← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/41/0731-1'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 25a§ 22§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/0731-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.02.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 17.12.2016 um 17.45 Uhr Tatort: im Gemeindegebiet von Y, X Straße B *** bei Straßenkilometer 36,000 unmittelbar vor dem Apres-Ski-Lokal „CC“, Adresse 2 auf Höhe HNr. **im Gemeindegebiet von Y, römisch zehn Straße B *** bei Straßenkilometer 36,000 unmittelbar vor dem Apres-Ski-Lokal „CC“, Adresse 2 auf Höhe HNr. ** Fahrzeug(e): VW Kombi, Farbe weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen **** Sie sind als Lenker des obgenannten Kraftfahrzeuges Ihres Unternehmens zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit aufgefahren, obwohl in der Gemeinde Y mit Verordnung vom 17.12.2014, GZl: ****, Standplätze nach § 96 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf.Sie sind als Lenker des obgenannten Kraftfahrzeuges Ihres Unternehmens zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit aufgefahren, obwohl in der Gemeinde Y mit Verordnung vom 17.12.2014, GZl: ****, Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf. Gegenständlicher Standplatz darf nur in der Zeit von 18:00 Uhr bis 09.00 Uhr verwendet werden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 16 Abs. 1 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG), Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):

: Ersatzfreiheitsstrafe: € 300,-- § 15 Abs. 5 Einleitungssatz GelverkG 1996 60 Stunden“€ 300,-- Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz GelverkG 1996 60 Stunden“ Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit Euro 30,00 bemessen. Gegen diese Entscheidung wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch RA BB, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, wobei sich diese ausschließlich gegen die festgesetzte Strafhöhe richtete. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass lediglich ein geringes Verschulden vorliege und die Verwaltungsübertretung keine bzw nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe. Der Beschuldigte verfüge lediglich über ein geringes Einkommen und habe im Übrigen drei Sorgepflichten. Bei dem gegebenen Strafrahmen sei die mit Euro 300,00 festgesetzte Geldstrafe bei weitem überhöht, eine Geldstrafe im Betrag von Euro 50,00 wäre schuld- und tatangemessen. Es wurde der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, als die verhängte Geldstrafe auf Euro 50,00 herabgesetzt werden möge. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gegenständlich sind insgesamt folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: 1. Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl Nr 48/2000 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 133/2016:1. Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2000, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 133/2016: „§ 16 Auffahren auf Standplätze

(1)Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2015, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt.Sind in einer Gemeinde Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015,, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Absatz 2 und 3 etwas anderes bestimmt. (…)“ „§ 22 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.“ 2. Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, BGBl Nr 112/1996 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 63/2014:Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, Bundesgesetzblatt Nr 112 aus 1996, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 63/2014: „Strafbestimmungen § 15Paragraph 15 (…)
(5)Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker
  1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  2. eine

der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

  1. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt;
  2. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder

den Vereinbarungen nach § 12 oder

dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder

den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder

dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom

  1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
  2. gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt. (…)“ Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die festgesetzte Strafhöhe, sodass der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb lediglich über die Angemessenheit der über den Beschuldigten verhängten Strafe abzusprechen war. III. Strafbemessung:römisch drei. Strafbemessung:

§ 22

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.

Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen. Nach § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.Nach Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46)

§ 19Abs 2 VSt

G die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46)

Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Unrechtgehaltes der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Vorschriften der TPBO essentiell für die Aufrechterhaltung einer geordneten Ausübung des Taxigewerbes ist. Ein Hinwegsetzen über das Verbot, Taxistandplätze nur während der in der maßgeblichen Verordnung festgesetzten Zeit zu verwenden, ist geeignet, die geordnete Ausübung des Taxigewerbes erheblich zu stören. Es ist am Beschwerdeführer gelegen, die relevanten Uhrzeiten gewissenhaft einzuhalten, weshalb ihm das geltend gemachte Vergessen, auf die Uhr zu schauen, jedenfalls hinsichtlich des Verschuldens als grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist sohin nicht als geringfügig anzusehen. Im Übrigen ist für die Strafbemessung maßgeblich, dass nach dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz für die vorliegende Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu Euro 726,00 verhängt werden kann und im vorliegenden Fall der vorgesehene Strafrahmen lediglich zu ca 40 % ausgeschöpft wurde.Im Übrigen ist für die Strafbemessung maßgeblich, dass nach dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen Paragraph 15, Absatz 5, Gelegenheitsverkehrsgesetz für die vorliegende Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu Euro 726,00 verhängt werden kann und im vorliegenden Fall der vorgesehene Strafrahmen lediglich zu ca 40 % ausgeschöpft wurde. Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits fünfmal als einschlägig strafvorgemerkt aufscheint und für gleichgelagerte Verwaltungsübertretungen nach der TPBO im Jahre 2016 bereits dreimal eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 250,00 verhängt wurde. Die belangte Behörde ist bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten des Beschuldigten von durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen ausgegangen demgegenüber hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass er lediglich über ein geringes Einkommen verfügt, ohne allerdings diesbezüglich einen näheren Nachweis zu erbringen, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben drei Sorgepflichten zu tragen. Im Zusammenhang mit den oben angeführten Strafzumessungskriterien ist das erkennende Gericht nun zur Ansicht gelangt, dass für die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 schuld- und tatangemessen ist, zumal, wie bereits erwähnt, bereits im Jahre 2016 für gleichgelagerte Verwaltungsübertretungen bereits dreimal eine Geldstrafe von jeweils Euro 250,00 verhängt wurde und diese Geldstrafen nicht ausreichend waren, um den Beschwerdeführer von der Übertretung einer gleich gelagerten Verwaltungsübertretung abzuhalten. Deshalb konnte bei einem für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen bis Euro 726,00 keine geringere Bestrafung vorgesehen werden. Einer Strafherabsetzung stehen general- wie auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Mit Blick auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung ist die verhängte Geldstrafe auch mit den vom Beschwerdeführer nicht näher nachgewiesenen ungünstigen Einkommensverhältnisses vereinbar. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu beurteilen sind. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer

§ 25aAbs 4 Vw

GG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.0731.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.