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{'item': 'LVwG-2016/18/1236-2'}

Obsah (4)§ 5§ 103§ 20§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/18/1236-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 5Abs 1 St

VO zu einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 und wegen der Übertretung nach § 102 Abs 2 KFG zu einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 verhalten. Der Beschwerdeführer führte am 10.12.2015 um 07.40 Uhr in Z im Rahmen dieser Gewerbeberechtigung einen Schülertransport durch, wobei er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Überdies lenkte der Beschwerdeführer diesen Schülerbus, obwohl alle Scheiben komplett vereist gewesen sind und lediglich bei der Windschutzscheibe im unteren Bereich ein „Guckloch“ freigemacht worden ist. Aufgrund dieses Vorfalles wurde der Beschuldigte von der Bezirkshauptmannschaft Y mit 13.01.2016 zu Zl **-***-**** rechtskräftig

Paragraph 5, Absatz eins, StVO zu einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 und wegen der Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 2, KFG zu einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 verhalten. Zudem erfolgten in 10 weiteren Fällen nachstehende Bestrafungen des Beschwerdeführers: 1. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2013, Zl *-**-****,

§ 103

Abs 2 KFG, Geldstrafe von Euro 300,00,Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2013, Zl *-**-****,

Paragraph 103, Absatz 2, KFG, Geldstrafe von Euro 300,00, 2. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.08.2015, Zl **-****-****,

§ 103

Abs 2 KFG, Geldstrafe von Euro 50,00, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.08.2015, Zl **-****-****,

Paragraph 103, Absatz 2, KFG, Geldstrafe von Euro 50,00, 3. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2016, Zl **-*****-***,

§ 103

Abs 2 KFG, Geldstrafe von Euro 35,00,Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2016, Zl **-*****-***,

Paragraph 103, Absatz 2, KFG, Geldstrafe von Euro 35,00, 4. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.09.2015, Zl **-****-****,

§ 103

Abs 2 KFG, Geldstrafe von Euro 50,00, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.09.2015, Zl **-****-****,

Paragraph 103, Absatz 2, KFG, Geldstrafe von Euro 50,00, 5. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2012, Zl **-*****-****,

§ 103

Abs 2 KFG, Geldstrafe von Euro 50,00, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2012, Zl **-*****-****,

Paragraph 103, Absatz 2, KFG, Geldstrafe von Euro 50,00, 6. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2012, Zl **-***-****,

§ 103

Abs 2 KFG, Geldstrafe von Euro 50,00, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2012, Zl **-***-****,

Paragraph 103, Absatz 2, KFG, Geldstrafe von Euro 50,00, 7. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.06.2012, Zl **-***-****,

§ 103

Abs 2 KFG, Geldstrafe von Euro 50,00, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.06.2012, Zl **-***-****,

Paragraph 103, Absatz 2, KFG, Geldstrafe von Euro 50,00, 8. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.04.2015, Zl **-***-****,

§ 103

Abs 2 KFG, Geldstrafe von Euro 50,00, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.04.2015, Zl **-***-****,

Paragraph 103, Absatz 2, KFG, Geldstrafe von Euro 50,00, 9. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2011, Zl **-***-****,

§ 20Abs 2 St

VO, Geldstrafe von Euro 50,00, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2011, Zl **-***-****,

Paragraph 20, Absatz 2, StVO, Geldstrafe von Euro 50,00, 10. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.11.2013, Zl **-**-****,

§ 33Abs 1 i

Vm § 111 ASVG, Geldstrafe von Euro 730,00. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.11.2013, Zl **-**-****,

Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG, Geldstrafe von Euro 730,00. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund des Akteninhaltes und den Angaben des Beschwerdeführers selbst. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: Zu bemerken ist, dass der Landeshauptmann von Tirol im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt hat, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt zählt, da die in der Regel durch die Alkoholisierung eintretende Minderung der Reaktionsfähigkeit und die erhöhte Risikobereitschaft des Lenkers im besonderen Maß die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der Fahrgäste zu gefährden geeignet ist, wobei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.01.1988, 87/03/0211, verwiesen worden ist. Weiters wurde ausgeführt, dass auch der Fahrtantritt, ohne die Windschutzscheibe vom Eis zu befreien, geeignet sei, die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der Fahrgäste, im konkreten die Schüler, zu gefährden. Im gegenständlichen Fall sind die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der Gewerbeordnung lex specialis. Dies gilt insbesondere zur Frage der Vertrauenswürdigkeit. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zahl 2010/03/0184 fasst das Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 in § 5 Abs 1 im Zusammenhang mit § 5 Abs 3 unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur Zuverlässigkeitsregelungen im Sinne der Gewerbeordnung 1994 zusammen, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben und geht in diesem Sinne von einem weiten Begriff der Zuverlässigkeit aus. Nach § 5 Abs 3 Z 3 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 ist die Zuverlässigkeit, abgesehen von den in Artikel 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften überIm gegenständlichen Fall sind die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der Gewerbeordnung lex specialis. Dies gilt insbesondere zur Frage der Vertrauenswürdigkeit. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zahl 2010/03/0184 fasst das Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 in Paragraph 5, Absatz eins, im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz 3, unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur Zuverlässigkeitsregelungen im Sinne der Gewerbeordnung 1994 zusammen, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben und geht in diesem Sinne von einem weiten Begriff der Zuverlässigkeit aus. Nach Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 ist die Zuverlässigkeit, abgesehen von den in Artikel 6 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

  1. a)die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
  2. b)die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde. Dem Wort „insbesondere“ im Einleitungssatz des § 5 Abs 3 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 kommt nach der bereits angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Bedeutung zu, dass in diesen Fällen die Zuverlässigkeit jedenfalls zu verneinen ist und zwar ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes.Dem Wort „insbesondere“ im Einleitungssatz des Paragraph 5, Absatz 3, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 kommt nach der bereits angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Bedeutung zu, dass in diesen Fällen die Zuverlässigkeit jedenfalls zu verneinen ist und zwar ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes. Schon die Inbetriebnahme des Schülerbusses in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt einen äußerst erheblichen Verstoß gegen die Sicherheit im Straßenverkehr dar. Hinzu kommt, dass auch das Lenken dieses Schülerbusses lediglich mit der Sicht durch ein Guckloch hindurch, ohne die Scheiben von Eis zu befreien, eine ganz erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer und insbesondere der mitfahrenden Schüler bedeutet. Dazu ist insbesondere zu erwähnen, dass in der Anzeige zu ****/************/***/**** aufscheint, dass alles Scheiben komplett vereist gewesen seien und lediglich die Windschutzscheibe im unteren Bereich in der Höhe von 20-30 cm frei gewesen sei und der Beschwerdeführer der Polizei gegenüber angegeben hat, dass das Fahrzeug so vereist gewesen sei, dass er es nicht freikratzen hätte können. Dass das Lenken des Busses in dieser Form insbesondere die Sicherheit der Schüler erheblich gefährdet hat, liegt auf der Hand. Im Übrigen wird auf die zutreffenden weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol verwiesen. Hinzu kommen zusätzlich die angeführten Übertretungen. Im Zusammenhalt mit den Bestrafungen nach § 5 Abs 1 StVO und § 102 Abs 2 KFG erfüllen die vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen in ihrer Gesamtheit zweifellos den Tatbestand nach § 5 Abs 3 lit b Gelegenheitsverkehrsgesetz. Dazu ist insbesondere zum Einwand in der Beschwerde anzuführen, dass schwerwiegende Verstöße und nicht ein schwerwiegender Verstoß vorliegen müsste, anzuführen, dass der Beschwerdeführer eben, wie schon dargestellt, einerseits wegen § 5 Abs 1 StVO und andererseits wegen § 102 Abs 2 KFG wegen der Vereisung der Scheiben bestraft worden ist. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon mit Entscheidung vom 20.03.1996, Zl 96/03/0042, ausgesprochen, dass selbst eine einzige Übertretung, im konkreten eine Geschwindigkeitsüberschreitung, dann den Mangel der Vertrauenswürdigkeit auslösen kann, wenn dadurch eine besondere Gefährdung von Verkehrsteilnehmern konkret bewirkt wird oder eine solche aufgrund des absoluten und relativen Ausmaßes der Überschreitung abgeleitet werden muss. Hinzu kommen zusätzlich die angeführten Übertretungen. Im Zusammenhalt mit den Bestrafungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO und Paragraph 102, Absatz 2, KFG erfüllen die vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen in ihrer Gesamtheit zweifellos den Tatbestand nach Paragraph 5, Absatz 3, Litera b, Gelegenheitsverkehrsgesetz. Dazu ist insbesondere zum Einwand in der Beschwerde anzuführen, dass schwerwiegende Verstöße und nicht ein schwerwiegender Verstoß vorliegen müsste, anzuführen, dass der Beschwerdeführer eben, wie schon dargestellt, einerseits wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO und andererseits wegen Paragraph 102, Absatz 2, KFG wegen der Vereisung der Scheiben bestraft worden ist. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon mit Entscheidung vom 20.03.1996, Zl 96/03/0042, ausgesprochen, dass selbst eine einzige Übertretung, im konkreten eine Geschwindigkeitsüberschreitung, dann den Mangel der Vertrauenswürdigkeit auslösen kann, wenn dadurch eine besondere Gefährdung von Verkehrsteilnehmern konkret bewirkt wird oder eine solche aufgrund des absoluten und relativen Ausmaßes der Überschreitung abgeleitet werden muss. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs 3 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 waren auch die positiven Stellungnahmen des II, der Gemeinde Z und der HH, Fachgruppe der Autobus, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen nicht relevant, zumal dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall keine Bedeutung zukam. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 3, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 waren auch die positiven Stellungnahmen des römisch zwei, der Gemeinde Z und der HH, Fachgruppe der Autobus, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen nicht relevant, zumal dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall keine Bedeutung zukam. Richtigerweise wurde im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt II. auch angeführt, dass gemäß Art 14 der Verordnung (EG) Nr 1071/09 mit Bescheid auszusprechen ist, dass eine Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, wenn gemäß § 6a Abs 2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 festgestellt wird, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter ist, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen derartigen Unternehmer handelt, ist unstrittig. Richtigerweise wurde im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt römisch zwei. auch angeführt, dass gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr 1071/09 mit Bescheid auszusprechen ist, dass eine Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, wenn gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 festgestellt wird, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter ist, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen derartigen Unternehmer handelt, ist unstrittig. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im gegenständlichen Fall nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden ist.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im gegenständlichen Fall nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.18.1236.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.