RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/24/0850-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, geb. am xx.xx.xxxx, pA AA Handels- und Speditions GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.04.2016, Zahl **-****-2015, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 W, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 W, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 W, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 W, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 W, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 W, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.04.2016, **-****-2015, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes vorgeworfen: „Sie haben als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma AA Handels-und Speditions GmbH mit Sitz in **** Z, Adresse 1 folgende Übertretung des Arbeitszeitgesetzes zu verantworten: es wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer, Herr BB, geb xx.xx.xxxx, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges **-***** samt Sattelanhänger **-***** (beide A), Datum der Anhaltung/Kontrolle: 21.12.2014 um 18:50 Uhr im Gemeindegebiet von X, A*, KM 12 4,000, Fahrtrichtung W innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einen Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 16.12.2014 22:23 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte Ruhezeit von 3 Stunden und 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden und 7 Stunden und 38 Minuten. Somit haben Sie nicht dafür gesorgt, dass die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/6 gewährt wird bzw. nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/06 dafür gesorgt, dass der Lenker dessen Verpflichtungen gemäß der Verordnung EWG Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/06 einhält. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar.es wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer, Herr BB, geb xx.xx.xxxx, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges **-***** samt Sattelanhänger **-***** (beide A), Datum der Anhaltung/Kontrolle: 21.12.2014 um 18:50 Uhr im Gemeindegebiet von römisch zehn, A*, KM 12 4,000, Fahrtrichtung W innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einen Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 16.12.2014 22:23 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte Ruhezeit von 3 Stunden und 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden und 7 Stunden und 38 Minuten. Somit haben Sie nicht dafür gesorgt, dass die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561/6 gewährt wird bzw. nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561/06 dafür gesorgt, dass der Lenker dessen Verpflichtungen gemäß der Verordnung EWG Nr. 3821/85 sowie des Kapitels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 561/06 einhält. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 5 Ziffer 3 und 6 Arbeitszeitgesetz iVm Art. 8 Abs. 1 und Ziffer zwei EGVO 561/06 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe 100,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tage und 6 Stunden verhängt. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3 und 6 Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und Ziffer zwei EGVO 561/06 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe 100,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tage und 6 Stunden verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: „Gegen das Straferkenntnis **-****-2015 vom 5.4.2016 erhebe ich Beschwerde und beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Meine Ausführungen zur Strafverfügung halte ich voll aufrecht. Gleichzeitig verweise ich auf das Urteil des Landesverwaltungsgerichtes in V zu Geschäftszahl elf AWG-es-1200/001-2015 vom
- Juli
- Das Verfahren gegen den Lenker musste die BH Y einstellen, da der Polizeibeamte sehr genau Anzeige erstattet hat und zwar in V und in Y. Abgesehen vom Zeitpunkt, dass das Land Niederösterreich bereits in zweiter Instanz 22.7.2015 rechtskräftig entschieden hat, kommt die BH Y erst zehn Monate später zu einer Entscheidung und die kann nicht anders ein, als dass man den Lkw Zulassungsbesitzer prügelt besonders zu bemerken ist, dass das Landesverwaltungsgericht auch bei den Verhandlungen einen Sachverständigen dabei hat und dann auch dem Beschuldigten Gehör gegeben wird. Angaben des Zulassungsbesitzers werden hier abgeschmettert mit der Begründung: Einführung unten der Meldungsleger sei ein beeideten Organ und habe keine Interesse usw.“. Dieser Fall beweist ganz eindeutig, dass es langsam an der Zeit wäre, dass die BH Y auch den Einlassungen Glauben schenken würde.“Meine Ausführungen zur Strafverfügung halte ich voll aufrecht. Gleichzeitig verweise ich auf das Urteil des Landesverwaltungsgerichtes in römisch fünf zu Geschäftszahl elf AWG-es-1200/001-2015 vom
- Juli
- Das Verfahren gegen den Lenker musste die BH Y einstellen, da der Polizeibeamte sehr genau Anzeige erstattet hat und zwar in römisch fünf und in Y. Abgesehen vom Zeitpunkt, dass das Land Niederösterreich bereits in zweiter Instanz 22.7.2015 rechtskräftig entschieden hat, kommt die BH Y erst zehn Monate später zu einer Entscheidung und die kann nicht anders ein, als dass man den Lkw Zulassungsbesitzer prügelt besonders zu bemerken ist, dass das Landesverwaltungsgericht auch bei den Verhandlungen einen Sachverständigen dabei hat und dann auch dem Beschuldigten Gehör gegeben wird. Angaben des Zulassungsbesitzers werden hier abgeschmettert mit der Begründung: Einführung unten der Meldungsleger sei ein beeideten Organ und habe keine Interesse usw.“. Dieser Fall beweist ganz eindeutig, dass es langsam an der Zeit wäre, dass die BH Y auch den Einlassungen Glauben schenken würde.“ II.römisch zwei. Beweisaufnahme/Erwägungen: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in das Ergebnisprotokoll der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23.11.2014, der Anzeige der Landespolizeidirektion V vom 06.02.2015, Zl **/***/****-**, gegen den Lenker der AA Handels- und Speditions GmbH und in das Vorbringen des Beschwerdeführers. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in das Ergebnisprotokoll der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23.11.2014, der Anzeige der Landespolizeidirektion römisch fünf vom 06.02.2015, Zl **/***/****-**, gegen den Lenker der AA Handels- und Speditions GmbH und in das Vorbringen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.07.2015, Zl LVwG-S-1200/001-
- Daraus ist folgendes ersichtlich: „Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.07.2015 hat der Vertreter des Beschwerdeführers Folgendes vorgebracht: „Der Fahrer war im Linienverkehr unterwegs, er fährt in *** zwischen 03.00 und 04.00 Uhr früh weg, kommt zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr – je nach Verkehrslage – nach ***. Er hat dort seine Pause zu machen, inzwischen wird das Fahrzeug entladen und beladen. Um spätestens 23.30 Uhr muss der Fahrer wieder voll beladen wegfahren und das Gelände verlassen, weil sonst wird dieses versperrt. Im gegenständlichen Fall hat der Fahrer um 23.23 Uhr eine Pause gehabt von 09 Stunden 06 Minuten. Der Beschwerdeführer hat dann angegeben, dass er nicht gut beisammen war und ist er dann zu einer anderen Spedition gefahren, die die ganze Nacht geöffnet hat und hat sich dort 3 bis 3,5 Stunden niedergelegt. Er ist dann zu dieser anderen Spedition genau 8,9 km gefahren. Ab diesem Zeitpunkt ist er dann wieder zurückgefahren. In *** hat er von 13.15 Uhr bis 14.45 Uhr – 38 Minuten Ruhe eingehalten und dann ist er in die Firma gefahren. Ansonsten hat der Beschwerdeführer überhaupt keine Übertretungen im Zeitraum Dezember 2014 gehabt. Die Polizistin hat vom 16.12., um 23.23 Uhr weggerechnet. In der EG-VO 561/2006 steht im Art. 12 in den Leitlinien, dass ein Fahrer dieIn *** hat er von 13.15 Uhr bis 14.45 Uhr – 38 Minuten Ruhe eingehalten und dann ist er in die Firma gefahren. Ansonsten hat der Beschwerdeführer überhaupt keine Übertretungen im Zeitraum Dezember 2014 gehabt. Die Polizistin hat vom 16.12., um 23.23 Uhr weggerechnet. In der EG-VO 561 aus 2006, steht im Artikel 12, in den Leitlinien, dass ein Fahrer die festgelegten Mindestruhezeiten und maximalen Lenkzeiten von diesen abweichen darf, um auf Situationen zu reagieren, die unerwartet während der Fahrt eintreten und es unmöglich machen, die Vorschriften der Verordnung einzuhalten, also auf Situationen in denen der Fahrer sich mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert sieht, die von seinem Willen unabhängig anscheinend unvermeidbar und selbst bei gebotener Sorgfalt unvorhersehbar sind. Es war dem Fahrer nicht gut bzw. seine Ruhezeit wurde ständig unterbrochen, weshalb er noch eine weitere angeschlossen hat.“ Der Amtssachverständige hat nachstehendes Gutachten erstattet: „Befund und Gutachten: Grundlage für nachfolgendes Gutachten stellen die Angaben im Verwaltungsstrafakt dar, insbesondere die enthaltenen Ausdrücke und Zeitangaben aus der Auswertung des digitalen Kontrollgerätes des gegenständlichen Fahrzeuges. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die gegenständliche Auswertung entsprechend der EG-VO 561/2006 erfolgt ist. Diese Auswertung ist aus technischer Sicht nachvollziehbar und entspricht eben den Vorgaben dieser Richtlinie. Der Beschwerdeführer gibt an, dass Herr *** in der Zeit von 22.23 Uhr bis 23.03 Uhr nur einen anderen Parkplatz aufsuchen musste, da er die Spedition verlassen musste und in der Zeit nur kurze Lenkzeiten aufgewiesen hat. Diese Angabe ist aus technischer Sicht nachvollziehbar, da Herr *** im Zeitraum zwischen 22.23 Uhr und 23.02 Uhr Fahrzeugen von einer Minute, von vier Minuten, von 13 Minuten von 3 Minuten und von einer Minute hat. Auf Grund der gegenständlichen Auswertung wurde vom Beginn des 24-Stunden- Zeitraumes von 22.23 Uhr ausgegangen. Unter Berücksichtigung dieses Startzeitpunktes war auch die gegenständliche Unterschreitung der Ruhezeit gegeben. Nimmt man diese kurzen Fahrzeugen zwischen 22.23 Uhr und 23.03 Uhr aus der Berechnung, so würde sich der Beginn des neuen 24-Stunden-Zeitraumes auf 02.45 Uhr am 17.12.2014 verschieben. Unter Berücksichtigung dieses Startzeitpunktes ergibt sich jedoch aus technischer Sicht, dass in dem darauffolgenden 24-Stunden-Zeitraum vom Beschwerdeführer die geforderte Mindestruhezeit von 11 Stunden innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes eingehalten wurde.“Grundlage für nachfolgendes Gutachten stellen die Angaben im Verwaltungsstrafakt dar, insbesondere die enthaltenen Ausdrücke und Zeitangaben aus der Auswertung des digitalen Kontrollgerätes des gegenständlichen Fahrzeuges. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die gegenständliche Auswertung entsprechend der EG-VO 561 aus 2006, erfolgt ist. Diese Auswertung ist aus technischer Sicht nachvollziehbar und entspricht eben den Vorgaben dieser Richtlinie. Der Beschwerdeführer gibt an, dass Herr *** in der Zeit von 22.23 Uhr bis 23.03 Uhr nur einen anderen Parkplatz aufsuchen musste, da er die Spedition verlassen musste und in der Zeit nur kurze Lenkzeiten aufgewiesen hat. Diese Angabe ist aus technischer Sicht nachvollziehbar, da Herr *** im Zeitraum zwischen 22.23 Uhr und 23.02 Uhr Fahrzeugen von einer Minute, von vier Minuten, von 13 Minuten von 3 Minuten und von einer Minute hat. Auf Grund der gegenständlichen Auswertung wurde vom Beginn des 24-Stunden- Zeitraumes von 22.23 Uhr ausgegangen. Unter Berücksichtigung dieses Startzeitpunktes war auch die gegenständliche Unterschreitung der Ruhezeit gegeben. Nimmt man diese kurzen Fahrzeugen zwischen 22.23 Uhr und 23.03 Uhr aus der Berechnung, so würde sich der Beginn des neuen 24-Stunden-Zeitraumes auf 02.45 Uhr am 17.12.2014 verschieben. Unter Berücksichtigung dieses Startzeitpunktes ergibt sich jedoch aus technischer Sicht, dass in dem darauffolgenden 24-Stunden-Zeitraum vom Beschwerdeführer die geforderte Mindestruhezeit von 11 Stunden innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes eingehalten wurde.“ Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker der AA Handels- und Speditions GmbH – wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingestellt. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Übertretung aufgrund der Auswertung der DAKO-Trans Kontrollgerätekarte zwar insgesamt in objektiver Hinsicht feststehe, in subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer – der Lenker des Sattelzuges - diese auch im Hinblick auf die genannte Ausnahmebestimmung (gemeint Art 12 der EG VO 561/2006) jedoch nicht zu vertreten.Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker der AA Handels- und Speditions GmbH – wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingestellt. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Übertretung aufgrund der Auswertung der DAKO-Trans Kontrollgerätekarte zwar insgesamt in objektiver Hinsicht feststehe, in subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer – der Lenker des Sattelzuges - diese auch im Hinblick auf die genannte Ausnahmebestimmung (gemeint Artikel 12, der EG VO 561 aus 2006,) jedoch nicht zu vertreten. Stützend auf obige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kommt das hier zuständige Landesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeberin – AA Handels- und Speditions GmbH – ein Verschulden nicht angelastet werden kann. § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; Da auch im gegenständlichen Fall ein Verschulden der Arbeitgeberin des Lenkers auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.24.0850.2