GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist mit 4 Monaten ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist mit 4 Monaten ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 03.10.1997, Zl ****, wurde AA (in Folge kurz: Beschwerdeführer) die Baubewilligung für die Anhebung des westlichen Daches und den Ausbau des Dachgeschosses für eine Wohnung für ganzjährigen Wohnbedarf auf Gst ****, KG Z-Stadt, „…im Sinne vorstehender Baubeschreibung und der gleichzeitig bewilligten Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides darstellen…“ unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen, wie etwa, dass Balkone (Auflagepunkt 16) in Holz auszuführen sind, erteilt. Mit Ansuchen vom 23.07.1998 suchte der Beschwerdeführer um Genehmigung von Tekturplänen hinsichtlich des mit vorangeführten Bescheid baurechtlich bewilligten Dachausbaus an. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 06.08.1998, Zl ****, wurde diesem Ansuchen unter Beibehaltung der Auflagen des Bescheides vom 03.10.1997, Zl ****, stattgegeben, wobei im Spruch des Bescheides ausdrücklich auf die Baubeschreibung und die gleichzeitig bewilligten Pläne, „…die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides darstellen…“ verwiesen wird. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 05.03.1999, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Teilbenützungsbewilligung für das Wohnhaus auf Gst ****, KG Z-Stadt, und für verschiedene im Spruch angeführte bauliche Änderungen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 30.01.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer
Abs 1 TBO 2011, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und somit der Rückbau des südwestlichen Balkones im Dachgeschoss des Gebäudes auf Gst ****, KG Z-Stadt, in eine Absturzsicherung
der Baubewilligung vom 03.10.1997, Zl **** und 06.08.1998, Zl ****, aufgetragen. Begründend führt der Bürgermeister aus, dass aus der Baubehörde am 08.01.2015 übermittelten Lichtbildern ersichtlich sei, dass sich an der südwestlichen Gebäudefront im Dachgeschoss anstatt der genehmigten Absturzsicherung ein Balkon mit einer Tiefe von ca 1,5 m befindet. Für diesen Balkon liege keine baubehördliche Bewilligung vor. Damit habe die Baubehörde nach § 39 Abs 1 TBO vorzugehen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 30.01.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und somit der Rückbau des südwestlichen Balkones im Dachgeschoss des Gebäudes auf Gst ****, KG Z-Stadt, in eine Absturzsicherung
der Baubewilligung vom 03.10.1997, Zl **** und 06.08.1998, Zl ****, aufgetragen. Begründend führt der Bürgermeister aus, dass aus der Baubehörde am 08.01.2015 übermittelten Lichtbildern ersichtlich sei, dass sich an der südwestlichen Gebäudefront im Dachgeschoss anstatt der genehmigten Absturzsicherung ein Balkon mit einer Tiefe von ca 1,5 m befindet. Für diesen Balkon liege keine baubehördliche Bewilligung vor. Damit habe die Baubehörde nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO vorzugehen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten fristgerecht Beschwerde ein. In der Beschwerde wird ausgeführt wie folgt: „…Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach, insbesonders wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. 1. Begründung: a) Sachverhalt: Die erstinstanzliche Behörde, der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z, trägt mittels dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2015 dem nunmehrigen Beschwerdeführer
1 TBO 2011 auf, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und somit den Rückbau des südwestlichen Balkones im Dachgeschoß des Gebäudes in eine Absturzsicherung
der Baubewilligung vom 03.10.1997, Zl. **** und 06.08.1998, Zl. ****, auf Gst-Nr. ****, KG Z-Stadt, Adresse 4, bis 15.05.2015 vorzunehmen.Die erstinstanzliche Behörde, der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z, trägt mittels dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2015 dem nunmehrigen Beschwerdeführer
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 auf, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und somit den Rückbau des südwestlichen Balkones im Dachgeschoß des Gebäudes in eine Absturzsicherung
der Baubewilligung vom 03.10.1997, Zl. **** und 06.08.1998, Zl. ****, auf Gst-Nr. ****, KG Z-Stadt, Adresse 4, bis 15.05.2015 vorzunehmen. Begründend wird von der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der betreffende Balkon konsenslos errichtet worden sei, es sei lediglich eine Absturzsicherung über eine Länge von ca. 7,3 m und 30 cm an der Fassade auskragend genehmigt worden. Auch eine nachträgliche Bewilligung sei im Sinne des § 4 Abs. 3 TBO 2011 nicht zulässig.Begründend wird von der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der betreffende Balkon konsenslos errichtet worden sei, es sei lediglich eine Absturzsicherung über eine Länge von ca. 7,3 m und 30 cm an der Fassade auskragend genehmigt worden. Auch eine nachträgliche Bewilligung sei im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 nicht zulässig. Rein historisch ist zunächst in diesem Zusammenhang in aller Kürze darauf hinzuweisen, dass die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers, Frau CC, bereits im Jahre 1981 die gegenständliche Liegenschaft von den Ehegatten GG und JJ erworben hat. Im Rahmen dieses Grundstückserwerbs wurde dann auch eine Grundstücksteilung vorgenommen, wobei zwischen den damaligen Nachbarn ausdrücklich festgehalten wurde, dass „nach Vorliegen der erforderlichen Genehmigung durch die Stadt Z die nunmehrige Käuferin, Frau CC und ihre Familie, keinerlei Nachteile in zukünftiger baurechtlicher und zivilrechtlicher Hinsicht durch diese Grundstücksteilung erwachsen dürfen.“ Gerade aber an dieser nunmehrigen Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Gst-Nr. **** sowie **** entzündet sich gegenständlicher Rechtsstreit, zumal die Baubehörde offensichtlich der Ansicht ist, dass der gegenständliche Balkon im Dachgeschoß die diesbezügliche Grenze des Bauplatzes (vgl. dazu § 4 Abs. 3 sowie § 2 Abs. 12 TBO) überschreiten würde.Rein historisch ist zunächst in diesem Zusammenhang in aller Kürze darauf hinzuweisen, dass die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers, Frau CC, bereits im Jahre 1981 die gegenständliche Liegenschaft von den Ehegatten GG und JJ erworben hat. Im Rahmen dieses Grundstückserwerbs wurde dann auch eine Grundstücksteilung vorgenommen, wobei zwischen den damaligen Nachbarn ausdrücklich festgehalten wurde, dass „nach Vorliegen der erforderlichen Genehmigung durch die Stadt Z die nunmehrige Käuferin, Frau CC und ihre Familie, keinerlei Nachteile in zukünftiger baurechtlicher und zivilrechtlicher Hinsicht durch diese Grundstücksteilung erwachsen dürfen.“ Gerade aber an dieser nunmehrigen Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Gst-Nr. **** sowie **** entzündet sich gegenständlicher Rechtsstreit, zumal die Baubehörde offensichtlich der Ansicht ist, dass der gegenständliche Balkon im Dachgeschoß die diesbezügliche Grenze des Bauplatzes vergleiche dazu Paragraph 4, Absatz 3, sowie Paragraph 2, Absatz 12, TBO) überschreiten würde. René und EE haben sodann im Jahre 1998 den Betrieb Hotel DD von ihrer Mutter CC erworben. 1996/1997 und 1998 wurde das vormalige Hotel DD sodann von EE und AA in ein Wohnhaus umgebaut und letztendlich Wohnungseigentum begründet. René und EE haben sodann im Jahre 1998 den Betrieb Hotel DD von ihrer Mutter CC erworben. 1996 aus 1997, und 1998 wurde das vormalige Hotel DD sodann von EE und AA in ein Wohnhaus umgebaut und letztendlich Wohnungseigentum begründet. Die Erstbehörde führt insoweit richtig aus, dass dem Beschwerdeführer mittels Baubewilligung vom 03.10.1997 zu Zl. **** sowie (dazu korrespondierend) mittels Bescheid zu Zl. **** vom 06.08.1998 weitere Änderungen am gegenständlichen Wohnhaus, den Beschwerdeführer betreffend, bewilligt wurden. Nicht richtig ist hingegen die Darstellung der Erstbehörde, wonach, wie dies die Erstbehörde nennt, ua. im Bereich des Balkons im Obergeschoß, welche in der Natur unzweifelhaft besteht, (lediglich) eine Absturzsicherung bewilligt worden sei. Vielmehr geht aus den Einreichplänen und den, insbesonders mit Bescheid vom 06.08.1998, bewilligten Tekturplänen eindeutig hervor, dass im Dachgeschoß ein Balkon im entsprechenden Ausmaßen bewilligt wurde. Dieser Balkon wurde sodann auch im Jahre 1998 konsensgemäß errichtet. Diesbezüglich liegt auch eine Rechnungsprüfung des (planenden) Architekten DI PP vom März 1999 zu Position 36.05.21 vor. Dies dürfte allerdings ohnehin weithin unstrittig sein. In weiterer Folge wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Z mittels Bescheid vom 05.03.1999, unter Bezugnahme auf die beiden gegenständlichen Bescheide, welche zuvor bezeichnet wurden, die Benützungsbewilligung erteilt und in der Begründung ausgeführt, dass das betreffende Gebäude entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen ausgeführt wurde. Da sich aber aus den eingereichten Plänen des DI KK sowie DI MM eindeutig ergibt, dass (auch) der nunmehr monierte Balkon im Obergeschoß baubehördlich bewilligt ist, bestätigt auch diese Benützungsbewilligung eindeutig, dass (zu diesem Zeitpunkt offenbar noch) die Baubehörde I. Instanz selbst davon ausgegangen ist, dass der errichtete Zustand (1999 war der betreffende Balkon bereits errichtet!) konsensgemäß ist und auch genehmigt. Für den Beschwerdeführer ist nicht nachvollziehbar, wie es nunmehr zu einem entsprechenden Meinungsumschwung bei der Erstbehörde kommen konnte.In weiterer Folge wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Z mittels Bescheid vom 05.03.1999, unter Bezugnahme auf die beiden gegenständlichen Bescheide, welche zuvor bezeichnet wurden, die Benützungsbewilligung erteilt und in der Begründung ausgeführt, dass das betreffende Gebäude entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen ausgeführt wurde. Da sich aber aus den eingereichten Plänen des DI KK sowie DI MM eindeutig ergibt, dass (auch) der nunmehr monierte Balkon im Obergeschoß baubehördlich bewilligt ist, bestätigt auch diese Benützungsbewilligung eindeutig, dass (zu diesem Zeitpunkt offenbar noch) die Baubehörde römisch eins. Instanz selbst davon ausgegangen ist, dass der errichtete Zustand (1999 war der betreffende Balkon bereits errichtet!) konsensgemäß ist und auch genehmigt. Für den Beschwerdeführer ist nicht nachvollziehbar, wie es nunmehr zu einem entsprechenden Meinungsumschwung bei der Erstbehörde kommen konnte. In weiterer Folge, was nur am Rande erwähnt sei, hat der nunmehrige Beschwerdeführer, insbesonders in den Jahren 2009 sowie nunmehr 2014/15, weitere Änderungen an der gegenständlichen Wohneinheit beim gegenständlichen Wohnhaus beantragt und wurden diese bewilligt. Dabei war naturgemäß der betreffende Balkon errichtet und war niemals Thema bzw. schien auch in den betreffenden Einreichplänen auf. Weiters, was im gegenständlichen Zusammenhang interessiert, ist darauf hinzuweisen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bereits im Jahre 2011 eine Besprechung im Stadtbauamt der Gemeinde Z hatte und dabei ua. auch die Angelegenheit mit dem Balkon im Dachgeschoß besprochen wurde. Dabei wurde vom nunmehr zuständigen Architekten des Beschwerdeführers, Herrn DI FF, die Zustimmung der dazumaligen Nachbarn, Frau JJ und GG, welche im Bauverfahren im Jahr 1997 vom Architekten DI KK auch dokumentiert wurde, vorgelegt und war die Baubehörde ganz offensichtlich, wie auch der Beschwerdeführer, der Meinung, dass die Angelegenheit damit erledigt ist. Nunmehr hat den Beschwerdeführer der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 30.01.2015, ohne jegliche Vorankündigung oder vorherige Einvernahme- oder Stellungnahmemöglichkeit, erreicht. Zu erwähnen ist auch noch, dass hinsichtlich der Grundstücksfläche Gst-Nr. **** die Grenzverhältnisse nicht völlig geklärt sind und es die Erstbehörde auch unterlassen hat, hier genauere Erhebungen zu machen, was hiermit ausdrücklich gerügt wird. Abgesehen davon, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der betreffende Balkon im Dachgeschoß des Gebäudes Adresse 4, EZ ****, GB **** Z-Stadt, im Luftraum in das Gst-Nr. **** hineinragen würde, so sind diesbezüglich Zivilverfahren anhängig. Konkret behängt zu TZ **** bzw. **** vor dem Bezirksgericht Z bzw. Landesgericht Y ein Grundbuchsverfahren, womit (in II. Instanz) dem Rekurs ua. des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde und der Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 28.02.2013, TZ ****, dahingehend abgeändert wurde, dass ua. der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts für OO auf der Liegenschaft in EZ **** GB **** Z (betreffend das Gst-Nr. ****) abgewiesen wurde. Diesbezüglich ist von der Gegenseite ein außerordentlicher Revisionsrekurs eingebracht worden und ist die Sache anhängig. Weiters ist zu GZ **** des Landesgerichtes Y ein Verfahren zwischen ua. dem nunmehrigen Beschwerdeführer sowie Herrn OO anhängig, welches auf Einwilligung und die bücherliche Übertragung der Liegenschaft GB **** Z-Stadt, EZ ****, beinhaltend eben das Gst-Nr. ****, gerichtet ist. Diesbezüglich ist eine Berufung ua. des Beschwerdeführers anhängig und ist die Berufungsentscheidung noch ausstehend. Konkret behängt zu TZ **** bzw. **** vor dem Bezirksgericht Z bzw. Landesgericht Y ein Grundbuchsverfahren, womit (in römisch zwei. Instanz) dem Rekurs ua. des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde und der Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 28.02.2013, TZ ****, dahingehend abgeändert wurde, dass ua. der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts für OO auf der Liegenschaft in EZ **** GB **** Z (betreffend das Gst-Nr. ****) abgewiesen wurde. Diesbezüglich ist von der Gegenseite ein außerordentlicher Revisionsrekurs eingebracht worden und ist die Sache anhängig. Weiters ist zu GZ **** des Landesgerichtes Y ein Verfahren zwischen ua. dem nunmehrigen Beschwerdeführer sowie Herrn OO anhängig, welches auf Einwilligung und die bücherliche Übertragung der Liegenschaft GB **** Z-Stadt, EZ ****, beinhaltend eben das Gst-Nr. ****, gerichtet ist. Diesbezüglich ist eine Berufung ua. des Beschwerdeführers anhängig und ist die Berufungsentscheidung noch ausstehend. Bereits an dieser Stelle sei ausgeführt, dass diese beiden Verfahren insofern eine Vorfrage darstellen, als jedenfalls nach Ansicht des Beschwerdeführers, im Falle des Obsiegens in diesen beiden Verfahren, der nunmehrige Beschwerdeführer bzw. seine Schwester EE Eigentümer/in des Gst-Nr. **** werden würden und damit es in ihrer rechtlichen Verfügungsmacht wäre, eine (ausdrücklich bestrittene) allfällige Rechtswidrigkeit, auch im Lichte des § 4 Abs. 3 TBO, zu sanieren. Bereits an dieser Stelle sei ausgeführt, dass diese beiden Verfahren insofern eine Vorfrage darstellen, als jedenfalls nach Ansicht des Beschwerdeführers, im Falle des Obsiegens in diesen beiden Verfahren, der nunmehrige Beschwerdeführer bzw. seine Schwester EE Eigentümer/in des Gst-Nr. **** werden würden und damit es in ihrer rechtlichen Verfügungsmacht wäre, eine (ausdrücklich bestrittene) allfällige Rechtswidrigkeit, auch im Lichte des Paragraph 4, Absatz 3, TBO, zu sanieren. Es wird sohin ausdrücklich gestellt der A n t r a g, das gegenständliche Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung in den beiden vorbezeichneten Zivilverfahren auszusetzen, dies im Sinne des § 38 AVG. Es handelt sich um eine Vorfrage, welche von einem Zivilgericht zu klären ist. Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung oder eines baupolizeilichen Auftrages hat nämlich die Baubehörde die in die Gerichtszuständigkeit fallende Frage, wer zum Beispiel Eigentümer eines Bauplatzes oder des betroffenen Bauwerkes ist, als Vorfrage zu beurteilen (vgl. beispielsweise VwGH 19.12.1995, ZL 93/5/02148).das gegenständliche Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung in den beiden vorbezeichneten Zivilverfahren auszusetzen, dies im Sinne des Paragraph 38, AVG. Es handelt sich um eine Vorfrage, welche von einem Zivilgericht zu klären ist. Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung oder eines baupolizeilichen Auftrages hat nämlich die Baubehörde die in die Gerichtszuständigkeit fallende Frage, wer zum Beispiel Eigentümer eines Bauplatzes oder des betroffenen Bauwerkes ist, als Vorfrage zu beurteilen vergleiche beispielsweise VwGH 19.12.1995, ZL 93/5/02148). b) Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Unter diesem Beschwerdepunkt wird nochmals, wie bereits oben in der Sachverhaltsdarstellung festgehalten, darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Abbruchsauftrag völlig ohne jegliche Vorankündigung und für den Beschwerdeführer vollkommen unerwartet ergangen ist. Vielmehr konnte er, dies aufgrund des dargelegten Sachverhaltes, davon ausgehen, dass ein konsensgemäßer Bauzustand vorliegt. Damit wurde aber von der erstinstanzlichen Behörde über grundlegendste Verfahrensbestimmungen, nämlich die Bestimmungen über das Parteiengehör (insbesonders § 45 Abs. 3 AVG), völlig hinweggegangen. Gegenstand des Parteiengehörs ist nämlich der von der Behörde festzustellende Sachverhalt, das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens sowie ist der Partei auch ausdrücklich Gelegenheit zu geben, im Ermittlungsverfahren ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, Vorbringen zu allfälligen Behauptungen von Anzeigenlegern zu deponieren, Beweisanträge zu stellen, ergänzende Tatsachenbehauptungen aufzustellen oder Äußerungen abzugeben. In keiner Form wurde das Parteiengehör gegenständlich gewahrt. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer einfach vor vollendete Tatsachen gestellt. Hätte man sein Parteiengehör gewahrt, hätte er die Umstände
obiger Sachverhaltsdarstellung vorbringen können. Es hätte sich erwiesen, dass, wozu tieferstehend noch ausgeführt werden wird, eine baubehördliche Bewilligung überhaupt vorliegt. Ebenso hätte sich ergeben, dass Zivilverfahren anhängig sind, aus denen sich eine zumindest nachträgliche Bewilligungsfähigkeit des entsprechenden Balkons ergeben hätte. Das Verfahren wäre, wie oben beantragt, schon im erstinstanzlichen Verfahren, auszusetzen gewesen. Weiters hätte der Beschwerdeführer vorbringen können, dass die Grenze nicht endgültig festgestellt wurde und auch in keinster Art und Weise feststeht, dass der Balkon überhaupt in das Gst-Nr. ****, und schon gar nicht in vollem Umfang, hineinragt. In diesem Zusammenhang, sei – rein rechtlich – auch noch darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2001/06/0172), zu einer Vorgängerbestimmung der nunmehrigen Tiroler Bauordnung, ausgesprochen hat, dass die Bauplatzgrenzen nicht einzig und allein nach dem Grundbuchsstand zu beurteilen sind. Dies hat die Erstbehörde aber ganz offensichtlich getan. Weiters hätten auch die genehmigten Pläne aus dem Jahre 1997/98, welche den damaligen Bewilligungen zugrunde gelegen haben, vorgelegt werden können, ebenso die Zustimmung der (dazumaligen) Eigentümer des Gst-Nr. ****, Herrn GG und Frau JJ.Damit wurde aber von der erstinstanzlichen Behörde über grundlegendste Verfahrensbestimmungen, nämlich die Bestimmungen über das Parteiengehör (insbesonders Paragraph 45, Absatz 3, AVG), völlig hinweggegangen. Gegenstand des Parteiengehörs ist nämlich der von der Behörde festzustellende Sachverhalt, das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens sowie ist der Partei auch ausdrücklich Gelegenheit zu geben, im Ermittlungsverfahren ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, Vorbringen zu allfälligen Behauptungen von Anzeigenlegern zu deponieren, Beweisanträge zu stellen, ergänzende Tatsachenbehauptungen aufzustellen oder Äußerungen abzugeben. In keiner Form wurde das Parteiengehör gegenständlich gewahrt. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer einfach vor vollendete Tatsachen gestellt. Hätte man sein Parteiengehör gewahrt, hätte er die Umstände
obiger Sachverhaltsdarstellung vorbringen können. Es hätte sich erwiesen, dass, wozu tieferstehend noch ausgeführt werden wird, eine baubehördliche Bewilligung überhaupt vorliegt. Ebenso hätte sich ergeben, dass Zivilverfahren anhängig sind, aus denen sich eine zumindest nachträgliche Bewilligungsfähigkeit des entsprechenden Balkons ergeben hätte. Das Verfahren wäre, wie oben beantragt, schon im erstinstanzlichen Verfahren, auszusetzen gewesen. Weiters hätte der Beschwerdeführer vorbringen können, dass die Grenze nicht endgültig festgestellt wurde und auch in keinster Art und Weise feststeht, dass der Balkon überhaupt in das Gst-Nr. ****, und schon gar nicht in vollem Umfang, hineinragt. In diesem Zusammenhang, sei – rein rechtlich – auch noch darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2001/06/0172), zu einer Vorgängerbestimmung der nunmehrigen Tiroler Bauordnung, ausgesprochen hat, dass die Bauplatzgrenzen nicht einzig und allein nach dem Grundbuchsstand zu beurteilen sind. Dies hat die Erstbehörde aber ganz offensichtlich getan. Weiters hätten auch die genehmigten Pläne aus dem Jahre 1997/98, welche den damaligen Bewilligungen zugrunde gelegen haben, vorgelegt werden können, ebenso die Zustimmung der (dazumaligen) Eigentümer des Gst-Nr. ****, Herrn GG und Frau JJ. Insgesamt gesehen hätte sich ergeben, dass der nunmehrige Abbruchsauftrag nicht zu erteilen gewesen wäre. Ein Ermittlungsverfahren hat, kurz zusammengefasst, aus Sicht des Beschwerdeführers überhaupt nicht stattgefunden. Es wurde offenbar lediglich einer bloßen Anzeige eines Nachbarn gefolgt. c) Unrichtige rechtliche Beurteilung: Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen, auf welche, um Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich verwiesen werden kann, ist nochmals unter diesem Beschwerdepunkt ausdrücklich festzuhalten, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Herstellung des gesetzlichen Zustandes alleine deswegen nicht in Frage kommt, da der verfahrensgegenständliche Balkon im Dachgeschoß des Gebäudes Adresse 4 konsensgemäß errichtet wurde. Hiezu kann auf die Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 03.10.1997, Zl. **** samt genehmigten Plänen sowie 06.08.1998, Zl. ****, insbesonders samt Tekturplan inkl. Genehmigungsstampilie des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 06.08.1998 verwiesen werden. Insbesonders auf letzterem Tekturplan ist ein Balkon, wie er tatsächlich dann auch errichtet wurde, klar ersichtlich und lautete der Spruch des vorbezeichneten Bescheides vom 06.08.1998 wie folgt: „
9 und 10 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1998, wird diesem Ansuchen (wird der Beschwerde beigefügt) im Sinne vorstehender Baubeschreibung der gleichzeitig bewilligten Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides darstellen unter Beibehaltung der im eingangs skizzierten Baubescheide enthaltenen Auflagen stattgegeben.“„
Paragraph 31, Absatz 9 und 10 der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1998,, wird diesem Ansuchen (wird der Beschwerde beigefügt) im Sinne vorstehender Baubeschreibung der gleichzeitig bewilligten Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides darstellen unter Beibehaltung der im eingangs skizzierten Baubescheide enthaltenen Auflagen stattgegeben.“ Da auf den spruchgemäß bewilligten Plänen der Balkon eingezeichnet ist und dieser genauso, wie er eingereicht wurde auch errichtet wurde, ist von einem konsensgemäßen Zustand auszugehen. Die rechtliche Beurteilung, wonach ein konsensgemäßer Zustand nicht vorliege, ist sohin unrichtig und demgemäß konnte auch kein Auftrag zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes
1 TBO 2011 erlassen werden. Da auf den spruchgemäß bewilligten Plänen der Balkon eingezeichnet ist und dieser genauso, wie er eingereicht wurde auch errichtet wurde, ist von einem konsensgemäßen Zustand auszugehen. Die rechtliche Beurteilung, wonach ein konsensgemäßer Zustand nicht vorliege, ist sohin unrichtig und demgemäß konnte auch kein Auftrag zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 erlassen werden. Wenn die Baubehörde, worauf nochmals zurückzukommen ist, nunmehr offenbar der Ansicht ist, es sei im entsprechenden Bereich lediglich eine „Absturzsicherung“ eingezeichnet und bewilligt, so ist dies völlig unrichtig und kann dem gesamten Bauverfahren in keinster Art und Weise auch nur irgendwie der Begriff „Absturzsicherung“ oder der gleichen ähnliches entnommen werden. Vielmehr ist völlig klar, dass ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid ua. hinsichtlich des betreffenden Balkons im Dachgeschoß des verfahrensgegenständlichen Gebäudes vorliegt. In der zeichnerischen Darstellung wird die Konstruktion (Balkonköpfe) und die Holzverschalung als Brüstung dargestellt. Bei einem „französischen Balkon“ (Geländer unmittelbar vor der Tür– und Fensteröffnung – das könnte die Baubehörde eventuell mit „Absturzsicherung“ meinen) würde keine undurchsichtige Holzverschalung und auch keine Auflagerkonstruktion dargestellt werden. Da ein Verwaltungsverfahren ganz allgemein durch den Antrag und (für das Bauverfahren betreffend) auch die Pläne umgrenzt wird, konnte die Behörde auch dazumal (mittels den beiden bereits mehrfach zitierten Bescheiden) lediglich eine Bewilligung mit Balkon erteilen. Diese Bewilligung ist jedenfalls, zumal offensichtlich keinerlei Rechtsmittel rechtzeitig eingegangen sind, rechtskräftig und somit im Rechtsbestand und gültig. Der Entfernungsauftrag bzw. Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und Rückbau ist auch unter diesem Aspekt rechtswidrig. Lediglich der Vollständigkeit halber sei auch noch auf den Hinweis der Behörde eingegangen, wonach einem nachträglichen Ansuchen um Errichtung des gegenständlichen Balkones auch insofern nicht stattgegeben werden könne, da ein Überbau an der Grundstücksgrenze
3 TBO 2011 nicht möglich sei. Dies ist zwar grundsätzlich – für sich isoliert betrachtet, mit den Ausnahmen des § 4 Abs. 3 TBO sowie § 6 Abs. 10 TBO richtig, dennoch aber vergisst die Behörde, offenbar in Folge einer Verfahrensverfehlung ihrerseits, wie oben bereits dargestellt, dass es durchaus realistisch und wahrscheinlich ist, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bzw. seine Schwester Eigentümer der betreffenden Grundstücksfläche werden und sodann ein allfälliger Mangel auch umgehend rechtlich saniert werden könnte. Lediglich der Vollständigkeit halber sei auch noch auf den Hinweis der Behörde eingegangen, wonach einem nachträglichen Ansuchen um Errichtung des gegenständlichen Balkones auch insofern nicht stattgegeben werden könne, da ein Überbau an der Grundstücksgrenze
Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 nicht möglich sei. Dies ist zwar grundsätzlich – für sich isoliert betrachtet, mit den Ausnahmen des Paragraph 4, Absatz 3, TBO sowie Paragraph 6, Absatz 10, TBO richtig, dennoch aber vergisst die Behörde, offenbar in Folge einer Verfahrensverfehlung ihrerseits, wie oben bereits dargestellt, dass es durchaus realistisch und wahrscheinlich ist, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bzw. seine Schwester Eigentümer der betreffenden Grundstücksfläche werden und sodann ein allfälliger Mangel auch umgehend rechtlich saniert werden könnte. Nochmals ist auch darauf hinzuweisen, dass der Balkon noch vor dem Benützungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z errichtet wurde und offenbar zu diesem Zeitpunkt (nämlich der Erlassung des Benützungsbewilligungsbescheides) und die Baubehörde selbst von einer konsensgemäßen Herstellung ausgegangen ist, ansonsten sie ja wohl den entsprechenden Bescheid nicht erlassen hätte. Überdies ist der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auch insofern widersprüchlich, als die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und somit der Rückbau des südwestlichen Balkones im Dachgeschoß des Gebäudes in eine Absturzsicherung
Baubewilligung auf Gst-Nr. ****, KG Z-Stadt, aufgetragen wird. Wenn man, wie der Begründung zu entnehmen ist, davon ausgehen würde, was, wie soeben dargestellt, gar nicht ganz klar ist, dass der Balkon im Luftraum in die Liegenschaft Gst-Nr. **** hineinragen würde, kann natürlich die Entfernung oder der Rückbau eines Balkons auf Gst-Nr. **** keinesfalls aufgetragen werden, da die Errichtung auf Gst-Nr. **** auch keinesfalls rechtswidrig sein kann und behauptet dies die Behörde in der Begründung auch selbst nicht. Der Spruch ist insofern also widersinnig und nicht vollstreckbar.
AVG auszusetzen ist.den Akt zu **** des Landesgerichtes Y einzuholen, dies um beurteilen zu können, ob das Verfahren, wie beantragt,
Paragraph 38, AVG auszusetzen ist. Y, am 03.03.2015 AA“ II.römisch zwei. Sachverhalt: An der südwestlichen Fassade des Dachgeschoßes des Wohnhauses auf Gst ****, KG Z-Stadt, befindet sich ein Balkon mit einer Tiefe von ca. 1,5 m. Dieser Balkon wurde 1998 errichtet. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 03.10.1997, Zl ****, bezieht sich auf Pläne des Planungsbüros KK GmbH & CoKG mit Sitz in Z, unter anderem einen Grundrissplan, die den Vermerk „Gegenständliche Bauführung wird im Sinne der Tiroler Bauordnung TBO-LGBl. Nr. 33/1989 unter Zl **** genehmigt. Z, am
Abs 1 lit b der Tiroler Bauordnung in der vorzitierten Fassung - diese Bestimmung ist auch mit heutigem Tag wortgleich in Kraft - bedarf die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, der Baubewilligung. Gegenständlich greift die Regelung des § 21 Abs 2 lit a leg cit (lediglich Anzeigepflicht) nicht, zumal es sich beim gegenständlichen Balkon um keinen untergeordneten Bauteil im Sinne des § 2 Abs 16 leg cit handelt.
Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung in der vorzitierten Fassung - diese Bestimmung ist auch mit heutigem Tag wortgleich in Kraft - bedarf die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, der Baubewilligung. Gegenständlich greift die Regelung des Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, leg cit (lediglich Anzeigepflicht) nicht, zumal es sich beim gegenständlichen Balkon um keinen untergeordneten Bauteil im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, leg cit handelt. Maßstab der baupolizeilichen Sanktion des § 39 TBO in den zum Zeitpunkt der Errichtung des Balkones und seitdem geltenden Fassungen ist vorliegend die Bewilligungspflichtigkeit bzw zumindest Anzeigepflichtigkeit der geänderten Ausführung der Absturzsicherung (in Form eines Balkones), die abweichend von der Genehmigung erfolgte.Maßstab der baupolizeilichen Sanktion des Paragraph 39, TBO in den zum Zeitpunkt der Errichtung des Balkones und seitdem geltenden Fassungen ist vorliegend die Bewilligungspflichtigkeit bzw zumindest Anzeigepflichtigkeit der geänderten Ausführung der Absturzsicherung (in Form eines Balkones), die abweichend von der Genehmigung erfolgte. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen Balkon – wie der hochbautechnische Sachverständige nachvollziehbar in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt hat – um keinen untergeordneten Bauteil handelt, der in die Mindestabstandsfläche nach § 6 Abs 1 TBO in den zum Zeitpunkt der Errichtung des Balkones und seitdem geltenden Fassungen hineinragen darf.Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen Balkon – wie der hochbautechnische Sachverständige nachvollziehbar in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt hat – um keinen untergeordneten Bauteil handelt, der in die Mindestabstandsfläche nach Paragraph 6, Absatz eins, TBO in den zum Zeitpunkt der Errichtung des Balkones und seitdem geltenden Fassungen hineinragen darf. Der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag der belangten Behörde erging daher dem Grunde nach zu Recht. Die Leistungsfrist war jedoch vom Gericht entsprechend zu adaptieren. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, darf eine Frist zur Erbringung einer Leistung nicht für einen in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum festgesetzt werden, da sonst dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung innerhalb dieser Frist unmöglich ist (vgl VwGH vom 21.11.2002, Zl 2002/07/0108). Die Leistungsfrist war jedoch vom Gericht entsprechend zu adaptieren. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, darf eine Frist zur Erbringung einer Leistung nicht für einen in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum festgesetzt werden, da sonst dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung innerhalb dieser Frist unmöglich ist vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl 2002/07/0108). Nachdem die von der belangten Behörde verfügte Frist in der Beschwerde ungerügt blieb und auch nicht im Beschwerdeverfahren thematisiert wurde, erachtet das Gericht die nunmehr verfügte – etwas ausgeweitete Leistungsfrist – jedenfalls als ausreichend. Der Beschwerdeführer hat beantragt, das gegenständliche Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung in näher bezeichneten Zivilverfahren auszusetzen, zumal in diesen Verfahren möglicherweise die Voraussetzungen für eine etwaigig notwendige nachträgliche Einholung einer Baubewilligung für den streitgegenständlichen Balkon geschaffen werden würden. Diesem Antrag kam das Gericht nicht nach, weil der konsenswidrige Zustand schon Jahre andauert. Eine Aussetzung ist rechtlich auch nicht zwingend geboten. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, hindert selbst ein anhängiges Verfahren um nachträgliche Bewilligung einer Abweichung in der Bauausführung, das baupolizeiliche Verfahren nicht (vgl VwGH 21.10.2003, 2003/06/0151).Der Beschwerdeführer hat beantragt, das gegenständliche Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung in näher bezeichneten Zivilverfahren auszusetzen, zumal in diesen Verfahren möglicherweise die Voraussetzungen für eine etwaigig notwendige nachträgliche Einholung einer Baubewilligung für den streitgegenständlichen Balkon geschaffen werden würden. Diesem Antrag kam das Gericht nicht nach, weil der konsenswidrige Zustand schon Jahre andauert. Eine Aussetzung ist rechtlich auch nicht zwingend geboten. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, hindert selbst ein anhängiges Verfahren um nachträgliche Bewilligung einer Abweichung in der Bauausführung, das baupolizeiliche Verfahren nicht vergleiche VwGH 21.10.2003, 2003/06/0151). Der Beschwerdeführer will eine mögliche Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Beseitigungsauftrages darin erblicken, dass die belangte Behörde einen Rückbau eines Balkons auf Gst **** fordere, in der Begründung ihres Bescheides jedoch davon ausgehe, dass dieser sich im Luftraum über dem Nachbargrundstück Gst **** befinde. Diese mögliche Rechtswidrigkeit sieht das Landesverwaltungsgericht nicht, zumal die vorzunehmende Maßnahme (Rückbau des südwestlichen Balkones im Dachgeschoß des Gebäudes in eine Absturzsicherung
der Baubewilligung vom ….) ausreichend umschrieben ist und die Anführung des Gst **** im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides zur Klarstellung, was rückgebaut werden muss, nicht notwendig wäre, weil sich dies schon aus den zitierten Baubescheiden ergibt. Baupolizeiliche Aufträge nach § 39 Abs 1 TBO sind an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer laut Grundbuchseinschau Miteigentümer der Liegenschaft Gst ****, indem er Wohnungseigentum an der Wohnung Top ** hält. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer deshalb auch zumindest Miteigentümer des streitgegenständlichen Balkones ist und dies selbst für den Fall, dass der Balkon zur Gänze im Luftraum über dem Nachbargrundstück Gst **** zu liegen käme.Baupolizeiliche Aufträge nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO sind an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer laut Grundbuchseinschau Miteigentümer der Liegenschaft Gst ****, indem er Wohnungseigentum an der Wohnung Top ** hält. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer deshalb auch zumindest Miteigentümer des streitgegenständlichen Balkones ist und dies selbst für den Fall, dass der Balkon zur Gänze im Luftraum über dem Nachbargrundstück Gst **** zu liegen käme. § 418 ABGB trifft die grundsätzliche Regelung dafür, wenn mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut wird. Es kommt darauf an, ob die Bauführung mit Wissen und Willen des Grundeigentümers erfolgte. Wusste er nichts davon, erwirbt er das Eigentum an dem Bau, wusste er davon und hat er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwirbt Letzterer außerbücherlich Eigentum an der Liegenschaft. Geht es aber nun darum, dass – wie möglicherweise vorliegend - nur ein Teil eines Bauwerkes auf ein fremdes Grundstück ragt (Grenzüberbau), so stößt die Anwendung des § 418 erster Satz ABGB regelmäßig auf die Schwierigkeit, dass das Bauwerk unteilbar ist und deshalb der Nachbar nicht Eigentümer eines Gebäudeteiles werden kann. Bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund sind daher in einem solchen Fall wieder die allgemeineren Regeln der §§ 415, 416 ABGB anzuwenden (vgl VwGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.