RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2014/46/0971-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der Mag.pharm. AA, vertreten durch RA Mag. BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 31.01.2014, Zl ****, betreffend den Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke in Z, Adresse 2, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 31.01.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin die Erteilung der Konzession nach § 46 Apothekengesetz RGBl 5/1907, idF BGBl I Nr 135/2009, an der künftigen Betriebsstätte Adresse 2 in Z, mit dem beantragten Standort:Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 31.01.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin die Erteilung der Konzession nach Paragraph 46, Apothekengesetz RGBl 5 aus 1907,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2009,, an der künftigen Betriebsstätte Adresse 2 in Z, mit dem beantragten Standort: „Die nördliche Grenze des Apothekenstandortes wird durch den Bahnkörper gebildet. Die östliche Grenze ist zugleich die Ortsgrenze zwischen Z und Y, welche vom Bahnkörper beginnend nach Süden über den Xweg bis hin zum Ufluss verläuft. Die südliche Grenze stellt der Ufluss als natürliche Grenze dar. Die westliche Grenze wird gebildet von der Wbrücke weiter über den Vweg bis wieder hin zum Bahnkörper der Österreichischen Bundesbahnen.“ gemäß § 9 iVm § 10 des Apothekengesetzes versagt. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen habe. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung sei der Ort der künftigen Betriebsstätte, die vom Antragsteller genau zu benennen und glaubhaft zu machen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Konzessionsansuchen abzuweisen, sofern dem Konzessionswerber die Glaubhaftmachung, dass die Errichtung einer Betriebsstätte am angegebenen Ort wahrscheinlich sei, nicht gelingt. Aufgrund von im nunmehr angefochtenen Bescheid näher ausgeführten Umständen sei diese Glaubhaftmachung nicht gelungen. gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 10, des Apothekengesetzes versagt. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen habe. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung sei der Ort der künftigen Betriebsstätte, die vom Antragsteller genau zu benennen und glaubhaft zu machen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Konzessionsansuchen abzuweisen, sofern dem Konzessionswerber die Glaubhaftmachung, dass die Errichtung einer Betriebsstätte am angegebenen Ort wahrscheinlich sei, nicht gelingt. Aufgrund von im nunmehr angefochtenen Bescheid näher ausgeführten Umständen sei diese Glaubhaftmachung nicht gelungen. Gegen diesen Bescheid wurde durch die rechtsfreundlich vertretene Konzessionswerberin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass von ihr nachgewiesen worden sei, dass die Errichtung der Apotheke an der geplanten Betriebsstätte wahrscheinlich sei. Die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen würden auch vorliegen. Die Entfernung zwischen der neu zu errichtenden Betriebsstätte am Standort Adresse 2 und den Betriebsstätten der nächstgelegenen bereits bestehenden öffentlichen Apotheken würden mehr als 500 m betragen. Es liege auch keiner der Ausschlussgründe nach § 10 Abs 3 Apothekengesetz vor. Es sei daher von der belangten Behörde ein entsprechendes Gutachten über den Bedarf der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Gegen diesen Bescheid wurde durch die rechtsfreundlich vertretene Konzessionswerberin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass von ihr nachgewiesen worden sei, dass die Errichtung der Apotheke an der geplanten Betriebsstätte wahrscheinlich sei. Die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen würden auch vorliegen. Die Entfernung zwischen der neu zu errichtenden Betriebsstätte am Standort Adresse 2 und den Betriebsstätten der nächstgelegenen bereits bestehenden öffentlichen Apotheken würden mehr als 500 m betragen. Es liege auch keiner der Ausschlussgründe nach Paragraph 10, Absatz 3, Apothekengesetz vor. Es sei daher von der belangten Behörde ein entsprechendes Gutachten über den Bedarf der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Des weiteren würde an der geplanten Betriebsstätte Adresse 2 bereits eine öffentliche Apotheke (T-Apotheke) betrieben und verfüge der Konzessionsinhaber dieser Apotheke über einen rechtskräftigen Verlegungsbescheid an die Adresse
- Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt mit einer Stellungnahme der belangten Behörde zum Beschwerdevorbringen dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 24.02.2015 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Betreiber der bereits bestehenden öffentlichen „T-Apotheke“ als Zeuge einvernommen wurde. Zur Glaubhaftmachung der beabsichtigten Verlegung der Tapotheke an die Adresse 3 wurden weitere Urkunden vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 27.03.2015 wurden nochmals Urkunden vorgelegt. Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin stellte am 28.01.2011 den Antrag auf Erteilung der Konzession nach § 46 Apothekengesetz, RGBl 5/1907, idF BGBl I Nr 135/2009, an der künftigen Betriebsstätte Adresse 2 in Z, mit dem beantragten Standort:Die Beschwerdeführerin stellte am 28.01.2011 den Antrag auf Erteilung der Konzession nach Paragraph 46, Apothekengesetz, RGBl 5 aus 1907,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2009,, an der künftigen Betriebsstätte Adresse 2 in Z, mit dem beantragten Standort: „Die nördliche Grenze des Apothekenstandortes wird durch den Bahnkörper gebildet. Die östliche Grenze ist zugleich die Ortsgrenze zwischen Z und Y, welche vom Bahnkörper beginnend nach Süden über den Xweg bis hin zum Ufluss verläuft. Die südliche Grenze stellt der Ufluss als natürliche Grenze dar. Die westliche Grenze wird gebildet von der Wbrücke weiter über den Vweg bis wieder hin zum Bahnkörper der Österreichischen Bundesbahnen.“ An der gleichen Adresse wie der geplanten Betriebsstätte wurde bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung und wird bis dato die öffentliche Apotheke „T-Apotheke“ vom Konzessionsinhaber Mag.pharm. CC betrieben. Diesem wurde mit Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer vom 31.08.2009, Zl ****, die Verlegung der bestehenden öffentlichen „T-Apotheke“ von der Adresse 2 in die Adresse 3 genehmigt. Bislang wurde von Mag.pharm. CC für diese Adresse oder auch in der näheren Umgebung noch kein Bauansuchen für eine Apothekenbetriebsstätte eingebracht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig und in unbedenklicher Weise aus dem Akt der belangten Behörde, sowie aus den im Akt erliegenden Urkunden, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Dass sich an der geplanten Adresse bereits eine öffentliche Apotheke befindet, wird sowohl von der belangten Behörde als auch von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Dass eine Verlegung der bereits bestehenden „T-Apotheke“ genehmigt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid der österreichischen Apothekerkammer vom 31.08.
- Dass die Apotheke aber noch nicht verlegt wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin selbst bzw wurde dies vom zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde am 27.03.2017 nochmals bestätigt. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl VwGH vom
- April 2015, Ra 2014/09/0040, ua), sodass das Apothekengesetz idF BGBl I Nr 103/2016 (in weiterer Folge ApG) zur Anwendung gelangt, wobei auch festzuhalten ist, dass die im gegenständlichen Fall anzuwendende Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 2 ApG seit der Antragstellung keiner Änderung unterlegen ist. Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom
- April 2015, Ra 2014/09/0040, ua), sodass das Apothekengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2016, (in weiterer Folge ApG) zur Anwendung gelangt, wobei auch festzuhalten ist, dass die im gegenständlichen Fall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ApG seit der Antragstellung keiner Änderung unterlegen ist. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest, so ist die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG erfüllt und hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest, so ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt und hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Gemäß § 10 Abs 1 ApG ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, ApG ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn
- in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
- ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht. Ein Bedarf besteht gemäß § 10 Abs 2 Z 2 ApG nicht, wenn die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt. Ein Bedarf besteht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ApG nicht, wenn die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt. Die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 9
- Absatz) bedarf gemäß § 14 Abs 1 ApG der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer, die Verlegung an einen anderen Standort ist gemäß § 14 Abs 2 ApG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 10 zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann.Die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (Paragraph 9,
- Absatz) bedarf gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ApG der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer, die Verlegung an einen anderen Standort ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ApG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann. Anders als von der belangten Behörde beurteilt ist zentrale Frage des gegenständlichen Verfahrens nicht die Frage der Glaubhaftmachung der Konzessionswerberin, dass die Errichtung der Betriebsstätte an der angegebenen Adresse wahrscheinlich ist, sondern nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirols, ob überhaupt der Bedarf iSd des § 10 Abs 2 Z 2 ApG gegeben ist. Anders als von der belangten Behörde beurteilt ist zentrale Frage des gegenständlichen Verfahrens nicht die Frage der Glaubhaftmachung der Konzessionswerberin, dass die Errichtung der Betriebsstätte an der angegebenen Adresse wahrscheinlich ist, sondern nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirols, ob überhaupt der Bedarf iSd des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ApG gegeben ist. Die gemäß § 10 Abs 2 Z 2 ApG vorzunehmende Bedarfsprüfung hat sich auf die Beurteilung der Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bereits bestehenden öffentlichen Apotheke zu gründen. Grundlage dieser Beurteilung ist einerseits die in Aussicht genommene Betriebsstätte der beantragten Apotheke und andererseits die "Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke", dh jener Betriebsstätte, von der aus im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die nächstgelegene öffentliche Apotheke betrieben wird. Ob der Inhaber dieser Apotheke deren Verlegung iSd § 14 ApG in Aussicht genommen oder - wie im vorliegenden Fall - sogar schon eine entsprechende Genehmigung rechtskräftig erteilt bekommen hat, ist nicht entscheidend (vgl zB VwGH vom 13.11.2000, Zl 98/10/0079 oder vom 29.04.2009, Zl 2009/10/0067). Eine geplante Verlegung der Betriebsstätte ist daher im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin irrelevant, auch wenn diesbezüglich schon der Genehmigungsbescheid vorliegt. Es kommt auf die tatsächliche Lage der Betriebsstätte(n) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Bezug auf das Konzessionsverfahren für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke an. Insofern ist der Konzessionswerberin die lange Verfahrensdauer zu Gute gekommen, auch wenn die bestehende T-Apotheke bislang immer noch nicht verlegt wurde. Diesbezüglich bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichtes auch ernste Zweifel, da nach der Antragstellung im Jänner 2011 bislang noch nicht einmal ein entsprechendes Bauansuchen seitens des Betreibers der bestehenden öffentlichen T-Apotheke bei der zuständigen Behörde eingelangt ist. Die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ApG vorzunehmende Bedarfsprüfung hat sich auf die Beurteilung der Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bereits bestehenden öffentlichen Apotheke zu gründen. Grundlage dieser Beurteilung ist einerseits die in Aussicht genommene Betriebsstätte der beantragten Apotheke und andererseits die "Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke", dh jener Betriebsstätte, von der aus im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die nächstgelegene öffentliche Apotheke betrieben wird. Ob der Inhaber dieser Apotheke deren Verlegung iSd Paragraph 14, ApG in Aussicht genommen oder - wie im vorliegenden Fall - sogar schon eine entsprechende Genehmigung rechtskräftig erteilt bekommen hat, ist nicht entscheidend vergleiche zB VwGH vom 13.11.2000, Zl 98/10/0079 oder vom 29.04.2009, Zl 2009/10/0067). Eine geplante Verlegung der Betriebsstätte ist daher im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin irrelevant, auch wenn diesbezüglich schon der Genehmigungsbescheid vorliegt. Es kommt auf die tatsächliche Lage der Betriebsstätte(n) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Bezug auf das Konzessionsverfahren für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke an. Insofern ist der Konzessionswerberin die lange Verfahrensdauer zu Gute gekommen, auch wenn die bestehende T-Apotheke bislang immer noch nicht verlegt wurde. Diesbezüglich bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichtes auch ernste Zweifel, da nach der Antragstellung im Jänner 2011 bislang noch nicht einmal ein entsprechendes Bauansuchen seitens des Betreibers der bestehenden öffentlichen T-Apotheke bei der zuständigen Behörde eingelangt ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides wird der gesetzlich geforderte Mindestabstand von 500 m nicht nur unterschritten, sondern liegt gar kein Abstand vor, da es sich bei der in Aussicht genommenen Betriebsstätte und der bestehenden öffentlichen „T-Apotheke“ um dieselben Räumlichkeiten handelt. Insofern ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nicht gegeben. In diese Richtung zeigt auch die Bestimmung des § 47 Abs 1 ApG, die in gewissen Fällen der Bezirksverwaltungsbehörde die Abweisung eines Konzessionsantrages ohne weiteres Verfahren ermöglicht, wobei es in dieser Bestimmung „nur“ um denselben Standort, nicht einmal um die gleiche Betriebsstätte, geht. Diese Abweisungsmöglichkeit besteht, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im § 10 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist auch ein Antrag für den Standort einer gemäß § 3 Abs 7 geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Die Prüfung des Bedarfs nach § 10 Abs 2 Z 2 ApG kann daher zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn an der in Aussicht genommenen Betriebsstätte bereits eine öffentliche Apotheke betrieben wird. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides wird der gesetzlich geforderte Mindestabstand von 500 m nicht nur unterschritten, sondern liegt gar kein Abstand vor, da es sich bei der in Aussicht genommenen Betriebsstätte und der bestehenden öffentlichen „T-Apotheke“ um dieselben Räumlichkeiten handelt. Insofern ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nicht gegeben. In diese Richtung zeigt auch die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, ApG, die in gewissen Fällen der Bezirksverwaltungsbehörde die Abweisung eines Konzessionsantrages ohne weiteres Verfahren ermöglicht, wobei es in dieser Bestimmung „nur“ um denselben Standort, nicht einmal um die gleiche Betriebsstätte, geht. Diese Abweisungsmöglichkeit besteht, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im Paragraph 10, bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist auch ein Antrag für den Standort einer gemäß Paragraph 3, Absatz 7, geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Die Prüfung des Bedarfs nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ApG kann daher zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn an der in Aussicht genommenen Betriebsstätte bereits eine öffentliche Apotheke betrieben wird. Im gegenständlichen Fall war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung der Konzession nach § 46 ApG an der künftigen Betriebsstätte Adresse 2 in Z mangels Bedarfs abzuweisen. In Bezug auf die Entfernungsfrage im gegenständlichen Fall musste auch kein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer eingeholt werden. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen kann auch unterbleiben. Im gegenständlichen Fall war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung der Konzession nach Paragraph 46, ApG an der künftigen Betriebsstätte Adresse 2 in Z mangels Bedarfs abzuweisen. In Bezug auf die Entfernungsfrage im gegenständlichen Fall musste auch kein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer eingeholt werden. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen kann auch unterbleiben. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Voraussetzung der Mindestentfernung von 500 m zwischen einer bereits bestehenden und einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist im § 10 Abs 2 Z 2 ApG klar festgelegt. Judikatur gibt es in diesem Bereich hauptsächlich zu der Frage, wie die Entfernungen zwischen den bereits bestehenden Apotheken und einer in Aussicht genommenen Betriebsstätte zu messen sind (Geh- oder Fahrwege, Einbahnstraßenregelung, ganzjährig befahrbare Straßen, etc.), aber da im gegenständlichen Fall keine dieser Fragen von Bedeutung ist, handelt es sich bei der Frage, ob die Mindestentfernung im gegenständlichen Fall erfüllt ist oder nicht, um keine Rechtsfrage. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche dazu die angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Relevanz einer beabsichtigten Verlegung einer bereits bestehenden öffentlichen Apotheke in einem Konzessionsverfahren, VwGH vom 13.11.2000, Zl 98/10/0079 oder vom 29.04.2009, Zl 2009/10/0067). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Voraussetzung der Mindestentfernung von 500 m zwischen einer bereits bestehenden und einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ApG klar festgelegt. Judikatur gibt es in diesem Bereich hauptsächlich zu der Frage, wie die Entfernungen zwischen den bereits bestehenden Apotheken und einer in Aussicht genommenen Betriebsstätte zu messen sind (Geh- oder Fahrwege, Einbahnstraßenregelung, ganzjährig befahrbare Straßen, etc.), aber da im gegenständlichen Fall keine dieser Fragen von Bedeutung ist, handelt es sich bei der Frage, ob die Mindestentfernung im gegenständlichen Fall erfüllt ist oder nicht, um keine Rechtsfrage. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche dazu die angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Relevanz einer beabsichtigten Verlegung einer bereits bestehenden öffentlichen Apotheke in einem Konzessionsverfahren, VwGH vom 13.11.2000, Zl 98/10/0079 oder vom 29.04.2009, Zl 2009/10/0067). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.46.0971.9