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{'item': 'LVwG-2015/42/2737-1'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 19§ 75f§ 16§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/42/2737-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid mit Ausnahme des Kostenspruchs ersatzlos behoben wird.1.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid mit Ausnahme des Kostenspruchs ersatzlos behoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Am 26.05.2015 fand eine feuerpolizeiliche Überprüfung der baulichen Anlagen auf Gst **1, KG X, (AA GmbH) durch die Feuerpolizeibehörde im Beisein eines brandschutztechnischen Sachverständigen statt.Am 26.05.2015 fand eine feuerpolizeiliche Überprüfung der baulichen Anlagen auf Gst **1, KG römisch zehn, (AA GmbH) durch die Feuerpolizeibehörde im Beisein eines brandschutztechnischen Sachverständigen statt. Bei der AA GmbH handelt es sich um einen holzverarbeitenden Betrieb auf Gst **1, KG X, bestehend unter anderem aus einem zweigeschossigen Bürotrakt und einer davon brandschutztechnisch abgetrennten Produktionshalle, die großteils als Lager genutzt wird. An brandschutztechnischen Einrichtungen existiert unter anderem eine Sprinkleranlage.Bei der AA GmbH handelt es sich um einen holzverarbeitenden Betrieb auf Gst **1, KG römisch zehn, bestehend unter anderem aus einem zweigeschossigen Bürotrakt und einer davon brandschutztechnisch abgetrennten Produktionshalle, die großteils als Lager genutzt wird. An brandschutztechnischen Einrichtungen existiert unter anderem eine Sprinkleranlage. Zum Zeitpunkt der Überprüfung lag für die Sprinkleranlage ein Überwachungsbericht aus dem Jahre 2009 vor. Die Sprinkleranlage wurde jedoch entgegen Pkt 8 des Überwachungsberichtes vom 23.01.2009 nicht einer jährlichen Revision durch eine staatlich akkreditierte Prüfanstalt unterzogen. Der Bürgermeister der Gemeinde Z als Feuerpolizeibehörde nahm das Ergebnis der Feuerbeschau zum Anlass, mit Bescheid vom 06.08.2015, Zl ****, gegenüber der AA GmbH

§ 19

Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 zu verfügen, dass diese die Sprinkleranlage einer jährlichen Revision durch eine akkreditierte Prüfanstalt zu unterziehen hat.Der Bürgermeister der Gemeinde Z als Feuerpolizeibehörde nahm das Ergebnis der Feuerbeschau zum Anlass, mit Bescheid vom 06.08.2015, Zl ****, gegenüber der AA GmbH

Paragraph 19, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 zu verfügen, dass diese die Sprinkleranlage einer jährlichen Revision durch eine akkreditierte Prüfanstalt zu unterziehen hat. Dieser Bescheid enthält auch einen Kostenspruch, in welchem der AA GmbH

§ 75f

f AVG 1991 die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe sowie von Kommissionsgebühren, Barauslagen und Bundesgebühren in Höhe von gesamt € 248,20 vorgeschrieben werden.Dieser Bescheid enthält auch einen Kostenspruch, in welchem der AA GmbH

Paragraph 75 f, f, AVG 1991 die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe sowie von Kommissionsgebühren, Barauslagen und Bundesgebühren in Höhe von gesamt € 248,20 vorgeschrieben werden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten vor wie folgt: „Gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 6.8.2015, Aktenzeichen: **** ergeht die BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Laut angefochtenen Bescheid wurden anlässlich der Feuerbeschau 2015 Mängel im Objekt **** Z, Adresse 2 festgestellt und

§ 19

Tiroler Feuerpolizeiordnung Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel angeordnet, nämlich der Auftrag erteilt, die Sprinkelanlage jährlich einer Revision durch eine staatlich akkreditierte Prüfanstalt zu unterziehen (Überwachungsbericht vom 23.1.2009, Punkt 8).Laut angefochtenen Bescheid wurden anlässlich der Feuerbeschau 2015 Mängel im Objekt **** Z, Adresse 2 festgestellt und

Paragraph 19, Tiroler Feuerpolizeiordnung Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel angeordnet, nämlich der Auftrag erteilt, die Sprinkelanlage jährlich einer Revision durch eine staatlich akkreditierte Prüfanstalt zu unterziehen (Überwachungsbericht vom 23.1.2009, Punkt 8). Tatsächlich wurde der behördliche Auftrag zu Unrecht erteilt und liegen die im Bescheid angeführten Mängel der Sprinkelanlage bzw. der Brandmeldeanlage nicht vor. 1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Bescheid datiert vom 6.8.2015 wurde am 11.8.2015 zugestellt, die eingebrachte Beschwerde ist sohin rechtzeitig. 2. Beschwerdegründe: 1. Nach § 19 Tiroler Feuerpolizeiordnung hat die Behörde, wenn unter anderem bei einer Feuerbeschau auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Absatz 1 festgestellt werden, dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist, oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sonstige Behebung aufzutragen.Nach Paragraph 19, Tiroler Feuerpolizeiordnung hat die Behörde, wenn unter anderem bei einer Feuerbeschau auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 festgestellt werden, dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist, oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sonstige Behebung aufzutragen. Nach § 19 Absatz 3 Tiroler Feuerpolizeiordnung ist Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden, wennNach Paragraph 19, Absatz 3 Tiroler Feuerpolizeiordnung ist Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden, wenn

  1. a)aufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 39 Absatz 1, 2 oder 4 der Tiroler Bauordnung 2011 einzuleiten ist odera) aufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 39, Absatz 1, 2 oder 4 der Tiroler Bauordnung 2011 einzuleiten ist oder
  2. b)aufgrund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach § 40 Absatz 2, 4 bzw. 5 der Tiroler Bauordnung 2011 vorzugehen ist.
  3. b)aufgrund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach Paragraph 40, Absatz 2, 4 bzw. 5 der Tiroler Bauordnung 2011 vorzugehen ist. Aus § 19 Tiroler Feuerpolizeiordnung ergibt sich, dass eine Mängelbehebung aufgetragen werden kann innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist und hat nach Fristablauf die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist.Aus Paragraph 19, Tiroler Feuerpolizeiordnung ergibt sich, dass eine Mängelbehebung aufgetragen werden kann innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist und hat nach Fristablauf die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist. Im gegenständlichen Fall wurde ein solcher Mängelbehebungsauftrag nicht erteilt. Ein Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 19 der Tiroler Feuerpolizeiordnung kann etwa darin bestehen, aufzutragen, eine Sprinkelanlage unverzüglich bzw. innerhalb einer bestimmten anzusetzenden Frist einer Revision durch eine staatlich akkreditierte Prüfanstalt zu unterziehen.Ein Mängelbehebungsauftrag im Sinne des Paragraph 19, der Tiroler Feuerpolizeiordnung kann etwa darin bestehen, aufzutragen, eine Sprinkelanlage unverzüglich bzw. innerhalb einer bestimmten anzusetzenden Frist einer Revision durch eine staatlich akkreditierte Prüfanstalt zu unterziehen. Nicht aber kann im Sinne eines Mängelbehebungsauftrages im Sinne des § 19 der Tiroler Feuerpolizeiordnung aufgetragen werden künftig hin, jährlich, die Sprinkelanlage einer Revision zu unterziehen.Nicht aber kann im Sinne eines Mängelbehebungsauftrages im Sinne des Paragraph 19, der Tiroler Feuerpolizeiordnung aufgetragen werden künftig hin, jährlich, die Sprinkelanlage einer Revision zu unterziehen. Die Vorschreibung einer jährlichen Revision als Mängelbehebungsauftrag entspricht nicht den § 19 der Tiroler Feuerpolizeiordnung. Schon aus diesem Grunde ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig.Die Vorschreibung einer jährlichen Revision als Mängelbehebungsauftrag entspricht nicht den Paragraph 19, der Tiroler Feuerpolizeiordnung. Schon aus diesem Grunde ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Im angefochtenen Bescheid wird weiter angeführt, dass anlässlich der Feuerbeschau festgestellt wurde, dass die Sprinkelanlage nicht einer jährlichen Revision unterzogen wurde. Gleichzeitig wird im angefochtenen Bescheid, welcher vom 6.8.2015 datiert, festgestellt, dass bereits am 3.6.2015 von Seiten des Beschwerdeführers die Sprinkelanlage einer Revision durch eine staatlich akkreditierte Prüfanstalt unterzogen wurde. Das heißt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der festgestellte Mangel nicht mehr bestanden hat, da zu diesem Zeitpunkt, wie auch ausdrücklich im Bescheid angeführt, die Revision der Sprinkelanlage durch eine staatlich akkreditierte Prüfanstalt bereits stattgefunden hat. Da zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sohin der im Bescheid angeführte Mangel gar nicht mehr vorgelegen ist, erfolgte der Mängelbehebungsauftrag mittels Bescheid rechtwidrig. 2. In § 19 Absatz 3 Tiroler Feuerpolizeiordnung ist angeführt, dass behördliche Aufträge im Sinn der Tiroler Feuerpolizeiordnung nicht zu erlassen sind, wenn wegen Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften bzw. wegen Vorliegens eines Baugebrechens Verfahren nach der Tiroler Bauordnung einzuleiten sind.In Paragraph 19, Absatz 3 Tiroler Feuerpolizeiordnung ist angeführt, dass behördliche Aufträge im Sinn der Tiroler Feuerpolizeiordnung nicht zu erlassen sind, wenn wegen Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften bzw. wegen Vorliegens eines Baugebrechens Verfahren nach der Tiroler Bauordnung einzuleiten sind. Nun ergibt sich aus der Begründung des Bescheides, dass von Seiten der Behörde die Ansicht besteht, dass die (angeblich) vorgefunden Mängel in einem eigenen baurechtlichen Verfahren behandelt werden. Wenn die Behörde aber der Ansicht ist, dass Maßnahmen nach der Tiroler Bauordnung einzuleiten sind, ist die Erlassung von behördlichen Aufträgen im Sinne der Tiroler Feuerpolizeiordnung

§ 19Absatz 3 unzulässig.

Auch aus diesem Grunde ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig.Wenn die Behörde aber der Ansicht ist, dass Maßnahmen nach der Tiroler Bauordnung einzuleiten sind, ist die Erlassung von behördlichen Aufträgen im Sinne der Tiroler Feuerpolizeiordnung

Paragraph 19, Absatz 3 unzulässig. Auch aus diesem Grunde ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig. 3. Laut § 17 Absatz 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung ist in Gebäuden

§ 16Absatz 1, 1. Satz der Feuerbeschau beizuziehen

Laut Paragraph 17, Absatz 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung ist in Gebäuden

Paragraph 16, Absatz 1, 1. Satz der Feuerbeschau beizuziehen der Orts- Feuerwehrkommandant ein hochbautechnischer Sachverständiger ein elektrotechnischer Sachverständiger die erforderlichen weiteren technischen Sachverständigen. Gebäude im Sinne des § 16 Absatz 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung sind Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird oder in denen Versammlungsräume bestehen.Gebäude im Sinne des Paragraph 16, Absatz 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung sind Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird oder in denen Versammlungsräume bestehen. Bei gegenständlichem Gebäude handelt es sich um einen holzverarbeitenden Betrieb, und wird sohin darin ein Gewerbe ausgeübt. Im Sinne des § 17 Absatz 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung hätte bei der Feuerbeschau sohin auch ein hochbautechnischer Sachverständiger sowie ein elektrotechnischer Sachverständiger beigezogen werden müssen.Im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung hätte bei der Feuerbeschau sohin auch ein hochbautechnischer Sachverständiger sowie ein elektrotechnischer Sachverständiger beigezogen werden müssen. Wie sich aus der Niederschrift zur Feuerbeschau vom 26.5.2015 ergibt, waren anwesend der Eigentümer, ein Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Z und ein Sachverständiger der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, nicht aber ein hochbautechnischer Sachverständiger und ein elektrotechnischer Sachverständiger. Die Feuerbeschau wurde sohin nicht gesetzeskonform

§ 17

der Tiroler Feuerpolizeiordnung durchgeführt und kann sohin nicht Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der Mängelfeststellung sein.Die Feuerbeschau wurde sohin nicht gesetzeskonform

Paragraph 17, der Tiroler Feuerpolizeiordnung durchgeführt und kann sohin nicht Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der Mängelfeststellung sein. 4. Nach dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y wurde der Bescheid dieser Behörde vom 23.4.2008 betreffend Neubau des Silogebäudes gewerberechtlich genehmigt und sei die Brandmeldeanlage nach TRVB S123 sowie die Sprinkelanlage nach TRVB S127 mittels Bescheid „als gewerberechtlich verbindlich definiert“ worden. Verwiesen wird darauf, dass von der Bezirkshauptmannschaft Y am 30.6.2005 zu **** ein Straferkenntnis verhängt wurde, da die AA GmbH die genehmigte Betriebsanlage – Neubau eines Silogebäudes sowie eine Halle mit Verbindungstrakt zum Bestand im Standort **** Z, Adresse 2 durch den Nichtanschluss der Brandmeldeanlage über die Meldeliniennummer an die öffentliche Brandmeldestelle (Leitstelle Tirol GmbH) in geänderter Weise betrieben habe, ohne im Besitz der geänderten Betriebsanlagengenehmigung zu sein. Gegen dieses Straferkenntnis erhob CC als gewerberechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.8.2015, GZ: LVwG-2015/25/1904-1 wurde der Beschwerde Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das behängende Verfahren eingestellt. Begründet wurde dies vom Landesverwaltungsgerichtshof wie folgt „im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.4.2008, Zahl: ****, betreffend die Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung durch die Errichtung eines Silogebäudes sowie einer für die Lagerung von Schnittholz und Fertigware vorgesehen Halle mit Verbindungstrakt zum Bestand findet sich im Befund hinsichtlich Brandmeldeanlage der einzige Satz: Gleichzeitig wird der Neubau an die bestehende Brandmeldeanlage

TRVB S123 angeschlossen.“ In den Bescheidauflagen zu Spruchpunkt 1 (gewerbebehördliche Genehmigung) findet sich keine Vorschreibung betreffend die Brandmeldeanlage. Tatsache ist, dass der mit Bescheid vom 23.4.2008 genehmigte Neubau an die bestehende Brandmeldeanlage angeschlossen wurde. Die bestehende Brandmeldeanlage der AA GmbH ist bislang jedoch noch nicht über die Meldeliniennummer an die Leitstellte Tirol GmbH (öffentliche Brandmeldestelle) angeschlossen. Durch den Anschluss des Neubaues an die bestehende Brandmeldeanlage hat die Anlagenbetreiberin der befundmäßigen und damit konzertierten Vorgabe entsprochen. Dem Beschuldigten ist Recht zu geben, dass sich aus dieser Projektbeschreibung keine Verpflichtung für die AA zum Anschluss der bestehenden Brandmeldeanlage über die Meldeliniennummer an die öffentliche Brandmeldestelle (Leitstelle Tirol GmbH) ableiten lässt. Eine solche konkrete Verpflichtung würde einer gesonderten bescheidmäßigen Vorschreibung bedürfen.“ Damit ist festzuhalten, dass im Sinne des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol entgegen dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.4.2015 die Brandmeldeanlage nach TRVB S123 sowie die Sprinkelanlage nach TRVB S127 nicht als gewerberechtlich verbindlich definiert wurde! Beweis: - Akt LVwG-2015/25/1904-1 Landesverwaltungsgericht Tirol 5. Im Bescheid wird ferner angeführt, dass bei der Feuerbeschau als Mangel festgestellt worden sei, dass die Brandmeldeanlage bzw. die Weiterleitung des Alarmes mittels Telefonwählgerät nicht dem Stand der Technik entspricht. Wie von der Behörde festgestellt, steht diese in der Niederschrift der Feuerbeschau vom 26.5.2015 festgehaltene Feststellung im Widerspruch zum Befund des Revisionsberichtes vom 5.12.2014, wonach festgestellt wurde, dass die automatische Brandmeldeanlage grundsätzlich entsprechend den TRVB S123 betrieben und instandgehalten wird. Es wurde, wie im Bescheid festgehalten, eine ergänzende Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung eingeholt. In der Stellungnahme vom 15.7.2015 wurde argumentiert, dass diese beiden widersprüchlichen Feststellungen nicht in Widerspruch zueinander stehen würden, weil das Gerät, welches die Weiterleitung durchführt, über zwei Möglichkeiten verfüge, den Brandalarm an die Landesleitstelle zu übermitteln. Zum einen sei dies eine analoge Sprachdurchsage und zum anderen eine digitale Übermittlung des Alarmes. Weiters wurde in dieser Ergänzung festgehalten, dass der von der Firma AA derzeit verwendete Übertragungsweg der analogen Sprachdurchsage zu deaktivieren und der digitale Übertragungsweg zu aktivieren sei. Damit wurde der Widerspruch zwischen der Stellungnahme vom 26.5.2015 und dem Befund des Revisionsberichtes vom 5.12.2014 aber nicht ausgeräumt, sondern weiter verstärkt. Die Stellungnahme vom 15.7.2015 gründet sich darauf, dass ein Widerspruch nicht vorliege, da derzeit die Übertragung eine analoge Sprachdurchsage verwendet würde, diese zu deaktivieren sei und der digitale Übertragungsweg zu aktivieren sei. Damit vermeint die Tiroler Landesleitstelle für Brandverhütung

Stellungnahme vom 15.7.2015, dass die derzeit verwendete Übertragung mittels einer analogen Sprachdurchsage erfolge. Dies ist aber unrichtig, die Übertragung erfolgt nicht mittels analoger, sondern mittels digitaler Sprachdurchsage, das einem digitalen Übertragungsprotokoll entspricht. Geht man nun von der Stellungnahme der Tiroler Landesstelle von Brandverhütung vom 15.7.2015 aus, liegt kein Mangel vor, wenn der digitale Übertragungsweg aktiviert wird. Tatsächlich ist ein digitaler Übertragungsweg nicht zu aktivieren, sondern ist dieser schon seit langem in Verwendung und aktiv, die Übertragung erfolgt digital durch digitale Sprachdurchsage. Damit liegt auch nach der Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 15.7.2015 gar kein Mangel vor! Jedenfalls aber wurde der vorhandene Widerspruch nicht aufgeklärt und ist damit die Feststellung und der angefochtene Bescheid mangelhaft. Es wäre erforderlich gewesen, im Hinblick darauf, dass sowieso ein digitaler Übertragungsweg bereits vorliegt, entweder die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung zur nochmaligen Stellungnahme zur Aufklärung des Widerspruchs aufzufordern oder einen weiteren brandschutztechnischen Sachverständigen zu bestellen, ob der angebliche Mangel vorliegt. Dies ist nicht erfolgt und belastet den Bescheid jedenfalls mit Mangelhaftigkeit.

  1. Nach der Abschlussüberprüfung der automatischen Brandmeldeanlage der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 25.5.2009 liegt unter Zugrundelegung der technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz TRVB S123 bei der Brandmeldeanlage der AA Vollschutz im Sinn der Richtlinie vor. Nach der Begründung im Bescheid wird vorgeworfen, dass die Brandmeldeanlage bzw. die Weiterleitung des Alarms mittels Telefonwählgerät nicht dem Stand der Technik entspreche. Dies ist tatsächlich nicht richtig. Wenn man die TRVB S123 studiert, findet sich dort keinerlei Hinweis oder Erwähnung einer Meldeliniennummer, von der Leitstelle Tirol oder eines Anschlusses einer Brandmeldeanlage an die Meldeliniennummer der Leitstelle Tirol. In Punkt 3.7.2.2 der TRVB S123 ist festgehalten, dass Telefonwählgeräte zulässig sind, wenn ein digitales Telefonwählgerät verwendet wird und keine andere technische Möglichkeit der automatischen Alarmierung der öffentlichen Brandmeldeanlage besteht und bei einer nachträglichen Schaffung eines anderen automatischen Übertragungssystems das Telefonwählgerät sofort stillgelegt wird und das Telefonwählgerät notstromversorgt ist und es sichergestellt ist, dass nach Entgegennahme des Alarmrufes durch die ständig besetzte, öffentliche Brandmeldestelle kein neuerlicher Anruf an diese getätigt wird (Blockierung der Notrufnummer). Sämtliche dieser Voraussetzungen liegen bei der Brandmeldeanlage der AA GmbH vor. Die Brandmeldeanlage der AA GmbH entspricht sohin den TRVB S123, und ist mehrfach, wie dies auch von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung in der Abschlussprüfung am 25.5.2009 zu Zahl: **** bzw. im Revisionsbericht vom 5.12.2014 dokumentiert wurde.
  2. Es gibt nach TRVB S123 bzw. nach den Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung keine Verpflichtung, eine Brandmeldeanlage an eine Meldeliniennummer an die Leitstelle Tirol GmbH anzuschließen. Darüber hinaus gibt es keine Meldeliniennummer der Leitstelle Tirol GmbH, bei der sogenannten MDL Nummer (Melderlinien-Nummer) handelt es sich um eine interne Anlagennummer der Firma Siemens, das heißt, die genannten Melderlinien-Nummer wird von der Firma Siemens vergeben. Die Firma Siemens betreibt ein System zur Übertragung von Alarmen von automatischen Brandmeldeanlagen von der Brandmeldezentrale an die Leitstelle Tirol und beginnt die Zuständigkeit der Leitstelle Tirol mit der Übernahme des Signals (Schnittstelle) in der Leitstelle. Eine Verpflichtung nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung, eine Brandmeldeanlage mittels einer Melderlinien-Nummer an die Leitstelle Tirol GmbH anzuschließen, lässt sich nicht entnehmen, ebenso wenig aus der TRVB S123, sodass der in der weiteren Begründung des Bescheids angeführte Mangel ebenfalls nicht vorliegt. Tatsächlich ist der angefochtene Bescheid sohin rechtswidrig ergangen und ersatzlos aufzuheben. Es wird sohin gestellt der A N T R A G der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die Erstbehörde zurück zu verweisen. Y, am 3.9.2015 AA GmbH“ II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Gemeinde Z zu Zahl ****. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf Grund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es sind keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet des Parteienantrages abgesehen werden. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf Grund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es sind keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet des Parteienantrages abgesehen werden. III.römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl Nr 111/1998 idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 111 aus 1998, idgF lauten wie folgt: § 16Paragraph 16Umfang der Feuerbeschau

(1)Absatz eins,In Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird oder in denen Versammlungsräume bestehen, und in Hochhäusern ist alle fünf Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und in Gebäuden mit mehr als zwei in Holzbauweise errichteten Geschossen ist alle zwölf Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In allen übrigen Gebäuden ist eine Feuerbeschau durchzuführen, wenn der begründete Verdacht auf brandschutztechnische Missstände oder andere feuerpolizeilich bedenkliche Zustände besteht.
(2)Absatz 2,Der Gemeinderat hat durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes eine kürzere als die im Abs. 1 bestimmte Frist festzusetzen, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes anstelle der Frist nach Abs. 1 eine höchstens zwölfjährige Frist festsetzen, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse Interessen der Brandsicherheit dem nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist ein Gutachten eines feuerpolizeilichen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes einzuholen.Der Gemeinderat hat durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes eine kürzere als die im Absatz eins, bestimmte Frist festzusetzen, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes anstelle der Frist nach Absatz eins, eine höchstens zwölfjährige Frist festsetzen, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse Interessen der Brandsicherheit dem nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist ein Gutachten eines feuerpolizeilichen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes einzuholen.
(3)Absatz 3,Die Feuerbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(4)Absatz 4,Bei der Feuerbeschau ist insbesondere zu prüfen, a)Litera a ob die im Interesse der Brandsicherheit erlassenen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind; b)Litera b ob brandgefährliche Baugebrechen bestehen, die Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind, die Rauchfänge und deren Reinigungsöffnungen freigehalten werden und die Reinigung und Überprüfung der reinigungspflichtigen Anlagen vorschriftsmäßig erfolgt; c)Litera c ob die erforderlichen Löschwasserversorgungsanlagen und Löschgeräte vorhanden und in einsatzbereitem Zustand sind; d)Litera d ob die erforderlichen Feuerwehrzonen vorhanden sind und freigehalten werden; e)Litera e ob die Feuerwehren im Brandfall durch Baugebrechen oder durch die Art der Benützung des Grundstückes in ihrer Tätigkeit behindert werden; f)Litera f ob im Brandfall die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen besonders gefährdet ist; g)Litera g ob Aufträgen nach § 3 Abs. 1 und 6, § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 und 5 sowie dem § 7 Abs. 4 entsprochen ist;ob Aufträgen nach Paragraph 3, Absatz eins und 6, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz eins und 5 sowie dem Paragraph 7, Absatz 4, entsprochen ist; h)Litera h ob die elektrischen Anlagen und die Blitzschutzanlagen offenkundige Mängel aufweisen; i)Litera i ob selbsttätige Brandmelde- und Löschanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen und Notbeleuchtungen in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand sind; j)Litera j ob das gelagerte Heizmaterial, insbesondere Holz, Kohle, Heizöl und Gas, eine Brandgefahr darstellt. § 19Paragraph 19Behördliche Aufträge und Anordnungen
(1)Absatz eins,Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Nach Fristablauf hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Nach Fristablauf hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).
(2)Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des betreffenden Grundstückes, der betreffenden baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten auch ohne weiteres Verfahren anordnen.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wennDie Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn a)Litera a aufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 39 Abs. 1, 2 oder 4 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, einzuleiten ist oderaufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 39, Absatz eins, 2, oder 4 der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57, einzuleiten ist oder b)Litera b aufgrund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach § 40 Abs. 2, 4 bzw. 5 der Tiroler Bauordnung 2011 vorzugehen ist.aufgrund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach Paragraph 40, Absatz 2, 4, bzw. 5 der Tiroler Bauordnung 2011 vorzugehen ist.
(4)Absatz 4,Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 vorliegt, so hat sie dies, sofern sie nicht auch zur Durchführung des betreffenden baurechtlichen Verfahrens zuständig ist, der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen.Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass eine der Voraussetzungen nach Absatz 3, vorliegt, so hat sie dies, sofern sie nicht auch zur Durchführung des betreffenden baurechtlichen Verfahrens zuständig ist, der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen. § 20Paragraph 20Zusätzliche Maßnahmen
(1)Absatz eins,Ist bezüglich einer baulichen Anlage oder einer Feuerungsanlage, auch wenn diese entsprechend den für sie maßgebenden Verwaltungsvorschriften ausgeführt, erhalten oder betrieben wird, die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zur Erhöhung der Brandsicherheit oder zur Erleichterung der Brandbekämpfung oder der Durchführung von Rettungsarbeiten im Interesse der Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen unbedingt notwendig, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid diese Maßnahmen vorzuschreiben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beseitigung dieser Gefahr auf möglichst wirtschaftliche Weise herbeigeführt wird. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.Ist bezüglich einer baulichen Anlage oder einer Feuerungsanlage, auch wenn diese entsprechend den für sie maßgebenden Verwaltungsvorschriften ausgeführt, erhalten oder betrieben wird, die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, zur Erhöhung der Brandsicherheit oder zur Erleichterung der Brandbekämpfung oder der Durchführung von Rettungsarbeiten im Interesse der Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen unbedingt notwendig, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid diese Maßnahmen vorzuschreiben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beseitigung dieser Gefahr auf möglichst wirtschaftliche Weise herbeigeführt wird. Paragraph 3, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn nach § 27 Abs. 10 der Tiroler Bauordnung 2011 gegenüber der Baubewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben sind. In diesem Fall gilt § 19 Abs. 4 sinngemäß.“Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn nach Paragraph 27, Absatz 10, der Tiroler Bauordnung 2011 gegenüber der Baubewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben sind. In diesem Fall gilt Paragraph 19, Absatz 4, sinngemäß.“ IV.römisch vier. Erwägungen: Am 26.05.2015 fand eine feuerpolizeiliche Überprüfung des auf dem Gst **1, KG X, von der AA GmbH mit Sitz in Z errichteten Betriebsgebäude durch die Feuerpolizeibehörde im Beisein eines brandschutztechnischen Sachverständigen statt.Am 26.05.2015 fand eine feuerpolizeiliche Überprüfung des auf dem Gst **1, KG römisch zehn, von der AA GmbH mit Sitz in Z errichteten Betriebsgebäude durch die Feuerpolizeibehörde im Beisein eines brandschutztechnischen Sachverständigen statt. Als Mangel, der zur Erlassung des gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z führte, wurde das Nichtvorliegen von jährlichen Revisionen der installierten Sprinkleranlage durch eine staatlich akkreditierte Prüfanstalt festgestellt.

§ 19

Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO) wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Z letztendlich bescheidmäßig angeordnet, „die Sprinkleranlage einer jährlichen Revision durch eine staatlich akkreditierte Prüfanstalt zu unterziehen“.

Paragraph 19, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO) wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Z letztendlich bescheidmäßig angeordnet, „die Sprinkleranlage einer jährlichen Revision durch eine staatlich akkreditierte Prüfanstalt zu unterziehen“. Diese verfügte Maßnahme kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht auf § 19 TFPO gestützt werden.Diese verfügte Maßnahme kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht auf Paragraph 19, TFPO gestützt werden. Vorweg sei festgehalte, dass der AA GmbH mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.04.2008, Zl ****, die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung und Erweiterung der auf Gst **1, KG X, bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung eines Silogebäudes sowie einer vorerst nur für die Lagerung von Schnittholz und Fertigware vorgesehenen Halle mit Verbindungstrakt zum Bestand im Sinne der Befundbeschreibung und nach Maßgabe der vorgelegten und vidierten Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde.Vorweg sei festgehalte, dass der AA GmbH mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.04.2008, Zl ****, die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung und Erweiterung der auf Gst **1, KG römisch zehn, bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung eines Silogebäudes sowie einer vorerst nur für die Lagerung von Schnittholz und Fertigware vorgesehenen Halle mit Verbindungstrakt zum Bestand im Sinne der Befundbeschreibung und nach Maßgabe der vorgelegten und vidierten Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde. Dem Befund im Bescheid wiederum ist zu entnehmen, dass alle neu errichteten Bereiche gesprinkert werden und die Anbindung über die bestehende Sprinkleranlage

TRVB S 127 erfolgt. Damit steht fest, dass die Sprinkleranlage Teil der bewilligten Betriebsanlage ist und die Bestimmungen der TRVB S127 hinsichtlich der Sprinkleranlage - entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin - verbindlich zur Anwendung kommen. Dazu im Widerspruch stehende Feststellungen sind dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis des LVwG Tirol vom 11.08.2015, LVwG-2015/25/1904-1 nicht zu entnehmen. Die Sprinkleranlage war auch nicht Gegenstand dieses zitierten Verfahrens. Die Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz (TRVB) S127 legt die Anforderung an Sprinkleranlagen fest und regelt Planung, Einbau, Betrieb, Abnahmeprüfungen, Revisionen und Instandhaltung von ortsfesten Sprinkleranlagen in Gebäuden und Industrieanlagen. Eine Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der TRVB S127 und damit auch zur Veranlassung einer regelmäßigen Revision der Sprinkleranlage ergibt sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes somit bereits aus den gewerberechtlichen Vorschriften, für deren Einhaltung die Gewerbebehörde zuständig ist.

§ 19

TFPO 1998 Abs 1 und 2 hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Behebung festgestellter Mängel oder sonstiger Zustände, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können, anzuordnen.

Paragraph 19, TFPO 1998 Absatz eins und 2 hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Behebung festgestellter Mängel oder sonstiger Zustände, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können, anzuordnen. Für die Anwendung des § 19 Abs 1 und 2 TFPO 1998 legt Abs 3 leg cit die Subsidiarität der feuerpolizeilichen Aufträge und Anordnungen gegenüber baupolizeilichen Maßnahmen fest. Für die Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins und 2 TFPO 1998 legt Absatz 3, leg cit die Subsidiarität der feuerpolizeilichen Aufträge und Anordnungen gegenüber baupolizeilichen Maßnahmen fest. Die gegenständliche Betriebsanlage mit den dazu errichteten Gebäuden unterliegt zweifellos dem Bewilligungsregime der Tiroler Bauordnung. Der Neubau der Produktions- und Lagerhalle und eines Sozialtraktes sowie die Errichtung eines Spänesilos wurden auch de facto mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.05.2008, Zl. ****, baurechtlich bewilligt. Die dem Spruch des Baubescheides zugrundeliegende und darin zitierte Baubeschreibung weist unter Punkt 41 (Brandschutzeinrichtung) eine Sprinkleranlage aus. Diese Sprinkleranlage ist daher (auch) Teil der bewilligten Bauprojektes. Vorliegend wäre dem festgestellten Mangel seitens des Bürgermeisters der Gemeinde Z daher - wenn überhaupt – mit Mitteln des Baurechts, sei es aufgrund von Baugebrechen nach § 40 TBO 2011 oder aufgrund einer drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nach § 27 Abs 10 TBO 2011 zu begegnen (vgl hierzu Piccolroaz/Rannacher, bbl 2003, 183).Vorliegend wäre dem festgestellten Mangel seitens des Bürgermeisters der Gemeinde Z daher - wenn überhaupt – mit Mitteln des Baurechts, sei es aufgrund von Baugebrechen nach Paragraph 40, TBO 2011 oder aufgrund einer drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nach Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 zu begegnen vergleiche hierzu Piccolroaz/Rannacher, bbl 2003, 183). Nachdem schon aus diesen aufgezeigten Überlegungen heraus, der in Beschwerde gezogene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 1. (Anordnung einer jährlichen Revision) zu beheben war, war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen. Der Kostenspruch des bekämpften Bescheides beruht auf den darin zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Tatsache, dass eine Feuerbeschau gesetzlich vorgesehen ist und auch stattfand. Lediglich darauf hingewiesen werden darf, dass die bei der gegenständlichen Feuerbeschau angefallenen Kosten auch bei Nichtfeststellung von Mängeln dem Beschwerdeführer vorzuschreiben gewesen wären. Es war damit spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.42.2737.1

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