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{'item': 'LVwG-2017/41/0075-1'}

Obsah (5)§§ 27§ 25a§ 24§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/0075-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§§ 27und 28 Abs 2 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 31.01.2017 die Richtsatzkürzung des Mindestsatzes für alleinstehende Volljährige von 20 % nicht vorgenommen wird.

Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 31.01.2017 die Richtsatzkürzung des Mindestsatzes für alleinstehende Volljährige von 20 % nicht vorgenommen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 22.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß vom 01.12.2016 bis zum 31.01.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 752,66 und für diesen Zeitraum eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 121,02 sowie im Monat Dezember 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 75,40 gewährt. Der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.09.2016, GZ *-*-****/*/*-**5, die Auflage erteilt wurde, sich um Arbeit zu bemühen, dieser Auflage sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verlängerungsantrag vom 22.11.2016 würden keine diesbezüglichen Nachweise beiliegen. Seitens der Amtsärztin sei der Beschwerdeführer am 04.08.2016 begutachtet und für arbeitsfähig befunden worden. Die vorgelegte Krankschreibung seines Hausarztes vom 04.08.2016 sei daher nicht zu berücksichtigen gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde von AA fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „Mir wurde per Bescheid mitgeteilt, dass eine Kürzung als Sanktion vorgenommen wird, da ich im Zeitraum vom 22.09.2016 bis 22.11.2016 nicht nachgewiesen habe, dass ich mich um Arbeit bemüht habe. Wie bereits persönlich und telefonisch mitgeteilt, wurde ich von meinem Hausarzt am 04.08.2016 aufgrund starker Schulterschmerzen und einer Schulterverletzung bei der BB krank gemeldet, nachdem eine einmonatige Physiotherapie im Juli keine Besserung bewirkte. Ich war in Behandlung und stetigem Kontakt mit meinem behandelnden Arzt Dr. CC, welcher mich am 22.11.2016 wieder gesundmelden wollte. Erst hier erfuhr Dr. CC und ich, dass die Krankmeldung bei der BB zurückgelegt wurde. Bereits am 04.08.2016 hatte ich eine Untersuchung bei der Amtsärztin des Stadtmagistrates Z, welche einen Befund über eine bestehende Arbeitsfähigkeit ausgestellt habe. Bei dieser Untersuchung wurde aber nur allgemein mein Gesundheitszustand geprüft und keine konkrete Schulteruntersuchung vorgenommen. Der Befund der Amtsärztin über die Arbeitsfähigkeit wurde mir allerdings nicht vermittelt, auch auf Nachfrage durch meine Bewährungshelferin DD war mir, sowie meiner Bewährungshelferin, nicht klar, dass ich nicht krank geschrieben bin. Während meiner mir geglaubten Krankmeldung nahm ich weiterhin einen Termin beim EE war, wurde jedoch darauf verwiesen, dass ich wieder kommen solle, wenn ich gesund bin. Auch vom EE wurde mir nicht mitgeteilt, dass eigentlich keine Krankmeldung vorliegt. Wie Sie bereits wissen, bin ich mit den FF-Betrieben in Kontakt und auf der Warteliste für ein Arbeitsverhältnis. Trotz meines vermeintlichen Krankenstandes habe ich bei Fr. GG mein Interesse bekundet und mich um eine Arbeitsstelle bemüht. Von Fr. GG wurde mir auch zugesichert, dass sie dies auf Nachfrage bestätigen kann. Vom EE bekam ich die Rückmeldung, dass ich von ihnen keine Stellenangebote vermittelt bekomme, da sie ebenfalls auf eine baldige Arbeitsaufnahme bei den FF-Betrieben hoffen. Wie Sie oben entnehmen können, habe ich mich stetig um ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei den FF-Betrieben bemüht und werde dies auch weiterhin mit viel Engagement machen. Auch mit der Bewährungshilfe finden regelmäßige Termine statt und diese unterstützt mich in meinem Wunsch bei den FF-Betrieben anzufangen, da dies die einzige realistische Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme für mich darstellt. Wie Sie wissen, ist für mich ein Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt nur schwer umsetzbar und auch mit der Bewährungshilfe wurde erarbeitet, dass eine Arbeitsaufnahme in einem sozialökonomischen Betrieb wesentlich zielorientierter ist und ich dadurch auch realistischere Chancen auf einen Beruf im ersten Arbeitsmarkt habe. Wenn ich gewusst hätte, dass dies nicht reicht, hätte ich mich natürlich noch selbstständig bei offenen Arbeitsstellen beworben, allerdings aufgrund meines Lebenslaufs sicher wenig Aussicht auf eine Einstellung gehabt. Wie sie bereits mit meiner Bewährungshelferin Fr. DD telefonisch am 20.12.2016 besprochen haben, wurden in meinem Fall Informationen nicht weitergegeben und ich konnte daher nicht adäquant handeln. Eine Sanktionskürzung würde mich in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen und ich bitte daher davon abzusehen.“ Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und durch telefonische Nachfrage beim EE am 18.04.2017 und bei den FF-Betrieben am 19.04.2017. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. II. Rechtsgrundlagen: römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idgF (TMSG), von Belang:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF (TMSG), von Belang: „Allgemeine Bestimmungen Ziel, Grundsätze § 1.

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Paragraph eins,
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. … Begriffsbestimmungen § 2.
(1)In einer Notlage befindet sich, werParagraph 2,
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. … Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes § 5.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).Paragraph 5,
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt für
  1. a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,
  2. b)Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.,
  3. b)Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v. H.,
  4. c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, … Kürzung von Leistungen § 19.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der MindestsicherungsbezieherParagraph 19,
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
  1. a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
  3. c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
  4. d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
  5. e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt oder
  6. f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice angebotenen Schulungs- oder Fortbildungs- maßnahme nicht teilnimmt. Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden.Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5, begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. …“ III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Festgehalten wird, dass § 19 Abs 1 TMSG unterschiedliche Fallkonstellationen vorsieht, welche zu einer Kürzung der Mindestsicherung führen können. Für den vorliegenden Fall wurde hinsichtlich der Richtsatzkürzung auf die Bestimmung des § 19 Abs 1 lit d TMSG verwiesen, wonach die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden kann, wenn der Mindestsicherungswerber trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Festgehalten wird, dass Paragraph 19, Absatz eins, TMSG unterschiedliche Fallkonstellationen vorsieht, welche zu einer Kürzung der Mindestsicherung führen können. Für den vorliegenden Fall wurde hinsichtlich der Richtsatzkürzung auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG verwiesen, wonach die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, gekürzt werden kann, wenn der Mindestsicherungswerber trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Der Gesetzgeber ist sohin in Fällen wie dem vorliegenden davon ausgegangen, dass der Hilfesuchende zuerst schriftlich zu ermahnen ist, Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen bzw sich um eine zumutbare Beschäftigung zu bemühen. Erst wenn nach einer derartigen schriftlichen Ermahnung weiterhin kein entsprechender Einsatz erfolgt, wozu auch die regelmäßige Meldung beim Arbeitsmarktservice zu zählen ist, ist mit einer Kürzung der Mindestsicherung vorzugehen. Von der belangten Behörde wird im Vorlageschreiben vom 28.12.2016 vermeint, dass der Beschwerdeführer bereits im Bescheid vom 22.09.2016 hinsichtlich der Arbeitsbemühungen ermahnt und diesem im Rahmen von Vorsprachen erklärt wurde, dass eine Vormerkung für einen FF-Betrieb nicht die Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft ersetzt. Von der belangten Behörde wurde weiters darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 04.08.2016 von der Amtsärztin untersucht und für arbeitsfähig befunden wurde und dass eine Vormerkung für einen FF-Betrieb nicht die Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft ersetze, weshalb eben der Beschwerdeführer Bewerbungsnachweise vorzulegen gehabt hätte, was aber unterblieben sei. Der angesprochene Hinweis in der Begründung des angeführten Bescheides vom 22.09.2016, der entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht als eine in den Spruch aufgenommene Auflage und auch nicht als schriftliche Ermahnung anzusehen ist, lautet wie folgt: „Sie werden hiermit aufgefordert, zukünftig schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc.) in einem angemessenen Ausmaß (mind. zwei pro Woche) vorzulegen. Gesetzliche Grundlage: Gem. § 16 Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.Gem. Paragraph 16, Absatz eins, TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gem. § 19 Abs. 1 lit. d stufenweise um bis zu 50% gekürzt werden.“Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG gem. Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, stufenweise um bis zu 50% gekürzt werden.“ Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es sich dabei nur um einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und die daraus resultierenden Rechtsfolgen in der Form eines Textbausteines in der Begründung eines Bescheides handelt. Für eine schriftliche Ermahnung wird zu fordern sein, dass der Ermahnte mit einem konkret von ihm zu verantwortenden Fehlverhalten konfrontiert wird (etwa „Sie haben laut Ihrem Antrag auf Mindestsicherung vom 21.9.2016 lediglich zwei Bewerbungen in den Monaten Oktober und November 2016 getätigt…“ oder „Sie sind am 13.10.2016 ohne Angabe von Gründen zu einem Vorstellungsgespräch nicht erschienen…“) und bei erneutem Zuwiderhandeln die Kürzung der Mindestsicherung unmittelbar angedroht wird. Eine derart einschränkende Auslegung erweist sich schon deshalb als notwendig, zumal man letztlich wohl jedem Hilfsbedürftigen eine für die derzeitige Notlage ursächliche persönliche „Fehl-Entscheidung“ nachweisen wird können, sofern der Kausalverlauf nur weit genug zurückverfolgt wird (vgl Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche, 152f). Eine derart einschränkende Auslegung erweist sich schon deshalb als notwendig, zumal man letztlich wohl jedem Hilfsbedürftigen eine für die derzeitige Notlage ursächliche persönliche „Fehl-Entscheidung“ nachweisen wird können, sofern der Kausalverlauf nur weit genug zurückverfolgt wird vergleiche Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche, 152f). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt Dr. CC am 04.08.2016 auf unbestimmte Zeit krankgeschrieben wurde und der Beschwerdeführer glaubhaft mitgeteilt hat, dass er trotz Bestätigung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit durch die Amtsärztin des Stadtmagistrates Z vom 04.08.2016 aufgrund einer Schulterverletzung subjektiv der Ansicht war, dass eine Krankmeldung vorliegt. Vom EE Z wurde dem erkennenden Gericht auf Nachfrage bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 26.09.2016 beim EE Z persönlich vorgesprochen hat und dass ihm die Auskunft gegeben wurde, sich beim EE wieder zu melden, wenn er wieder gesund sei. Anlässlich einer weiteren persönlichen Vorsprache beim EE am 02.12.2016 sei durch eine Recherche bei den FF-Betrieben zutage gekommen, dass sich der Beschwerdeführer dort regelmäßig melde. Dies wurde dem erkennenden Gericht gegenüber seitens Frau GG, FF-Betriebe, bestätigt, der Beschwerdeführer stehe derzeit aber nicht mehr auf der doch langen Warteliste und sei vom EE den FF-Betrieben nicht mehr zugebucht werden, auch, weil er nicht der klassischen Zielgruppe für die dort durchgeführten Trainings entspreche. Ein Bemühen des Beschwerdeführers um Arbeit wurde von Frau GG grundsätzlich bestätigt, allerdings auch auf mangelnden Realitätssinn beim Beschwerdeführer hingewiesen. Im Gegenstandsfall war sohin, auch unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten näheren Umstände des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 20.12.2016, dem Rechtsmittel Folge zugeben und auszusprechen, dass eine Richtsatzkürzung

§ 19Abs 1 lit d TMSG nicht zu erfolgen hat.

Im Gegenstandsfall war sohin, auch unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten näheren Umstände des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 20.12.2016, dem Rechtsmittel Folge zugeben und auszusprechen, dass eine Richtsatzkürzung

Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG nicht zu erfolgen hat. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.0075.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.