GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses hat die belangte Behörde folgendes verfügt:Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses hat die belangte Behörde folgendes verfügt: „
G wird das Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau AA hinsichtlich des Vorwurfes:„
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird das Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau AA hinsichtlich des Vorwurfes: Faktum B) Aussetzen Sehr geehrte Frau AA, Sie haben unter Außerachtlassung des Ihnen als Tierhalterin, insbesondere im Sinne der durch § 13 TSchG festgelegten Grundsätze der Tierhaltung obliegenden Verpflichtungen u.a. zur sorgfältigen Unterbringung, Ernährung und Betreuung aller von Ihnen gehaltenen Tiere, einen Teil der von Ihnen ursprünglich in Ihrer Wohnung in Z, Adresse 1, gehaltenen Zwerghamster, deren Anzahl nicht feststellbar ist, am 11.11.2015 durch Ihr nachangeführtes Verhalten ausgesetzt und verlassen, um sich dieser zu entledigen:Sie haben unter Außerachtlassung des Ihnen als Tierhalterin, insbesondere im Sinne der durch Paragraph 13, TSchG festgelegten Grundsätze der Tierhaltung obliegenden Verpflichtungen u.a. zur sorgfältigen Unterbringung, Ernährung und Betreuung aller von Ihnen gehaltenen Tiere, einen Teil der von Ihnen ursprünglich in Ihrer Wohnung in Z, Adresse 1, gehaltenen Zwerghamster, deren Anzahl nicht feststellbar ist, am 11.11.2015 durch Ihr nachangeführtes Verhalten ausgesetzt und verlassen, um sich dieser zu entledigen: Sie haben 13 Zwerghamster am 11.11.2015 vor der Tür des Hauses Adresse 2, **** Z, mit einem darauf befindlichen Zettel mit der Anschrift „Liebe Hausbesitzer, ich mußte mich zu diesem Schritt entschließen da mir von niemanden geholfen trotz bemühungen hoffe ich daß sie den armen Tieren noch ein schönes Leben bescheren Konnen ich bedanke mich es war der letzte Ausweg Danke!!! An Schlangen Züchter wollte ich sie nicht geben“ und ohne irgendwelche Vorkehrungen für das weitere Leben Ihrer Zwerghamster getroffen zu haben, dort in der Absicht zurückgelassen, sich dieser Zwerghamster zu entledigen und sich nicht weiter um deren Schicksal zu kümmern. Dadurch haben Sie als Tierhalterin am 11.11.2015 die bis dahin von Ihnen als Haustiere gehaltenen Zwerghamster vorsätzlich ausgesetzt und verlassen und ihnen dadurch ungerechtfertigterweise Leiden zugefügt und diese außerdem ungerechtfertigterweise in schwere Angst versetzt.“ eingestellt. Dagegen hat der Tierschutzombudsmann fristgerecht Beschwerde erhoben und darin Folgendes ausgeführt: „Bescheidbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VGgem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Gegen das vom Stadtmagistrat Z als zuständige Tierschutzbehörde I. Instanz erlassene Straferkenntnis vom 01.04.2016, Geschäftszahl **-***-***/2016, zugestellt am 04.04.2016, betreffend die Bestrafung der Beschuldigten AA, Adresse 3, **** Z, wird vom Tierschutzombudsmann binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und stellt der Tierschutzombudsmann denGegen das vom Stadtmagistrat Z als zuständige Tierschutzbehörde römisch eins. Instanz erlassene Straferkenntnis vom 01.04.2016, Geschäftszahl **-***-***/2016, zugestellt am 04.04.2016, betreffend die Bestrafung der Beschuldigten AA, Adresse 3, **** Z, wird vom Tierschutzombudsmann binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und stellt der Tierschutzombudsmann den ANTRAG das Landesverwaltungsgericht als zuständige Rechtsmittelbehörde möge den von der Erstbehörde erlassenen Bescheid vom 01.04.2016, Geschäftszahl **-***-***/2016, betreffend die Einstellung des Tatbestandes des Aussetzens (Faktum B) aufheben und über den Beschuldigten gem. § 38 Abs. 3 iVm § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 14 TSchG eine schuld- und tatangemessene Strafe verhängen.das Landesverwaltungsgericht als zuständige Rechtsmittelbehörde möge den von der Erstbehörde erlassenen Bescheid vom 01.04.2016, Geschäftszahl **-***-***/2016, betreffend die Einstellung des Tatbestandes des Aussetzens (Faktum B) aufheben und über den Beschuldigten gem. Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 14, TSchG eine schuld- und tatangemessene Strafe verhängen. Begründung: Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Das Straferkenntnis wurde dem Tierschutzombudsmann am 04.04.2016 zugestellt. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig, innerhalb der vierwöchigen Frist, eingebracht. Parteistellung des Tierschutzombudsmannes:
G ist der Tierschutzombudsmann als Organpartei berechtigt, gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.
Paragraph 41, Absatz 4 a, TSchG ist der Tierschutzombudsmann als Organpartei berechtigt, gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Sachverhalt: Am 11.11.2015 meldete die BB, dass in der Adresse 2 mehrere Zwerghamster vor der Haustür ausgesetzt wurden. Die Tiere waren in einem guten Zustand und die provisorische Unterbringung war sauber, gut eingestreut und Futter war eingelegt, Wasser fehlte. Den Tieren wurde ein Zettel beigelegt mit dem Inhalt: „Liebe Hausbesitzer ich mußte mich zu diesem Schritt entschließen da mir von niemanden geholfen trotz bemühung hoffe ich daß sie den armen Tieren noch ein schönes Leben bescheren Konnen ich bedanke mich es war der Letzte Ausweg Danke!! An Schlangen Züchter wollte ich sie nicht gebn." Am 12.11.2015 wurde die Tierhaltung im Adresse 1, **** Z kontrolliert. Zum Erhebungszeitpunkt waren die 26 Zwerghamster, zum Teil trächtig, in verschiedenen Käfigen in der ganzen Wohnung verteilt untergebracht. Die Käfige waren sauber. Allen Tieren stand sauberes Trinkwasser und Futter sowie Beschäftigungsmaterial und Einstreu zur Verfügung. Um eine weitere Vermehrung der Tiere zu unterbinden, wurden alle bis auf vier von der Amtstierärztin abgenommen und ins Tierheim verbracht. Die Beschuldigte rechtfertigte sich wie folgt. Betreffend den Tatvorwurf B) der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.02.2016, **-***-***/2016, ist die Beschuldigte geständig. Des Weiteren gab diese an, dass ihnen beim Kaufen nicht gesagt worden sei, dass es sich um einen männlichen und einen weiblichen Hamster handle. An Nahrung und Futter habe es den Tieren nie gefehlt. Auch seien die Käfige immer sauber gewesen. Mit hier bekämpften Straferkenntnis wurde der Tatbestand des Aussetzens gem. § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG mit der Begründung eingestellt, dass in Hinblick auf den Vorwurf des Aussetzens auf subjektiver Tatseite ein zielgerichtetes Wollen der Täterin (Absichtlichkeitsdelikt) erforderlich sei. Ein solches habe der Beschuldigten allerdings nicht nachgewiesen werden können und sei daher das Verfahren zu Faktum B) unter Zugrundelegung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ einzustellen gewesen.Mit hier bekämpften Straferkenntnis wurde der Tatbestand des Aussetzens gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG mit der Begründung eingestellt, dass in Hinblick auf den Vorwurf des Aussetzens auf subjektiver Tatseite ein zielgerichtetes Wollen der Täterin (Absichtlichkeitsdelikt) erforderlich sei. Ein solches habe der Beschuldigten allerdings nicht nachgewiesen werden können und sei daher das Verfahren zu Faktum B) unter Zugrundelegung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ einzustellen gewesen. Aus Sicht des Tierschutzombudsmannes wurde der Tatbestand des Aussetzens gem. § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 14 TSchG verwirklicht. Die Beschuldigte ist betreffend das Aussetzen geständig. Auch aus den Fotos geht eindeutig hervor, dass die Tiere ausgesetzt wurden. Dies wurde vom Tierschutzombudsmann in seiner Stellungnahme vom 31.03.2016, TOM-***/***-**/*-****, auch vorgebracht.Aus Sicht des Tierschutzombudsmannes wurde der Tatbestand des Aussetzens gem. Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 14, TSchG verwirklicht. Die Beschuldigte ist betreffend das Aussetzen geständig. Auch aus den Fotos geht eindeutig hervor, dass die Tiere ausgesetzt wurden. Dies wurde vom Tierschutzombudsmann in seiner Stellungnahme vom 31.03.2016, TOM-***/***-**/*-****, auch vorgebracht. Für das Verwaltungsstrafrecht gilt das Schulprinzip. Eine Bestrafung des Täters setzt schuldhaftes Verhalten voraus. Welche Schuldform - Vorsatz oder Fahrlässigkeit - für die Strafbarkeit erforderlich ist, bestimmen primär die Verwaltungsvorschriften. Enthalten sie keine Anordnung, genügt nach der subsidiären Auffangbestimmung des § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Da § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 14 TSchG nichts anderes bestimmt, genügt somit Fahrlässigkeit. Im gegenständlichen Fall ist jedoch von Vorsatz auszugehen. Einerseits ist die Beschuldigte betreffend des Tatbestandes des Aussetzens geständig, andererseits geht dies auch eindeutig aus den Fotos hervor. Auch wenn die Beschuldigte mit der Situation überfordert war, hat sich diese bewusst/absichtlich dazu entschlossen, die Tiere auszusetzen um sich dieser zu entledigen.Für das Verwaltungsstrafrecht gilt das Schulprinzip. Eine Bestrafung des Täters setzt schuldhaftes Verhalten voraus. Welche Schuldform - Vorsatz oder Fahrlässigkeit - für die Strafbarkeit erforderlich ist, bestimmen primär die Verwaltungsvorschriften. Enthalten sie keine Anordnung, genügt nach der subsidiären Auffangbestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten. Da Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 14, TSchG nichts anderes bestimmt, genügt somit Fahrlässigkeit. Im gegenständlichen Fall ist jedoch von Vorsatz auszugehen. Einerseits ist die Beschuldigte betreffend des Tatbestandes des Aussetzens geständig, andererseits geht dies auch eindeutig aus den Fotos hervor. Auch wenn die Beschuldigte mit der Situation überfordert war, hat sich diese bewusst/absichtlich dazu entschlossen, die Tiere auszusetzen um sich dieser zu entledigen. Jedoch ist die Beschuldigte aus Sicht des Tierschutzombudsmannes vermutlich keine vorsätzliche Tierquälerin im engeren Sinn, sondern war diese offensichtlich mit der Situation überfordert. Einerseits versuchte die Beschuldigte im Vorfeld, die Tiere im Tierheim abzugeben. Andererseits geht aus den Fotos hervor, dass die Beschuldigte grundsätzlich um das Wohlergehen der Tiere bemüht war - die Boxen, in denen die Tiere vor die Wohnungstür gestellt wurden waren sauber, auch war Futter vorhanden. Die Strafhöhe kann somit aus Sicht des Tierschutzombudsmannes als von eher untergeordneter Bedeutung angesehen werden. Da der Tatbestand des Aussetzens jedoch zweifelsfrei verwirklicht wurde sah sich der Tierschutzombudsmann gezwungen, Beschwerde gegen die Einstellung zu erheben und wird beantragt, die Einstellung zu beheben und eine schuld- und tatangemessene Strafe zu verhängen.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: AA hat am 11.11.2015 die von ihr als Haustiere gehaltenen 13 Zwerghamster in einem Käfig in Z vor der Tür des Hauses Adresse 2 zurückgelassen. Im Käfig befand sich ein Schreiben mit folgendem Inhalt: „Liebe Hausbesitzer ich mußte mich zu diesem Schritt entschließen da mir von niemanden geholfen trotz bemühung hoffe ich daß sie den armen Tieren noch ein schönes Leben bescheren Konnen ich bedanke mich es war der Letzte Ausweg Danke!! An Schlangen Züchter wollte ich sie nicht gebn." III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 80/2010:Tierschutzgesetz - TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 80/2010: „Verbot der Tierquälerei § 5Paragraph 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.