, B 21.02.1990, 89/02/0209). Die durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Wohnung bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. § 17 Zustellgesetz stellt nämlich – außer in seinem hier nicht zum Tragen kommenden Satz 4 – nicht darauf ab, ob einem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung möglich ist oder nicht (vgl VwGH vom 11.10.2011, Zl 2010/05/0115).Beginnt die Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tag nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hievon, so konnte der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hiebei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht an (Hinweis: E 25.06.1986, 85/11/0245, B 21.02.1990, 89/02/0209). Die durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Wohnung bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. Paragraph 17, Zustellgesetz stellt nämlich – außer in seinem hier nicht zum Tragen kommenden Satz 4 – nicht darauf ab, ob einem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung möglich ist oder nicht vergleiche VwGH vom 11.10.2011, Zl 2010/05/0115). „Rechtzeitig“ im Sinne des § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung in Folge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung der Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (VwGH vom 25.06.2015, Zl Ro 2014/07/0107).„Rechtzeitig“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung in Folge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung der Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (VwGH vom 25.06.2015, Zl Ro 2014/07/0107). Unter Beachtung dieser Judikatur wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, bereits am 12.01.2017 die bei der Post Geschäftsstelle, Z, Adresse 2, hinterlegte RSb-Briefsendung zu übernehmen und rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Einspruch bei der belangten Behörde einzubringen. Dass der Beschwerdeführer in Folge Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde von ihm in seiner als Beschwerde gewerteten schriftlichen Eingabe (E-Mail) vom 20.02.2017 nicht geltend gemacht, er hat sich zur verfahrensgegenständlichen Verspätung seines Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 05.01.2017 nicht geäußert. Aus den genannten Gründen erfolgte die Zurückweisung des Einspruches des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.01.2017 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zu Recht, weshalb es dem erkennenden Gericht verwehrt war, sich inhaltlich mit dem Begehren auf Herabsetzung der Strafe auseinanderzusetzen. Bei einem für eine Übertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 IG-L vorgesehenen Strafrahmen bis zu € 2.180 erscheint allerdings bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der A ** V Autobahn um 48 km/h, bereits unter Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz, die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 280, selbst unter Annahme ungünstiger Einkommensverhältnisse als Student, durchaus als tat – und schuldangemessen.Aus den genannten Gründen erfolgte die Zurückweisung des Einspruches des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.01.2017 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zu Recht, weshalb es dem erkennenden Gericht verwehrt war, sich inhaltlich mit dem Begehren auf Herabsetzung der Strafe auseinanderzusetzen. Bei einem für eine Übertretung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L vorgesehenen Strafrahmen bis zu € 2.180 erscheint allerdings bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der A ** römisch fünf Autobahn um 48 km/h, bereits unter Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz, die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 280, selbst unter Annahme ungünstiger Einkommensverhältnisse als Student, durchaus als tat – und schuldangemessen. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art **3 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art **3 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit der Frage der Wirksamkeit der Zustellung von Schriftstücken durch Hinterlegung das sich der Verwaltungsgerichtshof bereits oft auseinandergesetzt und eine einheitliche Rechtsprechung entwickelt, die in der vorliegenden Entscheidung dargelegt wurde. Von dieser Judikatur des VwGH wurde in der vorliegenden Rechtssache auch nicht abgewichen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.0698.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.