← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/42/2446-1'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 45§ 62§ 39§ 4§ 21

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/42/2446-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dassGemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass

  1. a)als Erfüllungsfrist für die Beseitigung 5 Monate ab Zustellung dieses Erkenntnisses und
  2. b)als Erfüllungsfrist hinsichtlich der Untersagung der weiteren Benützung unverzüglich ab Erlassung dieses Erkenntnisses festgelegt wird und
  3. c)sich die Untersagung der weiteren Benützung auf § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 stützt.sich die Untersagung der weiteren Benützung auf Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 stützt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer hat mit Bauansuchen vom 01.09.2010 beim Bürgermeister der Marktgemeinde Z um die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Abstellraumes auf Gst ****, KG Z-Land, angesucht. Anlässlich eines Ortsaugenscheines am 14.10.2010 stellte der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. Martin Klammer fest, dass an der Stelle des beantragten Neubaus eines Abstellraumes bereits ein Gebäude besteht, welches offenkundig als Stall verwendet wird und zum Teil in das Gst ****, KG Z-Land, hineinreicht. Für dieses Gebäude sei ein Abbruchbescheid zu erlassen. Das Ergebnis des Ortsaugenscheines – insbesondere die Tatsache eines drohenden Abbruchbescheides für das Bestandsgebäude - wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs (Schreiben der belangten Behörde vom 21.10.2010, Zl ****) zur Kenntnis gebracht und wurde ihm

§ 45Abs 3 AVG 1991 die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

In diesem Schreiben wird er auch aufgefordert, der Baubehörde mitzuteilen, ob das eingereichte oder das bereits ausgeführte Bauvorhaben einer Baubewilligung zugeführt werden soll.Das Ergebnis des Ortsaugenscheines – insbesondere die Tatsache eines drohenden Abbruchbescheides für das Bestandsgebäude - wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs (Schreiben der belangten Behörde vom 21.10.2010, Zl ****) zur Kenntnis gebracht und wurde ihm

Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991 die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Schreiben wird er auch aufgefordert, der Baubehörde mitzuteilen, ob das eingereichte oder das bereits ausgeführte Bauvorhaben einer Baubewilligung zugeführt werden soll. Mit Schreiben vom 12.11.2010 bezog der Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde vom 21.10.2010 Stellung. Er könne sich nicht vorstellen, dass das Bestandsgebäude nicht mit den eingereichten Plänen übereinstimme, weil die Pläne nach Augenscheinnahme durch das „Planungsbüro CC“ erstellt worden wären. Erläuternd führt er weiter aus, dass er das Gebäude als Stall genehmigt haben will – die Angabe Abstellraum (Anm: im Bauansuchen) beruhe auf Anraten des „Herrn CC“.Mit Schreiben vom 12.11.2010 bezog der Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde vom 21.10.2010 Stellung. Er könne sich nicht vorstellen, dass das Bestandsgebäude nicht mit den eingereichten Plänen übereinstimme, weil die Pläne nach Augenscheinnahme durch das „Planungsbüro CC“ erstellt worden wären. Erläuternd führt er weiter aus, dass er das Gebäude als Stall genehmigt haben will – die Angabe Abstellraum Anmerkung, im Bauansuchen) beruhe auf Anraten des „Herrn CC“. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.09.2016, Zl 131-9/GR-Arie/2016 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Tiroler Bauordnung das gegenständliche Bauansuchen für den Neubau eines Abstellraumes auf Gst ****, KG Z-Land, weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig ist und das diesbezügliche Bauverfahren

§ 62

Abs 1 TBO 2011 eingestellt wird.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.09.2016, Zl 131-9/GR-Arie/2016 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Tiroler Bauordnung das gegenständliche Bauansuchen für den Neubau eines Abstellraumes auf Gst ****, KG Z-Land, weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig ist und das diesbezügliche Bauverfahren

Paragraph 62, Absatz eins, TBO 2011 eingestellt wird. Mit Bescheid vom 28.09.2016, Zl ****, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

§ 39

Abs 1 TBO die Beseitigung der baulichen Anlage auf den Gste **** und ****, beide KG Z-Land, innerhalb von 5 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides auf und untersagte diesem

§ 39

Abs 6 lt c TBO die Benützung der baulichen Anlage mit sofortiger Wirkung.Mit Bescheid vom 28.09.2016, Zl ****, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

Paragraph 39, Absatz eins, TBO die Beseitigung der baulichen Anlage auf den Gste **** und ****, beide KG Z-Land, innerhalb von 5 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides auf und untersagte diesem

Paragraph 39, Absatz 6, lt c TBO die Benützung der baulichen Anlage mit sofortiger Wirkung. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass sich die gegenständliche bauliche Anlage auf zwei Grundstücken (Gste **** und ****) befinde und bauliche Anlagen

§ 4

Abs 3 TBO nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden dürften, wenn für die betreffenden Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist oder es sich um unterirdische bauliche Anlagen handelt.Begründend führt die belangte Behörde aus, dass sich die gegenständliche bauliche Anlage auf zwei Grundstücken (Gste **** und ****) befinde und bauliche Anlagen

Paragraph 4, Absatz 3, TBO nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden dürften, wenn für die betreffenden Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach Paragraph 52, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist oder es sich um unterirdische bauliche Anlagen handelt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Darin bringt er vor wie folgt: „…hiermit lege ich rechtzeitig Einspruch gegen obigen Abbruchbescheid ein. Dies Aussage der Zer Vizebürgermeisterin „Da ich kein Bauer bin, darf ich auf meinem Grundstück in Z-Land Nr **** zwar Schafe

(5)halten, für diese aber keinen Stall (siehe beiliegenden Plan) errichten kann ich nicht nachvollziehen und grenzt schon an Diskriminierung. Der Standort wurde von meinem Nachbar, Herrn BB vlg. Moa vorgeschlagen und da er nach der Grundstücksabtretung von meinem Vater an Ihn den bereits vorhandenen Holzzaun nicht mehr ändern wollte und da der Stall ja nur ein paar Zentimeter (siehe beiliegender Lageplan ca 20 cm an der linken Seite) auf seinem Grundstück wäre, würde ihm das nichts ausmachen. Außerdem bin ich auf das Wohl der Tiere bedacht, wenn diese bei Winde und Wetter in einem trockenen Stall bzw bei Hitze einen schattigen Unterstand finden. Hiermit bitte ich sie den Abbruch-Bescheid nochmal zu überdenken und mir den Schafstall zu genehmigen…“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um ein allseits umschlossenes Gebäude mit einem Grundausmaß von ca 2,20m x 3,60 handelt, welches sich zum weitaus überwiegenden Teil auf dem im Freiland liegenden Gst **** (im westlichen Bereich) und zum kleineren Teil auf Gst ****, beide KG Z-Land, befindet und vom Beschwerdeführer als Schafstall genutzt wird. Für dieses Gebäude existiert keine Baubewilligung und wurde für dieses Gebäude an dieser Stelle und der Verwendung als Schafstall auch um keine Baubewilligung angesucht. Vor Erlassung des gegenständlichen (in Beschwerde gezogenen) Bescheides wurde gegenüber dem Beschwerdeführer das Parteiengehör gewahrt und war er in Kenntnis darüber, dass die belangte Behörde beabsichtigt, einen Abbruchbescheid – wenn auch nun erst mit großer Verspätung erfolgt - zu erlassen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Marktgemeinde Z. Dem in Beschwerde gezogenen Abbruchbescheid sind Fotos vom Gebäude beigefügt. Die Feststellung betreffend den Überbau der Grundgrenze zum Gst **** ergibt sich aus der im Akt befindlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. Martin Klammer vom 20.10.2010 und wurde diese Tatsache von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ausdrücklich bestätigt. Auch die Nutzung als Schafstall ist unstrittig. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unabhängig davon, dass sie auch nicht beantragt ist, Abstand genommen werden. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf Grund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unabhängig davon, dass sie auch nicht beantragt ist, Abstand genommen werden. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf Grund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. IV.römisch vier. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr. 57/2011 idF LGBl Nr 26/2017:Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 26/2017: „§ 4 „Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen (…)
(3)Bauliche Anlagen dürfen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und
  1. a)für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist oder
  2. a)für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach Paragraph 52, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist oder
  3. b)es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt. § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; (…) (…)
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: (…) g) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind; (…) § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, … (…)“ Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991(WV) idF BGBL I Nr 161/2013:Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991(WV) in der Fassung BGBL römisch eins Nr 161/2013: „§ 59 …
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Die baupolizeilichen Aufträge sind hinsichtlich ihres Spruchgegenstandes ausreichend bestimmt. Die betroffene bauliche Anlage ist mit der Bezeichnung der betroffenen Grundstücke und den dem Bescheid beiliegenden Bildmaterial unverwechselbar individualisiert. Der Beschwerdeführer bestreitet den festgestellten Sachverhalt nicht. Er bittet das Landesverwaltungsgericht aber, den Abbruchbescheid zu überdenken (und den Schaftstall zu genehmigen), zumal der Stall nur ein paar Zentimeter (ca 20 cm auf der linken Seite) in das Nachbargrundstück hineinrage und er auf das Wohl seiner Tiere, die in diesem Stall vor Wetterunbillen geschützt sind, bedacht ist. Dieser Bitte kann das Landesverwaltungsgericht nicht nachkommen, weil die gesetzlichen Bestimmungen dem entgegenstehen. Das gegenständliche Bestandsgebäude bedarf

§ 21Abs 1 lit a TBO einer Baubewilligung.

Die Ausnahmetatbestände des Abs 2 lit d und des Abs 3 lit f leg cit kommen vorliegend schon wegen des Verwendungszweckes als Schafstall nicht zum Tragen. Hinzu kommt, dass bauliche Anlagen

§ 4

Abs 3 TBO nur ausnahmsweise über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden dürfen. Das vorliegende als Schafstall genutzte Gebäude fällt nicht unter diese Ausnahmen.Das gegenständliche Bestandsgebäude bedarf

Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO einer Baubewilligung. Die Ausnahmetatbestände des Absatz 2, Litera d und des Absatz 3, Litera f, leg cit kommen vorliegend schon wegen des Verwendungszweckes als Schafstall nicht zum Tragen. Hinzu kommt, dass bauliche Anlagen

Paragraph 4, Absatz 3, TBO nur ausnahmsweise über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden dürfen. Das vorliegende als Schafstall genutzte Gebäude fällt nicht unter diese Ausnahmen.

§ 39

Abs 1 TBO hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet wurde. Eine Baubewilligung liegt gegenständlich nicht vor.

Paragraph 39, Absatz eins, TBO hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet wurde. Eine Baubewilligung liegt gegenständlich nicht vor.

§ 39

Abs 6 lit a TBO ist dem Eigentümer die Benützung der baulichen Anlage ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde selbst an, das gegenständliche Gebäude als Schaftstall zu nutzen.

Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO ist dem Eigentümer die Benützung der baulichen Anlage ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde selbst an, das gegenständliche Gebäude als Schaftstall zu nutzen. Sowohl der Beseitigungsauftrag als auch das Benützungsverbot ergingen daher zu Recht. Hinsichtlich des Benützungsverbotes war der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides dahingehend richtig zu stellen, als sich das Benützungsverbot aus § 39 Abs 6 lit a (und nicht lit c) TBO ergibt.Hinsichtlich des Benützungsverbotes war der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides dahingehend richtig zu stellen, als sich das Benützungsverbot aus Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, (und nicht Litera c,) TBO ergibt. Die Leistungsfristen wurden vom Beschwerdeführer nicht explizit bekämpft, erscheinen dem Gericht unabhängig davon aber auch nicht unangemessen und wurden diese - lediglich zur Klarstellung - nochmals im Spruch des Erkenntnisses bestimmt. Die Untersagung der Benützung mit unverzüglicher Wirkung stellt aus Sicht des Gerichtes keine unzulässige Härte dar, weil dem Beschwerdeführer seit Zustellung des erstinstanzlichen Auftrags am 30.09.2016 bis heute bereits ein halbes Jahr für die Suche nach Ersatzlösungen für den Schafstall zur Verfügung standen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.42.2446.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.