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{'item': 'LVwG-2017/20/0873-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/20/0873-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.02.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung mit der Befolgung der bescheidmäßigen Anordnung vom 10.01.2017 (somit mit der Beibringung eines neurologischen und eines augenfachärztlichen Befundes) endet.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung mit der Befolgung der bescheidmäßigen Anordnung vom 10.01.2017 (somit mit der Beibringung eines neurologischen und eines augenfachärztlichen Befundes) endet.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid vom 02.12.2016, ****, wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z aufgefordert, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zum Zwecke der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B sowie von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Z zu unterziehen. Diese Anordnung erfolgte mit einem Bescheid gemäß § 57 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). Dagegen wurde keine Vorstellung erhoben. Mit Bescheid vom 02.12.2016, ****, wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z aufgefordert, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zum Zwecke der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B sowie von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Z zu unterziehen. Diese Anordnung erfolgte mit einem Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). Dagegen wurde keine Vorstellung erhoben. Am 10.01.2017 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und erschien beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Z. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse wurde vom Amtsarzt die Beibringung eines augenfachärztlichen und eines neurologischen Facharztbefundes als erforderlich angesehen. Mit einem ebenfalls gemäß § 57 Abs 1 AVG ergangenen Bescheid vom 11.01.2017, ****, dessen Zustellung am 12.01.2017 erfolgte, wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ab Bescheidzustellung die vom Amtsarzt am 10.01.2017 geforderten Facharztbefunde (Augenarzt und Neurologie) zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Erkenntnis weiters darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbefolgung dieser Anordnung die Lenkberechtigung ohne weiteres Verfahren bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen werde. Dieser Bescheid wurde am 12.01.2017 zugestellt. Es wurde keine Vorstellung erhoben. Am 10.01.2017 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und erschien beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Z. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse wurde vom Amtsarzt die Beibringung eines augenfachärztlichen und eines neurologischen Facharztbefundes als erforderlich angesehen. Mit einem ebenfalls gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ergangenen Bescheid vom 11.01.2017, ****, dessen Zustellung am 12.01.2017 erfolgte, wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ab Bescheidzustellung die vom Amtsarzt am 10.01.2017 geforderten Facharztbefunde (Augenarzt und Neurologie) zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Erkenntnis weiters darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbefolgung dieser Anordnung die Lenkberechtigung ohne weiteres Verfahren bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen werde. Dieser Bescheid wurde am 12.01.2017 zugestellt. Es wurde keine Vorstellung erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.02.2017, ****, entzog die Bezirkshauptmannschaft Z dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B ab Zustellung des Bescheides bis zur Befolgung „der Anordnung vom 02.12.2016 und vom 10.01.2017“. Weiters wurde ein Lenkverbot für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ausgesprochen und das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allfällig erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der mit Bescheid vom 11.01.2017 erteilten Aufforderung, Arztbefunde beizubringen, nicht entsprochen worden sei und der Facharztbefund des Augenarztes bis dato nicht beigebracht worden sei. Mit Schriftsatz vom 06.03.2017 wurde gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer gegen Ende der ersten Februarhälfte 2017 ohnedies an den Neurologen EE gewandt habe und ihm dieser mitgeteilt habe, dass er einen entsprechenden Befund an die Bezirkshauptmannschaft weiterleiten würde. Ebenso habe sich der Beschwerdeführer zwecks einer augenfachärztlichen Untersuchung an DD in Y gewandt. Dieser habe ihn in den vergangenen Jahren fachärztlich betreut und kenne er die Krankengeschichte genau. Allerdings habe DD dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Überlastung erst einen Untersuchungstermin für 17.03.2017 erteilt. Ein früherer Termin sei nicht zu bekommen gewesen. Der Beschwerdeführer würde sich dieser Untersuchung am 17.03.2017 unterziehen. Er werde den Arzt ersuchen, die Befundergebnisse ehestmöglich an den Amtsarzt oder an die Bezirkshauptmannschaft Z weiterzuleiten. Es sei daher erforderlich, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Die Bezirkshauptmannschaft Z legte den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.04.2017 vor. Einem Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde vom 05.04.2017 ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter (und Bruder) des Beschwerdeführers der Verwaltungsbehörde mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer den Augenarzttermin am 17.03.2017 nicht wahrgenommen habe, sondern erst Ende April einen Termin bei DD hätte. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen, insbesondere die bescheidmäßige Aufforderung, fachärztliche Befunde vorzulegen und der Umstand, dass dieser Aufforderung jedenfalls nicht zur Gänze entsprochen wurde, ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und werden im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 4 FSG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 24, Absatz 4, FSG hat folgenden Wortlaut: „

(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“„
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 4 letzter Satz FSG 1997 setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus (Hinweis E
  1. April 2002,2001/11/0259). Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und - nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist - bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde oder nicht. Die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides kann jedoch im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden (VwGH 15.05.2007, 2006/11/0272, uHa 25.02.2003, 2001/11/0179).Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG 1997 setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus (Hinweis E
  2. April 2002,2001/11/0259). Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und - nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist - bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde oder nicht. Die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides kann jedoch im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden (VwGH 15.05.2007, 2006/11/0272, uHa 25.02.2003, 2001/11/0179). Seitens des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass er mit Bescheid vom 11.01.2017 aufgefordert wurde, einen augenärztlichen und einen neurologischen Facharztbefund binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung vorzulegen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Aufforderung war daher zu erfüllen. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung gewesen wäre, dass er der Verpflichtung zur Vorlage der fachärztlichen Befunde innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachkommen könne, wäre es ihm offen gestanden, den Bescheid mit der Begründung zu bekämpfen, dass die zeitliche Vorgabe zu kurz bemessen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch den Augenarzttermin vom 17.03.2017 nicht wahrgenommen hat, spricht dafür, dass es seiner Sphäre (und nicht den Ärzten) zuzurechnen ist, dass dem Aufforderungsbescheid vom 11.01.2017 noch immer nicht entsprochen wurde. Die hier maßgebliche Bestimmung (§ 24 Abs 4 FSG) legt fest, dass im Falle der Nichtbeibringung der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen und bescheidmäßig vorzulegenden Befunde innerhalb der festgesetzten Frist die Lenkberechtigung zu entziehen ist. Dies bedeutet, dass eine Säumnis in Bezug auf die Vorlage der laut Bescheid beizubringenden Befunde unabhängig von den dafür maßgeblichen Gründen einen sogenannten Formalentzug nach sich zieht. Auf Basis der hier anzuwendenden Bestimmung besteht gar keine Möglichkeit, persönliche Umstände dahingehend zu berücksichtigen, dass der Beginn der Entziehung hinausgeschoben werden könnte.Die hier maßgebliche Bestimmung (Paragraph 24, Absatz 4, FSG) legt fest, dass im Falle der Nichtbeibringung der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen und bescheidmäßig vorzulegenden Befunde innerhalb der festgesetzten Frist die Lenkberechtigung zu entziehen ist. Dies bedeutet, dass eine Säumnis in Bezug auf die Vorlage der laut Bescheid beizubringenden Befunde unabhängig von den dafür maßgeblichen Gründen einen sogenannten Formalentzug nach sich zieht. Auf Basis der hier anzuwendenden Bestimmung besteht gar keine Möglichkeit, persönliche Umstände dahingehend zu berücksichtigen, dass der Beginn der Entziehung hinausgeschoben werden könnte. Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer der ursprünglichen Anordnung vom 02.12.2016, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, am 10.01.2017 entsprochen hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher insoweit zu korrigieren, als die Entziehung (lediglich) auf die Nichterfüllung der Anordnung im Bescheid vom 11.01.2017 zu stützen war. Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass die Aberkennung auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Hinblick auf höherrangigen Interessen (Verkehrssicherheit) zu Recht erfolgte. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 15.05.2007, 2006/11/0272). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 15.05.2007, 2006/11/0272). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.0873.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.