RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/24/0136-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.11.2016, Zl ****, betreffend die Erlassung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.11.2016, Zl ****, betreffend die Erlassung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Angefochtener Bescheid und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.11.2016, Zl **** wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gem § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idgF, verboten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.11.2016, Zl **** wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gem Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, idgF, verboten. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass im Strafregister bereits 17 rechtskräftige Verurteilungen über den Beschwerdeführer wegen verschiedener Gewaltsdelikte aufscheinen würden und zehn Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und bereits rechtskräftig abgeschlossen seien. Der Beschwerdeführer stehe laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol außerdem in Verdacht und sei teilweise geständig, zusammen mit BB und CC am 22.04.2016 um 00:30 Uhr DD und EE im Fahrzeug mitgenommen und zu einem Parkplatz, Z, gebracht zu haben, dort mit einer Schusswaffe, vermutlich ein Gasrevolver und einem spitzen Gegenstand (Messer) bedroht, aus dem Auto gezogen, durchsucht und Geld gefordert zu haben. DD habe der Täterschaft EUR 50,-- übergeben und habe in ein Waldgebiet flüchten können. Der Beschwerdeführer, CC und BB seien verdächtig, EE aus dem Fahrzeug gezogen zu haben, ihn durchsucht zu haben und ihm verschiedene Gegenstände (Handy und Geldtasche mit Bankkarten) weggenommen zu haben. CC, der Beschwerdeführer und BB seien dann mit EE weggefahren und hätten EE zur Bekanntgabe der Codes von den Bankomat- und Kreditkarten genötigt. CC, der Beschwerdeführer und BB seien verdächtig EE am 22.04.2016 zwischen ca 00:30 Uhr und ca 2:10 Uhr die persönliche Freiheit entzogen zu haben, indem sie ihn durch Vorhalt einer Waffe bzw von Gegenständen dazu genötigt hätten weiterhin im Fahrzeug zu bleiben bzw mitzufahren. CC, der Beschwerdeführer und BB seien dann im Fahrzeug geflüchtet, EE sei auf der Straße stehen gelassen worden. CC, der Beschwerdeführer und BB seien zudem verdächtig und teils geständig, dass sie versucht hätten EE am 22.04.2016 um ca 2:10 Uhr dazu zu nötigen eine Aussage und eine polizeiliche Anzeige zu unterlassen. Der Beschwerdeführer stehe außerdem in Verdacht Anfang April 2016 in der Wohnung der FF, im Zuge eines Streites wegen Fehlens von Kokain BB mit einem Messer angegriffen zu haben und mit den Worten: „Tua jetzt des Zeug (Kokain) außa, sonst stich i da des Messer in den Hals“, versucht zu haben ihn zur Herausgabe des Kokains zu nötigen. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht er habe Anfang April 2016 in der Wohnung des Beschwerdeführers, Adresse1 in X, im Zuge eines Streites wegen Schulden BB eine Tasse gegen die linke Kopfseite geschlagen, wodurch eine Beule, vermutlich leichten Grades, erlitt.Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht er habe Anfang April 2016 in der Wohnung des Beschwerdeführers, Adresse1 in römisch zehn, im Zuge eines Streites wegen Schulden BB eine Tasse gegen die linke Kopfseite geschlagen, wodurch eine Beule, vermutlich leichten Grades, erlitt. Der Beschwerdeführer sei auch verdächtig, im Zuge eines Streites ca. Anfang April 2016 in der Wohnung des Beschwerdeführers, Adresse1 X, Herrn BB mit einem Messer sowie dem Umbringen und dem „Finger abschneiden“ bedroht zu haben und dadurch zum Niederknien und zur Entschuldigung genötigt zu haben.Der Beschwerdeführer sei auch verdächtig, im Zuge eines Streites ca. Anfang April 2016 in der Wohnung des Beschwerdeführers, Adresse1 römisch zehn, Herrn BB mit einem Messer sowie dem Umbringen und dem „Finger abschneiden“ bedroht zu haben und dadurch zum Niederknien und zur Entschuldigung genötigt zu haben. Der Beschwerdeführer sei verdächtig und teils geständig, er habe am ca 19.04.2016 in der Wohnung von GG Zim Zuge eines Streites wegen fehlenden Kokains dem BB mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser Blutergüsse an den Augen erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe BB mehrfach mit dem Messer im Halsbereich geschnitten. Der Beschwerdeführer ist auch verdächtig, er im Zuge des Streites vom ca 19.04.2016 in der Wohnung von GG BB mit einem Messer sowie dem Umbringen, dem „Körperteil abschneiden“ und den Worten: „Wenn das jetzt nicht zugibst, leg ich dich wirklich um“ bedroht haben und dadurch versucht haben BB zum „Zugeben des Kokaindiebstahls“ zu nötigen. Als Zeugen führe BB seine Bekannten II und GG an.Der Beschwerdeführer ist auch verdächtig, er im Zuge des Streites vom ca 19.04.2016 in der Wohnung von GG BB mit einem Messer sowie dem Umbringen, dem „Körperteil abschneiden“ und den Worten: „Wenn das jetzt nicht zugibst, leg ich dich wirklich um“ bedroht haben und dadurch versucht haben BB zum „Zugeben des Kokaindiebstahls“ zu nötigen. Als Zeugen führe BB seine Bekannten römisch zwei und GG an. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrmals vorbestraft sei und der geschilderten Vorfälle aus dem Bericht des Kriminalamtes vom 08.07.2016 bestehe bei der Behörde die begründete Besorgnis, dass der Betroffene künftig von einer Waffe einen gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch machen könnte. Dem Beschwerdeführer sei durchaus der gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch von Waffen zuzutrauen, weshalb ein Waffenverbot zu verhängen gewesen sei. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren des Landesverwaltungsgerichts. Ich habe am 17.12.2016 einen Bescheid mit der oben genannten Geschäftszahl, mir ein Waffenverbot zu geben erhalten. Nun lege ich hier in diesem Schreiben von mir eine Beschwerde gegen dieses nicht gerechtfertigte Waffenverbot ein, aus jenen Gründen
- Ich habe niemals eine Waffe besessen, nicht verwendet oder gar schon überhaupt nicht gegen einen Mitmenschen eingesetzt zum Gebrauch gebracht, auch nicht bei diesem Raub wo ich ungewollt hineingeschlittert bin. Herr BB sehr wohl – ein Messer! Aber nicht Herr AAi!!!
- Die Aussagen-Anlastungen des Herrn BB mir gegenüber sind nicht richtig – wahrheitsgetreu – Lügen. Herr BB hat diese Aussagen nur gemacht, um mich vor der Verhandlung alls so Gewalttätig wie nur möglich zu machen! Zu sagen bei Gericht, er hätte Angst vor mir, um sich so gut möglich aus der Raubverhandlung rauszuarbeiten was sich jedoch nun alls, eben bei der Verhandlung alls nichts Wahrheitsgetreu und dem Herrn BB gegenüber alls nicht glaubwürdig rausgestellt hat. Und dies ist auch die wirkliche echte Wahrheit! Habe nie eine Waffe benützt und besessen oder eingesetzt für irgendwelche Straftaten. Das einzig Wahre an all den Anschuldigungen ist, wo ich erfahren habe, dass Herr BB Wolfgang meine Tochter FF X mal auf brutalste Art geschlagen hat, (war auch öfters Polizei angerufen nach ** im Jahre 2016, und ist Aktenkundig)….Das einzig Wahre an all den Anschuldigungen ist, wo ich erfahren habe, dass Herr BB Wolfgang meine Tochter FF römisch zehn mal auf brutalste Art geschlagen hat, (war auch öfters Polizei angerufen nach ** im Jahre 2016, und ist Aktenkundig)…. ,da habe ich dem Herr BB dann zur Strafe zwei blaue Augen verpasst. Und auch weil ich Ihm eine Summe von ein paar Tausend Euro zur Hilfe gegeben habe und er mich nur belogen, betrogen, ausgenützt, kein Cent über lange Zeit zurückkahm und mich noch dazu in diese ganze überaus blöde Situation durch seinen Drogenverkauf in einen Drogenrückfall verführte. Hiermit bin ich mir zwecks Waffen keinerlei Schuld bewusst und spreche mich deshalb auch gegen ein Waffen verbot aus. Bitte um Ihr Verständnis und um Benachrichtigung und verbleibe mit freundlichen Grüssen AA“ In seiner Äußerung vom 10.10.2016 zum Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.09.2016, Zl ***, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Raub nicht geplant habe, sondern nur gefahren sei bzw Geld vom Bankomaten behoben habe. Er habe dabei keine Waffe in den Händen oder in Gebrauch gehabt. In diese Situation sei er unter Drogenberauschung „reingerutscht“. Er mache seit einigen Monaten einen Morphiumentzug. Außerdem würden seine Verurteilungen wegen Körperverletzung auch schon etliche Jahre zurückliegen. Des Weiteren schrieb er: …„ich bin top fit gut trainiert und wann es von not ist, brauche ich wirklich keine Waffe, denn wann es wirklich muss ist mein Körper meine Ausbildung meine Waffe.“ II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Äußerung zum beabsichtigten Waffenverbot vom 10.10.2016 sowie der Beschwerde des Beschwerdeführers, den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol, GZ: ****, sowie den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl **** III.römisch drei. Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer war am 22.04.2016 an einem Raub beteiligt, in welchem Ausmaß kann nicht festgestellt werden. Nach eigenen Angaben hat er zumindest das Fahrzeug gelenkt sowie Geld von den Bankomatkarten der Opfer behoben. Zudem fand sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in einem Drogenrausch. Dazu behängt beim LG Z unter der GZ **** ein Verfahren, welches derzeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Des Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits 17 mal wegen verschiedener Delikte darunter auch Gewaltdelikte rechtskräftig verurteilt wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer Mitte April 2016 den Herrn BB in der Wohnung von GG Z, mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser Blutergüsse an den Augen erlitten hat. Der Beschwerdeführer hat zudem ein Drogenproblem und unterzieht sich derzeit nach eigenen Angaben unter ärztlicher Aufsicht einem Entzug. Außerdem sieht der Beschwerdeführer seinen Körper als Waffe, den er, wenn es seiner Ansicht nach nötig wäre, als Waffe einsetzen könnte. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997, lauten: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, lauten: „Waffenverbot § 12 Paragraph 12,
(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2)Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
- Waffen und Munition sowie
- Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
(3)Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten 1.die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen; 2.die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.2.die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
(5)Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
(5)Die gemäß Absatz 2, sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen, 1.wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder 2.wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6)Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7)Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8)Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Nach dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl etwa VwGH 25.1.2012, 2012/03/0007 sowie VwGH 19.12.2013, 2012/03/0029).Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im Paragraph 12, Absatz eins, WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Nach dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist vergleiche etwa VwGH 25.1.2012, 2012/03/0007 sowie VwGH 19.12.2013, 2012/03/0029). Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Deshalb ist auch nicht erforderlich, dass der Betroffene überhaupt im Besitz von Waffen ist. (vgl VwGH 27.02.2013, 2013/03/0001) Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen (als einen bereits erfolgten Missbrauch) gefolgert werden (vgl VwGH 03.09.2008, 2005/03/0090).Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Deshalb ist auch nicht erforderlich, dass der Betroffene überhaupt im Besitz von Waffen ist. vergleiche VwGH 27.02.2013, 2013/03/0001) Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen (als einen bereits erfolgten Missbrauch) gefolgert werden vergleiche VwGH 03.09.2008, 2005/03/0090). Ein zeitweiliger Alkoholmissbrauch kann für sich genommen ein Waffenverbot nicht begründen (Hinweis E vom 25. Jänner 2001, 2000/20/0153, wonach selbst ein "chronischer Alkoholüberkonsum" für sich allein ein Waffenverbot nicht zu rechtfertigen vermöge). Trifft Alkoholmissbrauch aber mit aggressivem Verhalten, etwa Bedrohung und Körperverletzung, zusammen, kann dies ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot rechtfertigen (VwGH 30.06.2011, 2008/03/0114). Alkoholmissbrauch kann auch Drogenkonsum gleichgesetzt werden. Der Beschwerdeführer gibt an unter Drogeneinfluss an einem Raub beteiligt gewesen zu sein, was Rückschlüsse auf ein hohes Aggressionspotential unter Drogeneinfluss zulässt und dies wiederum dazu führt, dass ein Bild des Beschwerdeführers vermittelt wird, welches ein Waffenverbot rechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrmals einschlägig wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt worden. Zudem behängt gegenständlich ein Strafverfahren am Landesgericht Z u **** gegen den Beschwerdeführer, welches jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Diesbezüglich gibt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10.10.2016 an, die Tat (einen Raub) in voller Drogenberauschung begangen zu haben. Des Weiteren gibt er in der Beschwerde vom 05.01.2017 an, Herrn BB geschlagen und dabei „zwei blaue Augen“ verpasst zu haben. Ausgehend davon lässt sich ein rationaler Rückschluss auf einen möglichen künftigen Missbrauch von Waffen iSd § 12 Abs 1 WaffG ziehen.Der Beschwerdeführer ist bereits mehrmals einschlägig wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt worden. Zudem behängt gegenständlich ein Strafverfahren am Landesgericht Z u **** gegen den Beschwerdeführer, welches jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Diesbezüglich gibt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10.10.2016 an, die Tat (einen Raub) in voller Drogenberauschung begangen zu haben. Des Weiteren gibt er in der Beschwerde vom 05.01.2017 an, Herrn BB geschlagen und dabei „zwei blaue Augen“ verpasst zu haben. Ausgehend davon lässt sich ein rationaler Rückschluss auf einen möglichen künftigen Missbrauch von Waffen iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ziehen. Insgesamt ist nach Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse zweifelsfrei auf ein hohes Aggressionspotential des Beschwerdeführers zu schließen. Es lässt sich eine missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer (wodurch Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte) durchaus prognostizieren. Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers und seinen zahlreichen Vorstrafen wird deutlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, sich selbst nicht im Griff zu haben. Den Drogenkonsum konnte er über Jahre nicht dauerhaft unterbinden. Auch ein derzeitiger Entzug kann nicht davon überzeugen, dass keine Gefahr von dem Beschwerdeführer ausgeht. In Zusammenschau aller relevanten objektiven Sachverhaltsmerkmale sind diese nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ausreichend, die Geisteshaltung des Beschwerdeführers beurteilen zu können, um darauf die Prognoseentscheidung zu stützen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammengefasst verhängte die Behörde über den Beschwerdeführer rechtsrichtig ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG. Dem Beschwerdeführer ist es überdies nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sein Verhalten dazu geeignet ist einen gesetzes- oder zweckwidrigen Gebrauch einer Waffe auszuschließen. Vielmehr erhärtet sich die Prognose der missbräuchlichen Waffenverwendung nicht zuletzt durch das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst.Zusammengefasst verhängte die Behörde über den Beschwerdeführer rechtsrichtig ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG. Dem Beschwerdeführer ist es überdies nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sein Verhalten dazu geeignet ist einen gesetzes- oder zweckwidrigen Gebrauch einer Waffe auszuschließen. Vielmehr erhärtet sich die Prognose der missbräuchlichen Waffenverwendung nicht zuletzt durch das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst. Es war daher spruchgemäß zu entschieden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.24.0136.1