GVG), wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und der Antrag auf Festsetzung der Vergütung
1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und der Antrag auf Festsetzung der Vergütung
Paragraph 36, Absatz 6, TBO 2011 unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde: Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 01.12.2011, Zl ******/****/**-**-**/*, bestätigt durch den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Z durch Bescheid vom 09.02.2012, Zl *-***-******/2011, wurde Herrn BB und Frau DD die Errichtung eines Einfamilienhauses im Anwesen Adresse 1 erteilt. Des Weiteren wurde vom Magistrat der Stadt Z mit Bescheid vom 18.05.2012, Zl ******/****/**-**-***/1, bestätigt durch den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Z mit Bescheid vom 05.07.2012, Zl *-****-*******/2015, die vorrübergehende Benützung des Nachbargrundstückes Gst ***/*, KG Y,
Des Weiteren wurde vom Magistrat der Stadt Z mit Bescheid vom 18.05.2012, Zl ******/****/**-**-***/1, bestätigt durch den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Z mit Bescheid vom 05.07.2012, Zl *-****-*******/2015, die vorrübergehende Benützung des Nachbargrundstückes Gst ***/*, KG Y,
Paragraph 36, Absatz 3, TBO erteilt. Dieses Bauvorhaben wurde bis zum 28.10.2013 laut vorliegender Anzeige der Bauvollendung fertiggestellt. Mit Schriftsatz vom 10.11.2015 beantragte nun Frau AA, als Eigentümerin des Gst ***/* KG Y, die Festsetzung der Vergütung für die Fremdgrundinanspruchnahme
Mit Schriftsatz vom 10.11.2015 beantragte nun Frau AA, als Eigentümerin des Gst ***/* KG Y, die Festsetzung der Vergütung für die Fremdgrundinanspruchnahme
Paragraph 36, Absatz 6, TBO. Nach Durchführung eines Vermittlungsverfahrens erging dazu am 06.10.2016 zu Zl ******/****/**-**-***/*, der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid. In dieser Beschwerde führt der rechtsanwaltlich vertretene Verpflichtete der Vergütung aus, dass die Forderung verjährt sei. Sie sei nicht binnen drei Jahren gestellt worden. Die Arbeiten der Fremdgrundbenützung hätten Ende 2012 bis Anfang 2013 gedauert. Danach sei der Grund nicht mehr in Anspruch genommen worden. Der Anspruch der Frau AA sei somit erst nach Ablauf der Verjährungsfrist
Bis inklusive 30.09.2016 sieht die Gesetzeslage des § 36 Abs 6 vor, dass binnen einen Jahres bei sonstigem Verlust die Festsetzung der Vergütung beantragt hätte werden müssen.Die Arbeiten der Fremdgrundbenützung hätten Ende 2012 bis Anfang 2013 gedauert. Danach sei der Grund nicht mehr in Anspruch genommen worden. Der Anspruch der Frau AA sei somit erst nach Ablauf der Verjährungsfrist
Paragraph 36, Absatz 6, TBO 2011 gestellt worden. Bis inklusive 30.09.2016 sieht die Gesetzeslage des Paragraph 36, Absatz 6, vor, dass binnen einen Jahres bei sonstigem Verlust die Festsetzung der Vergütung beantragt hätte werden müssen. Die derzeitige Fassung des § 36 Abs 6 TBO 2011 verweise gesamt nur mehr auf den § 65 Tiroler Straßengesetz.Die derzeitige Fassung des Paragraph 36, Absatz 6, TBO 2011 verweise gesamt nur mehr auf den Paragraph 65, Tiroler Straßengesetz. Dieser sehe im Absatz 6 vor, dass die Eigentümerin des in Anspruch genommenen Grundstückes ab Erkennbarkeit des Ausmaßes des Vermögensnachteiles aus der Fremdgrundinanspruchnahme binnen einen Jahres einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung hätte stellen müssen. Tatsächlich hätte also bereits bis Beginn des Jahres 2014 ein derartiger Anspruch geltend gemacht werden müssen. Aus diesem Grund habe die Behörde zu Unrecht über eine Vergütung abgesprochen. Darüber hinaus hätte die Behörde auch eine Prüfung der Rechtslage, welche anzuwenden sei, im gegenständlichen Fall durchführen müssen. Des Weiteren sei auch der für die Vergütung angesetzte Grundpreis zu hoch. Die Grundstücke im näheren Umfeld seien wesentlich günstiger gehandelt worden. Genauso sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich um einen abgeböschten Streifen in Hanglage gehandelt habe. Der beanspruchte Grundstreifen sei separat nicht verwertbar und eine Vergütung, in der Höhe, wie sie festgesetzt wurde, sei weit überhöht. Es liege auch kein mangelfreies Verwaltungsverfahren vor, da die Behörde die Anspruchsgrundlage untersuchen hätte müssen. Dies sei von Seiten der Behörde, obwohl vorgebracht, in keiner Weise geprüft worden. Es werde deshalb der Antrag gestellt, der Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung
GVG zu erteilen, den Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben in eventu eine angemessen Vergütung für die tatsächliche Beanspruchung des Fremdgrundes festzulegen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Es werde deshalb der Antrag gestellt, der Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG zu erteilen, den Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben in eventu eine angemessen Vergütung für die tatsächliche Beanspruchung des Fremdgrundes festzulegen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die durchgeführte Fremdgrundinanspruchnahme des Gst ***/*, KG Y, mit Bescheid des Magistrates der Stadt Z vom 18.05.2012, zur Zl ******/****/**-**-***/1 genehmigt wurde und Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Z vom 05.07.2012, Zl *-****-*******/2012, bestätigt wurde. Weiters steht fest, dass die Bauvollendung des gegenständlichen Bauvorhabens mit Schreiben vom 28.10.2013 angezeigt wurde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrats der Stadt Z zur Zl ******/****/**-**-***/*, sowie in den Akt ******/****/**-**-**/*. Die Feststellungen betreffend die Bauvollendung ergeben sich aus eben diesem Bauakt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
F LGBl Nr 26/2017 ( TBO) haben die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieses Grundstückes und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
Abs 2 besteht die Verpflichtung nach Abs 1 nur insoweit, als
Paragraph 36, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 LGBL Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, ( TBO) haben die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieses Grundstückes und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
Absatz 2, besteht die Verpflichtung nach Absatz eins, nur insoweit, als
F LGBl. Nr. 57/2011 idF LGBl. Nr. 103/2015 hat der Eigentümer des Nachbargrundstückes, wenn ihm oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden ist, gegenüber dem Bauherren bzw dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweilig geltenden Fassung.
Paragraph 36, Absatz 6, Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2015, hat der Eigentümer des Nachbargrundstückes, wenn ihm oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden ist, gegenüber dem Bauherren bzw dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt Paragraph 65, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der jeweilig geltenden Fassung.
F LGBl. Nr. 94/2016 gilt
Abs 6, dass „dabei § 65 des Tiroler Straßengesetzes“ sinngemäß anzuwenden ist.
Paragraph 36, Absatz 6, Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2016, gilt
Paragraph 36, Absatz 6,, dass „dabei Paragraph 65, des Tiroler Straßengesetzes“ sinngemäß anzuwenden ist.
F LGBl. Nr.26/2017 , ist die Bestimmung des § 36 Abs 6 wieder ident wie idF bis zum 30.09.2016 formuliert, mit Ausnahme der LGBl- Bezeichnung des Straßengesetzes.
Paragraph 36, Absatz 6, Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr.26 aus 2017, , ist die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 6, wieder ident wie in der Fassung bis zum 30.09.2016 formuliert, mit Ausnahme der LGBl- Bezeichnung des Straßengesetzes. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: In rechtlicher Hinsicht ist zunächst zu klären, welche Gesetzeslage zur Anwendung kommt. Grundsätzlich hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtslage anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegt, also die Fassung des § 36 Abs 6 TBO laut LGBl Nr 26/2017.Grundsätzlich hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtslage anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegt, also die Fassung des Paragraph 36, Absatz 6, TBO laut Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,. Während des Verfahrens über die Festsetzung der Entschädigung hat sich aber die Bestimmung von der Antragstellung bis zur Erledigung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol textlich verändert, was aber, wie gleich dargelegt, unerheblich ist. Die Bestimmung des § 36 Abs 6 TBO hat mit der Novelle LGBl. Nr. 94/2016 nämlich insofern eine textliche Veränderung erfahren, dass nur mehr der letzte Satz dieser Bestimmung enthalten war. Die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 6, TBO hat mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2016, nämlich insofern eine textliche Veränderung erfahren, dass nur mehr der letzte Satz dieser Bestimmung enthalten war. Dabei handelt es sich ergebend auch aus den erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle offensichtlich um ein Redaktionsversehen, da es nicht dem Willen des Landesgesetzgebers entsprochen hat, die Art des Vergütungsverfahrens zu ändern. Dieses Versehen wurde umgehend in der Novelle zur Tiroler Bauordnung LGBl. Nr.26/2017 revidiert. Dieses Versehen wurde umgehend in der Novelle zur Tiroler Bauordnung Landesgesetzblatt Nr.26 aus 2017, revidiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 36 Abs 6 TBO inhaltlich nicht verändert wurde und somit während der gesamten Verfahrensdauer von der derzeitigen Bestimmung des § 36 Abs 6 TBO auszugehen war.Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 6, TBO inhaltlich nicht verändert wurde und somit während der gesamten Verfahrensdauer von der derzeitigen Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 6, TBO auszugehen war. Daraus resultiert für den gegenständlichen Fall, dass die Eigentümerin des Grundstückes, das in Anspruch genommen wurde, auf eine Einigung über die Vergütung innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten hätte hinwirken müssen. Im Fall des Nichtzustandekommens stand ihr die Möglichkeit offen, nach Ablauf der drei Monate innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde zu beantragen. Laut den vorliegenden Unterlagen ist jedenfalls eine Beendigung der Bauarbeiten am 28.10.2013 anzunehmen, da an diesem Tag die Anzeige der Bauvollendung durch die Bauwerber erfolgte. Daraus resultierend hätte die Antragstellerin, Frau AA, drei Monate betreffend einer Vergütung verhandeln können, also bis zum 28.01.2014. Danach hätte sie spätestens bis zum 28.01.2015 die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen müssen. Tatsächlich erfolgte der Antrag auf Festsetzung einer Vergütung iSd § 36 Abs 6 TBO erst am 10.11.2015, sodass zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits der Anspruch auf Vergütung erloschen war. Die belangte Behörde hat deshalb zu Unrecht eine Vergütung festgesetzt. Aus diesem Grund war der bekämpfte Bescheid zu beheben und der Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung als verspätet zurückzuweisen. Tatsächlich erfolgte der Antrag auf Festsetzung einer Vergütung iSd Paragraph 36, Absatz 6, TBO erst am 10.11.2015, sodass zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits der Anspruch auf Vergütung erloschen war. Die belangte Behörde hat deshalb zu Unrecht eine Vergütung festgesetzt. Aus diesem Grund war der bekämpfte Bescheid zu beheben und der Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung als verspätet zurückzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.38.2490.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.