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{'item': 'LVwG-2017/45/0846-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/45/0846-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde der Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.03.2017, Zahl **-**-*****/*/**, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als dass der Anspruch der Beschwerdeführerin gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor 2017, LGBl Nr 4/2017, für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.08.2017 € 0,5 beträgt.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als dass der Anspruch der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor 2017, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2017,, für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.08.2017 € 0,5 beträgt.
  2. Aufgrund der geänderten Berechnung hat der unter Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides angeführte Betrag gemäß § 6 TMSG „€ 531,--„ anstelle von „€ 529,54“ zu lauten. Aufgrund der geänderten Berechnung hat der unter Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides angeführte Betrag gemäß Paragraph 6, TMSG „€ 531,--„ anstelle von „€ 529,54“ zu lauten.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.03.2017, Zahl **-**-*****/*/**, wurden der Beschwerdeführerin über ihren Mindestsicherungsantrag vom 14.07.2016 in Ergänzung des Bescheides vom 23.09.2016 folgende Leistungen zuerkannt: gemäß § 6 TMSG vom 01.03.2017 bis 31.08.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 529,54; gemäß § 5 Abs 5 TMSG Sonderzahlungen für die Monate März und Juni 2017 sowie gemäß § 7 Abs 2 TMSG näher definierte Krankenhilfe. Eine Unterstützung gemäß §§ 5 und 9 TMSG erfolgte – entgegen dem vorherigen Bescheid vom 23.09.2016, **-**-*****/*/*5– nicht mehr.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.03.2017, Zahl **-**-*****/*/**, wurden der Beschwerdeführerin über ihren Mindestsicherungsantrag vom 14.07.2016 in Ergänzung des Bescheides vom 23.09.2016 folgende Leistungen zuerkannt: gemäß Paragraph 6, TMSG vom 01.03.2017 bis 31.08.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 529,54; gemäß Paragraph 5, Absatz 5, TMSG Sonderzahlungen für die Monate März und Juni 2017 sowie gemäß Paragraph 7, Absatz 2, TMSG näher definierte Krankenhilfe. Eine Unterstützung gemäß Paragraphen 5 und 9 TMSG erfolgte – entgegen dem vorherigen Bescheid vom 23.09.2016, **-**-*****/*/*5– nicht mehr. In der Begründung legte die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin den Mindestsatz für Alleinerzieher gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 633,35 zugrunde und stellte dem Euro 634,81 als anrechenbares Einkommen gegenüber. Dabei wurde als Basis ein Einkommen von Euro 886,14 (monatliches Gehalt von 759,59, mal 14 geteilt durch 12) herangezogen und ein Freibetrag gemäß § 15 Abs 3 lit a TMSG in der Höhe von Euro 251,33 berücksichtigt. Aus dieser Rechnung resultiert ein Betrag von Euro -1,
  6. Der Mindestsatz für die im gemeinsamen Haushalt lebende 2006 geborene Tochter beträgt gemäß § 5 Abs 2 lit c TMSG Euro 209,00 – dieser Mindestsatz ist durch den erhaltenen Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 238,-- gedeckt, wodurch kein Anspruch nach der Mindestsicherung für die Tochter resultiert. Die Mietkosten in der Höhe von Euro 655,-- wurden abzüglich der Mietzinsbeihilfe von Euro 124,-- in der Höhe von Euro 531,-- berücksichtigt. Abzüglich der Euro -1,46 aus dem Anspruch gemäß §§ 5 und 9 TMSG für die Beschwerdeführerin resultiert daraus ein Anspruch gemäß § 6 TMSG auf Mietzuschuss von Euro 529,54.In der Begründung legte die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin den Mindestsatz für Alleinerzieher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG in der Höhe von Euro 633,35 zugrunde und stellte dem Euro 634,81 als anrechenbares Einkommen gegenüber. Dabei wurde als Basis ein Einkommen von Euro 886,14 (monatliches Gehalt von 759,59, mal 14 geteilt durch 12) herangezogen und ein Freibetrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, TMSG in der Höhe von Euro 251,33 berücksichtigt. Aus dieser Rechnung resultiert ein Betrag von Euro -1,
  7. Der Mindestsatz für die im gemeinsamen Haushalt lebende 2006 geborene Tochter beträgt gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG Euro 209,00 – dieser Mindestsatz ist durch den erhaltenen Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 238,-- gedeckt, wodurch kein Anspruch nach der Mindestsicherung für die Tochter resultiert. Die Mietkosten in der Höhe von Euro 655,-- wurden abzüglich der Mietzinsbeihilfe von Euro 124,-- in der Höhe von Euro 531,-- berücksichtigt. Abzüglich der Euro -1,46 aus dem Anspruch gemäß Paragraphen 5 und 9 TMSG für die Beschwerdeführerin resultiert daraus ein Anspruch gemäß Paragraph 6, TMSG auf Mietzuschuss von Euro 529,
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass sie laut dem Bescheid vom 23.09.2016 gemäß §§ 5 und 9 TMSG zur Sicherung des Lebensunterhaltes eine monatliche Unterstützung in der Höhe von Euro 32,93 erhalten habe; da sich an ihrer finanziellen Situation sowie an ihren Lebenskosten nichts verändert habe, ersuche sie weiterhin um monatliche Unterstützung in der Höhe von Euro 32,93.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass sie laut dem Bescheid vom 23.09.2016 gemäß Paragraphen 5 und 9 TMSG zur Sicherung des Lebensunterhaltes eine monatliche Unterstützung in der Höhe von Euro 32,93 erhalten habe; da sich an ihrer finanziellen Situation sowie an ihren Lebenskosten nichts verändert habe, ersuche sie weiterhin um monatliche Unterstützung in der Höhe von Euro 32,
  9. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten; im gegenständlichen Verfahren war ausschließlich die Rechtsfrage der konkreten Berechnung des Mindestsicherungsanspruches der Beschwerdeführerin zu klären. Zudem wurde die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass sie in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; sie hat keinen derartigen Antrag gestellt. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten; im gegenständlichen Verfahren war ausschließlich die Rechtsfrage der konkreten Berechnung des Mindestsicherungsanspruches der Beschwerdeführerin zu klären. Zudem wurde die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass sie in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; sie hat keinen derartigen Antrag gestellt. II. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist Alleinerzieherin und lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrer 2006 geborenen Tochter in einer Mietwohnung in **** Z, Adresse
  10. Die monatlichen Mietkosten belaufen sich auf Euro 555,--, die Betriebskosten auf Euro 100,-. Die Beschwerdeführerin erhält Mietzinsbeihilfe in der Höhe von monatlich Euro 124,--. Für ihre Tochter erhält die Beschwerdeführerin laufend Unterhaltsvorschuss in der Höhe von monatlich Euro 238,--. Die Beschwerdeführerin arbeitet in Teilzeit bei der Firma BB GmbH und verdient monatlich Euro 759,59 netto (vgl Lohnzettel vom Jänner bzw Februar 2017 im Akt).Die Beschwerdeführerin arbeitet in Teilzeit bei der Firma BB GmbH und verdient monatlich Euro 759,59 netto vergleiche Lohnzettel vom Jänner bzw Februar 2017 im Akt). Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesonders aus den darin einliegenden Unterlagen und Nachweisen. III. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht folgt: Im gegenständlichen Verfahren bestreitet die Beschwerdeführerin die Berechnung ihres Mindestsicherungsanspruches, konkret ihres Anspruches nach den §§ 5 und 9 TMSG (Sicherung des Lebensunterhaltes).Im gegenständlichen Verfahren bestreitet die Beschwerdeführerin die Berechnung ihres Mindestsicherungsanspruches, konkret ihres Anspruches nach den Paragraphen 5 und 9 TMSG (Sicherung des Lebensunterhaltes). Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Einkommen von Euro 759,
  11. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ist der Berechnung daher ein Einkommen von Euro 886,19 (759,59*14/12) zugrunde zu legen. Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind gemäß § 15 Abs 3 lit a TMSG für die damit verbundenen Aufwendungen 30 vH des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 als Freibetrag in Abzug zu bringen, wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw Pflichtschulalter betreut. Dieser Fall liegt bei der Beschwerdeführerin vor, sodass der Freibetrag zu berücksichtigen ist.Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, TMSG für die damit verbundenen Aufwendungen 30 vH des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, als Freibetrag in Abzug zu bringen, wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw Pflichtschulalter betreut. Dieser Fall liegt bei der Beschwerdeführerin vor, sodass der Freibetrag zu berücksichtigen ist. Der Ausgangsbetrag nach § 9 Abs 1 TMSG beträgt für das Jahr 2017 Euro 844,46 (LGBl Nr 4/2017), 30% davon sind Euro 253,
  12. Dieser Betrag ist bei der Berücksichtigung des Einkommens der Beschwerdeführerin in Abzug zu bringen, sodass als anrechenbares Einkommen Euro 632,85 verbleiben. Unter Berücksichtigung des Mindestsatzes für Alleinerzieher gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 633,35 für das Jahr 2017 ergibt sich daher ein Anspruch von Euro 0,
  13. Die Behörde hat bei ihrer Berechnung im angefochtenen Bescheid irrtümlich den Freibetrag auf Basis des Ausgangsbetrages für 2016 berechnet. Der Ausgangsbetrag nach Paragraph 9, Absatz eins, TMSG beträgt für das Jahr 2017 Euro 844,46 Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2017,), 30% davon sind Euro 253,
  14. Dieser Betrag ist bei der Berücksichtigung des Einkommens der Beschwerdeführerin in Abzug zu bringen, sodass als anrechenbares Einkommen Euro 632,85 verbleiben. Unter Berücksichtigung des Mindestsatzes für Alleinerzieher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG in der Höhe von Euro 633,35 für das Jahr 2017 ergibt sich daher ein Anspruch von Euro 0,
  15. Die Behörde hat bei ihrer Berechnung im angefochtenen Bescheid irrtümlich den Freibetrag auf Basis des Ausgangsbetrages für 2016 berechnet. Aufgrund dieser neuen Berechnung ergibt sich beim Lebensunterhalt entgegen dem angefochtenen Bescheid kein Minus von Euro 1,46, sondern ein Plus (Anspruch) von Euro 0,5 – aus diesem Grund war die gemäß § 6 TMSG zustehende monatliche Unterstützung für Miete entsprechend anzupassen und mit dem vollen Betrag von Euro 531,-- festzusetzen. Darüber hinaus war der Beschwerde nicht Folge zu geben, da sich die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen doch leicht verändert haben. Aufgrund dieser neuen Berechnung ergibt sich beim Lebensunterhalt entgegen dem angefochtenen Bescheid kein Minus von Euro 1,46, sondern ein Plus (Anspruch) von Euro 0,5 – aus diesem Grund war die gemäß Paragraph 6, TMSG zustehende monatliche Unterstützung für Miete entsprechend anzupassen und mit dem vollen Betrag von Euro 531,-- festzusetzen. Darüber hinaus war der Beschwerde nicht Folge zu geben, da sich die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen doch leicht verändert haben. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.0846.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.