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{'item': 'LVwG-2017/15/0880-1'}

Obsah (6)§ 1§ 5§ 19§ 24§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/15/0880-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend richtig gestellt, dass eine Richtsatzkürzung in der Höhe von € 190,01 nicht zu erfolgen hat. 1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend richtig gestellt, dass eine Richtsatzkürzung in der Höhe von € 190,01 nicht zu erfolgen hat.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß eine Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.07.2017 zugesprochen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung hat die belangte Behörde allerdings eine Richtsatzkürzung in der Höhe von € 190,01, sohin im Ausmaß von 30 % des Richtsatzes, vorgenommen. Begründend führt die belangte Behörde dazu aufs Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer vor geraumer Zeit eine Erbschaft erhalten habe, mit welcher er nicht sorgfältig genug umgegangen sei. Vielmehr habe er diese Erbschaft verprasst, weshalb er grob fahrlässig seine Notlage herbeigeführt habe. Bei sparsamem Umgang und Verwendung der Erbschaft im Ausmaß von € 1.500,-- monatlich hätte dies für ihn etwa zwei Jahre gereicht, so die belangte Behörde. Zumal dem Beschwerdeführer hätte erkennbar sein müssen, dass nach Verbrauch der Erbschaft wieder eine Notlage besteht, sei somit von einer grob fahrlässigen Herbeiführung der Notlage auszugehen und eine Richtsatzkürzung vorzunehmen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel im welchen zusammenfassend ausgeführt wird, dass er bereits im Antrag vom 21.02.2017 dargelegt habe, dass er vom Betrag in der Höhe von € 30.000,-- € 4.000,-- an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an Schulden bezahlt habe. Weitere € 3.600,-- habe er an offenen Alimenten an die Bezirkshauptmannschaft S überwiesen. Zum verbleibenden Betrag von € 22.400,-- sei festzuhalten, dass er schon zum damaligen Zeitpunkt schwer alkoholabhängig gewesen sei und er leichtfertig an andere, meist auch alkoholkranke Menschen, Geld in der Höhe von ca € 3.000,-- verliehen habe, welches er nicht mehr zurückerhalten habe. Auch dies habe er bereits im Antrag vom 21.02.2017 angegeben. Das restliche Geld habe er durch seinen kranken Lebenswandel in der Regel für Alkohol ausgegeben. Da er seine Krankheit nun erkannt habe, habe er sich bereits im vergangenen Herbst auf eine stationäre Therapie in der Klinik begeben. Alkoholismus sei eine anerkannte Krankheit. Wenn ihm nun die nächsten Jahre oder Monate durch die Richtsatzkürzung die Bezahlung der Miete nicht mehr möglich sei, dann habe seine Wiedereingliederung in das Berufsleben keinen Sinn. Als Obdachloser bestehe die Gefahr, dass er wieder hinsichtlich seiner Erkrankung rückfällig werde. Auch sei er derzeit noch in ambulanter Psychotherapie und bemühe sich darum, ein alkoholabstinenzes Leben zu führen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Der in X wohnhafte Beschwerdeführer bezieht derzeitig ein Krankengeld in der Höhe von € 595,36 monatlich. Außerdem hat er Mietkosten in der Höhe von monatlich € 340,-- zu bezahlen. Der in römisch zehn wohnhafte Beschwerdeführer bezieht derzeitig ein Krankengeld in der Höhe von € 595,36 monatlich. Außerdem hat er Mietkosten in der Höhe von monatlich € 340,-- zu bezahlen. Die belangte Behörde begründet die Kürzung der Richtsatzleistung mit in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten, insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer nicht sorgsam mit einem Vermögen, welches ihm Anfang des Jahres 2016 im Erbschaftswege zugekommen ist, umgegangen ist. Dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig gewesen ist erwähnt die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides nicht. Auch begründet die belangte Behörde nicht, weshalb aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Alkoholerkrankung tatsächlich eine grob fahrlässige Herbeiführung der Notlage bestehen würde. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass das im Vorlageschreiben der belangten Behörde enthaltene Vorbringen diesbezüglich vom Landesverwaltungsgericht unbeachtet bleibt, dies auch zumal die dabei vorgebrachten Argumente nicht auf einem entsprechenden Gutachten eines fachlich dazu befugten Arztes beruhen. Im Übrigen erweist sich dieses fallbezogen als nicht relevant, wozu auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen wird. Vor diesem Hintergrund bestand für das Landesverwaltungsgericht keine Notwendigkeit zur Ergänzung des Sachverhalts. Beweiswürdigung: Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde und sind insofern nicht strittig. Strittig ist daher lediglich, in wie fern das in der Vergangenheit liegende suchtbedingte Verhalten des Beschwerdeführers als grob fahrlässige Herbeiführung einer Notlage im Sine der mindestsicherungsrechtlichen Bestimmungen gewertet werden kann. Rechtliche Erwägungen: Ziel der Mindestsicherung ist

§ 1Abs 1 TMSG die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung.

Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Ziel der Mindestsicherung ist

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Mindestsicherung ist

§ 1

ABs 2 TMSG Personen zu gewähren,Mindestsicherung ist

Paragraph eins, ABs 2 TMSG Personen zu gewähren,

  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht

§ 5

Abs 1 TMSG in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht

Paragraph 5, Absatz eins, TMSG in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann

§ 19Abs 1 TMSG gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, kann

Paragraph 19, Absatz eins, TMSG gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

  1. a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
  3. c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
  4. d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
  5. e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt oder
  6. f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice angebotenen Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahme nicht teilnimmt. Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden.Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5, begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum mit § 19 TMSG vergleichbaren § 7 Tiroler Sozialhilfegesetz in seinem Erkenntnis vom 21.09.1999, 97/08/0131 folgendes festgehalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat zum mit Paragraph 19, TMSG vergleichbaren Paragraph 7, Tiroler Sozialhilfegesetz in seinem Erkenntnis vom 21.09.1999, 97/08/0131 folgendes festgehalten: Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 TSHG, wonach die Sozialhilfeleistung gekürzt werden kann, wenn der Hilfesuchende die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen. Aus der zweiten Tatbestandsalternative des § 7 Abs. 5 TSHG ("trotz Belehrung und Ermahnung mit den eigenen oder ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht") ist abzuleiten, dass auch der ersten Tatbestandsalternative ("seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat") kein bestrafendes, sondern ein das aktuelle Verhalten des Hilfebedürftigen steuerndes Element innewohnt, was - zumindest in den Fällen der fahrlässigen Herbeiführung der Notlage - nahelegt, einen nicht allzu langen Zeitraum zwischen der Ursache der Notlage und ihrem Eintritt vorauszusetzen (vgl. in diesem Sinne auch Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 402).Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 5, TSHG, wonach die Sozialhilfeleistung gekürzt werden kann, wenn der Hilfesuchende die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen. Aus der zweiten Tatbestandsalternative des Paragraph 7, Absatz 5, TSHG ("trotz Belehrung und Ermahnung mit den eigenen oder ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht") ist abzuleiten, dass auch der ersten Tatbestandsalternative ("seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat") kein bestrafendes, sondern ein das aktuelle Verhalten des Hilfebedürftigen steuerndes Element innewohnt, was - zumindest in den Fällen der fahrlässigen Herbeiführung der Notlage - nahelegt, einen nicht allzu langen Zeitraum zwischen der Ursache der Notlage und ihrem Eintritt vorauszusetzen vergleiche in diesem Sinne auch Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 402). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist es für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar, dass ein Anspruch auf Sicherung des Lebensunterhaltes zu kürzen wäre, weil ein alkoholkranker Mensch vor ca einem Jahr nicht sorgsam mit seinen Mitteln umgegangen ist, wird mit dieser Kürzung doch keine Steuerung des aktuellen Verhaltens vorgenommen, sondern lediglich eine Bestrafung für vergangene Sachverhalte. Auch liegt kein naher zeitlicher Zusammenhang im Sinne der angeführten Judikatur vor. Mit dieser Kürzung verkennt die belangte Behörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts die grundlegende Zielsetzung des Mindestsicherungsgesetzes, zumal sie durch ihre Kürzung eine Bestrafung für vergangene „moralische Schuld“ vornimmt und damit die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in ein normales Leben zumindest erschwert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass man letztlich wohl jedem Hilfsbedürftigen eine für die derzeitige Notlage ursächliche persönliche „Fehl-Entscheidung“ nachweisen wird können, sofern der Kausalverlauf nur weit genug zurückverfolgt wird (vgl Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche, 152f). Mit dieser Kürzung verkennt die belangte Behörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts die grundlegende Zielsetzung des Mindestsicherungsgesetzes, zumal sie durch ihre Kürzung eine Bestrafung für vergangene „moralische Schuld“ vornimmt und damit die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in ein normales Leben zumindest erschwert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass man letztlich wohl jedem Hilfsbedürftigen eine für die derzeitige Notlage ursächliche persönliche „Fehl-Entscheidung“ nachweisen wird können, sofern der Kausalverlauf nur weit genug zurückverfolgt wird vergleiche Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche, 152f). Dass der Beschwerdeführer, der mittlerweile unwidersprochen einen Alkoholentzug durchgeführt hat, vor einem Jahr in seiner Alkoholsucht nicht sorgsam mit seinen Mitteln umgegangen ist, kann daher jetzt nicht zu einer Kürzung der Mindestsicherung führen, zumal dies dem in § 1 Abs 1 TMSG dokumentierten Zweck der Mindestsicherung zuwiderlaufen würde. Insbesondere aus der oben zitierten Judikatur des VwGH ergibt sich vielmehr, dass das Instrument der Kürzung ein das aktuelle Verhalten steuerndes Element beinhaltet; zumal dies im vorliegenden Fall nicht gegenständlich ist, ist eine derartige Kürzung der Mindestsicherung daher ausgeschlossen.Dass der Beschwerdeführer, der mittlerweile unwidersprochen einen Alkoholentzug durchgeführt hat, vor einem Jahr in seiner Alkoholsucht nicht sorgsam mit seinen Mitteln umgegangen ist, kann daher jetzt nicht zu einer Kürzung der Mindestsicherung führen, zumal dies dem in Paragraph eins, Absatz eins, TMSG dokumentierten Zweck der Mindestsicherung zuwiderlaufen würde. Insbesondere aus der oben zitierten Judikatur des VwGH ergibt sich vielmehr, dass das Instrument der Kürzung ein das aktuelle Verhalten steuerndes Element beinhaltet; zumal dies im vorliegenden Fall nicht gegenständlich ist, ist eine derartige Kürzung der Mindestsicherung daher ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer ist daher die Mindestsicherung ohne die angeführte Kürzung zuzuerkennen. Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs 2 Vw

GVG abgesehen werden, dies zumal auch der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht strittig war: die Frage der Ausprägung der Sucht, die nach Ansicht der belangten Behörde in ihrem Vorlageschreiben nicht zu einem Kontrollverlust geführt hat, ändert nichts daran, dass die Kürzung nicht im Zusammenhang mit einer Steuerung des aktuellen Verhaltens des Beschwerdeführers gestanden ist.Dem Beschwerdeführer ist daher die Mindestsicherung ohne die angeführte Kürzung zuzuerkennen. Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, dies zumal auch der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht strittig war: die Frage der Ausprägung der Sucht, die nach Ansicht der belangten Behörde in ihrem Vorlageschreiben nicht zu einem Kontrollverlust geführt hat, ändert nichts daran, dass die Kürzung nicht im Zusammenhang mit einer Steuerung des aktuellen Verhaltens des Beschwerdeführers gestanden ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Zulässigkeit der Kürzung der Mindestsicherung wird auf die im Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.0880.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.