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§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 15§ 45§ 32Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/35/0774-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 21.2.2017, ****: Nachdem im Zuge einer Dienstfahrt von Vertretern der belangten Behörde am 1.3.2013 festgestellt worden war, dass im Akt näher konkretisierte Werbeeinrichtungen (siehe Spruchpunkt
- a)und
- b)des angefochtenen Straferkenntnisses) ohne naturschutzrechtliche Bewilligung aufgestellt bzw. angebracht wurden, wurde die B-Firma mit Schreiben vom 15.3.2013, ****, auf die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Werbeeinrichtungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 hingewiesen und erging seitens der belangten Behörde die Aufforderung, diese Werbetafeln zu entfernen. Im Zuge einer Überprüfung durch die belangte Behörde am 25.4.2013 wurde festgestellt, dass die gegenständlichen Werbeeinrichtungen nicht entfernt wurden, weshalb in weiterer Folge der B-Firma, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn AA, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.6.2013, ****, der Auftrag erteilt wurde, die widerrechtlich errichteten Werbeeinrichtungen binnen näher bezeichneter Frist zu entfernen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft, zumal die dagegen erhobene Berufung mit Berufungserkenntnis des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 6.8.2013, ***, ebenso als unbegründet abgewiesen wurde, wie die gegen dieses Erkenntnis erhobene VwGH-Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.8.2014, ****. Mit Eingabe vom 1.7.2013 wurde von der B-Firma, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn AA, bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung bzw. Beibehaltung der Werbetafeln angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2013, ****, wurde diese nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung versagt. Eine dagegen von der B-Firma, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn AA, erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.7.2014, LVwG-2014/41/0122-8, als unbegründet abgewiesen. Nachdem vom Amt der Tiroler Landesregierung mitgeteilt worden war, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Rechtsmittelbehörde festgestellt werden konnte, dass sich eine weitere, nicht genehmigte Werbeeinrichtung gleicher Art auf dem Stadel der Grundparzelle .*2, KG X, befindet und diese ebenfalls bewilligungspflichtig sei, erging seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.8.2013, ****, an die B-Firma, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn AA, die Aufforderung, diese, im Akt näher konkretisierte Werbeeinrichtung (siehe Spruchpunkt
- c)des angefochtenen Straferkenntnisses) zu entfernen. Da laut Überprüfungsbericht vom 1.10.2013 festgestellt werden konnte, dass die gegenständlichen Werbeeinrichtungen nach wie vor nicht entfernt wurden, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2013, *, der B-Firma, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn AA, die Entfernung dieser Werbetafel aufgetragen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 14.7.2014, LVwG-2014/41/0123-7, als unbegründet abgewiesen.Nachdem vom Amt der Tiroler Landesregierung mitgeteilt worden war, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Rechtsmittelbehörde festgestellt werden konnte, dass sich eine weitere, nicht genehmigte Werbeeinrichtung gleicher Art auf dem Stadel der Grundparzelle .*2, KG römisch zehn, befindet und diese ebenfalls bewilligungspflichtig sei, erging seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.8.2013, ****, an die B-Firma, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn AA, die Aufforderung, diese, im Akt näher konkretisierte Werbeeinrichtung (siehe Spruchpunkt
- c)des angefochtenen Straferkenntnisses) zu entfernen. Da laut Überprüfungsbericht vom 1.10.2013 festgestellt werden konnte, dass die gegenständlichen Werbeeinrichtungen nach wie vor nicht entfernt wurden, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2013, *, der B-Firma, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn AA, die Entfernung dieser Werbetafel aufgetragen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 14.7.2014, LVwG-2014/41/0123-7, als unbegründet abgewiesen. Da bei weiteren Lokalaugenscheinen der belangten Behörde am 25.9.2014 und am 6.7.2016 jeweils festgestellt werden konnte, dass die drei verfahrensgegenständlichen Werbetafeln nach wie vor nicht entfernt worden sind, erging gegenüber Herrn AA als Geschäftsführer der B-Firma eine mit 22.9.2016 datierte Strafverfügung, gegen die fristgerecht ein näher begründeter Einspruch erhoben wurde. Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie, Herr AA, geboren xx.xx.xxxx, wohnhaft in B-Firma X, , haben es als Geschäftsführer und somit als
§ 9Abs. 1 VSt
G 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der B-Firma, , B-Firma X, zu verantworten, dass seit März 2013, jedenfalls jedoch am 01.03.2013, am 25.04.2013, am 12.07.2013, am 25.09.2014 und am 06.07.2016 (Zeitpunkte der Feststellung) außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Werbeeinrichtungen, nämlich„Sie, Herr AA, geboren xx.xx.xxxx, wohnhaft in B-Firma römisch zehn, , haben es als Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der B-Firma, , B-Firma römisch zehn, zu verantworten, dass seit März 2013, jedenfalls jedoch am 01.03.2013, am 25.04.2013, am 12.07.2013, am 25.09.2014 und am 06.07.2016 (Zeitpunkte der Feststellung) außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Werbeeinrichtungen, nämlich
- a)an der B ** Zer Straße im Bereich der Ortseinfahrt von B-Firma X von Z kommend, auf der rechten Fahrbahnseite auf auf der Grundparzelle *1, KG X, auf einem dort befindlichen Metallgerüst im Ausmaß von 255 cm x 325 cm (Ausmaß der Tafel ohne Metallgerüst: 230 cm x 145 cm), welche in weinroter Grundfarbe mit weißer Schrift beidseitig die Aufschriften ‚Kontrast der Elemente für ein intensives Lebensgefühl‘, ‚B-Firma, und ‚Auf Wiedersehen‘ (Blickrichtung Z), sowie einen weißen Richtungspfeil in welchem in grauer Schrift ‚200 m‘ und in weißer Schrift neben dem Richtungspfeil ‚Richtung Q‘ (Blickrichtung X) geschrieben steht, aufweist. Für die Beleuchtung dieser Werbeeinrichtung befinden sich am Metallgerüst insgesamt vier Lampen.
- a)an der B ** Zer Straße im Bereich der Ortseinfahrt von B-Firma römisch zehn von Z kommend, auf der rechten Fahrbahnseite auf auf der Grundparzelle *1, KG römisch zehn, auf einem dort befindlichen Metallgerüst im Ausmaß von 255 cm x 325 cm (Ausmaß der Tafel ohne Metallgerüst: 230 cm x 145 cm), welche in weinroter Grundfarbe mit weißer Schrift beidseitig die Aufschriften ‚Kontrast der Elemente für ein intensives Lebensgefühl‘, ‚B-Firma, und ‚Auf Wiedersehen‘ (Blickrichtung Z), sowie einen weißen Richtungspfeil in welchem in grauer Schrift ‚200 m‘ und in weißer Schrift neben dem Richtungspfeil ‚Richtung Q‘ (Blickrichtung römisch zehn) geschrieben steht, aufweist. Für die Beleuchtung dieser Werbeeinrichtung befinden sich am Metallgerüst insgesamt vier Lampen.
- b)an der B **Zer Straße im Bereich der Ortseinfahrt von B-Firma X von Z kommend, auf der linken Fahrbahnseite auf der Grundparzelle .*2, KG X, an der nördlichen Wand eines dort befindlichen Stadels, im Ausmaß von 385 cm x 265 cm, auf welcher sich vor einem Bild des Hotels B-Firma die Aufschriften ‚B-Firma‘ sowie ‚Für ein intensiveres Lebensgefühl‘ in weißer Schriftfarbe befinden. Des Weiteren befindet sich am unteren Rand der Werbeeinrichtung auf weinroter Grundfarbe in weißer Schrift die Aufschrift ***sowie am unteren rechten Rand ein Barcode.
- b)an der B **Zer Straße im Bereich der Ortseinfahrt von B-Firma römisch zehn von Z kommend, auf der linken Fahrbahnseite auf der Grundparzelle .*2, KG römisch zehn, an der nördlichen Wand eines dort befindlichen Stadels, im Ausmaß von 385 cm x 265 cm, auf welcher sich vor einem Bild des Hotels B-Firma die Aufschriften ‚B-Firma‘ sowie ‚Für ein intensiveres Lebensgefühl‘ in weißer Schriftfarbe befinden. Des Weiteren befindet sich am unteren Rand der Werbeeinrichtung auf weinroter Grundfarbe in weißer Schrift die Aufschrift ***sowie am unteren rechten Rand ein Barcode.
- c)an der B ** Zer Straße im Bereich der Ortseinfahrt von B-Firma X von Z kommend, auf der linken Fahrbahnseite auf der Grundparzelle .*2, KG X, an der westlichen Wand eines dort befindlichen Stadels im Ausmaß von 385 cm x 265 cm, auf welcher sich vor einem Bild des Hotels B-Firma die Aufschriften ‚B-firma‘ sowie ‚Für ein intensiveres Lebensgefühl‘ in weißer Schriftfarbe befinden. Des Weiteren befindet sich am unteren Rand der Werbeeinrichtung auf weinroter Grundfarbe in weißer Schrift die Aufschrift ‚**** sowie am unteren rechten Rand ein Barcode.
- c)an der B ** Zer Straße im Bereich der Ortseinfahrt von B-Firma römisch zehn von Z kommend, auf der linken Fahrbahnseite auf der Grundparzelle .*2, KG römisch zehn, an der westlichen Wand eines dort befindlichen Stadels im Ausmaß von 385 cm x 265 cm, auf welcher sich vor einem Bild des Hotels B-Firma die Aufschriften ‚B-firma‘ sowie ‚Für ein intensiveres Lebensgefühl‘ in weißer Schriftfarbe befinden. Des Weiteren befindet sich am unteren Rand der Werbeeinrichtung auf weinroter Grundfarbe in weißer Schrift die Aufschrift ‚**** sowie am unteren rechten Rand ein Barcode. angebracht bzw. nicht entfernt wurden, obwohl, 1. die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtung außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf und eine solche dem Beschuldigten mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2013, Zahl: ****, nicht erteilt bzw. versagt worden war, und 2. dem Beschuldigten mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.06.2013, Zahl: ****,
§ 15Abs.
1 und Abs. 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, aufgetragen worden war, die Werbeeinrichtungen
- a)und
- b)auf den Grundparzellen *1 und .*2, jeweils KG X, unverzüglich längstens jedoch bis zum 15.07.2013, nach Berufung vom 02.07.2013 durch Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 06.08.2013, GZ: ****, Frist neu festgesetzt bis 31.08.2013, zu entfernen und diesem Auftrag nicht nachgekommen wurde, und2. dem Beschuldigten mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.06.2013, Zahl: ****,
Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 5, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, aufgetragen worden war, die Werbeeinrichtungen
- a)und
- b)auf den Grundparzellen *1 und .*2, jeweils KG römisch zehn, unverzüglich längstens jedoch bis zum 15.07.2013, nach Berufung vom 02.07.2013 durch Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 06.08.2013, GZ: ****, Frist neu festgesetzt bis 31.08.2013, zu entfernen und diesem Auftrag nicht nachgekommen wurde, und 3. dem Beschuldigten mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2013, Zahl****,
§ 15Abs.
1 und Abs. 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, aufgetragen worden war, die Werbeeinrichtung c) auf der Grundparzelle .*2, KG X, unverzüglich längstens jedoch bis zum 20.11.2013, nach Berufung vom 06.11.2013 durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.07.2014, GZ: LVwG-2014/41/0123-7, Frist neu festgesetzt bis 10.08.2014, zu entfernen und diesem Auftrag nicht nachgekommen wurde.3. dem Beschuldigten mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2013, Zahl****,
Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 5, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, aufgetragen worden war, die Werbeeinrichtung
- c)auf der Grundparzelle .*2, KG römisch zehn, unverzüglich längstens jedoch bis zum 20.11.2013, nach Berufung vom 06.11.2013 durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.07.2014, GZ: LVwG-2014/41/0123-7, Frist neu festgesetzt bis 10.08.2014, zu entfernen und diesem Auftrag nicht nachgekommen wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: zu 1.: §§ 15 Abs. 1 iVm 45 Abs. 2 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 150/2012, (kurz: TNSchG 2005), iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, (kurz: VStG 1991);zu 1.: Paragraphen 15, Absatz eins, in Verbindung mit 45 Absatz 2, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, (kurz: TNSchG 2005), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (kurz: VStG 1991); zu 2.: §§ 15 Abs. 5 iVm 45 Abs. 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 150/2012, (kurz: TNSchG 2005), iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, (kurz: VStG 1991);zu 2.: Paragraphen 15, Absatz 5, in Verbindung mit 45 Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, (kurz: TNSchG 2005), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (kurz: VStG 1991); zu 3.: §§ 15 Abs. 5 iVm 45 Abs. 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 150/2012, (kurz: TNSchG 2005), iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, (kurz: VStG 1991);zu 3.: Paragraphen 15, Absatz 5, in Verbindung mit 45 Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, (kurz: TNSchG 2005), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (kurz: VStG 1991); Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro zu 1.: EUR 200,00 zu 2.: EUR 200,00 zu 3.: EUR 200,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden 48 Stunden 48 Stunden
§ 45Abs. 2 lit. b TNSch
G 2005 idF LGBl. Nr. 150/2012;Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,; zu
- und 3.: § 45 Abs. 3 lit. b TNSchG 2005 idF LGBl. Nr. 150/2012;”Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,;” Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „In seiner Rechtfertigung bestreitet der Beschuldigte bereits das Vorliegen der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen dahingehend, dass die den Tatbeständen zugrunde liegenden Sachverhalte unrichtig seien, da die gegenständlichen Werbeeinrichtungen nicht seit März 2013 unverändert an Ort und Stelle bestanden hätten, sondern mehrmals verändert und bewegt worden seien, weshalb nicht von einer ununterbrochenen Tathandlung ausgegangen werden könne. Bestritten wird somit der Tatzeitraum, welcher ein Tatbestandsmerkmal der objektiven Tatseite bildet. Die erkennende Behörde hat die Feststellung des vorgeworfenen Tatzeitraumes auf die den Aktenvermerken über die Überprüfungen an Ort und Stelle beigelegten Lichtbilddokumentationen gestützt, aus welchen für die Behörde keine Veränderungen der Werbeeinrichtungen ersichtlich waren, weshalb von einem unveränderten Bestand seit März 2013 ausgegangen wurde. Seitens des Beschuldigten wurden keine entsprechenden Beweise vorgelegt, welche die behaupteten Veränderungen des Bestandes der Werbeeinrichtungen belegen könnten. Der vorgeworfene Tatbestand ist daher aus objektiver Sicht erfüllt. Bei der vorgeworfenen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehören (VwGH 21.02.1984, ZI. 83/07/0252). Für derartige Delikte genügt fahrlässiges Handeln und § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG sieht vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ‚Glaubhaftmachung‘ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat dafür initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, ZI. 89/02/0017 u.a.).Bei der vorgeworfenen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehören (VwGH 21.02.1984, ZI. 83/07/0252). Für derartige Delikte genügt fahrlässiges Handeln und Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG sieht vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ‚Glaubhaftmachung‘ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat dafür initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, ZI. 89/02/0017 u.a.). Vorgebracht wurde seitens der Beschuldigten zur subjektiven Tatseite lediglich, dass er die angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten hat, eine nähere Begründung oder Darlegung von Umständen welche ein Verschulden an der Begehung ausschließen könnte, wurde nicht vorgebracht. Durch diese pauschale Rechtfertigung ist es der Beschuldigten nicht gelungen, vom Nichtvorliegen eines Verschuldens an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu überzeugen, vielmehr sind die Baumaßnahmen mit Wissen und Wollen der Beschuldigten ohne die entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung erfolgt, weshalb hinsichtlich des Verschuldens von Vorsatz auszugehen war. Der Beschuldigte hat die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. (…) Zur Verjährung wird festgestellt, dass es sich bei den angelasteten Übertretungen entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht um einzelne Taten handelt, sondern um Dauerdelikte, bei welchen das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Seit Setzung der ersten Tathandlung und Bekanntwerden der widerrechtlichen Aufstellung der Werbeeinrichtungen hat das strafbare Verhalten noch nicht aufgehört, da die Werbetafeln bis zum Zeitpunkt der letzten Kontrolle am 06.07.2016 noch nicht entfernt wurden. Die Setzung einer Verfolgungshandlung durch die Behörde durch Strafverfügung vom 22.09.2016 war daher jedenfalls innerhalb der Frist zur Setzung einer Verfolgungshandlung, weshalb keine Verjährung eingetreten ist. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.“ Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Erschwerend gewertet wurde im gegenständlichen Verfahren die Fortsetzung des strafbaren Verhaltens über einen längeren Zeitraum hindurch, Milderungsgründe kamen demgegenüber keine hervor. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung des Beschuldigten lagen nach Ansicht der Behörde im vorliegenden Fall nicht vor, da als Verschuldensform Vorsatz angelastet wird und daher nicht von einem derartigen geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann bzw. auch die Folgen der Übertretung nicht als unbedeutend anzusehen sind, weshalb von der Verhängung einer Strafe nicht abgesehen werden konnte. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mangels Angaben des Beschuldigten hinsichtlich dieser Verhältnisse, war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, bei der von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen wird (VwGH 21.10.1992, Zl. 92/02/0145 u.a.). Unter Bedachtnahme auf alle für die Strafbemessung bedeutenden Umstände erscheint die Verhängung einer Geldstrafe von EUR 600,00 als schuld- und tatangemessen. Da in der Strafverfügung vom 22.09.2016, GZ: IV-ST-13630/2, eine Geldstrafe von EUR 600,00 verhängt wurde, durfte die nunmehr durch Straferkenntnis zu verhängende Strafe aufgrund der oben zitierten Gesetzesbestimmung des § 49 Abs. 2 VStG diesen Betrag nicht überschreiten.Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mangels Angaben des Beschuldigten hinsichtlich dieser Verhältnisse, war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, bei der von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen wird (VwGH 21.10.1992, Zl. 92/02/0145 u.a.). Unter Bedachtnahme auf alle für die Strafbemessung bedeutenden Umstände erscheint die Verhängung einer Geldstrafe von EUR 600,00 als schuld- und tatangemessen. Da in der Strafverfügung vom 22.09.2016, GZ: IV-ST-13630/2, eine Geldstrafe von EUR 600,00 verhängt wurde, durfte die nunmehr durch Straferkenntnis zu verhängende Strafe aufgrund der oben zitierten Gesetzesbestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, VStG diesen Betrag nicht überschreiten. Die Notwendigkeit der Bestrafung ergibt sich im gegenständlichen Fall insbesondere aus spezialpräventiven, aber auch aus generalpräventiven Erwägungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005.“ Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 28.2.2017 zugestellt.
- Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA als Geschäftsführer der B-Firma, vertreten durch Rechtsanwalt1, Beschwerde, welche am 22.3.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einlangte.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr AA als Geschäftsführer der B-Firma, vertreten durch Rechtsanwalt1, Beschwerde, welche am 22.3.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einlangte. Die vorliegende Beschwerde, mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Strafverfahrens begehrt wird, wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: „Die Behörde führt tatsächlich aus, der Beschwerdeführer habe es als Vertretung nach außen befugtes Organ der B-Firma zu verantworten, dass seit März 2013 an drei angegebenen Standorten Werbeeinrichtungen, welche naturschutzrechtlicher Bewilligung bedürften, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung aufgestellt seien. Die Behörde führt dazu rechtlich aus, der Beschwerdeführer habe dadurch die §§ 15 Abs. 1 iVm 45 Abs. 2 lit. b TNSchG 2005 verletzt. Die Behörde führt zudem aus, der Beschwerdeführer sei dem Auftrag der Behörde zur Entfernung nicht nachgekommen und habe dadurch die §§ 15 Abs. 5 iVm 45 Abs. 3 lit. b TNSchG 2005 verletzt.„Die Behörde führt tatsächlich aus, der Beschwerdeführer habe es als Vertretung nach außen befugtes Organ der B-Firma zu verantworten, dass seit März 2013 an drei angegebenen Standorten Werbeeinrichtungen, welche naturschutzrechtlicher Bewilligung bedürften, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung aufgestellt seien. Die Behörde führt dazu rechtlich aus, der Beschwerdeführer habe dadurch die Paragraphen 15, Absatz eins, in Verbindung mit 45 Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 verletzt. Die Behörde führt zudem aus, der Beschwerdeführer sei dem Auftrag der Behörde zur Entfernung nicht nachgekommen und habe dadurch die Paragraphen 15, Absatz 5, in Verbindung mit 45 Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 verletzt.
§ 45Abs. 2 lit. b TNSch
G 2005 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt oder verändert.
Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt oder verändert. Die im Spruch im Straferkenntnis als erwiesen angenommene Tat des Beschwerdeführers erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale
der §§ 15 Abs. 1 iVm 45 Abs. 2 lit. b TNSchG 2005. Es wurde im Spruch nicht als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung entgegen TNSchG 2005 errichtet, aufgestellt, angebracht oder verändert habe, weshalb der Beschwerdeführer nicht
diesen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 zu bestrafen ist.Die im Spruch im Straferkenntnis als erwiesen angenommene Tat des Beschwerdeführers erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale
der Paragraphen 15, Absatz eins, in Verbindung mit 45 Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005. Es wurde im Spruch nicht als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung entgegen TNSchG 2005 errichtet, aufgestellt, angebracht oder verändert habe, weshalb der Beschwerdeführer nicht
diesen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 zu bestrafen ist. Tatsächlich wurden vom Beschwerdeführer bewilligungspflichtige Werbeeinrichtungen ohne Bewilligung weder errichtet, aufgestellt, angebracht oder verändert. Die Behörde weist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der allenfalls ohne Bewilligung errichteten, aufgestellten, angebrachten oder veränderten bewilligungspflichtigen Werbeeinrichtungen eine Verantwortung zu, die unkonkretisiert nicht nachvollzogen werden kann, aber allenfalls ist der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale
der §§ 15 Abs. 1 iVm 45 Abs. 2 lit. b TNSchG 2005 nicht zu bestrafen.Tatsächlich wurden vom Beschwerdeführer bewilligungspflichtige Werbeeinrichtungen ohne Bewilligung weder errichtet, aufgestellt, angebracht oder verändert. Die Behörde weist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der allenfalls ohne Bewilligung errichteten, aufgestellten, angebrachten oder veränderten bewilligungspflichtigen Werbeeinrichtungen eine Verantwortung zu, die unkonkretisiert nicht nachvollzogen werden kann, aber allenfalls ist der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale
der Paragraphen 15, Absatz eins, in Verbindung mit 45 Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 nicht zu bestrafen. Jedenfalls verstößt die Bestrafung des Beschwerdeführers sowohl
§ 45Abs. 2 lit. b als auch § 45 Abs. 3 lit. b TNSch
G 2005 gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Verbot der Doppelbestrafung. Eine Verwaltungsübertretung
§ 45Abs. 2 lit. b TNSch
G 2005 liegt als Dauerdelikt auch dann vor, wenn die verantwortliche Person bereits von der zuständigen Behörde zur Unterlassung aufgefordert worden ist. Diesfalls besteht zwischen § 45 Abs. 2 lit. b und § 45 Abs. 3 lit. b TNSchG 2005 keine Konkurrenz. Diesfalls wird § 45 Abs. 3 lit. b von § 45 Abs. 2 lit. b TNSchG 2005 konsumiert. Die verantwortliche Person hat allenfalls eine Verwaltungsübertretung
§ 45Abs. 2 lit. b TNSch
G 2005 zu verantworten.Jedenfalls verstößt die Bestrafung des Beschwerdeführers sowohl
Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, als auch Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Verbot der Doppelbestrafung. Eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 liegt als Dauerdelikt auch dann vor, wenn die verantwortliche Person bereits von der zuständigen Behörde zur Unterlassung aufgefordert worden ist. Diesfalls besteht zwischen Paragraph 45, Absatz 2, Litera b und Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 keine Konkurrenz. Diesfalls wird Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, von Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 konsumiert. Die verantwortliche Person hat allenfalls eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 zu verantworten. Das Kumulationsprinzip des Verwaltungsstrafrechts ist lediglich eine Strafzumessungsbestimmung, aber erlaubt keinen Schuldspruch wegen einer konsumierten Verwaltungsstrafbestimmung. Außerdem verletzt, wie das oben beschriebene Dauerdelikt, ein Schuldspruch wegen beider Verwaltungsstrafbestimmungen das Verbot der Doppelbestrafung, da bei einer solchen Verwaltungsübertretung
§ 45Abs. 2 lit. b TNSch
G 2005 zugleich auch gegen § 45 Abs. 3 lit. b TNSchG 2005 verstoßen wird.Das Kumulationsprinzip des Verwaltungsstrafrechts ist lediglich eine Strafzumessungsbestimmung, aber erlaubt keinen Schuldspruch wegen einer konsumierten Verwaltungsstrafbestimmung. Außerdem verletzt, wie das oben beschriebene Dauerdelikt, ein Schuldspruch wegen beider Verwaltungsstrafbestimmungen das Verbot der Doppelbestrafung, da bei einer solchen Verwaltungsübertretung
Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 zugleich auch gegen Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 verstoßen wird. Die von der Behörde bezeichneten Werbeeinrichtungen an den angegebenen Standorten bestehen dort seit März 2013 nicht in unveränderter Weise. Die Werbeeinrichtungen wurden im Laufe des Jahres wesentlich verändert, weshalb mittlerweile zumindest teilweise Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
§ 32Abs 1 VSt
G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 15 und 45) lauten in der derzeit geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (Paragraphen 15 und 45) lauten in der derzeit geltenden Fassung auszugsweise wie folgt: „§ 15 Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
(1)Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.
(1)Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.
(2)Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von a) (…)
(5)Wenn durch die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen, die nach Abs. 2 lit. g keiner Bewilligung bedarf, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 erheblich beeinträchtigt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung veranlasst hat, oder, wenn dieser nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder aus sonstigen Gründen nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Beseitigung der Werbeeinrichtung auftragen. Auf begründetes Ersuchen kann die Behörde statt der Beseitigung die Durchführung jener Maßnahmen auftragen, durch die die erheblichen Beeinträchtigungen vermieden werden.
(5)Wenn durch die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen, die nach Absatz 2, Litera g, keiner Bewilligung bedarf, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, erheblich beeinträchtigt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung veranlasst hat, oder, wenn dieser nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder aus sonstigen Gründen nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Beseitigung der Werbeeinrichtung auftragen. Auf begründetes Ersuchen kann die Behörde statt der Beseitigung die Durchführung jener Maßnahmen auftragen, durch die die erheblichen Beeinträchtigungen vermieden werden.
(6)(…)
(7)Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.
(7)Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Absatz 2, Litera d, oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.
(8)(…)“ „§ 45 Strafbestimmungen
(1)(…)
(2)Wer
- a)(…)
- b)eine nach § 15 Abs. 1 bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert;
- b)eine nach Paragraph 15, Absatz eins, bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert;
- c)(…) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,– Euro zu bestrafen.
(3)Wer
- a)
- b)einer Anordnung nach den §§ 14 Abs. 9, 15 Abs. 5, 7 oder 8, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,
- b)einer Anordnung nach den Paragraphen 14, Absatz 9, 15, Absatz 5, 7, oder 8, 17 Absatz eins und 4, 18, 27 Absatz 6, oder 29 Absatz 10, nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.
(4)(…)
(7)Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze oder ohne die nach § 16 Abs. 1 erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(7)Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze oder ohne die nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(8)(…)“ Im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entfernungsaufträge vom 19.6.2013, ****, und vom 17.10.2013, ****, lautete der § 15 Abs 5 TNSchG 2005 wie folgt:Im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entfernungsaufträge vom 19.6.2013, ****, und vom 17.10.2013, ****, lautete der Paragraph 15, Absatz 5, TNSchG 2005 wie folgt: „
(5)Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.“ „
(5)Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Absatz 2, Litera d, oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.“ Der Abs 3 des § 45 TNSchG 2005 lautete zu diesem Zeitpunkt auszugsweise wie folgt:Der Absatz 3, des Paragraph 45, TNSchG 2005 lautete zu diesem Zeitpunkt auszugsweise wie folgt: „
(3)Wer
- a)(…)
- b)einer behördlichen Anordnung nach den §§ 14 Abs. 9, 15 Abs. 5 oder 6, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Bescheiden enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,
- b)einer behördlichen Anordnung nach den Paragraphen 14, Absatz 9, 15, Absatz 5, oder 6, 17 Absatz eins und 4, 18, 27 Absatz 6, oder 29 Absatz 10, nicht nachkommt, oder sonst in Bescheiden enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.“ Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Das im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen ist nun aber aus folgenden Erwägungen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Zu Spruchpunkt 1.: Im vorliegenden Fall besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm hinsichtlich dieses Spruchpunktes vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach Außen befugtes Organ der B-Firma. Da die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht behauptet wurde und auch jegliche Anhaltspunkte dahingehend fehlen, ist der Beschwerdeführer
§ 9Abs 1 und 2 VSt
G somit strafrechtlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die B-Firma verantwortlich.Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach Außen befugtes Organ der B-Firma. Da die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht behauptet wurde und auch jegliche Anhaltspunkte dahingehend fehlen, ist der Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz eins und 2 VStG somit strafrechtlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die B-Firma verantwortlich. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes steht auch fest, dass es sich bei den drei verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen um naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Einrichtungen handelt, für die keine solche Bewilligung erteilt wurde. Diesbezüglich ist insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.8.2014, 2013/10/0217, zu verweisen, in welcher dieser hinsichtlich der in Spruchpunkt
- a)und
- b)näher konkretisierten Werbeeinrichtungen ausdrücklich aussprach, dass diese Tafeln einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen. Eine solche Bewilligung wurde zweifellos nicht erteilt. Vielmehr wurde eine solche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2013, ****, ausdrücklich versagt und dieser Ausspruch rechtskräft vom Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Erkenntnis vom 14.7.2014, LVwG-2014/41/0122-8, bestätigt. Vor diesem Hintergrund besteht aber auch kein Zweifel an der Bewilligungspflichtig für die in Spruchpunkt
- c)des angefochtenen Straferkenntnisses näher konkretisierte Werbeeinrichtung, da sich diese von der unter Spruchpunkt
- b)dargestellten Werbeeinrichtung im Wesentlichen nur durch ihren Anbringungsort an der westlichen anstatt der nördlichen Seite eines Stalles unterscheidet. Wie unter Punkt I.1) dieses Erkenntnisses dargestellt und aus dem Verwaltungsakt eindeutig ersichtlich ist, liegt hinsichtlich dieser Werbeeinrichtung auch ein rechtskräftiger Entfernungsauftrag vor, der als rechtliche Voraussetzung zwingend die Feststellung der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht und das Nichtvorliegen einer solchen Bewilligung beinhalten muss.Vor diesem Hintergrund besteht aber auch kein Zweifel an der Bewilligungspflichtig für die in Spruchpunkt
- c)des angefochtenen Straferkenntnisses näher konkretisierte Werbeeinrichtung, da sich diese von der unter Spruchpunkt
- b)dargestellten Werbeeinrichtung im Wesentlichen nur durch ihren Anbringungsort an der westlichen anstatt der nördlichen Seite eines Stalles unterscheidet. Wie unter Punkt römisch eins.1) dieses Erkenntnisses dargestellt und aus dem Verwaltungsakt eindeutig ersichtlich ist, liegt hinsichtlich dieser Werbeeinrichtung auch ein rechtskräftiger Entfernungsauftrag vor, der als rechtliche Voraussetzung zwingend die Feststellung der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht und das Nichtvorliegen einer solchen Bewilligung beinhalten muss. Wenn der Beschwerdeführer bestreitet, für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung bzw. Änderung dieser Werbeeinrichtungen verantwortlich zu sein, so ist er mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Schon der festgestellte Inhalt und die auf Lichtbildern dokumentierte Gestaltung der Werbeeinrichtungen lässt keinen Zweifel, dass diese der B-Firma, deren Geschäftsführer und insofern
§ 9Abs 1 VSt
G strafrechtlich Verantwortliche der Beschwerdeführer ist, zuzuordnen sind und deren Aufstellung von dieser veranlasst wurde. Zudem enthält der vorliegende Verwaltungsakt genügend Beweise und Anhaltspunkte für diese Annahme, als etwa im Email vom 6.4.2013 seitens der B-Firma die Errichtung der Werbeeinrichtungen zugestanden und deren Entfernung abgelehnt wird oder indem seitens des Beschwerdeführers als Geschäftsführer dieser KG um nachträgliche Bewilligung für diese Werbeeinrichtungen angesucht wurde. Auch in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren in der betreffenden Angelegenheit, etwa in den Verfahren betreffend die erteilten Entfernungsaufträge, wurde nie bestritten, dass die Veranlassung der Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen der B-Firma zuzurechnen ist. Wenn der Beschwerdeführer bestreitet, für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung bzw. Änderung dieser Werbeeinrichtungen verantwortlich zu sein, so ist er mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Schon der festgestellte Inhalt und die auf Lichtbildern dokumentierte Gestaltung der Werbeeinrichtungen lässt keinen Zweifel, dass diese der B-Firma, deren Geschäftsführer und insofern
Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich Verantwortliche der Beschwerdeführer ist, zuzuordnen sind und deren Aufstellung von dieser veranlasst wurde. Zudem enthält der vorliegende Verwaltungsakt genügend Beweise und Anhaltspunkte für diese Annahme, als etwa im Email vom 6.4.2013 seitens der B-Firma die Errichtung der Werbeeinrichtungen zugestanden und deren Entfernung abgelehnt wird oder indem seitens des Beschwerdeführers als Geschäftsführer dieser KG um nachträgliche Bewilligung für diese Werbeeinrichtungen angesucht wurde. Auch in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren in der betreffenden Angelegenheit, etwa in den Verfahren betreffend die erteilten Entfernungsaufträge, wurde nie bestritten, dass die Veranlassung der Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen der B-Firma zuzurechnen ist. Dass die verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen – wie vom Beschwerdeführer behauptet – seit März 2013 nicht in unveränderter Weise bestanden hätten, spielt vor den Hintergrund, dass sich das angefochtene Straferkenntnis auf ganz bestimmte Tatzeitpunkte, nämlich den 1.3.2013, den 25.4.2013, den 12.7.2013, den 25.9.2014 und den 6.7.2016 bezieht, keine Rolle. Jedenfalls zu diesen Zeitpunkten steht entsprechend den bei diesen Überprüfungen jeweils angefertigten und im Akt ersichtlichen Lichtbildern und den diesbezüglich von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen die jeweilige Identität der einzelnen Werbeeinrichtungen und ein zu diesen Zeitpunkten bestehender rechtswidriger Zustand fest. Insgesamt steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs 1 iVm § 45 Abs 2 lit b TNSchG 2005 verwirklicht hat. Insgesamt steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 verwirklicht hat. Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung - wie schon von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde - um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung - wie schon von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde - um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Die Behauptungen des Beschwerdeführers lassen sich in keiner Weise dahingehend deuten, dass damit eine Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens an der bewilligungslosen Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen erfolgen hätte sollen. Sohin hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Eine allenfalls im Zeitpunkt der Aufstellung der Werbeeinrichtungen bestehende Unkenntnis von der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht konnte den Beschwerdeführer jedenfalls nicht entschuldigen, da dies im Sinn des § 5 Abs 2 VStG nur dann möglich wäre, wenn die Unkenntnis unverschuldet wäre. Dies trifft aber nicht zu, da im Verwaltungsstrafverfahren eine Erkundungspflicht im Sinn des § 9 Abs 2 StGB gilt, wonach sich jemand mit den einschlägigen Vorschriften bekannt machen muss, wenn er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ (VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175). Vor diesem Hintergrund hätte jedenfalls auch der Beschwerdeführer sich vor Durchführung der gegenständlichen Werbemaßnahmen über die diesbezüglich bestehenden Bewilligungspflichten informieren müssen.Die Behauptungen des Beschwerdeführers lassen sich in keiner Weise dahingehend deuten, dass damit eine Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens an der bewilligungslosen Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen erfolgen hätte sollen. Sohin hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Eine allenfalls im Zeitpunkt der Aufstellung der Werbeeinrichtungen bestehende Unkenntnis von der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht konnte den Beschwerdeführer jedenfalls nicht entschuldigen, da dies im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann möglich wäre, wenn die Unkenntnis unverschuldet wäre. Dies trifft aber nicht zu, da im Verwaltungsstrafverfahren eine Erkundungspflicht im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, StGB gilt, wonach sich jemand mit den einschlägigen Vorschriften bekannt machen muss, wenn er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ (VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175). Vor diesem Hintergrund hätte jedenfalls auch der Beschwerdeführer sich vor Durchführung der gegenständlichen Werbemaßnahmen über die diesbezüglich bestehenden Bewilligungspflichten informieren müssen. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der belangten Behörde zur vom Beschwerdeführer behaupteten Strafbarkeitsverjährung.
§ 45Abs 7 TNSch
G 2005 endet das strafbare Verhalten im Fall eines ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführten Vorhabens erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der belangten Behörde zur vom Beschwerdeführer behaupteten Strafbarkeitsverjährung.
Paragraph 45, Absatz 7, TNSchG 2005 endet das strafbare Verhalten im Fall eines ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführten Vorhabens erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Wie dargelegt, fehlen im vorliegenden Fall aber jegliche Anhaltspunkte dahingehend, dass der rechtswidrige Zustand beseitigt worden wäre. Vielmehr ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes eindeutig ersichtlich, dass der rechtswidrige Zustand bereits am 1.3.2013 bestand und in gleicher Weise zuletzt am 6.7.2016 festgestellt werden konnte. Insofern erfolgte die Verfolgungshandlung durch die belangte Behörde im Sinn des § 31 Abs 1 VStG in Form einer Strafverfügung jedenfalls innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist und ist auch die dreijährige Strafbarkeitsverjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG noch nicht verstrichen.Insofern erfolgte die Verfolgungshandlung durch die belangte Behörde im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, VStG in Form einer Strafverfügung jedenfalls innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist und ist auch die dreijährige Strafbarkeitsverjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG noch nicht verstrichen. Zu den Spruchpunkten
- und 3.: In diesem Zusammenhang wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Entfernungsaufträgen nicht nachgekommen zu sein. Auch diesbezüglich besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Die rechtskräftigen, unter Punkt I.1) dieses Erkenntnisses dargelegten Entfernungsaufträge werden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich bezeichnet und wenden sich ausdrücklich an die B-Firma, deren zur Vertretung nach Außen befugtes Organ der Beschwerdeführer ist. Die rechtskräftigen, unter Punkt römisch eins.1) dieses Erkenntnisses dargelegten Entfernungsaufträge werden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich bezeichnet und wenden sich ausdrücklich an die B-Firma, deren zur Vertretung nach Außen befugtes Organ der Beschwerdeführer ist. Dazu, dass die beauftragte Entfernung tatsächlich nicht erfolgte, kann auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt
- verwiesen werden. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist wiederum zu berücksichtigen, dass es sich auch bei der Nichteinhaltung eines Entfernungsauftrages um ein Ungehorsamsdelikt handelt und es dem Beschwerdeführer mangels diesbezüglichem Vorbringen nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden an der Nichteinhaltung des Entfernungsauftrages darzulegen, wobei auch der von der belangten Behörde angenommene Vorsatz vom Landesverwaltungsgericht nicht bezweifelt wird. Aus dem Verwaltungsakt und den darin dokumentierten behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen geht eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer seine Verpflichtung, den Entfernungsaufträgen bei sonstiger Sanktion zu entsprechen, klar bewusst sein musste. Insofern hat es der Beschwerdeführer aber zweifellos jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, durch die Nichtbefolgung der Entfernungsaufträge eine Verwaltungsübertretung zu begehen. Trotz der erfolgten Novellierungen der §§ 15 und 45 des TNSchG 2005 und der dabei erfolgten – aus den oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen ersichtlichen – Umnummerierung von Absätzen war eine solche Nichtbefolgung während des gesamten Zeitraums der gegenständlichen Dauerdelikte strafbar.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist wiederum zu berücksichtigen, dass es sich auch bei der Nichteinhaltung eines Entfernungsauftrages um ein Ungehorsamsdelikt handelt und es dem Beschwerdeführer mangels diesbezüglichem Vorbringen nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden an der Nichteinhaltung des Entfernungsauftrages darzulegen, wobei auch der von der belangten Behörde angenommene Vorsatz vom Landesverwaltungsgericht nicht bezweifelt wird. Aus dem Verwaltungsakt und den darin dokumentierten behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen geht eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer seine Verpflichtung, den Entfernungsaufträgen bei sonstiger Sanktion zu entsprechen, klar bewusst sein musste. Insofern hat es der Beschwerdeführer aber zweifellos jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, durch die Nichtbefolgung der Entfernungsaufträge eine Verwaltungsübertretung zu begehen. Trotz der erfolgten Novellierungen der Paragraphen 15 und 45 des TNSchG 2005 und der dabei erfolgten – aus den oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen ersichtlichen – Umnummerierung von Absätzen war eine solche Nichtbefolgung während des gesamten Zeitraums der gegenständlichen Dauerdelikte strafbar. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im Zusammenhang mit den Spruchpunkten
- und
- somit lediglich zu prüfen, ob eine Bestrafung sowohl nach § 45 Abs 2 lit b als auch nach § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstößt.Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im Zusammenhang mit den Spruchpunkten
- und
- somit lediglich zu prüfen, ob eine Bestrafung sowohl nach Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, als auch nach Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstößt. Dies ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu verneinen. Im Sinn des § 22 Abs 2 VStG liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Verhängung zweier Strafen nebeneinander vor, weil sich die zwei Strafdrohungen, unter die die gegenständliche Tat fällt, nicht ausschließen.Im Sinn des Paragraph 22, Absatz 2, VStG liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Verhängung zweier Strafen nebeneinander vor, weil sich die zwei Strafdrohungen, unter die die gegenständliche Tat fällt, nicht ausschließen. Eine unzulässige Doppelbestrafung läge im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann vor, wenn nach der Ausschöpfung des materiell-rechtlichen Unrechtsgehaltes eines Sachverhaltes durch eine bereits ergangene Verurteilung eine weitere Verurteilung in Bezug auf denselben Sachverhalt erfolgen würde (siehe etwa VfSlg 14.696/1996; VwGH 23.5.2002, 2001/07/0182).Eine unzulässige Doppelbestrafung läge im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann vor, wenn nach der Ausschöpfung des materiell-rechtlichen Unrechtsgehaltes eines Sachverhaltes durch eine bereits ergangene Verurteilung eine weitere Verurteilung in Bezug auf denselben Sachverhalt erfolgen würde (siehe etwa VfSlg 14.696 aus 1996,; VwGH 23.5.2002, 2001/07/0182). Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, da die hier angenommenen Verwaltungsstraftatbestände nicht denselben Unwert sanktionieren. Während bei § 45 Abs 2 lit b TNSchG 2005 die bewilligungslose Errichtung einer Werbeeinrichtung sanktioniert wird und der Unwert der Tat insofern darin besteht, dass eine bestimmte, naturschutzrechtlich sensible Handlung ausgeführt wird, ohne die hierfür erforderliche und die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorgaben gewährleistende Bewilligung einzuholen, besteht der Zweck des § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 darin, die Einhaltung von behördlichen Anordnungen sicherzustellen. Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, da die hier angenommenen Verwaltungsstraftatbestände nicht denselben Unwert sanktionieren. Während bei Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 die bewilligungslose Errichtung einer Werbeeinrichtung sanktioniert wird und der Unwert der Tat insofern darin besteht, dass eine bestimmte, naturschutzrechtlich sensible Handlung ausgeführt wird, ohne die hierfür erforderliche und die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorgaben gewährleistende Bewilligung einzuholen, besteht der Zweck des Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 darin, die Einhaltung von behördlichen Anordnungen sicherzustellen. Dies zeigt die unterschiedlichen Aspekte der beiden im vorliegenden Fall als verletzt angenommenen Rechtsvorschriften, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst und deshalb ein weitergehendes Strafbedürfnis entfallen würde. Der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens wird nicht schon durch eines der herangezogenen Delikte vollständig erschöpft, weshalb im Sinn des oben genannten VwGH-Erkenntnisses vom 23.5.2002, 2001/07/0182, keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt. Bei einer anderen Auffassung ergäbe sich das unbefriedigende Ergebnis, dass die Nichterfüllung eines behördlichen Entfernungsauftrages keinerlei weitergehende Sanktion nach sich ziehen könnte, da ohnehin bereits eine Strafbarkeit aufgrund der bewilligungslosen Errichtung der Werbeeinrichtung vorliegt. Dies würde aber der Intention eines Entfernungsauftrages und dessen Effektivität diametral entgegen laufen. Es liegt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall also kein Fall der Scheinkonkurrenz vor. Weder handelt es sich beim § 45 Abs 3 lit b um die speziellere Bestimmung gegenüber dem § 45 Abs 2 lit b TNSchG 2005 StVO, noch zeigt sich, dass eine der genannten Bestimmungen gegenüber der anderen subsidiär, also nachrangig wäre. Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Konsumtion - im Sinn einer durch die Haupttat verdrängten Begleittat - vorliegt.Es liegt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall also kein Fall der Scheinkonkurrenz vor. Weder handelt es sich beim Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, um die speziellere Bestimmung gegenüber dem Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 StVO, noch zeigt sich, dass eine der genannten Bestimmungen gegenüber der anderen subsidiär, also nachrangig wäre. Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Konsumtion - im Sinn einer durch die Haupttat verdrängten Begleittat - vorliegt. Vielmehr liegt in Anbetracht der unterschiedlichen Regelungszwecke der von der belangten Behörde herangezogenen Straftatbestände und aufgrund des unterschiedlichen Unrechtsgehaltes, der durch die nebeneinander verhängten Strafen sanktioniert werden soll, ein Fall von Realkonkurrenz vor, bei der der Beschwerdeführer im Sinn des § 22 Abs 2 VStG durch zwei selbstständige Taten, nämlich die bewilligungslose Errichtung von Werbeeinrichtungen und die Nichterfüllung behördlicher Anordnungen, mehrere Straftatbestände verwirklicht hat.Vielmehr liegt in Anbetracht der unterschiedlichen Regelungszwecke der von der belangten Behörde herangezogenen Straftatbestände und aufgrund des unterschiedlichen Unrechtsgehaltes, der durch die nebeneinander verhängten Strafen sanktioniert werden soll, ein Fall von Realkonkurrenz vor, bei der der Beschwerdeführer im Sinn des Paragraph 22, Absatz 2, VStG durch zwei selbstständige Taten, nämlich die bewilligungslose Errichtung von Werbeeinrichtungen und die Nichterfüllung behördlicher Anordnungen, mehrere Straftatbestände verwirklicht hat. Somit kommt der vorliegenden Beschwerde auch in dieser Hinsicht keine Berechtigung zu. Zur Strafbemessung: Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich kein Vorbringen erstattet hat und entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 45 Abs 2 lit b und Abs 3 lit b TNSchG 2005 für die im vorliegenden Fall begangenen Verwaltungsübertretungen ein Strafrahmen von 20.000,-- bzw. 15.000,-- Euro vorgesehen ist. Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich kein Vorbringen erstattet hat und entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 2, Litera b und Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 für die im vorliegenden Fall begangenen Verwaltungsübertretungen ein Strafrahmen von 20.000,-- bzw. 15.000,-- Euro vorgesehen ist. Insofern kann festgehalten werden, dass hinsichtlich der gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretungen der zur Verfügung stehende Strafrahmen nur zu 1 % bzw. ca. 1,3% ausgeschöpft wurde. Allein dies zeigt, dass der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafen durch das Landesverwaltungsgericht gering ist. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der folgenden Erwägungen erachtet das Landesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafen als nicht gegeben: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen treffen zu und fehlt auch jegliches Vorbringen des Beschwerdeführers, das eine Rechtswidrigkeit dieser Strafbemessung nahelegen könnte. Die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung ist in Anbetracht des langen Zeitraumes des Bestehens des rechtswidrigen Zustandes ebenso erheblich wie der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen, da nur die Durchführung eines Bewilligungsverfahren gewährleisten kann, dass bei gewissen Maßnahmen Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern vermieden bzw allenfalls bestmöglich minimiert werden, und zweifellos ein großes Interesse an der Befolgung behördlicher Anordnungen gegeben ist. Auch spezial- und generalpräventive Überlegungen wurden von der belangten Behörde zu Recht ins Treffen geführt. Milderungsgründe sind nicht hervor gekommen und hinsichtlich der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde mangels Angaben hierzu zu Recht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen. Zusammengefasst erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe als schuld- und tatangemessen, weshalb die gegenständliche Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen war. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Nach § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn Nach Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn „
- in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
- sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
- im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
- sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“ Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides über dieses Recht ausdrücklich informiert wurde. Da die Höhe der verhängten Strafen zudem jeweils unter 500 Euro liegt, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den drei Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides jeweils um drei selbstständig zu beurteilende Straftaten, die auch getrennt bekämpfbar sind, keine untrennbare Einheit bilden und die nur rein verfahrensrechtlich in einem Straferkenntnis zusammengefasst wurden, weshalb eine Zusammenrechnung der Geldstrafen nicht erfolgt und die Voraussetzungen für einen Entfall der Verhandlung für jede angelastete Verwaltungsübertretung gesondert zu beurteilen war.
- Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zwar konnte die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangenen hat, aufgrund der eindeutigen Regelungen im TNSchG 2005 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes gelöst werden, weshalb diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Mangels einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich allerdings bei der Frage, ob die im vorliegenden Fall ausgesprochenen Verwaltungsstrafen nebeneinander verhängt werden durften, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und ist daher diesbezüglich die ordentliche Revision zulässig.Zwar konnte die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangenen hat, aufgrund der eindeutigen Regelungen im TNSchG 2005 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes gelöst werden, weshalb diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Mangels einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich allerdings bei der Frage, ob die im vorliegenden Fall ausgesprochenen Verwaltungsstrafen nebeneinander verhängt werden durften, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und ist daher diesbezüglich die ordentliche Revision zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.0774.1