GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dassGemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer hat mit Bauansuchen vom 01.09.2010 beim Bürgermeister der Marktgemeinde Z um die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Abstellraumes auf Gst ****, KG Z-Land, angesucht. Anlässlich eines Ortsaugenscheines am 14.10.2010 stellte der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. Martin Klammer fest, dass an der Stelle des beantragten Neubaus eines Abstellraumes bereits ein Gebäude besteht, welches offenkundig als Stall verwendet wird und zum Teil in das Gst ****, KG Z-Land, hineinreicht. Für dieses Gebäude sei ein Abbruchbescheid zu erlassen. Das Ergebnis des Ortsaugenscheines – insbesondere die Tatsache eines drohenden Abbruchbescheides für das Bestandsgebäude - wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs (Schreiben der belangten Behörde vom 21.10.2010, Zl ****) zur Kenntnis gebracht und wurde ihm
In diesem Schreiben wird er auch aufgefordert, der Baubehörde mitzuteilen, ob das eingereichte oder das bereits ausgeführte Bauvorhaben einer Baubewilligung zugeführt werden soll.Das Ergebnis des Ortsaugenscheines – insbesondere die Tatsache eines drohenden Abbruchbescheides für das Bestandsgebäude - wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs (Schreiben der belangten Behörde vom 21.10.2010, Zl ****) zur Kenntnis gebracht und wurde ihm
Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991 die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Schreiben wird er auch aufgefordert, der Baubehörde mitzuteilen, ob das eingereichte oder das bereits ausgeführte Bauvorhaben einer Baubewilligung zugeführt werden soll. Mit Schreiben vom 12.11.2010 bezog der Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde vom 21.10.2010 Stellung. Er könne sich nicht vorstellen, dass das Bestandsgebäude nicht mit den eingereichten Plänen übereinstimme, weil die Pläne nach Augenscheinnahme durch das „Planungsbüro CC“ erstellt worden wären. Erläuternd führt er weiter aus, dass er das Gebäude als Stall genehmigt haben will – die Angabe Abstellraum (Anm: im Bauansuchen) beruhe auf Anraten des „Herrn CC“.Mit Schreiben vom 12.11.2010 bezog der Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde vom 21.10.2010 Stellung. Er könne sich nicht vorstellen, dass das Bestandsgebäude nicht mit den eingereichten Plänen übereinstimme, weil die Pläne nach Augenscheinnahme durch das „Planungsbüro CC“ erstellt worden wären. Erläuternd führt er weiter aus, dass er das Gebäude als Stall genehmigt haben will – die Angabe Abstellraum Anmerkung, im Bauansuchen) beruhe auf Anraten des „Herrn CC“. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.09.2016, Zl 131-9/GR-Arie/2016 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Tiroler Bauordnung das gegenständliche Bauansuchen für den Neubau eines Abstellraumes auf Gst ****, KG Z-Land, weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig ist und das diesbezügliche Bauverfahren
Abs 1 TBO 2011 eingestellt wird.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.09.2016, Zl 131-9/GR-Arie/2016 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Tiroler Bauordnung das gegenständliche Bauansuchen für den Neubau eines Abstellraumes auf Gst ****, KG Z-Land, weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig ist und das diesbezügliche Bauverfahren
Paragraph 62, Absatz eins, TBO 2011 eingestellt wird. Mit Bescheid vom 28.09.2016, Zl ****, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Abs 1 TBO die Beseitigung der baulichen Anlage auf den Gste **** und ****, beide KG Z-Land, innerhalb von 5 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides auf und untersagte diesem
Abs 6 lt c TBO die Benützung der baulichen Anlage mit sofortiger Wirkung.Mit Bescheid vom 28.09.2016, Zl ****, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 39, Absatz eins, TBO die Beseitigung der baulichen Anlage auf den Gste **** und ****, beide KG Z-Land, innerhalb von 5 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides auf und untersagte diesem
Paragraph 39, Absatz 6, lt c TBO die Benützung der baulichen Anlage mit sofortiger Wirkung. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass sich die gegenständliche bauliche Anlage auf zwei Grundstücken (Gste **** und ****) befinde und bauliche Anlagen
Abs 3 TBO nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden dürften, wenn für die betreffenden Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist oder es sich um unterirdische bauliche Anlagen handelt.Begründend führt die belangte Behörde aus, dass sich die gegenständliche bauliche Anlage auf zwei Grundstücken (Gste **** und ****) befinde und bauliche Anlagen
Paragraph 4, Absatz 3, TBO nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden dürften, wenn für die betreffenden Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach Paragraph 52, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist oder es sich um unterirdische bauliche Anlagen handelt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Darin bringt er vor wie folgt: „…hiermit lege ich rechtzeitig Einspruch gegen obigen Abbruchbescheid ein. Dies Aussage der Zer Vizebürgermeisterin „Da ich kein Bauer bin, darf ich auf meinem Grundstück in Z-Land Nr **** zwar Schafe
Die Ausnahmetatbestände des Abs 2 lit d und des Abs 3 lit f leg cit kommen vorliegend schon wegen des Verwendungszweckes als Schafstall nicht zum Tragen. Hinzu kommt, dass bauliche Anlagen
Abs 3 TBO nur ausnahmsweise über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden dürfen. Das vorliegende als Schafstall genutzte Gebäude fällt nicht unter diese Ausnahmen.Das gegenständliche Bestandsgebäude bedarf
Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO einer Baubewilligung. Die Ausnahmetatbestände des Absatz 2, Litera d und des Absatz 3, Litera f, leg cit kommen vorliegend schon wegen des Verwendungszweckes als Schafstall nicht zum Tragen. Hinzu kommt, dass bauliche Anlagen
Paragraph 4, Absatz 3, TBO nur ausnahmsweise über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden dürfen. Das vorliegende als Schafstall genutzte Gebäude fällt nicht unter diese Ausnahmen.
Abs 1 TBO hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet wurde. Eine Baubewilligung liegt gegenständlich nicht vor.
Paragraph 39, Absatz eins, TBO hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet wurde. Eine Baubewilligung liegt gegenständlich nicht vor.
Abs 6 lit a TBO ist dem Eigentümer die Benützung der baulichen Anlage ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde selbst an, das gegenständliche Gebäude als Schaftstall zu nutzen.
Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO ist dem Eigentümer die Benützung der baulichen Anlage ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde selbst an, das gegenständliche Gebäude als Schaftstall zu nutzen. Sowohl der Beseitigungsauftrag als auch das Benützungsverbot ergingen daher zu Recht. Hinsichtlich des Benützungsverbotes war der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides dahingehend richtig zu stellen, als sich das Benützungsverbot aus § 39 Abs 6 lit a (und nicht lit c) TBO ergibt.Hinsichtlich des Benützungsverbotes war der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides dahingehend richtig zu stellen, als sich das Benützungsverbot aus Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, (und nicht Litera c,) TBO ergibt. Die Leistungsfristen wurden vom Beschwerdeführer nicht explizit bekämpft, erscheinen dem Gericht unabhängig davon aber auch nicht unangemessen und wurden diese - lediglich zur Klarstellung - nochmals im Spruch des Erkenntnisses bestimmt. Die Untersagung der Benützung mit unverzüglicher Wirkung stellt aus Sicht des Gerichtes keine unzulässige Härte dar, weil dem Beschwerdeführer seit Zustellung des erstinstanzlichen Auftrags am 30.09.2016 bis heute bereits ein halbes Jahr für die Suche nach Ersatzlösungen für den Schafstall zur Verfügung standen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.42.2446.1
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