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{'item': 'LVwG-2017/44/0341-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/44/0341-10 TextIM NAMEN DER REBUPLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. CC, Dr. DD & MMag. EE, Adresse 2, Y, gegen den Spruchpunkt II/3 (Hotelzufahrt auf den Gste Nr **** und ****, KG Z) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.01.2017, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. CC, Dr. DD & MMag. EE, Adresse 2, Y, gegen den Spruchpunkt II/3 (Hotelzufahrt auf den Gste Nr **** und ****, KG Z) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.01.2017, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht

  1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II/3 (Hotelzufahrt auf den Gste Nr **** und ****, KG Z) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II/3 (Hotelzufahrt auf den Gste Nr **** und ****, KG Z) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Die Entscheidung über die Spruchpunkte I, II/1 und II/2 des angefochtenen Bescheides wird einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.Die Entscheidung über die Spruchpunkte römisch eins, II/1 und II/2 des angefochtenen Bescheides wird einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren:römisch eins. Verfahren: Mit Spruchpunkt I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.01.2017, Zl ****, wurde der Antrag des AA vom 13.09.2014 auf wasserrechtliche Bewilligung einer Geländeaufschüttung auf dem Gst Nr ****, KG Z, im HQ30-Bereich des Wbaches gemäß § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde AA gemäß § 138 Abs 2 WRG 1959 aufgetragen,Mit Spruchpunkt römisch eins des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.01.2017, Zl ****, wurde der Antrag des AA vom 13.09.2014 auf wasserrechtliche Bewilligung einer Geländeaufschüttung auf dem Gst Nr ****, KG Z, im HQ30-Bereich des Wbaches gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurde AA gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 aufgetragen,
  3. eine auf dem Gst Nr ****, KG Z, vorgenommene Geländeaufschüttung,
  4. einen auf dem Gst Nr ****, KG Z, im HQ30-Bereich des Wbaches errichteten Feldstall und
  5. eine auf den Gste Nr **** und ****, KG Z, errichtete Hotelzufahrt im HQ30-Bereich des Wbaches bis spätestens 28.02.2017 zu entfernen. Gegen diesen Bescheid hat AA, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. CC, Dr. DD & MMag. EE, mit Schreiben vom 30.01.2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Am 21.03.2017 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen neben dem Beschwerdeführer auch sein Sohn BB als Gesellschafter der Hotel Z KG sowie Bürgermeister FF einvernommen wurden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht das am 11.04.2017 eingelangte Gutachten des DI GG, Amtssachverständiger für Wildbachverbauung, vom 03.04.2017, Zl ****, eingeholt, wonach die Geländeaufschüttung und Hotelzufahrt auf den Gste Nr **** und ****, KG Z, zu einer erhöhten Hochwassergefahr führen. Davon sei auch der Aufenthaltsbereich von Menschen und das Eigentum Dritter betroffen. Mit einem Schadensereignis sei jederzeit zu rechnen. Aufgrund der mit der Schneeschmelze begonnenen Hochwasserperiode sei die Auftrittswahrscheinlichkeit derzeit erhöht. Es bestehe Gefahr in Verzug. Aus fachlicher Sicht sei die Entfernung dieser Baumaßnahmen so rasch wie möglich notwendig. Daher hat das Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.04.2017, Zl LVwG-****, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 WRG 1959 in Spruchpunkt II/1 (Geländeaufschüttung auf Gst Nr ****, KG Z) und II/3 (Hotelzufahrt auf den Gste Nr **** und ****, KG Z) richtet, gemäß § 22 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.Daher hat das Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.04.2017, Zl LVwG-****, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 138, WRG 1959 in Spruchpunkt II/1 (Geländeaufschüttung auf Gst Nr ****, KG Z) und II/3 (Hotelzufahrt auf den Gste Nr **** und ****, KG Z) richtet, gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf den Gste Nr **** und ****, KG Z, wurde ohne wasserrechtliche Bewilligung eine Zufahrt zum Hotel „Das Z“ der Hotel Z KG errichtet. Das Gst Nr **** steht im Eigentum des Beschwerdeführers; beim Gst Nr **** handelt es sich um öffentliches Gut. Errichtet wurde die Hotelzufahrt von BB, einem von zwei Gesellschaftern der Hotel Z KG. Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer des Gst Nr **** seine Zustimmung zur Errichtung der Hotelzufahrt erteilt, wobei vereinbart wurde, dass sich BB um die notwendigen behördlichen Bewilligungen kümmert. Im Übrigen war der Beschwerdeführer nicht an der Errichtung der Hotelzufahrt beteiligt und betreibt diese auch nicht. Jedoch benutzt er die Hotelzufahrt im Rahmen seiner Landwirtschaft mit. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen BB im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes am 21.03.2017 und ist unstrittig. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lautet wie folgt: Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. § 138.

(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten Paragraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  3. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  4. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  5. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2)In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3)Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3)Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Absatz eins, die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. Paragraph 31, Absatz 6, findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 bleibt unberührt. (…) V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, hat die Wasserrechtsbehörde gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 denjenigen, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, auf seine Kosten zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen zu verhalten. In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung hat die Wasserrechtsbehörde gemäß § 138 Abs 2 WRG 1959 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen oder die Neuerung zu beseitigen ist.Wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, hat die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 denjenigen, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, auf seine Kosten zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen zu verhalten. In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung hat die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen oder die Neuerung zu beseitigen ist. Als Täter und damit als Adressat eines Auftrages nach § 138 Abs 1 und 2 kommt jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat, ebenso aber auch der, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand in der Folge aufrecht erhält und nutzt (Nachfolge im Unrecht), somit jeder, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mit verursacht hat. Wenn es zum Betrieb einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage gehört, dass sie von einem unbestimmten Teilnehmerkreis benützt wird, ist der Betreiber der Anlage zur Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung verpflichtet und damit auch Verpflichteter iSd § 138 (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 138 RZ 19).Als Täter und damit als Adressat eines Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins und 2 kommt jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat, ebenso aber auch der, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand in der Folge aufrecht erhält und nutzt (Nachfolge im Unrecht), somit jeder, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mit verursacht hat. Wenn es zum Betrieb einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage gehört, dass sie von einem unbestimmten Teilnehmerkreis benützt wird, ist der Betreiber der Anlage zur Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung verpflichtet und damit auch Verpflichteter iSd Paragraph 138, (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 Paragraph 138, RZ 19). Der Eigentümer einer Liegenschaft ist unmittelbar Verpflichteter iSd § 138 Abs 1 lit a, wenn er die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat oder sie auf seinen Auftrag zurückgeht oder auf die Tätigkeit von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist (zB Gehilfen). Wurde hingegen die eigenmächtige Neuerung nicht von ihm vorgenommen, kann der Grundeigentümer nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 138 Abs 4 in Anspruch genommen werden, wobei die ausdrückliche Gestattung der Neuerung Kriterium für die Haftung nach § 138 Abs 4 ist und damit nicht zu einer unmittelbaren Haftung iSd § 138 Abs 1 lit a führt (VwGH 22.02.1994, 93/07/0154).Der Eigentümer einer Liegenschaft ist unmittelbar Verpflichteter iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a,, wenn er die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat oder sie auf seinen Auftrag zurückgeht oder auf die Tätigkeit von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist (zB Gehilfen). Wurde hingegen die eigenmächtige Neuerung nicht von ihm vorgenommen, kann der Grundeigentümer nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Paragraph 138, Absatz 4, in Anspruch genommen werden, wobei die ausdrückliche Gestattung der Neuerung Kriterium für die Haftung nach Paragraph 138, Absatz 4, ist und damit nicht zu einer unmittelbaren Haftung iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, führt (VwGH 22.02.1994, 93/07/0154). Die WRG-Nov 1990 hat dadurch, dass sie im § 138 Abs 4 bestimmte Verhaltensweisen als Grundlage für eine lediglich subsidiäre Haftung des Grundeigentümers statuiert hat, eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen bewirkt, die zu einer Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs 1 oder 2 berechtigen. § 138 Abs 4 schließt zwar nicht aus, dass der Grundeigentümer primär als Verursacher iSd § 138 Abs 1 oder 2 herangezogen wird; wohl aber ist aus § 138 Abs 4 zu folgern, dass der Grundeigentümer nicht (allein) wegen der in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen (auch) als Primärverantwortlicher herangezogen werden kann. Für eine Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs 1 oder 2 müssen daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen (VwGH 14.05.1997, 97/07/0027).Die WRG-Nov 1990 hat dadurch, dass sie im Paragraph 138, Absatz 4, bestimmte Verhaltensweisen als Grundlage für eine lediglich subsidiäre Haftung des Grundeigentümers statuiert hat, eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen bewirkt, die zu einer Heranziehung als Verursacher iSd Paragraph 138, Absatz eins, oder 2 berechtigen. Paragraph 138, Absatz 4, schließt zwar nicht aus, dass der Grundeigentümer primär als Verursacher iSd Paragraph 138, Absatz eins, oder 2 herangezogen wird; wohl aber ist aus Paragraph 138, Absatz 4, zu folgern, dass der Grundeigentümer nicht (allein) wegen der in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen (auch) als Primärverantwortlicher herangezogen werden kann. Für eine Heranziehung als Verursacher iSd Paragraph 138, Absatz eins, oder 2 müssen daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen (VwGH 14.05.1997, 97/07/0027). Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer die Hotelzufahrt auf den Gste Nr **** und ****, KG Z, weder selbst errichtet bzw in Auftrag gegeben hat, noch selbst betreibt. Allerdings ist er im Rahmen eines unbestimmten Teilnehmerkreises Nutzer dieser Hotelzufahrt. Als Primärverpflichteter gemäß § 138 Abs 1 und 2 kommt der Beschwerdeführer somit nicht in Betracht.Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer die Hotelzufahrt auf den Gste Nr **** und ****, KG Z, weder selbst errichtet bzw in Auftrag gegeben hat, noch selbst betreibt. Allerdings ist er im Rahmen eines unbestimmten Teilnehmerkreises Nutzer dieser Hotelzufahrt. Als Primärverpflichteter gemäß Paragraph 138, Absatz eins und 2 kommt der Beschwerdeführer somit nicht in Betracht. Allerdings ist der Beschwerdeführer Eigentümer des betroffenen Gst Nr ****, KG Z, und hat als solcher der Errichtung der Hotelzufahrt zugestimmt. Er könnte somit in diesem Umfang als Grundeigentümer nach § 138 Abs 4 herangezogen werden, sofern der Primärverpflichtete nach Abs 1 nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden könnte. Unabhängig von der Frage, ob der Primärverpflichtete im gegenständlichen Fall zur Entfernung der Hotelzufahrt verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden könnte, wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid jedoch als Primärverpflichteter gemäß § 138 Abs 2 und nicht als subsidiär haftender Liegenschaftseigentümer gemäß § 138 Abs 4 in Verantwortung gezogen.Allerdings ist der Beschwerdeführer Eigentümer des betroffenen Gst Nr ****, KG Z, und hat als solcher der Errichtung der Hotelzufahrt zugestimmt. Er könnte somit in diesem Umfang als Grundeigentümer nach Paragraph 138, Absatz 4, herangezogen werden, sofern der Primärverpflichtete nach Absatz eins, nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden könnte. Unabhängig von der Frage, ob der Primärverpflichtete im gegenständlichen Fall zur Entfernung der Hotelzufahrt verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden könnte, wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid jedoch als Primärverpflichteter gemäß Paragraph 138, Absatz 2 und nicht als subsidiär haftender Liegenschaftseigentümer gemäß Paragraph 138, Absatz 4, in Verantwortung gezogen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Hotelzufahrt auf den Gste Nr **** und ****, KG Z, überhaupt um eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung iSd § 138 handelt, kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht Adressat eines Auftrages nach § 138 Abs 2 sein. Alleine aus diesem Grund war der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben und der Spruchpunkt II/3 zu beheben.Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Hotelzufahrt auf den Gste Nr **** und ****, KG Z, überhaupt um eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung iSd Paragraph 138, handelt, kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht Adressat eines Auftrages nach Paragraph 138, Absatz 2, sein. Alleine aus diesem Grund war der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben und der Spruchpunkt II/3 zu beheben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.44.0341.10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.