GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 04.11.2016 gegen 20.30 Uhr unterhalb seines Hofes in **** Z, Adresse 1, Gülle vom Mistlager seines Hofes unter Zuhilfenahme eines dicken Schlauches in den Abwasserkanal der Straße geleitet. In weiterer Folge sei dieser übergeschwappt und die Gülle entlang der Straße in Richtung W-bach geflossen. Dadurch sei es zu einer erheblichen Verunreinigung des Gewässers gekommen, welche nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt gewesen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 137 Abs 3 Z 11 WRG 1959 in Verbindung mit § 32 Abs 2 lit a WRG 1959 verstoßen, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des § 137 Abs 3 Z 11 WRG 1959 eine Geldstrafe von Euro 2.500,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde
G mit Euro 250,00 bestimmt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 04.11.2016 gegen 20.30 Uhr unterhalb seines Hofes in **** Z, Adresse 1, Gülle vom Mistlager seines Hofes unter Zuhilfenahme eines dicken Schlauches in den Abwasserkanal der Straße geleitet. In weiterer Folge sei dieser übergeschwappt und die Gülle entlang der Straße in Richtung W-bach geflossen. Dadurch sei es zu einer erheblichen Verunreinigung des Gewässers gekommen, welche nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt gewesen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 11, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 verstoßen, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 11, WRG 1959 eine Geldstrafe von Euro 2.500,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde
Paragraph 64, VStG mit Euro 250,00 bestimmt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht erhoben habe, sondern nur den Ausführungen des anzeigenden Bergwächters gefolgt sei. Insbesondere habe sie seine Verantwortung unberücksichtigt gelassen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Bestrafung nicht gegeben. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe sei in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht angemessen. Es wurden die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt. Der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige führte am 10.04.2017 einen Ortsaugenschein unter Anwesenheit des anzeigenden Bergwächters, des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie eines Mitarbeiters der Gemeinde Z durch und erstattete in weiterer Folge das Gutachten vom 10.04.2017, das den Parteien in weiterer Folge zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 18.04.2017 eine Stellungnahme zum Gutachten. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Erstattung einer Stellungnahme verzichtet. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und das wasserwirtschaftliche Gutachten vom 10.04.2017 (OZ 2). I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Das landwirtschaftlich genutzte Gst-Nr **1 GB ***** Z befindet sich östlich der Landesstraße L *** Zstraße und westlich des landwirtschaftlichen Anwesens des Beschwerdeführers (Gst-Nr **9 GB ***** Z) auf einer geodätischen Höhe von ca 850 müA. Das Anwesen des Beschwerdeführers ist durch eine von der Landesstraße L *** Zstraße abzweigende, befestigte Zufahrtsstraße erschlossen. Das bewirtschaftete Maisfeld liegt im südwestlichen Bereich des mäßig steil (ca 18% Gefälle) in ostwestliche Richtung abfallenden Gst-Nr **
Abs 3 Z 11 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine
Abs 1 und 2 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt.
Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 11, WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine
Paragraph 32, Absatz eins und 2 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt.
Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8) gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Nach Abs 2 lit a leg cit bedürfen der Bewilligung im Sinne des Abs 1 jedenfalls die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.
Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,) gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Nach Absatz 2, Litera a, leg cit bedürfen der Bewilligung im Sinne des Absatz eins, jedenfalls die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen. Nach § 30 Abs 3 Z 1 WRG 1959 wird unter Reinhaltung der Gewässer in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden. Nach Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959 wird unter Reinhaltung der Gewässer in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden. Unter einer erheblichen Verunreinigung der Gewässer ist eine Gewässerverunreinigung zu verstehen, die mit schwerwiegenden Folgen (für das Gewässer) einhergeht (vgl VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191). Unter einer erheblichen Verunreinigung der Gewässer ist eine Gewässerverunreinigung zu verstehen, die mit schwerwiegenden Folgen (für das Gewässer) einhergeht vergleiche VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191). Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine bewilligungspflichtige Maßnahme vorgelegen hat, scheidet eine Bestrafung nach § 137 Abs 3 Z 11 WRG 1959 schon deswegen aus, weil eine erhebliche Verunreinigung, also eine Verunreinigung des Gewässers, die mit schwerwiegenden Folgen für das Gewässer einhergegangen ist, nach den getroffenen Feststellungen nicht erfolgte. Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine bewilligungspflichtige Maßnahme vorgelegen hat, scheidet eine Bestrafung nach Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 11, WRG 1959 schon deswegen aus, weil eine erhebliche Verunreinigung, also eine Verunreinigung des Gewässers, die mit schwerwiegenden Folgen für das Gewässer einhergegangen ist, nach den getroffenen Feststellungen nicht erfolgte. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bereits aus diesem Grund nicht begangen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das wider den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
G ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl § 44 Abs 2 VwGVG) einzustellen ist. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bereits aus diesem Grund nicht begangen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das wider den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG) einzustellen ist. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Konkret ging es um die Frage, ob es durch eine vom Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme zu einer erheblichen Verunreinigung des Gewässers, also zu einer solchen, die mit schwerwiegenden Folgen für das Gewässers einhergegangen ist (vgl dazu auch VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191), gekommen war. Dies war infolge des eingeholten wasserwirtschaftlichen Gutachtens zu verneinen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Konkret ging es um die Frage, ob es durch eine vom Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme zu einer erheblichen Verunreinigung des Gewässers, also zu einer solchen, die mit schwerwiegenden Folgen für das Gewässers einhergegangen ist vergleiche dazu auch VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191), gekommen war. Dies war infolge des eingeholten wasserwirtschaftlichen Gutachtens zu verneinen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.0523.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.