← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/35/0673-2'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 39§ 8§ 1Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/35/0673-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Festgehalten wird, dass sich alle im Folgenden angeführten Bezeichnungen von Grundstücken und Einlagezahlen auf das Grundbuch 90069 Brandenberg beziehen. I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zum angefochtenen Bescheid vom 26.1.2017, ****: Mit Schreiben vom 13.5.2014 hat AA als Eigentümer des Gst .*1 in EZ *e bei der Agrarbehörde beantragt, jene aus der Liegenschaft in EZ *d (Trennstück 1 aus Gst *2) erworbene Teilfläche im Ausmaß von 241 m2, welche mit Gst .*1 vereinigt wurde, von der Dienstbarkeit der Heimweide, die nunmehr unter C-LNR 1 zu Gunsten der Liegenschaften in EZ *a, EZ *b und EZ *c einverleibt ist, zu entlasten bzw. diese abzulösen. Mit Schreiben vom 15.9.2014 hat sich BB als Eigentümer des Gst *2 in EZ 9*d dem Antrag angeschlossen und bereit erklärt, den Ertragsverlust auf Gst .*1 (hinsichtlich der Teilfläche im Ausmaß von 241 m2) durch eine weideverbessernde Maßnahme auf dem ebenfalls belasteten Gst *2 (Rodung nordwestlich des Gst *3) auszugleichen. Mit Schreiben der Abteilung Bodenordnung vom 30.6.2015, ****, wurden die entsprechenden Flächen bewertet und errechnet, dass auf Gst *2 eine dauerhafte Rodung im Ausmaß von ca. 450 m2 laut planlicher Darstellung erforderlich sei, um für die Berechtigten den Ertragsverlust im Falle einer Freistellung des Gst .*1 auszugleichen. Bei einer von der belangten Behörde am 8.10.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller um Einleitung des Servitutenverfahrens ersucht und sprachen sich die Berechtigten BB und DD gegen den Antrag aus. Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

§ 39i

Vm § 8 Abs 5 Wald- und Weideservitutengesetz (im Folgenden kurz: WWSG) fest, dass mit den Schreiben von AA vom 13.05.2014 und BB vom 15.09.2014 ein gültiger Antrag vorliege, und verfügte die Einleitung des Servitutenverfahrens hinsichtlich der auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom 26.01.1882, verfacht sub folio **, Verfachbuch III. Teil des Bezirksgerichtes Z, samt Nachtragsurkunde vom 26.08.1904, fol. **, auf einer Teilfläche des Gst .*1 in EZ *e und Gst *2 in EZ *d, je KG Brandenberg, lastenden Weiderechte zu Gunsten der Liegenschaften in EZ 9, EZ *b und EZ *c, je KG Brandenberg.Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, Wald- und Weideservitutengesetz (im Folgenden kurz: WWSG) fest, dass mit den Schreiben von AA vom 13.05.2014 und BB vom 15.09.2014 ein gültiger Antrag vorliege, und verfügte die Einleitung des Servitutenverfahrens hinsichtlich der auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom 26.01.1882, verfacht sub folio **, Verfachbuch römisch drei. Teil des Bezirksgerichtes Z, samt Nachtragsurkunde vom 26.08.1904, fol. **, auf einer Teilfläche des Gst .*1 in EZ *e und Gst *2 in EZ *d, je KG Brandenberg, lastenden Weiderechte zu Gunsten der Liegenschaften in EZ 9, EZ *b und EZ *c, je KG Brandenberg. Begründet wurde dieser Bescheid wie folgt: „

§ 8Abs.

5 WWSG kann eine Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten oder Verpflichteten auf Antrag dieser stattfinden, doch darf der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht geschmälert und die Servitutslast dadurch nicht drückender werden.„

Paragraph 8, Absatz 5, WWSG kann eine Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten oder Verpflichteten auf Antrag dieser stattfinden, doch darf der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht geschmälert und die Servitutslast dadurch nicht drückender werden. Verfahren zur Regulierung oder Ablösung werden nach § 39 WWSG mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag vorliegt oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt.Verfahren zur Regulierung oder Ablösung werden nach Paragraph 39, WWSG mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag vorliegt oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt. Dem Antragsteller kommt demnach ein Antragsrecht nur dann zu, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten durch die Regulierung oder Ablösung nicht beeinträchtigt werden. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Erkenntnis vom 10.04.2014, LVwG-2014/44/0041-2, ausgeführt, dass die Einleitung eines Verfahrens (inhaltlich) noch nichts über die eigentliche Regulierung oder Ablösung der Nutzungsrechte aussagt, zumal die Entscheidung, ob es zu einer und bejahendenfalls zu welcher Maßnahme es kommt, nicht Gegenstand des Einleitungsverfahrens sondern erst im weiteren Verfahren zu prüfen ist. In Anbetracht der Frage, ob es zu einer Schmälerung der Nutzungsrechte oder zu einer Erschwernis der Last der übrigen Berechtigten oder Verpflichteten kommt, ist vor der Einleitung eines derartigen Verfahrens eine Prognoseentscheidung erforderlich. Dies soll nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes bewirken, dass ein (aufwendiges) Regulierungsverfahren dann nicht eingeleitet werden muss, wenn dessen Erfolgsaussichten von Anfang an nicht gegeben sind. Detaillierte Feststellungen können allerdings nicht Gegenstand des Einleitungsverfahrens sein. Im Einleitungsverfahren hat sich die Behörde auf eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung der Berechtigten oder Verpflichteten zu beschränken. Für die von der Agrarbehörde vor Einleitung eines Verfahrens zu treffende Prognoseentscheidung wurde die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI FFvom 25.08.2016, ***, eingeholt. Der Amtssachverständige stellt darin zusammenfassend fest, dass die gegenständliche Freistellung der Fläche im Ausmaß von 241 m2 bei einer nachhaltigen Bereitstellung einer Ersatzweidefläche grundsätzlich möglich ist. Zur Stellungnahme des Amtssachverständigen haben GG, BB sowie CC und DD die Äußerung vom 14.09.2016 abgegeben. Die Antragsteller haben sich hierzu im Weiteren nicht mehr geäußert. Die Agrarbehörde kommt hinsichtlich der erforderlichen Grobprüfung auf Grund der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, welcher die Antragsgegner nicht auf gleicher fachlicher Ebene gegenüber getreten sind, zu dem Schluss, dass das Verfahrensziel ohne Beeinträchtigung der Berechtigten oder Verpflichteten erreicht werden kann, weshalb das Servitutenverfahren zunächst formell einzuleiten ist. Eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsgegner erübrigt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt, da eine solche der Entscheidung in der Sache im eingeleiteten Verfahren vorbehalten ist.“ Laut den im Akt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 1.2.2017 zugestellt.

  1. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhoben Frau BB sowie CC und DD Beschwerde, welche am 27.2.2017 persönlich bei der belangten Behörde abgegeben wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhoben Frau BB sowie CC und DD Beschwerde, welche am 27.2.2017 persönlich bei der belangten Behörde abgegeben wurde. Begründet wird diese Beschwerde, mit der die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird, im Wesentlichen damit, dass es rechtswidrig sei, ein Servitutenverfahren aufgrund eines Antrages einzuleiten, der die tatsächliche Weidenutzung und die rechtlichen Folgen einer Weidefreistellung völlig falsch darlegt. Weiters wird vorgebracht, dass die Rodungsfläche von Herrn EE in keiner Beziehung zur Teilfläche von Herrn MM stehe, weshalb die Grundlage für ein Servitutenverfahren, nämlich die gegenseitige Berechtigung und Belastung der beteiligten Liegenschaften, nicht gegeben sei. Gegen die Einleitung eines Servitutenverfahrens spreche auch, dass die Agrarbehörde diesbezüglich auch die Interessen der Liegenschaft von Herrn EE wahren müsse; da für die Liegenschaft von Herrn EE aus einem Servitutenverfahren aber nur Nachteile (also eine einseitige Erschwernis) resultieren würde, dürfe kein solches Verfahren eingeleitet werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass Herr EE gar keine dauerhafte Rodung beabsichtige und eine bloße Holzschlägerung im Sinn einer einmaligen Rodung keinen Vorteil für die Weideberechtigten bringen würde. Laut DI LL sei aber eine dauerhafte Rodung im näher beschriebenen Ausmaß erforderlich, um den Ertragsverlust durch die beantragte Weidefreistellung auszugleichen. Dass FF die gegenständliche Freistellung für grundsätzlich möglich erachtete, beruhe auf der falschen Annahme, dass eine dauerhafte Rodung geplant sei, während in Wahrheit nur eine Holzfällung beabsichtigt sei. Ebenfalls gerügt wird, dass im vorliegenden Fall nicht nur eine Grobprüfung vorgenommen worden sei, sondern eine genaue Prüfung. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
  3. Zur Sache: Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707 aus 1998,). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240 aus 1973,). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten. Diese Annahme wurde etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt. Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nur über die Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Servitutenverfahrens, nicht aber darüber zu entscheiden, ob den verfahrensgegenständlichen Anträgen auf Ablösung von Weiderechten unter Ausgleich durch eine bestimmte weideverbessernde Maßnahme stattzugeben war. Vor diesem Hintergrund ist auch das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde nicht nur eine Grobprüfung, sondern bereits eine genaue Prüfung vorgenommen hätte, unbeachtlich, da der Spruch des angefochtenen Bescheides jedenfalls nur über die Einleitung des Servitutsverfahrens abspricht. Unabhängig von allenfalls schon vorgenommenen genaueren Ermittlungen lässt die Begründung der gegenständliche Entscheidung jedenfalls – wie weiter unten noch näher dargelegt wird – keinen Zweifel, dass es sich dabei nur um das Ergebnis der vorgenommenen Grobprüfung handelt. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des WWSG (§§ 1, 4, 8, 39 und 48) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des WWSG (Paragraphen eins, 4, 8, 39 und 48) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1

(1)Dieses Gesetz bezeichnet als Nutzungsrechte:
  1. a)(…)
  2. b)Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
  3. c)(…)
(2)Solche Nutzungsrechte können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt, abgelöst und gesichert werden.
(3)(…)“ „§ 4 Änderungen an Nutzungsrechten
(1)Rechtsgeschäfte, welche Veränderungen an Nutzungsrechten, insbesondere die gänzliche oder teilweise Übertragung solcher von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von einer belasteten Liegenschaft auf eine andere oder die Löschung von Nutzungsrechten im Grundbuch bezwecken, bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde.
(2)Die Bewilligung für eine gänzliche oder teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht. Andere als wirtschaftliche Gründe für die Übertragung des Nutzungsrechtes liegen vor, wenn die Liegenschaft, auf die dieses übertragen werden soll, keinen Bedarf daran hat; dabei sind insbesondere die Größe der Liegenschaft und ihrer Gebäude sowie die Art ihrer Bewirtschaftung zu berücksichtigen. Die Bewilligung für die Übertragung der Last von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist zu versagen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die dauernde Erfüllung des Nutzungsanspruches bietet oder die Nutzung dadurch wesentlich erschwert würde.
(3)(…)“ „§ 8 Voraussetzungen der Regulierung, Neuregulierung oder Ablösung
(1)Nutzungsrechte der in § 1 bezeichneten Art können auf Antrag oder von Amts wegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes reguliert oder abgelöst werden, auch wenn sie bereits nach älteren Vorschriften reguliert oder neu reguliert worden sind.
(1)Nutzungsrechte der in Paragraph eins, bezeichneten Art können auf Antrag oder von Amts wegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes reguliert oder abgelöst werden, auch wenn sie bereits nach älteren Vorschriften reguliert oder neu reguliert worden sind.
(2)Der Antrag kann gestellt werden:
  1. a)vom Eigentümer der verpflichteten Grundstücke;
  2. b)vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft.
(3)Gehören die verpflichteten Grundstücke mehreren Eigentümern oder sind mehr als zwei berechtigte Liegenschaften vorhanden, so bedarf der Antrag der Zustimmung mindestens der Hälfte der Verpflichteten oder Berechtigten. Besitzt ein Beteiligter zwei oder mehrere berechtigte Güter, so steht ihm für jedes Gut eine Stimme zu.
(4)Stehen verpflichtete oder berechtigte Grundstücke im Miteigentum mehrerer Personen, so gilt das als ihr Wille, wofür verhältnismäßig die meisten der nach Eigentumsanteilen gewerteten Stimmen eintreten. Nehmen Agrargemeinschaften an einem Verfahren teil, so gelten die Vorschriften des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung für ihre Willensbildung.
(4)Stehen verpflichtete oder berechtigte Grundstücke im Miteigentum mehrerer Personen, so gilt das als ihr Wille, wofür verhältnismäßig die meisten der nach Eigentumsanteilen gewerteten Stimmen eintreten. Nehmen Agrargemeinschaften an einem Verfahren teil, so gelten die Vorschriften des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung für ihre Willensbildung.
(5)Eine Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten oder Verpflichteten kann auf Antrag dieser Berechtigten oder Verpflichteten stattfinden, doch darf der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht geschmälert und die Servitutlast dadurch nicht drückender werden.
(6)(…)“ „§ 39 Einleitungsbescheid Verfahren zur Regulierung oder Ablösung werden mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt.“ „§ 48 Parteien und Beteiligte
(1)Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien. Im Verfahren nach § 4 Abs. 4 kommt jedoch nur dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem das Nutzungsrecht als erloschen erklärt werden soll, und den Eigentümern der auf diesem Grundstück berechtigten Liegenschaften Parteistellung zu. Darüber hinaus haben im Verfahren nach § 4 Abs. 4 die Eigentümer der übrigen belasteten Grundstücke Parteistellung hinsichtlich der auf diesen Grundstücken allenfalls drückender werdenden Servitutslast.
(1)Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien. Im Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 4, kommt jedoch nur dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem das Nutzungsrecht als erloschen erklärt werden soll, und den Eigentümern der auf diesem Grundstück berechtigten Liegenschaften Parteistellung zu. Darüber hinaus haben im Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 4, die Eigentümer der übrigen belasteten Grundstücke Parteistellung hinsichtlich der auf diesen Grundstücken allenfalls drückender werdenden Servitutslast.
(2)Im Übrigen kommt Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
(3)Andere Beteiligte können gegen die Einleitung oder Durchführung des Verfahrens keine Einwendung erheben oder sonstige Rechtsmittel geltend machen. Auf ihre Interessen haben die Behörden von Amts wegen Bedacht zu nehmen.“ Eingangs ist festzuhalten, dass

§ 1

lit b WWSG Weiderechte auf fremdem Grund und Boden Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind. Nach dem Abs 2 leg cit können solche Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt, abgelöst und gesichert werden.Eingangs ist festzuhalten, dass

Paragraph eins, Litera b, WWSG Weiderechte auf fremdem Grund und Boden Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind. Nach dem Absatz 2, leg cit können solche Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt, abgelöst und gesichert werden. Unstrittig ist im vorliegenden Fall und war vom Landesverwaltungsgericht somit auch nicht näher zu prüfen, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks .*1 weideberechtigt sind.

§ 8

Abs 1 WWSG können Nutzungsrechte der in § 1 bezeichneten Art auf Antrag oder von Amts wegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes reguliert oder abgelöst werden, auch wenn sie bereits nach älteren Vorschriften reguliert oder neu reguliert worden sind.

Paragraph 8, Absatz eins, WWSG können Nutzungsrechte der in Paragraph eins, bezeichneten Art auf Antrag oder von Amts wegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes reguliert oder abgelöst werden, auch wenn sie bereits nach älteren Vorschriften reguliert oder neu reguliert worden sind. Eine Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten oder Verpflichteten auf Antrag dieser Berechtigten oder Verpflichteten kann

§ 8

Abs 5 WWSG stattfinden, wenn der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht geschmälert und die Servitutlast dadurch nicht drückender werden.Eine Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten oder Verpflichteten auf Antrag dieser Berechtigten oder Verpflichteten kann

Paragraph 8, Absatz 5, WWSG stattfinden, wenn der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht geschmälert und die Servitutlast dadurch nicht drückender werden. Verfahren zur Regulierung oder Ablösung werden nach § 39 WWSG mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt.Verfahren zur Regulierung oder Ablösung werden nach Paragraph 39, WWSG mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt. Im gegenständlichen Fall wurde mit dem bekämpften Bescheid

§ 8Abs 5 i

Vm § 39 WWSG festgestellt, dass die verfahrenseinleitenden Schreiben vom 13.5.2014 und vom 15.9.2014 einen gültigen Antrag darstellen würden, weshalb die Einleitung des näher bezeichneten Servitutenverfahrens verfügt wurde.Im gegenständlichen Fall wurde mit dem bekämpften Bescheid

Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 39, WWSG festgestellt, dass die verfahrenseinleitenden Schreiben vom 13.5.2014 und vom 15.9.2014 einen gültigen Antrag darstellen würden, weshalb die Einleitung des näher bezeichneten Servitutenverfahrens verfügt wurde. Vor Erlassung eines derartigen Einleitungsbescheides ist

§ 39

WWSG lediglich festzustellen, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen. Liegen diese Kriterien vor – was alleine an Hand der Abs 1 bis 7 des § 8 WWSG zu prüfen ist – ist die Einleitung des Verfahrens zu verfügen (VwGH 19.03.1991, 91/07/0023).Vor Erlassung eines derartigen Einleitungsbescheides ist

Paragraph 39, WWSG lediglich festzustellen, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen. Liegen diese Kriterien vor – was alleine an Hand der Absatz eins bis 7 des Paragraph 8, WWSG zu prüfen ist – ist die Einleitung des Verfahrens zu verfügen (VwGH 19.03.1991, 91/07/0023). Voraussetzung für eine Antragstellung nach § 8 Abs 5 WWSG ist zum einen, dass ein Teil der Berechtigten oder Verpflichteten als Antragsteller auftritt. Dies ist im Fall des Antrages von Herrn MM vom 13.5,2014 unstrittig der Fall, zumal zu Lasten einer Teilfläche seines Grundstückes .*1 in EZ 61 Weiderechte

§ 1

Abs 1 lit b WWSG vermerkt sind.Voraussetzung für eine Antragstellung nach Paragraph 8, Absatz 5, WWSG ist zum einen, dass ein Teil der Berechtigten oder Verpflichteten als Antragsteller auftritt. Dies ist im Fall des Antrages von Herrn MM vom 13.5,2014 unstrittig der Fall, zumal zu Lasten einer Teilfläche seines Grundstückes .*1 in EZ 61 Weiderechte

Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, WWSG vermerkt sind. Die formelle Prüfung der Antragslegitimation wird in § 8 Abs 5 WWSG dadurch erweitert, dass der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten nicht geschmälert und die Servitutlast nicht drückender werden darf. In seinem Erkenntnis vom 22.06.1981, 81/07/0046, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der vergleichbaren Regelung des damals geltenden § 7 Abs 4 des Salzburger WWSG auseinander gesetzt. Soll sich demnach die Regulierung nur auf einen Teil der Berechtigten erstrecken, so kann sie nach dieser Vorschrift auf Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Da der damalige § 7 Salzburger WWSG (vergleichbar dem aktuellen § 8 Abs 5 Tiroler WWSG) seiner Überschrift nach von den Voraussetzungen der Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung handelt, stellt sich das Fehlen von Beeinträchtigungen der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten als eine Voraussetzung der Antragstellung dar. Dem Antragsteller kommt daher ein Antragsrecht nur dann zu, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten durch die Ablösung nicht beeinträchtigt werden.Die formelle Prüfung der Antragslegitimation wird in Paragraph 8, Absatz 5, WWSG dadurch erweitert, dass der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten nicht geschmälert und die Servitutlast nicht drückender werden darf. In seinem Erkenntnis vom 22.06.1981, 81/07/0046, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der vergleichbaren Regelung des damals geltenden Paragraph 7, Absatz 4, des Salzburger WWSG auseinander gesetzt. Soll sich demnach die Regulierung nur auf einen Teil der Berechtigten erstrecken, so kann sie nach dieser Vorschrift auf Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Da der damalige Paragraph 7, Salzburger WWSG (vergleichbar dem aktuellen Paragraph 8, Absatz 5, Tiroler WWSG) seiner Überschrift nach von den Voraussetzungen der Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung handelt, stellt sich das Fehlen von Beeinträchtigungen der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten als eine Voraussetzung der Antragstellung dar. Dem Antragsteller kommt daher ein Antragsrecht nur dann zu, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten durch die Ablösung nicht beeinträchtigt werden. Laut Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, Seite 131, ist insofern eine Prognose dahingehend notwendig, ob es zu einer Beeinträchtigung der übrigen Berechtigten oder Verpflichteten kommt; und ein Verfahren auf Antrag lediglich eines Teils der Berechtigten oder Verpflichteten demnach bei offenkundigen Schwierigkeiten nicht einzuleiten.Laut Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, Seite 131, ist insofern eine Prognose dahingehend notwendig, ob es zu einer Beeinträchtigung der übrigen Berechtigten oder Verpflichteten kommt; und ein Verfahren auf Antrag lediglich eines Teils der Berechtigten oder Verpflichteten demnach bei offenkundigen Schwierigkeiten nicht einzuleiten. Nach der ständiger Rechtsprechung sagt allerdings die Einleitung eines Verfahrens

§ 39WWSG noch nichts über die eigentliche Ablösung der Nutzungsrechte aus.

Vielmehr ist die Entscheidung, ob es zu einer und bejahendenfalls zu welcher Maßnahmen es kommt, nicht Gegenstand des Einleitungsverfahrens, sondern ist im weiteren Verfahren nach dem WWSG zu prüfen (VwGH 19.03.1991, 91/07/0023).Nach der ständiger Rechtsprechung sagt allerdings die Einleitung eines Verfahrens

Paragraph 39, WWSG noch nichts über die eigentliche Ablösung der Nutzungsrechte aus. Vielmehr ist die Entscheidung, ob es zu einer und bejahendenfalls zu welcher Maßnahmen es kommt, nicht Gegenstand des Einleitungsverfahrens, sondern ist im weiteren Verfahren nach dem WWSG zu prüfen (VwGH 19.03.1991, 91/07/0023). Entsprechend dem schon von der belangten Behörde zu Recht ins Treffen geführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.04.2014, LVwG-2014/44/0041-2, in einem vergleichbaren Fall kann die nach § 8 Abs 5 WWSG geforderte Prognoseentscheidung, ob es zu einer Schmälerung der Nutzungsrechte oder zu einer Erschwernis der Last der übrigen Berechtigten oder Verpflichteten kommt, nur im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen. Eine Auslegung, wonach bereits im Einleitungsverfahren endgültig über entscheidende Fragen des Hauptverfahrens zu entscheiden ist, kommt dagegen nicht in Betracht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts soll die Bestimmung des zweiten Satzteiles des § 8 Abs 5 WWSG vielmehr bewirken, dass ein (allenfalls aufwendiges) Ablösungsverfahren dann nicht eingeleitet werden muss, wenn dessen Erfolgsaussichten von Anfang an nicht gegeben sind.Entsprechend dem schon von der belangten Behörde zu Recht ins Treffen geführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.04.2014, LVwG-2014/44/0041-2, in einem vergleichbaren Fall kann die nach Paragraph 8, Absatz 5, WWSG geforderte Prognoseentscheidung, ob es zu einer Schmälerung der Nutzungsrechte oder zu einer Erschwernis der Last der übrigen Berechtigten oder Verpflichteten kommt, nur im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen. Eine Auslegung, wonach bereits im Einleitungsverfahren endgültig über entscheidende Fragen des Hauptverfahrens zu entscheiden ist, kommt dagegen nicht in Betracht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts soll die Bestimmung des zweiten Satzteiles des Paragraph 8, Absatz 5, WWSG vielmehr bewirken, dass ein (allenfalls aufwendiges) Ablösungsverfahren dann nicht eingeleitet werden muss, wenn dessen Erfolgsaussichten von Anfang an nicht gegeben sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Beschwerdevorbringen als unbegründet und erfolgte die Einleitung des Servitutenverfahrens durch die belangte Behörde aufgrund der folgenden Erwägungen zu Recht: Die belangte Behörde stützt ihre Prognoseentscheidung im Wesentlichen auf die Stellungnahme eines agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 25.8.2016, in der dieser zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass im Fall einer nachhaltigen Bereitstellung einer Ersatzweidefläche die Einleitung des Servitutenverfahrens grundsätzlich möglich sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführer sind nun aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht geeignet, die Ausführungen dieses Amtssachverständigen zu entkräften. Wenn diese vorbringen, dass der Sachverständige von der falschen Prämisse ausgegangen sei, es werde eine dauerhafte Rodung und nicht eine einmalige Holzfällung durchgeführt, so übersehen die Beschwerdeführer, dass die Entscheidung über eine Einleitung des Servitutsverfahrens gerade keine abschließende Bewertung der Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine beantragte Ablösung von Weiderechte bedarf. Ob und in welcher Form durch die Bereitstellung einer Ersatzweidefläche ein entsprechender Ausgleich für die Ablösung von Weiderechten geschaffen und dadurch Beeinträchtigungen der Weideberechtigten vermieden werden können, ist vielmehr – wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat – dem weiteren Verfahren vorbehalten. In diesem Sinn hat auch der agrarfachliche Amtssachverständige keine abschließende Beurteilung vorgenommen, sondern ausdrücklich klargestellt, dass lediglich eine Grobprüfung vorgenommen wurde und der Ausgleich des Ertragsverlustes für die Berechtigten derzeit noch ungenügend und im weiteren Verfahren zu präzisieren sei. Maßgeblich für die Entscheidung im vorliegenden Fall ist ausschließlich, dass nicht schon von vorneherein feststeht, dass die beantragte Freistellung rechtlich unmöglich ist, sondern vielmehr in Anbetracht des Schreibens von Herrn EE vom 15.9.2014, welcher eine – im weiteren Verfahren noch zu präzisierende – Rodung im benötigten Ausmaß anbietet, eine solche durchaus möglich ist. Auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Ausführungen des DI LL führt zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr wurde auch von diesem ausdrücklich in der Stellungnahme vom 30.6.2015 ausgeführt, dass durch eine dauerhafte Rodung im Ausmaß von rund 450 m² der Ertragsverlust durch die Weidefreistellung auf Gst. .*1 ausgeglichen werden könne. Da – entgegen dem Beschwerdevorbringen – im gegenständlichen Verfahrensakt jegliche Anhaltspunkte dahingehend fehlen, dass von den Antragstellern eine solche dauerhafte Rodung ausgeschlossen werden würde, sondern das genaue Ausmaß und die genauen Vorgaben für eine weideverbessernde Maßnahme erst noch im weiteren Verfahren zu klären sind, erachtet das Landesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Einleitung eines Servitutenverfahrens für gegeben. Daran, dass das Schreiben von Herrn MM vom 13.5.2014 nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern das Schreiben von Herrn EE vom 15.9.2014 im vorliegenden Zusammenhang mitzuberücksichtigen ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. Mag daher auch der ursprüngliche Antrag – wie von den Beschwerdeführern behauptet - die Möglichkeiten der tatsächlichen Weidenutzung falsch dargestellt und insofern keinen Ersatz für einen allfälligen Ertragsverlust der derzeitig Weideberechtigten vorgesehen haben, so ergibt sich doch zweifelsfrei aus dem Schreiben von Herrn EE vom 15.9.2014 eine grundsätzlich in jedem Stadium des Verfahrens nach § 13 Abs 8 AVG zulässige Antragsmodifikation dahingehend, dass ein Ertragsverlust durch die von Herrn MM beantragte Freistellung von Weiderechten anerkannt und dieser Ertragsverlust durch Bereitstellung einer Ausgleichsfläche durch Herrn EE ausgeglichen werden soll.Daran, dass das Schreiben von Herrn MM vom 13.5.2014 nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern das Schreiben von Herrn EE vom 15.9.2014 im vorliegenden Zusammenhang mitzuberücksichtigen ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. Mag daher auch der ursprüngliche Antrag – wie von den Beschwerdeführern behauptet - die Möglichkeiten der tatsächlichen Weidenutzung falsch dargestellt und insofern keinen Ersatz für einen allfälligen Ertragsverlust der derzeitig Weideberechtigten vorgesehen haben, so ergibt sich doch zweifelsfrei aus dem Schreiben von Herrn EE vom 15.9.2014 eine grundsätzlich in jedem Stadium des Verfahrens nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässige Antragsmodifikation dahingehend, dass ein Ertragsverlust durch die von Herrn MM beantragte Freistellung von Weiderechten anerkannt und dieser Ertragsverlust durch Bereitstellung einer Ausgleichsfläche durch Herrn EE ausgeglichen werden soll. Auch das Beschwerdevorbringen, wonach der Verlust von Weiderechten nicht durch die Einräumung von Weiderechten auf der Liegenschaft eines Dritten kompensiert werden kann, trifft im Hinblick auf § 4 Abs 2 WWSG nicht zu, wonach ausdrücklich auch für die Übertragung der Last von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere die Erteilung einer Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen ist.Auch das Beschwerdevorbringen, wonach der Verlust von Weiderechten nicht durch die Einräumung von Weiderechten auf der Liegenschaft eines Dritten kompensiert werden kann, trifft im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 2, WWSG nicht zu, wonach ausdrücklich auch für die Übertragung der Last von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere die Erteilung einer Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch das Beschwerdevorbringen, wonach Herr EE keine Parteistellung habe, unzutreffend, da diesem als Eigentümer einer allenfalls zukünftig verpflichteten Liegenschaft nach Maßgabe des § 48 WWSG ausdrücklich Parteistellung zukommt. In diesem Zusammenhang ist auch das Beschwerdevorbringen, wonach Herr EE keine Parteistellung habe, unzutreffend, da diesem als Eigentümer einer allenfalls zukünftig verpflichteten Liegenschaft nach Maßgabe des Paragraph 48, WWSG ausdrücklich Parteistellung zukommt. Das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde nicht nur eine Grobprüfung, sondern bereits eine genaue Prüfung vorgenommen hätte, geht ins Leere, da laut WWSG unabhängig vom Ermittlungsstand der Behörde der eigentlichen Entscheidung über die Ablösung von Weiderechten zwingend ein aufgrund einer Grobprüfung zu erstellender Einleitungsbescheid vorauszugehen hat, und da – wie dargelegt – für eine endgültige Entscheidung in der Sache jedenfalls weitergehende Ermittlungen und Erwägungen erforderlich sind, als sie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen hat; nämlich insbesondere zu den erforderlichen Maßnahmen zur Erzielung eines Ausgleichs für den Weideverlust. Im Einleitungsverfahren hat sich die Behörde dagegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auf eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigungen der Berechtigten oder Verpflichteten zu beschränken. Sollte sich im Zuge der Abwicklung des Servitutenverfahrens – aus welchen Gründen auch immer – die Unrichtigkeit der ursprünglichen Prognoseentscheidung ergeben, wäre im weiteren Verfahren darauf entsprechend zu reagieren. Diese weiteren Verfahrensabschnitte werden den beschwerdeführenden Parteien ausreichend Gelegenheit bieten, alles Erforderliche zur Geltendmachung ihrer Rechte ins Treffen zu führen (VwGH 19.03.1991, 91/07/0023). Zusammengefasst kann somit am Ergebnis des bekämpften Bescheides, wonach im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens

§ 8Abs 5 i

Vm § 39 WWSG vorliegen, seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Die Frage, ob und in welcher Form eine Ablöse von Servituten zu erfolgen hat, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Durch die bloße Einleitung des Servitutenverfahrens kommt es somit zu keiner Änderung der derzeitigen Rechtsverhältnisse. Somit kann auch keine Verletzung subjektiv–öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer erkannt werden, weshalb sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen war.Zusammengefasst kann somit am Ergebnis des bekämpften Bescheides, wonach im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens

Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 39, WWSG vorliegen, seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Die Frage, ob und in welcher Form eine Ablöse von Servituten zu erfolgen hat, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Durch die bloße Einleitung des Servitutenverfahrens kommt es somit zu keiner Änderung der derzeitigen Rechtsverhältnisse. Somit kann auch keine Verletzung subjektiv–öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer erkannt werden, weshalb sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen war.

  1. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich – sofern, wie im vorliegenden Fall, kein Antrag gestellt wird – nur dann eine Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall konnte die Entscheidung nach Ansicht der Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden und hätte eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall entsprechend dem § 39 Abs 1 WWSG lediglich – ohne dabei eine strittige Sachverhaltsfrage klären zu müssen - über die Gültigkeit der verfahrensgegenständlichen Anträge und nicht etwa über deren inhaltliche Berechtigung abzusprechen war.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich – sofern, wie im vorliegenden Fall, kein Antrag gestellt wird – nur dann eine Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall konnte die Entscheidung nach Ansicht der Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden und hätte eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall entsprechend dem Paragraph 39, Absatz eins, WWSG lediglich – ohne dabei eine strittige Sachverhaltsfrage klären zu müssen - über die Gültigkeit der verfahrensgegenständlichen Anträge und nicht etwa über deren inhaltliche Berechtigung abzusprechen war. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, welche Voraussetzungen für die im vorliegenden Fall ausgesprochene Einleitung eines Servitutenverfahrens nach § 39 Abs 1 WWSG vorliegen müssen, wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen.Die wesentliche Rechtsfrage, welche Voraussetzungen für die im vorliegenden Fall ausgesprochene Einleitung eines Servitutenverfahrens nach Paragraph 39, Absatz eins, WWSG vorliegen müssen, wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.0673.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.