GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren und Sachverhalt:römisch eins. Vorverfahren und Sachverhalt: Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtmagistrats X vom 13.09.2016, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführerin
TMSG für den Zeitraum von 01.10.2016 bis 31.12.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 129,59 sowie
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF von 01.10.2016 bis 31.21.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 628,32 gewährt. Gleichzeitig wurde sie seitens der Behörde
TMSG aufgefordert, die Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Sohn BB geltend zu machen und das Ergebnis spätestens bei einem weiteren Verlängerungsantrag der Mindestsicherung bekannt zu geben.Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtmagistrats römisch zehn vom 13.09.2016, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum von 01.10.2016 bis 31.12.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 129,59 sowie
Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF von 01.10.2016 bis 31.21.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 628,32 gewährt. Gleichzeitig wurde sie seitens der Behörde
Paragraph 17, TMSG aufgefordert, die Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Sohn BB geltend zu machen und das Ergebnis spätestens bei einem weiteren Verlängerungsantrag der Mindestsicherung bekannt zu geben. Mit Antrag vom 13.12.2016 begehrte die Beschwerdeführerin weitere Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Stadtmagistrats x vom 15.12.2016, Zahl ****, dahingehend entsprochen, dass der Beschwerdeführerin
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF von 01.01.2017 bis 31.03.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 502,66, sowie
TMSG von 01.01.2017 bis 31.03.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 127,76 und
Abs 5 TMSG eine einmalige Sonderzahlung von € 75,40 gewährt wurde.Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Stadtmagistrats x vom 15.12.2016, Zahl ****, dahingehend entsprochen, dass der Beschwerdeführerin
Paragraphen 5, 9, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF von 01.01.2017 bis 31.03.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 502,66, sowie
Paragraph 6, TMSG von 01.01.2017 bis 31.03.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 127,76 und
Paragraph 5, Absatz 5, TMSG eine einmalige Sonderzahlung von € 75,40 gewährt wurde. Es wurde
Abs 1 lit c TMSG eine Richtsatzkürzung um 20 % vorgenommen, da die Beschwerdeführerin der schriftlichen Aufforderung vom 13.09.2016, Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Sohn BB geltend zu machen, nicht nachgekommen sei. Begründend dazu führte die Behörde aus, die Einforderung eines Unterhaltes sei zumutbar, außerdem bedürfe es hierfür nicht die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes.Es wurde
Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, TMSG eine Richtsatzkürzung um 20 % vorgenommen, da die Beschwerdeführerin der schriftlichen Aufforderung vom 13.09.2016, Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Sohn BB geltend zu machen, nicht nachgekommen sei. Begründend dazu führte die Behörde aus, die Einforderung eines Unterhaltes sei zumutbar, außerdem bedürfe es hierfür nicht die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführt, dass die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber ihrem Sohn entgegen der Ansicht der Behörde nicht zumutbar sei. So habe sie bereits in der Vergangenheit ihren zwischenzeitlich verstorbenen Vater aufgrund einer Vorgabe des Sozialamtes auf Unterhalt klagen müssen. Dieser Prozess habe sich über 10 Jahre gezogen und sich negativ auf die Beziehung zu ihrem Vater ausgewirkt. Außerdem befinde sie sich aufgrund einer Krankheit in einer schwierigen Lebenslage. Sie könne aus gesundheitlichen Gründen keine Freizeitaktivitäten mehr ausüben, weshalb sie sämtliche sozialen Kontakte eingebüßt habe. Ihr Sohn, dessen Frau und ihr Enkel seien ihre wichtigsten Bezugspersonen. Sie wolle die Beziehung zu ihrem Sohn nicht durch eine Klage aufs Spiel setzen und riskieren, dass dieser in weiterer Folge den Kontakt zu ihr abbreche. Außerdem wolle sie nicht finanziell von ihrem Sohn abhängig sein. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt des Stadtmagistrats X zu ****.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt des Stadtmagistrats römisch zehn zu ****. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind
Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind
Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).
Paragraph 4, TMSG wird Mindestsicherung in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).
Abs 1 TMSG hat vor der Gewährung von Mindestsicherung der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
Paragraph 17, Absatz eins, TMSG hat vor der Gewährung von Mindestsicherung der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Bundesländer können Forderungen des Hilfsbedürftigen gegenüber Dritten nur dann und nur insoweit zu den - vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe einzusetzenden - eigenen Mitteln gezählt werden, als sie verfügbar, d.h. liquide oder doch rasch liquidierbar sind. Entscheidend ist, ob der Hilfesuchende die erforderliche Leistung auf Grund seines Anspruches so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Sozialhilfeträger in Vorlage zu treten (vgl. etwa das zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz ergangene Erkenntnis vom
Abs 1 lit c TMSG die Leistung gekürzt werden.Dieser Grundsatz wird im TMSG durch Paragraph 17, Absatz 2, zum Ausdruck gebracht, wonach die Mindestsicherung bis zur tatsächlichen Durchsetzung des Anspruches des Hilfesuchenden als Vorausleistung zu gewähren ist und die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung jedenfalls zu gewähren ist. Wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt, so kann
Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, TMSG die Leistung gekürzt werden.
Abs 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
Paragraph 234, Absatz eins, ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung eines Kindes gegenüber einem Elternteil richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren und ist grundsätzlich mit 22 % der Bemessungsgrundlage des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2011, Zl. 2007/10/0304), wobei
Abs 2 ABGB mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten haben.Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung eines Kindes gegenüber einem Elternteil richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren und ist grundsätzlich mit 22 % der Bemessungsgrundlage des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2011, Zl. 2007/10/0304), wobei
Paragraph 234, Absatz 2, ABGB mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten haben. Beim Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Kinder
ABGB handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen im Sinn von § 17 Abs 1 TMSG. Einen solchen Anspruch hat ein Hilfesuchender daher zu verfolgen, soweit das nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist (vgl VwGH 2011/10/0201).Beim Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Kinder
Paragraph 234, ABGB handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen im Sinn von Paragraph 17, Absatz eins, TMSG. Einen solchen Anspruch hat ein Hilfesuchender daher zu verfolgen, soweit das nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist vergleiche VwGH 2011/10/0201). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführerin die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches gegenüber ihrem Sohn aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zumutbar. Das Argument der Beschwerdeführerin, finanziell nicht von ihrem Sohn abhängig sein zu wollen, führt ins Leere, zumal es nicht Aufgabe des Steuerzahlers sein kann, für den Lebensunterhalt von Personen aufzukommen, obwohl diese Unterhaltsansprüche geltend machen können. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin nicht gezwungen, zur Geltendmachung des Unterhalts Klage gegen ihren Sohn einzubringen. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Wie die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde ausführt, besteht zu ihrem Sohn und seiner Familie ein guter Kontakt und seien sie ihre wichtigsten Bezugspersonen. Gerade aufgrund des guten Verhältnisses der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn erscheint die Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung möglich und zumutbar. Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stehen einer Inanspruchnahme des Unterhalts nicht entgegen. Die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs ist zudem nicht offenbar aussichtslos, zumal aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.17.0037.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.