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{'item': 'LVwG-2017/38/0617-1'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 6§ 1§ 5§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/38/0617-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Ansuchen des Herrn AA auf höferechtliche Abschreibung des Grundstückes ****/1, Grundbuch ***** Z, die höferechtliche Bewilligung gem. § 6 Tiroler Höfegesetz zur Abschreibung erteilt.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Ansuchen des Herrn AA auf höferechtliche Abschreibung des Grundstückes ****/1, Grundbuch ***** Z, die höferechtliche Bewilligung gem. Paragraph 6, Tiroler Höfegesetz zur Abschreibung erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Antrag vom 17.11.2016 beantragte Herr AA die höferechtliche Bewilligung zur Abtrennung des Grundstückes ****/1, Grundbuch Z, aus dem Bestand des geschlossenen Hofes in EZ *****. Begründend führte er aus, dass sein geschlossener Hof auf Grundstück *** über eine Hofstelle verfüge. Diese Hofstelle sei ein Pferdestall für ca 20 Tiere mit Laufstall, Tennenteil und Außenanlagen wie Miststätte, Flugdach etc. Die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes erfolge ausschließlich von dieser Hofstelle aus und das derzeit im geschlossenen Hof zugeschriebene Wohngebäude Adresse 1 auf Grundstück ****/1 weise keinerlei landwirtschaftlichen Charakter auf. Es befinde sich im Bauland und sei ein Reihenhaus. Von Seiten der belangten Behörde wurde ein Gutachten von Herrn Ing. BB über die Agrar Y beim Amt der Tiroler Landesregierung eingeholt. Schließlich erging am 06.02.2017, Zl ***-**-*/*-2017, der nunmehr bekämpfte Bescheid, mit dem das Ansuchen abgewiesen wurde. Im Wesentlichen wurde in der Begründung ausgeführt, dass bereits im Jahr 2013/2014 versucht worden sei, eine Entflechtung des landwirtschaftlichen Betriebes vom Gastgewerbebetrieb des Antragstellers zu ermöglichen. Deshalb wurde damals die seinerzeitige Hofstelle, die mittlerweile Großteils in einen Gastwerbebetrieb umgewandelt worden sei, abgeschrieben und im Gegenzug wurde das Wohnhaus auf Grundstück ****/1, Grundbuch ***** Z, dem X zugeschrieben.Im Wesentlichen wurde in der Begründung ausgeführt, dass bereits im Jahr 2013 aus 2014, versucht worden sei, eine Entflechtung des landwirtschaftlichen Betriebes vom Gastgewerbebetrieb des Antragstellers zu ermöglichen. Deshalb wurde damals die seinerzeitige Hofstelle, die mittlerweile Großteils in einen Gastwerbebetrieb umgewandelt worden sei, abgeschrieben und im Gegenzug wurde das Wohnhaus auf Grundstück ****/1, Grundbuch ***** Z, dem römisch zehn zugeschrieben. Der zukünftige Hofübernehmer plane den Bau eines Wohnhauses in W, das in einer Entfernung von ca 14 km gelegen, wogegen das nunmehrige Wohnhaus nur 2 km entfernt sei. Zudem würde es sich auch beim gegenständlichen Grundstück ****/1 nicht um ein Baugrundstück handeln, sondern vielmehr, da es mit einem landwirtschaftlichen Wohngebäude bebaut sei, um ein Gebäude, das dem landwirtschaftlichen Grundverkehr zuzurechnen sei. Aus diesem Grund sei eine Abtrennung nicht zulässig. In der fristgerecht gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führt Herr AA nunmehr aus, dass es zunächst nicht richtig sei, dass das Grundstück ****/1, als landwirtschaftliches Grundstück zu bewerten, einerseits sei es im Bauland, Wohngebiet, gelegen und andererseits allein schon durch seine Ausgestaltung in Form eines Reihenhauses nicht in der Lage, tatsächlich als landwirtschaftliches Wohngebäude zu dienen. Es sei somit als Baugrund

§ 6

Tiroler Höfegesetz vom Hof abzuschreiben.Es sei somit als Baugrund

Paragraph 6, Tiroler Höfegesetz vom Hof abzuschreiben. Auch weise er auf die letztjährige Novellierung des Tiroler Höfegesetzes LGBl Nr 96/2016 hin, in der nunmehr nicht mehr zwingend ein Wohngebäude zum Bestand eines geschlossenen Hofes zu zählen sei. In begründeten Ausnahmefällen sei also ein Wohnhaus für das Vorhandensein einer Hofstelle nicht mehr erforderlich, wie sich auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ergeben würde.Auch weise er auf die letztjährige Novellierung des Tiroler Höfegesetzes Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2016, hin, in der nunmehr nicht mehr zwingend ein Wohngebäude zum Bestand eines geschlossenen Hofes zu zählen sei. In begründeten Ausnahmefällen sei also ein Wohnhaus für das Vorhandensein einer Hofstelle nicht mehr erforderlich, wie sich auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ergeben würde. Gerade bei seinem Betrieb, sei das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Wohngebäudes in unmittelbarer Nähe nicht unbedingt notwendig. Da es sich um eine Rechtsfrage handle, benötige er für diese Feststellung auch kein Gegengutachten. Auch sei das Gutachten an sich nicht darauf eingegangen, was für die Bewirtschaftung eines Pferdebetriebes letztendlich tatsächlich notwendig sei, sodass er die Genehmigung der Abschreibung des Reihenhauses begehre. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass sich das Grundstück ****/1, GB ***** Z, im Alleineigentum des Herrn AA befindet. Weiters steht fest, dass das Wirtschaftsgebäude auf Grundstück ***, Grundbuch Z, gelegen ist. Dieses Wirtschaftsgebäude wurde im Jahr 2013 neu errichtet. Im Jahr 2014 erfolgte die höferechtliche Bewilligung zur Abschreibung der ursprünglichen Hofstelle CC, die mittlerweile Großteils zu einem Hotel- und Gastgewerbebetrieb umgebaut ist. Im Gegenzug wurde im Jahr 2014 das verfahrensgegenständliche Grundstück als Wohngebäude dem geschlossenen Hof zugeschrieben. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl **-**-*/*-2016. Die Feststellungen betreffend die Eigentümersituation und der Zu- und Abschreibung zum geschlossenen Hof in EZ ***** ergeben sich aus der Einsicht in das Grundbuch. Die Feststellungen über die Neuerrichtung der Hofstelle resultieren aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Ing. BB, vom Amt der Tiroler Landesregierung, Agrar Y. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der klaren Sachlage verzichtet werden. IV.römisch vier. Rechtslage:

§ 1

Tiroler Höfegesetz 2016, LGBl Nr 96/2016, gilt als geschlossener Hof jede land- und forstwirtschaftliche mit einer Hofstelle versehene Besitzung, deren Grundbuchseinlage sich in der Höfeabteilung des Hauptbuches befindet (§ 69 Allgemeines Grundbuchsangelegenheitgesetz, GBl Nr 2/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr 112/2003 iVm mit § 18 Abs 2 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl Nr 550/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 30/2012).

Paragraph eins, Tiroler Höfegesetz 2016, Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2016,, gilt als geschlossener Hof jede land- und forstwirtschaftliche mit einer Hofstelle versehene Besitzung, deren Grundbuchseinlage sich in der Höfeabteilung des Hauptbuches befindet (Paragraph 69, Allgemeines Grundbuchsangelegenheitgesetz, GBl Nr 2 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2003, in Verbindung mit mit Paragraph 18, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 550 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 30 aus 2012,).

§ 5

Tiroler Höfegesetz 2016 ist die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens 2 erwachsenen Personen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen.

Paragraph 5, Tiroler Höfegesetz 2016 ist die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens 2 erwachsenen Personen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen. Desgleichen ist die Bewilligung zu erteilen, wenn für den abgetrennten Hofteil gleichzeitig ein anderes, für die Bewirtschaftung des Hofes gleichwertiges Grundstück damit vereinigt wird. Bei Erteilung der Bewilligung ist auch zu prüfen, ob sich für den Hof des Käufers in wirtschaftlicher oder landeskultureller Hinsicht ein Vorteil oder Nachteil ergibt. Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass die abzutrennenden Bestandteile mit dem Gut des Käufers vereinigt werden. Ist das Gut des Käufers kein geschlossener Hof, würde es jedoch durch den Zukauf die Eigenschaft eines solchen erwerben, kann die Bedingung gestellt werden, dass das Anwesen im Sinn des § 3 des Gesetzes als geschlossener Hof erklärt wird.Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass die abzutrennenden Bestandteile mit dem Gut des Käufers vereinigt werden. Ist das Gut des Käufers kein geschlossener Hof, würde es jedoch durch den Zukauf die Eigenschaft eines solchen erwerben, kann die Bedingung gestellt werden, dass das Anwesen im Sinn des Paragraph 3, des Gesetzes als geschlossener Hof erklärt wird.

§ 6

Tiroler Höfegesetz 2016 kann die Bewilligung ohne Rücksicht auf die Größe des Hofes erteilt werden, wenn die Abtrennung zum Zweck der Herstellung, Umlegung oder Erweiterung von Straßen oder Wegen, zur Bach- und Flussregulierungen, Entsumpfungen oder andere in öffentlichen oder in Gemeindeinteressen gelegenen Kulturmaßnahmen als notwendig oder nützlich erscheint, oder wenn das abzutrennende Grundstück als Baugrund oder zu gewerblichen Zwecken verwendet wird.

Paragraph 6, Tiroler Höfegesetz 2016 kann die Bewilligung ohne Rücksicht auf die Größe des Hofes erteilt werden, wenn die Abtrennung zum Zweck der Herstellung, Umlegung oder Erweiterung von Straßen oder Wegen, zur Bach- und Flussregulierungen, Entsumpfungen oder andere in öffentlichen oder in Gemeindeinteressen gelegenen Kulturmaßnahmen als notwendig oder nützlich erscheint, oder wenn das abzutrennende Grundstück als Baugrund oder zu gewerblichen Zwecken verwendet wird.

§ 2Abs Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 id

F LGBl Nr 26/2017 (TGVG), sind landwirtschaftliche Grundstücke Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstrechtliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbs sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebenden. Baugrundstücke (Abs 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungsgesetz nach § 31 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des dritten Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken.

Paragraph 2, Abs Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (TGVG), sind landwirtschaftliche Grundstücke Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstrechtliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbs sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebenden. Baugrundstücke (Absatz 3,) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungsgesetz nach Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des dritten Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Im mit der Beschwerde bekämpften Bescheid vom 06.02.2017, Zl **-***-**-*/*-2017, führt die belangte Behörde zunächst aus, dass es sich beim beantragten Abschreibungsgrundstück nicht um ein Baugrundstück handle, sondern dass es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinn § 2 Abs 3 lit a Tiroler Grundverkehrsgesetz aufgrund seiner Bebauung handeln würde. Derartige mit landwirtschaftlichen Wohngebäuden bebauten Grundstücke würden den Beschränkungen des zweiten Abschnittes des Tiroler Grundverkehrsgesetzes unterliegen.Im mit der Beschwerde bekämpften Bescheid vom 06.02.2017, Zl **-***-**-*/*-2017, führt die belangte Behörde zunächst aus, dass es sich beim beantragten Abschreibungsgrundstück nicht um ein Baugrundstück handle, sondern dass es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinn Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Tiroler Grundverkehrsgesetz aufgrund seiner Bebauung handeln würde. Derartige mit landwirtschaftlichen Wohngebäuden bebauten Grundstücke würden den Beschränkungen des zweiten Abschnittes des Tiroler Grundverkehrsgesetzes unterliegen. Hier irrt aber die Behörde, da vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl insbesondere VfgSlg 7218 sowie die bei Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, Seite 109 ff zitierte Judikatur) für ein Gebäude, für das eine landwirtschaftliche Nutzung seit längerer Zeit nicht mehr erfolgt ist, bzw noch nie erfolgt ist, und diesem jeglicher Bezug zu einem Landwirtschaftsbetrieb fehlt, nicht mehr als landwirtschaftliches Objekt einzustufen ist, sondern vielmehr der Erklärungspflicht im Sinne des dritten Abschnittes des TGVG 1996 unterliegen würde.Hier irrt aber die Behörde, da vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche insbesondere VfgSlg 7218 sowie die bei Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, Seite 109 ff zitierte Judikatur) für ein Gebäude, für das eine landwirtschaftliche Nutzung seit längerer Zeit nicht mehr erfolgt ist, bzw noch nie erfolgt ist, und diesem jeglicher Bezug zu einem Landwirtschaftsbetrieb fehlt, nicht mehr als landwirtschaftliches Objekt einzustufen ist, sondern vielmehr der Erklärungspflicht im Sinne des dritten Abschnittes des TGVG 1996 unterliegen würde. Im gegenständlichen Fall wurde im Jahr 2014 die Zuschreibung des Grundstückes ****/1, Grundbuch ***** Z, nur durchgeführt, um eine Entflechtung der Landwirtschaft und des Gastgewerbebetriebes zu erreichen. Nach damaliger Gesetzeslage war es notwendig, dass laut Definition des geschlossenen Hofes jedenfalls ein Wohnhaus in der Einlagezahl des geschlossenen Hofes mitumfasst sein musste. Allerdings handelt es sich bei dem Gebäude um ein Reihenhaus, das nie im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt wurde, und das laut Orthofoto auch keine Möglichkeit gewähren würde, Landwirtschaft in diesem zu betreiben. Dies bedeutet, dass keineswegs von einem landwirtschaftlichen Grundstück, sondern vielmehr von einem Baugrundstück im Sinne des TGVG ausgegangen werden kann. Für die Beurteilung der Frage im Sinn des § 1 Tiroler Höfegesetz, ob im gegenständlichen Fall die Notwendigkeit der Beibehaltung des Grundstücks ****/1 in der Einlagezahl des geschlossenen Hofes vorhanden ist, ist auf die erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 96/2016 einzugehen.Für die Beurteilung der Frage im Sinn des Paragraph eins, Tiroler Höfegesetz, ob im gegenständlichen Fall die Notwendigkeit der Beibehaltung des Grundstücks ****/1 in der Einlagezahl des geschlossenen Hofes vorhanden ist, ist auf die erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2016, einzugehen. Hier wird ausgeführt, dass die Beschreibung des Begriffes des geschlossenen Hofes als „jede landwirtschaftliche mit einem Wohnhaus versehene Besitzung“ insoweit auf die tatsächlichen Gegebenheit der Tiroler Landwirtschaft insbesondere auf jene der geschlossenen Höfe nicht mehr zutrifft: Zwar überwiegt in vielen Fällen der landwirtschaftliche Betriebszweig mit Tierhaltung und Erzielung tierischer Erzeugnisse, dennoch gehört eine Ausstattung mit Forstflächen zum Regelbetrieb. Gleichermaßen entspricht das Kriterium des Vorhandenseins eines Wohnhauses nicht (mehr) den tatsächlichen Verhältnissen der Landwirtschaft. Für die bauliche Mindestausstattung scheint der Begriff der Hofstelle zutreffender. Darunter werden nämlich die für die Land- und Forstwirtschaft erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude verstanden, wogegen ein Wohnhaus nicht in jedem Fall erforderlich ist. Diesen tatsächlichen Gegebenheiten soll die Terminologie des Tiroler Höfegesetzes angepasst werden. Im gegenständlichen Fall liegt nun schon eine tatsächliche Trennung des Wohnbereichs des derzeitigen Eigentümers des landwirtschaftlichen Betriebes vor. Diese Wohnmöglichkeit ist in 2 km Entfernung zum tatsächlichen Wirtschaftsgebäude. Dieses umfasst alle Baulichkeiten, die für den Betrieb, es handelt sich um einen Pferdebetrieb, notwendig sind. Von Seiten des Antragstellers wurde im Verfahren auch vorgebracht, dass der Hofübernehmer, der auch landwirtschaftlicher Facharbeiter sei, in ca 14 km ein neues Wohnhaus zur Hofstelle mit seiner Gattin errichten werde. Nach Sachlage erfolgte die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes Ortner ausschließlich vom Wirtschaftsgebäude aus. Das Wirtschaftsgebäude ist durch die 2 km vorhandene Entfernung fußläufig nicht erreichbar. Wie der Antragsteller glaubwürdig in seiner Stellungnahme vom 19.01.2017 ausführt und auch im Bescheid der belangten Behörde erwähnt wird, befinden sich zwischen dem Wirtschaftsgebäude und dem derzeitigen Reihenhaus Sperreinrichtungen für die Lawinensperren. Aus diesem Grund war auch das Wirtschaftsgebäude nach den Vorgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung so auszuführen, dass die Pferde bei einer Sperre der Straße mindestens 2 Tage voraus versorgt werden können. Dies führt zum Ergebnis, dass eine tägliche Anwesenheit oder eine mehrmalige Anwesenheit, wie bei einem Betrieb mit Tierhaltung zur Erzielung tierischer Erzeugnisse, im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist. Im Gutachten des Ing. BB finden sich keine stichhaltigen Argumente, die tatsächlich eine Erschwerung des Betriebes des geschlossenen Hofes ohne Vorhandensein des Reihenhauses auf Grundstück ****/1, Grundbuch Z, innerhalb der Einlagezahl aufzeigen. Der Hinweis auf die Zuschreibung des Grundstückes im Jahr 2014 stellt keine Argumentationsgrundlage dar, da es damals eine reine gesetzliche Vorgabe gegeben hat, die die Notwendigkeit des Wohnhauses verpflichtend vorsah. Diese damalige Zuschreibung entbehrt auch jeder Sinnhaftigkeit, aufgrund der Lage und der mangelnden Möglichkeit zur Nutzung des Gebäudes als Hofstelle. Auch kann nicht nachvollzogen werden, wie ein Reihenhaus, das nie als Hofstelle in irgendeiner Weise genutzt wurde und auch genutzt werden könnte, als funktionsfähige Hofstelle für einen landwirtschaftlichen Betrieb zu werten ist. Auch das Argument der Entfernung ist nicht stichhaltig, da in jedem Fall der Hofübernehmer mit einem Fahrzeug zum Wirtschaftsgebäude anreisen wird müssen und durch die Situation, dass nicht eine mehrmalige Anwesenheit vor Ort notwendig ist, dies auch nicht zu Problemen führen würde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kam deshalb zum Ergebnis, dass gerade im gegenständlichen Fall von dem Kriterium des Vorhandenseins eines Wohnhauses abgegangen werden kann, da dies für Ausübung der Bewirtschaftung des geschlossenen Hofs Ortner nicht erheblich ist. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.0617.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.