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{'item': 'LVwG-2017/34/0564-2'}

Obsah (11)§ 50§ 45§ 25a§ 36§ 71§ 64§ 9§ 90§ 5§ 44Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/34/0564-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Anlässlich der am 19.05.2014 in der CC GmbH in **** Z, Adresse 3, durchgeführten Kontrolle entnahm das Lebensmittelaufsichtsorgan

§ 36

LMSVG unter anderen Proben von Lebensmitteln mit der Sachbezeichnung: „Zuckererbsen“. Die Lebensmittel mit der Bezeichnung „Zuckererbsen Ursprung: Guatemala Klasse I“ (Probezeichen: *******/**) wurden dem Institut für Lebensmittelsicherheit Z der EE GmbH (kurz: EE) in **** Z, Adresse 4, zur Untersuchung übermittelt. Anlässlich der am 19.05.2014 in der CC GmbH in **** Z, Adresse 3, durchgeführten Kontrolle entnahm das Lebensmittelaufsichtsorgan

Paragraph 36, LMSVG unter anderen Proben von Lebensmitteln mit der Sachbezeichnung: „Zuckererbsen“. Die Lebensmittel mit der Bezeichnung „Zuckererbsen Ursprung: Guatemala Klasse I“ (Probezeichen: *******/**) wurden dem Institut für Lebensmittelsicherheit Z der EE GmbH (kurz: EE) in **** Z, Adresse 4, zur Untersuchung übermittelt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Lebensmittelkontrolle handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH, Adresse 5, **** Y. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass am 19.05.2014 um 13.48 Uhr in der Filiale der CC GmbH in der Adresse 3 in **** Z, Zuckererbsen, die zahlreiche dunkelbraune Flecken aufgewiesen hätten, und dadurch wertgemindert gewesen seien, durch Anbieten in den Verkehr gebracht worden seien, ohne dass der Umstand der Wertminderung dieses Lebensmittels kenntlich gemacht worden sei. Dadurch habe er gegen § 90 Abs 1 Z 2 1. Fall LMSVG in Verbindung mit § 5 Abs 1 Z 2 2. Fall LMSVG verstoßen, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des § 90 Abs 1 Z 2 1. Fall LMSVG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.

§ 71

Abs 3 LMSVG wurde ihm zudem die Bezahlung der Kosten für die von der EE eingeholten Gutachten in Höhe von Euro 259,00 aufgetragen. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G mit Euro 25,00 bestimmt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass am 19.05.2014 um 13.48 Uhr in der Filiale der CC GmbH in der Adresse 3 in **** Z, Zuckererbsen, die zahlreiche dunkelbraune Flecken aufgewiesen hätten, und dadurch wertgemindert gewesen seien, durch Anbieten in den Verkehr gebracht worden seien, ohne dass der Umstand der Wertminderung dieses Lebensmittels kenntlich gemacht worden sei. Dadurch habe er gegen Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall LMSVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall LMSVG verstoßen, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall LMSVG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.

Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG wurde ihm zudem die Bezahlung der Kosten für die von der EE eingeholten Gutachten in Höhe von Euro 259,00 aufgetragen. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG mit Euro 25,00 bestimmt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass keine formelle Verantwortlichkeit seinerseits vorliege, da eine örtlich, sachlich und zeitlich gültige Bestellung der verantwortlichen Beauftragten vorgenommen worden sei und diese auch die Verantwortlichkeit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum eingestanden habe. Hinsichtlich der materiellen Beurteilung durch die belangte Behörde habe der Beschwerdeführer ausdrücklich die Schlussfolgerung, dass es zu einer Wertminderung gekommen sei, bestritten. Analog zu den Bestimmungen für die Beurteilungsgrundsätze für Nüsse, Beeren, Kastanien und dergleichen, sei ein gewisser Schadanteil bei Produkten, die mehrere hundert gleichartige Einzelwarenbestandteile enthalten, jedenfalls zulässig. Der auf Basis dieser Einwendungen eingeholten ergänzenden Stellungnahme der EE vom 29.04.2015, Auftrag Nr *******, in welcher im Wesentlichen festgestellt worden sei, dass die Zuckererbsen entgegen der UNECE-Norm FFV-27 einen Schadanteil von 14% enthalten hätten und die Zuckererbsen daher wertgemindert gewesen seien, hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass es sich bei der UNECE-Norm FFV-27 um eine Vermarktungsnorm handle, die im gegenständlichen Fall jedoch nicht anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete die EE die ergänzende Stellungnahme vom 31.03.2017. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige vom 21.10.2014 samt dem amtlichen Untersuchungszeugnis der EE zur Auftragsnummer: ******* vom 16.06.2014 inklusive der beigeschlossenen Lichtbilder, die Bestellungsurkunde vom 30.12.2009, die ergänzende Stellungnahme der EE vom 29.04.2015 und die ergänzende Stellungnahme der EE vom 31.03.2017 (vgl OZ 2).Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige vom 21.10.2014 samt dem amtlichen Untersuchungszeugnis der EE zur Auftragsnummer: ******* vom 16.06.2014 inklusive der beigeschlossenen Lichtbilder, die Bestellungsurkunde vom 30.12.2009, die ergänzende Stellungnahme der EE vom 29.04.2015 und die ergänzende Stellungnahme der EE vom 31.03.2017 vergleiche OZ 2). I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der vom Beschwerdeführer und DD unterfertigten Urkunde vom 30.12.2009 kann wörtlich Folgendes entnommen werden: „Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten

§ 9Abs 2 zweiter Satz VSt

G„Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG Für die CC GmbH, Adresse 5 in **** Y wird Frau DD, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 6, **** Z in ihrer Funktion als Filialleiterin zur verantwortlich Beauftragten für folgende Bereiche bestellt: Örtlicher Zuständigkeitsbereich: **** CC Adresse 3, **** Z (Filiale) Sachlicher Zuständigkeitsbereich: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, die damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen […] Zeitlicher Zuständigkeitsbereich: Die verantwortliche Beauftragte ist mit Ausnahme ihrer Abwesenheit im Urlaub, Krankheit, Fortbildung und Aushilfe in anderen Filialen, verantwortlich, für welche Zeit die/der Filialleiter-Anwärter eine gesonderte Verantwortlichkeitserklärung unterfertigt hat. Diese Bestellung erfolgt mit Wirksamkeit ab 02.01.2010 Die verantwortliche Beauftragte bestätigt durch die Unterfertigung dieser Urkunde mit der Bestellung einverstanden zu sein und verpflichtet sich, sämtliche mit obiger Verantwortung einhergehende Gesetzesbestimmungen zu beachten und den sich daraus erwachsenden Verpflichtungen mit größter Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt nachzukommen. Festgehalten wird, dass der verantwortlich Beauftragten in dem oben definierten Bereich Anordnungsbefugnis zukommt, die die Einhaltung der übernommenen Pflichten ermöglicht. Durch die Unterfertigung erklärt die bestellte verantwortliche Beauftragte, die Pflichten verstanden zu haben und mit der Übernahme einverstanden zu sein. Völs am: 30.12.2009“. Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Zuckererbsen“ wies auf den Schoten zahlreiche dunkelbraune Flecken auf. Bei den Flecken auf den Zuckererbsen handelte es sich um die Brennfleckenkrankheit. Diese Sammelbezeichnung steht für Pilzkrankheiten an Blättern und Früchten, bei denen sich scharf umgrenzte, braunschwarze, manchmal auch eingesunkene Flecken zeigen. Die Erbsen-Brennfleckenkrankheit kann durch mehrere Pilze hervorgerufen werden. Die Übertragung erfolgt durch Konidien, die Überwinterung im Saatgut oder auf den Ernterückständen. Das Krankheitsbild entsteht während dem Wachstum und nicht nach der Ernte oder gar der Herstellung. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Urkunde vom 30.12.2009 wurde vom Beschwerdeführer vorgelegt. Der festgestellte Inhalt der Urkunde stimmt mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde überein. Die Feststellungen zum Pilzbefall stützen sich auf die ergänzenden Stellungnahmen der EE vom 29.04.2015 und vom 31.03.2017. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass das Krankheitsbild während dem Wachstum und nicht erst nach der Ernte oder gar der Herstellung entsteht. Widerstreitende Beweisergebnisse liegen nicht vor. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Im Verwaltungsstrafverfahren trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

§ 9VSt

G das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder des außenvertretungsbefugten Organs entfällt, wenn eine andere Person zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Eine wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten liegt jedoch nur dann vor, wenn sie sich klar und eindeutig auch auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bezieht und eine sachliche, örtliche und zeitliche Abgrenzung, über deren Grenzen keine Zweifel bestehen, vorgenommen wurde (vgl VwGH 11.03.1993, 91/19/01581; VwGH 19.03.2013, 2011/02/0238). Fehlt es insbesondere an einer entsprechenden Abgrenzung und wird die Verwaltungsbehörde in die Lage versetzt, nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise klären zu können, welcher Inhalt dieser nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist, liegt keine wirksame Bestellung vor (VwGH 14.12.1995, 95/07/0095; VwGH 07.10.1997, 95/11/0088, VwGH 27.01.1999, 97/04/0070).Im Verwaltungsstrafverfahren trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

Paragraph 9, VStG das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder des außenvertretungsbefugten Organs entfällt, wenn eine andere Person zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Eine wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten liegt jedoch nur dann vor, wenn sie sich klar und eindeutig auch auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bezieht und eine sachliche, örtliche und zeitliche Abgrenzung, über deren Grenzen keine Zweifel bestehen, vorgenommen wurde vergleiche VwGH 11.03.1993, 91/19/01581; VwGH 19.03.2013, 2011/02/0238). Fehlt es insbesondere an einer entsprechenden Abgrenzung und wird die Verwaltungsbehörde in die Lage versetzt, nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise klären zu können, welcher Inhalt dieser nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist, liegt keine wirksame Bestellung vor (VwGH 14.12.1995, 95/07/0095; VwGH 07.10.1997, 95/11/0088, VwGH 27.01.1999, 97/04/0070). Mit der Bestellungsurkunde vom 30.12.2009 wurde der verantwortlichen Beauftragten ein klar umrissener sachlicher und örtlicher Aufgabenbereich übertragen. Hinsichtlich des zeitlichen Zuständigkeitsbereichs liegt jedoch keine ausreichende Bestimmtheit vor. Die angegebenen Zeiträume wie Urlaube, Krankenstände und Aushilfe in anderen Filialen stehen nicht von vornherein fest, sondern können erst im Laufe der Zeit konkretisiert werden, sodass nur anhand weiterer Ermittlungstätigkeiten der Behörde eine eindeutige Abgrenzung vorgenommen werden kann. Es ist daher keine gültige Bestellung der verantwortlichen Beauftragten zu Stande gekommen, weshalb der Strafvorwurf an das zur Vertretung nach außen berufene Organ, nämlich den Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer, zu richten war. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung

§ 90Abs 1 Z 2 1.

Fall LMSVG in Verbindung mit § 5 Abs 1 Z 2 2. Fall LMSVG zur Last gelegt.Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2,

  1. Fall LMSVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,
  2. Fall LMSVG zur Last gelegt.

§ 90Abs 1 Z 2 1.

Fall LMSVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer Lebensmittel, die wertgemindert sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, in Verkehr bringt.

Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2,

  1. Fall LMSVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer Lebensmittel, die wertgemindert sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, in Verkehr bringt. Nach § 5 Abs 1 Z 2
  2. Fall LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, in Verkehr zu bringen. Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,
  3. Fall LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, in Verkehr zu bringen.

§ 5

Abs 5 Z 4 LMSVG sind Lebensmittel wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.

Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 4, LMSVG sind Lebensmittel wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wies die vorliegende Probe auf den Schoten zahlreiche dunkelbraune Flecken auf und handelte es sich bei diesen Flecken um die Brennfleckenkrankheit. Zumal nach der in § 5 Abs 5 Z 4 LMSVG enthaltenen Begriffsdefinition Lebensmittel dann wertgemindert sind, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an ihrer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft erfahren haben, war folglich zu klären, wie die Brennfleckenkrankheit entsteht und wann sie regelmäßig auftritt. Zumal nach der in Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 4, LMSVG enthaltenen Begriffsdefinition Lebensmittel dann wertgemindert sind, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an ihrer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft erfahren haben, war folglich zu klären, wie die Brennfleckenkrankheit entsteht und wann sie regelmäßig auftritt. Diesbezüglich ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass das Krankheitsbild der Brennfleckenkrankheit bereits während dem Wachstum und nicht erst nach der Ernte oder gar der Herstellung entsteht. Insofern scheidet das Vorliegen eines wertgeminderten Lebensmittels

§ 5

Abs 5 Z 4 LMSVG aus und hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, nämlich das Inverkehrbringen eines wertgeminderten Lebensmittels, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, nicht begangen. Das angefochtene Straferkenntnis ist folglich zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G einzustellen. Insofern scheidet das Vorliegen eines wertgeminderten Lebensmittels

Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 4, LMSVG aus und hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, nämlich das Inverkehrbringen eines wertgeminderten Lebensmittels, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, nicht begangen. Das angefochtene Straferkenntnis ist folglich zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Aufgrund der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer hat dieser keine Kosten

§ 71

Abs 3 LMSVG zu ersetzen.Aufgrund der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer hat dieser keine Kosten

Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG zu ersetzen. Die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt

§ 44Abs 2 Vw

GVG. Die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.0564.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.